Ausgabe 08

DAS KANZLEIMAGAZIN

N E U E A N Z E I GENVERPFLICHTUNG BEI SCHENKUNGEN

Sommer 2008

EDITORIAL

Der Fiskus will von Schenkung wissen Ab 1. August 2008 treten neue Bestimmungen hinsichtlich der Anzeigeverpflichtung für Schenkungen und Zweckzuwendungen in Kraft. Innerhalb von 3 Monaten ab Erwerb muss nun eine Meldung an das Finanzamt erfolgen. Hierbei soll der Abgabepflichtige die Beweislast für das Vorliegen einer Schenkung tragen, wenn im Zuge von Abgabeverfahren eine Schenkung behauptet wird, die nicht angezeigt wurde. Anzeigepflichtige Schenkungen oder Zweckzuwendungen im Sinne des ErbStG (§ 121 a BAO) liegen dann vor wenn • Bargeld, Kapitalforderungen, Anteile an Kapitalgesellschaften und Beteiligungen als stiller Gesellschafter oder Anteile eines Gesellschafters an Gesellschaften bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind; oder • Betriebe (auch Teilbetriebe!), die der Erzielung von Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 dienen; oder • bewegliches körperliches Vermögen und immaterielle Vermögensgegenstände erworben wurden und • der Erwerber, Geschenkgeber, Zuwendende bei freigiebiger Zuwendung bzw. Bescherte bei Zweckzuwendung zum Zeitpunkt des Erwerbes einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte bzw. hatten. (Fortsetzung auf Seite 2)

Liebe LeserInnen! Ankick zur aktuellen Ausgabe unseres Kanzleimagazins! Umso mehr als der Ball in Sachen Finanzen und Steuern 365 Tage im Jahr rollt. Wie aus meiner Einleitung, einem Beitrag und dem Cartoon ersichtlich habe auch ich mich durchgerungen im Zeichen der UEFA EURO 2008 gewisse Anleihen am Kampf ums runde Leder zu nehmen. Im Geschäftsalltag ist nämlich ebenso wie beim Fußball neben der Freude an der Tätigkeit auch die richtige Taktik sowie eine richtige Auf- bzw. Einstellung oft überlebenswichtig. So haben wir für Sie erneut wichtige, informative Themen und Hinweise zusammengetragen, damit Sie mit Ihrem Unternehmen nicht im Abseits stehen, auf der Reservebank versauern oder gar einen Wettbewerb verlieren. Knöpfen Sie sich daher bitte vor dem TV-Gerät oder gar vor dem Gang ins Stadion etwas Zeit ab und vertiefen Sie sich in die Lektüre dieser Ausgabe. Ich garantiere es lohnt sich wirklich. Mit einem lautstarken „Zicke-Zacke Hoi Hoi Hoi“ wünschen wir Ihnen einen tollen Geschäftssommer und schon vorab auch einen erholsamen und erfrischenden Urlaub! Mag Ursula Plachetka

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Sommer 2008 Seite 2

Der Fiskus will von Schenkung wissen (Fortsetzung von Seite 1)

Von der Anzeigepflicht befreit sind: • Erwerbe im Sinn des Abs. 1 Z 1 zwischen Angehörigen (§25), wenn der gemeine Wert Euro 50.000,00 nicht übersteigt. Innerhalb von einem Jahr von derselben Person anfallende Erwerbe sind jedoch nur dann von der Anzeigepflicht ausgenommen, wenn die Summe der gemeinen Werte aller dieser Erwerbe den Betrag von Euro 50.000,00 nicht übersteigt; • Erwerbe im Sinn des Abs. 1 Z 1 zwischen anderen Personen, wenn der gemeine Wert Euro 15.000,00 nicht übersteigt. Innerhalb von fünf Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe sind nur dann von der Anzeigepflicht ausgenommen, wenn die Summe der gemeinen Werte all dieser Erwerbe den Betrag von Euro 15.000,00 nicht übersteigt; • Erwerbe im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 1 lit. c) (= Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit höchstens 150 m² Wohnnutzfläche zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisse der Ehegatten), Z 2 sinngemäß, 6, 12, 14, 14a, 15, 20 und 21 ErbStG; • Unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallende Zuwendungen; • Übliche Gelegenheitsgeschenke, soweit der gemeine Wert Euro 1.000,00 nicht übersteigt; und • Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke.

