E I N L A D U N G T A G E S O R D N U N G Ö F F E N T L I C H E R T E I L

STADTAMTSDIREKTION 03.07.12 EINLADUNG zur 15. ordentlichen Sitzung des GEMEINDERATES DER STADTGEMEINDE AMSTETTEN am M I T T W O C H , dem 23. Mai 20...
Author: Inge Krüger
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STADTAMTSDIREKTION

03.07.12

EINLADUNG zur 15. ordentlichen Sitzung des GEMEINDERATES DER STADTGEMEINDE AMSTETTEN am M I T T W O C H , dem 23. Mai 2012 , um 16.00 Uhr im Gemeinderatssitzungssaal

TAGESORDNUNG ÖFFENTLICHER TEIL

1.

Genehmigung der Niederschrift über die 14. Sitzung des Gemeinderates vom 28. März 2012

2.

Mitteilungen der Bürgermeisterin

Referat des Gemeinderatsausschusses 1: 3.

PfadfinderGILDE – Erlass der Schlossmiete

4.

Österreichischer Jugendherbergsverband - Subvention

5.

Finanzielle Unterstützung für Projekte der privaten Volksschule Amstetten

6.

OÖ Studentenwerk - Subventionsgewährung für das Studienjahr 2011/2012

7.

Subvention für Herrn Stefan Wimmer

8.

Subvention für lfd. Vereinsbetrieb 2012 und für Investition für den Wasserschiclub Definitiv Orange

9.

Subvention für Thunder Tanzsportverein

10. Investitionssubvention ASKÖ Stockschützen Greinsfurth 11. Subvention für Fa. Organisation von Sportveranstaltungen GmbH 12. Subvention für Austria Seifenkisten 13. Subvention für Pokerclub Amstettner King`s

1

Referat des Gemeinderatsausschusses 4: 14. Kanalsanierung Amstetten BA 90.5 Erd- und Baumeisterarbeiten sowie Lieferungen, Kanalsanierung in offener Bauweise sowie in nicht offener Bauweise – grundsätzliche Genehmigung und Auftragsvergabe

Referat des Gemeinderatsausschusses 5: 15. Projekt „Energie aus Abwasser“ 16. Lieferung von Photovoltaikmodulen und Wechselrichtern für WVA BA26

Referat des Gemeinderatsausschusses 6: 17. Abschluss von Pachtverträgen für Kleingärten 18. Kündigung des Pachtvertrages für die Teilfläche 2 der Liegenschaft 3293/4, KG Amstetten 19. Kündigung des Pachtvertrages für die Teilfläche 4 der Liegenschaft 3293/3, KG Amstetten 20. Leihvertrag mit dem Stift Seitenstetten hinsichtlich einer Ausstellungsvitrine 21. Vereinbarung mit der ÖBB Infrastruktur AG, Errichtung eines Regenwasserkanals (Regensammler Dingfurth), Amstetten Ost, BA 23.8, BT 2, Grdstk.Nr. 3281, EZ 2990, KG Amstetten, Öff. Gut und Grdstk.Nr. 3222, EZ 726, KG Amstetten) 22. Dienstbarkeitsvertrag mit Roman und Marianne Haiden, Reichsstraße 108, 3300 Amstetten, Grundstücke Nr. 2247/2 und 2248/4, EZ 658, GB 03003 Amstetten 23. Hauptschulgemeinde Euratsfeld; Wechsel in der Vertetung der Stadtgemeinde Amstetten 24. Stabilitätsgesetz 2012, Vorsteuerregelung im Schulwesen; Resolution

Referat des Gemeinderatsausschusses 7: 25. Bericht über die Wald- und Flurreinigung 2012 26. Mag. Ruth-Elisabeth Gruber – Errichtung und Betrieb eines Fitnessstudios im Standort 3300 Amstetten, Mozartstraße 22 27. Stadtgemeinde Stadtwerke Amstetten – Einbau eines Personenaufzuges im Standort 3300 Amstetten, Hauptplatz 29

Referat des Gemeinderatsausschusses 8: 28. Kenntlichmachung „Handelseinrichtung“ im Flächenwidmungsplan in der KG Amstetten (Lidl) – Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Amstetten (Fa. Lidl) 29. Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Amstetten (Danzer u.a.) 30. Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Schönbichl (Pfarre St. Marien) 31. Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Mauer (Voralpenstraße) 2

32. Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Edla (Blumenschein) 33. Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Mauer (Aufschließungszonen Pabstgründe, Amstetten Ost, Betriebsgebiet Amstetten Ost, Rütgersgründe) 34. Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG.Mauer (GWSG - ehem. Sportplatz) 35. Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Mauer (Geh- und Radweg Weißes Kreuz) 36. Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Mauer (Sonnenweg) 37. Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG: Amstetten (Frieden Nestroystraße) 38. Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Amstetten (BB-A6-Krautberg) 39. Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Amstetten (BB-A8-Amstetten Ost) 40. Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Amstetten (Rütgersgründe) 41. Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Preinsbach (Gruber) 42. Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Amstetten (Reikersdorfer u.a.) 43. Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Mauer (Kiemayer u. Höller) 44. Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Amstetten (Theuerkauf) 45. Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Mauer (Sengstbratl) 46. Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Hausmening (Steingasse) 47. Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Schönbichl (Stadtwerke) 48. Änderung des Bebauungsplanes 1 – AMSTETTEN MITTE, Baufläche 14, KG. Amstetten (Lidl) 49. Änderung des Bebauungsplanes – AMSTETTEN-OST, Baufläche 35, KG. Amstetten (Danzer u.a.) 50. Änderung des Bebauungsplanes 9/2 – GREINSFURTH-WALDHEIM, Baufläche 54+55, KG. Mauer (Voralpenstraße) 51. Änderung des Bebauungsplanes und Bebauungsplan 10 – AMSTETTENOST+RÜTGERSTRÜNDE + NEUFURTH, Baufläche 6,7,9,10,12,15, Baufläche 22, KG. Amstetten, Mauer (Aufschließungszonen) 52. Änderung des Bebauungsplanes 10 – NEUFURTH, Baufläche 18, KG. Mauer (Gehund Radweg Weißes Kreuz) 53. Änderung des Bebauungsplanes 10 – NEUFURTH, Baufläche 11, KG. Mauer (Sonnenweg) 54. Änderung des Teilbebauungsplanes – RÜTGERSGRÜNDE, KG. Amstetten (GWSG) 55. Änderung des Bebauungsplanes 3 – AMSTETTEN-SÜD, Baufläche 40, KG. Amstetten (Reikersdorfer u.a.) 56. Änderung des Bebauungsplanes 10 – NEUFURTH, Baufläche 3, KG. Mauer (Kiemayer u. Höller) 57. Änderung des Bebauungsplanes 11.1 – ULMERFELD-HAUSMENING, Baufläche 26, KG. Hausmening (Steingasse) 58. Änderung des Bebauungsplanes 10 – NEUFURTH, Baufläche 46+47, KG. Mauer (Landeswiese) 3

59. Änderung des Bebauungsplanes 1 – AMSTETTEN MITTE, Baufläche 19,20,21,22, KG. Amstetten (Seifert u.a.) 60. Korrektur Verordnungstext zu den Bebauungsplänen für die Landeswiese in der KG Mauer – Verordnungstext zum Bebauungsplan – Baufläche 47, KG. Mauer (Landeswiese) 61. Änderung des Verordnungstextes zum Bebauungsplan 1 – AMSTETTEN MITTE; Baufläche 7a, KG Amstetten (CCA) – Verordnungstext zum Bebauungsplan – Baufläche 7+7a, KG. Amstetten (CCA)

Referat des Gemeinderatsausschusses 9: 62. Vermietung der Wohnung im Gemeindewohnhaus Amstetten, Ferd.-RaimundStraße 4 Tür 4 an Frau Katrin Führer

Referat des Gemeinderatsausschusses 10: 63. Bericht über vorgenommene Prüfungen

ANFRAGEN

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STADTAMTSDIREKTION

03.07.12

DRINGLICHKEITSANTRAG Gemäß § 46 Abs. 3 NÖ. Gemeindeordnung 1973 beantrage ich, folgende Punkte in die Tagesordnung der heutigen Sitzung des

GEMEINDERATES aufzunehmen:

Referat des Gemeinderatsausschusses 1: 13.1) Investitionssubvention für den Schwimm- und Triathlonverein RATS Amstetten Referat des Gemeinderatsausschusses 6: 24.1) Krankenhaus Amstetten, Ansuchen der Fa. Pabst um Benützung des Grundstückes Nr. 973/50, EZ 3201, KG Amstetten Referat des Gemeinderatsausschusses 7: 27.1) Landsteiner GmbH – Errichtung und Betrieb einer Photovoltaikanlage im Standort 3300 Amstetten, Kruppstraße 3 27.2) Irmgard Elser – Errichtung und Betrieb einer Aqualina Wohlfühl & Relax Lounge im Standort 3300 Amstetten, Ybbsstraße 2 27.3) Litus Grundstücksvermietungs GesmbH – Rodung auf dem Grundstück Nr. 962/2, KG Amstetten 27.4) Andreas Schäfer, Ulmerfeld-Hausmening, Errichtung und Betrieb einer Autoaufbereitung im Standort 3363 Ulmerfeld-Hausmening, Leitenstraße 2 Referat des Gemeinderatsausschusses 8: 61.1) Bausperre nach § 23 Abs. 2 lit b NÖ ROG 1976 (Rutschgefährdung) für die Grund stücke Nr. 1516/170 bis 1516/204, KG. Amstetten, Höllgraben Referat des Gemeinderatsausschusses 9: 62.1) Vermietung der Wohnung im Gemeindewohnhaus Amstetten, Krankenhausstraße 12 Tür 39, an Herrn Dr. Mario Csiza

Begründung: Die angeführten Punkte wurden erst nach Erstellung der Tagesordnung sitzungsreif.

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ANWESENHEITSLISTE ÖFFENTLICHER TEIL der 15. Sitzung des Gemeinderates am 23. Mai 2012 Bgm. Puchebner Vzbgm. HR Mag. Wiesner Vzbgm. Funke Vzbgm.NR.Königsberger-Ludwig

Ursula Michael Dieter Ulrike

Vertragsbedienstete Finanzbeamter Geschäftsführer Nationalrätin

Gutenbergstraße 9 Schönbichlstraße 2 Ardaggerstraße 8 Blindenmarkterstr. 97

Stadträte der SPÖ: StR. Mag. Dangl StR. Ing. Katzengruber StR. Köhsler, MSc. StR.Dipl.Ing.(BA)Ing. Palmetzhofer

Franz Anton Reinhard Laurentius

Prokurist Amtsleiter Angestellter Unternehmer

Südhangsiedlung 22 Z.-Schöller-Straße 11 Greinsfurth, Wiesenstraße 3 Hausmening, Ritter-Fabian-G. 8

Gemeinderäte der SPÖ: GR. Asanger GR. Blutsch GR. OV. Brandl GR. Ebner GR. Gugler GR. Huber GR. Maier GR. Öllinger GR. Punz GR. Ramel GR. Simmer GR. Stoiber GR. Wagner GR. OV. Waser GR. Weinbrenner GR. Wiesner

Elisabeth Helfried Egon Anton Walter Margit Edmund Regina Reinhard Gerhard Gudrun Elisabeth Bernhard Johann Wolfgang Julia

Industriekauffrau Finanzbeamter ÖBB-Bediensteter Versicherungsmakler Vertragsbediensteter Diplomkrankenschwester ÖBB-Bediensteter Angestellte ÖBB-Bediensteter Werkmeister Angestellte Vertragsbedienstete Polizeibeamter Polizeibeamter Pensionist Studentin

E.-Brandström-Straße 7 Mauer, Krokusstraße 3 Hausmening, Schulstraße 28 Greinsfurth, Forststr. 1 Jahnstraße 28 Greinsfurth, Forststraße 7 Burgenlandstraße 1/1 F.-Waldmüller-Str. 5/4 Hausmening, Gartenstraße 3 E.-Brandström-Straße 26/10 Neufurth, Frühlingsstraße 32 Reichsstraße 132 Winklarnerstr. 17D/3 Greinsf., Waidhofnerstraße 18a Rudolf von Alt-Straße 13 Schönbichlstraße 2

Gemeinderäte der VP: GR. Brandstetter GR. Geister GR. Gruber GR. Hofer GR. Irxenmayer, MBA GR. Kalteis GR. Kirchdorfer

Markus Anton Andreas Michael Gerhard Wolfgang Andrea

Angestellter Beamter Speditionslogistiker Dipl. Krankenpfleger IT-Experte Landesbediensteter Dipl.-Pädagogin

Josef-Haydn-Straße 3/7 Ulmerfeld, Flurstraße 25 Koplarn 79 Mühlbachstraße 12 Greinsfurth, Waidhofner Str. 28 Hausmening, C.-Zeller-Straße 14 Hausmening, Ellissenstraße 12

Stadtrat der ÖVP: Stadtrat der FPÖ:

Gemeinderäte der Fraktion „Die Grünen Amstetten“: GR. Huber Thomas Landesgeschäftsführer GR. Lueger Raphael Student

E.-Brandström-Straße 9/16 Schubertstraße 22/2

Gemeinderat der Amstettner Freiheitlichen: GR. Harreiter Martha GR. Huber Gernot GR. Kunz Norbert GR. Weber Bruno

Pensionistin Student Kaufm. Angestellter Maschinenschlosser

Winklarner Straße 17B/4 A.-Schwarz-Straße 5 A.-Hanl-Straße 6 A.-Queiser-Straße 1/19

Entschuldigt: StR. Scholler StR. Kashofer GR. Hablesreiter GR. Ebner

Grafikerin Pensionistin Kaufm. Angestellte Landwirt

Negrellistraße 6 Bahnhofstraße 25 Wienerbergersiedlung 10 Haaberg 65

Friederike Brigitte Brigitte Johann

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Zuhörer: 10 Ort: Gemeinderatssitzungssaal Schriftführer: StADir.Mag. Beatrix Lehner, Karin Wolf

ÖFFENTLICHER TEIL Frau Bürgermeister eröffnet die 15. Sitzung des Gemeinderates und begrüßt alle Anwesenden. Sie stellt fest, dass die Einladung zu dieser Sitzung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Begründet entschuldigt:

StR.Scholler, StR.Kashofer, GR.Hablesreiter, GR.Johann Ebner

GR.Brandstetter und GR.Weber kommen später.

Da somit mehr als 2/3 der Gemeinderatsmitglieder anwesend sind, ist der Gemeinderat beschlussfähig. Frau Bürgermeister stellt den Antrag, folgende Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen: Referat des Gemeinderatsausschusses 1: 13.1) Investitionssubvention für den Schwimm- und Triathlonverein RATS Amstetten Referat des Gemeinderatsausschusses 6: 24.1) Krankenhaus Amstetten, Ansuchen der Fa. Pabst um Benützung des Grundstückes Nr. 973/50, EZ 3201, KG Amstetten Referat des Gemeinderatsausschusses 7: 27.1) Landsteiner GmbH – Errichtung und Betrieb einer Photovoltaikanlage im Standort 3300 Amstetten, Kruppstraße 3 27.2) Irmgard Elser – Errichtung und Betrieb einer Aqualina Wohlfühl & Relax Lounge im Standort 3300 Amstetten, Ybbsstraße 2 27.3) Litus Grundstücksvermietungs GesmbH – Rodung auf dem Grundstück Nr. 962/2, KG Amstetten 27.4) Andreas Schäfer, Ulmerfeld-Hausmening, Errichtung und Betrieb einer Autoaufbereitung im Standort 3363 Ulmerfeld-Hausmening, Leitenstraße 2 Referat des Gemeinderatsausschusses 8: 61.1) Bausperre nach § 23 Abs. 2 lit b NÖ ROG 1976 (Rutschgefährdung) für die Grund stücke Nr. 1516/170 bis 1516/204, KG. Amstetten, Höllgraben Referat des Gemeinderatsausschusses 9: 7

62.1) Vermietung der Wohnung im Gemeindewohnhaus Amstetten, Krankenhausstraße 12 Tür 39, an Herrn Dr. Mario Csiza Begründung: Die angeführten Punkte wurden erst nach Erstellung der Tagesordnung sitzungsreif. Abstimmungsergebnis : einstimmig Sodann wird in die Beratung der Tagesordnung eingeganen. 1)

Genehmigung der Niederschrift über die 14. Sitzung des Gemeinderates vom 28. März 2012 Die Niederschrift über die ordentliche Sitzung des Gemeinderates am 28. März 2012 wurde von Frau Bürgermeister, den Schriftführern und je einem Mitglied der Fraktionen unterfertigt. Eine Abschrift des Sitzungsprotokolls wurde den Fraktionen nachweislich zugestellt. Da gegen die Fassung des Protokolls kein schriftlicher Einwand erhoben wird, gilt dieses als genehmigt.

2)

Mitteilungen der Bürgermeisterin entfallen

Gemeinderatsausschuss 5 wird in der Beratung vorgezogen.

Referat des Gemeinderatsausschusses 5: 15) Projekt „Energie aus Abwasser“ Von der Universität für Bodenkultur wurde im März 2010 die Durchführung eines Forschungsprojektes zum Thema „Wärmerückgewinnung aus Abwasserkanälen“ angekündigt und Betreiber von Kläranlagen mit mehr als 20.000 Einwohner Ausbau größe aufgefordert am Projekt teilzunehmen. Nachdem vom GAV Amstetten ein entsprechendes Interesse besteht, wurde der diesbezügliche Fragebogen mit den technischen Grundsatzdaten der BOKU Wien eingereicht. Aufgrund der vorhandenen außerordentlich günstigen Rahmenbedingungen wurde Amstetten aus vielen Kanalisations- und Kläranlagenbetreibern ausgewählt an einer Machbarkeitsstudie mitzuwirken. Im Zuge der Workshops des Projektes „Fit4Set“ wurden im Herbst 2011 konkrete Beispiele für eine mögliche Abwärmenutzung erarbeitet und neben anderen Maßnahmen als Ergebnis präsentiert. Das Gesamtpaket aus „Fit4Set“ konnte mangels Förderfähigkeit nicht umgesetzt werden.

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Die Stadtwerke haben jedoch gemeinsam mit der Ingenieurkanzlei für Wasserwirtschaft, der Firma Ochsner und dem Gemeindeabwasserverband das Technologieprojekt „Energie aus Abwasser“ weiter verfolgt. Die Gebäude der Stadtwerke in Allersdorf wurden beim damaligen Neubau heizungstechnisch bereits für eine mögliche Abwärmenutzung optimiert und eignen sich mit einer maximalen Vorlauftemperatur des Heizsystems von 45° bestens für den Einsatz einer Wärmepumpe. Die Werkstätten und das Bürogebäude werden derzeit mit zwei Gaskesseln mit je 100 kW beheizt. Die Gaskessel müssten aus Altersgründen innerhalb der nächsten Jahre ersetzt werden. Das Kraftwerksgebäude wird derzeit elektrisch beheizt. Bei Umrüstung des Kraftwerksgebäudes auf eine Niedertemperaturwarmwasserheizung wird dort eine Heizleistung von 30 kW benötigt. Durch Einsatz einer Wärmepumpe mit einer Heizleistung von 23 kW könnte ein monovalenter Wärmepumpenbetrieb bis zu einer Außentemperatur von -15° sichergestellt werden und es würde kein Erdgas mehr benötigt werden. Die Wärmepumpe der Firma Ochsner hat eine Jahresarbeitszahl von 5,6, das heißt aus einem Teil elektrischer Energie wird das 5,6fache an Wärmeenergie erzeugt, wobei 4,6 Teile Umweltenergie dem Abwasserkanal entzogen werden. In 220 m Entfernung der Stadtwerke verläuft der Verbandssammler, wo ein etwa 42 m langer Plattenwärmetauscher eingebaut werden soll. Der Wärmetauscher schmiegt sich an den Boden des Kanalrohres an und wird vom Abwasser überströmt. Das Abwasser mit einer Temperatur von mindestens 20° und im Mittel 22° wird dabei bei der größten Heizleistung und minimaler Abwassermenge maximal um 0,34° Celsius abgekühlt und stellt daher für die Kläranlage kein Problem dar. Dieser Wärmetauscher wird um 40 % überdimensioniert um die Verluste durch die Verschmutzung zu kompensieren. Das Kanalrohr ist in 1a Zustand und muss mittel- und langfristig nicht saniert werden. Die elektrische Energie wird durch die Wasserkraftanlage selbst erzeugt. Die Stadtwerke in Allersdorf wären nach Umsetzung des Projektes energieautark! Die gesamten Projektkosten belaufen sich auf € 264.524,00 ohne MWSt. Die Kosten sind im Budget der Stadtwerke für 2012 berücksichtigt. Bei einer jährlichen Heizkostenersparnis von € 20.448,00 ergibt sich eine Amortisationsdauer von 12 Jahren ohne Förderung. Der CO² Ausstoß wird um 54,4 Tonnen pro Jahr reduziert! Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Die Umsetzung des im Sachverhalt beschriebenen Projektes wird genehmigt. Abstimmungsergebnis: einstimmig

16) Lieferung von Photovoltaikmodulen und Wechselrichtern für WVA BA 26 Mit Beschluss vom 11.10.2011 wurde die Ausschreibung und Errichtung einer PV – Anlage mit einem maximalen Gesamtanlagenpreis von € 600.000,00 genehmigt. Gleichzeitig wurde der GVU Amstetten als zentrale Beschaffungsstelle damit beauftragt, die Lieferung von Photovoltaikmodulen und Wechselrichtern gemeinsam mit 9

anderen Gemeinden gesetzeskonform auszuschreiben. Die Montage soll auf Werkshallen der Stadtwerke erfolgen. Durch die eigene Ausschreibung der Module und Wechselrichter kann die Montage ohne weiteres Ausschreibungsverfahren durch die Stadtwerke Amstetten erfolgen. Die Ziele der Ausschreibung wurden wie folgt festgelegt:    

Höchstmögliche Qualität und Langlebigkeit Höchstmöglicher Ertrag bei geringem Flächenbedarf (meist begrenzte Flächen) Möglichst hoher Anteil an lokaler Wertschöpfung Einhaltung des Preisrahmens (Schätzkosten)

Darauf aufbauend wurden die Ausschreibungsbedingungen wie folgt festgelegt: 

Festlegung auf Glas-Glas-Module, da mit der Fa. Ertex Solar ein potenter Anbieter vor Ort ist und diese Bauweise die höchste Qualität garantiert. Im Unterschied zu herkömmlichen Glas-Folien-Modulen besteht auch die Modulunterseite aus Glas. Die Photovoltaikzelle ist somit zwischen zwei Glasplatten eingebettet, was sowohl statische Vorteile als auch eine höhere Diffusionsdichtheit und somit einen höheren Schutz gegen sämtliche Umwelteinflüsse bietet.



