Regierung von Oberbayern

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Per OWA an alle Beruflichen Schulen (ohne FOS/BOS) im Regierungsbezirk Oberbayern

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München,

17.01.2017

Beurlaubung und Teilzeiten im Bereich der beruflichen Schulen im Schuljahr 2017/2018 Anlage: Hinweise zu den Höchstgrenzen bei Teilzeit und Beurlaubung Antragsliste Teilzeit und Beurlaubung BS Obb 2017

Sehr geehrte Damen und Herren, ab sofort, spätestens jedoch bis 06.03.2017, können alle Teilzeit- und Beurlaubungsanträge zur Bearbeitung an die Regierung eingereicht werden. Wir bitten dabei folgende Punkte zu beachten:

1. Anträge Antragszeitraum ist 01.08.2017 bis 31.07.2018.

Alle Anträge müssen unter Verwendung der bisherigen Formblätter in einfacher Ausfertigung vorgelegt und ausschließlich mit der achtstelligen VIVAPersonalnummer (bitte der Bezügemitteilung des Landesamts für Finanzen entDienstgebäude

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nehmen) sowie zusätzlich zur Bezeichnung der Schule mit der Schulnummer versehen werden. Die Formulare finden Sie auch auf der Homepage der Regierung von Oberbayern (www.regierung-oberbayern.de).

Achtung: Bitte, vermeiden Sie Doppellieferungen! Soweit z. B. ausnahmsweise nachträglich Anträge an die Regierung gefaxt werden senden Sie das Original bitte nicht mehr nach!

Bitte legen Sie die Anträge sortiert vor, und zwar nach 

Teilzeitanträge aus familienpolitischen Gründen (Art. 89 Abs. 1 BayBG)



Teilzeitanträge aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (Art. 88 BayBG)



Beurlaubungsanträge aus familienpolitischen Gründen Art. 89 Abs. 1 BayBG)



Beurlaubungsanträge aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (Art. 90 Abs. 1 BayBG)

jeweils getrennt nach Amtsbezeichnung (Studienrat, Fachlehrer, usw.) und jeweils in alphabetischer Reihenfolge. Diese Vorsortierung ist für die Massenerfassung in VIVA zwingend erforderlich. Bitte haben Sie Verständnis für den Mehraufwand, der Ihnen dadurch entsteht.

Auf den Anträgen müssen jeweils der Status (Beamter oder Lehrer auf Arbeitsvertrag), die Rechtsgrundlage und die Amtsbezeichnung (StR, OStR, StD, StR RS, FL) deutlich erkennbar sein.

Bitte senden Sie alle sortierten Anträge in verschlossenen Kuverts an folgende Anschrift: Frau Sabrina Wolfarth Regierung von Oberbayern - SG 43, Zimmer 1106 80534 München

Dadurch wird vermieden, dass die sortierten Anträge von der Poststelle wieder auseinandersortiert werden.

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2. Regelstundenmaß Bitte beachten Sie folgende zugrunde liegenden Regelstundenmaße: ADTBezeichnung StR,OStR,StD StR,OStR,StD StR RS Fachlehrer

Schulart

Regelstundenmaß

BS FOS/BOS BS BS/BOS/FOS Ausnahme: FOS mit überw. fachprakt. Einsatz

24 23 24 27 29

3. Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den Teilzeitanträgen die beantragte Stundenzahl einschließlich aller Ermäßigungs- und Anrechnungsstunden anzugeben ist (Beispiel: Eine Lehrerin, die auch als Betreuungslehrerin eingesetzt wird, beantragt z.B. 18 Wochenstunden: d.h., sie unterrichtet 17 Stunden und erhält 1 Anrechnungsstunde).

Bei Teilzeitanträgen von Beschäftigten, deren Unterrichtspflichtzeit wegen Alters oder Schwerbehinderung (mit einem GdB von mind. 50%) gekürzt ist, ist darauf zu achten, dass nicht für einen tatsächlich gleichbleibenden Umfang der Dienstleistung eine höhere Besoldung bzw. Vergütung gewährt wird (sog. „indiziertes Stundenmaß). Ein solches Ergebnis wäre finanziell unbillig. In solchen Fällen ist der betreffende Beamte aufzufordern, eine andere Wochenstundenanzahl zu wählen (siehe a. KMS vom 19.09.1983, Gz. 110.3-1764 a 60). Bei allen Teilzeitbeschäftigungen (auch bei unterhälftigen!) wird die Ermäßigung für Schwerbehinderte bzw. Altersermäßigung anteilig im Verhältnis der herabgesetzten zur vollen Unterrichtspflichtzeit gewährt; Bruchteile bis 0,50 werden abgerundet, ab 0,51 aufgerundet (KMBek. vom 10.05.1994 Nr. IV/9-P7004-4/3).

