G E S T A L T U N G S S A T Z U N G A L T S T A D T H E R R E N B E R G

623.220 GESTALTUNGSSATZUNG „A L T S T A D T H E R R E N B E R G“ 2 Inhaltsverzeichnis zu der Gestaltungssatzung für den Bereich Innenstadt in der a...
Author: Teresa Bieber
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623.220

GESTALTUNGSSATZUNG „A L T S T A D T H E R R E N B E R G“

2 Inhaltsverzeichnis zu der Gestaltungssatzung für den Bereich Innenstadt in der am 28.1.1985 genehmigten Fassung

Einleitung §

1

Geltungsbereich

§

2

Zusätzliche Genehmigungspflicht

§

3

Baukörper

§

4

Fassaden

§

5

Fenster und Türen

§

6

Dächer

§

7

Farbgestaltung

§

8

Werbeanlagen und Automaten

§

9

Technische Anlagen

§

10

Unbebaute Flächen, Einfriedungen

§

11

Ausnahmen und Befreiungen

§

12

Ordnungswidrigkeiten

§

13

Inkrafttreten

3

Gestaltungssatzung für den Bereich der Innenstadt Aufgrund von den §§ 73 und 74 der Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 28.11.1983 in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 03.10.1983 (GBL. 1983 S. 78), hat der Gemeinderat der Stadt Herrenberg am 04.12.1984 folgende Satzung als örtliche Bauvorschrift beschlossen:

§1 Geltungsbereich (1) Die Satzung gilt für alle Grundstücke und Grundstücksteile, die innerhalb des im Lageplan dargestellten Geltungsbereiches liegen. (2) Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in dem beigefügten Lageplan vom 30.06.1982 dargestellt. (3) Diese Gestaltungssatzung gilt für alle baulichen Anlagen und für Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 LBO.

4

5

§2 Genehmigungspflicht Abweichend von den §§ 51 Abs. 1 und 52 Abs. 1,2 und 4 LBO bedürfen der Baugenehmigung: (1) Alle Änderungen am Äußeren der baulichen Anlagen; ausgenommen hiervon sind Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten. (2) Anlagen zur Gewinnung von Energie. (3) Das Anbringen von Werbeanlagen und Automaten; ausgenommen hiervon sind: - Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten - Werbeanlagen und Automaten an der Stätte der Leistung, die nur vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden - Namensschilder bis 0,20 m² Größe. (4) Stützmauern und Einfriedungen soweit diese Maßnahmen vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. (5) Der Abbruch baulicher Anlagen.

§3 Baukörper (1) Bei Gebäuden die mit dem Giebel zur Straße stehen, muss die im Ortskern übliche Gebäudebreite bis 14 m eingehalten werden. Ausnahme: die Gebäude sind in Fassade und Dachform als Einzelbaukörper ablesbar. (2) Soweit Gebäude mit Sockel ausgebildet sind, muss dieser beibehalten bleiben oder wieder hergestellt werden. Der Sockel ist bündig oder vorstehend auszubilden. (3) Benachbarte Baukörper müssen sich durch unterschiedliche Höhen der Traufen, Gesimse, Brüstungen und Stürze voneinander unterscheiden. (4) Die Errichtung traufseitiger Gebäudefassaden über die Decke des obersten Geschosses hinaus (Kniestock) ist nicht zulässig. Ausnahmen sind möglich, soweit dies von außen nicht ablesbar ist. (5) Die altstadttypischen Traufgassen müssen bei Altgebäuden erhalten werden. Zu überbauende Traufgassen (Neubau) sind durch die Ausbildung eines Rücksprunges von mindestens 80 cm in der Breite und 1,20 m in der Tiefe anzudeuten.