Festlegung auf einen Modulwirkungsgrad von mindestens 17 %, um die möglichen Leistungen auf den vorhandenen Dächern realisieren zu können (beengte Platzverhältnisse auf ca. 50 % der ausgeschriebenen 42 Anlagen)

Von 42 Bietern haben 5 Bieter ein Angebot gelegt, wobei 4 Bieter aus formalen bzw. technischen Gründen (zu geringer Modulwirkungsgrad) ausgeschieden werden mussten. Als Bestbieter der gegenständlichen Lieferausschreibung verbleibt somit die Firma Ertex Solartechnik GmbH, Peter Mitterhoferstraße 4, 3300 Amstetten mit einem Angebotspreis von € 335.841,08 (exkl. USt.) Zu diesem Angebotspreis kommen noch folgende Kosten: Montage und Installation durch Stadtwerke Amstetten: € 133.019,00 Grabarbeiten: € 5.000,00 Nebenkosten: ca. € 19.140,00 Gesamtsumme netto: ca. € 493.000,00 Wie aus der beiliegenden Ermittlung ersichtlich, stehen diesen Ausgaben in den ersten 13 Jahren Einnahmen (Förderungen, OeMAG-Vergütung) in Summe € 634.792,00 gegenüber, was einen Nettogewinn von ca. € 141.792,00 ergibt, was einer Amortisation innerhalb von ca. 10 Jahren entspricht. Nicht monetäre Vorteile der Vergabe an Ertex Solar sind: 

 

Höchstmögliche lokale Wertschöpfung: o Spezialglasproduktion durch Fa. Lisec o Modulfertigung durch Fa. Ertex (laut GF Aichinger 10 zusätzliche Arbeitsplätze) o Installation und Montage durch Stadtwerke Amstetten Höhere Lebenserwartung der Module Geringere Zellendegradation durch besseren Schutz 10



Deshalb langfristig Mehrertrag (da es dafür Standardtestverfahren gibt, liegen dazu keine Zahlen vor).

noch

keine

Alternativ zur Vergabe an die Fa. Ertex wurde seitens der Stadtwerke der Einsatz jenes Standardmodules geprüft, das in der Regel bei den Kunden der Stadtwerke eingesetzt wird. Fabrikat Mage Solar, Deutschland Modulwirkungsgrad 16,0 % Gesamtkosten laut Kalkulation Stadtwerke: Grabarbeiten: Nebenkosten: Gesamtsumme netto:

€ € € €

318.442,00 5.000,00 19.558,00 343.000,00

Wie aus der beiliegenden Ermittlung ersichtlich, stehen diesen Ausgaben in den ersten 13 Jahren Einnahmen (Förderungen, OeMAG-Vergütung) in Summe € 602.714,00 gegenüber, was einen Nettogewinn von ca. € 259.714,00 ergibt, was einer Amortisation innerhalb von ca. 7 Jahren entspricht. Das Mage Solar-Modul ist ein herkömmliches Glas-Folien-Modul. An der Unterseite sind die Photovoltaikzellen nicht durch eine Folie und eine Glasplatte geschützt, sondern erfolgt eine Abdeckung durch eine EVA-Folie und eine Tedlar-Folie. Erfahrungsgemäß kann für beide Module ein ähnlicher Ertrag angenommen werden. Hinsichtlich Lebensdauer gibt es keine Standardtestverfahren, die eine höhere Lebensdauer von Glas-Glas-Modulen nachweisen bzw. gibt es noch keine derartigen Betriebserfahrungen. Da die Photovoltaikzelle selbst jedoch keinem Alterungsprozess unterworfen ist, sondern dieser nur durch Umwelteinflüsse hervorgerufen wird (Degradation), ist eine längere Lebensdauer der deutlich besser geschützten Zelle im Glas-Glas-Modul zu erwarten. Sollte die Alternative Mage Solar realisiert werden, so wäre für den gegenständlichen Lieferumfang ein neues Vergabeverfahren durchzuführen. Anzuwenden wären das Verhandlungsverfahren, das nicht offene Verfahren oder das offene Verfahren. GR.Weber kommt um 16.12 Uhr zur Sitzung. GR.Brandstetter kommt um16.30 Uhr zur Sitzung. Wechselrede: Vzbgm.Funke, StR.DI Palmetzhofer, StR.Ing.Katzengruber, GR.Thomas Huber, GR.Harreiter, Vzbgm.Mag.Wiesner, StR.Mag.Dangl, Bgm.Puchebner, GR.Kirchdorfer StR.Ing.Katzengruber verlässt die Sitzung um 16.35 Uhr. B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Gemeinderatsbeschluss von 11.10.2011 wird dahingehend ergänzt, dass die Alternative Mage Solar oder gleichwertig angenommen wird (Gesamtkosten € 343.000,--). Vzbgm.Funke bringt beiliegenden Gegenantrag schriftlich ein: Das Angebot der Fa. Ertex Solar als Bestbieter der gegenständlichen Lieferausschreibung mit einen Angebotspreis von € 335.841, exkl. USt. sowie die Montage- und Installationskosten i.d.H. von € 133.019,-- durch die Stadtwerke Amstetten sowie Grabarbeiten i.d.H.v.€ 5.000,-- und div. Nebenkosten i.d.H. von 11

€19.140,-- wird, mit der daraus resultierenden Gesamtsumme von € 493.000,-angenommen. Abstimmungsergebnis :

14 dafür (Vzbgm.Funke, GR.Kalteis, GR.Geister, GR.Irxenmayer, GR.Hofer, GR.Gruber, GR.Kirchdorfer, GR.Brandstetter, GR.Weber, GR.Kunz, GR.Gernot Huber, GR.Harreiter, GR.Thomas Huber, GR.Lueger) 22 dagegen

Hauptantrag und Beschluss: Abstimmungsergebnis : 22 dafür 14 dagegen (Vzbgm.Funke, GR.Kalteis, GR.Geister, GR.Irxenmayer, GR.Hofer, GR.Gruber, GR.Kirchdorfer, GR.Brandstetter, GR.Weber, GR.Kunz, GR.Gernot Huber, GR.Harreiter, GR.Thomas Huber, GR.Lueger)

Referat des Gemeinderatsausschusses 1: 3)

PfadfinderGILDE – Erlass der Schlossmiete Die PfadfinderGILDE Ulmerfeld-Hausmening-Neufurth veranstaltet am Sonntag, dem 09. September 2012 von 07.00 bis 13.00 Uhr eine Blutspendeaktion des Landesklinikums St. Pölten in der Säulenhalle des Schlosses Ulmerfeld. Die Mietkosten für diesen Zeitraum würden ca. € 320,00 betragen (= Einnahmenentfall). Mit Schreiben vom 30. März 2012 ersucht die PfadfinderGILDE U-H-N nun um die kostenlose Benützung der Säulenhalle im Schloss Ulmerfeld. Keine Wechselrede

B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der PfadfinderGILDE Ulmerfeld-Hausmening-Neufurth wird für die Blutspendeaktion der Blutbank des Landesklinikums St. Pölten am 09. September 2012 die Säulenhalle des Schlosses Ulmerfeld mietfrei zur Verfügung gestellt. Abstimmungsergebnis : einstimmig Herr GR.Punz verlässt die Sitzung.

4)

Österreichischer Jugendherbergsverband - Subvention Der Jugendherbergsverband kündigte an, den Mietvertrag vom 10.03.1993 für die Jugendherberge im Schloss Ulmerfeld gemäß den vertraglichen Bestimmungen mit Oktober 2011 aufzulösen. Auslöser dafür waren drastische Kürzungen der Subventionen von Bund und Ländern sowie rückläufige Nächtigungszahlen. 12

Aus diesem Grund wurde in der Gemeinderatssitzung vom 29.03.2011 beschlossen, dass von der Vorschreibung der Betriebskosten 2011 zur Gänze Abstand genommen werden soll. Nun ist es so, dass die Kinderfreunde NÖ den NÖ Jugendherbergsverband mehrheitlich übernommen haben. In weiterer Folge betrifft dies auch die Jugendherberge im Schloss Ulmerfeld. Ziel ist es, die Jugendherberge weiterzuführen, und mit einem Betriebskonzept (Mauthausenreisen von Schulklassen, Schullandwochen und Ferienbetreuungsaktionen) die Nächtigungszahlen wieder zu erhöhen. Mit Schreiben vom 13.07.2011 ersucht der Jugendherbergsverband NÖ, dass trotz Weiterführung der Jugendherberge die Betriebskosten 2011 durch die Stadtgemeinde Amstetten übernommen werden sollen, da das neue Betriebskonzept erst heuer so richtig greifen wird. Weiters wird ersucht, die Betriebskosten 2012 mit 60 % und für 2013 mit 50 % zu subventionieren, um die Jugendherberge weiterhin führen und in Zukunft auf gesunde Beine stellen zu können. Wechselrede:

Vzbgm.Funke, Vzbgm.Mag.Wiesner, GR.Lueger, Vzbgm.NR.Königsberger-Ludwig, OV GR.Brandl, GR.Hofer, GR.Kalteis

B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Dem Jugendherbergsverband NÖ werden die Betriebskosten 2011, gemäß Punkt IX des Mietvertrages vom 10.03.1993, im Sinne des Gemeinderatsbeschlusses vom 29.03.2011 zu 100 % subventioniert. Weiters wird ein Zuschuss zu den Betriebskosten gewährt. 2012 mit 60 % und 2013 mit 50 %, jeweils bis zu einem maximalen Betrag von € 7.300,-Abstimmungsergebnis:

27 dafür 8 dagegen (Vzbgm.Funke, GR.Kalteis, GR.Geister, GR.Irxenmayer, GR.Hofer, GR.Gruber, GR.Kirchdorfer, GR.Brandstetter)

GR.Punz kommt zur Sitzung zurück. 5)

Finanzielle Unterstützung für Projekte der Privaten Volksschule Amstetten Mit Schreiben vom 20. März 2012 ersucht die Private Volksschule der Schulschwestern Amstetten für das Schuljahr 2011/2012 um finanzielle Unterstützung des Projektes „LEBEN:BEWEGT“. Ziel des Projektes ist eine Nachhaltigkeit in der Solidarität, im Verständnis zwischen den Generationen und die Fähigkeit respektvoll und offen aufeinander zugehen zu können. Im Rahmen des Projektes wurde das Mostviertler Bauernmuseum besucht und es wurden Personen der älteren Generation über das Leben damals interviewt Für einen Festakt am 22. Mai 2012 wird das Musical „Frederick“ einstudiert und den Mietern des neuen „Betreuten Wohnens“ im Hainstetten werden selbst gemalte Bilder überreicht. Keine Wechselrede

B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) 13

Der Privaten Volksschule der Schulschwestern Amstetten wird für das Projekt „LEBEN:BEWEGT“: ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 300,-- gewährt. Abstimmungsergebnis : einstimmig

6)

OÖ Studentenwerk - Subventionsgewährung für das Studienjahr 2011/2012 Das OÖ Studentenwerk hat mit Schreiben vom 14. März 2012 um Gewährung eines Förderungsbeitrages für 2012 angesucht, um die enormen Betriebskosten abdecken zu können. Der Verein betreibt für Studierende der Universität Linz das Internationale Studentenzentrum Julius Raab, die Schülerinternate an den Hotelfachschulen in Bad Ischl und Bad Leonfelden und das Studentenheim an der Fachhochschule Hagenberg. Im Studienjahr 2011/2012 betreut das OÖ Studentenwerk fünf Studierende aus Amstetten. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Amstetten hat für das Schuljahr 2010/2011 für fünf Studenten/innen eine Unterstützung in Höhe von insgesamt € 283,35 gewährt, das entspricht einem Betrag von € 56,67 pro Studierenden/er. Für die derzeit fünf Studierenden aus Amstetten würde sich für das Schuljahr 2011/2012 ebenfalls ein Betrag von € 283,35 ergeben. Keine Wechselrede

B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Dem OÖ Studentenwerk, 4040 Linz, Julius-Raab-Straße 10, wird zur Abdeckung der Betriebskosten der Studentenheime und Schülerinternate keine Subvention gewährt. Abstimmungsergebnis : einstimmig Frau Bgm. verlässt die Sitzung und Vzbgm.Mag.Wiesner übernimmt den Vorsitz. 7)

Subvention für Herrn Stefan Wimmer Herr Stefan Wimmer – wohnhaft in Galtberg 6, 3362 Mauer (Barfußwasserski – Sport Award Träger 2011) hat sich durch den Europameistertitel für die Weltmeisterschaft (25.08. – 02.09.2012) in Texas qualifiziert. Um optimale Leistungen erbringen zu können und sich auch an die Bedingungen zu gewöhnen, trainiert der Athlet bereits vor der WM in Amerika. Auf Grund der doch hohen Kosten (ca. € 4.000,--) wird um finanzielle Unterstützung ersucht. Keine Wechselrede

B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Eine Subvention für Herrn Stefan Wimmer für die Barfußweltmeisterschaft in Amerika/Texas in der Höhe von € 300,-- wird genehmigt. Die Bedeckung ist bei der VA-Stelle 1/2690-7570 (Sportsubventionen) gegeben. Abstimmungsergebnis : einstimmig 14

8)

Subvention für lfd. Vereinsbetrieb 2012 und für Investition für den Wasserschi club Definitiv Orange Dem Wasserschiclub Definitiv Orange soll (wie in den Jahren davor) für den lfd. Vereinsbetrieb eine Subvention in der Höhe von € 300,-- und für den Ankauf eines Motorbootes (€ 38.000,--) eine Investitionssubvention von € 1.000,-- gewährt werden. Keine Wechselrede

B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Eine Subvention (lfd. Vereinsbetrieb) für den Wasserschiclub Definitiv Orange in der Höhe von € 300,-- sowie eine Investitionssubvention in der Höhe von € 1.000,-- wird genehmigt. Die Bedeckung ist bei der VA-Stelle 1/2690-7570 (Sportsubventionen) bzw. bei der VA-Stelle 1/2690-7770 (Investitionssubventionen) gegeben. Abstimmungsergebnis : einstimmig 9)

Subvention für Thunder Tanzsportverein Durch Erreichung des Staatsmeistertitels hat sich der Thunder Tanzsportverein für die Cheerleader und Cheerdance Europameisterschaft (30.06. und 01.07. 2012) in Amsterdam qualifiziert. Eine genaue Kostenaufstellung liegt bei und es wird die Stadtgemeinde um finanzielle Unterstützung gebeten. Keine Wechselrede

B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Eine Subvention für den Thunder Tanzsportverein in der Höhe von € 500,-- für die Cheerleader und Cheerdance Europameisterschaft in Amsterdam wird genehmigt. Die Bedeckung ist bei der VA-Stelle 1/2690-7577 (Veranstaltersubventionen) gegeben. Abstimmungsergebnis : einstimmig

10) Investitionssubvention ASKÖ Stockschützen Greinsfurth Die ASKÖ Stockschützen Greinsfurth ersuchen um eine Investitionssubvention für den Ankauf von Stockmaterial, um einen turniergerechten Ablauf der Wettkämpfe zu gewährleisten. Laut beiliegender Rechnung betragen die Kosten dafür € 984,-- und soll eine finanzielle Unterstützung in der Höhe von € 100,-- gewährt werden. Keine Wechselrede

B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) 15

Eine Investitionssubvention für die ASKÖ Stockschützen Greinsfurth zum Ankauf von Stockmaterial in der Höhe von € 100,-- wird genehmigt. Die Bedeckung ist bei der VA-Stelle 1/2690-7770 (Investitionssubventionen) gegeben. Abstimmungsergebnis : einstimmig Vzbgm. Dieter Funke verlässt die Sitzung. 11) Subvention für Fa. Organisation von Sportveranstaltungen Ges.m.b.H. Die im Firmenbuch eingetragene Ges.m.b.H. Organisation von Sportveranstaltungen führt im Ortsteil Mauer 18. – 19. August 2012 zum zweiten Mal in Amstetten einen Europameisterschaftslauf in Truck Trial durch. Erwartet werden 35 Teams aus ganz Europa. Eine Kostenaufstellung liegt dieser SV bei und wird um eine finanzielle Unterstützung für Druckkostenbeiträge ua. ersucht – im Vorjahr wurden über € 1.800,-- an Lustbarkeitsabgabe an die Stadtgemeinde abgeführt. Wechselrede:

GR.Harreiter

Frau Bgm. kommt wieder zur Sitzung zurück und übernimmt den Vorsitz.

B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Eine Subvention in der Höhe von € 500,-- für die Fa. Organisation von Sportveranstaltungen Ges.m.b.H. für einen Europameisterschaftslauf in Truck Trial wird genehmigt. Abstimmungsergebnis:

30 dafür 6 dagegen (FPÖ, Grüne)

Vzbgm. Dieter Funke kehrt zur Sitzung zurück. 12) Subvention für Austria Seifenkisten Der Verein Austria Seifenkiste veranstaltet am 12. August 2012 in Amstetten/Dürkheimstraße, wobei in diesem Jahr neben der Staatsmeisterschaft auch erstmalig ein Skateboardrennen stattfindet. Dieses Seifenkistenrennen zählt zum Mostviertelcup (eines von 6 Rennen im Mostviertel) und gleichzeitig auch zur Qualifikation für die Europameisterschaft in Deutschland. Eine vorläufige Kostenaufstellung liegt dieser SV bei und der Verein ersucht um finanzielle Unterstützung. Keine Wechselrede

B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) 16

Eine Subvention in der Höhe von € 300,-- für das Seifenkistenrennen des Vereins Austria Seifenkiste am 12. August 2012 wird genehmigt. Die Bedeckung ist bei der VA-Stelle 1/2690-7577 gegeben. Abstimmungsergebnis : einstimmig

13) Subvention für Pokerclub Amstettner King`s Der Pokerclub Amstettner King`s wurde gegründet, um den seriösen Pokersport ohne Geldeinsatz im Bezirk Amstetten und Umgebung zu fördern, zu verbreiten und zu etablieren. Der (behördlich registrierte) Verein sieht sich als (Denk) Sportverein an, der mittlerweile auf sportlicher Ebene bundesweit sehr renommiert ist. Eine Anfrage bei der Bundessportorganisation ergab, dass Pokern nicht BSO-anerkannt ist (Schach z.B. hingegen schon). Der Verein ersucht für die Kosten für das Vereinslokal (Miete, Strom, Versicherung, …) sowie für die Investitionen in die Pokergrundausstattung (Tische, Karten, …) bzw. betreffend vereinsüblicher Aktionen die Stadtgemeinde um finanzielle Unterstützung. Wechselrede:

GR.Gernot Huber, Vzbgm,Mag.Wiesner, Vzbgm.Funke

B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Finanzauschuss stimmt der Gewährung einer jährlichen laufenden Subvention für den Pokerclub Amstettner King’s nicht zu. Gegenantrag von GR.Gernot Huber: Dem Pokerclub Amstettner King´s soll für das Jahr 212 eine Subvention in Höhe von € 300,-- gewährt werden. Abstimmungsergebnis :

4 dafür (FPÖ) 32 dagegen

Hauptantrag und Beschluss: 32 dafür 4 dagegen (FPÖ)

13.1) Investitionssubvention Amstetten

für

den

Schwimm-

und

Triathlonverein

RATS

Der Schwimm- und Triathlonverein RATS Amstetten ersucht um eine Subvention für den Ankauf einer „Schwimmuhr“. Diese überdimensionale Uhr wird an der Wand des Hallenbades montiert (Kosten dafür ca. € 190,--; Ausführung durch die Stadtwerke Amstetten), um damit die Geschwindigkeit während des Schwimmens stoppen zu können. RATS Amstetten würde die Schwimmuhr dem Hallenbad zur Verfügung stellen, sodass alle Badebesucher in den Genuss der Schwimmuhr kommen. Die Kosten für diese Schwimmuhr betragen € 502,90 und sollen seitens der Stadtgemeinde mit € 250,-- subventioniert werden. Das Tria Team NÖ West würde sich mit € 100,-- beim Ankauf der Uhr beteiligen. Wechselrede:

GR.Hofer 17

B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Eine Subvention von € 250,-- für den Ankauf einer Schwimmuhr durch den Schwimm- und Triathlonverein RATS Amstetten sowie die Übernahme der Montagekosten (Stadtwerke Amstetten) von ca. € 190,-- wird genehmigt. Die Bedeckung ist bei der VA-Stelle 1/2690-7770 (Subventionen für Investitionen) gegeben. Abstimmungsergebnis : einstimmig

Referat des Gemeinderatsausschusses 4: 14) Kanalsanierung Amstetten BA 90.5 Erd- und Baumeisterarbeiten sowie Lieferungen, Kanalsanierung in offener Bauweise sowie nicht offener Bauweise – grundsätzliche Genehmigung und Auftragsvergabe Die Stadtgemeinde Amstetten hat entsprechend dem wasserrechtlichen Auftrag einen Teilbereich ihres Kanalnetzes – Bereich 05 (Amstetten Mitte-Süd und Amstetten Ost) mit der TV-Kamera befahren. Das Büro IKW - Ingenieurkanzlei für Wasserwirtschaft, Umwelttechnik und Infrastruktur ZT-GmbH , Burgenlandstraße 11, 3300 Amstetten hat auf Grund dieser Befahrungen und Schachtaufnahmen eine Zustandsbewertung lt. ÖWAV-Regelblatt 21 durchgeführt und ein entsprechendes Sanierungskonzept mit Vorschlag der Sanierungsmethode erstellt. Der Bauumfang des Projektes umfasst die aufgrabungsfreie Sanierung (Schlauchinliner, Robotersanierung und Schachtsanierung) der bestehenden Kanalisation im Bereich 05 – ABA Amstetten BA 90.5 (664 lfm Schlauchliner, 31 lfm Sanierung mittels Roboterverfahren, 16 lfm händische Sanierung). Der Bauumfang umfasst weiters die Sanierung von 75 Schächten sowie die Sanierung von 73 m Regenwasserkanal in offener Bauweise. Die o. a. Arbeiten wurden namens der Stadtgemeinde Amstetten vom Büro IKW Ingenieurkanzlei für Wasserwirtschaft, Umwelttechnik und Infrastruktur ZT-GmbH, 3300 Amstetten im nicht offenen Verfahren ausgeschrieben und fand die Angebotseröffnung am 30.03.2012 im Stadtbauamt der Stadtgemeinde Amstetten statt. Nach rechnerischer und sachlicher Prüfung der Offerte für die Kanalsanierung BA 90.5 ergab sich nachstehende Reihung der ersten drei Bieter: 1. Fa. Strabag AG-Kanaltechnik, Loosdorf € 535,722,35 2. Fa. Rohrsanierungs GmbH, Müllendorf € 556.361,86 3. Fa. MM Kanal-Rohr-Sanierung, Hartl bei Kaindorf € 565.080,36 Die drei erstgereihten Angebote wurden vom Büro IKW rechnerisch und fachtechnisch geprüft, wobei das Angebot der Fa. Strabag AG-Kanaltechnik, Loosdorf als Billigstbieter mit einer Gesamtvergabesumme von 535.722,35 zuzüglich 20 % MWSt. zu bewerten war. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Für die Kanalsanierung der ABA Amstetten BA 90.5 wird gemäß § 35, Abs. 22g der GO f. NÖ die Genehmigung erteilt, lt. Leistungsausschreibung an die Firma Fa. 18

Strabag AG-Kanaltechnik, Wiener Straße 24, 3382 Loosdorf, zu einem geprüften Angebotsbetrag von € 535.722,35 zuzüglich 20 % MWSt. somit € 642.866,82 als Billigstbieter zu vergeben. Die Bedeckung der Jahresquote für das o.a. BVH (Kanalsanierung der Fa. STRABAG) im Jahr 2012 iHv € 420.000,-- ist unter der Haushaltsstelle 5/8510000004100 gegeben. Für die Jahresquote 2013 iHv € 116.000,-- ist im Voranschlag für 2013 unter der gleichen Haushaltsstelle Vorsorge zu treffen. Abstimmungsergebnis : einstimmig

Referat des Gemeinderatsausschusses 6: 17) Abschluss von Pachtverträgen für einen Kleingarten Die Stadtgemeinde Amstetten verpachtet jährlich gegen ein vom Gemeinderat der Stadt Amstetten festgesetztes Nutzungsentgelt gemeindeeigene Grundstücke oder Grundstücksanteile an Privatpersonen zum Zwecke der Nutzung als Wiesen, Äcker oder Gärten. Die Nutzungsentgelte wurden mit Beschluss des Gemeinderates vom 9. Mai 2001 neu festgesetzt und betragen ab 1. Jänner 2002 : Bonitätsklasse I € 247,-- /ha Bonitätsklasse II € 145,-- /ha Bonitätsklasse III € 101,50 /ha Gartengrundstücke € 0,14/m² Folgende Pachtverträge werden zur Genehmigung vorgelegt: Schindlegger Monika, Josefstr. 20, 3313 Wallsee Grundstück 1276 Teilfläche 44, KG Amstetten, Kleingartenanlage Krautberg, Größe 109 m² a 0,14 = € 15,26 jährlich. Schreyer Sandra, Krautbergstr. 4/3, 3300 Amstetten Grundstück 1516 Teilfläche 16, KG Amstetten, Kleingartenanlage Krautberg, Größe 250 m² a 0,14 = € 35,00 jährlich. Reisinger Andrea, Igo-Etrich-Straße 8/c/7, 3300 Amstetten Grundstück 1516 Teilfläche 10, KG Amstetten, Kleingartenanlage Krautberg, Größe 83 m² a 0,14 = € 11,62 jährlich. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Die Abschlüsse folgender Pachtverträge werden genehmigt: Schindlegger Monika, Josefstr. 20, 3313 Wallsee Grundstück 1276 Teilfläche 44, KG Amstetten, Kleingartenanlage Krautberg, Größe 109 m² a 0,14 = € 15,26 jährlich. Schreyer Sandra, Krautbergstr. 4/3, 3300 Amstetten Grundstück 1516 Teilfläche 16, KG Amstetten, Kleingartenanlage Krautberg, Größe 250 m² a 0,14 = € 35,00 jährlich. Reisinger Andrea, Igo-Etrich-Straße 8/c/7, 3300 Amstetten Grundstück 1516 Teilfläche 10, KG Amstetten, Kleingartenanlage Krautberg, Größe 83 m² a 0,14 = € 11,62 jährlich. Abstimmungsergebnis: einstimmig 19

