Aktenzeichen: 32-4354.3-St2339-003

Regierung von Oberbayern

Planfeststellungsbeschluss

St 2339 Haimhausen-Freising Ausbau der Ortsdurchfahrt Haimhausen

München, 22.12.2014

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Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis ......................................................................................................................... 2 Verzeichnis der wichtigsten Abkürzungen .................................................................................. 4

A Entscheidung _______________________________________________________ 5 1. Feststellung des Plans ____________________________________________________ 5 2. Festgestellte Planunterlagen _______________________________________________ 5 3. Ausnahmen, Befreiungen, Nebenbestimmungen ______________________________ 6 3.1 3.3 3.4 3.5 3.6

Unterrichtungspflichten ________________________________________________________ 6 Baubeginn, Bauablauf, Bauausführung ___________________________________________ 7 Natur- und Landschaftsschutz, Bodenschutz ______________________________________ 8 Landwirtschaft _______________________________________________________________ 9 Bodendenkmäler ____________________________________________________________ 10

4. Wasserrechtliche Erlaubnisse _____________________________________________ 10 4.1 Gegenstand / Zweck __________________________________________________________ 10 4.2 Plan _______________________________________________________________________ 10 4.3 Erlaubnisbedingungen und –auflagen ___________________________________________ 10 4.3.1 Indirekteinleitung des Notüberlaufs ____________________________________________ 10 4.3.2 Rechtsvorschriften_________________________________________________________ 10 4.3.3 Abnahme ________________________________________________________________ 11 4.3.4 Betrieb und Unterhaltung ___________________________________________________ 11

5. Straßenrechtliche Verfügungen ____________________________________________ 11 6. Schutzanordnung Lärmschutz _____________________________________________ 11 7. Zurückweisung von Einwendungen ________________________________________ 12 8. Kostenentscheidung _____________________________________________________ 12

B Sachverhalt ________________________________________________________ 13 1. Beschreibung des Vorhabens _____________________________________________ 13 2. Vorgängige Planungen ___________________________________________________ 13 3. Ablauf des Planfeststellungsverfahrens _____________________________________ 13

C Entscheidungsgründe _______________________________________________ 16 1. Verfahrensrechtliche Bewertung ___________________________________________ 16 1.1 Notwendigkeit der Planfeststellung (einschließlich der Rechtsgrundlagen, Zuständigkeit, Konzentrationswirkung, Folgemaßnahmen)_______________________________ 16 1.2 Verfahren zur Prüfung der Umweltauswirkungen __________________________________ 16

2. FFH-Verträglichkeitsabschätzung __________________________________________ 17 3. Materiell-rechtliche Würdigung ____________________________________________ 18 3.1 Rechtmäßigkeit der Planung (grundsätzliche Ausführungen) _______________________ 18 3.2 Planrechtfertigung ___________________________________________________________ 18 3.3 Öffentliche Belange, Belange von allgemeiner Bedeutung __________________________ 19 3.3.1 Planungsvarianten_________________________________________________________ 19

-33.3.2 Ausbaustandard (Linienführung, Gradiente, Querschnitt) __________________________ 19 3.3.3 Immissionsschutz / Bodenschutz _____________________________________________ 21 3.3.3.1 Verkehrslärmschutz ______________________________________________________ 21 3.3.3.1.1 § 50 BImSchG - Trassierung, Gradiente usw. ____________________________ 21 3.3.3.1.2 Rechtsgrundlagen der Verkehrslärmvorsorge ____________________________ 21 3.3.3.1.3 Verkehrslärmberechnung ____________________________________________ 22 3.3.3.1.4 Ergebnis _________________________________________________________ 23 3.3.3.2 Schadstoffbelastung _____________________________________________________ 24 3.3.3.3 Bodenschutz ___________________________________________________________ 25 3.3.4 Naturschutz- und Landschaftspflege___________________________________________ 26 3.3.4.1 Verbote _______________________________________________________________ 26 3.3.4.1.1 Schutzgebiete/geschützte Flächen ____________________________________ 26 3.3.4.1.2 Besonderer und strenger Artenschutz __________________________________ 26 3.3.4.2 Naturschutz als öffentlicher Belang/Eingriffsregelung ____________________________ 32 3.3.8 Wasserrechtliche Erlaubnisse ________________________________________________ 36 3.4 Private Einwendungen ________________________________________________________ 38 3.4.1 Bemerkungen zu Einwendungen, die von mehreren Betroffenen erhoben wurden: ______ 38 3.4.1.1 Flächenverlust __________________________________________________________ 38 3.4.1.2 Beantragte Entscheidungen / Schutzauflagen _________________________________ 38 3.4.1.3 Umwege und Zufahrten (Bauzeit) ___________________________________________ 38 3.4.1.4 Vertretungskosten _______________________________________________________ 39 3.4.1.5 Geschwindigkeitsbeschränkung ____________________________________________ 39 3.4.2 Einzelne Einwender _______________________________________________________ 39 3.5 Gesamtergebnis _____________________________________________________________ 41

4. Kostenentscheidung _____________________________________________________ 42 Rechtsbehelfsbelehrung _____________________________________________________ 42 Hinweis zur Auslegung des Plans _____________________________________________ 43

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Verzeichnis der wichtigsten Abkürzungen AGBGB .................Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches AllMBl ....................Allgemeines Ministerialamtsblatt B ............................Bundesstraße BAB .......................Bundesautobahn BauGB ...................Baugesetzbuch BayBodSchG .........Bayerisches Bodenschutzgesetz BayEG ...................Bayerisches Enteignungsgesetz BayNatSchG .........Bayerisches Naturschutzgesetz BayStrWG .............Bayerisches Straßen- und Wegegesetz BayVBl ..................Bayerische Verwaltungsblätter BayVGH ................Bayerischer Verwaltungsgerichtshof BayVwVfG .............Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz BayWaldG .............Bayerisches Waldgesetz BayWG ..................Bayerisches Wassergesetz BBodSchG ............Bundes-Bodenschutzgesetz BBodSchV .............Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung BGB .......................Bürgerliches Gesetzbuch BGBl ......................Bundesgesetzblatt BGH ......................Bundesgerichtshof BImSchG ...............Bundes-Immissionsschutzgesetz 16. BImSchV .........Verkehrslärmschutzverordnung 24. BImSchV .........Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung 39. BImSchV ........Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen BMVI .....................Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur BNatSchG .............Bundesnaturschutzgesetz BVerwG .................Bundesverwaltungsgericht BWaldG .................Bundeswaldgesetz BWV ......................Bauwerksverzeichnis DÖV ......................Die öffentliche Verwaltung, Zeitschrift DVBl ......................Deutsches Verwaltungsblatt, Zeitschrift EKrG .....................Eisenbahnkreuzungsgesetz 1. EKrV ..................1. Eisenbahnkreuzungsverordnung FFH-RL .................Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie FlurbG ...................Flurbereinigungsgesetz FStrG .....................Fernstraßengesetz GG .........................Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland GVS .......................Gemeindeverbindungsstraße IGW .......................Immissionsgrenzwert KG .........................Bayerisches Kostengesetz MABl ......................Ministerialamtsblatt der Bayerischen Inneren Verwaltung MLuS .....................Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen, Teil: Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung NVwZ ....................Neue Verwaltungszeitschrift OVG ......................Oberverwaltungsgericht PlafeR ...................Planfeststellungsrichtlinien RE .........................Richtlinien für Entwurfsgestaltung RLS-90 ..................Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen ROG ......................Raumordnungsgesetz St ...........................Staatsstraße StVO ......................Straßenverkehrsordnung TKG .......................Telekommunikationsgesetz UPR .......................Zeitschrift für Umwelt- und Planungsrecht UVPG ....................Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPVwV ...............Verwaltungsvorschriften vom 18.09.1995 zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung V-RL ......................Vogelschutz-Richtlinie VwGO ....................Verwaltungsgerichtsordnung WHG .....................Wasserhaushaltsgesetz Zeitler ....................Zeitler, Kommentar zum Bayerischen Straßen- und Wegegesetz

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Aktenzeichen: 32 - 4354.3-St2339-003

Vollzug des BayStrWG; St 2339 Haimhausen-Freising Ausbau der Ortsdurchfahrt Haimhausen von Station 250_5,725 bis Station 250_6,585 Bau-km 0+000 bis Bau-km 0+860;

Die Regierung von Oberbayern erlässt folgenden

Planfeststellungsbeschluss

A Entscheidung 1.

Feststellung des Plans Der Plan für den Ausbau der Ortsdurchfahrt Haimhausen von Station 250_5,725 bis Station 250_6,585, Bau-km 0+000 bis Bau-km 0+860, mit den sich aus Ziffern 3 und 6 dieses Beschlusses sowie aus den Deckblättern und Roteintragungen in den Planunterlagen ergebenden Änderungen und Ergänzungen wird festgestellt.

2.

Festgestellte Planunterlagen Der festgestellte Plan, die wasserrechtlichen Erlaubnisse und die straßenrechtlichen Verfügungen umfassen folgende Unterlagen:

Nr.

Bezeichnung (Inhalt)

Maßstab

1T

Erläuterungsbericht

2

Übersichtskarte

1 . 100.000

3

Übersichtslageplan

1 : 25.000

Lageplan (Bl. 1 innerorts)

1 : 500

Lageplan (Bl. 2 außerorts))

1 : 1.000

Höhenplan

1 : 1.000

5T 6T

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Landschaftspflegerische Maßnahmenblätter Gegenüberstellung Eingriff und Kompensation

9

10.1 T 10.2 T

Landschaftspflegerischer Maßnahmenübersichtsplan

1 : 5.000

Landschaftspflegerischer Maßnahmenplan

1 : 1.000

Grunderwerbsverzeichnis Grunderwerbsplan innerorts

1 : 500

Grunderwerbsplan insgesamt

1 : 1.000

11 T

Regelungsverzeichnis

14 T

Regelquerschnitte

17.1

Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen

18.1 T

Wassertechnische Untersuchungen

18.2 T

Lageplan Entwässerung

19.1

Landschaftspflegerischer Begleitplan

19.2

Landschaftspflegerischer Bestands- u. Konfliktplan

19.3

Artenschutzbeitrag – saP

19.4

FFH-Vorprüfung – Text

19.5

FFH-Vorprüfung – Plan

1 : 50

1 : 500

1 : 2.000

1 : 5.000

Daneben sind folgende Unterlagen den Planunterlagen nachrichtlich beigefügt: Nr.

