Ausgabe 10

DAS KANZLEIMAGAZIN

F R E I W I L L I G E ARBEITSLOSENVERSICHERUNG

Winter 2008

EDITORIAL

Arbeitslosengeld für UnternehmerInnen Wird man demnächst auf Arbeitsämtern auch UnternehmerInnen antreffen können? Die Antwort auf diese etwas ungewöhnliche Frage wird man im Prinzip künftig mit einem „Ja!“ beantworten können. Die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wrtschaft (SVA) hat nämlich dieser Tage selbstständig Erwerbstätige in einer postalischen Aussendung über eine Möglichkeit zur Einbeziehung in die AlV-Arbeitslosenversicherung (Opting-In-Modell) verständigt. Selbstständig Erwerbstätige können sich demnach ab dem 1. Januar 2009 auf freiwilliger Basis selbst absichern und arbeitslosenversichern. Innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der SVA-Verständigung können selbstständig erwerbstätige Personen schriftlich ihren Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erklären. Für Selbstständige, deren Erwerbstätigkeit bereits vor dem Stichtag 1. Januar 2009 begonnen hat, gelten dabei erweiterte Anmeldefristen, denn sie können ihren freiwilligen Eintritt in die AlV bis zum 31. Dezember 2009 erklären. Der frühestmögliche Eintrittstermin ist in allen Fällen der 1. Januar 2009, wobei die Entscheidung des Selbstständigen sich für oder gegen einen Eintritt und eine Einbeziehung in die AlV für acht Jahre verbindlich ist. Dies bedeutet, dass im Fall einer ursprünglichen Zustimmung zum Modell erst nach Ablauf von acht Jahren oder einem Vielfachen von acht Jahren ein Austritt aus dieser Versicherung erfolgen kann. (Fortsetzung auf Seite 2)

Liebe LeserInnen! Wirtschaftskrise und Rezessionsgefasel trifft auf die schönste Zeit des Jahres. So der Tenor der Betrachtungen denen wir derzeit in allen Medien ausgesetzt sind. Düstere Prognosen gegen Glitzerwelten und leuchtende Augen? Wir meinen, dass das nicht zusammen passen soll, kann und darf. Wie heißt es so schön? „Zu Tode gefürchtet ist letztlich auch gestorben!“ Lassen Sie uns daher gemeinsam positiv denken, mit Energie, Selbstbewusstsein und voller Tatendrang zu Werke gehen und belehren wir die Schwarzmaler eines Besseren. Schließlich liegt es uns, den in der Realwirtschaft Tätigen, in den eigenen Händen die Zukunft positiv und fruchtbar zu gestalten. In diesem Sinn präsentieren wir hier einige interessante und informative Themen. Im Namen der Kanzlei wünsche ich Ihnen, Ihrer Familie und Ihren Mitarbeitern „Frohe Weihnachten“ und ein erfolgreiches neues Jahr 2009! Mag Ursula Plachetka

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Arbeitslosengeld für UnternehmerInnen (Fortsetzung von Seite 1)

Folgendes ist dabei aber unbedingt zu beachten: Eine Kündigung muss der SVA jeweils binnen sechs Monaten nach Ende des jeweils (letzten zutreffenden) achtjährigen Bindungszeitraumes mitgeteilt werden. Auch ein neuerlicher Wiedereintritt oder ein Eintritt jener Personen, die bislang die Einbeziehung in die AlV nicht benützt haben ist nur dann möglich wenn der Austritt oder die Nichteinbeziehung acht Jahre oder ein Vielfaches von acht Jahren zurückliegt. Dann ist der Antrag bei der SVA jeweils binnen sechs Monaten nach Ende des (letzten) achtjährigen Bindungszeitraums möglich. Auch die Kosten einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung verdienen Beachtung: Der AlV-Beitrag beträgt genau so wie für Arbeitnehmer 6 Prozent der Beitragsgrundlage. Beitragsgrundlage sind nach Wahl des selbstständig Erwerbstätigen ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der GSVG - Höchstbeitragsgrundlage. Das bedeutet, dass je nach gewählter Beitragsgrundlage basierend auf den Werten von 2009 pro Monat folgende Beiträge zu zahlen sind: • Beitragsgrundlage 1.172,40 Euro: Monatlicher Beitrag 70,35 Euro • Beitragsgrundlage 2.345,00 Euro: Monatlicher Beitrag 140,70 Euro • Beitragsgrundlage 3.517,50 Euro: Monatlicher Beitrag 211,05 Euro Achtung! Änderungen der Beitragsgrundlage sind bei laufender Arbeitslosenversicherung nicht möglich. Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe aber natürlich auch andere Leistungen) richten sich nach diesen gewählten Beitragszahlungen. So wird das Arbeitslosengeld ausschließlich aufgrund der in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbstständige geltenden Beitragsgrundlage (Werte 2009) berechnet und es ergeben sich daher je nach der freiwillig gewählten Beitragsgrundlage und einer auf Basis 2008 geltenden Nettoeinkommensermittlung folgende monatliche Arbeitslosengeldsätze die nachstehend auf einer Berechnungsbasis von 30 Tagen angeführt sind: • Beitragsgrundlage 1.172,50 Euro: Monatliches Arbeitslosengeld von 556,00 Euro • Beitragsgrundlage 2.345,00 Euro: Monatliches Arbeitslosengeld von 886,00 Euro • Beitragsgrundlage 3.517,50 Euro: Monatliches Arbeitslosengeld von 1.221,00 Euro Die Arbeitslosigkeit eines Selbstständigen liegt übrigens laut Definition nach Beendigung der selbst-