18) Kündigung des Pachtvertrages für die Teilfläche 2 der Liegenschaft 3293/4, KG Amstetten In der Gemeinderatssitzung vom 15.12.1999 wurde der Pachtvertrag mit Heinz und Margit Steinkellner, Viehdorferstraße 9, 3300 Amstetten, für die Teilfläche 2 der Liegenschaft 3293/4 beschlossen. Das Pachtverhältnis gilt jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres. Es verlängert sich um jeweils ein weiters Kalenderjahr, wenn es nicht von einem der Vertragsteile unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ablauf eines Kalenderjahres aufgekündigt wird. Seitens der Stadtgemeinde Amstetten wurden auf den Grundstücken 3293/3 und 3293/4 geologische Untersuchungen beauftragt. Die Untersuchungen ergaben, dass der Boden aus weichen, rutschanfälligen, verwitterten Schlier bis in mindestens 3 m Tiefe besteht. Die Böschung zum alten Friedhof hinunter zeigt aktive Bodenbewegungen an, Kriechen und Rutschen sind die beobachteten Prozesse. Somit wird festgehalten, dass die o.a. Grundstücke der Kleingartenanlage am Kraut berg und die Böschung hinunter zum alten Friedhof rutschgefährdet sind. Aus Sicherheitsgründen wurden die Grundstücke 3293/3 und 3293/4 von Bauland auf Grünland Freihaltefläche umgewidmet. Dies hat nun zur Folge, dass ein Benützen dieser Flächen nicht gestattet werden kann und deshalb geräumt werden müssen. Aus diesem Grund soll nun der bestehende Pachtvertrag mit Heinz und Margit Steinkellner für die o.a. Teilfläche unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist gekündigt werden und der Urzustand der Teilfläche muss wieder hergestellt werden. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Die Kündigung des Pachtvertrages vom 28.06.2011, abgeschlossen mit Margit und Heinz Steinkellner, Viehdorferstr. 9, 3300 Amstetten, unter Einhaltung der vertrag lichen Kündigungsfrist wird genehmigt. Abstimmungsergebnis: einstimmig

19) Kündigung des Pachtvertrages für die Teilfläche 4 der Liegenschaft 3293/3, KG Amstetten In der Gemeinderatssitzung vom 28.06.2011 wurde der Pachtvertrag mit Frau Erika Raab, Ybbsstr. 29/5 3300 Amstetten, für die Teilfläche 4 der Liegenschaft 3293/3 beschlossen. Das Pachtverhältnis gilt jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres. Es verlängert sich um jeweils ein weiters Kalenderjahr, wenn es nicht von einem der Vertragsteile unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ablauf eines Kalenderjahres aufgekündigt wird. Seitens der Stadtgemeinde Amstetten wurden auf den Grundstücken 3293/3 und 3293/4 geologische Untersuchungen beauftragt. Die Untersuchungen ergaben, dass der Boden aus weichen, rutschanfälligen, verwitterten Schlier bis in mindestens 3m Tiefe besteht. Die Böschung zum alten Friedhof hinunter zeigt aktive Bodenbewegungen an, Kriechen und Rutschen sind die beobachteten Prozesse. 20

Somit wird festgehalten, dass die o.a. Grundstücke der Kleingartenanlage am Kraut berg und die Böschung hinunter zum alten Friedhof rutschgefährdet sind. Aus Sicherheitsgründen wurden die Grundstücke 3293/3 und 3293/4 von Bauland auf Grünland Freihaltefläche umgewidmet. Dies hat nun zur Folge, dass ein Benützen dieser Flächen nicht gestattet werden kann und deshalb geräumt werden müssen. Aus diesem Grund soll nun der bestehende Pachtvertrag mit Erika Raab für die o.a. Teilfläche unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist gekündigt werden und der Urzustand der Teilfläche muss wieder hergestellt werden. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Die Kündigung des Pachtvertrages vom 28.06.2011, abgeschlossen mit Frau Erika Raab, Ybbsstr. 29/5, 3300 Amstetten, unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist wird genehmigt. Abstimmungsergebnis: einstimmig

20) Leihvertrag mit dem Stift Seitenstetten hinsichtlich einer Ausstellungsvitrine Das Stift Seitenstetten und der Sumerauerhof St. Florian veranstalten gemeinsam von Mai bis Oktober 2012 die grenzüberschreitende Ausstellung „Leben im Vierkanthof – wo Bauern und Mönche beten und arbeiten“. Für diese Ausstellung ersucht das Stift Seitenstetten die Stadtgemeinde Amstetten um die Leihgabe der – im vorigen Jahr für die Urkunden-Präsentation im Rahmen der 900-Jahr-Feierlichkeiten der Stadt Amstetten – errichteten Ausstellungsvitrine. Zu diesem Zweck ist der im Entwurf beiliegende Leihvertrag, abzuschließen. Die Überlassung der Ausstellungsvitrine erfolgt unentgeltlich. Im Sinne einer guten Zusammenarbeit zwischen der Stadtgemeinde Amstetten und dem Stift Seitenstetten kann dieser genehmigt werden. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Abschluss des Leihvertrages zwischen der Stadtgemeinde Amstetten und dem Stift Seitenstetten betreffend der unentgeltlichen Überlassung der Ausstellungsvitrine für die Dauer der Ausstellung „Leben im Vierkanthof – wo Bauern und Mönche beten und arbeiten“, wird genehmigt. Der dieser Sitzungsvorlage in Kopie beiliegende Leihvertrag bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses. Abstimmungsergebnis: einstimmig

21) Vereinbarung mit der ÖBB Infrastruktur AG, Errichtung eines Regenwasser kanals (Regensammler Dingfurth), Amstetten Ost, BA 23.8, BT 2, Grdstk.Nr. 3281, EZ 2990, KG Amstetten, Öff. Gut und Grdstk.Nr. 3222, EZ 726, KG Amstetten).

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Die Stadtgemeinde Amstetten errichtet einen Regenwasserkanal Amstetten Ost, BA 23.8, Bauteil 2 auf den Grundstücken Nr. 3281, EZ 2990, KG Amstetten und Grdstk.Nr. 3222, EZ 726, KG Amstetten. Das gegenständliche Vorhaben liegt innerhalb des Gefährdungsbereiches einer Bahnstromleitung (UfW Bergern) der ÖBB Infrastruktur AG. Es ist mit der ÖBB Infrastruktur AG beiliegende Vereinbarung betreffend Verhinderung von Gefährdungen der Bahnstromleitung abzuschließen. Die Vereinbarung wird auf die Dauer des Bestandes der Bahnstromleitung abgeschlossen. Alle der ÖBB Infrastruktur AG aus dem gegenständlichen Vorhaben entstehenden Kosten (z.B. für Umbaukosten, Abschaltkosten) sind von der Stadtgemeinde zu tragen. Weitere Details sind der in Kopie dieser Sitzungsvorlage angeschlossenen Vereinbarung zu entnehmen. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Abschluss einer Vereinbarung mit der ÖBB Infrastruktur AG betreffend der Errichtung des Regenwasserkanals, Amstetten Ost, BA 23.8, Bauteil 2, im Gefährdungsbereich der Bahnstromleitung (UfW Bergern) wird genehmigt. Die in Kopie dieser Sitzungsvorlage angeschlossene Vereinbarung bildet einen wesentlichen Bestandteil des Beschlusses. Abstimmungsergebnis: einstimmig

22) Dienstbarkeitsvertrag mit Roman und Marianne Haiden, Reichsstraße 108, 3300 Amstetten, Grundstücke Nr. 2247/2 und 2248/4, EZ 658, GB 03003 Amstetten Roman und Marianne Haiden, Reichsstraße 108, 3300 Amstetten sind Eigentümer der Grundstücke Nr. 2247/2 und 2248/4, EZ 658, GB 03003 Amstetten. Die Stadtgemeinde Amstetten beabsichtigt mit den Liegenschaftseigentümern einen Dienstbarkeitsvertrag betreffend der Errichtung, des Betriebes und der Instandhaltung einer Straßenanlage samt Fahr- und Leitungsrecht abzuschließen. Die Einräumung der Dienstbarkeit erfolgt unentgeltlich. Die mit der Ausfertigung des Vertrages verbundenen Steuern und Gebühren sowie die Kosten der grundbücherlichen Durchführung trägt die Stadtgemeinde Amstetten. Weitere Details sind dem beiliegenden Vertragsentwurf zu entnehmen. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages hinsichtlich der Errichtung, des Betriebes und der Instandhaltung einer Straßenanlage samt Fahr- und Leitungsrecht mit Roman und Marianne Haiden, Reichsstraße 108, 3300 Amstetten auf deren Grundstücken Nr. 2247/2 und 2248/4, EZ 658, GB 03003 Amstetten wird genehmigt. Die Einräumung der Dienstbarkeit erfolgt unentgeltlich. Die mit der Ausfertigung des Vertrages verbundenen Steuern und Gebühren sowie die Kosten der grundbücherlichen Durchführung trägt die Stadtgemeinde Amstetten. Der dieser Sitzungsvorlage beiliegende Dienstbarkeitsvertrag bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses. Abstimmungsergebnis: einstimmig 22

23) Hauptschulgemeinde Euratsfeld; Wechsel in der Vertetung der Stadtgemeinde Amstetten Die Stadtgemeinde Amstetten hat in der Hauptschulgemeinde Euratsfeld einen Sitz mit beratender Stimme. Diese Funktion wurde bisher von Frau Isabel Aigner als Vertreterin der Stadtgemeinde wahrgenommen. Frau Aigner scheidet mit Ablauf des 30.April 2012 aus dem Dienst der Stadtgemeinde aus, sodass diese Stelle neu zu besetzen ist. Es wird vorgeschlagen, den für die Schulverwaltung zuständigen Abteilungsleiter KAD Josef Bichler und vertretungsweise Herrn Mag. Hermann Gruber als Vertreter zu bestellen. Herr Mag. Gruber wird ab 1.Mai 2012 als Referatsleiter die Agenden der Schulverwaltung übernehmen. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Als Vertreter der Stadtgemeinde Amstetten in der Hauptschulgemeinde Euratsfeld werden Herr KAD Josef Bichler und vertretungsweise Herr Mag. Hermann Gruber mit Wirkung vom 1.Mai 2012 bestellt. Abstimmungsergebnis: einstimmig Frau Vzbgm.NR. Königsberger-Ludwig verlässt die Sitzung. 24) Stabilitätsgesetz 2012, Vorsteuerregelung im Schulwesen; Resolution Im Rahmen des Stabilitätsgesetzes 2012 wurden zahlreiche Maßnahmen beschlossen, die einen teils massiven Eingriff in den bestehenden Finanzausgleich darstellen. Neben der Immobilienertragssteuer bei Veräußerungen von Grundstücken und Gebäuden und anderen Maßnahmen führen insbesondere die Einschränkungen im Bereich der Vorsteuer zu enormen finanziellen Mehrbelastungen für Städte und Gemeinden. Zwar konnte ein späteres Inkrafttreten des Wegfalls des Vorsteuerabzugs (1.September 2012) durchgesetzt werden, doch ändert dies nichts daran, dass diese Maßnahme bei zukünftigen Immobilienprojekten der Gemeinden mit einer 20%igen Verteuerung einhergeht. Besonders evident wird diese Verteuerung im Bereich des Schulwesens. Gleich, ob beim Ausbau der ganztägigen Schulangebote, der Überführung aller Hauptschulen in Neue Mittelschulen und andere Bildungsoffensiven der letzten Jahre, als Erhalter der Pflichtschulen müssen Städte und Gemeinden zukünftig massive Investitionen in Bildungseinrichtungen tätigen. Diese Investitionen werden aber durch die Streichung des Vorsteuerabzuges nunmehr in Frage gestellt. Der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund fordern gemeinsam eine Lösung für Investitionen in Bildungseinrichtungen, um die Errichtung, den Ausbau und die Sanierung der Schulinfrastruktur nicht zu gefährden. Die Städte und Gemeinden werden ersucht, dieses Anliegen mit einer Resolution, die im Gemeinderat beschlossen werden soll, zu unterstützen. 23

Der Entwurf der Resolution ist der Sitzungsvorlage angeschlossen. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Amstetten beschließt gemäß dem beiliegenden Entwurf eine Resolution zum Thema „Vorsteuerregelung“. Diese Resolution soll an folgende Stellen übermittelt werden: Bundesregierung Bundesministerin für Finanzen, Dr. Maria Fekter NÖ Landesregierung Landesrat für Finanzen, LH-Stv. Mag. Wolfgang Sobotka Österreichischer Städtebund Österreichischer Gemeindebund Abstimmungsergebnis: einstimmig 24.1) Krankenhaus Amstetten, Ansuchen der Fa. Pabst um Benützung des Grund stücks Nr. 973/50, EZ 3201, KG Amstetten Die Fa. Pabst, Neufeld 2, 3361 Aschbach ersucht für die Dauer der Leistungserbringen beim Bauteil 5 des A.Ö. Krankenhauses Amstetten um Überlassung der auf beiliegendem Plan rot markierten Teilfläche des Grundstückes Nr. 973/50, EZ 3201, KG Amstetten, Eigentümer Stadtgemeinde Amstetten. Die gegenständliche Teilfläche wird zwecks Unterbringung eines für die Bauabwicklung erforderlichen Containercamps mit dazugehörigen Parkmöglichkeiten bis voraussichtlich Jahresende 2014 benötigt. Zur Erreichung einer befahrbaren Aufstellfläche wäre vorgesehen, Einbauten der erforderlichen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen (Strom, Wasser, Kanal etc.) sowie die Sanierung durch Aufbringen der befahrbaren Schotterschicht. Nach Ablauf der Benützungsfrist bzw. bei begründetem Eigenbedarf soll der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden. Die Benützung soll unentgeltlich erfolgen. Der Stadtgemeinde Amstetten dürfen durch diese Benützung keine Kosten entstehen. Darüber hinaus ist die Stadtgemeinde Amstetten schad- und klaglos zu halten. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Die Benützung der auf beiliegendem – einen integrierenden Bestandteil dieser Sitzungsvorlage bildenden – Planes rot markierten Teilfläche des Grundstückes Nr. 973/50, EZ 3201, KG Amstetten durch die Fa. Pabst, Neufeld 2, 3361 Aschbach zur Unterbringung eines für die Bauabwicklung des Bauteil 5 des A.Ö. Krankenhauses Amstetten erforderlichen Containercamps mit dazugehörigen Parkmöglichkeiten wird zu den im Sachverhalt genannten Bedingungen genehmigt. Abstimmungsergebnis: einstimmig

Referat des Gemeinderatsausschusses 7: 25) Bericht über die Wald- und Flurreinigung 2012 24

Umweltgemeinderat Wagner bringt einen vorläufigen Bericht über die Meldungen der Vereine von ihrer Wald- und Flurreinigung. Die Bilanz Sauberstetten 2012 bildet einen wesentlichen Bestandteil des Sitzungsprotokolles. Frau Vzbgm.NR. Königsberger-Ludwig kommt wieder zur Sitzung zurück. 26) Mag. Ruth-Elisabeth Gruber – Errichtung und Betrieb eines Fitnessstudios im Standort 3300 Amstetten, Mozartstraße 22 Von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten wurde mit Schreiben vom 12.04.2012, GZ. AMW2-BA-1234/001, der Stadtgemeinde mitgeteilt, dass Frau Mag. RuthElisabeth Gruber um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Fitnessstudios im Standort 3300 Amstetten, Mozartstraße 22, angesucht hat. Hiezu ist von der Stadtgemeinde gemäß § 355 der Gewerbeordnung innerhalb einer Frist von 6 Wochen durch den Bürgermeister oder dessen Stellvertreter Stellung zu nehmen. Es ist gem. § 355 der Gewerbeordnung 1994 die Stellungnahme abzugeben, dass nach § 74, Abs. 2, Ziffer 2, 4 und 5, bei Einhaltung der vorzuschreibenden Auflagen keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Im gewerbebehördlichen Verfahren der Frau Mag. Ruth-Elisabeth Gruber für die Errichtung und den Betrieb eines Fitnessstudios im Standort 3300 Amstetten, Mozartstraße 22, wird von der Stadtgemeinde Amstetten gemäß § 355 der Gewerbeordnung 1994 die Stellungnahme abgegeben, dass nach § 74, Abs. 2, Ziffer 2, 4 und 5, bei Einhaltung der vorzuschreibenden Auflagen keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Abstimmungsergebnis : einstimmig 27) Stadtgemeinde Stadtwerke Amstetten – Einbau eines Personenaufzuges im Standort 3300 Amstetten, Hauptplatz 29 Von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten wurde mit Schreiben vom 08.05.2012, GZ. AMW2-BA-1240/001, der Stadtgemeinde mitgeteilt, dass die Stadtwerke Amstetten, vertreten durch Herrn Dir. Ing. Robert Simmer, um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch den Einbau eines Personenaufzuges im Standort 3300 Amstetten, Hauptplatz 29, angesucht hat. Hiezu ist von der Stadtgemeinde gemäß § 355 der Gewerbeordnung innerhalb einer Frist von 6 Wochen durch den Bürgermeister oder dessen Stellvertreter Stellung zu nehmen. Es ist gem. § 355 der Gewerbeordnung 1994 die Stellungnahme abzugeben, dass nach § 74, Abs. 2, Ziffer 2, 4 und 5, bei Einhaltung der vorzuschreibenden Auflagen keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. 25

Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Im gewerbebehördlichen Verfahren der Stadtwerke Amstetten, vertreten durch Herrn Dir. Ing. Robert Simmer, für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort 3300 Amstetten, Hauptplatz 29, durch den Einbau eines Personenaufzuges wird von der Stadtgemeinde Amstetten gemäß § 355 der Gewerbeordnung 1994 die Stellungnahme abgegeben, dass nach § 74, Abs. 2, Ziffer 2, 4 und 5, bei Einhaltung der vorzuschreibenden Auflagen keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Abstimmungsergebnis : einstimmig 27.1) Landsteiner GmbH, Amstetten – Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage im Standort 3300 Amstetten, Kruppstraße 3 Von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten wurde mit Schreiben vom 15.05.2012, GZ. AMW2-BA-1245/001, der Stadtgemeinde mitgeteilt, dass die Landsteiner GmbH, vertreten durch Herrn Ing. Thomas Landsteiner, um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage im Standort 3300 Amstetten, Kruppstraße 3, angesucht hat. Hiezu ist von der Stadtgemeinde gemäß § 355 der Gewerbeordnung innerhalb einer Frist von 6 Wochen durch den Bürgermeister oder dessen Stellvertreter Stellung zu nehmen. Es ist gem. § 355 der Gewerbeordnung 1994 die Stellungnahme abzugeben, dass nach § 74, Abs. 2, Ziffer 2, 4 und 5, bei Einhaltung der vorzuschreibenden Auflagen keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Im gewerbebehördlichen Verfahren der Landsteiner GmbH, vertreten durch Herrn Ing. Thomas Landsteiner, für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort 3300 Amstetten, Kruppstraße 3, durch die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage wird von der Stadtgemeinde Amstetten gemäß § 355 der Gewerbeordnung 1994 die Stellungnahme abgegeben, dass nach § 74, Abs. 2, Ziffer 2, 4 und 5, bei Einhaltung der vorzuschreibenden Auflagen keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Abstimmungsergebnis : einstimmig

27.2) Irmgard Elser, Amstetten – Errichtung und Betrieb einer AQUALINA Wohlfühl & Relax Lounge im Standort 3300 Amstetten, Ybbsstraße 2 Von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten wurde mit Schreiben vom 10.05.2012, GZ. AMW2-BA-1242/001, der Stadtgemeinde mitgeteilt, dass Frau Irmgard Elser um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb 26

einer AQUALINA Wohlfühl & Relax Lounge im Standort 3300 Amstetten, Ybbsstraße 2, angesucht hat. Hiezu ist von der Stadtgemeinde gemäß § 355 der Gewerbeordnung innerhalb einer Frist von 6 Wochen durch den Bürgermeister oder dessen Stellvertreter Stellung zu nehmen. Es ist gem. § 355 der Gewerbeordnung 1994 die Stellungnahme abzugeben, dass nach § 74, Abs. 2, Ziffer 2, 4 und 5, bei Einhaltung der vorzuschreibenden Auflagen keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Im gewerbebehördlichen Verfahren der Frau Irmgard Elser für die Errichtung und den Betrieb einer AUQALINA Wohlfühl und Relax Lounge im Standort 3300 Amstetten, Ybbsstraße 2, wird von der Stadtgemeinde Amstetten gemäß § 355 der Gewerbeordnung 1994 die Stellungnahme abgegeben, dass nach § 74, Abs. 2, Ziffer 2, 4 und 5, bei Einhaltung der vorzuschreibenden Auflagen keine Beeinträchti gungen zu erwarten sind. Abstimmungsergebnis : einstimmig

27.3) Litus Grundstücksvermietungs GesmbH – Rodung auf dem Grundstück Nr. 962/2, KG Amstetten Von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten wurde mit Schreiben vom 15.05.2012, GZ. AML1-V-122/032, der Stadtgemeinde mitgeteilt, dass die Litus Grundstücksvermietungs GesmbH, um forstrechtliche Bewilligung für eine befristete Rodung auf dem Grst.Nr. 962/2, KG Amstetten, im Ausmaß von insgesamt 580 m² angesucht hat. Seitens der Stadtgemeinde Amstetten wurde festgestellt, dass die beantragte Rodungsfläche lt. Flächenwidmungsplan im Bauland-Sondergebiet-Krankenanstalt liegt. Im forstfachlichen Gutachten, erstellt von Herrn DI Hinterleitner, ASV für Forstwesen der BH Amstetten, wird festgehalten, dass es sich um eine befristete Rodung zum Zweck der vorübergehenden Nutzung als Mülllagerstätte in der Bauphase zur Erweiterung des Klinikums handelt. Im baubehördlichen Bewilligungsverfahren für Neu- und Zubauten des Landesklinikums Amstetten, Bauabschnitt 5, vom 21.03.2012 wurde die vorher angesprochene Mülllagerstätte als ständige Einrichtung genehmigt. Aus dieser Tatsache geht hervor, dass es sich in der Folge um eine dauerhafte Rodung handelt. Die Stadtgemeinde Amstetten spricht sich gegen eine befristete Rodung aus. Wechselrede:

GR.Hofer, Bgm.Puchebner

B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Zum forstrechtlichen Verfahren für die Rodungsbewilligung auf dem Grst.Nr. 962/2, KG Amstetten, wird seitens der Stadtgemeinde Amstetten eine negative Stellungnahme abgegeben, da aus der baubehördlichen Bewilligung vom 21.03.2012 für die Errichtung der Mülllagerstätte hervorgeht, dass es sich um eine ständige und nicht nur um eine vorübergehende Einrichtung handelt. 27

Abstimmungsergebnis : einstimmig 27.4) Andreas Schäfer – Errichtung und Betrieb einer Autoauf bereitung im Standort 3363 Ulmerfeld–Hausmening, Leitenstraße Von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten wurde mit Schreiben vom 22.05.2012, GZ. AMW2-BA-1246/001, der Stadtgemeinde mitgeteilt, dass Herr Andreas Schäfer, um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Autoaufbereitung im Standort 3363 Ulmerfeld-Hausmening, Leitenstraße 2, angesucht hat. Hiezu ist von der Stadtgemeinde gemäß § 355 der Gewerbeordnung innerhalb einer Frist von 6 Wochen durch den Bürgermeister oder dessen Stellvertreter Stellung zu nehmen. Es ist gem. § 355 der Gewerbeordnung 1994 die Stellungnahme abzugeben, dass nach § 74, Abs. 2, Ziffer 2 und 5, das Vorhaben geeignet ist, die Anrainer durch Lärm zu belästigen und eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Im gewerbebehördlichen Verfahren des Herrn Andreas Schäfer, für die Errichtung und den Betrieb einer Autoaufbereitung im Standort 3363 Ulmerfeld-Hausmening, Leitenstraße 2, wird von der Stadtgemeinde Amstetten gemäß § 355 der Gewerbeordnung 1994 die Stellungnahme abgegeben, dass nach § 74, Abs. 2, Ziffer 2 und 5, das Vorhaben geeignet ist, die Anrainer durch Lärm zu belästigen und eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen. Abstimmungsergebnis : einstimmig