Bezeichnung (Inhalt)

17.2

Ergebnisse der Luftschadstoffuntersuchung

21

Verkehrsuntersuchung

Die Planunterlagen wurden vom Staatlichen Bauamt Freising unter dem Datum des 09.11.2012 aufgestellt. Die Unterlagen der 1. Tektur tragen das Datum des 20.10.2014 und sind mit „T“ bezeichnet. Änderungen sind mit roter Farbe dargestellt. Die überholten Unterlagen sind mit Streichung in roter Farbe gekennzeichnet und sind weiterhin nachrichtlich in die Planakten eingeheftet. 3.

Ausnahmen, Befreiungen, Nebenbestimmungen

3.1

Unterrichtungspflichten Der Zeitpunkt des Baubeginns ist folgenden Stellen möglichst frühzeitig bekannt zu geben:

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3.1.1

Der Deutschen Telekom Technik GmbH in Kempten sowie der Deutschen Telekom Netzproduktion

GmbH in

Gersthofen,

damit

die

zeitliche

Abwicklung

der

erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an den Telekommunikationseinrichtungen mit dem Straßenbau koordiniert werden kann. Die bauausführenden Firmen sind darauf hinzuweisen, dass die notwendigen Erkundungen über die exakte Lage der Telekommunikationseinrichtungen in der Örtlichkeit bei den zuständigen Stellen der Telekom einzuholen sind und deren Kabelschutzanweisung

bei

Durchführung

der

Bauarbeiten

im

Bereich

der

Telekommunikationseinrichtungen zu beachten ist, um Kabelschäden zu vermeiden. 3.1.2

Den E-Werken Haniel Haimhausen,

damit die

zeitliche

Abwicklung

etwa

erforderlicher Anpassungsmaßnahmen an der 20-KV-Stromversorgungsleitung mit dem Straßenbau koordiniert werden kann. 3.1.3

Dem Wasserzweckverband Freising-Süd, damit die zeitliche Abwicklung etwa erforderlicher Anpassungsmaßnahmen an den Wasserver- und Entsorgungsleitungen mit dem Straßenbau koordiniert werden kann.

3.1.4

Der Energienetze Südbayern GmbH, damit die Erdgasortsnetzleitung sowie die Hausanschlussleitungen ggf. den neuen Gegebenheiten angepasst werden kann.

3.1.5

Dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, damit die Oberbodenarbeiten ggf. im Hinblick auf archäologische Bodenfunde beobachtet werden können.

3.2

Grundstückszufahrten Die Grundstückszufahrten im angebauten Teil der St 2339 (Alleestraße) sind entsprechend den Zusagen des Vorhabensträgers so auszugestalten, dass die Zufahrt der Anwohner zu Stellplatz oder Garage auf den Grundstücken möglichst wenig

beeinträchtigt

Ausführungsplanung

wird;

im

Bereich

des

Anwesens

8a

ist

in

der

ein weitestmöglich barrierefreier Zugang (keine hohen

Bordsteinkanten, angepasste Steigungsverhältnisse) vorzusehen. 3.3

Baubeginn, Bauablauf, Bauausführung

3.3.1

Zufahrtsmöglichkeiten zu den Wohngrundstücken sind auch während der Bauzeit sicherzustellen,

soweit

dies

mit

Bauabläufen

vereinbar

Unterbrechungen der Zufahrt sollen frühzeitig angekündigt werden. Der Zugang ist durchgängig sicherzustellen.

ist.

Notwendige

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3.3.2

Die einschlägigen technischen Sicherheitsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter in Bezug auf die Leitungseinrichtungen der Deutschen Telekom Technik GmbH, der EWerke Haniel und hinsichtlich sonstiger Leitungen, die im Bereich des Vorhabens verlaufen, sind einzuhalten.

3.3.3

Bei der Bauausführung ist die „Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung“ vom 22.8.2002 – 32. BImSchV, BGBl. S. 3478 sowie die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm“ (AVV Baulärm) vom 19.8.1970, MABl. 1/1970 S. 2 zu beachten.

3.3.4

Soweit einschlägig, haben die eingesetzten Baumaschinen den Anforderungen der Richtlinie 2000/14/EG Stufe II Rechnung zu tragen.

3.3.5

Soweit erschütterungsrelevante Baumaßnahmen und –verfahren eingesetzt werden, sind die Anforderungen der DIN 4150 Teil 2 vom Juni 1999 (Erschütterungen im Bauwesen – Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden) und der DIN 4150 Teil 3 vom Februar 1999 (Erschütterungen im Bauwesen – Einwirkungen auf bauliche Anlagen) zu beachten.

3.3.6

Baubedingte Staubbelastungen sind durch geeignete Minderungsmaßnahmen (z.B. ausreichende Befeuchtung bei staubenden Arbeiten, Befeuchtung/Abdeckung von Kies- und Sandlagerungen, etc.) soweit wie möglich zu reduzieren.

3.4

Natur- und Landschaftsschutz, Bodenschutz

3.4.1

Dieser

Planfeststellungsbeschluss

enthält

auch

die

nach

Naturschutzrecht

erforderlichen Ausnahmen und Befreiungen. 3.4.2

Während der Vogelbrutzeit, d.h. vom 1. März bis 30 September, dürfen weder Gehölze noch Baumbestände beseitigt werden. Rodungen zu einem anderen Zeitpunkt sind nur mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig, wenn gewährleistet ist, dass keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten, die in Anhang IV a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, oder europäische Vogelarten beschädigt oder zerstört werden.

3.4.3

Für die Herstellung der Allee aus 146 Bäumen (E 1) sollen Pflanzen (Tilia cordata Winterlinde) mit einem Stammumfang von mindestens 20/25 und in Form von Hochstämmen verwendet werden. Nach Möglichkeit ist gebietsheimisches Pflanzgut zu verwenden. Straßenböschungen sind mit magerem Substrat anzulegen und mit standortgerechtem, autochthonem Saatgut (Herkunft tertiäres Hügelland) anzusäen.

3.4.4

Die im landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellten Ausgleichsmaßnahme A 1 soll bis zum Abschluss der Straßenbaumaßnahme für den Vorhabensträger rechtlich

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verfügbar sein. Die Ersatzmaßnahme E 1 soll bis zum Abschluss der Baumaßnahme hergestellt sein. Soweit der Standort für die Sammlung des Totholzes der gefällten Linden vom in der Planung vorgesehenen abweichen soll, setzt dies die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde voraus.

3.4.5

Die Unterhaltungspflege der Maßnahme E 1 muss die Sicherheitsanforderungen des Straßenverkehrs

berücksichtigen;

namentlich

muss

durch

Rückschnitt

ein

ausreichend bemessenes Lichtraumprofil sichergestellt werden.

3.4.6

Nach Zustellung dieses Beschlusses ist dem Bayerischen Landesamt für Umwelt ein Verzeichnis in aufbereiteter Form für das Ökoflächenkataster gem. § 17 Abs. 6 BNatSchG i.V.m. Art. 9 BayNatSchG mit dem Formblatt ÖFK-Online zu übermitteln. Der unteren Naturschutzbehörde ist eine Bestätigung der Meldung zuzuleiten.

3.4.7

Der Vorhabensträger hat die Unterhaltungspflege der landschaftspflegerischen Maßnahmen auf Dauer sicherzustellen.

3.4.8

Überschüssiges, beim Straßenbau anfallendes Erdmaterial darf nicht auf ökologisch wertvollen Flächen (Feuchtbiotope, Streuwiesen, etc.) abgelagert werden. Die bauausführenden Firmen sind in geeigneter Weise zur Beachtung der gesetzlichen Regelungen über Abgrabungen und Auffüllungen zu verpflichten.

3.4.9

Die Baudurchführung hat unter Schonung und Erhaltung der außerhalb der Bauflächen

liegenden

wertvollen

Landschaftsbestandteile

(Feuchtflächen,

Magerstandorte, etc.) zu erfolgen. 3.4.10

Während der gesamten Bauzeit bis zur Fertigstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

ist

eine

ökologische

Baubegleitung

(Umweltbaubegleitung)

einzurichten. Sie ist gegenüber der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Dachau zu benennen. Nach Abschluss der Arbeiten soll eine gemeinsame Abnahme mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgen. 3.5

Landwirtschaft Die

Oberflächenentwässerung

hat

so

zu

erfolgen,

dass

die

anliegenden

Grundstücke nicht erheblich beeinträchtigt werden. Schäden, die durch ungeregelten Wasserabfluss von der planfestgestellten Anlage verursacht werden, sind vom Straßenbaulastträger zu beseitigen.

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3.6

Bodendenkmäler Den bauausführenden Firmen ist aufzugeben, etwaige Bodendenkmäler oder archäologische Funde, die bei der Verwirklichung des Vorhabens zutage kommen, unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege entsprechend Art. 8 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz – DSchG – zu melden.

4.

Wasserrechtliche Erlaubnisse

4.1

Gegenstand / Zweck Dem Freistaat Bayern wird die gehobene Erlaubnis zum Einleiten des gesammelten Niederschlagswassers

von

der

St

2339

über

Mulden,

Sickerbecken

und

Versickerungsanlagen in das Grundwasser und in den ersten drei Abschnitten bis Bau-km

0+260

auch

durch

Absetzschächte

über

den

gemeindlichen

Regenwasserkanal in den Mühlbach erteilt. Hinweis: Die wasserrechtliche Erlaubnis gemäß Bescheid des Landratsamtes Dachau Az 61/641-2/2 - vom 05.11.2012 bleibt hiervon unberührt. Dort ist für die Einleitung in den Mühlbach eine höchstzulässige Menge von 750 l/s festgelegt. 4.2

Plan Den Benutzungen liegen die Planfeststellungsunterlagen, insbesondere Unterlage 18T mit den Festlegungen von Absetzschächten, Sickermulden und Notüberläufen, zugrunde.

4.3

Erlaubnisbedingungen und –auflagen

4.3.1

Indirekteinleitung des Notüberlaufs Vor der Inbetriebnahme der Straße und der Entwässerungseinrichtung ist die Benutzung des Regenwasserkanals mit der Gemeinde Haimhausen abzustimmen.

4.3.2

Rechtsvorschriften Für die erlaubten Gewässerbenutzungen sind die einschlägigen Vorschriften des WHG und BayWG mit den dazu ergangenen Verordnungen, Richtlinien und Merkblättern maßgebend. Die hiernach bestehenden Rechte, Verpflichtungen und Vorbehalte sind in den folgenden Erlaubnisbedingungen und -auflagen grundsätzlich nicht enthalten.

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4.3.3

Abnahme Soweit der Vorhabensträger die Bauabnahme nicht einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes übertragen hat, ist die Anlage durch einen anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft abnehmen zu lassen (Art. 61 BayWG). Das Abnahmeprotokoll muss bestätigen, dass die Anlage bescheidsgemäß und ohne Mängel ausgeführt wurde.