ACHTUNG: Bei vorsätzlicher Verletzung der Anzeigepflicht werden Geldstrafen bis zu 10 % des Wertes der nicht angezeigten Vorgänge eingehoben. Die Abgabenhinterziehung unter Vortäuschung einer Schenkung oder Zweckzuwendungen unter Lebenden unterliegen wie auch andere Finanzdelikte dem Finanzstrafgesetz. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige innerhalb eines Jahres nach Ablauf der abgabenrechtlichen Anzeigefrist (=3 Monte ab Erwerb). Die neuen Meldebestimmungen werden vom Finanzministerium damit begründet, dass durch den Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer den Finanzämtern ab 1. August 2008 über etwaige Eigentumsübertragungen keine Nachweise mehr vorliegen werden.

A K T U E L L E M ELDUNG AUS DEM MINISTERRAT

Anhebung für Pendlerpauschale, Kilometergeld Als Reaktion auf die steigenden Treibstoffpreise hat der Ministerrat in seiner Sitzung am 28. Mai 2008 die Anhebung sowohl der Pendlerpauschale als auch des Kilometergeldes vereinbart. Die Erhöhungen sollen dabei bereits mit Stichtag 1. Juli 2008 - natürlich vorbehaltlich einer zeitgerechten Beschlussfassung im Parlament - in Kraft treten. Die neuen Sätze im Überblick: Kleines Pendlerpauschale 20-40 km : Euro 630,00, 40-60 km: Euro 1.242,00, darüber hinaus: Euro 1.857,00, Großes Pendlerpauschale 2-20 km: Euro 342,00, 20-40 km: Euro 1.356,00, 40-60 km: 2.361,00, darüber hinaus: Euro 3.372,00 Das Kilometergeld wird zudem ab 1. Juli 2008 mit 42 Cent festgesetzt.

HINWEIS: Für das kleine Pendlerpauschale ist lediglich die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort ausschlaggebend, das große Pendlerpauschale steht hingegen nur zu, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel entweder nicht vorhanden oder dessen Nutzung nicht zumutbar ist.

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Sommer 2008 Seite 3

U M S E T Z U N G DER 3. EU RICHTLINIE GEGEN GELD WÄSCHE UND TERR O R I S M U S F I N A N Z I E R U N G

Mehr Kampfkraft gegen Geldwäsche Aus aktuellem Anlass der neuesten Interpretation und Ausweitung der EU Richtlinie über die Verhinderung der Ausnutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die nunmehr verschärft in den betroffenen beratenden Berufen umgesetzt werden muss, möchten wir Sie über die aktuelle Entwicklung informieren und Ihnen die neue gesetzliche Lage umfassend erläutern. So wie bisher ist der Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer zur Meldung an das Bundeskriminalamt verpflichtet, wenn sich auf Grund der von ihm gesetzten Maßnahmen der Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ergibt (die Zurücklegung der Vollmacht ist in diesem Fall nämlich zu wenig!) Keine Meldepflicht hat ein Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer aber, wenn es sich bei den verdächtigen Informationen um solche handelt, die er im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für den Klienten erhalten hat oder sie als Verteidiger oder Vertreter dieses Klienten in einem Gerichtsverfahren oder in der Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines derartigen Verfahrens erhielt. Daher sind wir als Ihr steuerlicher und wirtschaftlicher Berater nun mehr verpflichtet, folgende gesetzliche Auflagen zu erfüllen: Identifikation des Auftraggebers In der Regel findet dies durch Vorlage eines Ausweisses statt, der bei Auftragsbeginn nicht länger als sechs Monate abgelaufen ist. Dieser muss folgende Merkmale aufweisen: • Ausstellung durch eine Behörde • Ein nicht austauschbares Kopfbild • Angabe vollständiger Namen & Geburtsdatum • Die Unterschrift des Ausgewiesenen