ständigen Tätigkeit vor. Die Ausübung einer anderen (selbstständigen oder aber auch unselbstständigen) geringfügigen Tätigkeit schließt Arbeitslosigkeit (wie bisher) nicht aus. Die für die AlV maßgebliche Tätigkeit muss jedoch völlig eingestellt und nicht bloß so weit reduziert werden, dass sie unter die Geringfügigkeitsgrenze fällt, damit Arbeitslosigkeit im Sinne der vorgeschriebenen Regelung eintritt. Hinweis: Unternehmer, die vor ihrer selbstständigen Tätigkeit unselbstständig tätig waren, wahren ihre aus dieser unselbstständigen Tätigkeit erworbenen Ansprüche auf Arbeitslosengeld. Es sind dabei jedoch folgende Verjährungsfristen zu beachten: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt unbefristet bestehen, wenn die unselbstständige Beschäftigungszeit mindestens fünf Jahre gedauert hat (Fallgruppe I). Ansprüche, die sich auf einer kürzeren Beschäftigungszeit gründen, verjähren innerhalb von fünf Jahren (Fallgruppe II). Für die Fallgruppe I ist die neue Form der AlV für Selbstständige also nur interessant wenn ein etwaiges Arbeitslosengeld aufgebessert werden soll, da die AlV-Ansprüche aus der freiwilligen Versicherung nicht attraktiv sind. Für die Fallgruppe II ergibt sich jedoch aufgrund der fünfjährigen Verjährungsfrist und der achtjährigen Wartefrist durchaus ein interessanter Aspekt, wenn innerhalb dieser Fristen mit einer Anspruchsberechtigung gerechnet wird. KANZLEI TIPP Für individuelle Fragen zur neuen freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbstständige und deren Sinnhaftigkeit im spezifischen Einzelfall stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Zudem werden Fragen zum Thema natürlich auch von der Serviceline der SVA unter der Telefonnummer 0810 00 20 20 von Montag bis Donnerstag 08:00 bis 16:00 Uhr beantwortet.

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G E H A LT S V O RTEIL FÜR DIENSTNEHMER

Senkung bzw. Entfall des Arbeitslosenbeitrags Im Zusammenhang mit dem Cover-Thema möchten wir nochmals eindrücklich auf eine Verordnung hinweisen die bereits mit 1. Juli 2008 in Kraft trat und den Dienstnehmern höhere Nettolöhne beschert. Mit diesem Stichtag wurde nämlich der Dienstnehmeranteil für niedrige Einkommen gesenkt und/oder er kann nunmehr auch in genau bezeichneten Fällen überhaupt zur Gänze entfallen. Die Höhe des Dienstnehmeranteils zur Arbeitslosenversicherung wird demnach nach der jeweiligen Einkommenshöhe gestaffelt wodurch sich folgende Richtsätze ergeben:

Euro (2008) bzw. bis 2.768,00 Euro (ab 1. Januar 2009). Der Kollektivvertrag ist zugunsten des Dienstnehmers abänderbar! Eine Beschränkung auf Mitarbeiter mit einem derartigen Bezug soll aber vermieden werden. Entfall des Arbeitslosenbeitrags