4. Verpflichtendes Arbeitszeitkonto Bitte beachten Sie, dass die Lehrkräfte, die am verpflichtenden Arbeitszeitkonto teilgenommen haben, und die sich bereits in der Ausgleichsphase befinden, auf den Teilzeitanträgen eine Stunde mehr angeben (Beispiel: Eine Lehrkraft, die am

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verpflichtenden Arbeitszeitkonto teilgenommen hat, keine Anrechnungsstunde erhält und 22 Wochenstunden unterrichten will, muss 23 Wochenstunden beantragen).

5. Unterhälftige Teilzeit Die familienpolitische Teilzeit ist seit 01.04.2009 in Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG neu geregelt, dabei wird nicht mehr zwischen unter- und überhälftiger Teilzeit unterschieden. Wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ist zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder einem oder einer nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen Teilzeitbeschäftigung in einem Umfang von mindestens durchschnittlich wöchentlich acht Stunden zu gewähren. Im Schulbereich werden diese acht Stunden auf Unterrichtsstunden umgerechnet. Daraus ergeben sich abhängig vom Alter unterschiedliche Untergrenzen (KMS vom 13.01.2009 Nr. II.5-5 P 4004.6 – 6 1 323 o.V.):

Als Untergrenzen für eine Teilzeit mit weniger als der Hälfte des Regelstundenmaßes ergeben sich folgende Stundenmaße: Volle Unterrichtspflichtzeit in Wochenstunden 22/23/24/25 26/27/28/29

Untergrenze unterhälftige Teilzeit in Wochenstunden 5 6

Die Teilzeit während der Elternzeit (Art. 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG i.V.m. § 12 Abs. 4 UrlV) ist auch mit weniger als wöchentlich acht Stunden (bzw. 6 Unterrichtsstunden, s.o.) zu gewähren, sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Es muss mindestens eine Unterrichtsstunde beantragt werden.

Es besteht in den o.g. Fällen grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf unterhälftige Teilzeit. Generell ist nur aus zwingenden dienstlichen Gründen eine Ablehnung einer (über- und unterhälftigen) Teilzeit möglich. Sie darf somit nur dann abgelehnt werden, wenn schwerwiegende Nachteile für die Schule drohen, z.B. wenn die Funktionsfähigkeit der Schule nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, weil durch die Bewilligung der unterhälftigen Teilzeit Arbeitskapazitäten verloren gingen, die weder personell noch organisatorisch anderweitig abgedeckt werden könnten. Eine dennoch geplante Ablehnung durch die Schule ist auf einem Beiblatt zum Teilzeitantrag mit einer qualifizierten Begründung der Regierung vorzulegen.

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Erhebt die Schule gegen einen Antrag auf Teilzeit Einwendungen, so ist der Antrag mit der ablehnenden Stellungnahme vor Weiterleitung an die Regierung mit der örtlichen Personalvertretung abzustimmen. Die Stellungnahme des örtlichen Personalrats muss schriftlich beiliegen. Will die Schule einen Antrag auf Teilzeit ablehnen, ist von der Lehrkraft vorsorglich ein Hilfsantrag auf Beurlaubung oder einer anderen Teilzeit zu stellen, da andernfalls automatisch von Vollzeitbeschäftigung ausgegangen wird.

Hinweise zu Lehrkräften auf Arbeitsvertrag: Für Lehrkräfte auf Arbeitsvertrag mit denen arbeitsvertraglich eine Arbeitszeit von weniger als der Hälfte der Regelarbeitszeit vereinbart wurde, bitten wir im Falle von vorgesehenen Stundenänderungen keine Teilzeitanträge vorzulegen. Sie sind auch nicht in den Arbeitsvorrat für die Massenerfassung aufzunehmen. Die Teilzeit- und Beurlaubungsaktion betrifft nur hauptamtliche Lehrkräfte.

Zur Bewilligung von Teilzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG (aus familienpolitischen Gründen) oder Teilzeit in Elternzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG i.V.m. § 12 Abs. 4 UrlV wird auf das KMS vom 17.02.2004 Nr. IV.6-5 P 7004.6-4.13 244 sowie auf das KMS vom 07.02.2006 Nr. IV.3 – 5 P 7004.6 – 4.838 hingewiesen.