Identifikation des wirtschaftlichen Eigentümers Wenn der Auftraggeber nicht in eigenem Namen handelt, ist jene natürliche Person festzustellen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Auftraggeber letztlich steht. Ebenso ist bei der Durchführung einer Transaktion zu verfahren, die nicht im Namen des Auftraggebers durchgeführt wird. Bei Gesellschaften wird diese Kontrolle erst bei einer Beteiligung von 25 Prozent oder mehr durchgeführt. Die Identifikation von juristischen Personen: Hier sind aktuelle beweiskräftige Dokumente (z.B. Firmenbuchauszug) sowie amtliche Lichtbildausweise vertretungsbefugter Personen in ebensolcher Zusammensetzung vorzulegen Information über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung Eine Feststellung, ob es sich bei dem Auftraggeber um eine „politisch exponierte Person“ handelt: Hier handelt es sich um Personen, die in einem anderen Staat ansässig sind und innerhalb von einem Jahr vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung öffentliche Ämter ausgeübt haben. Zu dem Personenkreis werden auch die unmittelbaren Angehörigen gezählt. HINWEIS: Als unser/e bestehende/r Klientin oder Klient bedeutet dies für Sie für den Fall, dass uns von Ihnen noch kein Lichtbildausweis in Kopie vorliegt, dass wir uns deshalb erlauben werden Sie innerhalb der nächsten Tage zu kontaktieren und zu bitten, uns eine solche Kopie postalisch per Einschreiben zukommen zu lassen. Für den Fall dass Sie in einem gewissen Zeitraum sowieso persönlich in unserer Kanzlei erscheinen, wird unsere Sekretärin natürlich gerne eine Kopie der Ausweisdokumente anfertigen.

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Sommer 2008 Seite 4

U E FA E U R O 2008 - STEUERLICHE MÖGLICHKEITEN

Kosten für EURO 2008-Tickets absetzbar? Man muss bei der Frage ob EM-Tickets abzugs- 2. Sonstige Tickets fähige Werbeausgaben für den Erwerber darstellen Werden von einem Unternehmer bloße Tickets zwischen so genannten „Hospitality Tickets“ und Ein- erworben, um Geschäftspartner zu einem Spiel der zelkarten unterscheiden: EURO 2008 einzuladen, so stellt dies nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand dar. Diese Aufwendungen dienen dazu, geschäftliche Kontakte aufzunehmen 1. Hospitality Tickets und zu pflegen. Es handelt sich daher um AufwendunFür Marketingzwecke bietet die Euro 2008 SA gen, die durch den Beruf/Betrieb des Steuerpflichtiexklusiv für Unternehmer „Hospitality Tickets“ (HT) gen bedingt sind, die aber auch geeignet sind, sein an. Diese umfassen neben Eintritt zum Spiel und Ver- gesellschaftliches Ansehen zu erhöhen. In diesem Fall pflegung während des Spiels weitere Leistungen (zB. besteht kein Recht zum Vorsteuerabzug. Sitzplatz der 1. Kategorie, 1 Parkplatz pro 4 Gäste, ErErwirbt ein Unternehmer Tickets für die EURO innerungsgeschenk, offizielles Spielprogramm). Das Entgelt für HT kann gerundet und pauschal zu 25% 2008, um diese im Rahmen einer Werbemaßnahme an dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 10% (Spei- Kunden zu verlosen oder im Rahmen einer solchen auf senanteil) und zu 75% dem Normalsteuersatz in Höhe eine andere Art und Weise unentgeltlich abzugeben, so liegt abzugsfähiger Werbeaufwand vor. In diesem von 20% (übrige Leistungen) zugeordnet werden. Fall besteht das Recht zum vollen Vorsteuerabzug. Werden HT von einem Unternehmer unentgeltlich an seine Geschäftspartner weitergegeben, liegen ertragsteuerlich zur Hälfte abzugsfähige Aufwendungen vor, da diese im Zusammenhang mit einem für Kunden besonders wichtigen Event stehen, dem zwar kein Event-Marketingkonzept zugrunde liegt, der aber dennoch als eine Art betrieblich veranlasster Event einzustufen ist. Dem Unternehmer steht für die erworbenen HT der volle Vorsteuerabzug zu. Die „Eigenverbrauchsbesteuerung“ kommt nicht in Betracht. Werden Tickets von einem Unternehmer um weitere Leistungen, wie zB. Nächtigung, Transfer usw. ergänzt und als „Hospitality Packages“ an andere Unternehmer entgeltlich weitergegeben, ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung regelmäßig von mehreren selbständigen Einzelleistungen auszugehen. A C H T U N G ! - ÄNDERUNGEN BEI DEN EINKÜNF TEN AUS VERMIETUNG U N D V E R PA C H T U N G