Referat des Gemeinderatsausschusses 8: 28) Kenntlichmachung „Handelseinrichtung“ im Flächenwidmungsplan in der KG Amstetten (Lidl) – Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Amstetten (Fa. Lidl) Mit Schreiben vom 20.04.2011 ersucht die Fa. Lidl Austria GmbH, Ungargasse 33, 1030 Wien um Kenntlichmachung der „Handelseinrichtung“ für den bestehenden LIDL-Markt auf dem Grundstück Nr. 706/9, KG. Amstetten. Im derzeitigen Bauland-Kerngebiet weist der LIDL-Markt eine Bruttogeschoßfläche von knapp 1.000 m² auf. Im kommenden Jahr soll der LIDL-Markt abgebrochen und neu mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.000 m², was einer Bruttogeschoßfläche von ca. 1.450 m² entspricht, errichtet werden. Eine Vergrößerung der Bruttogeschoßfläche über 1.000 m² ist nur dann möglich, wenn im Flächenwidmungsplan das Bauland-Kerngebiet mit dem Zusatz „Handelseinrichtung“ versehen ist. Voraussetzung für den Zusatz „Handelseinrichtung“ ist, dass das Grundstück in der Zentrumszone liegt und dies trifft in diesem Fall zu. Aus raumordnungsfachlicher Sicht ist eine Kenntlichmachung daher möglich. 9. VAS v.11.05.2011 28

Die Ausweisung des Bauland-Kerngebietes mit dem Zusatz Handelseinrichtung soll durchgeführt werden. Zusätzlich soll eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Fa. Lidl bezüglich der Festlegung der Verkaufsfläche getroffen werden, falls mit den öffentlich rechtlichen Regelungen des Bebauungsplanes keine ausreichenden Flächeneinschränkungen erzielt werden können. Die Kundmachung erfolgte in der Zeit vom 27.03. – 08.05.2012. Während der Auflagefrist wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Gemeinderat beschließt folgende VERORDNUNG § 1 Gemäß § 22 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, wird der Flächenwidmungsplan wie folgt abgeändert: Änderung Nr. 382:

KG. Amstetten Fa. Lidl von BK auf BK-H

§ 2 Die Plandarstellung, die gemäß § 2 Z.3c der Planzeichenverordnung, LGBl. 8000/2-0, als Neudarstellung ausgeführt und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. III/5-Raumordnung, Bausachverständige, GIS, zur allgemeinen Einsichtnahme auf. § 3 Diese Verordnung wird nach ihrer Genehmigung durch das Amt der NÖ Landesregierung und nach ihrer darauffolgenden Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Abstimmungsergebnis : einstimmig 29) Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Amstetten (Danzer u.a.) Herr und Frau Anton und Elisabeth Danzer, Leopoldstraße 6, 3300 Amstetten ersuchen um Änderung des Flächenwidmungsplanes für das Grundstück Nr. 3228/3, KG. Amstetten. Das Grundstück befindet sich südlich der Leopoldstraße und ist zum Großteil als Bauland-Wohngebiet im Flächenwidmungsplan ausgewiesen. Der südlichste Teil der Grundfläche im Ausmaß von ca. 11,00 x 32,00 m ist als GrünlandLandwirtschaft gewidmet. Das Bauland-Wohngebiet soll nun der Grundgrenze angepasst werden. Dieser Änderung wurde bereits in der Sitzung am 18.10.2011 zugestimmt. Von Herrn DI Porsch wurde vorgeschlagen, die Verkehrsfläche von Westen nach Osten hin zur Dingfurtherstraße im Flächenwidmungsplan darzustellen. Um eine sichere Siedlungsentwicklung gewährleisten zu können, wird daher vorgeschlagen, die derzeitige Grünlandfläche zwischen der zukünftigen Straße und dem nördlich gelegenen Bauland-Wohngebiet an der Blindenmarkter Straße mit dem Zusatz „Freihaltefläche“ zu versehen. Die Baulandwohngebietswidmung kann dann zu einem späteren Zeitpunkt lückenlos durchgeführt werden. Die Kundmachung erfolgte in der Zeit vom 27.03. – 08.05.2012. Während der Auf lagefrist wurden keine Stellungnahmen abgegeben. 29

Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Gemeinderat beschließt folgende VERORDNUNG § 1 Gemäß § 22 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, wird der Flächenwidmungsplan wie folgt abgeändert: Änderung Nr. 383:

KG. Amstetten Danzer von Glf auf BW, von Glf auf Gfrei und von Glf auf Vö

§ 2 Die Plandarstellung, die gemäß § 2 Z.3c der Planzeichenverordnung, LGBl. 8000/2-0, als Neudarstellung ausgeführt und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. III/5-Raumordnung, Bausachverständige, GIS, zur allgemeinen Einsichtnahme auf. § 3 Diese Verordnung wird nach ihrer Genehmigung durch das Amt der NÖ Landesregierung und nach ihrer darauffolgenden Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Abstimmungsergebnis : einstimmig 30) Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Schönbichl (Pfarre St. Marien) Mit Schreiben vom 18.03.2011 ersucht die Pfarre St. Marien, Südtiroler Straße 1, 3300 Amstetten, um Änderung des Flächenwidmungsplanes für eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 101/22, KG. Schönbichl. Der nördliche Teil des Grundstückes, auf welchem sich das Pfarrzentrum St. Marien befindet, ist im Flächenwidmungsplan als Bauland-Sondergebiet-Pfarrzentrum und die südlich gelegene Fläche als Grünland-Spielplatz ausgewiesen. Für die Spielplatzfläche mit einer Größe von ca. 3.500 m² wird nun um Umwidmung auf BaulandWohngebiet angesucht. Diese Fläche soll dann veräußert und Wohnungen errichtet werden. 9. VAS v. 11.05.2011 Von Herrn Baudir. DI Heigl wird erläutert, dass der Spielplatz unter Pfarrer Gravogl errichtet wurde und es laut Auskunft von Pfarrer Bösendorfer immer wieder Probleme gegeben habe. Der Spielplatz werde seit längerer Zeit nicht mehr genutzt. Vorgesehen ist eine Einfamilienwohnhausbebauung. 9. VAS.v.11.05.2011 Die Änderung des Flächenwidmungsplanes von Gspi auf BW soll durchgeführt und zusätzlich die Festlegung mit max. 2 Wohneinheiten pro Grundstück getroffen werden. Nach Vorliegen des Gutachtens des Stadtplaners ist das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes einzuleiten. Die Kundmachung erfolgte in der Zeit vom 27.03. – 08.05.2012. Während der Auflagefrist wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Keine Wechselrede 30

B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Gemeinderat beschließt folgende VERORDNUNG § 1 Gemäß § 22 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, wird der Flächenwidmungsplan wie folgt abgeändert: Änderung Nr. 384:

KG. Schönbichl Pfarre St. Marien von Gspi auf BW-2WE

§ 2 Die Plandarstellung, die gemäß § 2 Z.3c der Planzeichenverordnung, LGBl. 8000/2-0, als Neudarstellung ausgeführt und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. III/5-Raumordnung, Bausachverständige, GIS, zur allgemeinen Einsichtnahme auf. § 3 Diese Verordnung wird nach ihrer Genehmigung durch das Amt der NÖ Landesregierung und nach ihrer darauffolgenden Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Abstimmungsergebnis : einstimmig 31) Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Mauer (Voralpenstraße) Im Zuge des 4streifigen Ausbaus der B121 wurde an der östlichen Fahrbahnseite zu Waldheim hin eine Lärmschutzwand errichtet. Von der Ortsvorstehung Mauer wurde dann eine Festlegung der Straßenbreite zwischen Lärmschutzwand und dem angrenzenden Bauland-Wohngebiet gemeinsam mit allen betroffenen Grundeigentümern vorgenommen. Die Grundgrenzen zum öffentlichen Gut hin wurden fixiert und gleichzeitig vereinbart, dass die bestehenden straßenseitigen Einfriedungen, welche ca. 2,5 m von der Grundgrenze entfernt im Bauland situiert sind, erhalten bleiben. Die Fläche zwischen straßenseitiger Einfriedung und Grundgrenze wird als privater PKW-Abstellplatz genutzt. Eine Berichtigung der Straßenfluchtlinie im Flächenwidmungsplan soll nun vorgenommen werden. Die Kundmachung erfolgte in der Zeit vom 27.03. – 08.05.2012. Während der Auflagefrist wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Gemeinderat beschließt folgende VERORDNUNG § 1 Gemäß § 22 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, wird der Flächenwidmungsplan wie folgt abgeändert:

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Änderung Nr. 385:

KG. Mauer Voralpenstraße von Vf auf BW

§ 2 Die Plandarstellung, die gemäß § 2 Z.3c der Planzeichenverordnung, LGBl. 8000/2-0, als Neudarstellung ausgeführt und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. III/5-Raumordnung, Bausachverständige, GIS, zur allgemeinen Einsichtnahme auf. § 3 Diese Verordnung wird nach ihrer Genehmigung durch das Amt der NÖ Landesregierung und nach ihrer darauffolgenden Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Abstimmungsergebnis : einstimmig

32) Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Edla (Blumenschein) Mit Schreiben vom 22.02.2011 ersuchen Frau Maria Anna Grell und Herr Walter Blumenschein um Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Edla. Auf dem Grundstück Nr. 831, KG. Edla befindet sich ein Gebäude in Form eines Vierkanters, in welchem eine Wohneinheit, ein ungenützter Stall und div. andere Nebenräume untergebracht sind. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist nicht mehr gegeben und es wird daher ersucht, dieses Gebäude als erhaltenswertes Gebäude im Grünland auszuweisen. In der Baubehörde der Bauabteilung gibt es keine Pläne für das bestehende Objekt. Lediglich im Zuge der Errichtung einer Heizungsanlage wurden Teilbereiche dargestellt. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass zumindest Teile des Gebäudes älter als 50 Jahre sind und diese damals einen Konsens hatten. 8. VAS.v.16.03.2011 Der Änderung des Flächenwidmungsplanes wird zugestimmt. Es sollen jedoch die beiden angrenzenden Vierkanter insofern überprüft werden, ob diese noch als Landwirtschaft genutzt werden, ansonsten könnten diese beim nächsten Änderungsverfahren ebenfalls als Geb ausgewiesen werden. Der Kontakt wird von Herrn GR. Ebner hergestellt und bei Bedarf in einer der nächsten Ausschusssitzungen behandelt. Nach Vorliegen des Gutachtens des Stadtplaners ist das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes einzuleiten. Die Kundmachung erfolgte in der Zeit vom 27.03. – 08.05.2012. Während der Auflagefrist wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Gemeinderat beschließt folgende VERORDNUNG

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§ 1 Gemäß § 22 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, wird der Flächenwidmungsplan wie folgt abgeändert: Änderung Nr. 386:

KG. Edla Blumenschein Geb-Ausweisung

§ 2 Die Plandarstellung, die gemäß § 2 Z.3c der Planzeichenverordnung, LGBl. 8000/2-0, als Neudarstellung ausgeführt und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. III/5-Raumordnung, Bausachverständige, GIS, zur allgemeinen Einsichtnahme auf. § 3 Diese Verordnung wird nach ihrer Genehmigung durch das Amt der NÖ Landesregierung und nach ihrer darauffolgenden Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Abstimmungsergebnis : einstimmig

33) Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Mauer (Aufschließungs zonen Pabstgründe, Amstetten Ost, Betriebsgebiet Amstetten Ost, Rütgers gründe) Im Jahr 1992 wurde der Verordnungstext zum Flächenwidmungsplan beschlossen. In diesem sind die im Flächenwidmungsplan als Aufschließungszone gekennzeichneten Teile des Baulandes mit den Freigabebedingungen angeführt. Im Laufe der Jahre wurden diverse Aufschließungszonen mit Beschluss des Gemeinderates freigegeben und neue festgelegt. Eine gesamte Liste der Aufschließungszonen wurde jedoch nicht mehr angefertigt. Aus diesem Grund soll jetzt eine Aktualisierung der Aufschließungszonen in Bezug der Reihenfolge und auch im Bereich der Freigabebedingungen erfolgen. Die Aufschließungszonen wurden mit dem Sachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung vorbesprochen und dabei ergaben sich geringfügige Änderungen in den Textteilen. Es wurde versucht, eine Vereinheitlichung gleichlautender Freigabebedingungen festzulegen, wie z. B.: Vorlage eines gemeinsamen Teilungsplanentwurfes und schriftliche Vereinbarung der Grundstückseigentümer über die neuen Grundgrenzen. Im ursprünglichen Text waren verschiedene Formulierungen für gleiche Freigabebedingungen. Nachfolgend sind die Abänderungen usw. ersichtlich:

VERORDNUNG Aufschließungszonen Bauland-Wohngebiet: BW-A1 (KG. Ulmerfeld, Graben): Vorlage eines gemeinsamen Parzellierungsentwurfes und Einigung der Grundstückseigentümer auf den neuen Grenzverlauf. NEU: Vorlage eines gemeinsamen Teilungsplanentwurfes und schriftliche Vereinbarung der Grundstückseigentümer über die neuen Grundgrenzen. 33

BW-A2 (KG. Amstetten, Sparkassenstraße): Vorlage eines Parzellierungsentwurfes und Einigung der Grundstückseigentümer auf einen neuen Grenzverlauf. NEU: Vorlage eines gemeinsamen Teilungsplanentwurfes (ohne öffentliche Verkehrsflächen) und schriftliche Vereinbarung der Grundstückseigentümer über die neuen Grundgrenzen. BW-A3 (KG. Mauer, verlängerte Furtherstraße): Die BW-A3 kann erst dann zur Bebauung freigegeben werden, wenn das südliche Wohngebiet im Bereich der Parzellen Nr. 1923/1 und 1928/1 zu 70% verbaut ist. Vorlage eines Erschließungs und Bebauungskonzeptes. NEU: Die BW-A3 kann erst dann zur Bebauung freigegeben werden, wenn das südlich davon gelegene Wohngebiet im Bereich der Parzellen Nr. 1923/1 und 1928/1 zu 70% mit Hauptgebäuden bebaut ist. BW-A4 (KG. Mauer, Waldheim): Die Ergänzung des Bebaungsplanes GREINSFURTH – WALDHEIM muss für das Grundstück Nr. 2055/9 rechtskräftig sein. NEU: Vorlage eines mit der Stadtgemeinde Amstetten abgestimmten Bebauungs- und Erschließungskonzeptes. BW-A5 (KG. Amstetten, Waidhofnerstraße): Errichtung des südlichen Grüngürtels als geeigneter Emissionsschutz gegen die Waidhofnerstraße. NEU: Dichte Bepflanzung des südlich der BW-A5 situierten Grüngürtels mit bodenständigen Gehölzen als geeigneter Emissionsschutz gegen die Waidhofnerstraße. BW-A6 (KG. Mauer, Pabstgründe): Diese darf erst dann zur Bebauung freigegeben werden, wenn das im Westen angrenzende BW zu 80% bebaut ist. NEU: Diese darf erst dann zur Bebauung freigegeben werden, wenn das im Westen angrenzende BW zu 80% mit Hauptgebäuden bebaut ist. BW-A6.1 (KG. Mauer, Pabstgründe): Diese darf erst dann zur Bebauung freigegeben werden, wenn die BW- A6 zu 80% bebaut ist. NEU: Diese darf erst dann zur Bebauung freigegeben werden, wenn die BW- A6 zu 80% mit Hauptgebäuden bebaut ist. BW-A6.2 (KG. Mauer, Pabstgründe): Sicherung der Verkehrserschließung, insbesondere der Furtherstraße. NEU: Diese darf erst dann zur Bebauung freigegeben werden, wenn die BW-A6.1 zu 80% mit Hauptgebäuden bebaut ist. BW-A7 (KG Mauer, Pabstgründe): (War bisher BW-A5) 34

Sicherung der Verkehrserschließung, insbesondere der Furtherstraße. NEU: Diese darf erst dann zur Bebauung freigegeben werden, wenn das im Westen angrenzende BW zu 80% mit Hauptgebäuden bebaut ist. BW-A7.1 (KG Mauer, Pabstgründe): (War bisher BW-A7) Sicherung der Verkehrserschließung, insbesondere der Furtherstraße NEU: Diese darf erst dann zur Bebauung freigegeben werden, wenn die nordwestlich angrenzende BW-A7 zu 80% mit Hauptgebäuden bebaut ist. BW-A8 (KG. Ulmerfeld, zwischen Sonnenstraße und R. v. Fabianstraße): Vorlage eines gemeinsamen Parzellierungsentwurfes und Einigung der Grundsstückseigentümer auf den neuen Grenzverlauf. NEU: Vorlage eines gemeinsamen Teilungsplanentwurfes und schriftliche Vereinbarung der Grundstückseigentümer über die neuen Grundgrenzen. BW-A9.1, A9.2, A9.3, A9.4, A9.5 (KG. Amstetten, Amstetten Ost): (War bisher BW-A7.1, A7.2, A7.3, A7.4, A7.5) Erstellung eines Bebauungsplanes unter besonderer Berücksichtigung der angestrebten zentralen Versorgungsfunktion sowie Vorlage eines gemeinsamen Parzellierungsentwurfes und Einigung der Grundstückseigentümer auf den neuen Grenzverlauf. NEU: Erstellung eines Bebauungsplanes unter der besonderen Berücksichtigung der angestrebten mittleren Wohndichte sowie Vorlage eines gemeinsamen Teilungsplanentwurfes und schriftliche Vereinbarung der Grundstückseigentümer über die neuen Grundgrenzen. BW-A10-180 (KG. Amstetten, Rütgersgründe): Die BW-A10 wird erst dann freigegeben, wenn der an der Aluminiumstraße gelegene Grundstücksteil zu 80% bebaut ist bzw. für diesen Teil baubehördlich bewilligte Projekte vorliegen. NEU: BW-A10-150 (KG. Amstetten, Rütgersgründe): Diese darf erst dann zur Bebauung freigegeben werden, wenn der an der Alumini umstraße gelegene Grundstücksteil zu 80% mit Hauptgebäuden bebaut ist. BW-A10.1-150 (KG Amstetten, Rütgersgründe): Vorlage eines mit der Stadtgemeinde Amstetten abgestimmten Erschließungs- und Bebauungskonzeptes. BW-A12 (KG. Hausmening, Winthalstraße): Vorlage eines Erschließungs- und Bebauungskonzeptes. NEU: Vorlage eines mit der Stadtgemeinde Amstetten abgestimmten Erschließungs- und Bebauungskonzeptes. BW-A13 (KG. Mauer, ehemaliger Sportplatz): Sicherstellung der Bebauungsstruktur durch privatrechtliche Verträge. NEU: 35

Sicherstellung der aus einem Architekturwettbewerb hervorgegangenen Bebauungsstruktur durch einen privatrechtlichen, schriftlichen Vertrag zwischen der Stadtgemeinde Amstetten und dem Grundeigentümer. BW-A14, A15, A16, A17 (KG. Schönbichl, Allersdorf Zehetnergründe): Sicherstellung der gewünschten Parzellierungsstruktur bzw. der geplanten Verkehrserschließung durch privatrechtliche Verträge. NEU: Sicherstellung der geplanten Parzellierungsstruktur (sinngemäß lt. Geometerplan DI. Dr. Schlöglhofer, GZ 3358/09, vom 15.11.2010) bzw. der geplanten Verkehrserschließung durch privatrechtliche Verträge zwischen der Stadtgemeinde Amstetten und den Grundeigentümern. Aufschließungszonen Bauland-Kerngebiet: BK-A1 (KG Mauer, Pabstgründe): Sicherstellung der Verkehrserschließung, insbesondere in der Furtherstraße NEU: Vorlage eines mit der Stadtgemeinde Amstetten abgestimmten Bebauungs- und Erschließungskonzeptes BK-A2 (KG. Amstetten, Reichstraße): Erstellung eines Bebauungsplanes unter besonderer Berücksichtigung der angestrebten zentralen Versorgungsfunktion. NEU: Vorlage eines mit der Stadtgemeinde Amstetten abgestimmten Bebauungskonzeptes (Grst. Nr.2246) unter besonderer Berücksichtigung der angestrebten zentralen Versorgungsfunktion. BK-A3 (KG. Amstetten, Amstetten Ost) Erstellung eines Bebauungsplanes unter besonderer Berücksichtigung der angestrebten zentralen Versorgungsfunktion und höheren Wohndichte, Errichtung der Kanalisation, Vorlage eines gemeinsamen Parzellierungsentwurfes und Einigung der Grundstückseigentümer auf den neuen Grenzverlauf. NEU: Erstellung eines Konzeptes für die Wohngebietserweiterung unter besonderer Berücksichtigung der angestrebten zentralen Versorgungsfunktion zwischen Reichsstraße und Blindenmarkterstraße sowie Vorlage eines mit der Stadtgemeinde Amstetten abgestimmten Bebauungs- und Erschließungskonzeptes sowie schriftliche Vereinbarung der Grundstückseigentümer über die neuen Grundgrenzen. Aufschließungszonen Bauland-Betriebsgebiet: BB-A2.1 (KG. Amstetten, Reichsstraße): Errichtung des westlichen, südlichen und östlich des angrenzenden BB liegenden Grüngürtels in Form eines mit bodenständigen Gehölzen dicht bepflanzten Lärmschutzwalles. BB-A2.2 (KG. Amstetten, Reichsstraße):

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Errichtung des westlichen Grüngürtels in Form eines mit bodenständigen Gehölzen dicht bepflanzten Lärmschutzwalles sowie Absiedelung der Gebäude auf den Grundstücken 2076/4 und 2079/2. BB-A8 (KG. Amstetten, nördlich der Reichsstraße): (BB-A10 wird Teil der BB-A8) Vorlage eines gemeinsamen Parzellierungsentwurfes unter Berücksichtigung der 12m breiten Begleitstraße entlang der B1 und Einigung der Grundstückseigentümer auf den neuen Grenzverlauf. Die Freigabe kann je nach Verfügbarkeit auch in höchstens zwei Teilen erfolgen, wobei die Erschließung gewährleistet sein muss und das größere Teilgebiet höchstens doppelt so groß sein darf wie das kleinere. Die Gebäude auf dem Grundstück 3400/2 sind vor der Freigabe des betreffenden Teilgebietes oder der gesamten Aufschließungszone durch den Widmungswerber abzulösen und auf Verlangen der Stadtgemeinde abzusiedeln. NEU: Vorlage eines gemeinsamen Teilungsplanentwurfes und einer Vereinbarung der Grundstückseigentümer über die neuen Grundgrenzen. Die Gebäude auf dem Grundstück 3400/2 sind vor der Freigabe des betreffenden Teilgebietes durch die Grundeigentümer oder den Bauwerber abzulösen und abzusiedeln. (Die BI-A3 ist davon nicht betroffen.) BB-A9 (KG. Amstetten, nördlich der Reichsstraße): Freigabe der BB-A8 wenigstens im Bereich der Grundstücke Nr. 3394, 3397 und 3398. BB-A11 (KG. Amstetten, Buntmetall): Errichtung eines 25 m breiten Grüngürtels als Emissionsschutz zum angrenzenden westlichen Wohngebiet (Grst. Nr. 1829). NEU: Dichte Bepflanzung eines 25 m breiten Grüngürtels mit bodenständigen Gehölzen als geeigneter Emissionsschutz zum angrenzenden westlichen Wohngebiet (Grst. Nr. 1829). Aufschließungszonen Bauland-Industriegebiet: BI-A2, A3 (KG. Amstetten, Amstetten Ost): (Teil der BI-A2 wird Bestandteil der BI-A3) Vorlage eines gemeinsamen Parzellierungsentwurfes und Erschließungskonzeptes sowie Einigung der Grundstückseigentümer auf den neuen Grenzverlauf. Die Freigabe kann je nach Verfügbarkeit auch in höchstens vier Teilen erfolgen, wobei die Erschließung gewährleistet sein muss. NEU: Vorlage eines gemeinsamen Teilungsplanentwurfes und schriftliche Vereinbarung der Grundstückseigentümer über die neuen Grundgrenzen. Eine Teilfreigabe für die Aufschließungszone BW-A10-180 im Bereich der Rütgersgründe ist auf Grund des eingereichten und baubehördlich bewilligten Projektes erforderlich. Gleichzeitig soll für die verbleibende Aufschließungszone BW-A10 und die neue Aufschließungszone BW-A10.1 die Einwohnerzahl von 180 gestrichen 37

werden. Entsprechende Festlegungen sind bereits im Bebauungsplan durch die Änderung der Bauklasse bzw. Gebäudehöhe (Reduzierung) getroffen worden. (--> Mappe 07/12 zum Bebauungsplan). Die Aufschließungszone BB-A6 entlang der Linzerstraße soll im Flächenwidmungsplan mit dem Zusatz „Emissionsverhalten wie BK“ versehen werden. Dies wurde im Auflageverfahren entsprechend dargestellt. Die Widmungsgrenze des Bauland-Betriebsgebietes am östlich Ende der Aufschließungszone BB-A8 soll an die Grundgrenze der Parz.Nr. 3397 verschoben und die verbleibende Fläche als Glf wie angrenzend im Flächenwidmungsplan ausgewiesen werden. (--> Mappe 393 zum Flächenwidmungsplan) Die Kundmachung erfolgte in der Zeit vom 27.03. – 08.05.2012. Während der Auf lagefrist wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Entgegen dem Auflageverfahren soll nun die Aufschließungszone A6 zur Gänze gestrichen werden und dazu wurde von Herrn DI Porsch am 15.05.2012 folgende Stellungnahme abgegeben: Als Freigabebedingung für die gegenständliche Aufschließungszone BB-A6 wurde einst verordnet: „Vorlage eines gemeinsamen Parzellierungsentwurfes und Erschließungskonzeptes sowie Einigung der Grundstückseigentümer auf den neuen Grenzverlauf. Erbringung eines Nachweises, dass von dem anzusiedelnden Betrieb keine Lärmund Geruchsemissionen ausgehen.“ Da die Parzellen im Bereich der BB-A6 bereits so strukturiert sind, dass eine ökonomische Nutzung des Baulandes sichergestellt werden kann, und in weiterer Folge durch die geplante Festlegung der näheren Funktionskennzeichnung „Emissionsverhalten wie BK“ gewährleistet werden kann, dass von den künftigen Betrieben keine Lärm- und Geruchsemissionen ausgehen, können die verordneten Freigabebedingungen als erfüllt gesehen werden. Da der Änderungspunkt ferner einen Gegenstand des Verfahrens darstellt (geplante Änderung der Freigabebedingungen, Regelung des Emissionsverhaltens) soll folglich keine Freigabe der Aufschließungszone erfolgen, sondern eine sofortige Umwidmung in Bauland-Betriebsgebiet-Emissionsverhalten wie BK vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Amstetten beschlossen werden. (Siehe Planbeilage.) Den ursprünglichen Zielsetzungen kann durch diese abgeänderte Festlegung vollständig entsprochen werden. Aus dem Verordnungstextentwurf wird demzufolge die „BB-A6“ inkl. der angeführten (abgeänderten) Freigabebedingungen für den Beschluss durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde Amstetten gelöscht. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Gemeinderat beschließt folgende VERORDNUNG 38