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§4 Fassaden (1) Fassadenflächen sind als Fachwerk, Putzflächen oder in Holz senkrechter Gliederung (Breite der Riemen mindestens 10 cm) auszuführen. Soweit Natursteinmauerwerk vorhanden ist, ist dies beizubehalten. Reliefartige Strukturputze sind unzulässig. Grundsatz der Farbplanung (siehe auch § 7) ist die Betonung des Einzelbaukörpers, bzw. der Einzelfassade im Straßenbild. Sandsteinsockel sind zulässig. (2) Fassaden sind vertikal und horizontal zu gliedern. Vertikale Gliederung erfolgt insbesondere durch Fachwerk, Vor- und Rücksprünge, durch die Formate der Fensteröffnungen. Die horizontale Gliederung erfolgt im Wesentlichen durch die Absetzung – z. B. Vorkragung – des Obergeschosses. (3) Die Fassaden sind so auszubilden, dass der Wandanteil größer als der Öffnungsteil ist. Durchlaufende Fensterbänder und Brüstungselemente sind nicht zulässig. Die tragenden Bauelemente des Gebäudes müssen in der Erdgeschossfassade sichtbar sein. Pfeilerbreiten dürfen 40 cm nicht unterschreiten. Die Spannweite zwischen tragenden Bauteilen bzw. massiven Wandflächen darf 1/3 der jeweiligen Gebäudeseite, höchstens jedoch 3,50 m nicht überschreiten (siehe auch § 5 (5) und (6)). Die senkrechte Gliederung (statistische Konstruktion) der einzelnen Geschosse ist auf gemeinsame Achsen zu beziehen. (4) Soweit Sichtfachwerk (Fachwerk bis 1800) vorhanden ist, muss es als solches erhalten werden. Verkleiden oder Verputzen von Sichtfachwerk (Fachwerk bis 1800) ist nicht zulässig. Bei einer Fassadenerneuerung muss Sichtfachwerk (Fachwerk bis 1800) wieder hergestellt, freigelegt und/oder sichtbar belassen werden. (5) Fassadenverkleidungen, Verkleidungen von Dachaufbauten und Gesimse aus glatten, polierten, glänzenden Materialien – insbesondere Asbestzement, Kunststoffplatten, Keramik und Mosaik sind nicht zulässig. (6) Für untergeordnete Bauteile ist die Verwendung von Sichtbeton in rauer Bretterschalung zulässig. (7) Vordächer sind als Eingangsvordächer und nur in Holzkonstruktion zulässig, und zwar mit Balkenkonstruktionen und abgeschleppter ziegelgedeckter Bedachung. Ausnahmen sind zulässig, soweit sie sich in Konstruktion und Material aus der Gestalt des Gebäudes entwickeln. (8) Balkone und Loggien dürfen höchstens 1/3 der Gebäudelänge einnehmen. Sie müssen mit Brüstungen aus Holz versehen sein und vorwiegend senkrechte Gliederung zeigen. Bei Fachwerkgebäuden müssen die konstruktiven Holzteile erhalten bleiben.

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§5 Fenster und Türen (1) Fenster sind als stehend, rechteckige Einzelfenster auszubilden. Als Material ist Holz zu verwenden. (2) Glasflächen mit mehr als 0,5 m² Fläche sind durch Sprossen zu gliedern. (3) Vorhandene Sprossenteilungen sind beizubehalten. (4) Fensteröffnungen in Putzflächen müssen Putzfaschen mit von der Fassadenfarbe abweichendem Anstrich oder Holzbekleidungen erhalten. Vorhandene Steingewände und Holzbekleidungen sind zu erhalten. (5) Bei Fachwerkbauten (Fachwerk bis 1800) ist der Einbau von Festverglasungen zwischen dem Holzwerk nicht zulässig. Ausnahmen sind möglich, wenn 1. die erforderliche Belichtung von Räumen aus brandschutztechnischen Gründen nicht anders möglich ist (Grenzbau) und der Anteil der Verglasung nicht größer als 3 % der jeweiligen Fassadenfläche ist, oder 2. der Anteil der Verglasung nicht größer als 0,5 % der jeweiligen Fassadenfläche ist, oder 3. die zu verglasenden Flächen vom öffentlichen Verkehrsraum nicht einsehbar ist. (6) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Die einzelnen Öffnungen der Schaufenster dürfen maximal 1/3 der Fassadenbreite, höchstens jedoch 3,50 m sein und müssen durch Mauerpfeiler voneinander getrennt werden. Die verbleibende Glasfläche ist durch Sprossen zu gliedern. Der Sprossenabstand darf in der Breite maximal 1/10 der jeweiligen Hausbreite, maximal jedoch 1,0 m und in der Höhe maximal 1/2 der Stockwerkshöhe, maximal jedoch 1,5 m betragen. Vorhandene Sockelausbildungen sind zu erhalten. (7) Für Hauseingänge und Tore sind gestemmte oder aufgedoppelte Holztüren zu verwenden. Bei Eingängen zu gewerblich benutzten Räumen sind auch rahmenlose Glaskonstruktionen zulässig. (8) Bei Fachwerkbauten müssen Fenster mit Klappläden versehen werden. Außen sichtbare Rollladen- und Jalousienkästen sind nicht zulässig.