Beim Erreichen des 57. Lebensjahres entfällt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zur Gänze. Dieser Fall tritt ab Beginn des auf die Erreichung des jeweiligen Lebensalters folgenden Kalendermonates ein. Bei jenen Mitarbeitern, die vor dem 1.7.1952 geboren sind, entfällt • Bei Einkommen bis 1.100,00 Euro brutto pro der Beitrag aber weiterhin mit Vollendung des 56. LeMonat beträgt der Dienstnehmeranteil nun 0 Prozent; bensjahres. • Einkommen von 1.100,00 Euro bis 1.200,00 Euro brutto pro Monat = Dienstnehmeranteil 1 Prozent; • Einkommen von 1.200,00 Euro bis 1.350,00 Euro brutto pro Monat = Dienstnehmeranteil 2 Prozent; • Einkommen über 1.350,00 Euro brutto pro Monat = Dienstnehmeranteil von 3 Prozent. Diese Sätze werden jährlich aktualisiert und für 2009 ergeben sich daher ab 1. Januar 2009 die Richtsätze 1.128,00 Euro, 1.230,00 Euro bzw. 1.384,00 Euro. Sonderzahlungen werden dabei nicht eingerechnet und auch freie Dienstnehmer und Lehrlinge sind von der Regelung umfasst. Bei mehreren Dienstverhältnissen erfolgt übrigens keine Zusammenrechnung. Zudem kommt es bei der Thematik von Sonderzahlungen zu folgenden Auswirkungen: Wenn Sonderzahlungen statt in zwei in vier Teilbeträgen ausbezahlt werden kommt es zu einem Netto-Vorteil beim Bruttomonatslohn bis 2.700,00 E I N N A H M E N - AUSGABEN RECHN ER

Im Fokus: Steuerbegünstigung für KMU‘s Einnahmen-Ausgaben-Rechner können bis zu 10 Prozent Ihres Überschusses (max. € 100.000,00) steuerfrei belassen, wenn sie neue bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen oder herstellen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer dieser Wirtschaftsgüter muss mindestens vier Jahre betragen. Ausgenommen von dieser Begünstigung sind die Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden, Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge (ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge), Luftfahrzeuge, geringwertige (< 400,00 Euro) und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Wurde für die Wirtschaftsgüter ein Forschungsfreibetrag geltend gemacht, so dürfen sie nicht in die Berechnung für den Freibetrag für investierte Gewinne miteinbezogen werden. Falls heuer keine Investitionen mehr geplant sind, können auch heuer wieder speziell dafür zugeschnittene Wertpapiere im Ausmaß von 10 % des Überschusses erworben werden. In Anbetracht der derzeitigen

Kursentwicklung an den Börsen sollte man sich jedoch das dementsprechende Wertpapier genau ansehen und zu kapitalgesicherten Produkten greifen. Auch bei den Wertpapieren besteht eine vierjährige Behaltefrist. Welche Wertpapiere dafür in Fragen kommen erläutert Ihnen sicher ein Bankberater Ihres Vertrauens. Achtung: Für die Steuerbegünstigung ist nicht das Orderdatum bei Ihrer Bank entscheidend, sondern der Zeitpunkt, ab dem das Wertpapier sich auf Ihrem Depot befindet. Empfehlenswert ist daher spätestens bis zum 19. Dezember 2008 zu ordern!

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T I P P S F Ü R D I E UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG

Elektronik hilft Vorsteuererstattung Veraltete und komplizierte Verfahren waren schon oft ein wesentlicher Grund für die teilweise oder gänzliche Ablehnung von Anträgen auf die Rückerstattung von ausländischer Vorsteuer. Natürlich waren auch diverse Unternehmerfehler für letztlich negative Bescheide maßgebend. Auch die Frage nach der Anwendung von ausländischem oder inländischem Umsatzsteuerrecht können weiterhin eigentlich nur Experten und somit der Steuerberater oder der Wirtschaftsprüfer des Vertrauens geben. Vor allem aber stellte sich bislang die Frage, ob es nicht in einigen Bereichen der Antragsstellung etwas einfacher ginge. Nun will die EU den im EU-Raum ansässigen Wirtschaftstreibenden einige Erleichterungen in der Causa der Vorsteuererstattung geben. Überflüssige Unternehmerbescheinigung Das elektronische Portal soll es ab 2010 ermöglichen, den Rückerstattungsantrag auf elektronischem Wege einzureichen. Die Vorlage der Unternehmerbescheinigung wird somit künftig überflüssig und die Berechtigung zum Vorsteuerabzug wird dann einfach bestätigt: Denn wenn der beantragende Unternehmer nicht dazu berechtigt ist, wird der Antrag auch einfach nicht weitergeleitet. Ein kleines Manko bleibt jedoch vorerst noch die Landessprache, denn die Einreichung hat in der Sprache des Erstattungsstaates zu erfolgen und auch künftig soll sich jedes Land aussuchen dürfen in welcher Sprache der Antrag einzubringen ist. Doch insgesamt erscheint das Portal ein hoffnungsvoller Schritt in die Zukunft zu werden. Originalbelege sind nicht mehr notwendig Nach dem alten Verfahren mussten alle Originalbelege vorgelegt und in einem Verzeichnis aufgelistet werden. Diese Belegvorlage fällt nun auf dem elektronischen Weg weg. Stattdessen sind die Rechnungen mit Details und Kennziffern anzuführen und die Behörde behält sich vor, im Zweifelsfall die Kopien von Rechnungen mit einem Nettobetrag von über 1.000,00 Euro anzufordern.

Drei Monate mehr an Frist Bisher musste der Antrag bis spätestens 30. Juni des Folgejahres bei der jeweiligen Behörde am Tisch liegen. Das neue Verfahren bietet eine Fristverlängerung um drei Monate, d.h. bis zum 30. September des Folgejahres. Der Erstattungszeitraum selbst bleibt wahlweise zwischen mindestens drei Monaten und maximal einem Jahr unverändert. Erhöhung des Mindesterstattungsbetrages. Statt bisher 360,00 Euro muss der Mindestbetrag nunmehr 400,00 Euro betragen. Das gilt aber nicht, wenn der Zeitraum das ganze Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres ist. Für diese Zeitspanne gilt ein Mindestbetrag von 50,00 statt bisher 36,00 Euro. Schnell zum Geld Ab 2010 bekommt man unverzüglich eine Rückmeldung, dass der Antrag eingelangt ist. Innerhalb von vier Monaten erhält man den Bescheid. Gegen die Abweisung gibt es weiterhin ein Rechtsmittel. Da die Behörde die Vorlage von Rechnungskopien verlangen kann, verlängert sich diese Frist auf maximal acht Monate. Die Rückzahlung erfolgt dann innerhalb von zehn Tagen. Die Bankspesen trägt der Antragsteller. Achtung: Für verspätete Bescheide oder Rückzahlungen besteht ein Zinsanspruch, wenn in dem Land der Rückerstattung eine solche Regelung vorgesehen ist. Beginn des elektronischen Portals in 2010 Die erste Möglichkeit für die elektronische Vorsteuerrückerstattung besteht für das Jahr 2009. Der Antrag ist bis zum 30. September 2010 elektronisch über das Portal einzureichen.