Bei Lehrkräften mit Wünschen an eine individuelle Stundenplangestaltung oder an einen individuellen fachlichen Einsatz ist abzuwägen, ob im Rahmen der dienstlichen Belange eine hinreichende dienstliche Verwendbarkeit an der jeweiligen Schule besteht. Bei einem unterhälftigen Einsatz ist darauf zu achten, dass die Lehrkraft nicht nur in Nebenfächern sondern auch in Kernfächern und auch verteilt auf mehrere Wochentage eingesetzt wird. Dadurch soll eine ungleichmäßige Belastung der Lehrkräfte vermieden werden.

Die Schulleitungen werden gebeten, mit den Lehrkräften die für das kommende Schuljahr eine Teilzeit mit weniger als der Hälfte des Regelstundenmaßes beantragen wollen, die Problematik in einem persönlichen Gespräch zu erörtern und auf eine Antragstellung hinzuwirken, die mit den Belangen der Unterrichtsversorgung vereinbar ist. Da sie die Personalsituation an den Schulen am besten kennen bzw. einschätzen können, werden sie gebeten, an den Schulen bereits vorab zu prüfen, inwieweit der Einsatz von unterhälftigen Teilzeitkräften vertretbar ist, d.h. wie viele unterhälftige Lehrkräfte die einzelne Schule verkraften kann, um eine geordnete Unterrichtsversorgung zu gewährleisten.

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Anträge die nicht bewilligt werden sollen, sind mit einer ausführlichen Stellungnahme an die Regierung weiter zu leiten. Pauschale Ablehnungen sind nicht möglich, da hierfür auch immer die Zustimmung des Personalrats eingeholt werden muss. Es wird daher um eine konkrete und tragfähige Begründung gebeten. Dienstliche Gründe können einem Antrag z.B. dann entgegenstehen, wenn die Lehrkraft angibt, nur an bestimmten Wochentagen, zu bestimmten Zeiten, an einer ganz bestimmten Schule tätig werden zu wollen.

6. Unterschied zwischen Teilzeit in der Elternzeit und familienpolitischer Teilzeit

Während der Teilzeit in der Elternzeit kann im Gegensatz zur familienpolitischen Teilzeit unter bestimmten Voraussetzungen ein Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung gewährt werden. Bei Teilzeit in der Elternzeit kann sich ein höherer Beihilfeanspruch ergeben. Auskünfte hierzu erteilt das Landesamt für Finanzen. (http://www.lff.bayern.de/).

7. Teilzeit während der Probezeit Lehrkräfte, die sich noch in der Probezeit befinden, können die vollständige Probezeit auch in unterhälftiger Teilzeit ableisten.

Aufgrund der aktuellen

Rechtslage kann während der Probezeit nicht mehr auf ein Mindestteilzeitmaß bestanden werden, welches die Klassenführung ermöglichen würde. Wenn eine Lehrkraft in der Probezeit jedoch nicht die erforderliche Eignung, Leistung und Befähigung der Laufbahn erfüllt, kann im Einzelfall nach individueller Prüfung wie bisher die Probezeit verlängert werden.

8. Funktionsstelleninhaber (Schulleitungen) Im Berufsschulbereich darf bei Schulleiterstellvertretern und Seminarlehrern die Ermäßigung aufgrund Teilzeitbeschäftigung 2/3 der Unterrichtspflichtzeit nicht überschreiten (z. B. muss bei einer Unterrichtspflichtzeit von 24 Wochenstunden eine Teilzeitbeschäftigung mindestens noch 16 Wochenstunden umfassen). Bei anderen Funktionsinhabern darf die Ermäßigung aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung die Hälfte der Unterrichtspflichtzeit nicht überschreiten.

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Schulleiterstellvertreter sind an allen Tagen, Beratungslehrer an mindestens vier und andere Funktionsinhaber an mindestens drei Tagen im Unterricht einzusetzen.

Eine Teilzeitbeschäftigung für Schulleiter an beruflichen Schulen ist nicht zulässig.

9. Teilzeit-/Beurlaubungsanträge wegen Betreuung oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen Bei Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung für die Betreuung oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen (Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG) ist vom Beschäftigten ein aktuelles ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen vorzulegen, aus dem hervor geht, dass der Angehörige durch die Lehrkraft tatsächlich betreut oder gepflegt wird. Wir verweisen hinsichtlich der Erweiterung des Angehörigen-Begriffs auf die Änderung in Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).