§ 1 Gemäß § 22 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, wird der Flächenwidmungsplan wie folgt abgeändert: Änderung Nr. 387:

KG. Mauer, KG. Amstetten Aufschließungszonen Pabstgründe, Amstetten Ost, Betriebsgebiet Amstetten Ost, Rütgersgründe

Aufschließungszonen Bauland-Wohngebiet: BW-A1 (KG. Ulmerfeld, Graben): Vorlage eines gemeinsamen Teilungsplanentwurfes und schriftliche Vereinbarung der Grundstückseigentümer über die neuen Grundgrenzen. BW-A2 (KG. Amstetten, Sparkassenstraße): Vorlage eines gemeinsamen Teilungsplanentwurfes (ohne öffentliche Verkehrsflächen) und schriftliche Vereinbarung der Grundstückseigentümer über die neuen Grundgrenzen. BW-A3 (KG. Mauer, verlängerte Furtherstraße): Die BW-A3 kann erst dann zur Bebauung freigegeben werden, wenn das südlich davon gelegene Wohngebiet im Bereich der Parzellen Nr. 1923/1 und 1928/1 zu 70% mit Hauptgebäuden bebaut ist. BW-A4 (KG. Mauer, Waldheim): Vorlage eines mit der Stadtgemeinde Amstetten abgestimmten Bebauungs- und Erschließungskonzeptes. BW-A5 (KG. Amstetten, Waidhofnerstraße): Dichte Bepflanzung des südlich der BW-A5 situierten Grüngürtels mit bodenständigen Gehölzen als geeigneter Emissionsschutz gegen die Waidhofnerstraße. BW-A6 (KG. Mauer, Pabstgründe): Diese darf erst dann zur Bebauung freigegeben werden, wenn das im Westen angrenzende BW zu 80% mit Hauptgebäuden bebaut ist. BW-A6.1 (KG. Mauer, Pabstgründe): Diese darf erst dann zur Bebauung freigegeben werden, wenn die BW- A6 zu 80% mit Hauptgeäuden bebaut ist. BW-A6.2 (KG. Mauer, Pabstgründe): Diese darf erst dann zur Bebauung freigegeben werden, wenn die BW-A6.1 zu 80% mit Hauptgebäuden bebaut ist. BW-A7 (KG Mauer, Pabstgründe): Diese darf erst dann zur Bebauung freigegeben werden, wenn das im Westen angrenzende BW zu 80% mit Hauptgebäuden bebaut ist. BW-A7.1 (KG Mauer, Pabstgründe): Diese darf erst dann zur Bebauung freigegeben werden, wenn die nordwestlich angrenzende BW-A7 zu 80% mit Hauptgebäuden bebaut ist. BW-A8 (KG. Ulmerfeld, zwischen Sonnenstraße und R. v. Fabianstraße): Vorlage eines gemeinsamen Teilungsplanentwurfes und schriftliche Vereinbarung der Grundstückseigentümer über die neuen Grundgrenzen. 39

BW-A9.1, A9.2, A9.3, A9.4, A9.5 (KG. Amstetten, Amstetten Ost): Erstellung eines Bebauungsplanes unter der besonderen Berücksichtigung der angestrebten mittleren Wohndichte sowie Vorlage eines gemeinsamen Teilungsplanentwurfes und schriftliche Vereinbarung der Grundstückseigentümer über die neuen Grundgrenzen. BW-A10-150 (KG. Amstetten, Rütgersgründe): Diese darf erst dann zur Bebauung freigegeben werden, wenn der an der Alumini umstraße gelegene Grundstücksteil zu 80% mit Hauptgebäuden bebaut ist. BW-A10.1-150 (KG Amstetten, Rütgersgründe): Vorlage eines mit der Stadtgemeinde Amstetten abgestimmten Erschließungs- und Bebauungskonzeptes. BW-A12 (KG. Hausmening, Winthalstraße): Vorlage eines mit der Stadtgemeinde Amstetten abgestimmten Erschließungs- und Bebauungskonzeptes. BW-A13 (KG. Mauer, ehemaliger Sportplatz): Sicherstellung der aus einem Architekturwettbewerb hervorgegangenen Bebauungsstruktur durch einen privatrechtlichen, schriftlichen Vertrag zwischen der Stadtgemeinde Amstetten und dem Grundeigentümer. BW-A14, A15, A16, A17 (KG. Schönbichl, Allersdorf Zehetnergründe): Sicherstellung der geplanten Parzellierungsstruktur (sinngemäß lt. Geometerplan DI. Dr. Schlöglhofer, GZ 3358/09, vom 15.11.2010) bzw. der geplanten Verkehrserschließung durch privatrechtliche Verträge zwischen der Stadtgemeinde Amstetten und den Grundeigentümern. Aufschließungszonen Bauland-Kerngebiet: BK-A1 (KG Mauer, Pabstgründe): Vorlage eines mit der Stadtgemeinde Amstetten abgestimmten Bebauungs- und Erschließungskonzeptes BK-A2 (KG. Amstetten, Reichstraße): Vorlage eines mit der Stadtgemeinde Amstetten abgestimmten Bebauungskonzeptes (Grst. Nr.2246) unter besonderer Berücksichtigung der angestrebten zentralen Versorgungsfunktion. BK-A3 (KG. Amstetten, Amstetten Ost) Erstellung eines Konzeptes für die Wohngebietserweiterung unter besonderer Berücksichtigung der angestrebten zentralen Versorgungsfunktion zwischen Reichsstraße und Blindenmarkterstraße sowie Vorlage eines mit der Stadtgemeinde Amstetten abgestimmten Bebauungs- und Erschließungskonzeptes sowie schriftliche Vereinbarung der Grundstückseigentümer über die neuen Grundgrenzen. Aufschließungszonen Bauland-Betriebsgebiet: BB-A2.1 (KG. Amstetten, Reichsstraße): 40

Errichtung des westlichen, südlichen und östlich des angrenzenden BB liegenden Grüngürtels in Form eines mit bodenständigen Gehölzen dicht bepflanzten Lärmschutzwalles. BB-A2.2 (KG. Amstetten, Reichsstraße): Errichtung des westlichen Grüngürtels in Form eines mit bodenständigen Gehölzen dicht bepflanzten Lärmschutzwalles sowie Absiedelung der Gebäude auf den Grundstücken 2076/4 und 2079/2. BB-A8 (KG. Amstetten, nördlich der Reichsstraße): Vorlage eines gemeinsamen Teilungsplanentwurfes und einer Vereinbarung der Grundstückseigentümer über die neuen Grundgrenzen. Die Gebäude auf dem Grundstück 3400/2 sind vor der Freigabe des betreffenden Teilgebietes durch die Grundeigentümer oder den Bauwerber abzulösen und abzusiedeln. (Die BI-A3 ist davon nicht betroffen.) BB-A9 (KG. Amstetten, nördlich der Reichsstraße): Freigabe der BB-A8 wenigstens im Bereich der Grundstücke Nr. 3394, 3397 und 3398. BB-A11 (KG. Amstetten, Buntmetall): Dichte Bepflanzung eines 25 m breiten Grüngürtels mit bodenständigen Gehölzen als geeigneter Emissionsschutz zum angrenzenden westlichen Wohngebiet (Grst. Nr. 1829). Aufschließungszonen Bauland-Industriegebiet: BI-A2, A3 (KG. Amstetten, Amstetten Ost): Vorlage eines gemeinsamen Teilungsplanentwurfes und schriftliche Vereinbarung der Grundstückseigentümer über die neuen Grundgrenzen. § 2 Die Plandarstellung, die gemäß § 2 Z.3c der Planzeichenverordnung, LGBl. 8000/2-0, als Neudarstellung ausgeführt und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. III/5-Raumordnung, Bausachverständige, GIS, zur allgemeinen Einsichtnahme auf. § 3 Diese Verordnung wird nach ihrer Genehmigung durch das Amt der NÖ Landesregierung und nach ihrer darauffolgenden Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Abstimmungsergebnis : einstimmig

34) Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Mauer (ehem. Sportplatz) Zwischen der Bahnhofstraße und der Ruellestraße in Mauer befindet sich ein Fußballplatz. Dieser liegt auf den Grundstücken Nr. 1024/2 und 1024/1, diese sind im Eigentum der Stadtgemeinde Amstetten. 41

Eine Änderung des Flächenwidmungsplanes von Grünland-Sport auf BaulandWohngebiet wurde bereits durchgeführt. Die Grundstücke 1024/1 und 1024/2 werden an die GWSG Amstetten verkauft. Im Zuge der Grundstücksverhandlungen wurde außerdem festgelegt, dass die Wegverbindung vom Kindergarten Mauer Richtung Ruellestraße erhalten bleiben soll. Aus diesem Grund wurde vom Büro DI Dr. Schlögelhofer eine Vermessung für den erforderlichen Weg dessen Lage und Breite vorgenommen. Das nördliche Ende des Weges soll aufgeweitet werden um die Entleerung der öffentlich zugängigen Mülltonnen sicherzustellen. Daran anschließend nach Südosten hin soll der Weg eine Breite von 3,0 m aufweisen. Zusätzlich soll eine direkte Verbindung zur Ruellestraße entlang der südöstlichen Grundgrenze des Grundstückes 1024/1 hergestellt werden. Die dargestellte öffentliche Verkehrsfläche mit der Grundstücksnummer 2372 soll auf Bauland-Wohngebiet umgewidmet und danach das öffentliche Gut aufgelassen werden. Eigentum der Stadtgemeinde Amstetten bleibt, ist im Flächenwidmungsplan die Einfamilienwohnhäuser parzelliert werden. Die Kundmachung erfolgte in der Zeit vom 27.03. – 08.05.2012. Während der Auflagefrist wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Gemeinderat beschließt folgende VERORDNUNG § 1 Gemäß § 22 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, wird der Flächenwidmungsplan wie folgt abgeändert: Änderung Nr. 388:

KG. Mauer ehem. Sportplatz Mauer von BW auf Vö, von Vf auf BW und von BS-Kindergarten auf Vf

§ 2 Die Plandarstellung, die gemäß § 2 Z.3c der Planzeichenverordnung, LGBl. 8000/2-0, als Neudarstellung ausgeführt und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. III/5-Raumordnung, Bausachverständige, GIS, zur allgemeinen Einsichtnahme auf. § 3 Diese Verordnung wird nach ihrer Genehmigung durch das Amt der NÖ Landesregierung und nach ihrer darauffolgenden Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Abstimmungsergebnis : einstimmig

35) Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Mauer (Geh- und Radweg Weißes Kreuz) Der bestehende Geh- und Radweg von Neufurth kommend Richtung Weißes Kreuz wurde im Bereich der Fa. Weitmann verlängert. Vom Büro DI Dr. Schlögelhofer erfolgte eine Neuvermessung dieses Weges und soll nun der Flächenwidmungsplan den neuen Gegebenheiten angepasst werden. 42

Die Kundmachung erfolgte in der Zeit vom 27.03. – 08.05.2012. Während der Auflagefrist wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Gemeinderat beschließt folgende VERORDNUNG § 1 Gemäß § 22 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, wird der Flächenwidmungsplan wie folgt abgeändert: Änderung Nr. 389:

KG. Mauer Geh- und Radweg Weißes Kreuz von Vf auf BB und von BB auf Vf

§ 2 Die Plandarstellung, die gemäß § 2 Z.3c der Planzeichenverordnung, LGBl. 8000/2-0, als Neudarstellung ausgeführt und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. III/5-Raumordnung, Bausachverständige, GIS, zur allgemeinen Einsichtnahme auf. § 3 Diese Verordnung wird nach ihrer Genehmigung durch das Amt der NÖ Landesregierung und nach ihrer darauffolgenden Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Abstimmungsergebnis : einstimmig

36) Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Mauer (Sonnenweg) Vom Eigentümer des Grundstückes Nr. 1883/25, KG. Mauer, Herr/Frau Friedrich und Elisabeth Salzmann, Am Sonnenweg 7, Neufurth, wurde in der Ortsvorstehung Ulmerfeld-Hausmening-Neufurth bezüglich der Errichtung eines Carports angefragt. Dabei wurde festgestellt, dass die Situierung der straßenseitigen Einfriedung mit der Grundgrenze zum öffentlichen Gut hin nicht übereinstimmt. Ein Teilungsplan aus dem Jahr 1910 zeigt, dass im Bereich dieses Grundstückes und der beiden nachfolgenden Grundstücke Nr. 1883/26 und 1883/34 eine 10 m breite Straße im Plan eingetragen ist. Der gesamte Straßenzug Am Sonnenweg wurde jedoch mit ca. 8,00 bis 8,50 m ausgeführt. Im Flächenwidmungsplan ist die Straßenfluchtlinie bei den betroffenen 3 Grundstücken gleich mit der Grundstücksgrenze. Es wäre daher sinnvoll, die Straßenfluchtlinie im Bereich der straßenseitigen Einfriedung festzulegen. Die Grundstückseigentümer haben die Änderung der Grundgrenzen nach erfolgter Änderung des Flächenwidmungsplanes durchzuführen. Eine Ergänzungsabgabe wird seitens der Baubehörde vorgeschrieben. Die Kundmachung erfolgte in der Zeit vom 27.03. – 08.05.2012. Während der Auflagefrist wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Keine Wechselrede 43

B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Gemeinderat beschließt folgende VERORDNUNG § 1 Gemäß § 22 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, wird der Flächenwidmungsplan wie folgt abgeändert: Änderung Nr. 390:

KG. Mauer Am Sonnenweg von Vf auf BW

§ 2 Die Plandarstellung, die gemäß § 2 Z.3c der Planzeichenverordnung, LGBl. 8000/2-0, als Neudarstellung ausgeführt und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. III/5-Raumordnung, Bausachverständige, GIS, zur allgemeinen Einsichtnahme auf. § 3 Diese Verordnung wird nach ihrer Genehmigung durch das Amt der NÖ Landesregierung und nach ihrer darauffolgenden Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Abstimmungsergebnis : einstimmig

37) Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Amstetten (Nestroystraße) Im Bereich des Grundstückes Nr. 1516/20, KG. Amstetten wurde im Jahr 1994 eine Grundteilung durchgeführt. Das Grundstück befindet sich im Eigentum der Gemeinn. Bau- und Siedlungsgenossenschaft „Frieden“ reg.GenmbH, Hietzinger Hauptstraße 119-121, 1130 Wien. Im nördlichen Bereich des Grundstückes befindet sich die Zufahrt zur Tiefgarage. Die Straßenfluchtlinie in der Nestroystraße wurde geradlinig nach Westen hin im Flächenwidmungsplan eingetragen. Eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 1516/20 ragt über diese Straßenfluchtlinie hinaus. Eine Abtretung für diese Fläche kann nicht vorgeschrieben werden, da einerseits diese Teilfläche im Teilungsplan dem Gesamtgrundstück zugeschlagen wurde und andererseits die Aufstellfläche zur Abfahrt der Tiefgarage vorhanden ist. Es wird daher vorgeschlagen, die Straßenfluchtlinie dieser Grundgrenze anzupassen. Ergänzung zum Sachverhalt: Die Kundmachung erfolgte in der Zeit vom 27.03. – 08.05.2012. Während der Auf lagefrist wurde folgende Stellungnahme abgegeben: 1./ Christa und Ing. Manfred Himmelbauer, N.-Lenau-Str. 2/44, 3300 Amstetten, verlieren durch diese geplante Umwidmung den erforderlichen Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche. Frau und Herr Himmelbauer stimmen der Änderung nur zu, wenn der uneingeschränkte Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche weiterhin gewährleistet wird. Sie sind gerne bereit die gegenständliche Grundstücksfläche zu übernehmen und mit dem eigenen Grundstück zu vereinen. Die betroffene Fläche wurde unentgeltlich im Zuge der Grundteilungen an die Stadtgemeinde Amstetten abgetreten. Es kann daher diese Fläche an den jetzigen Grundeigentümer, Familie Himmelbauer, übertragen werden. Lediglich die anfallen44

den Kosten für dieses Verfahren sind von der Familie Himmelbauer zu übernehmen. Damit ist der Anschluss ans öffentliche Gut wiederhergestellt. 17. VAS v. 09.05.2012 Der Flächenwidmungsplan wird an den Naturstand angepasst. Der Eigentümer hat die anfallenden Kosten, wie Geometer und Notar, zu übernehmen und diese Teilfläche geht ins Eigentum der Familie Himmelbauer über, damit ist der Anschluss ans öffentliche Gut gewährleistet. Somit wird der Stellungnahme inhaltlich entsprochen. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Gemeinderat beschließt nach Erörterung der eingelangten Stellungnahme, behandelt in der 17. VAS am 09.05.2012, folgende VERORDNUNG § 1 Gemäß § 22 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, wird der Flächenwidmungsplan wie folgt abgeändert: Änderung Nr. 391:

KG. Amstetten Nestroystraße von Vf auf BW und von BW auf Vf

§ 2 Die Plandarstellung, die gemäß § 2 Z.3c der Planzeichenverordnung, LGBl. 8000/2-0, als Neudarstellung ausgeführt und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. III/5-Raumordnung, Bausachverständige, GIS, zur allgemeinen Einsichtnahme auf. § 3 Diese Verordnung wird nach ihrer Genehmigung durch das Amt der NÖ Landesregierung und nach ihrer darauffolgenden Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Abstimmungsergebnis : einstimmig

38) Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Amstetten (BB-A6-Kraut berg) Im Jahr 1992 wurde der Verordnungstext zum Flächenwidmungsplan beschlossen. In diesem sind die im Flächenwidmungsplan als Aufschließungszone gekennzeichneten Teile des Baulandes mit den Freigabebedingungen angeführt. Im Laufe der Jahre wurden diverse Aufschließungszonen mit Beschluss des Gemeinderates freigegeben und neue festgelegt. Eine gesamte Liste der Aufschließungszonen wurde jedoch nicht mehr angefertigt. Aus diesem Grund soll jetzt eine Aktualisierung der Aufschließungszonen in Bezug der Reihenfolge und auch im Bereich der Freigabebedingungen erfolgen. Im Zuge der Überarbeitung dieser Aufschließungszonen wurde im Bereich des Betriebsgebietes BB-A6 am Krautberg südlich der Landesstraße festgestellt, dass aufgrund der Parzellenstruktur und der angesiedelten Betriebe wie das Versiche45

rungsbüro Wagner und die KFZ-Werkstätte Wagner eine Änderung der Widmung von BB auf BB-Emissionsverhalten wie BK möglich wäre. Zur Entstehung des Bauland-Betriebsgebietes ist festzuhalten, dass keine andere Widmung wie z.B. Wohngebiet möglich gewesen wäre, da nördlich davon die Bundesstraße mit hohem Verkehrsaufkommen verlief. Die Umfahrungsstraße wurde zwischenzeitlich gebaut und die Bundesstraße somit verlegt. Da nach wie vor Betriebe in diesem Bereich angesiedelt werden sollen, diese jedoch eine geringe bis keine Lärmbelästigung aufweisen sollten, ist es sinnvoll, das Betriebsgebiet mit dem Zusatz „Emissionsverhalten wie BK“ zu versehen. Die Kundmachung erfolgte in der Zeit vom 27.03. – 08.05.2012. Während der Auflagefrist wurden keine Stellungnahmen abgegeben. 17. VAS v. 09.05.2012 Der Entfall der Aufschließungszone im Betriebsgebiet ist nachvollziehbar und soll daher zur Gänze gestrichen werden. Herr DI Porsch wird mit dem zuständigen Sachverständigen der NÖ Landesregierung und dem zuständigen Juristen Herr Mag. Ofenauer abklären, ob die Aufschließungszone freigegeben werden muss, oder ob im Zuge der Überarbeitung der Aufschließungszonen die Aufschließungszone BB-A6 gestrichen werden kann. Von Herrn DI Porsch wurde am 15.05.2012 folgende Stellungnahme für den Beschluss durch den Gemeinderat vorgelegt: Der Entwurf des gegenständlichen Änderungspunktes soll nicht wie aufgelegt vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Amstetten beschlossen werden. Statt einer Beibehaltung der Aufschließungszone (Bauland-Betriebsgebiet-Aufschließungszone 6), soll eine Umwidmung in Bauland-Betriebsgebiet erfolgen. An der geplanten Festlegung einer näheren Funktionskennzeichnung („Emissionsverhalten wie BK“) soll aber festgehalten werden. Anlass dieser Vorgehensweise sind im Wesentlichen folgende Gründe: Als Freigabebedingung für die gegenständliche Aufschließungszone BB-A6 wurde einst verordnet: „Vorlage eines gemeinsamen Parzellierungsentwurfes und Erschließungskonzeptes sowie Einigung der Grundstückseigentümer auf den neuen Grenzverlauf. Erbringung eines Nachweises, dass von dem anzusiedelnden Betrieb keine Lärm- und Geruchsemissionen ausgehen.“ Da die Parzellen im Bereich der BB-A6 bereits so strukturiert sind, dass eine ökonomische Nutzung des Baulandes sichergestellt werden kann, und in weiterer Folge durch die geplante Festlegung der näheren Funktionskennzeichnung „Emissionsverhalten wie BK“ gewährleistet werden kann, dass von den künftigen Betrieben keine Lärm- und Geruchsemissionen ausgehen, können die verordneten Freigabebedingungen als erfüllt gesehen werden. Da der Änderungspunkt ferner einen Gegenstand des Verfahrens darstellt (geplante Änderung der Freigabebedingungen, Regelung des Emissionsverhaltens) soll folglich keine Freigabe der Aufschließungszone erfolgen, sondern eine sofortige Umwidmung in Bauland-Betriebsgebiet-Emissionsverhalten wie BK vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Amstetten beschlossen werden. (Siehe Planbei46

lage.) Den ursprünglichen Zielsetzungen kann durch diese abgeänderte Festlegung vollständig entsprochen werden. Aus dem Verordnungstextentwurf wird demzufolge die „BB-A6“ inkl. der angeführten (abgeänderten) Freigabebedingungen für den Beschluss durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde Amstetten gelöscht. B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Gemeinderat beschließt folgende VERORDNUNG § 1 Gemäß § 22 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, wird der Flächenwidmungsplan wie folgt abgeändert: Änderung Nr. 392:

KG. Amstetten BB-A6-Krautberg von BB-A6 auf BB-Emissionsverhalten wie BK

§ 2 Die Plandarstellung, die gemäß § 2 Z.3c der Planzeichenverordnung, LGBl. 8000/2-0, als Neudarstellung ausgeführt und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. III/5-Raumordnung, Bausachverständige, GIS, zur allgemeinen Einsichtnahme auf. § 3 Diese Verordnung wird nach ihrer Genehmigung durch das Amt der NÖ Landesregierung und nach ihrer darauffolgenden Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Abstimmungsergebnis : einstimmig

39) Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Amstetten (BB-A8Amstetten Ost) Im Jahr 1992 wurde der Verordnungstext zum Flächenwidmungsplan beschlossen. In diesem sind die im Flächenwidmungsplan als Aufschließungszone gekennzeichneten Teile des Baulandes mit den Freigabebedingungen angeführt. Im Laufe der Jahre wurden diverse Aufschließungszonen mit Beschluss des Gemeinderates freigegeben und neue festgelegt. Eine gesamte Liste der Aufschließungszonen wurde jedoch nicht mehr angefertigt. Aus diesem Grund soll jetzt eine Aktualisierung der Aufschließungszonen in Bezug der Reihenfolge und auch im Bereich der Freigabebedingungen erfolgen. Im Zuge der Überarbeitung der Aufschließungszonen wurde festgestellt, dass die Widmungsgrenze des Bauland-Betriebsgebietes am östlichen Ende der Aufschließungszone BB-A8 nicht an der Grundgrenze zur Parz.Nr. 3397 liegt, sondern in einen Abstand nach Osten hin im Bereich des Grst.Nr. 3393/1 dargestellt ist. Die Widmungsgrenze soll nun direkt an der Grundgrenze zur Parz.Nr. 3397 liegen. Die verbleibende Fläche soll als Glf im Flächenwidmungsplan ausgewiesen werden.