4.3.4

Betrieb und Unterhaltung Die Entwässerungseinrichtungen sind regelmäßig auf Betriebssicherheit

zu

überprüfen.

Die

Betriebsfähigkeit

Unterhaltung

der

und

gesamten

Straßenentwässerungseinrichtungen obliegt dem Straßenbaulastträger. 5.

Straßenrechtliche Verfügungen Soweit nicht Art. 6 Abs. 8, Art. 7 Abs. 6 und Art. 8 Abs. 6 BayStrWG gelten, werden von Staatsstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen - die nach den Planunterlagen aufzulassenden Teile mit der Maßgabe eingezogen, dass die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird, - die nach den Planunterlagen zur Umstufung vorgesehenen Teile mit der Maßgabe umgestuft, dass die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam wird und - die nach den Planunterlagen neu zu erstellenden Teile zu den jeweils dort vorgesehenen Straßenklassen mit der Maßgabe gewidmet, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, sofern die Widmungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Verkehrsübergabe vorliegen. Die einzelnen Regelungen ergeben sich aus dem Regelungsverzeichnis (Unterlage 11)

und den entsprechenden Lageplänen. Die betroffenen Straßen-

und

Wegeabschnitte sind dort kenntlich gemacht. 6.

Schutzanordnung Lärmschutz Der Vorhabensträger hat dem Eigentümer des Grundstücks Fl-Nr. 174/ der Gemarkung Haimhausen die notwendigen Aufwendungen für Maßnahmen des passiven Lärmschutzes (Einbau von Schallschutzfenstern und Lüftungsanlagen) für Aufenthaltsräume im Vorbau des Anwesens zur Hauptstraße (Immissionsort „B Erdgeschoss“ gemäß Lageplan Unterlage 5.1) auf Antrag zu erstatten und den

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Eigentümer

schriftlich

über

den

Umfang

des

Anspruchs

und

die

Erstattungsmodalitäten zu unterrichten. 7.

Zurückweisung von Einwendungen Die im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen werden zurückgewiesen, soweit sie nicht durch Auflagen in diesem Beschluss, durch Planänderungen beziehungsweise Zusagen des Vorhabensträgers berücksichtigt worden sind oder sich im Laufe des Anhörungsverfahrens auf andere Weise erledigt haben.

8.

Kostenentscheidung

Der Freistaat Bayern trägt die Kosten des Verfahrens. Für diesen Beschluss werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben.

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B Sachverhalt 1.

Beschreibung des Vorhabens Das Vorhaben betrifft den Ausbau der St 2339 in Haimhausen. Die Maßnahme beginnt mit der Abzweigung St 2339, benannt als Dachauer Straße, am Anfang der Haimhauser Hauptstraße an der Schloßklause in die Alleestraße und setzt sich mit dem Ausbau auf eine Länge von ca. 300 m innerorts und auf eine Länge von ca. 550 m außerorts bis zum Ende der Maßnahme kurz vor dem Kreisverkehrsplatz Kramer Kreuz fort. Wegen der Sicherheit des Fußgängerverkehrs wird im angebauten Bereich südlich der Fahrbahn und durch eine Baumreihe abgesetzt von der Fahrbahn ein Fußweg mit 1,0 m Breite hinzutreten. Außerhalb der Ortslage wird die Kurve von Bau-km 0+550 bis 0+750 mit einem stetigen Radius ausgeformt. Von besonderer Bedeutung ist, dass der altersgeschwächte und teilweise abgängige Alleebestand durch Anpflanzung durchgängiger beidseitiger Baumreihen, die aus standortgeeigneten Linden bestehen, ersetzt und damit verjüngt wird.

2.

Vorgängige Planungen Die vorliegende Planung war als Teil der Maßnahme „St 2340 Ausbau südlich Haimhausen“ in der ersten Dringlichkeit des 6. Ausbauplanes für Staatsstraßen in Bayern enthalten. Im Jahr 2005 wurde ein Geh- und Radweg von der „Schloßklause“ bis zur „Münchener Straße“ angelegt. Gegenüber der „Münchener Straße“ mündet der „Inhauser Weg“(Gemeindeverbindungsstraße – GVS) nach Inhausen. Über diesen besteht eine Verbindung nach Unterschleißheim. Der Knotenpunkt der St 2339 (ehem. 2340) mit der Ortsstraße „Münchner Straße“ wurde 2010 zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Leistungsfähigkeit in einen Kreisverkehrsplatz umgestaltet. Dieser Kreisverkehrsplatz wird in Haimhausen als „Kramer Kreuz“ bezeichnet. Im Folgejahr wurde die damalige St 2340 zu einem Abschnitt der St 2339 umgestuft.

3.

Ablauf des Planfeststellungsverfahrens Mit Schreiben vom 09.11.2012 beantragte das Staatliche Bauamt Freising, für den Ausbau der St 2339 in Haimhausen das Planfeststellungsverfahren nach dem BayStrWG durchzuführen. Die Planunterlagen lagen in der Zeit vom 07.01.2013 bis 08.02.2013 bei der Gemeinde Haimhausen nach ortsüblicher Bekanntmachung zur allgemeinen Einsicht

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öffentlich

aus.

Bei

der

Veröffentlichung

wurde

darauf

hingewiesen,

dass

Einwendungen gegen die Planung bei der Gemeinde oder der Regierung von Oberbayern bis spätestens 26.02.2013 schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben sind und dass Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, mit Ablauf dieser Frist ausgeschlossen sind. Die Regierung gab folgenden Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Vorhaben: -

Gemeinde Haimhausen

-

Landratsamt Dachau

-

Wasserwirtschaftsamt München

-

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

-

Wasserwirtschaftsamt München

-

Polizeiinspektion Dachau

-

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck (Bereich Forsten)

-

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg (Bereich Landwirtschaft)

-

Amt für Ernährung ländliche Entwicklung

-

Deutsche Telekom Netz GmbH

-

Energienetze Bayern

-

E-Werke Haniel Haimhausen

-

Wasserzweckverband Freising –Süd

-

Bayer. Bauernverband

-

Bund Naturschutz Bayern e.V.

-

Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.

-

Landesjagdverband Bayern

-

Schutzgemeinschaft Deutscher Wald

sowie den Sachgebieten 51 (höhere Naturschutzbehörde), 31.1 (Straßen- und Brückenbau), und 50 (Technischer Umweltschutz) der Regierung von Oberbayern. Zu den im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwendungen und Stellungnahmen äußerte sich der Vorhabensträger anschließend. Die Einwendungen und Stellungnahmen wurden am 27.06.2013 im Rathaus der Gemeinde Haimhausen erörtert. Die Behörden, Träger öffentlicher Belange, Verbände sowie die Einwendungsführer wurden hiervon benachrichtigt; im Übrigen erfolgte ortsübliche Bekanntmachung. Das Ergebnis des Erörterungstermins ist in einer Niederschrift festgehalten.

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Der Vorhabensträger hat aufgrund der Einwendungen und der Ergebnisse des Erörterungstermins die Antragsunterlagen unter dem Datum des 20.10.2014 tektiert. Im

Zentrum

der

Wohngrundstücken,

Änderung die

standen

Stell-

und

individuelle

Fragen

Parkplatzsituation

der

Zufahrt

sowie

zu

damit

zusammenhängend die Anpassung der Baumabstände. Hierzu wurde den betroffenen Anwohnern in einer beschränkten Anhörung nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit der Gemeinde Haimhausen und der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt waren die Änderungen bereits zuvor abgestimmt worden.

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C Entscheidungsgründe Die Entscheidung beruht auf folgenden rechtlichen Erwägungen: 1.

Verfahrensrechtliche Bewertung

1.1

Notwendigkeit der Planfeststellung (einschließlich der Rechtsgrundlagen, Zuständigkeit, Konzentrationswirkung, Folgemaßnahmen) Die Regierung von Oberbayern ist gemäß Art. 39 Abs. 1 BayStrWG und Art. 3 BayVwVfG die sachlich und örtlich zuständige Behörde für das Anhörungsverfahren und die Planfeststellung. Nach Art. 36 Abs. 1 BayStrWG dürfen Staatsstraßen nur gebaut oder wesentlich geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt und es werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG). Die straßenrechtliche Planfeststellung macht also nahezu alle nach anderen Rechtsvorschriften

notwendigen

öffentlich-rechtlichen

Genehmigungen,

Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen entbehrlich (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Hiervon ausgenommen ist die wasserrechtliche Erlaubnis nach §§ 8ff. WHG. Aufgrund von § 19 WHG kann die Regierung

jedoch

auch

über

die

Erteilung

der

Erlaubnis

in

diesem

Planfeststellungsbeschluss entscheiden. 1.2

Verfahren zur Prüfung der Umweltauswirkungen Für das Vorhaben einschließlich der Folgemaßnahmen ist nach Art. 37 BayStrWG und dem UVPG keine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die entscheidungserheblichen Umweltauswirkungen sind jedoch in den Planunterlagen behandelt und in diesem Beschluss dargestellt und bewertet.

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2.

FFH-Verträglichkeitsabschätzung Im Umfeld des Vorhabens liegt das FFH-Gebiet DE 7635-301 „Ampertal“ das in ca. 500m Entfernung liegt. Es liegt kein Eingriff durch Be- bzw. Überbauung in das Schutzgebiet vor. Durch das Vorhaben werden Erhaltungsziele des Gebiets, nämlich der Schutz des Flusslaufs mit seinen begleitenden Auwäldern, Feucht-, Streu-, und Magerwiesen, nicht berührt. Auch bauzeitliche Beeinträchtigungen sind auf Grund der Entfernung auszuschließen. Wegen der Einzelheiten wird auf Unterlage 19 (Text und Plan zur FFH Vorprüfung) verwiesen.

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3.

Materiell-rechtliche Würdigung

3.1

Rechtmäßigkeit der Planung (grundsätzliche Ausführungen) Der Ausbau der St 2339 in Haimhausen wird zugelassen, da er im Interesse des öffentlichen Wohls unter Beachtung der Rechte Dritter im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit vernünftigerweise geboten ist. Die verbindlich festgestellte Straßenplanung entspricht den Ergebnissen der vorbereitenden Planung, ist auch im Hinblick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung gerechtfertigt, berücksichtigt die in den Straßengesetzen und anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Planungsleitsätze, Gebote und Verbote und entspricht schließlich den Anforderungen des Abwägungsgebotes.