10. Beantragung der Teilzeit, wenn das Kind während des Schuljahres 2017/18 das 18. Lebensjahr vollendet Vollendet das Kind im 1. Schulhalbjahr das 18. Lebensjahr (Geburtstag spätestens am 24.02.), ist ab 01.08.2017 familienpolitische Teilzeit nach Art. 89 BayBG zu beantragen und ab 24.02.2018 bis 31.07.2018 Antragsteilzeit nach Art. 88 BayBG. In diesem Fall bitte die beiden Anträge unbedingt zusammenheften. Vollendet das Kind im 2. Schulhalbjahr das 18. Lebensjahr (Geburtstag am 25.02. oder später), ist für den Zeitraum 01.08.2017 bis 31.07.2018 ein Antrag auf familienpolitische Teilzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG zu stellen.

11. Teilzeitbeschäftigung nach dem Freistellungsmodell (Sabbatmodell) Der Gesamtbewilligungszeitraum kann drei bis zehn Jahren umfassen. Varianten, auch mit weniger als einer Gesamtdauer von drei Jahren oder dem Ende der Freistellung zum Schulhalbjahr sowie unmittelbar anschließendem Ruhestand, können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach einer Einzelfallprüfung zugelassen werden. Die Freistellungsphase umfasst ein oder zwei Jahre, beginnend mit dem 01. August eines Jahres. Nur wenn es unmittelbar dem gesetzlichen Ruhe-

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stand oder dem Antragsruhestand vorausgeht, kommt auch eine längere Freistellungsphase (bis zu 5 Jahren) in Betracht. Die Teilnahme am Freistellungsmodell ist auch für Schulleiter/innen, Schulleiterstellvertreter/innen, Seminarleiter/innen und Seminarlehrer/innen möglich, wenn die Freistellung direkt vor dem gesetzlichen Ruhestand oder dem Antragsruhestand erfolgt.

12. Anträge mit Bedingungen Wir weisen darauf hin, dass alle Anträge auf Teilzeitbeschäftigung und/oder Beurlaubung, die eine Bedingung enthalten, nicht genehmigungsfähig sind.

Die Schulleitungen werden deshalb gebeten, mit den betreffenden Beschäftigten Rücksprache zu halten und darauf hinzuwirken, dass nur ein Antrag gestellt wird, von dem nur in begründeten Ausnahmefällen wieder abgewichen werden kann.

13. Hinweis für Lehrkräfte mit Versetzungsabsichten Wird im Zusammenhang mit einer Versetzung eine Teilzeitbeschäftigung beantragt, so gilt das genehmigte Stundenmaß im Falle einer Weiterbeschäftigung im Regierungsbezirk Oberbayern und auch bei Versetzung in einen anderen Regierungsbezirk. Sobald eine Nichtversetzung feststeht, sind ggf. in diesen begründeten Ausnahmefällen alternative Anträge auf Beurlaubung oder Teilzeit von der Schule vorzulegen.

14. Änderungsanträge Sollten Änderungsanträge gestellt werden, kennzeichnen Sie diese bitte deutlich sichtbar als solche! Änderungen von bereits genehmigten Teilzeitbeschäftigungen/Beurlaubungen kann nur noch in begründeten Ausnahmefällen stattgegeben werden. Änderungsanträge ohne ausreichende Begründung durch die Schulleitung oder durch den Antragssteller müssen abgelehnt werden.

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15. Anträge auf Altersteilzeit Altersteilzeit nach Art. 91 BayBG kann ab Beginn des Schuljahres, in dem das 60. Lebensjahr (bei Schwerbehinderung das 58. Lebensjahr) vollendet wird, beantragt werden und ist grundsätzlich bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand zu beantragen. Seit 01.08.2015 kann Altersteilzeit im Blockmodell auch mit dem Antragsruhestand nach Art. 64 Nr. 1 BayBG kombiniert werden. Das Vorliegen einer Schwerbehinderung ist nicht mehr Voraussetzung.

Unverändert kann Funktionsstelleninhabern nur eine Altersteilzeit in Form des Blockmodells und im max. Umfang von fünf Jahren gewährt werden. Es ist auch möglich, dass die Freistellungsphase zum Schulhalbjahr beginnt. Im Einzelfall ist dabei zu prüfen, ob nicht die Belange des Funktionsinhabers die dienstlichen Belange überwiegen (siehe KMS vom 03.08.2011 Nr. IV.5-5P7004.6.1-4 71 257).