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Die Kundmachung erfolgte in der Zeit vom 27.03. – 08.05.2012. Während der Auflagefrist wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Gemeinderat beschließt folgende VERORDNUNG § 1 Gemäß § 22 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, wird der Flächenwidmungsplan wie folgt abgeändert: Änderung Nr. 393:

KG. Amstetten BB-A8-Amstetten Ost von BB auf Glf

§ 2 Die Plandarstellung, die gemäß § 2 Z.3c der Planzeichenverordnung, LGBl. 8000/2-0, als Neudarstellung ausgeführt und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. III/5-Raumordnung, Bausachverständige, GIS, zur allgemeinen Einsichtnahme auf. § 3 Diese Verordnung wird nach ihrer Genehmigung durch das Amt der NÖ Landesregierung und nach ihrer darauffolgenden Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Abstimmungsergebnis : einstimmig

40) Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Amstetten (Rütgersgründe) Aufgrund der Teilfreigabe der Aufschließungszone BW-A10-180 soll nun auch der Flächenwidmungsplan den neuen Gegebenheiten angepasst werden. Die westlich gelegene Fläche des Grundstückes 1843/3 soll entsprechend dem Wettbewerbsprojekt, welches von der GWSG Amstetten durchgeführt wurde, bebaut werden. Die Abgrenzungslinie zwischen freigegebener Baulandfläche und Aufschließungszone soll dem Projekt angepasst werden. Der nördliche Verlauf dieser Linie soll dem Verlauf der Grundgrenze zwischen Parzelle Nr. 1843/3 und 1843/14 angepasst werden. Zusätzlich wird vorgeschlagen, die Einwohnerdichte von 180 auf 60 bis 120 (Kurzbezeichnung = b) zu reduzieren. Dies entspricht der zukünftigen Bebauung im westlichen Grundstücksbereich. Diese Reduzierung betrifft auch das Grundstück Nr. 1843/12. 14. VAS.v.30.11.2011 Die Änderung der Einwohnerdichte von 180 auf max. 120 (b) soll nach Rücksprache mit Herrn DI. Liebl durchgeführt werden. Nach Vorliegen des Gutachtens des Stadtplaners ist das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes einzuleiten. Ergänzung zum Sachverhalt:

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Die Kundmachung erfolgte in der Zeit vom 27.03. – 08.05.2012. Während der Auflagefrist wurde folgende Stellungnahme abgegeben: 1./ Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft „Die Siedlung“ Ardaggerstr. 28, 3300 Amstetten Herr Bmstr. DI Liebl führt in seinem Schreiben an, dass bei 48 Wohnungen in Summe 144 Einwohner/ha zu erwarten sind. Aus diesem Grund ersucht er die Wohndichte mit 180 Einwohner/ha wie im Flächenwidmungsplan ausgewiesen, zu belassen. Aufgrund der Tatsache, dass für die betroffene Fläche ein Architekturwettbewerb durchgeführt und bereits mit der Bebauung begonnen wurde, wird vorgeschlagen, die Einwohnerdichte mit 150 festzulegen. Dieser Wert entspricht der Berechnung des Herrn DI Liebl. Zusätzlich wird angemerkt, dass diese Festlegung im Flächenwidmungsplan im baurechtlichen Verfahren keine Relevanz hat. 17. VAS v.09.05.2012 Der Einwand wurde diskutiert und dabei wurde von Baudir. DI Heigl erklärt, dass 3 Einwohner/Wohnung bei raumordnungsrelevanten Berechnungen für die Einwohnerdichte herangezogen werden. Aufgrund der berechneten 144 Einwohner/ha soll die Einwohnerdichte mit 150 festgelegt werden. Somit wird der Stellungnahme inhalt lich entsprochen. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Gemeinderat beschließt nach Erörterung der eingelangten Stellungnahme, behandelt in der 17. VAS am 09.05.2012, folgende VERORDNUNG § 1 Gemäß § 22 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, wird der Flächenwidmungsplan wie folgt abgeändert: Änderung Nr. 394:

KG. Amstetten BW-A10-180 - Rütgersgründe von BW-A10-180 auf BW-A10-150 und auf BW-A10.1-150

§ 2 Die Plandarstellung, die gemäß § 2 Z.3c der Planzeichenverordnung, LGBl. 8000/2-0, als Neudarstellung ausgeführt und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. III/5-Raumordnung, Bausachverständige, GIS, zur allgemeinen Einsichtnahme auf. § 3 Diese Verordnung wird nach ihrer Genehmigung durch das Amt der NÖ Landesregierung und nach ihrer darauffolgenden Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Abstimmungsergebnis : einstimmig 41) Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Preinsbach (Gruber) Mit Schreiben vom 18.11.2011 ersucht Herr Gottfried Gruber, Koplarn 79, 3300 Amstetten, um Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich Koplarn 75. 49

Auf dem Grundstück Nr. 2389, KG Preinsbach, befindet sich der bisher landwirt schaftlich genutzte Vierkanter der Familie Gruber. Da keine landwirtschaftliche Tätigkeit mehr ausgeübt wird, soll das Gebäude im Flächenwidmungsplan als „erhaltens wertes Gebäude im Grünland“, Geb, ausgewiesen werden. Dem Ansuchen wurde eine Bestätigung der Firma RAI-BAU BaugesmbH, Eggersdorferstraße 51, 3300 Amstetten, über den ordnungsgemäßen Zustand des Objektes beigelegt. Die Kundmachung erfolgte in der Zeit vom 27.03. – 08.05.2012. Während der Auflagefrist wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Gemeinderat beschließt folgende VERORDNUNG § 1 Gemäß § 22 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, wird der Flächenwidmungsplan wie folgt abgeändert: Änderung Nr. 395:

KG. Preinsbach Gruber Geb-Ausweisung

§ 2 Die Plandarstellung, die gemäß § 2 Z.3c der Planzeichenverordnung, LGBl. 8000/2-0, als Neudarstellung ausgeführt und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. III/5-Raumordnung, Bausachverständige, GIS, zur allgemeinen Einsichtnahme auf. § 3 Diese Verordnung wird nach ihrer Genehmigung durch das Amt der NÖ Landesregierung und nach ihrer darauffolgenden Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Abstimmungsergebnis : einstimmig

42) Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Amstetten (Reikersdorfer u.a.) Von Frau Ulrike und Herrn Laurenz Reikersdorfer wurde für Zubau und Abänderungsarbeiten beim Wohnhaus Heizhausstraße 4, um baubehördliche Bewilligung bei der Stadtgemeinde Amstetten angesucht. Im Zuge der Vorprüfung wurde festgestellt, dass lt. Flächenwidmungsplan eine Grundabtretung erforderlich ist. Bei der Besichtigung an Ort und Stelle und durch die Aufnahme des Geometers wurde ersichtlich, dass der Gartenzaun annähernd im Verlauf der Straßenfluchtlinie errichtet worden ist. Eine Verbreiterung der Straßenfläche könnte bei Bedarf auch nach Norden hin auf Eisenbahngrund erfolgen. Derzeit ist die vorhandene Breite ausreichend, und die Hauptzufahrt zum Lagerhaus mit LKW erfolgt in erster Linie direkt von der Eggersdorferstraße. Es wird vorgeschlagen, die Straßenfluchtlinie entsprechend der straßenseitigen Einfriedung auf dem Grundstück Nr. 1760/5 festzulegen. Der weitere Verlauf nach Westen hin sollte zum vorhandenen Gartenzaun auf dem Grundstück Nr. 1754 erfol50

gen. Von dort soll die Straßenfluchtlinie entsprechend der nördlichen Grundgrenze der Parzelle Nr. 1753 folgen. Vor dem Beginn des Gehsteiges entlang der Eggersdorferstraße wäre eine Abschrägung vorgesehen. Die Straßenfluchtlinie im westlichen Bereich des Grundstückes sollte ebenfalls der Gehsteigführung angepasst werden. Die Kundmachung erfolgte in der Zeit vom 27.03. – 08.05.2012. Während der Auflagefrist wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Gemeinderat beschließt folgende VERORDNUNG § 1 Gemäß § 22 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, wird der Flächenwidmungsplan wie folgt abgeändert: Änderung Nr. 396:

KG. Amstetten Reikersdorfer u.a. von Vf auf BK und von BK auf Vf

§ 2 Die Plandarstellung, die gemäß § 2 Z.3c der Planzeichenverordnung, LGBl. 8000/2-0, als Neudarstellung ausgeführt und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. III/5-Raumordnung, Bausachverständige, GIS, zur allgemeinen Einsichtnahme auf. § 3 Diese Verordnung wird nach ihrer Genehmigung durch das Amt der NÖ Landesregierung und nach ihrer darauffolgenden Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Abstimmungsergebnis : einstimmig

43) Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Mauer (Kiemayer u. Höller) Mit Schreiben vom 18.11.2011 eingelangt am 28.11.2011 ersucht die Kraftwerk Hofmühle Beteiligung GmbH, Thomas-Klestil-Platz 3, 1030 Wien, sowie die Familien Leopold und Rosemarie Kiemayer und Christian und Hannelore Höller um Änderung des Flächenwidmungsplanes für einen Teil des Grundstückes 1872/45, KG. Mauer. Das Grundstück befindet sich nordwestlich der Ybbs am Ende der Ybbslände. Die Verkehrsfläche endet derzeit mit einem Umkehrplatz. Anstelle dieses Umkehrplatzes soll nun eine Verengung der Verkehrsfläche auf ca. 4,40 m erfolgen. Das BaulandWohngebiet soll entsprechend dem Geometer-Plan nach Südosten hin abgegrenzt werden. Das südöstliche Ende der Verkehrsfläche soll die bestehende Einfriedung bilden. Die verbleibende Fläche des derzeitig gewidmeten Umkehrplatzes soll nach Nordwesten hin auf Bauland-Wohngebiet und nach Südosten hin als Grüngürtel gewidmet werden. Die Kundmachung erfolgte in der Zeit vom 27.03. – 08.05.2012. Während der Auflagefrist wurden keine Stellungnahmen abgegeben. 51

Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Gemeinderat beschließt folgende VERORDNUNG § 1 Gemäß § 22 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, wird der Flächenwidmungsplan wie folgt abgeändert: Änderung Nr. 397:

KG. Mauer Kiemayer u. Höller von Vf auf BW, von Vf auf Ggü-Uferfreihaltung

§ 2 Die Plandarstellung, die gemäß § 2 Z.3c der Planzeichenverordnung, LGBl. 8000/2-0, als Neudarstellung ausgeführt und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. III/5-Raumordnung, Bausachverständige, GIS, zur allgemeinen Einsichtnahme auf. § 3 Diese Verordnung wird nach ihrer Genehmigung durch das Amt der NÖ Landesregierung und nach ihrer darauffolgenden Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Abstimmungsergebnis : einstimmig

44) Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Amstetten (Theuerkauf) Im Jahr 2006 wurde das landwirtschaftlich genutzte Grundstück Nr. 3539/1, KG. Amstetten, geteilt. Das neu entstandene Grundstück Nr. 3539/2 befindet sich südlich der Riesenfelsstraße. Das östlich angrenzende Grundstück Nr. 877/10 ist im Flächenwidmungsplan als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen. Von Frau Theuerkauf Gabriele, Dammstraße 36/4/5, 3300 Amstetten, wird nun ersucht, das Grundstück Nr. 3539/2 von Gründland-Landwirtschaft auf BaulandWohngebiet umzuwidmen. Es ist vorgesehen, auf dieser Fläche ein Einfamilienwohnhaus zu errichten. Die Kundmachung erfolgte in der Zeit vom 27.03. – 08.05.2012. Während der Auflagefrist wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Gemeinderat beschließt folgende VERORDNUNG § 1 Gemäß § 22 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, wird der Flächenwidmungsplan wie folgt abgeändert:

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Änderung Nr. 398:

KG. Amstetten Theuerkauf von Glf auf BW

§ 2 Die Plandarstellung, die gemäß § 2 Z.3c der Planzeichenverordnung, LGBl. 8000/2-0, als Neudarstellung ausgeführt und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. III/5-Raumordnung, Bausachverständige, GIS, zur allgemeinen Einsichtnahme auf. § 3 Diese Verordnung wird nach ihrer Genehmigung durch das Amt der NÖ Landesregierung und nach ihrer darauffolgenden Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Abstimmungsergebnis : einstimmig

45) Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Mauer (Sengstbratl) Mit Schreiben vom 04.11.2011 ersucht Herr Michael Sengstbratl, Am Sonnenweg 22, 3363 Neufurth, um Änderung des Flächenwidmungsplanes für eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 807/1, KG. Mauer. Das Grundstück befindet sich nordöstlich der Kläranlage bzw. des Bauhofes in Mauer. Im Anschluss an das betroffene Grundstück befindet sich nach Südosten hin bereits Bauland-Wohngebiet. Die Zufahrt zum Grundstück ist derzeit über eine Grünfläche gegeben. Diese Grünfläche befindet sich zwischen den Grundstücken 807/2 und 824/2 und soll als private Verkehrsfläche ausgewiesen werden. Der Teilbereich des Grundstückes 807/1 im Anschluss an das Wohngebiet soll im Ausmaß von ca. 1600 m² von Glf auf Bauland-Wohngebiet umgewidmet werden. Diese Fläche soll dann geteilt und daraufhin durch die Brüder Michael und Jürgen Sengstbratl mit Einfamilienwohnhäusern bebaut werden. 14. VAS.v.30.11.2011 Wird eine vertragliche Einigung mit den Grundstückseigentümern bezüglich Vermittlung bzw. Verkauf der beiden Grundstücke 807/4 und 807/5 erzielt (Vertrags-RO), ist nach Vorliegen des Gutachtens des Stadtplaners das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes einzuleiten. Die Kundmachung erfolgte in der Zeit vom 27.03. – 08.05.2012. Während der Auflagefrist wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Gemeinderat beschließt folgende VERORDNUNG § 1 Gemäß § 22 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, wird der Flächenwidmungsplan wie folgt abgeändert: Änderung Nr. 399:

KG. Mauer Sengstbratl von Glf auf BW

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§ 2 Die Plandarstellung, die gemäß § 2 Z.3c der Planzeichenverordnung, LGBl. 8000/2-0, als Neudarstellung ausgeführt und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. III/5-Raumordnung, Bausachverständige, GIS, zur allgemeinen Einsichtnahme auf. § 3 Diese Verordnung wird nach ihrer Genehmigung durch das Amt der NÖ Landesregierung und nach ihrer darauffolgenden Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Abstimmungsergebnis : einstimmig

46) Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Hausmening (Steingasse) Vom Vermessungsamt Amstetten wurden im Zuge einer Qualitätsverbesserung durch Einarbeitung von alten Plänen in die digitale Katastermappe Differenzen bei den ursprünglichen Flächenermittlungen, die bis zum Teil bis in das 19. Jahrhundert zurückreichen zu den automationsunterstützten Grafiken der Katastralmappe festgestellt. Aufgrund dessen wurde eine Besichtigung in der Steingasse im Bereich der Grundstücke Nr. 50/2, .8/2, 51/1, .124, 86, 87/2 und 91 durchgeführt. Dabei stellte sich heraus, dass der Flächenwidmungsplan mit den Naturstand des Straßenverlaufes nicht zusammenstimmt. Es wurde daher im Beisein aller betroffenen Grundeigentümer, Ortsvorsteher Egon Brandl und dem Geometer DI Dr. Ferdinand Schlögelhofer eine Begehung durchgeführt. Dabei wurde die Straßenfluchtlinie neu festgelegt, und diese soll nun im Flächenwidmungsplan neu dargestellt werden. Die Abänderungen sind in der Beilage ersichtlich. Im Flächenwidmungsplan ist entlang der ÖBB ein Gehweg eingetragen. Auf dem Grundstück Nr. 86 der Familie Kamleitner ist ein Zubau geplant und es ist daher die Grundabtretung für diesen Gehweg erforderlich. Dieser Weg stellt die geplante Verlängerung des aus der Forstheide kommenden und bis zur Coburgstraße tatsächlich bestehenden öffentlichen Begleitweges neben der Eisenbahn dar, wodurch mittel- bis langfristig die Fuß- und Radwegverbindung bis zur Hauptschule hergestellt werden kann. Als öffentliches Gut besteht dieser Weg schon bis zur Steingasse. Bis zur tatsächlichen Realisierung dieses Weges kann mit den bisherigen Grundeigentümern auch eine Vereinbarung zur privaten Nutzung bis auf Weiteres getroffen werden. 15. VAS v.18.01.2012 Nach Vorliegen des Gutachtens des Stadtplaners ist das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes einzuleiten. Der ausgewiesene Geh- und Radweg entlang der Eisenbahn soll mit einer Breite von 3,0 m beibehalten werden. Die Kundmachung erfolgte in der Zeit vom 27.03. – 08.05.2012. Während der Auflagefrist wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Gemeinderat beschließt folgende

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VERORDNUNG § 1 Gemäß § 22 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, wird der Flächenwidmungsplan wie folgt abgeändert: Änderung Nr. 400:

KG. Hausmening Steingasse von Vf auf BW und von BW auf Vf

§ 2 Die Plandarstellung, die gemäß § 2 Z.3c der Planzeichenverordnung, LGBl. 8000/2-0, als Neudarstellung ausgeführt und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. III/5-Raumordnung, Bausachverständige, GIS, zur allgemeinen Einsichtnahme auf. § 3 Diese Verordnung wird nach ihrer Genehmigung durch das Amt der NÖ Landesregierung und nach ihrer darauffolgenden Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Abstimmungsergebnis : einstimmig

47) Änderung des Flächenwidmungsplanes in der KG. Schönbichl (Stadtwerke) Die Stadtwerke Amstetten beabsichtigen auf dem Grundstück Nr. 1758/7, KG. Schönbichl, eine neue Lagerhalle mit aufgesetzter Photovoltaikanlage im Anschluss an das bestehende Gebäude zu errichten. Im Zuge der Vorprüfung wurde festgestellt, dass der betroffene Grundstücksteil im Flächenwidmungsplan als GrünlandLandwirtschaft ausgewiesen ist. Um die Bebauung zu ermöglichen ist eine Änderung des Flächenwidmungsplanes von Glf auf Bauland-Sondergebiet-Stadtwerke erforderlich. Die Ausweitung soll zum Teil bis an die Grundstücksgrenze, jedoch maximal bis zur Hochwasserabflusslinie erfolgen. Weiters wurde festgestellt, dass im westlichen Bereich des Grundstückes eine Fläche ebenfalls als Glf ausgewiesen ist. Diese Teilfläche ist zurzeit schon mit einer Flugdachkonstruktion bebaut und die Oberfläche ist befestigt. Es wird daher vorgeschlagen, auch diese Teilfläche umzuwidmen. Die Kundmachung erfolgte in der Zeit vom 27.03. – 08.05.2012. Während der Auflagefrist wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Gemeinderat beschließt folgende VERORDNUNG § 1 Gemäß § 22 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, wird der Flächenwidmungsplan wie folgt abgeändert: Änderung Nr. 401:

KG. Schönbichl Stadtwerke

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von Glf auf BS-Stadtwerke

§ 2 Die Plandarstellung, die gemäß § 2 Z.3c der Planzeichenverordnung, LGBl. 8000/2-0, als Neudarstellung ausgeführt und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. III/5-Raumordnung, Bausachverständige, GIS, zur allgemeinen Einsichtnahme auf. § 3 Diese Verordnung wird nach ihrer Genehmigung durch das Amt der NÖ Landesregierung und nach ihrer darauffolgenden Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Abstimmungsergebnis : einstimmig

48) Änderung des Bebauungsplanes 1 – AMSTETTEN MITTE, Baufläche 14, KG. Amstetten (Fa. Lidl) Mit Schreiben vom 20.04.2011 ersucht die Fa. Lidl Austria GmbH, Ungargasse 33, 1030 Wien um Kenntlichmachung der „Handelseinrichtung“ für den bestehenden LIDL-Markt auf dem Grundstück Nr. 706/9, KG. Amstetten. Da diese Ausweisung auch im Bebauungsplan erforderlich ist, sollen gleichzeitig Änderungen bei den Bebauungsfestlegungen durchgeführt werden. Es wurde bereits vorgeschlagen, die Bebauungsdichte im Bebauungsplan von 50 % auf 40 % zu reduzieren. Zusätzlich soll die Baufluchtlinie entlang der Wienerstraße durchgehend mit 5,00 m festgelegt werden. Die Fa. Lidl ersucht nun die westlich gelegene Baufluchtlinie zur angrenzenden privaten Verkehrsfläche in einem Abstand von 3,0 m aus dem Bebauungsplan zu streichen. Der neue Markt soll direkt an der Grundgrenze zur Verkehrsfläche hin errichtet werden. Diese gewünschte Festlegung wurde mit dem Raumplaner DI Porsch besprochen und ist möglich. Da die ursprüngliche Änderung des Bebauungsplanes erst Ende März durchgeführt werden soll, könnte dieser Änderungswunsch noch berücksichtigt werden. Die Kundmachung erfolgte in der Zeit vom 27.03. – 08.05.2012. Während der Auflagefrist wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Gemeinderat beschließt folgende VERORDNUNG

§ 1 Gemäß § 73 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-20, wird der Bebauungsplan in folgenden Bereichen abgeändert: Bebauungsplan Nr. 1

-

AMSTETTEN-MITTE Baufläche 14, KG. Amstetten

Änderung Nr. 01/12 (Fa. Lidl)

§ 2 Die Plandarstellung, die gemäß § 5 Abs. 1 der Planzeichenverordnung, LGBl. 8200/13, als Neudarstellung ausgeführt und mit einem Hinweis auf diese Verordnung 56

versehen ist, liegt im Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. III/5-Raumordnung, Bausachverständige, GIS, zur allgemeinen Einsichtnahme auf. § 3 Diese Verordnung wird nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Abstimmungsergebnis : einstimmig

49) Änderung des Bebauungsplanes KG. Amstetten (Danzer u. a.)



AMSTETTEN-OST,

Baufläche

35,

Herr und Frau Anton und Elisabeth Danzer, Leopoldstraße 6, 3300 Amstetten ersuchen um Änderung des Flächenwidmungsplanes für das Grundstück Nr. 3228/3, KG. Amstetten. Das Grundstück befindet sich südlich der Leopoldstraße und ist zum Großteil als Bauland-Wohngebiet im Flächenwidmungsplan ausgewiesen. Der südlichste Teil der Grundfläche im Ausmaß von ca. 11,00 x 32,00 m ist als GrünlandLandwirtschaft gewidmet. Das Bauland-Wohngebiet soll nun der Grundgrenze angepasst werden. Zusätzlich soll die Verkehrsfläche und die Gründlandfreihaltefläche entsprechend dem Flächenwidmungsplan eingetragen werden. Auf Grund dieser Änderung ist auch der Bebauungsplan den neuen Gegebenheiten anzupassen. Die Kundmachung erfolgte in der Zeit vom 27.03. – 08.05.2012. Während der Auflagefrist wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Gemeinderat beschließt folgende VERORDNUNG

§ 1 Gemäß § 73 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-20, wird der Bebauungsplan in folgenden Bereichen abgeändert: Bebauungsplan Nr.

-

AMSTETTEN-OST Baufläche 35, KG. Amstetten

Änderung Nr. 02/12 (Danzer u.a.)