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„Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!“ Dieser alte Stehsatz hat besonders in der Wirtschaft allzeit seine Gültigkeit. So sollte man Aus- und Zusagen von Geschäftspartnern im täglichen Geschäftsleben zwar nicht verwerfen, aber zumindest hinterfragen und sich nicht darauf verlassen. Der Vertrauensgrundsatz der etwa im Verkehrswesen Gültigkeit hat, gilt nämlich im Business keinesfalls. Dies stellt auch eine ernüchternde Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) fest, der am 15. Mai 2008 die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes im Ausländerbeschäftigungsgesetz durchleuchtete. In diesem Anwendungsbereich wurde der Grundsatz im Bezug auf die Interaktion zweier Geschäftspartner nämlich klar und deutlich verneint. Der Fall der dabei aufgerollt wurde ist geradezu ein Paradebeispiel: Ein Unternehmer beschäftigt auf seiner Baustelle zwei Hilfsarbeiter, die er jedoch nicht selber angestellt sondern die ihm von einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen zur Verfügung gestellt wurden. Der Arbeitskräfteüberlasser hatte für die beiden Personen jeweils das Personenstammblatt übermittelt, in denen unter anderem auch die österreichische Staatsbürgerschaft der betroffenen Personen vermerkt war. Dieses Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft wurde jedoch vom betroffenen Unternehmer ebenso nicht kontrolliert wie der Umstand ob die beiden entsendeten Personen tatsächlich mit jenen in den Personenstammblättern übereinstimmten oder ob gar andere Arbeiter zur Baustelle geschickt wurden. Der Bauunternehmer verließ sich auf die Angaben seines Geschäftspartners. Die Folge der Causa: Dem gewerberechtlichen Geschäftsführer des Unternehmers wurde vom Magistrat der Stadt Wien ein Strafbescheid über 2.000 Euro oder alternativ jeweils fünf Tage Haft pro Hilfsarbeiter verhängt. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte dieses Urteil. Vertrauen ist Risiko Zwar hat der VwGH zugestanden, dass es die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung nicht zulasse, dass sich der Unternehmer um alle Angelegenheiten persönlich kümmert, ist man der Meinung, dass im Falle der Überlassung von Arbeitskräften für eine angemessene Kontrolle gesorgt werden muss. Der gewerberechtliche Geschäftsführer hätte sich nicht auf die Angaben im Personenstammblatt verlassen dürfen, sondern wäre daher verpflichtet gewesen, sich durch Vorlage von Pass oder Personalausweis von der Identität und Staatsbürgerschaft der Hilfsarbeiter zu überzeugen.

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Haftungsbestimmungen verlangen nach höchster Aufmerksamkeit Die Erkenntnis: Der Umstand, dass mit dem Arbeitskräfteüberlasser ausdrücklich vereinbart war, dass sich jener um sämtliche Bewilligungen zu kümmern habe und dafür auch haftet, ändert also nichts an der Haftbarkeit des betroffenen Unternehmers gegenüber den zuständigen Behörden. Der Unternehmer hat lediglich die Möglichkeit, in der Folge den Vertragspartner wegen Vertragsbruch oder Schadenersatz gerichtlich zu belangen. Schon aufgrund des Umstands, dass allein die vom Ausländerbeschäftigungsgesetz in Fällen wie diesen vorgesehenen Geldstrafen sehr hoch ausfallen können, empfiehlt sich die Einrichtung eines funktionierenden Kontrollsystems. Die Strafe kann nämlich pro jeder beschäftigten Person bis zu 50.000,00 Euro betragen. Zudem erachtet es der VwGH in ähnlich gelagerten Fällen sogar als notwendig und als eine Pflicht, tägliche Identitätsprüfungen durch einen eigens installierten Kontrollbeauftragten zu gewährleisten, um so alle auf einer Baustelle tätigen Arbeiter zu kontrollieren. Unser Rat: Verlassen Sie sich daher, wie eingangs mit dem plakativen Motto „Vertrauen ist gut, Kontrolle aber besser“ beschrieben, niemals auf Zusicherungen des Vertragspartners. HINWEIS: Für individuelle Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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V O R S T E U E R I - ZIEMLICHE ERNÜCHTERUNG IM UNTERNEHMENSFUHR PA R K

Kein Vorsteuerabzug für den Opel Zafira Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) verweigert den Vorsteuerabzug für den Opel Zafira, der vom Unabhängigen Finanz Senat (UFS) ursprünglich bestätigt wurde. Damit besteht derzeit keinerlei Rechtsgrundlage für den VST-Abzug für dieses und ähnlich ausgestattete Fahrzeuge die nicht auf der Liste der VST-abzugsberechtigten Fahrzeuge des BMF angeführt sind! Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Aufsehen erregenden Entscheidung vom 24. September 2008 (2007/15/0161) mit dem Vorsteuerabzug beim Opel Zafira auseinandergesetzt und dabei festgestellt, „dass unter einer Beförderungsmöglichkeit für (zumindest) sieben Personen Sitze in dieser Anzahl für Erwachsene mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Komfort und Sicherheitsstandard zu verstehen sind. Die Sitzmöglichkeiten müssen dafür geeignet sein, Erwachsene über einen längeren Zeitraum und damit über eine längere Distanz mit dem Fahrzeug zu befördern. Soweit ein Fahrzeug bloß Raum für Hilfs- oder Notsitze bietet, wird nach der Verkehrsauffassung die Möglichkeit der Beförderung auf Sitzplätzen in Bussen im allgemeinen nicht vorliegen.“

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Begriff des „(Klein-)Busses“ zudem immanent, dass im Fahrzeug die räumlichen Voraussetzungen dafür bestehen, in einem Mindestausmaß Gepäckstücke der beförderten Personen mitbefördern zu können. Da der Berufungsbescheid die Frage der Beförderungskapazität nicht ausreichend geklärt hat, musste er aus diesem Grund aufgehoben werden.