Änderungen bei Verpachtung und Vermietung Die Aufhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer führt unter anderem auch zu Änderungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Hier eine Übersicht über wesentliche Neuerungen: Fiktive Anschaffungskosten Bis 31. Juli 2008 kann man noch bei unentgeltlichem Erwerb einer Liegenschaft (Schenkung oder Erbschaft), die fiktiven Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage für die Abschreibung auf Antrag beim Finanzamt gelten machen. Ab 01. August 2008 ist dies grundsätzlich nicht mehr möglich, da der Erwerber einer Liegenschaft die Abschreibung des Rechtsvorgängers fortzusetzen hat. Hat z.B. der Geschenkgeber bereits 25 Jahre das Gebäude abgeschrieben, hat es steuerlich nur mehr eine Restnutzungsdauer von 41,67 Jahren und kann nur mehr für diesen Zeitraum bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden.

Ausnahme: Wird ein unentgeltlich erworbenes Gebäude erstmalig zur Einkunftserzielung verwendet, bleiben nach wie vor die Bestimmungen über die fiktiven Anschaffungskosten aufrecht. Gleiches soll auch gelten, wenn das Gebäude bereits längere Zeit (voraussichtlich mehr als 10 Jahre – wird jedoch erst in den EST-Richtlinien festgelegt) nicht für die Einkunftserzielung verwendet wurde. Instandsetzungszehntel für Sanierungen und Grossreperaturen Bei Übertragung des Gebäudes auf eine andere Person gilt ab 01. August 2008 folgendes: Bei entgeltlicher Übertragung können ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr restliche Zehntelbeträge nicht mehr abgezogen werden. BeiunentgeltlicherÜbertragungkönnenabdemder Übertragung folgenden Kalenderjahr restliche Zehntelbeträge vom Rechtsnachfolger fortgesetzt werden.

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Da oftmals die Frage zwischen der Unterscheidung zwischen einem gewerblichen und handelsrechtlichen Geschäftsführers gestellt wird, haben wir uns entschlossen, dieses Thema einmal genauer für Sie zu behandeln. Jeder Gewerbetreibende kann einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen der dem Gewerbetreibenden für die fachliche einwandfreie Ausübung des Gewerbes sowie der Behörde für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Juristische Personen (z.B. eine AG, GmbH, etc.) und eingetragene Personengesellschaften (z.B. eine OG, KG, etc.) sind nur insoweit handlungsfähig, als ihnen das Verhalten Dritter (insbesondere die Mitglieder des Geschäftsleitungsorgans) zugerechnet wird. Es ist daher ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen, der - falls nötig -auch die dafür notwenigen Befähigungsnachweise besitzt.

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Fazit: Der gewerberechtliche Geschäftsführer unterliegt - mit Ausnahme der gewerberechtlichen Agenden - den Weisungen des Gewerbeinhabers oder anderer Dienstnehmer. Die Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers umfasst somit: a) Den gesamten Regelungsumfang der Gewerbeordnung, allen voran die Einhaltung von Betriebsanlagegenehmigungen und die unbefugte Gewerbeausübung, wenn ein Zusammenhang mit dem rechtmäßig ausgeübten Gewerbe besteht, b) Auf der GewO basierende Verordnungen und Bescheide (z.B. Sperrstundenverordnung etc.) c) Nebengesetze und sich darauf stützende Verordnungen und Bescheide (z.B. Öffnungszeitengesetz etc.) d) Auflagen, die in einem Betriebsanlagenbescheid enthalten sind, sofern durch diese nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch andere Personen (z.B. Kunden) geschützt werden sollen e) Sonstige gewerberechtlichen Vorschriften, wie Preisauszeichnungsgesetz, Berufsausbildungsgesetz. Hinweis: Wenn Sie eine umfassendere Übersicht bzw. auch Detailbestimmungen über die Haftungsbestimmungen erhalten wollen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Im Gegensatz dazu kommt dem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH oder den Einzelunternehmer bzw. dem voll haftendem Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Vertretungsmonopol gegenüber Dritten zu. Diesem Personenkreis obliegt die Wahrnehmung aller kaufmännischen Belange des Unternehmens im weiteren Sinn (Buchführung, Aufstellung des Jahresabschlusses, Finanzplanung, Aufbauund Ablauforganisation, Unternehmensreorganisation, Keine Haftung gegenüber Behörden besteht etwa bei Konkursantragspflicht, Selbstberechnung und Abfuhr Verstößen gegen Landesgesetze und arbeitsrechtlivon Steuern sowie Sozialversicherungsabgaben etc.). chen Bestimmungen (Arbeitnehmerschutz-, Arbeitsinspektions-, Ausländerbeschäftigungs-, ArbeitszeitgeDurch diese unterschiedlichen Aufgabengebiete ist setz, etc.). eine Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers für die oben angeführten kaufmännischen Belan- HINWEIS: Beachten Sie aber bitte auch, dass für die ge nur dann ausgeschlossen, wenn er weder handels- Strafbarkeit von Taten eines gewerberechtlichen Gerechtlicher Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft schäftsführers bereits die schuldhafte Pflichtverletnoch unbeschränkt haftender Gesellschafter einer zung durch fahrlässiges Handeln genügt. Personengesellschaft ist. Mit der Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer ist weder eine Handlungs- noch eine Vertretungsvollmacht noch eine sonstig Vertretungsmacht verbunden. Aus diesem Grund ist der gewerberechtlicher Geschäftsführer auch nicht zur Vertretung der Gesellschaft in gewerberechtlichen Angelegenheiten berechtigt. Ein zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellter Arbeitnehmer wird durch die Bestellung nicht einem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehörig.