§6 Dächer (1) Es sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 50° - 65° zulässig. Einhüftige Dächer sind nicht zulässig. (2) Für die Dachdeckung sind nur rote bis rotbraune Ziegel oder Betonpfannen mit rauer Oberfläche zulässig.

8 (3) Die Dächer sind am Giebel mit einem überstehenden Ortgang (mindestens 25 cm) an der Traufe mit Dachvorsprung (mindestens 30 cm) und außen angebrachter Hängerinne auszubilden. (4) Dachaufbauten sind nur in Form von Einzelgaupen zulässig. Dachgaupen sind als Giebel- oder Schleppgaupen auszubilden. Ihre Breite darf einen üblichen Sparrenabstand (0,7 m bis 1,0 m) nicht überschreiten. Der Abstand zum Ortgang muss mindestens zwei Sparrenabstände, jedoch mindestens 1,20 m sein. Die Höhe der Dachgaupen wird wie folgt begrenzt: Schleppgaupen: maximal 1,20 m gemessen von der Dachfläche des Hauptdaches bis zur Traufe (Schnittpunkt der Fensterwand mit der Dachhaut). Giebelgaupen: das Maß zwischen Oberkante Fußboden und Oberkante Firstpfette darf die Geschosshöhe an der jeweiligen Stelle des Gebäudes nicht überschreiten. Dachaufbauten müssen in der gleichen Farbe wie die umgebende Dachfläche gehalten werden. Die seitliche Verkleidung ist nur aus Holz, ausnahmsweise aus Metall zulässig. Kamine und Zwerchhäuser sind im Sinne dieser Satzung keine Dachaufbauten. (5) Dacheinschnitte sind nicht zulässig. Ausnahmen können, sofern die Dachflächen vom öffentlichen Verkehrsraum nicht einsehbar sind, zugelassen werden. (6) Dachflächenfenster sind bis maximal 0,8 m² Fläche je Fenster (Rahmenaußenmaß) zulässig. Die Blechverwahrung und Rahmen müssen dunkel bzw. im Ton der Dachhaut gehalten werden. Die Gesamtfläche aller Dachflächenfenster darf 6 % der jeweiligen Dachfläche des Gebäudes nicht überschreiten. Zwischen den Dachflächenfenstern und zum Ortgang ist ein Sparrenfeld als Abstand einzuhalten.

§7 Farbgestaltung (1) Alle Gebäudeseiten sind mit der gleichen Farbe oder Farbkombination zu streichen. (2) Gebäudesockel und Sockelmauern sind andersfarbig abzusetzen. Der Helligkeitswert der Farben von Dachrinne, Abflussrohren und sonstigen Verblechungen ist dem der Dachdeckung oder des Anstrichs von Fassadenteilen anzupassen. Nicht eloxiertes oder ungestrichenes Aluminium und dergleichen dürfen nicht verwendet werden. (3) Alle Putzflächen sind zwischen Hellbezugswert 50 und 85 zu halten. Sichtbare Fachwerkkonstruktionen (Fachwerk bis 1800) müssen sich um mindestens 30 Hellbezugseinheiten vom Felderton unterscheiden und müssen grundsätzlich dunkler als der Felderton sein.

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§8 Werbeanlagen und Automaten (1) Werbeanlagen und Automaten sind der Farbgebung des Gebäudes anzupassen. Werbeanlagen sind auf die Erdgeschosszone bzw. der Brüstung des 1. OG zu beschränken. Sie dürfen nur am jeweiligen Ort der Leistung oder der Betriebe angebracht werden. (2) Stechschilder sind nur in Holz oder Metall zulässig. Von innen beleuchtete Hohlkörper sind nicht zulässig. Die Dicke der Stechschilder richtet sich nach den statistischen Erfordernissen des Materials. (3) Unzulässig sind Großflächenwerbung >1,0 m², Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht, Lichtwerbung und Leuchtstoffwerbung in grellen Farben, bandartige Werbeanlagen und Schriften. (4) Die Höhe der Werbeanlagen darf bei Schriftzügen in Einzelbuchstaben 0,4 m, bei einzelnen Symbolen 0,6 m nicht überschreiten.