§ 2 Die Plandarstellung, die gemäß § 5 Abs. 1 der Planzeichenverordnung, LGBl. 8200/13, als Neudarstellung ausgeführt und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. III/5-Raumordnung, Bausachverständige, GIS, zur allgemeinen Einsichtnahme auf. § 3 Diese Verordnung wird nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Abstimmungsergebnis : einstimmig 57

50) Änderung des Bebauungsplanes 9/2 – GREINSFURTH-WALDHEIM, Baufläche 54+55, KG. Mauer (Voralpenstraße) Im Zuge des 4streifigen Ausbaus der B121 wurde an der östlichen Fahrbahnseite zu Waldheim hin eine Lärmschutzwand errichtet. Von der Ortsvorstehung Mauer wurde dann eine Festlegung der Straßenbreite zwischen Lärmschutzwand und dem angrenzenden Bauland-Wohngebiet gemeinsam mit allen betroffenen Grundeigentümern vorgenommen. Die Grundgrenzen zum öffentlichen Gut hin wurden fixiert und gleichzeitig vereinbart, dass die bestehenden straßenseitigen Einfriedungen, welche ca. 2,5 m von der Grundgrenze entfernt im Bauland situiert sind, erhalten bleiben. Die Fläche zwischen straßenseitiger Einfriedung und Grundgrenze wird als privater PKW-Abstellplatz genutzt. Eine Berichtigung der Straßenfluchtlinie im Bebauungsplan soll nun vorgenommen werden Die Kundmachung erfolgte in der Zeit vom 27.03. – 08.05.2012. Während der Auflagefrist wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Gemeinderat beschließt folgende VERORDNUNG

§ 1 Gemäß § 73 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-20, wird der Bebauungsplan in folgenden Bereichen abgeändert: Bebauungsplan Nr. 9.2

-

GREINSFURTH-WALDHEIM Baufläche 54+55, KG. Mauer

Änderung Nr. 03/12 (Voralpenstraße)

§ 2 Die Plandarstellung, die gemäß § 5 Abs. 1 der Planzeichenverordnung, LGBl. 8200/13, als Neudarstellung ausgeführt und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. III/5-Raumordnung, Bausachverständige, GIS, zur allgemeinen Einsichtnahme auf. § 3 Diese Verordnung wird nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Abstimmungsergebnis : einstimmig

51) Änderung des Bebauungsplanes und Bebauungsplan 10 – AMSTETTENOST+RÜTGERSGRÜNDE+NEUFURTH, Baufläche 6,7,9,10,12,15, KG. Amstetten, Mauer (Aufschließungszonen) Aufgrund der Überarbeitung der Aufschließungszonen im Flächenwidmungsplan sind nun auch die Bebauungspläne zum Teil betroffen. Beim Bebauungsplan Amstetten Ost sind die Aufschließungszonen A 7.1 – A 7.5 betroffen. Diese werden nun mit den neuen Bezeichnungen A 9.1 – A 9.5 versehen. Zusätzlich erfolgt im Betriebsgebiet 58

nördlich der B 1 eine geringfügige Abänderung der einzelnen Aufschließungszonen im Bereich von BB-A8 bzw. Umbenennung von BB-A10 auf BB-A8. In Neufurth wird im Bereich der Pabstgründe die Aufschließungszone A 5 nun als A 7 und die Aufschließungszone A 7 als A 7.1 dargestellt. Im Bereich der Rütgersgründe wird die Aufschließungszone A 10 geteilt in A 10 und A 10.1. Die Kundmachung erfolgte in der Zeit vom 27.03. – 08.05.2012. Während der Auflagefrist wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Gemeinderat beschließt folgende VERORDNUNG

§ 1 Gemäß § 73 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-20, wird der Bebauungsplan in folgenden Bereichen abgeändert: Bebauungsplan Nr. 10

-

AMSTETTEN-OST+RÜTGERSGRÜNDE + NEUFURTH Änderung Nr. 04/12 Baufläche 6, 7, 9, 10, 12, 15 Baufläche 22,KG. Amstetten, Mauer(Aufschließungszonen)

§ 2 Die Plandarstellung, die gemäß § 5 Abs. 1 der Planzeichenverordnung, LGBl. 8200/13, als Neudarstellung ausgeführt und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. III/5-Raumordnung, Bausachverständige, GIS, zur allgemeinen Einsichtnahme auf. § 3 Diese Verordnung wird nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Abstimmungsergebnis : einstimmig

52) Änderung des Bebauungsplanes 10 – NEUFURTH, Baufläche 18, KG. Mauer (Geh- und Radweg Weißes Kreuz) Der bestehende Geh- und Radweg von Neufurth kommend Richtung Weißes Kreuz wurde im Bereich der Fa. Weitmann verlängert. Vom Büro DI Dr. Schlögelhofer erfolgte eine Neuvermessung dieses Weges und soll nun der Bebauungsplan den neuen Gegebenheiten angepasst werden. Die Kundmachung erfolgte in der Zeit vom 27.03. – 08.05.2012. Während der Auflagefrist wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Gemeinderat beschließt folgende 59

VERORDNUNG

§ 1 Gemäß § 73 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-20, wird der Bebauungsplan in folgenden Bereichen abgeändert: Bebauungsplan Nr. 10

-

NEUFURTH Änderung Nr. 05/12 Baufläche 18, KG. Mauer (Geh- u. Radweg Weißes Kreuz)

§ 2 Die Plandarstellung, die gemäß § 5 Abs. 1 der Planzeichenverordnung, LGBl. 8200/13, als Neudarstellung ausgeführt und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. III/5-Raumordnung, Bausachverständige, GIS, zur allgemeinen Einsichtnahme auf. § 3 Diese Verordnung wird nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Abstimmungsergebnis : einstimmig

53) Änderung des Bebauungsplanes 10 – NEUFURTH, Baufläche 11, KG. Mauer (Sonnenweg) Vom Eigentümer des Grundstückes Nr. 1883/25, KG. Mauer, Herr/Frau Friedrich und Elisabeth Salzmann, Am Sonnenweg 7, Neufurth, wurde in der Ortsvorstehung Ulmerfeld-Hausmening-Neufurth bezüglich der Errichtung eines Carports angefragt. Dabei wurde festgestellt, dass die Situierung der straßenseitigen Einfriedung mit der Grundgrenze zum öffentlichen Gut hin nicht übereinstimmt. Ein Teilungsplan aus dem Jahr 1910 zeigt, dass im Bereich dieses Grundstückes und der beiden nachfolgenden Grundstücke Nr. 1883/26 und 1883/34 eine 10 m breite Straße im Plan eingetragen ist. Der gesamte Straßenzug Am Sonnenweg wurde jedoch mit ca. 8,00 bis 8,50 m ausgeführt. Im Flächenwidmungsplan ist die Straßenfluchtlinie bei den betroffenen 3 Grundstücken gleich mit der Grundstücksgrenze. Es wäre daher sinnvoll, die Straßenfluchtlinie im Bereich der straßenseitigen Einfriedung festzulegen. Die Grundstückseigentümer haben die Änderung der Grundgrenzen nach erfolgter Änderung des Flächenwidmungsplanes durchzuführen. Eine Ergänzungsabgabe wird seitens der Baubehörde vorgeschrieben. Auf Grund der Änderung des Flächenwidmungsplanes ist auch der Bebauungsplan den neuen Gegebenheiten anzupassen. Die bestehende Baufluchtlinie soll in Höhe der nordöstlich und südwestlich angrenzenden Baufluchtlinie verschoben werden. Die Bebauungsbestimmungen sollen unverändert bleiben. Die Kundmachung erfolgte in der Zeit vom 27.03. – 08.05.2012. Während der Auflagefrist wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Gemeinderat beschließt folgende

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VERORDNUNG

§ 1 Gemäß § 73 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-20, wird der Bebauungsplan in folgenden Bereichen abgeändert: Bebauungsplan Nr. 10

-

NEUFURTH Baufläche 11, KG. Mauer

Änderung Nr. 06/12 (Am Sonnenweg)

§ 2 Die Plandarstellung, die gemäß § 5 Abs. 1 der Planzeichenverordnung, LGBl. 8200/13, als Neudarstellung ausgeführt und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. III/5-Raumordnung, Bausachverständige, GIS, zur allgemeinen Einsichtnahme auf. § 3 Diese Verordnung wird nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Abstimmungsergebnis : einstimmig

54) Änderung des Teilbebauungsplanes – RÜTGERSGRÜNDE, KG. Amstetten (GWSG) Aufgrund der Teilfreigabe der Aufschließungszone BW-A10-180 soll nun auch der Bebauungsplan den neuen Gegebenheiten angepasst werden. Die westlich gelegene Fläche des Grundstückes 1843/3 soll entsprechend dem Wettbewerbsprojekt, welches von der GWSG Amstetten durchgeführt wurde, bebaut werden. Die Abgrenzungslinie zwischen freigegebener Baulandfläche und Aufschließungszone soll dem Projekt angepasst werden. Der nördliche Verlauf dieser Linie soll dem Verlauf der Grundgrenze zwischen Parzelle Nr. 1843/3 und 1843/14 angepasst werden. Zusätzlich wird vorgeschlagen, die Einwohnerdichte von 180 auf 60 bis 120 (Kurzbezeichnung = b) zu reduzieren. Dies entspricht der zukünftigen Bebauung im westlichen Grundstücksbereich. Diese Reduzierung betrifft auch das Grundstück Nr. 1843/12. Generell soll der unbebaute Bereich der Grundstücke Nr. 1843/3 und 1843/12 mit einer maximalen Gebäudehöhe von 11,0 m anstelle von 14,0 m versehen werden. Die Errichtung von 2 KFZ-Stellplätzen pro Wohneinheit soll gestrichen werden, da im Verordnungstext die Stellplatzverpflichtung mit 1,5 pro Wohneinheit festgelegt ist. 14. VAS.v.30.11.2011 Der Vorschlag zur Überarbeitung der Reduzierung der erhöhten Stellplatzverpflichtung im Zentrum und eine eventuelle Erhöhung in Gebieten mit hohem Parkdruck in Amstetten soll durchgeführt werden. Die Reduzierung der max. Gebäudehöhe von 14,0 auf 11,0 m soll ebenfalls erfolgen. Nach Vorliegen des Gutachtens des Stadtplaners ist das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes einzuleiten. Die Kundmachung erfolgte in der Zeit vom 27.03. – 08.05.2012. Während der Auflagefrist wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Keine Wechselrede

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B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Gemeinderat beschließt folgende VERORDNUNG

§ 1 Gemäß § 73 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-20, wird der Bebauungsplan in folgenden Bereichen abgeändert: Teilbebauungsplan

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RÜTGERSGRÜNDE KG. Amstetten

Änderung Nr. 07/12 (GWSG)

§ 2 Die Plandarstellung, die gemäß § 5 Abs. 1 der Planzeichenverordnung, LGBl. 8200/13, als Neudarstellung ausgeführt und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. III/5-Raumordnung, Bausachverständige, GIS, zur allgemeinen Einsichtnahme auf. § 3 Diese Verordnung wird nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Abstimmungsergebnis : einstimmig 55) Änderung des Bebauungsplanes 3 – AMSTETTEN-SÜD, Baufläche 40, KG. Amstetten (Reikersdorfer u.a.) Von Frau Ulrike und Herrn Laurenz Reikersdorfer wurde für Zubau und Abänderungsarbeiten beim Wohnhaus Heizhausstraße 4, um baubehördliche Bewilligung bei der Stadtgemeinde Amstetten angesucht. Im Zuge der Vorprüfung wurde festgestellt, dass lt. Flächenwidmungsplan eine Grundabtretung erforderlich ist. Bei der Besichtigung an Ort und Stelle und durch die Aufnahme des Geometers wurde ersichtlich, dass der Gartenzaun annähernd im Verlauf der Straßenfluchtlinie errichtet worden ist. Eine Verbreiterung der Straßenfläche könnte bei Bedarf auch nach Norden hin auf Eisenbahngrund erfolgen. Derzeit ist die vorhandene Breite ausreichend, und die Hauptzufahrt zum Lagerhaus mit LKW erfolgt in erster Linie direkt von der Eggersdorferstraße. Es wird vorgeschlagen, die Straßenfluchtlinie entsprechend der straßenseitigen Einfriedung auf dem Grundstück Nr. 1760/5 festzulegen. Der weitere Verlauf nach Westen hin sollte zum vorhandenen Gartenzaun auf dem Grundstück Nr. 1754 erfolgen. Von dort soll die Straßenfluchtlinie entsprechend der nördlichen Grundgrenze der Parzelle Nr. 1753 folgen. Vor dem Beginn des Gehsteiges entlang der Eggersdorferstraße wäre eine Abschrägung vorgesehen. Die Straßenfluchtlinie im westlichen Bereich des Grundstückes sollte ebenfalls der Gehsteigführung angepasst werden. Aufgrund dieser Änderungen im Flächenwidmungsplan ist auch der Bebauungsplan den neuen Gegebenheiten anzupassen. Die Kundmachung erfolgte in der Zeit vom 27.03. – 08.05.2012. Während der Auflagefrist wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Gemeinderat beschließt folgende 62

VERORDNUNG

§ 1 Gemäß § 73 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-20, wird der Bebauungsplan in folgenden Bereichen abgeändert: Bebauungsplan Nr. 3

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AMSTETTEN-SÜD Baufläche 40, KG. Amstetten

Änderung Nr. 08/12 (Reikersdorfer)

§ 2 Die Plandarstellung, die gemäß § 5 Abs. 1 der Planzeichenverordnung, LGBl. 8200/13, als Neudarstellung ausgeführt und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. III/5-Raumordnung, Bausachverständige, GIS, zur allgemeinen Einsichtnahme auf. § 3 Diese Verordnung wird nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Abstimmungsergebnis : einstimmig 56) Änderung des Bebauungsplanes 10 – NEUFURTH; Baufläche 3, KG. Mauer (Kiemayer u. Höller) Mit Schreiben vom 18.11.2011 eingelangt am 28.11.2011 ersucht die Kraftwerk Hofmühle Beteiligung GmbH, Thomas-Klestil-Platz 3, 1030 Wien, sowie die Familien Leopold und Rosemarie Kiemayer und Christian und Hannelore Höller um Änderung des Flächenwidmungsplanes für einen Teil des Grundstückes 1872/45, KG Mauer. Das Grundstück befindet sich nordwestlich der Ybbs am Ende der Ybbslände. Die Verkehrsfläche endet derzeit mit einem Umkehrplatz. Anstelle dieses Umkehrplatzes soll nun eine Verengung der Verkehrsfläche auf ca. 4,40 m erfolgen. Das BaulandWohngebiet soll entsprechend dem Geometer-Plan nach Südosten hin abgegrenzt werden. Das südöstliche Ende der Verkehrsfläche soll die bestehende Einfriedung bilden. Die verbleibende Fläche des derzeitig gewidmeten Umkehrplatzes soll nach Nordwesten hin auf Bauland-Wohngebiet und nach Südosten hin als Grüngürtel gewidmet werden. Aufgrund dieser Änderungen im Flächenwidmungsplan ist auch der Bebauungsplan den neuen Gegebenheiten anzupassen. Die Kundmachung erfolgte in der Zeit vom 27.03. – 08.05.2012. Während der Auflagefrist wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Gemeinderat beschließt folgende VERORDNUNG

§ 1 Gemäß § 73 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-20, wird der Bebauungsplan in folgenden Bereichen abgeändert: Bebauungsplan Nr. 10

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NEUFURTH Baufläche 3, KG. Mauer

Änderung Nr. 09/12 (Kiemayer u. Höller)

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§ 2 Die Plandarstellung, die gemäß § 5 Abs. 1 der Planzeichenverordnung, LGBl. 8200/13, als Neudarstellung ausgeführt und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. III/5-Raumordnung, Bausachverständige, GIS, zur allgemeinen Einsichtnahme auf. § 3 Diese Verordnung wird nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Abstimmungsergebnis : einstimmig

57) Änderung des Bebauungsplanes 11.1 – ULMERFELD-HAUSMENING; Bau fläche 26, KG. Hausmening (Steingasse) Vom Vermessungsamt Amstetten wurden im Zuge einer Qualitätsverbesserung durch Einarbeitung von alten Plänen in die digitale Katastermappe Differenzen bei den ursprünglichen Flächenermittlungen, die bis zum Teil bis in das 19. Jahrhundert zurückreichen zu den automationsunterstützten Grafiken der Katastralmappe festgestellt. Aufgrund dessen wurde eine Besichtigung in der Steingasse im Bereich der Grundstücke Nr. 50/2, .8/2, 51/1, .124, 86, 87/2 und 91 durchgeführt. Dabei stellte sich heraus, dass der Bebauungsplan mit den Naturstand des Straßenverlaufes nicht zusammenstimmt. Es wurde daher im Beisein aller betroffenen Grundeigentümer, Ortsvorsteher Egon Brandl und dem Geometer DI Dr. Ferdinand Schlögelhofer eine Begehung durchgeführt. Dabei wurde die Straßenfluchtlinie neu festgelegt, und diese soll nun im Bebauungsplan neu dargestellt werden. Die Abänderungen sind in der Beilage ersichtlich. Die Baufluchtlinien sind entsprechend der neuen Straßenfluchten festzulegen. Im Bebauungsplan ist entlang der ÖBB ein Gehweg eingetragen. Auf dem Grundstück Nr. 86 der Familie Kamleitner ist ein Zubau geplant und es ist daher die Grundabtretung für diesen Gehweg erforderlich. Dieser Weg stellt die geplante Verlänge rung des aus der Forstheide kommenden und bis zur Coburgstraße tatsächlich bestehenden öffentlichen Begleitweges neben der Eisenbahn dar, wodurch mittelbis langfristig die Fuß- und Radwegverbindung bis zur Hauptschule hergestellt werden kann. Als öffentliches Gut besteht dieser Weg schon bis zur Steingasse. Bis zur tatsächlichen Realisierung dieses Weges kann mit den bisherigen Grundeigentümern auch eine Vereinbarung zur privaten Nutzung bis auf Weiteres getroffen werden. 15. VAS v.18.01.2012 Nach Vorliegen des Gutachtens des Stadtplaners ist das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes einzuleiten. Der ausgewiesene Geh- und Radweg entlang der Eisenbahn soll mit einer Breite von 3,0 m beibehalten werden. Die Kundmachung erfolgte in der Zeit vom 27.03. – 08.05.2012. Während der Auflagefrist wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Gemeinderat beschließt folgende

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VERORDNUNG

§ 1 Gemäß § 73 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-20, wird der Bebauungsplan in folgenden Bereichen abgeändert: Bebauungsplan Nr. 11.1

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ULMERFELD-HAUSMENING Baufläche 26, KG. Haumening

Änderung Nr. 10/12 (Steingasse)

§ 2 Die Plandarstellung, die gemäß § 5 Abs. 1 der Planzeichenverordnung, LGBl. 8200/13, als Neudarstellung ausgeführt und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. III/5-Raumordnung, Bausachverständige, GIS, zur allgemeinen Einsichtnahme auf. § 3 Diese Verordnung wird nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Abstimmungsergebnis : einstimmig

58) Änderung des Bebauungsplanes 10 – NEUFURTH, Baufläche 46+47, KG. Mauer (Landeswiese) Im Bauland-Betriebsgebiet der Landeswiese sollen Grundteilungen durchgeführt werden. Dies erfolgt durch die Vermessungsabteilung des Amtes der NÖ Landes regierung. Im Zuge von Naturaufnahmen wurde nun festgestellt, dass im Betriebsgebiet nordwestlich an die B 121 angrenzend Versickerungsmulden für die Oberflächenwasserentsorgung der Bundesstraße vorhanden sind. Diese Flächen sollen nun der Verkehrsfläche zugeordnet werden und es ist daher eine Änderung der Straßenfluchtlinie erforderlich. Gleichzeitig soll der geplante fußläufige Verbindungsweg vom Betriebsgebiet zum Geh- und Radweg im Norden abgeändert werden. Die neue Wegführung soll nun ohne Verschwenkung direkt zum Geh- und Radweg führen. Auf Grund der Änderung des Flächenwidmungsplanes ist auch der Bebauungsplan den neuen Gegebenheiten anzupassen. Die Kundmachung erfolgte in der Zeit vom 27.03. – 08.05.2012. Während der Auflagefrist wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Gemeinderat beschließt folgende VERORDNUNG

§ 1 Gemäß § 73 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-20, wird der Bebauungsplan in folgenden Bereichen abgeändert: Bebauungsplan Nr. 10

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NEUFURTH Baufläche 46+47, KG. Mauer

Änderung Nr. 11/12 (Landeswiese)

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§ 2 Die Plandarstellung, die gemäß § 5 Abs. 1 der Planzeichenverordnung, LGBl. 8200/13, als Neudarstellung ausgeführt und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. III/5-Raumordnung, Bausachverständige, GIS, zur allgemeinen Einsichtnahme auf. § 3 Diese Verordnung wird nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Abstimmungsergebnis : einstimmig

59) Änderung des Bebauungsplanes 1 – AMSTETTEN MITTE, Baufläche 19, 20, 21, 22, KG. Amstetten (Seifert u.a.) Mit Schreiben vom 02.03.2011 ersuchen Herr/Frau Werner und Christine Seifert, Mühlenstraße 3, 3300 Amstetten um Änderung des Bebauungsplanes östlich der Schulstraße für das Grundstück Nr. 151, KG. Amstetten. Da es in den Bereichen Burgfriedstraße, Schulstraße, Bahnhofstraße, Preinsbacherstraße und Wienerstraße immer wieder zu Problemen bei Zu- und Umbauten bezüglich der Höhe kommt wie bei der Familie Seifert, da die Gärten meist tiefer liegen als die Verkehrsflächen, wurde der gesamte Bereich überarbeitet. Es wurde dabei festgestellt, dass sehr unterschiedliche Gebäudehöhen in den einzelnen Straßenzügen vorhanden sind. Auch die Höhendifferenzen zwischen Straßenraum und Gartenbereich sind in den Bauflächen sehr unterschiedlich. Ziel der neuen Festlegungen ist in erster Linie die Absicherung des Baubestandes und nicht die Ermöglichung weiterer Aufstockungen mit Ausnahme einiger Gebäude in der Bauklasse II. In den jeweiligen Straßenräumen sollen nun die Bebauungshöhen eher einheitlich festgelegt werden. Es wurden nun Höhen von h5 bis h10 definiert, welche dann als Legende im Bebauungsplan ersichtlich sind. Solche Festlegungen gibt es bereits in der Preinsbacherstraße und in der Berggasse. In jenen Bereichen, wo die bestehenden Gebäude eher einheitliche Höhen aufweisen, wurde die Festlegung wie bisher mit Ausweisung von Bauklassen getroffen. Die Abgrenzung der Freiflächen wurde geringfügig auf Grund des Bestandes der Nebengebäude im Hof abgeändert. Vom Raumplaner DI Porsch wird vorgeschlagen, die Bebauungsdichte von 30 % in diesem Bereich aufzuheben. Seitens der Verwaltung wird jedoch angeregt, die Bebauungsdichte zu belassen, um entsprechende Grünräume in den Höfen zu erhalten. 11. VAS v. 24.08.2011 Herr Baudir. DI Heigl erklärt, dass eine Höhenaufnahme durch den Geometer DI Dr. Schlögelhofer erfolgt ist und diese Daten dem Raumplaner zur Überarbeitung des Bebauungsplanes in Bezug auf die Bauklassen und Höhenfestlegungen zur Verfügung gestellt wurden. Der vorliegende Plan weist die neuen Bauklassen bzw. Höhen auf. Festgestellt wurde dabei, dass doch einige gravierende Abweichungen in der bestehenden Bebauung zum Bebauungsplan vorhanden sind. Durch diese Überarbeitung erfolgt eine wesentliche Erleichterung im baubehördlichen Verfahren. Ergänzung zum Sachverhalt: Die Kundmachung erfolgte in der Zeit vom 27.03. – 08.05.2012. Während der Auflagefrist wurde folgende Stellungnahme abgegeben: 66

1./

Ing. Thomas Landsteiner, Kruppstraße 3, 3300 Amstetten 1.1 Im Bereich h9 ist beispielsweise die Höhendifferenz zwischen Straßenseite und Gartenseite am nördlichen Ende des Gebäudes Bahnhofstraße 16 mehr als 2m. Analog dazu müsste die gartenseitige Maximalhöhe statt 13m im Bebauungsplan, 14m sein (= 12m straßenseitige Maximalhöhe + 2m Höhendifferenz Straße zu Garten). 1.2 Die Änderung der Bauklasse im Bereich Wiener Straße 35 von III auf IV könnte mit der Bezeichnung III, IV mehr Gestaltungsfreiraum schaffen. zu 1.1 Dazu ist festzuhalten, dass bei den übrigen Gebäudehöhen-Festlegungen die Höhendifferenz vom Gartenniveau zum Straßenniveau in etwa der Höhendifferenz bei der neuen Festlegung berücksichtigt wurde. In diesem Fall würde sich bei Beibehalt der festgelegten Höhe eine unterschiedliche Traufenhöhe bei einem Umbau bzw. Erhöhung des Gebäudes ergeben. Grundsätzlich würde nichts gegen eine Erhöhung von 1,0 m sprechen. zu 1.2 Das bestehende Gebäude weist die Bauklasse IV auf. Die östlich angrenzende Häuserzeile wird erst bei der nächsten Überarbeitung des Bebauungsplanes betrachtet werden und im Zuge dessen können auch für das betroffene Gebäude neue Überlegungen angestellt werden. Es wird daher vorgeschlagen, die Bauklasse IV zu belassen.