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ÖKO LO G I S I E R U N G S G E S E T Z 2007 CO2-AB GABE FÜR PKW AB 01.JULI 2008

Strafzahlungen für CO2-Umweltsünder Am 30. Januar 2008 wurde als Maßnahme zur Ökologisierung des Steuersystems im Nationalrat das Ökologisierungsgesetz 2007 beschlossen. Dieses Gesetz bringt nun mit Wirkung ab 1. Juli 2008 für umweltbewusste Autofahrer Verbilligungen, für die anderen aber Verteuerungen: Bei der Berechnung der Normverbrauchsabgabe erhalten die Käufer verbrauchs- und schadstoffarmer Fahrzeuge ab 1. Juli 2008 einen Bonus von bis zu € 500,00 jene von stark die Umwelt belastenden Kraftfahrzeugen jedoch einen Malus. Bei der Einhebung des Malus gilt von 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2009 ein Grenzwert von 180 g CO2/km und ab 1.Januar 2010 eine Grenze von 160 g CO2/km, Der Zuschlag für jeden g/km CO2 über dem jeweiligen Grenzwert beträgt Euro 25,00. Käufer von Fahrzeugen mit alternativen Antriebsarten (z.B. Hybridantrieb, E 85, Methan (Erdgas/Biogas), Flüssiggas oder Wasserstoff) erhalten einen Bonus von bis zu Euro 500,00. Als Fahrzeuge mit Hybridantrieb gelten allerdings nur Full-Hybrid-Fahrzeuge, die zumindest für kurze Strecken ein selbständiges elektrisches Fahren ermöglichen. Für Fahrzeuge, für die keine CO2-Emissionswerte vorliegen, gilt ab einer Motorleistung von 100 kW ein Zuschlag von Euro 20,00 je Kilowatt. STEUERRÜCKVERGÜTUNG AUS DEUTSCHLAND

Ein Steuerzuckerl vom deutschen Finanzamt Die Zeit läuft aber die Möglichkeit ist jetzt noch da! Bis 30. Juni 2008 dürfen sich österreichische Unternehmer novh die in Deutschland im Jahr 2007 entrichtete Umsatzsteuer („Vorsteuer“) von den deutschen Behörden zurückholen. Voraussetzung für die Rückholung der Vorsteuer ist jedoch, dass die Ware oder Dienstleistung für das Unternehmen des Antragstellers bereits bezogen worden ist. Ein häufiger Fall der Anwendung ist zum Beispiel die Rückholung der Vorsteuer für Benzin- oder Hotelrechnungen anlässlich einer Geschäftsreise in Deutschland. Um die Vorsteuer rückerstattet zu bekommen, muss ein schriftlicher Antrag (Formular USt 1T mit Anlage) ausgefüllt und vom Unternehmer eigenhändig unterschrieben werden. Dem Antrag müssen sämtliche Rechnungen, für die eine Rückvergütung der Vorsteuer beantragt wird, im Original beigelegt werden. Außerdem muss der Antragsteller eine Bescheinigung der österreichischen Finanzbehörde vorlegen, mit der er nachweist, dass er in Österreich als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist. Der Vorsteuervergütungsantrag ist beim Bundesamt für Finanzen (Außenstelle Schwedt), Passower Chaussee 3b, 16303 Schwedt/ Oder, Deutschland einzubringen.