V O R S T E U E R II - REGELUNG BEI PKW-LEASING UND NUTZUNG

Neue PKW-Versteuerung ab 1. Januar 2010 Der Auslandseigenverbrauch - d.h. in Österreich erfolgt eine Umsatzbesteuerung insoweit als im Ausland ein Anspruch auf Vergütung der ausländischen USt besteht - wird entgegen anderslautender Ankündigungen bis 31. Dezember 2009 verlängert. Von dieser Bestimmung ist vor allem der

in Deutschland getätigte Pkw-Aufwand betroffen. Ab 1. Januar 2010 gilt folgende Regelung: Bei kurzfristiger Vermietung (das ist in der Regel die Vermietung für einen Zeitraum von nicht mehr als 30 Tagen) eines Beförderungsmittels ist dieses an dem Ort steuerbar (d.h. Umsatzsteuerpflichtig) wo es zur Verfügung gestellt wird. Wenn die Vermietung über 30 Tage hinausgeht, wird somit ab 1. Januar 2010 die Vermietung von derartigen Gegenständen dort besteuert wo der Gegenstand hauptsächlich verwendet wird. Somit fällt aber auch ein eventueller Vorteil aus einem ausländischen Leasingvertrag (wie z.B. die Differenz durch einen niedrigeren Umsatzsteuersatz im Ausland) weg.

PFLEGEFÖRDERUNG

Die Vermögensgrenze fällt und die Förderung steigt Gute Nachricht für alle die pflegebedürftige Angehörige haben. Die Förderungen für die Pflege werden erhöht und die Vermögensgrenze entfällt künftig. Im Detail traten per 1. November 2008 folgende Änderungen in Kraft: Erhöhung der Förderung o Selbständige Betreuung: Anhebung von 225,00 Euro auf 550,00 Euro pro Monat. o Unselbständige Betreuung: Anhebung von 800,00 Euro auf 1.100,00 Euro pro Monat. Die angeführten Beträge gelten jeweils für zwei beschäftigte Betreuungspersonen! Entfall der Vermögensgrenze o Unabhängig von ihrem Vermögen können zukünftig alle Personen, die nach den Bestimmungen der 24Stunden-Betreuung zuhause gepflegt werden, eine finanzielle Unterstützung erhalten. HINWEIS: Die Einkommensgrenze von 2.500,00 Euro bleibt jedoch unverändert.

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BLIC K P U N K T S O Z I A LV E R S I CHERUNG

Änderung der Sozialversicherungswerte 2009 Sämtliche Werte werden in Euro angegeben: alter Wert 2008

Neuer Wert 2009

Geringfügigkeitsgrenze täglich

26,80

27,47

Geringfügigkeitsgrenze monatlich

349,01

357,74

Grenzwert für Pauschbetrag (Dienstgeberabgabe - DAG)

523,52

536,61

Höchstbeitragsgrundlage täglich

131,00

134,00

Höchstbeitragsgrundlage monatlich

3.930,00

4.020,00

Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (für echte und freie DN)

7.860,00

8.040,00

Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung

4.585,00

4.690,00

• Die Aufwertungszahl 2009 wurde nunmehr auf 1,025 korrigiert.

BLIC K P U N K T Z I N S A N PA S S UNG

Das Finanzamt senkte seine Zinssätze! Mit 12. November 2008 hat das Finanzministerium die vorerst verlautbarten Zinssätze nach unten revidiert. Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs- und Anspruchszinsen ist dabei vom jeweils neu geltenden Basiszinssatz abhängig. Aufgrund der Senkung einiger Zinssätze ergeben sich daher ab 12. November 2008 folgende neue Veränderungen: Der Basiszinssatz beträgt nunmehr 2,63 Prozent. Die Stundungszinsen wurden neu mit 7,13 Prozent angesetzt. Die Aussetzungszinsen wurden auf 4,63 Prozent gesenkt. Die Anspruchszinsen sanken auf 4,63 Prozent.