3.2

Planrechtfertigung Das Vorhaben ist erforderlich, um den derzeitigen und insbesondere den künftig zu erwartenden

Verkehr

sicher

und

reibungslos

bewältigen

zu

können

(vgl.

Erläuterungsbericht, Unterlage1 der Planfeststellungsunterlagen). Mit dem Ausbauvorhaben soll die Straße dem gegenwärtigen Stand der Verkehrssicherheit angepasst werden, Art. 9 Abs. 1 BayStrWG. Trassierung, Fahrbahnbreite (5,40 m bis 6,00 m), Fahrbahnneigung und Fußgängersicherheit blieben bislang dahinter zurück. Um das Planungsziel zu erreichen, ist eine Anpassung und Korrektur der vorbenannten Parameter entsprechend dem Verkehrsaufkommen mit entsprechend deutlichem Schwerverkehrsanteil sowie Linienbusverkehr geboten. Der Straßenraum wird im Einmündungsbereich zur Haupt- bzw. Dachauer Straße mit einer Verkehrsinsel besser gegliedert und insbesondere auch für die Fußgänger sicher ausgestaltet. Das bisherige Manko, dass an der beidseits angebauten Straße nur an einer Seite ein Geh- und Radweg vorhanden ist, wird durch den neuen Fußweg auf der Südseite beseitigt. Das Vorhaben hebt die Verkehrssicherheit auch für Fußgänger wie gerade die Schulkinder deutlich. Mit der Maßnahme soll ein Gewinn an Verkehrssicherheit- und -qualität erreicht werden, jedoch keine Kapazitätssteigerung. Soweit die Verkehrsuntersuchung (Unterlage 21) hier für das Prognosejahr 2025 höhere Verkehrszahlen ermittelt hat, gehen diese einher mit einer allgemeinen weiteren und einer besonderen Zunahme im Verdichtungsraum um die Landeshauptstadt und mit der Prosperität der flughafennahen Landkreise.

- 19 -

Die Planung zielt dabei auf einen Ausbau ab, der möglichst wenig neue Eingriffe in Grund und Boden sowie den Naturhaushalt erfordert und sich grundsätzlich am Bestand der vorhandenen Staatsstraße orientiert. Die Maßnahme war in der ersten Dringlichkeitsstufe

des

haushaltsrechtlichen

6.

Sinne

Ausbauplans als

enthalten.

Sie

Instandhaltungsmaßnahme

ist

nunmehr

qualifiziert,

im

deren

Finanzierung sichergestellt ist. Von Bedeutung erscheint auch, dass sich die Haimhauser Bevölkerung in einem Bürgerentscheid auf ein Ratsbegehren 2009 mit deutlicher Mehrheit für den Erhalt der Lindenallee an der St 2339 im innerörtlichen Bereich und für die Ausweitung der Allee bis zum Kamer Kreuz ausgesprochen hat. Den dadurch manifestierten Willen von Bürgerschaft und Gemeinde hat der Vorhabensträger bei der Planung berücksichtigt und auch zu einem wesentlichen Bestandteil seines Konzeptes gemacht. 3.3

Öffentliche Belange, Belange von allgemeiner Bedeutung

3.3.1

Planungsvarianten Grundsätzlich sind nur solche Planungsalternativen abzuwägen, die sich nach Lage der Dinge ernsthaft anbieten. Trassenvarianten brauchen nur so weit untersucht zu werden, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Bei der Variantenprüfung können bereits in einem frühzeitigen Verfahrensstadium diejenigen Varianten ausgeschieden werden, die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen (BVerwG vom 24.04.2009, 9 B 10.09 – juris, Rn. 5 m.w.N.). Aufgabe der Planung war von vorneherein ein am Bestand orientierter Ausbau unter der Vorgabe, möglichst wenig Eingriffe in naturschutzfachlich hochwertige Flächen vorzunehmen. Daraus folgt für dieses Verfahren, dass die Ausbauvariante mit der Nullvariante zu vergleichen ist. Dazu hat sich bereits aus den Ausführungen zur Planrechtfertigung ergeben, dass die Nullvariante schon im Ansatz nicht geeignet ist, das Problem der mangelnden Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu bewältigen, weil sowohl die Probleme für den motorisierten Verkehr auf der beengten Fahrbahn wie auch für die Fußgänger, denen südlich der Straße kein Fußweg zur Verfügung steht, fortbestehen würden.

3.3.2

Ausbaustandard (Linienführung, Gradiente, Querschnitt) Die Dimensionierung und Ausgestaltung des planfestgestellten Vorhabens sowie der Folgemaßnahmen entspricht einer sachgerechten Abwägung der widerstreitenden

- 20 -

Belange. Die Überprüfung und Entscheidung orientiert sich hierbei an den "Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt 06" für den innerörtlichen Abschnitt. Die in den Richtlinien dargestellten, verkehrsbezogenen Gesichtspunkte und straßenbaulichen Erfordernisse sind jedoch keine absoluten Maßstäbe. Vielmehr sind diese Erfordernisse auf den Einzelfall bezogen den sonstigen berührten Belangen gegenüberzustellen. Die Fahrbahn wird im bebauten Bereich etwa 1,50 m vom Bestand nach Norden abgerückt, um ausreichend Platz für die beidseitige Pflanzung von Alleebäumen zu schaffen. Die Ausgestaltung der Straße als Allee wie bisher erfolgt auf Wunsch der Gemeinde Haimhausen, deren Bürger sich in einem Bürgerentscheid mit großer Mehrheit für die Beibehaltung einer Allee ausgesprochen hatten. Auch

der

bislang

noch

nicht

angebaute,

außerörtliche

Teil

wurde

von

straßenplanerischer Seite im Hinblick auf die Ortsnähe und die gemeindliche Entwicklung auf eine zulässige Geschwindigkeit von (nur) 50 km/h ausgelegt. Auch im derzeit nicht angebauten Bereich erfolgt keine fahrdynamische Trassierung, was angesichts der der Planung zu Grunde gelegten geringen Geschwindigkeit keinen Bedenken begegnet. Die Fahrbahnbreite wird entsprechend dem Verkehrserfordernis und den örtlichen Verhältnissen auf die hierfür in der RASt vorgesehene Regelbreite von 6,50 m aufgeweitet, was auch auf Grund des dortigen Linienbus- und Schwerlastverkehr sachgerecht ist. Der straßenbegleitende Geh- und Radweg nördlich der St 2339 bleibt in Lage und Breite (2,50 m) unverändert und ist nur im Bereich der Einmündung in die Hauptstraße sowie der Kurvenabflachung anzupassen. Vor allem aus Gründen der Schulwegsicherheit wird künftig südlich der Fahrbahn und von dieser noch durch die Baumreihe abgesetzt ein befestigter Gehweg von 1 m Breite angelegt, so dass Schulkinder und andere Fußgänger die Fahrbahn nicht mehr ungesichert queren müssen; sie können künftig ohne Seitenwechsel bis zur Querungshilfe der St 2339 an der Einmündung in die Hauptstraße gehen. Soweit vereinzelt eine weitere Querungshilfe gefordert wurde, um den Verkehr auf der abschüssigen Strecke zu einer (weiteren) Reduzierung der Geschwindigkeit zu veranlassen, schließt sich die Planfeststellungsbehörde den Argumenten des Bauamtes an, dass dadurch beispielweise für Räumfahrzeuge oder große landwirtschaftliche Fahrzeuge neue kritische Bereiche entstehen können und auch im Hinblick auf die Verkehrsfunktion der Staatsstraße die Querungshilfe im Einmündungsbereich ausreichend ist.

- 21 -

Die festgestellte Planung, gegen deren Ausbaustandard ansonsten nichts eingewandt

worden

ist,

ist

daher

sachgerecht

und

entspricht

dem

Verhältnismäßigkeitsgebot. 3.3.3

Immissionsschutz / Bodenschutz Das planfestgestellte Vorhaben ist mit den Belangen des Lärmschutzes sowie den Belangen der Luftreinhaltung und des Bodenschutzes vereinbar. Die Planung stellt sicher, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche oder nachteilige Wirkungen infolge von Luftschadstoffbelastungen ohne Ausgleich verbleiben (§§ 41, 42 BImSchG; Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Auch bei dem bestandsorientierten Ausbau wurde darauf geachtet, dass durch die Straße keine vermeidbare Immissionsbelastung entsteht (§ 50 BImSchG).

3.3.3.1

Verkehrslärmschutz Der Schutz der Anlieger vor Verkehrslärm erfolgt beim Straßenbau nach den verschiedenen, in dieser Reihenfolge zu beachtenden Stufen: Nach § 50 BImSchG ist bereits bei der Planung von Verkehrswegen darauf zu achten, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm auf ausschließlich oder

überwiegend

dem

Wohnen

dienende

Gebiete

sowie

auf

sonstige

schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich unterbleiben. Dies gilt zunächst unabhängig von der Festlegung des Lärmschutzes nach der 16. BImSchV. Beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen ist darüber hinaus sicherzustellen,

dass

keine

schädlichen

Umwelteinwirkungen

durch

Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (vgl. §§ 41 ff. BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV). 3.3.3.1.1

§ 50 BImSchG - Trassierung, Gradiente usw. Unter Abwägung der im Verfahren bekannt gewordenen Belange ist der Ausbau der Ludwigsfelder Straße hinsichtlich der Anforderungen des § 50 BImSchG die richtige Lösung.

Das

dort

enthaltene

Optimierungsgebot

steht

der

Planung

des

bestandsorientierten Ausbaus auch insoweit nicht entgegen, als im Bereich der Trasse keine Wohngebiete neuen Immissionen ausgesetzt werden. 3.3.3.1.2

Rechtsgrundlagen der Verkehrslärmvorsorge Die Maßnahme an der St 2339 entspricht auch bei der Prüfung den Anforderungen der

zweiten

Stufe,

in

der

die

Beurteilung

der

Zumutbarkeit

von

Verkehrslärmimmissionen auf der Grundlage von § 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV vorzunehmen ist.

- 22 -

In § 3 dieser Verordnung ist die Berechnungsmethode zur Ermittlung der Beurteilungspegel verbindlich vorgeschrieben. Sie hat bei Straßen nach Anlage 1 der Verordnung, den "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 RLS-90" zu erfolgen. Die Beurteilungspegel, die als Grundlage für die Entscheidung heranzuziehen waren, wurden nach dieser Berechnungsmethode ermittelt. Besondere Verhältnisse, die ein Abweichen von diesen Regeln rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Der Beurteilungspegel bezieht sich auf die zu bauende oder zu ändernde Straße. Es ist also kein Summenpegel aus allen Lärmeinwirkungen zu bilden (BVerwG vom 21.03.1996, NVwZ 1996, 1003). Nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen sicherzustellen, dass zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen der Beurteilungspegel einen der nachfolgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet: a)

an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen am Tag 57 dB(A) und in der Nacht 47 dB(A)

b)

in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten am Tag 59 dB(A) und in der Nacht 49 dB(A)

c)

in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten am Tag 64 dB(A) und in der Nacht 54 dB(A)

d)

in Gewerbegebieten am Tag 69 dB(A) und in der Nacht 59 dB(A).