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A L LG E M EI NE I NF O R M AT I O NE N

WICHTIGE TERMINE 15.06.2008 Umsatzsteuer Fälligkeit der Umsatzsteuer für April 2008 ACHTUNG: (Elektronische) Abgabe der UVA wenn der Umsatz im Jahr 2007 grösser als € 100.000,-- !

NOVA Fälligkeit der Normverbrauchsabgabe für Mai 2008 Lohnabgaben Fälligkeit der Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vom Mai 2008

15.08.2008 Körperschaftsteuervorauszahlung Fälligkeit des dritten Viertels der Körperschaftsteuervorauszahlung 2008 Einkommensteuervorauszahlung Fälligkeit des dritten Viertels der Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2008

ARBEITSLOSENVERSICHERUNGSBEITRAG

Zwang zum längeren Einzahlen Nach aktueller Rechtslage entfällt der gesamte Arbeitslosenversicherungsbeitrag (dzt. 6 %) für Personen, die das 56. Lebensjahr vollendet haben. Ab 1. Juli 2008 soll diese Regelung im Zuge einer geplanten Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG) erst ab Vollendung des 57. Lebensjahres gelten. Im Detail ist vorgesehen, dass für Personen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben oder das 56. Lebensjahr vor dem 1. Juli 2008 vollendet haben, der AlV-Beitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung des jeweiligen Lebensalters folgenden Kalendermonates entfällt. Vollendet jemand also noch am 30. 6. 2008 das 56. Lebensjahr, kann der AlV-Beitrag ab 1. Juli 2008 entfallen; wird das 56. Lebensjahr dagegen erst am 1. Juli 2008 vollendet, muss noch de facto ein Jahr „gewartet“ werden. KANZLEIURLAUB S SPERRE - DER JULI-TERMIN

Auch wir machen mal Urlaub! Wir erlauben uns daher höflichst darauf hinzuweisen, dass unsere Kanzlei in der Zeit vom Freitag, den 11. Juli 2008 ab 12:00 Uhr Mittags bis einschließlich Freitag 18. Juli 2008 geschlossen bleibt.

IN EIGENER SACHE I

AUS AKTUELLEM ANLASS MÖCHTEN WIR SIE NOCHMALS DARAN ERINNERN, DIE MONATLICHEN UNTERLAGEN UND BELEGE MINDESTENS ZWEI WOCHEN VOR DEM FÄLLIGKEITSTERMIN AN UNS ZU ÜBERGEBEN! NUR DURCH DIE EINHALTUNG DIESER FRIST IST EINE ORDNUNGSGEMÄßE ERLEDIGUNG MÖGLICH. WIR DANKEN FÜR IHR VERSTÄNDNIS! IN EIGENER SACHE II

DAS KANZLEI-MAGAZIN „CLEVER STEUERN“ IST AUCH ALS PDF-DOKUMENT MITTELS ANMELDUNG AUF UNSERER HOMEPAGE WWW.PLACHETKA.AT BEZIEHBAR.

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber & Verleger Plachetka & Partner Steuerberatungsges.m.b.H. Chefredakteurin: Mag Ursula Plachetka Artdirektion Mag Mario Koeppl Foto&Grafikquellen: Corbis Stock Photography London, Getty Images Tokyo Branch Gestaltung, Layout & Umsetzung: Mag Mario Koeppl Vertrieb Plachetka & Partner Steuerberatungsges.m.b.H. Druck Plachetka & Partner Steuerberatungsges.m.b.H. Verlags- und Redaktionsadresse: Enzersdorfer Strasse 7, 2340 Mödling, Telefon: 02236-22516-0, E-Mail: [email protected], Internet: www.plachetka.at ABO-Bestellungen: steuerberatun [email protected] .Hinweis Hinweis laut Mediengesetz: Alle Rechte, auch die Übernahme von Beiträgen nach § 44 Abs. 1 und 2 Urheberrechtsgesetz, sind vorbehalten.

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DIE NÄCHSTE AUSGABE

Bitte schon jetzt vormerken! Die Ausgabe 09 (Herbst 2008) erscheint am 5. September 2008.