17. VAS 09.05.2012: Der Einwand wurde mit dem Raumplaner diskutiert. Das Gebäude Bahnhofstraße 16 ist auf dieser Straßenseite bereits das höchste Gebäude. Würde man die Gebäudehöhe um einen weiteren Meter hofseitig erhöhen, bedeutet dies, dass z. B. das angrenzende Gebäude um ein ganzes Geschoss höher werden könnte. Bei den Höhenfestlegungen ist man aber davon ausgegangen, dass das Gebäude des Herrn Landsteiner mit der möglichen Erhöhung bis zu einem Meter ein Maximum darstellen soll. Es soll daher der Einwand im Änderungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Gemeinderat beschließt nach Erörterung der eingelangten Stellungnahme, behandelt in der 17. VAS am 09.05.2012, folgende VERORDNUNG

§ 1 Gemäß § 73 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-20, wird der Bebauungsplan in folgenden Bereichen abgeändert: Bebauungsplan Nr. 1

-

AMSTETTEN-MITTE Baufläche 19,20,21,22 KG. Amstetten

Änderung Nr. 12/12 (Seifert u.a.)

§ 2 Die Plandarstellung, die gemäß § 5 Abs. 1 der Planzeichenverordnung, LGBl. 8200/13, als Neudarstellung ausgeführt und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. III/5-Raumordnung, Bausachverständige, GIS, zur allgemeinen Einsichtnahme auf. 67

§ 3 Diese Verordnung wird nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Abstimmungsergebnis : einstimmig

60) Korrektur Verordnungstext zu den Bebauungsplänen für die Landeswiese in der KG Mauer – Verordnungstext zum Bebauungsplan – Baufläche 47, KG. Mauer (Landeswiese) Im Zuge der Neuerstellung des Bebauungsplanes für das Betriebsgebiet der Landeswiese wurde im Verordnungstext folgendes festgelegt: § 10 Ergänzende Bestimmungen für die Bauflächen in Neufurth, KG. Mauer Baufläche 46 Die Bauplatzgröße hat mind. 7.000 m² zu betragen.

Im Bebauungsplan ist jedoch für das Betriebsgebiet nicht nur die Baufläche 46 sondern auch die nordwestlich angrenzende Baufläche 47 ausgewiesen. Für diese Fläche soll die Mindestbauplatzgröße ebenfalls gelten. Es wurde jedoch übersehen, im Text die Baufläche 47 anzuführen und dies soll nun nachgeholt werden. Die Kundmachung erfolgte in der Zeit vom 27.03. – 08.05.2012. Während der Auflagefrist wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Gemeinderat beschließt folgende VERORDNUNG

§ 1 Gemäß § 73 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-20, wird der Bebauungsplan in folgenden Bereichen abgeändert: Verordnungstext zum Bebauungsplan Baufläche 47, KG. Mauer

Änderung Nr. 13/12 (Landeswiese)

§ 2 Einfriedungen Einfriedungen dürfen eine Höhe von 1,50m nicht überschreiten, ausgenommen Tormauern. In den Bereichen Innerer Graben von Grdstnr. 349 bis äußerer Graben Grdstnr. 689/2 und Preinsbacherstraße von Grdstnr. 784/34 bis 784/37 sind in der geschlossenen Bebauungsweise Einfriedungsmauern zulässig. Es sind grundsätzlich alle bebauten Grundstücke gegen das öffentliche Gut (z.B. mit Rasenabgrenzungssteinen) abzugrenzen. Die Verwendung von massiven Elementen (z.B. Mauern, Stahlbetonteile) ist nur im Sockelbereich, bei Tormauern und Einfriedungsmauern in der geschlossenen Bebauungsweise in den oben angeführten Ausnahmebereichen zulässig.

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§ 3 Garagen und Abstellplätze (1) Gemäß § 69 Abs. 2 Z. 10 der NÖ-Bauordnung 1996 wird die Anzahl von Stellplätzen auf privaten Abstellanlagen in allen Punkten des § 155 Abs. 1 NÖ-BTV 1997 erhöht, und zwar auf 1,5 Stellplätze je Verwendungszweck. Kommastellen sind aufzurunden auf die nächste volle Zahl. (2) Vor der Kleingarage ist ein offener, straßenseitig nicht eingefriedeter Vorplatz im Ausmaß von 5 m x 2,5 m vorzusehen. In ausgewiesenen Altortgebieten ist die Anordnung einer Garage bis zum vorderen Bauwich (Baufluchtlinie) zulässig, wenn es auf Grund der Parzellengröße oder Lage des bestehenden Wohnhauses sonst nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder gar nicht möglich wäre. Die Einfriedung ist nur bei Errichtung einer automatischen Toröffnungsanlage zulässig. (3)Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist die Errichtung hintereinander liegender Stellplätze zulässig. § 4 Werbe- und sonstige Einrichtungen Das Aufstellen und Anbringen von Werbeanlagen ist verboten, ausgenommen Plakatwände bis zu maximal 5,50 m x 2,50 m in Betriebs- und Einkaufszentrumsgebieten. Gewerbeschilder, Geschäftsbezeichnungen und Betriebsankündigungen im Bereich der jeweiligen Anlage oder Fassade sind davon nicht betroffen. Anlagen der Stadtverwaltung (z.B. Litfass-Säulen) sowie Werbeanlagen für Geschäftseröffnungen bis max. 6 Wochen sind zulässig. § 5 Anordnung von Anlagen Die Anordnung von Anlagen, wie Mobilheimen, Campingbussen, Wohnwagen, Zelten, Traglufthallen, ist im BW, BK, BS und im Grünland nicht gestattet. Im BB sind Zelte und Traglufthallen nur befristet zulässig. § 6 Freiflächen Ausgewiesene Freiflächen sind durch die Pflanzung und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und anderen Pflanzen zu gestalten. § 7 Altortgebiet Im Altortgebiet ist nicht zulässig: • Die Errichtung von Tankstellen • Die Errichtung von Werbeanlagen • Die Änderung der Höhenlage des Geländes um mehr als 30cm • Freileitungen (Strom, Post, Kabel-TV u. dgl.) • Der Abbruch von Gebäuden an der Straßenfluchtlinie und wesentliche Abänderungen von Fassaden, Dächern u. dgl. § 8 Bebauungshöhe Es ist die Errichtung von nur einem Dachgeschoß oder einem zurückgesetzten Geschoß über dem letzten Hauptgeschoß zulässig. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 4,50 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen. Das Bauland-Betriebsgebiet und das Bauland-Industriegebiet ist von dieser Regelung ausgenommen. § 9 Ergänzende Bestimmungen für die Bauflächen in Amstetten-Mitte Baufläche 5: Baufläche 7: Gebäudehöhen:

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Die im Strukturplan festgelegten Gebäudehöhen dürfen nicht überschritten werden, ausgenommen jene Bauteile nach § 53 Abs. 2 der NÖ BO 1996. Werbetafeln: Das Anbringen von großflächigen Werbetafeln (ca. 5 x 2,5 m) im Erdgeschoßbereich ist nicht zulässig. Baufläche 7a: Gebäudehöhen: Die im Strukturplan festgelegten Gebäudehöhen dürfen nicht überschritten werden, ausgenommen jene Bauteile nach § 53 Abs. 2 der NÖ BO 1996. Zusätzlich bleiben bei der Berechnung der Gebäudehöhe Konstruktionen, welche der Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen dienen, unberücksichtigt. Baufläche 52 Die Errichtung von Kleingaragen im vorderen Bauwich ist zulässig. § 10 Ergänzende Bestimmungen für die Bauflächen in Neufurth, KG. Mauer, Baufläche 22 Für die Bereiche mit der Bebauungsweise s1 und s2 gilt die im Strukturplan festgelegte Anordnung der Gebäude sowie Bebauungsweise, welche bei Ausführung der Bebauung sinngemäß anzuwenden sind. Bauflächen 46 und 47 Die Bauplatzgröße hat mind. 7.000 m² zu betragen. § 11 Ergänzende Bestimmungen für die Bauflächen in Greinsfurth-Waldheim, KG. Mauer Bauflächen, 51, 62, 63 Im Bauland-Wohngebiet dürfen Hauptgebäude nicht mehr als 4,00 m von der vorderen Baufluchtlinie abgerückt werden. § 12 Schlussbestimmungen (1) Diese Verordnung liegt im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtnahme auf. (2) Diese Verordnung wird nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam.

Abstimmungsergebnis : einstimmig

61) Änderung des Verordnungstextes zum Bebauungsplan 1 – AMSTETTEN MITTE, Baufläche 7a, KG Amstetten (CCA) - Verordnungstext zum Bebauungsplan – Baufläche 7+7a, KG. Amstetten (CCA) Das City-Center-Amstetten beabsichtigt auf dem südlich der Waidhofnerstraße gelegenen Gebäude eine Teilüberdachung der PKW-Abstellplätze auf dem obersten Geschoß zu errichten. Anstelle einer herkömmlichen Dacheindeckung soll zur Gänze eine Photovoltaikanlage mit ca. 300 kWh auf der Stahlkonstruktion angebracht werden. Dem Bebauungsplan ist für diese Baufläche (7a) ein Strukturplan angefügt, in welchem absolute Gebäudehöhen angeführt sind. Im § 53 wird die Ermittlung der Gebäudehöhe geregelt. Im Absatz 2 dazu ist festgelegt, dass Vorbauten nach § 52, das sind Schutzdächer, Werbezeichen, Stiegenhäuser, Aufzugsanlagen, usw., bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt bleiben. Diese Ausnahme wurde 70

in den Bebauungsbestimmungen zum Bebauungsplan aufgenommen. Die Errichtung der Parkplatzüberdachung fällt nicht in diese Ausnahmebestimmung. § 9 Ergänzende Bestimmungen für die Bauflächen in Amstetten-Mitte Baufläche 7a Gebäudehöhen: Die im Strukturplan festgelegten Gebäudehöhen dürfen nicht überschritten werden, ausgenommen jene Bauteile nach § 53 Abs. 2 der NÖ BO 1996. Dieser Absatz soll folgend ergänzt werden: Zusätzlich bleiben bei der Berechnung der Gebäudehöhe Konstruktionen, welche der Anbringung von Anlagen zur Erzeugung alternativer Energien dienen, unberücksichtigt. 16. VAS v.14.03.2012 Grundsätzlich wird der Änderung des Verordnungstextes zugestimmt, es soll jedoch anstelle von „Anlagen zur Erzeugung alternativer Energien“ folgendes eingefügt werden: … „von Solar- und Photovoltaikanlagen dienen, unberücksichtigt.“ Damit soll eine etwaige Anbringung eines Windrades oder einer Windturbine unterbunden werden. Die Kundmachung erfolgte in der Zeit vom 27.03. – 08.05.2012. Während der Auflagefrist wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Der Gemeinderat beschließt folgende VERORDNUNG

§ 1 Gemäß § 73 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-20, wird der Bebauungsplan in folgenden Bereichen abgeändert: Verordnungstext zum Bebauungsplan Baufläche 47, KG. Mauer

Änderung Nr. 13/12 (Landeswiese)

§ 2 Einfriedungen Einfriedungen dürfen eine Höhe von 1,50m nicht überschreiten, ausgenommen Tormauern. In den Bereichen Innerer Graben von Grdstnr. 349 bis äußerer Graben Grdstnr. 689/2 und Preinsbacherstraße von Grdstnr. 784/34 bis 784/37 sind in der geschlossenen Bebauungsweise Einfriedungsmauern zulässig. Es sind grundsätzlich alle bebauten Grundstücke gegen das öffentliche Gut (z.B. mit Rasenabgrenzungssteinen) abzugrenzen. Die Verwendung von massiven Elementen (z.B. Mauern, Stahlbetonteile) ist nur im Sockelbereich, bei Tormauern und Einfriedungsmauern in der geschlossenen Bebauungsweise in den oben angeführten Ausnahmebereichen zulässig. § 3 Garagen und Abstellplätze

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(1) Gemäß § 69 Abs. 2 Z. 10 der NÖ-Bauordnung 1996 wird die Anzahl von Stellplätzen auf privaten Abstellanlagen in allen Punkten des § 155 Abs. 1 NÖ-BTV 1997 erhöht, und zwar auf 1,5 Stellplätze je Verwendungszweck. Kommastellen sind aufzurunden auf die nächste volle Zahl. (2) Vor der Kleingarage ist ein offener, straßenseitig nicht eingefriedeter Vorplatz im Ausmaß von 5 m x 2,5 m vorzusehen. In ausgewiesenen Altortgebieten ist die Anordnung einer Garage bis zum vorderen Bauwich (Baufluchtlinie) zulässig, wenn es auf Grund der Parzellengröße oder Lage des bestehenden Wohnhauses sonst nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder gar nicht möglich wäre. Die Einfriedung ist nur bei Errichtung einer automatischen Toröffnungsanlage zulässig. (3)Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist die Errichtung hintereinander liegender Stellplätze

zulässig. § 4 Werbe- und sonstige Einrichtungen Das Aufstellen und Anbringen von Werbeanlagen ist verboten, ausgenommen Plakatwände bis zu maximal 5,50 m x 2,50 m in Betriebs- und Einkaufszentrumsgebieten. Gewerbeschilder, Geschäftsbezeichnungen und Betriebsankündigungen im Bereich der jeweiligen Anlage oder Fassade sind davon nicht betroffen. Anlagen der Stadtverwaltung (z.B. Litfass-Säulen) sowie Werbeanlagen für Geschäftseröffnungen bis max. 6 Wochen sind zulässig. § 5 Anordnung von Anlagen Die Anordnung von Anlagen, wie Mobilheimen, Campingbussen, Wohnwagen, Zelten, Traglufthallen, ist im BW, BK, BS und im Grünland nicht gestattet. Im BB sind Zelte und Traglufthallen nur befristet zulässig. § 6 Freiflächen Ausgewiesene Freiflächen sind durch die Pflanzung und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und anderen Pflanzen zu gestalten. § 7 Altortgebiet Im Altortgebiet ist nicht zulässig: • Die Errichtung von Tankstellen • Die Errichtung von Werbeanlagen • Die Änderung der Höhenlage des Geländes um mehr als 30cm • Freileitungen (Strom, Post, Kabel-TV u. dgl.) • Der Abbruch von Gebäuden an der Straßenfluchtlinie und wesentliche Abänderungen von Fassaden, Dächern u. dgl. § 8 Bebauungshöhe Es ist die Errichtung von nur einem Dachgeschoß oder einem zurückgesetzten Geschoß über dem letzten Hauptgeschoß zulässig. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 4,50 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen. Das Bauland-Betriebsgebiet und das Bauland-Industriegebiet ist von dieser Regelung ausgenommen. § 9 Ergänzende Bestimmungen für die Bauflächen in Amstetten-Mitte Baufläche 5: Baufläche 7: Gebäudehöhen: Die im Strukturplan festgelegten Gebäudehöhen dürfen nicht überschritten werden, ausgenommen jene Bauteile nach § 53 Abs. 2 der NÖ BO 1996. Werbetafeln: Das Anbringen von großflächigen Werbetafeln (ca. 5 x 2,5 m) im Erdgeschoßbereich ist nicht zulässig.

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Baufläche 7a: Gebäudehöhen: Die im Strukturplan festgelegten Gebäudehöhen dürfen nicht überschritten werden, ausgenommen jene Bauteile nach § 53 Abs. 2 der NÖ BO 1996. Zusätzlich bleiben bei der Berechnung der Gebäudehöhe Konstruktionen, welche der Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen dienen, unberücksichtigt. Baufläche 52 Die Errichtung von Kleingaragen im vorderen Bauwich ist zulässig. § 10 Ergänzende Bestimmungen für die Bauflächen in Neufurth, KG. Mauer, Baufläche 22 Für die Bereiche mit der Bebauungsweise s1 und s2 gilt die im Strukturplan festgelegte Anordnung der Gebäude sowie Bebauungsweise, welche bei Ausführung der Bebauung sinngemäß anzuwenden sind. Bauflächen 46 und 47 Die Bauplatzgröße hat mind. 7.000 m² zu betragen. § 11 Ergänzende Bestimmungen für die Bauflächen in Greinsfurth-Waldheim, KG. Mauer Bauflächen, 51, 62, 63 Im Bauland-Wohngebiet dürfen Hauptgebäude nicht mehr als 4,00 m von der vorderen Baufluchtlinie abgerückt werden. § 12 Schlussbestimmungen (1) Diese Verordnung liegt im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtnahme auf. (2) Diese Verordnung wird nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam.

Abstimmungsergebnis : einstimmig

61.1) Bausperre nach § 23 Abs. 2 lit b NÖ ROG 1976 (Rutschgefährdung) für die Grundstücke Nr. 1516/170 bis 1516/204, KG. Amstetten, Höllgraben Vom Geologischen Dienst des Amtes der NÖ Landesregierung wurden nordöstlich angrenzend an den Höllgraben geologische Untersuchungen bezüglich der Standfestigkeit des Untergrundes durchgeführt, da es immer wieder zu Hangrutschungen gekommen ist. Dazu gibt es vom Geologen Mag. Dr. Joachim Schweigl ein Gutachten. Vom Amt der NÖ Landesregierung wurde zwischenzeitlich ein Plan übermittelt, in welcher der Gefahrenbereich für die Hangrutschung dargestellt ist. Dieser reicht vom Grst.Nr. 1516/170 bis 1516/204, KG Amstetten. Der Gemeinderat hat durch Verordnung eine Bausperre zu erlassen, wenn sich herausstellt, dass eine als Bauland gewidmete und unbebaute Fläche rutschgefährdet ist. Eine Bausperre gemäß § 23 Abs. 2 ist unbefristet und ist dann vom Gemeinderat aufzuheben, wenn die vermutete Gefährdung nicht mehr besteht. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) 73

Bausperre nach § 23 NÖ Raumordnungsgesetz: Zur Abwehr der Bedrohung durch Hangrutschung im Bereich der als Bauland gewidmeten Grundstücke Nr. 1516/170, 1516/171, 1516/172, 1516/173, 1516/174, 1516/175, 1516/176, 1516/177, 1516/178, 1516/179, 1516/180, 1516/181, 1516/182, 1516/183, 1516/184, 1516/185, 1516/186, 1516/187, 1516/188, 1516/189, 1516/190, 1516/191, 1516/192, 1516/193, 1516/194, 1516/195, 1516/196, 1516/197, 1516/198, 1516/199, 1516/200, 1516/201, 1516/202, 1516/203 und 1516/204, KG. Amstetten nordöstlich des Höllgrabens wird eine Bausperre nach § 23 Abs. 2, lit. b des NÖ Raumordnungsgesetzes erlassen. VERORDNUNG

Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 23.05.2012 (TOP ….) für die als Bauland gewidmeten Grundstücke Nr. 1516/170, 1516/171, 1516/172, 1516/173, 1516/174, 1516/175, 1516/176, 1516/177, 1516/178, 1516/179, 1516/180, 1516/181, 1516/182, 1516/183, 1516/184, 1516/185, 1516/186, 1516/187, 1516/188, 1516/189, 1516/190, 1516/191, 1516/192, 1516/193, 1516/194, 1516/195, 1516/196, 1516/197, 1516/198, 1516/199, 1516/200, 1516/201, 1516/202, 1516/203 und 1516/204, KG. Amstetten nordöstlich des Höllgrabens auf Grund § 23 Abs. 2 lit. b NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (LGBl. 8000-0 in der geltenden Fassung) zur Abwehr der Bedrohung durch Hangrutschung eine BAUSPERRE verordnet. Die Bausperre tritt mit dem Zeitpunkt der öffentlichen Kundmachung dieser Verordnung in Kraft und erlischt, wenn die vermutete Gefährdung nicht mehr besteht. Abstimmungsergebnis : einstimmig

Referat des Gemeinderatsausschusses 9: 62) Vermietung der Wohnung im Gemeindewohnhaus Amstetten, FerdinandRaimund-Straße 4 Tür 4, an Frau Katrin Führer Die Wohnung im Gemeindewohnhaus Amstetten, Ferdinand-Raimund-Straße 4, Tür 4, im Ausmaß von 52,81 m², ist frei geworden und soll ab 1. Mai 2012 an Frau Katrin Führer weitervermietet werden. Der monatliche Hauptmietzins für diese Wohnung der Kategorie A beträgt € 171,64, zuzüglich einer monatlichen Betriebskostenpauschale von € 70,--, zuzüglich einer monatlichen Pauschale für die Hausreinigung von € 50,--, zuzüglich eines monatlichen EVB, befristet bis 28.02.2025, von € 31,69, zusammen € 355,66 inklusive MWSt.

Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Die Vermietung der Gemeindewohnung in Amstetten, Ferdinand-Raimund-Straße 4, Tür 4, im Ausmaß von 52,81 m², ab 1. Mai 2012, an Frau Katrin Führer wird genehmigt. Der monatliche Hauptmietzins für diese Wohnung der Kategorie A beträgt € 171,64, zuzüglich einer monatlichen Betriebskostenpauschale von € 70,--, zuzüglich einer 74

monatlichen Pauschale für die Hausreinigung von € 50,--, zuzüglich eines monatlichen EVB, befristet bis 28.02.2025, von € 31,69, zusammen € 355,66 inklusive MWSt. Abstimmungsergebnis: einstimmig 62.1) Vermietung der Wohnung im Gemeindewohnhaus Krankenhausstraße 12 Tür 39, an Herrn Dr. Mario Csiza

Amstetten,

Die Wohnung im Gemeindewohnhaus Amstetten, Krankenhausstraße 12 Tür 39 im Ausmaß von 42,44 m² ist frei geworden und soll ab 1. Juni 2012 an Herrn Dr. Mario Csiza weitervermietet werden. Der monatliche Hauptmietzins für diese Wohnung der Kategorie A beträgt € 138,79, zuzüglich einer monatlichen Betriebskostenpauschale von € 58,--, zuzüglich einer monatlichen Heizkostenpauschale von € 40,--, zuzüglich einer monatlichen Warmwasserpauschale von € 12,--, zuzüglich einer monatlichen Pauschale für den Autoabstellplatz von € 9,95, zusammen € 289,61 inklusive MWSt. Keine Wechselrede B e s c h l u s s : (GRB.v.23.05.2012) Die Vermietung der Gemeindewohnung in Amstetten, Krankenhausstraße 12 Tür 39 im Ausmaß von 42,44 m² ab 1. Juni 2012 an Herrn Dr. Mario Csiza wird genehmigt. Der monatliche Hauptmietzins für diese Wohnung der Kategorie A beträgt € 138,79, zuzüglich einer monatlichen Betriebskostenpauschale von € 58,--, zuzüglich einer monatlichen Heizkostenpauschale von € 40,--, zuzüglich einer monatlichen Warmwasserpauschale von € 12,--, zuzüglich einer monatlichen Pauschale für den Autoabstellplatz von € 9,95, zusammen € 289,61 inklusive MWSt. Abstimmungsergebnis: einstimmig

Referat des Gemeinderatsausschusses 10: 63) Bericht über vorgenommene Prüfungen Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses – Herr GR. Anton Geister – bringt einen Bericht über eine vorgenommene Prüfung und wird dieser Bericht von den Mitgliedern des Gemeinderates zur Kenntnis genommen. Keine Wechselrede Das Sitzungsprotokoll über den Prüfungsausschuss vom 08.05.2012 bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Protokolls. Da keine weiteren Anfragen bzw. Wortmeldungen mehr vorliegen, schließt die Vorsitzende – Bgm. Ursula Puchebner – den öffentlichen Teil der Sitzung um 18.20 Uhr. Die Vorsitzende: 75

Für die Fraktion der SPÖ : Für die Fraktion der ÖVP : Für die Fraktion der FPÖ : Schriftführerin :

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