§9 Technische Anlagen (1) Sprechanlagen und Briefkästen, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus einsehbar sind, sind aus nicht glänzendem Material auszuführen und außerhalb von Sandsteingewänden bzw. Fachwerkbalken anzubringen. (2) Außenantennen sind nicht zulässig, soweit der Anschluss an eine Sammelantenne möglich ist. (3) Markisenkästen, Gestänge etc. müssen der Farbgebung des Gebäudes angepasst werden. Markisenbezüge müssen einfarbig bzw. Ton in Ton gehalten werden. Grelle Farben sind nicht zulässig. Für Beschriftungen gilt § 8 (4) entsprechend. Die Länge der Markisen muss mit der jeweiligen Länge des Schaufensters übereinstimmen. (4) Jalousetten sind an der Außenseite der Fensterflächen nicht zulässig. (5) Kabel und Leitungen sind auf Fassadenflächen unsichtbar (unter Putz) anzubringen. Vorhandene Leitungen müssen wie die Putzfläche gestrichen werden. Niederspannungsfreileitungen sind nicht zulässig. (6) Zuluft- oder Abluftöffnungen und sonstige technischen Anlagen sind an Gebäudefassaden nur zulässig, wenn a) ihre Fläche kleiner als 400 cm² ist b) sie in dem jeweiligen Farbton der umgebenden Fläche gehalten werden.

10 Größere technische Anlagen oder Zu- und Abluftöffnungen (> 400 cm²) sind nur zulässig, wenn sie von öffentlichen Verkehrsflächen nicht einsehbar sind. (7) Anlagen zur Gewinnung von Energie dürfen über der Dachhaut angebracht werden, wenn die Dachfläche vom öffentlichen Verkehrsraum nicht einsehbar ist.

§ 10 Unbebaute Flächen; Einfriedungen (1) Unbebaute Flächen sind entweder gärtnerisch anzulegen, einzukiesen oder zu pflastern. (2) Einfriedungen sind grundsätzlich nur in den vom Straßenraum abgekehrten Grundstücksteilen zulässig. In besonderen Fällen, bedingt durch die Topographie, den Grundstückszuschnitt, die besondere Lage des Gebäudes oder zur Schaffung von Innenhöfen, können Ausnahmen zugelassen werden. Es sind ausschließlich Holzzäune bis zu 1,00 m Höhe mit senkrechter Gliederung und Hecken zugelassen. Sockelmauern sind in Naturstein, Sichtbeton, in rauer Bretterschalung oder Verputz zugelassen.

§ 11 Ausnahmen und Befreiungen (1)Von den Bestimmungen dieser Satzung sind Ausnahmen und Befreiungen nur im Rahmen von § 94 LBO möglich.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in dieser Satzung festgelegten Bauvorschriften der §§ 2-10 verstößt, handelt gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO ordnungswidrig.

§ 13 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt mit dem Tag der amtlichen Bekanntmachung ihrer Genehmigung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Ortsbausatzung vom 12. September 1950 einschließlich aller späteren Änderungen außer Kraft.

11 Herrenberg, den 04.12.1984 Schroth Oberbürgermeister

Verfahrensvermerk: Satzungsbeschluss:

04.12.1984

Genehmigung:

23.01.1985

Veröffentlichung:

08.02.1985

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Erlass Nr. 13-4104-Herrenberg vom 28.01.1985 die vom Gemeinderat am 04.12.1984 beschlossene Gestaltungssatzung „Altstadt“ für den Bereich der Altstadt von Herrenberg gemäß § 73 Abs. 5 LBO genehmigt. Gleichzeitig tritt die Ortsbausatzung vom 12.September 1950 einschließlich aller Änderungen außer Kraft. Maßgebend ist die Gestaltungsatzung „Altstadt Herrenberg“ des Stadtplanungsamtes Herrenberg vom September 1982, überarbeitet Juni 1983/November 1983/September 1984 nebst dem Lageplan vom 30.06.1982. Der Geltungsbereich wird begrenzt: Im Norden: durch die Grundstücke Flst.-Nr. 2759, 2853, 2854, 2855/2, 2860 und 2860/1, die Gebäude Stuttgarter Str. 23 und Seestr. 40 im Westen: durch die Seestraße und den Reinhold-Schick-Platz Im Süden durch die Hindenburgstraße und den Hasenplatz im Osten durch die Tübinger Straße, die Gebäude Wilhelmstr. 1 und 3, Wengertweg 1 und 2, die Grundstücke Flst.-Nr. 2739, 2740, 2738/1, 2735, 2727, 2728, 2726, 2724, 2722, 2721/1, 2765, 2757 und 2759 Maßgebend für die Abgrenzung ist der Lageplan des Stadtplanungsamtes vom 30.06.1982.

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