Die Art der in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus der Festsetzung in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete, sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Abs.

1,

bauliche Anlagen im

Außenbereich nach den Buchstaben a), c) und d) dieser Tabelle entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Die Grenzwerte legen fest, welches Maß an schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche zum Schutze der Betroffenen im Regelfall nicht überschritten werden darf. 3.3.3.1.3

Verkehrslärmberechnung Besonders bedeutsam für die Beurteilung der künftigen Verkehrslärmbelastung ist die Verkehrsprognose. Die maßgebliche stündliche Verkehrsstärke und der LkwAnteil wurde im Auftrag des Straßenbaulastträgers vom Büro TRANSVER GmbH mit der der Planung zugrundeliegenden prognostizierten durchschnittlichen täglichen

- 23 -

Verkehrsstärke (DTV) ermittelt. Die Prognose für 2025 geht von einer DTV von 7.900 Kfz/Tag aus, davon 460 Kfz/Tag Schwerverkehr. Für die Verkehrsbelastung an einem Normalwerktag wurde im Gutachten eine Belastung von 8.800 Kfz/Tag, davon 460 Kfz/Tag Schwerverkehr ermittelt. Es gilt zu beachten, dass Maßnahme selbst nicht der Steigerung der Kapazität dienen soll, sondern der Verkehrsqualität und -sicherheit. Damit ist der Prognoseplanfall mit dem Prognosenullfall identisch. Messungen sind vom Gesetz weder für den Ist-Zustand noch für den Ausbauzustand vorgesehen.

Die

Immissionsberechnung

auf

der

Grundlage

der

RLS-90

gewährleistet wirklichkeitsnahe (da auf der mathematischen Umsetzung konkreter Messungen

beruhende),

dem

heutigen

Stand

der

Berechnungstechnik

entsprechende Beurteilungspegel und ist für die Betroffenen in der Regel günstiger als Messungen (Ullrich, DVBl 1985, 1159). 3.3.3.1.4

Ergebnis Verkehrslärmvorsorgepflicht besteht bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung. Der Bau von Straßen im Sinne des § 41 BImSchG ist der Neubau. Von einem Neubau ist auch dann auszugehen, wenn eine bestehende Trasse auf einer längeren Strecke verlassen wird. Maßgeblich ist das äußere Erscheinungsbild im Gelände. Die Einziehung oder Funktionsänderung von Teilen der vorhandenen Straße ist Indiz für eine Änderung. Nur eine wesentliche Änderung führt zur Lärmvorsorge. Eine wesentliche Änderung liegt nur vor, wenn - eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird; oder - durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. Die Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem

zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von

mindestens 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten. Es ist klar zu erkennen, dass eine wesentliche Änderung nach dem ersten Spiegelstrich ausscheidet; für die Verbreiterung der Fahrbahn und die teilweise Verschiebung der Fahrbahnachse hingegen ist der zweite Spiegelstrich dem Grunde nach anwendbar. Für nahezu alle relevanten untersuchten Immissionsorte kann festgestellt

werden,

dass

sich

beim

Vergleich

von

Prognoseplanfall

zu

Prognosenullfall keine der vorgenannten unzulässigen Erhöhungen der Lärmpegel

- 24 -

ergeben. Neben geringfügigen Abnahmen bzw. Zunahmen um lediglich (gerundet) 1,0 dB (A) tritt an nur einem Immissionsort (IO 18) eine Steigerungen von 2,0 dB (A). Einzig am Immissionsort IO B tritt infolge des Heranrückens der Fahrbahnachse sowohl für den Tagwert eine Steigerung des Schallpegels von 2,4 dB (A) auf 57,3 dB (A) als auch für den Nachtwert eine Steigerung von 2,4 dB (A) auf 49,1 dB (A), mithin nach vorschriftsgemäßer Rundung nach der Anlage 1 zur 16. BImSchV eine Steigerung um 3,0 dB (A) . Ausgehend von der grundsätzlichen Forderung des BVerwG, dass regelmäßig vor einer Verweisung von Lärmbetroffenen auf passiven Lärmschutz gem. § 41 Abs. 2 BImSchG der Aufwand für den sog. Vollschutz zu ermitteln ist und erst dann im Rahmen einer weiteren Prüfung Abschläge wegen Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen

getroffen

werden

können,

wird

vorliegend

dieser

Prüfungszwischenschritt als entbehrlich angesehen. Es liegt offen zu Tage, dass es bei der hier gegebenen innerörtlichen Situation nur unter – auch im Rechtssinne – unverhältnismäßigen

Aufwendungen

möglich

wäre,

Vollschutz

durch

aktive

Lärmschutzmaßnahmen zu gewährleisten. Der Vollschutz durch aktive Maßnahmen würde zudem aus Gründen des Ortsbildes und des Städtebaus ausscheiden. Es kommt hinzu, dass eine gewerblich genutzte Eisdiele/ Cafe gerade den Kontakt zur Straße als „Werbemittel“ für (Lauf-)Kundschaft sucht; von daher dürfte von einem geminderten Schutzanspruch auszugehen sein. Im Übrigen findet in dem als Tagescafe/Bäckerei genutzten Gebäude nach Lage der Akten keine relevante Nachtnutzung statt; trotz der Lärmsteigerung wird der für Wohngebiete geltende Immissionsgrenzwert für den Tag von 59 dB (A) eingehalten. Der Eigentümer, der keine Einwendungen erhoben hat, ist auch nicht schutzlos gestellt; er ist gemäß Auflage A 6 vom Staatlichen Bauamt Freising über seinen Anspruch auf passiven Lärmschutz zu unterrichten und kann dann selbst entscheiden, ob er sein Gebäude mit entsprechenden Lärmschutzanlagen versehen lassen will, sofern schutzwürdige Räume auf der betroffenen Hausseite vorhanden sind. Dabei sind Aufenthaltsräume im Sinne der Auflage nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienende Räume.

3.3.3.2

Schadstoffbelastung Das Vorhaben ist mit den Belangen der Luftreinhaltung zu vereinbaren. Diese Feststellung gilt sowohl im Hinblick auf den Maßstab des § 50 BImSchG als auch unter Beachtung der Regelungen des Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG.

- 25 -

Nach § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete möglichst zu vermeiden. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche

Belästigungen

für

die

Allgemeinheit

oder

die

Nachbarschaft

herbeizuführen (§ 3 BImSchG). Belastungen oder Einwirkungen, die die (im Prognosezeitraum in Kraft tretenden) Grenzwerte in der 39. BImSchV oder EG-Richtlinien bzw. Orientierungswerte der technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) sowie der VDI-Richtlinie 2310 überschreiten, sind nicht zu erwarten. Auch soweit die St 2339 im innerörtlichen Bereich verläuft, tritt durch die für Staatsstraßen nicht übermäßig hohe Verkehrsbelastung prognostisch keine Luftverschmutzung ein, die vor Ort zu schädlichen Umwelteinwirkungen führt. Dies ergibt sich aus der nicht beanstandeten Berechnung

des

Vorhabensträgers

sogar

unter

Zugrundelegung

einer

Verkehrsbelastung von 8.800 KFZ/24h (siehe Unterlage 1T Nr. 6.2). Dass im Übrigen Kfz-Emissionen vorwiegend zur allgemeinen Luftverschmutzung beitragen, ist bekannt, führt aber für das gegenständliche Verfahren zu keinen Restriktionen. Diese Prognose stützt sich vor allem auf die Berechnung nach dem Merkblatt über Luftverunreinigungen

an

Straßen,

Teil:

Straßen

ohne

oder

mit

lockerer

Randbebauung, Ausgabe 2002 (MLuS 02 – Stand 2005). 3.3.3.3

Bodenschutz Die Belastung des Bodens durch den Eintrag von Stoffen aus dem Verkehr und die Belastung durch die Bauarbeiten sowie die Herstellung und Unterhaltung der Anlage ist nach BBodSchG zulässig. Das dargestellte öffentliche Interesse an der Durchführung des Vorhabens (Nutzungsfunktion im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3d BBodSchG) rechtfertigt hier die Nachteile für die anderen Funktionen des Bodens. Die Bodenfunktionen sind grundsätzlich gleichrangig. Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 i. V. m. § 7 BBodSchG werden nicht eintreten, denn von der mit bis zu 8.800 Fahrzeugen/Tag belasteten Straße werden keine maßgeblichen Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen ausgehen. Die Überschreitung von in der BBodSchV (Anhang 2) gemäß § 8 Abs. 2 BBodSchG festgelegten Werten ist nicht zu besorgen

- 26 -

3.3.4

Naturschutz- und Landschaftspflege

3.3.4.1

Verbote Striktes Recht steht dem Vorhaben nicht entgegen.

3.3.4.1.1

Schutzgebiete/geschützte Flächen Im Einwirkungsbereich des Vorhabens befindet sich das FFH-Gebiet „Ampertal“ DE 7635-301. Die unter C 2 dieses Beschlusses durchgeführte Darstellung auf der Grundlage der Unterlage 9 und die Würdigung der Stellungnahmen hat ergeben, dass eine Beeinträchtigung dieses Gebietes durch das Vorhaben auszuschließen ist. Einer Entscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG bedarf es daher nicht.

Da die bestehende Allee ein Naturdenkmal i. S. d. § 28 Abs. 1 BNatSchG darstellt, bedarf die geplante Fällung einer Befreiung nach § 5 Abs. 1 der NaturdenkmalVerordnung des Landratsamtes, die durch diesen Planfeststellungsbeschluss ersetzt wird. Die Voraussetzungen für die Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG liegen vor, weil die Allee in erheblichem Maße Vorschäden aufweist. Diese Beurteilung wird von der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt geteilt.

Für die Überbauung/Beseitigung der im Landschaftspflegerischen Begleitplan angegebenen

gesetzlich

geschützten

Biotope

(Unterlage

9.2)

lässt

die

Planfeststellungsbehörde wegen der Ausgleichbarkeit bzw. aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls Ausnahmen bzw. Befreiungen zu. Ebenso dürfen Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze und -gebüsche und allgemein geschützte Lebensräume aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses und mangels Alternativen beeinträchtigt werden. Die Gründe ergeben sich auch aus den vorstehenden Erläuterungen zur Notwendigkeit der Planlösung. Die untere Naturschutzbehörde hat den Ausnahmen zugestimmt.