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B AU W I R T S C HAF T - KAMPF GEGEN SOZIALVERSICHERUNGSBETRUG

Eine neue Auftraggeberhaftung am Bau Nach dem Kampf gegen den Umsatzsteuerbetrug mittels „Reverse-Charge-System“ soll nun auch der der systematischen Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen im Baubereich durch die Einführung einer neuen Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge der Subunternehmer Einhalt geboten werden. Auftraggebende Unternehmen, die Bauleistungen an Subunternehmer weitergeben, werden somit künftig gezwungen auf die Seriosität ihrer Auftragnehmer zu achten. Wen betrifft die neue Auftraggeberhaftung? Die neue Regelung gilt nur für Bauunternehmen die Bauleistungen an Subunternehmer weitergeben. Wird also ein Unternehmen, das kein eigentliches Bauunternehmen ist, lediglich als „Bauherr“ tätig, greift die Haftung nicht. Es werden zudem nur Auftraggeber erfasst, die eine Niederlassung in Österreich haben. Weitere Haftungsvoraussetzung ist, dass die eingesetzten Dienstnehmer des Subunternehmers den heimischen Sozialversicherungsvorschriften unterliegen. Als „Bauleistung“ wird zudem die Leistung bewertet, die „der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken dient“. Reichweite der Haftung Der Auftraggeber haftet dann für alle Beiträge und Umlagen des Subunternehmers, die bis zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die (auch teilweise) Leistung des Werklohnes erfolgt. Das Höchstausmaß der Haftung beträgt 20 % des geleisteten Werklohnes. Auftraggeber können die Haftung aber auf zwei Arten abwenden: 1. Der Auftraggeber kann 20 % des Werklohnes gleichzeitig mit der Überweisung des restlichen Werklohnes an den Auftragnehmer direkt an die Sozialversicherung überweisen. Diese Zahlung befreit auch gegenüber dem Subunternehmer von Schuld. Ergibt sich dadurch für den Subunternehmer ein Guthaben auf dem Dienstgeberbeitragskonto, kann sogar unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückerstattung an den Subunternehmer erfolgen. 2. Der Subunternehmer scheint zum Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes auf der HUF-Liste, einer Liste von Unternehmen die von Haftungen freigestellt sind, auf. In diese Liste können die betroffenen Unternehmen auf elektronischem Weg kostenlos Einsicht nehmen. Scheint also der Subunternehmer in dieser Liste auf, so ist eine Direktzahlung an die Sozialversicherung nicht notwendig. Wie kommt man auf die HUF-Liste? Anträge auf die Aufnahme in die HUF-Liste können bereits seit dem Stichtag 1.November 2008 gestellt werden. Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass das Unternehmen seit mindestens drei Jahren Bauleistungen erbracht hat (Beweis: jährliche Umsatzsteuererklärung), dass alle Sozialversicherungsbeiträge spätestens innerhalb der Mahnfrist entrichtet wurden (Bagatellgrenze von 10 % der Beitragssumme der

letzten Beitragsabrechnung inklusive) und dass keine Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten als Dienstgeber (Meldepflichten, Abgabe von Beitragsnachweisungen etc.) bestehen. Wann tritt das neue Gesetz in Kraft? Die Erlassung einer Verordnung des Sozialministers ist noch anhängig, mit einem In-Kraft-Treten kann man daher ab 1. Juli 2009 rechnen. KANZLEI-TIPP: Wir stehen Ihnen bei allen Fragen rund um dieses brisante Thema gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

ELDA KUNDENSERVICE

Maluszahlungen quo vadis? Bei der Thematik der Maluszahlungen an die Gebietskrankenkassen gab es einige Zweifelsfragen die hiermit beantwortet werden: Endet ein Dienstverhältnis von über 50jährigen nach mindestens 10jähriger Betriebszugehörigkeit (Kündigung oder einvernehmliche Lösung) so ist unter folgenden Gesichtspunkten kein Malus zu zahlen: • Wiedereinstellungszusage (tatsächliche Wiedereinstellung oder bestimmbarer Zeitpunkt) – auch wenn der Dienstnehmer dann nicht mehr zurückkommen will. • Änderungskündigung (mit Wiedereinstellung gleichsetzbar) – 25% Bezugsänderung sind dabei nicht erforderlich • Teilbetriebsstilllegung oder keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit (z.B. Abteilungsschließung; ab 2005 auch keine Möglichkeit einer anderen Weiterbeschäftigung) • Austritt aus gesundheitlichen Gründen Bei Wechsel von Vollversicherung in Geringfügigkeit muss Malus bezahlt werden. Korridorpension ab 62 Lebensjahren bewirkt keine Ausnahme vom Malus. Maluszahlungen müssen übrigens seit 1. Januar 2008 auch für freie Dienstnehmer bezahlt werden.