15. Beginn Vollzeit nach Beendigung einer Beurlaubung oder Teilzeit Jede Lehrkraft, die ab dem 01.08.2017 nach einer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung wieder Vollzeit arbeiten möchte, beantragt die Wiederaufnahme des Dienstes mit voller Unterrichtspflichtzeit. Hierzu steht im Internet unter www.regierung.oberbayern.de Formulare > Schulen > Schulpersonal > Allgemeines das Formular „Wiederaufnahme des Dienstes mit Vollzeit“ zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass unterbliebene Meldungen zu besoldungsrechtlichen Nachteilen führen können (z.B. keine Zahlungsaufnahme trotz Dienstbeginn, Fortzahlung von Teilzeitbezügen bei Vollzeit)

16. Eintrag in beiliegende Liste

Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass alle Anträge, die bei der Regierung von Oberbayern eingereicht werden, in der beiliegenden Liste zuverlässig und termingerecht zum 06.03.2017 erfasst werden. Die Liste wird für die Massenerfassung in VIVA benötigt. Dazu ist es notwendig, dass Sie die Liste am Computer vollständig ausfüllen und uns digital zukommen lassen.

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Beim Abspeichern der ausgefüllten Tabelle bitte ich Sie Ihre Schulnummer an den Anfang des Dateinamens zu setzen - also z.B. „1757 Antragsliste Teilzeit und Beurlaubung BS Obb 2017.xls" Bitte schicken Sie die Excel-Datei termingerecht zum 06.03.2017 an folgende EMail Adresse: [email protected]

Beispiel zu der Liste: Frau Erika Knöpfle (VIVA-Personalnummer: 99994443) möchte für das kommende Schuljahr (vom 01.08.2017 bis 31.07.2018) familienpolitische Teilzeit (Art. 89 BayBG) mit 15,00 Wochenstunden beantragen. Frau Knöpfle ist Fachlehrerin Ernährung und Versorgung und hat an der BS Freising (Schulnummer: 1566) ein Regelstundenmaß von 27 Stunden. In der beiliegenden Liste wurden die Daten entsprechend dem Beispiel eingetragen. Hinweise zu Teilzeitschlüssel und Teilzeitgrund in der Liste:

Bezeichnung

Teilzeitschlüssel

Teilzeitgrund

arbeitsmarktpolitische

01

Art. 88 BayBG

02

Art. 89 BayBG

Teilzeit familienpolitische Teilzeit

Sofern Sie Fragen zu den einzelnen Anträgen haben, wenden Sie sich bitte an den Sachbearbeiter des jeweiligen Buchstabenbereichs in den Arbeitsgruppen 43-5 und 43-6.

Unsere Ansprechpartner für 43-5 (Personalangelegenheiten verbeamtetes Lehrpersonal an Berufsschulen) und für 43- 6 (Lehrkräfte mit Arbeitsvertrag) finden Sie unter folgendem Link http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/schulen/personal/ unter der dort aufgeführten „Arbeitsverteilung SG 43“.

Mit freundlichen Grüßen gez. Bauer Ltd. Regierungsdirektorin

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Hinweise zu den Höchstgrenzen bei Teilzeit und Beurlaubung Seit 01.04.2009 gelten folgende Höchstgrenzen: 

bei Antragsteilzeit nach Art. 88 BayBG: mindestens die Hälfte der Regelarbeitszeit; Höchstdauer: keine



bei familienpolitischer Teilzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG: mindestens 6 Wostd., soweit ein Kind unter 18 Jahren bzw. pflegebedürftiger Angehöriger vorhanden. Höchstdauer: keine



bei familienpolitischer Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG: 15 Jahre



bei arbeitsmarktpolitischer Beurlaubung nach Art. 90 Abs. 1 Nr. 1 BayBG: 6 Jahre



Bei Altersbeurlaubung nach Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 BayBG: 15 Jahre (einschl. vorhergehender Beurlaubungen nach Art. 89 und Art. 90 BayBG)



Die Dauer von Beurlaubungen nach Art. 89 und Art. 90 BayBG darf insgesamt 15 Jahre nicht überschreiten.

Sonderurlaub nach § 18 Urlaubsverordnung sowie Elternzeiten fließen nicht in die Berechnung der Höchstgrenzen nach Art. 92 BayBG ein.