3.3.4.1.2

Besonderer und strenger Artenschutz Das Artenschutzrecht steht dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Für das geplante Bauvorhaben sind folgende Verbotstatbestände zu prüfen: -

Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Besonders geschützt sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG neben allen europäischen Vogelarten Tierarten, die in

- 27 -

Anhang A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97, in Anhang IV der FFH-RL oder in der Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 BNatSchG aufgeführt sind -

Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Streng geschützt sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG Tierarten, die in Anhang A der EG-Verordnung 338/97, in Anhang IV der FFH-RL oder in der Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2 BNatSchG genannt sind.

-

Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

-

Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG gelten die Zugriffsverbote für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft nur nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen (- eine Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 S. 2 BNatSchG wurde bisher nicht erlassen -), liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wildlebender Pflanzen der in Anhang IVb der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote vor. Nach dem Urteil des BVerwG vom 14.07.2011, 9 A 12.10 – „Freiberg-Urteil“ - ist § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG jedoch für unvermeidbar mit dem Verlust an Fortpflanzungs- und Ruhestätten verbundene Beeinträchtigungen von Tieren nicht anzuwenden, da gegen diese Vorschrift insoweit europarechtliche Bedenken

- 28 -

bestehen. Solche Verluste werden daher vorsorglich nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG beurteilt. Die Legalausnahme des § 44 Abs. 5 BNatSchG bestimmt zunächst, dass die vorhabensbedingten

Auswirkungen

auf

besonders

geschützte

Tier-

und

Pflanzenarten, die nicht in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt und keine europäische Vogelart sind, im Rahmen der Eingriffsregelung des § 15 BNatSchG zu prüfen sind (siehe hierzu unten C 3.3.5.2). Kommt

es

trotz

Berücksichtigung

der

oben

dargestellten

Maßgaben

zu

projektbedingten Verletzungen von Zugriffsverboten, so muss geprüft werden, ob gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten zugelassen werden können. Das methodische Vorgehen und die Begriffsabgrenzungen der vom Vorhabensträger vorgelegten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung („saP“, vgl. Unterlage 19 3. Teil), die wir zur Grundlage unserer Beurteilung machen, entsprechen den mit Schreiben der Obersten Baubehörde vom 24.03.2011, Az. IIZ7-4022.2-001/05, eingeführten „Hinweisen zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP)“. Bei der Beurteilung der Verbotstatbestände hat der Gutachter zulässigerweise folgende Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung der Gefährdung von Tierund Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-RL und von Vogelarten, die sich aus den Maßnahmeblättern V 1 bis V 3 ergeben, berücksichtigt: 

Einhaltung der Tagzeit als Bauzeit zur Vermeidung von Störungen und Kollisionen mit dämmerungs- und nachtaktiven Fledermäusen



Erforderliche Rodungsarbeiten der Allee und von sonstigen Gehölzbeständen außerhalb Brut- und Vegetationszeit nach Art. 16 Abs. 2 Nr. 1 BayNatSchG von 1. März bis 30. September



Zeitnahe Wiederherstellung und Neupflanzung der Allee mit Linden als Orientierungs- und Verbundelement für Fledermäuse und Vögel Diese Maßnahmen sind Bestandteil des genehmigten Planes, bzw. von Auflagen dieses Planfeststellungsbeschlusses. Ihre Beachtung ist daher sichergestellt. Im

Ergebnis ist festzuhalten,

dass durch das Bauvorhaben keine

Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 4 BNatSchG erfüllt werden. Säugetiere/Fledermäuse Wenngleich im saP-Untersuchungsgebiet, das auch die Amperaue, den Schlosspark sowie

den

Klarlweiher

umfasst,

mehrere

Fledermausarten

(Abendsegler,

Bartfledermaus, Zweifarbfledermaus, Rauhautfledermaus, Weißrandfledermaus,

- 29 -

Wasserfledermaus, Zwergfledermaus) nachgewiesen wurden, konnten an der Allee keine

Quartiere

festgestellt

werden.

Die

bekannten

Wochenstuben

von

Fledermäusen befinden sich ausweislich mehrerer durchgeführter Detektionen außerhalb des Ausbaugebiets im Schloßpark, am Klarlweiher. Im Vergleich zu diesen beiden Stellen wurde an der Allee die weitaus geringste Zahl an Flugbewegungen von Fledermäusen festgestellt. Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs 5 BNatSchG: Bei der Weißrandfledermaus und der Zweifarbfledermaus handelt es sich um sog. „Gebäudefledermäuse“, deren Quartiere sich in Gebäuden befinden. Da keine Gebäude oder ähnliche Strukturen entfernt werden, sind die beiden Arten nicht von einer Beschädigung oder einem Verlust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten betroffen.

Die

übrigen

nachgewiesenen

Fledermausarten

stellen

sog.

„Baumfledermäuse“ dar, deren Quartiere (Sommer- oder auch Winterquartiere) sich in Spalten oder Höhlen an Bäumen befinden. Eine mögliche vorhabensbedingte Beeinträchtigung

solcher

Baumfledermausarten

besteht

im

Entfernen

von

Quartierbäumen, die hier aber nicht festgestellt werden konnten. Die Quartiersuche ist im Rahmen der Totholzkäferkartierung erfolgt und wie bereits gesagt negativ verlaufen. Dieses Ergebnis erscheint auch vor dem Hintergrund plausibel, dass es benachbart weitaus geeignetere Quartierstandorte gibt. Daher ist auch bei den Baumfledermausarten der Verbotstatbestand des §44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beschädigung

oder

Zerstörung

von

Fortpflanzungs-

oder

Ruhestätten)

auszuschließen. Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG: Als mögliche weitere Verbotstatbestände kommen betriebs- oder baubedingte Störungen durch Beunruhigung von Fledermäusen (durch Lärm, Erschütterung, Licht, visuelle Effekte usw.) in Frage. Wie bereits oben beschrieben, wird die Baumaßnahme nur tags durchgeführt; Störungen während der abendlichen und nächtlichen Jagdzeit sind daher auszuschließen. Hinsichtlich betriebsbedingter Störungen

ist

festzustellen,

dass

der

Ausbau

nicht

zum

Zwecke

einer

Kapazitätserweiterung erfolgt und Störungen, die über die bereits vorhandene Vorbelastung hinausgehen, nicht zu erwarten sind. Für Fledermäuse ist daher das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht erfüllt. Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG: Die zulässige Höchstgeschwindigkeit und die Verkehrsstärke werden sich infolge des Projekts nicht ändern. Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko ist daher

- 30 -

auszuschließen. Die Wirkung der Allee als Flugleitlinie oder Überflughilfe für Fledermäuse wird zwar bauzeitlich unterbrochen bis zur Neupflanzung. Nach nicht angegriffener Stellungnahme des Landschaftsplaners ist aufgrund der Mobilität der Arten von einer vorübergehenden Verlagerung der im Alleebereich ohnehin geringeren Jagdaktivitäten in die Jagdlebensräume im Schlosspark sowie am Klarlweiher anzunehmen. Daher ist ein maßnahmebedingter Verlust von Individuen der

Fledermausarten

während

der

Bauzeit

nicht

anzunehmen.

Unter

Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist das Tötungsverbot nach § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG beachtet. Reptilien/Zauneidechse Eine Beobachtung der Zauneidechse im Untersuchungsgebiet ist nicht gelungen, was angesichts der für diese Art nur suboptimalen Lebensraumstruktur nicht überrascht. Denkbare Lebensräume der Eidechse in den benachbarten Hausgärten, von denen gelegentlich einzelne Exemplare zur Paarungszeit auf die südliche Straßenböschung wechseln könnten, würden zu keiner Beeinträchtigung im Sinne des

artenschutzrechtlichen

Schädigungs-

und

Störungsverbots

führen,

weil

anzunehmen ist, dass die Individuen auf andere – nicht von Baumaßnahmen beeinträchtigte – Strukturen ausweichen werden. Der trassennahe Neubau der Straße führt auch zu keiner Steigerung des Tötungsrisikos im Vergleich zum derzeitigen Zustand. Amphibienarten kommen nur am Rande des Untersuchungsgebietes vor und werden durch

die

Straßenbaumaßnahme

weder

beeinträchtigt,

was

Lebensräume

einschließlich Winterquartier anbetrifft, noch was Wanderkorridore angeht. Käfer Wenngleich im Untersuchungsgebiet zahlreiche Käferarten, darunter auch 9 Arten der Roten Liste Bayern, nachgewiesen werden konnten, wurden weder der am Klarlweiher in Eichenbeständen vermutete Eremit noch sonstige Käferarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie lokalisiert. Doch selbst wenn man das Vorkommen am Klarlweiher

unterstellt,

Straßenbaumaßnahme

ist und

auf des

Grund

der

geringen

Entfernung

von

120

m

zur

Aktionsradius

des

ausgebildeten

Eremitenkäfers eine tatbestandliche Schädigung, Störung oder Tötung sicher auszuschließen, Europäische Vogelarten nach der Vogelschutzrichtlinie Aufgrund mehrerer Begehungen des Landschaftsplaners konnten 31 Brutvogelarten nachgewiesen werden, weitere 23 Arten können potentiell im Untersuchungsgebiet vorkommen. Gleichwohl sind die Lebensraumstrukturen im Untersuchungsgebiet

- 31 -

nicht oder nur teilweise geeignet. Die anspruchsvolleren Arten brüten in den strukturreichen Gehölzen und Wiesenflächen der Amperaue und nutzen den Siedlungsraum und die ausgeräumte Feldflur entlang der Trasse eher nur peripher als Nahrungsraum. Mit Blick auf die zu prüfenden Verbotstatbestände ist von Bedeutung, dass im Bereich der Alleebäume keine Brutreviere von Baum- und Heckenbrütern zu finden waren. Wenngleich einige noch bestehende Großbäume, die als Ansitzwarte und Verbindungslebensraum gedient haben könnten, verloren gehen, können gleichwohl bei Einhaltung der o.g. Vermeidungsmaßnahmen Verstöße gegen das Schädigungswie das Störungsverbot verneint werden, da die anderen Gehölzbestände durch die Maßnahme nicht beeinträchtigt werden. Gleiches gilt für das Tötungsverbot, weil durch den trassennahen Ausbau keine Verlagerung und Zunahme des Verkehrs zu erwarten ist, der das Risiko signifikant erhöhen würde. Von den Bodenbrütern sind Feldlerche und Fitis nachgewiesen, daneben sind Arten wie Wachtel, Goldammer als potenziell vorkommend einzustufen. Der Schädigungstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 1 BNatSchG ist für sie auszuschließen. Die durch den Straßenausbau in Anspruch genommene offene Feldflur ist nämlich nur ein kleiner Teil des großflächig vorhandenen (aber suboptimalen) Fortpflanzungs- und Ruheraumes der Feldlerche. Durch die unmittelbare Straßennähe sind die derzeitigen, relativ schmalen Straßenböschungen von untergeordneter Bedeutung als Brut- und Deckungsraum, so dass eine Schädigung der lokalen Population mit Verschlechterung ihres Erhaltungszustandes nicht zu erwarten ist. Die Fortpflanzungs- und Ruheräume des Fitis werden durch die Straßenbaumaßnahme

nicht

berührt,

da

dichte

Gehölzbestände

von

der

Baumaßnahme nicht betroffen sind. Das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird ebenfalls gewahrt, weil nur auf rd. 200 m neues Gebiet für den Straßenbau beansprucht wird, das aber gemäß der Brutvogelkartierung kein bevorzugtes Gebiet innerhalb der intensiv genutzten Feldflur darstellt. Im Vergleich zum Bestand führt die neue Straße auch im Betrieb zu keinen zusätzlichen Störungen. Hinsichtlich des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gilt das oben Gesagte auch hier.