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A L LG E M EI NE I NF O R M AT I O NE N

WICHTIGE TERMINE 15.12.2008 Umsatzsteuer Fälligkeit der Umsatzsteuer für Oktober 2008 ACHTUNG: (Elektronische) Abgabe der UVA wenn der Umsatz im Jahr 2007 grösser als € 100.000,-- !

NOVA Fälligkeit der Normverbrauchsabgabe für November 2008 Lohnabgaben Fälligkeit der Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vom November 2008

15.02.2009 Körperschaftsteuervorauszahlung Fälligkeit des ersten Viertels der Körperschaftsteuervorauszahlung 2009 Einkommensteuervorauszahlung Fälligkeit des ersten Viertels der Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2009

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ELDA & ARBEITSMARKTSERVICE

Arbeitsbescheinigungszettel ade! Ab 1. Dezember 2008 entfällt die schriftliche Arbeitsbescheinigung für das Arbeitsmarktservice (AMS). Bisher war im Falle der Beendigung eines Dienstverhältnisses diese Form erforderlich und heimische Dienstgeber mussten bisher rund 400.000 Arbeitsbescheinigungen pro Jahr ausfüllen, die anschließend vom AMS verarbeitet wurden. Für Dienstgeber, die ihre Sozialversicherungsmeldungen per ELDA (die Bezeichnung für den elektronischen Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) übermitteln, entfällt ab 1. Dezember 2008 das Ausstellen dieser Arbeitsbescheinigung. Ab diesem Zeitpunkt kann das AMS nun online auf die Abmeldungen zur Sozialversicherung zugreifen.

WEIHNACHTSSPERRE Auch wir brauchen einmal etwas Urlaub und daher bleibt unsere Kanzlei in der Zeit vom 23. Dezember 2008 ab 12:00 Uhr bis einschließlich 6. Januar 2009 geschlossen.

IN EIGENER SACHE I

AUS AKTUELLEM ANLASS MÖCHTEN WIR SIE NOCHMALS DARAN ERINNERN, DIE MONATLICHEN UNTERLAGEN UND BELEGE MINDESTENS ZWEI WOCHEN VOR DEM FÄLLIGKEITSTERMIN AN UNS ZU ÜBERGEBEN! NUR DURCH DIE EINHALTUNG DIESER FRIST IST EINE ORDNUNGSGEMÄßE ERLEDIGUNG MÖGLICH. WIR DANKEN FÜR IHR VERSTÄNDNIS! IN EIGENER SACHE II

DAS KANZLEI-MAGAZIN „CLEVER STEUERN“ IST AUCH ALS PDF-DOKUMENT MITTELS ANMELDUNG AUF UNSERER HOMEPAGE WWW.PLACHETKA.AT BEZIEHBAR.

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber & Verleger Plachetka & Partner Steuerberatungsges.m.b.H. Chefredakteurin: Mag Ursula Plachetka Artdirektion Mag Mario Koeppl Foto&Grafikquellen: Corbis Stock Photography London, Getty Images Tokyo Branch, AMS.at Gestaltung, Layout & Umsetzung: Mag Mario Koeppl Vertrieb Plachetka & Partner Steuerberatungsges.m.b.H. Druck Plachetka & Partner Steuerberatungsges.m.b.H. Verlags- und Redaktionsadresse: Enzersdorfer Strasse 7, 2340 Mödling, Telefon: 02236-22516-0, E-Mail: [email protected], Internet: www.plachetka.at ABO-Bestellungen: steuerberatun [email protected] .Hinweis laut Mediengesetz: Alle Rechte, auch die Übernahme von Beiträgen nach § 44 Abs. 1 und 2 Urheberrechtsgesetz, sind vorbehalten.

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DIE NÄCHSTE AUSGABE

Bitte schon jetzt vormerken! Die Ausgabe 11 (Frühjahr 2009) erscheint am 5. März 2009.