Von den Höhlen- bzw. Halbhöhlenbrütern sind als in der Allee brütende Arten nur Kohl- und Blaumeise sowie der Star nachgewiesen worden. Die anderen nachgewiesenen Arten wurden im Bereich des Schlossparks, des Klarlweihers und der angrenzenden Hausgärten kartiert. Buntspecht und Kleiber wurden nur als Nahrungsgäste in der Allee beobachtet. In der Allee sind nur noch wenige grundsätzlich als Brutquartier geeignete Altbäume vorhanden.

- 32 -

Insoweit ist ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 BNatSchG auszuschließen, weil den nicht standorttreuen Arten der Kohl- und Blaumeise und des Stars zahlreiche Ersatzbrutmöglichkeiten, wie z.B. in den Gärten, zur Verfügung stehen, die sie gerne annehmen. Damit kann davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Wegen des Störungs- wie des Tötungsverbots wird insoweit auf die Ausführungen der saP (Unterlage 19.3) verwiesen. Unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen sowie der Auflagen dieses Beschlusses kann daher zurecht die Prognose gestellt werden, dass kein Verbotstatbestand verwirklicht wird. Von Seiten der unteren wie der höheren Naturschutzbehörde besteht Einverständnis mit der artenschutzrechtlichen Untersuchung und deren Ergebnis. Einwendungen, die speziell artenschutzrechtliche Fragestellungen aufwerfen würden, sind im Verfahren nicht vorgebracht worden. 3.3.4.2

Naturschutz als öffentlicher Belang/Eingriffsregelung Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Straßenbaulastträger den Naturhaushalt zu schonen (Art. 9 Abs. 1 S. 4 BayStrWG). Für Natur und Landschaft werden diese Belange konkretisiert durch die in § 1 BNatSchG enthaltenen Ziele des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Schutzes von Lebensräumen. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen. Mit Grund und Boden ist sparsam umzugehen. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen (siehe z. B. § 1a BauGB und § 1 BBodSchG). Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 15 BNatSchG hat der Vorhabensträger, der Eingriffe (siehe dazu § 14 BNatSchG) in Natur und Landschaft vornimmt, - vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff

verfolgten Zweck

am gleichen

Ort

ohne

oder

mit geringeren

Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. - verbleibende

erhebliche

Beeinträchtigungen

auszugleichen

(Ausgleichs-

maßnahmen) oder in sonstiger Weise zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ein Eingriff darf nicht zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind

- 33 -

und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Rang vorgehen. Dieses Entscheidungsprogramm des BNatSchG steht selbständig neben den fachplanungsrechtlichen

Zulassungsregeln

(BVerwGE

85,

348,

357).

Die

Prüfungsstufen sind einzuhalten. Es gilt aber auch das Übermaßverbot (BVerwG vom 18.3.2009, NVwZ 2010, 66, zur bis 28.2.2010 geltenden Rechtslage). Nach

der

Rechtsprechung

des

Bundesverwaltungsgerichtes

(BVerwG

vom

30.10.1992, NVwZ 1993, 565) stellt das Gebot, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bei Eingriffen (also Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können) zu unterlassen (§ 15 Abs. 1 BNatSchG), striktes Recht dar. Die Planfeststellungsbehörde hat dieses Vermeidungsgebot also zu beachten, wobei jedoch der Begriff der Vermeidbarkeit nicht in einem naturwissenschaftlichen Sinn zu verstehen ist, sondern der rechtlichen Eingrenzung anhand der Zielsetzung der Eingriffsregelung bedarf. Als vermeidbar ist nach BNatSchG im Ergebnis eine Beeinträchtigung anzusehen, wenn das erforderliche Vorhaben an der vorgesehenen Stelle ohne oder mit

geringeren

Beeinträchtigungen

unter

verhältnismäßigem

Mitteleinsatz

verwirklicht werden kann. Das Vermeidungsgebot verlangt also nicht eine Unterlassung

des

Vorhabens,

sondern

die

Vermeidung

zu

erwartender

Beeinträchtigungen. Es gehört zur sog. Folgenbewältigung. Die Planung entspricht diesem strikten naturschutzrechtlichen Gebot. Insoweit wird auf

die

Erläuterungen

und

die

vorgesehenen

Maßnahmen

im

landschaftspflegerischen Maßnahmeplan (Unterlagen 9 – genauere Beschreibung im LBP Unterlage 19.1) verwiesen. Danach dient bereits der am Bestand orientierte Ausbau, der schon der Ausgangsplanung zu Grunde lag, in erheblichem Maße der Eingriffsvermeidung.

Das betroffene Gebiet und die Beeinträchtigungen sind in den Unterlagen 9.1 und 9.2 des Plangeheftes beschrieben. Trotz der vorgesehenen Minimierungsmaßnahmen verbleiben folgende Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft: 

Versiegelung von Boden wie Ackerflächen, Wirtschaftsgrünland und Kleingehölz



Verlust der landschaftsbildprägenden Lindenallee



Verlust des Lebensraums für Vögel und Totholzkäfer, Verlust der Austauschbeziehung für Totholzkäfer

- 34 -

Diese Beeinträchtigungen sind auf den Bau und den Betrieb der St 2339 zurückzuführen und nicht zu vermeiden. Insgesamt werden durch Eingriffe ca. 0,274 ha beeinträchtigt; die Einzelheiten ergeben sich aus Unterlage 9 (S. 47ff.). Diese Eingriffe können kompensiert werden. Zur

Ermittlung

des

Vorhabensträger

Kompensationsbedarfs

die zwischen

den

für

diese

Staatsministerien

Eingriffe

des Innern

hat

der

und für

Landesentwicklung und Umweltfragen vereinbarten Grundsätze vom 21.06.1993 für die Ermittlung von Ausgleich und Ersatz nach Art. 6 und 6a BayNatSchG bei staatlichen Danach

Straßenbauvorhaben

ergibt

sich

ein

(„Gemeinsame

Kompensationsbedarf

Grundsätze“) unter

herangezogen.

Berücksichtigung

des

Ausgleichsfaktors von insgesamt gerundet 0,09 ha. Zum Ausgleich und Ersatz sind folgende Maßnahmen vorgesehen:  Maßnahme A 1 Entwicklung einer Streuobstwiese – Erwerb der Fläche aus dem Ökokonto der Gemeinde Haimhausen (Teilstück aus Flur-Nr. 817/5)  Maßnahme

E

1

Neupflanzung

der

Lindenallee

mit

Errichtung

einer

Totholzansammlung mit zusätzlicher Pflanzung von 5 Linden.

Die gesamte Fällung der Lindenallee war Gegenstand mehrerer Einwendungen, die das Ziel haben, einen Teil der Allee zu erhalten, beispielsweise als sogenannte Erinnerungsbäume. Der Vorhabensträger ist diesen Überlegungen nicht näher getreten; konzeptionell sei es nicht möglich, Bäume in nennenswerter Zahl zu erhalten, weil trotz des bestandsorientierten Ausbaus der Trassenkörper geringfügig und zwischen Bau-km 0+500 und Bau-km 0+750 erheblich verschoben wird. Notwendige Sicherheitsabstände zwischen Fahrbahn und Bäumen seien unbedingt einzuhalten.

Die Planfeststellungsbehörde pflichtet dem Staatlichen Bauamt bei. Eine sichere Relationstrassierung quasi durch wenige noch vitale Bäume der Allee ist nicht zu leisten. Auch soweit von Antragstellerseite die Idee der Erinnerungsbäume, die die Gemeinde Haimhausen, der Verkehrsclub Deutschland VCD sowie mehrere private Einwender vorgebracht haben, abgelehnt wird, ist dies nachvollziehbar und letztlich berechtigt. Dabei verkennt die Planfeststellungsbehörde nicht, dass ein ganz erheblicher Eingriff in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt erfolgt, der längere Zeit nachwirken wird und nicht kurzfristig ausgleichbar ist. Das in sich geschlossenes Konzept zur Neuanpflanzung und Wiederanlage der Allee ist aber von vornherein langfristig angelegt und wird zukünftig zu einer prägenden und markanten Landschaftsgestaltung bis zum Kamer Kreuz führen. Die Einwendungen, die sich

- 35 -

punktuell gegen Ausgestaltung und Umsetzung des Konzepts richten, sind indes nicht geeignet, die Planung substantiiert anzugreifen; sie gleichen teilweise einem zwar ebenfalls denkbaren, aber keinesfalls eindeutig überlegenen oder gar zwingenden Alternativkonzept, für das sich der Vorhabensträger in grundsätzlicher Abstimmung mit der Gemeinde Haimhausen nicht zu eigen gemacht hat. Der Gesichtspunkt, mit der Maßnahme nun einmalig eine Neupflanzung durchzuführen, die zu einem geschlossenen und gleichmäßigen Alleebild führt und auf längere Sicht voraussichtlich weder Pflanz- noch Schnittmaßnahmen erfordert, hat einiges Gewicht und ist nachvollziehbar. Bei einem alternativen Konzept würde prognostisch schon vergleichsweise bald mit Ersatzpflanzungen für abgängige Bäume über einen längeren Zeitraum bis zum Austausch des letzten „Altbaumes“ zu rechnen sein, die der Vorhabensträger eben vermeiden will. Soweit es hingegen um Änderungserfordernisse ging, die die Grundzüge der Kompensationsplanung nicht beeinträchtigen (Verlegung von Baumpflanzorten im niedrigen Meterbereich wegen konkreter Zufahrtsituation zu Wohngrundstücken u.ä.), hat der Vorhabensträger hingegen den Wünschen und Bedenken der Anlieger weitestmöglich nächstfolgenden

Rechnung Stufe

getragen

der

und

zugesagt,

Ausführungsplanung

so

dies zu

auch

auf

der

handhaben.

Zur

Verdeutlichung wurde diese Pflicht noch gesondert in A 3.2 beauflagt. Die Eingriffe werden durch die vorgesehenen Maßnahmen im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG kompensiert. Eine Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG ist daher nicht erforderlich. Die festgesetzten Auflagen sind zum Schutz der Belange von Natur und Landschaft erforderlich (Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Die Belange

der

Landwirtschaft

wurden

bei

der

Dimensionierung

der

Ausgleichsmaßnahmen und bei der Auswahl der Flächen berücksichtigt. Eine weitere Reduzierung ist nicht möglich, weil dann die erforderliche Kompensation der Eingriffe nicht gewährleistet werden könnte. Insgesamt ist festzustellen, dass nach Realisierung der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen unter Beachtung der unter Ziffer A 3.3. dieses Beschlusses getroffenen Auflagen nach Beendigung der Straßenbaumaßnahme die dadurch verursachten Beeinträchtigungen kompensiert sind, so dass keine erhebliche

Beeinträchtigung

des

Naturhaushaltes

zurückbleibt

und

das

Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet sein wird. Das Naturschutzrecht steht der Baumaßnahme nicht entgegen. 3.3.5

Denkmalschutz als öffentlicher Belang Das Landesamt für Denkmalspflege wurde im Verfahren als Träger öffentlicher Belange sowohl hinsichtlich der Bau- wie auch der Bodendenkmalpflege beteiligt,

- 36 -

ohne dass Bedenken gegen die Fällung der historischen Lindenallee vorgebracht worden wären. Entgegen dem Vortrag des Verkehrsclubs Deutschland VCD e.V. im Erörterungstermin hat es hier keine Verkürzung der Trägerbeteiligung gegeben. Das Landesamt hat in der Thematik der Baudenkmalpflege allerdings nur auf die Denkmaleigenschaft der Schlosseinfahrt und der Einfriedung an der Südseite (D-174-121-6) hingewiesen. Indes werden durch die straßenrechtliche Planfeststellung vorliegend keine denkmalschutzrechtlichen Tatbestände nach Art. 6 Abs. 1, 4 DSchG verwirklicht, auch nicht unter dem Aspekt des Ensembleschutzes. Soweit man den Denkmalschutz hier unter dem weitergehenden Kriterium des öffentlichen Belanges bearbeitet, ist festzustellen, dass mit der Erneuerung der historischen Lindenallee von dem Anliegen des Erhalts und Fortlebens der um 1730 erstmals angelegten Allee in anerkennenswerter Weise Rechnung getragen wird, auch wenn dies vom VCD anders gesehen werden mag. Im

Übrigen

hatten

weder

die

untere

Denkmalschutzbehörde

noch

der

Kreisheimatpfleger Bedenken gegen die Planung erhoben. 3.3.6

Landwirtschaft als öffentlicher Belang

Das

Vorhaben

beansprucht

in

geringem

Umfang

Flächen,

die

bisher

landwirtschaftlich genutzt sind. Die Überprüfung und Abwägung aller betroffenen Interessen ergibt, dass der Straßenbau mit den Belangen der Landwirtschaft vereinbar ist. Dies gilt im Hinblick auf die vorhabensbedingte Belastung der Landwirtschaft. Eine weitere Minderung der Eingriffe in die Belange der Landwirtschaft ist wegen der verkehrlichen Notwendigkeit und bei sachgerechter Bewertung anderer Belange nicht möglich. 3.3.7

Träger von Versorgungsleitungen

In der Planfeststellung ist nur über das "Ob und Wie" der Leitungsänderung zu entscheiden, nicht jedoch über die Kosten. Da sich die Leitungsträger mit den im Bauwerksverzeichnis enthaltenen Maßnahmen einverstanden erklärt haben, müssen keine näheren Regelungen getroffen werden. Auf die Regelungen in A 3.1 wird verwiesen. 3.3.8

Wasserrechtliche Erlaubnisse Es

ist

für

den

überwiegenden

Streckenabschnitt

vorgesehen,

das

Niederschlagswasser, das auf den Straßen anfällt und den Straßen aus dem Gelände zuläuft, zu sammeln und über bewachsene Sickermulden vor Ort zu versickern. Dies entspricht dem Bestreben, die Filter- und Speicherkapazitäten des

- 37 -

Bodens bestmöglich auszunutzen und das Niederschlagswasser dem Grundwasser zuzuführen. Das Staatliche Bauamt bedient sich im Abschnitt bis Bau-km 0+260 ferner des gemeindlichen Regenwasserkanals; dieser Einleitungstatbestand wurde bereits wasserrechtlich genehmigt mit Bescheid des Landratsamtes Dachau Az. 61/641-2/2 vom 05.11.2012, der unverändert fort gilt und zu beachten ist. Auf Grund der Beschränkung der Einleitung diesem Bescheid werden negative wasserwirtschaftliche Auswirkungen am Mühlbach als Vorfluter verhindert. Die eingangs genannten Entwässerungsmaßnahmen sind als Einleitungen in das Grundwasser gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nummer 4 WHG gestattungspflichtig. Die Gestattung wird von der Konzentrationswirkung der Planfeststellung gemäß § 19 Abs. 1 WHG nicht erfasst, sondern unter Ziffer A 4 des Beschlusstenors gesondert ausgesprochen. Die Gestattung kann gemäß § 15 WHG in der Form der gehobenen Erlaubnis erteilt werden, da für die Entwässerung der Straßenanlagen ein öffentliches Interesse besteht. Bei Beachtung der unter Ziffer A 4.3 angeordneten Nebenbestimmungen sind schädliche Gewässerveränderungen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG) sowie Rechtsbeeinträchtigungen und Nachteile für Dritte (§§ 15 Abs. 2, 14 Abs. 3 WHG) nicht zu erwarten. Andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften

werden

ebenfalls

erfüllt



12

Abs.

1

Nr.

2

WHG).

Die

Nebenbestimmungen beruhen auf § 13 WHG. Das Wasserwirtschaftsamt München hat

als

amtlicher

wasserrechtlichen

Sachverständiger Erlaubnis

mit

mit

Gutachten

Stellungnahme

vom

13.02.2013

zugestimmt.

Die

der

untere

Wasserrechtsbehörde am Landratsamt Dachau hat unter der Voraussetzung, dass die fachlichen Anforderungen des Wasserwirtschaftsamtes beachtet werden, das Einvernehmen erteilt. Etwaige Bauwasserhaltungen sind gesondert zur Genehmigung zu beantragen.

- 38 -

3.4

Private Einwendungen

3.4.1

Bemerkungen zu Einwendungen, die von mehreren Betroffenen erhoben wurden:

3.4.1.1

Flächenverlust Für das Vorhaben werden aus privaten Grundstücken rund 4.200 m² Fläche dauerhaft und 2.975 m² vorübergehend benötigt. Die

durch

den

Folgeschäden,

Straßenbau

Immissionen

entstehenden

usw.)

auf

das

Auswirkungen Grundeigentum

(Grundverlust, können

durch

schonendere Trassierung, Querschnittsgestaltung o. ä. nicht noch weiter verringert werden. Mit der Tektur konnte die Flächeninanspruchnahme selbst zwar nicht weiter verringert werden, jedoch konnten Beeinträchtigungen insoweit weiter vermindert werden, als die Zufahrtsituation zu den innerörtlichen Privatgrundstücken soweit optimiert wurde, wie das bei einer Alleesituation möglich ist. Weitere Möglichkeiten, die Eingriffe in das Grundeigentum zu vermeiden, sind nicht gegeben. 3.4.1.2

Beantragte Entscheidungen / Schutzauflagen Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG sieht Auflagen zum Wohle der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer vor. Eine Entschädigung nach Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG setzt einen Anspruch nach Satz 2 voraus (Surrogatprinzip), bildet also keine eigenständige Anspruchsgrundlage und normiert keine allgemeine Billigkeitsentschädigung (BVerwG, NJW

1997, 142).

Die

Festsetzung von Schutzauflagen ist eine gebundene Entscheidung, d. h. eine Auflage ist anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und sie darf nicht angeordnet werden, wenn diese fehlen. Die Begründung des Anspruchs auf passiven Lärmschutz ist bereits oben bei der Abhandlung des Verkehrslärms erfolgt. 3.4.1.3

Umwege und Zufahrten (Bauzeit) Bei der Planung wurde versucht, die bestehenden öffentlichen Wegebeziehungen soweit wie möglich aufrechtzuerhalten bzw. zumindest keine erheblichen Umwege entstehen zu lassen. Auf Auflage A 3.1 wird hingewiesen. Eine verbindliche Regelung, insbesondere auch in straßenverkehrsrechtlicher Sicht, kann in diesem Planfeststellungsverfahren hingegen nicht getroffen werden. Jedoch schließt die Auflage überlange, nicht gebotene Sperrungen auf verkehrsrechtlicher Grundlage aus.

- 39 -

3.4.1.4

Vertretungskosten Eine Erstattung der im Planfeststellungsverfahren entstandenen Kosten für anwaltliche Vertretung kann dem Straßenbaulastträger nicht auferlegt werden, da sich die vorhandenen gesetzlichen Regelungen, z. B. § 121 Abs. 2 BauGB und Art. 43 BayEG, ausdrücklich nur für das förmliche Enteignungsverfahren gelten.

3.4.1.5

Geschwindigkeitsbeschränkung Mehrere Anwohner haben gefordert, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Ausbaustrecke deutlich zu beschränken, im innerörtlichen Bereich auf maximal 40 km/h. Dies sei erforderlich im Hinblick auf die abschüssige Strecke und den Schwerverkehrsanteil für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer und auch gerade der Fußgänger. Der Planung liegt ohnehin eine Entwurfsgeschwindigkeit von 50 km/h zu Grunde, unter anderem weil ansonsten wegen der Ausgestaltung der Straße als Allee Schutzplanken einzuplanen wären; insoweit hat das Landratsamt Dachau – untere Verkehrsbehörde



in

Aussicht

gestellt,

die

Geschwindigkeit

mittels

verkehrsrechtlicher Anordnung auf 50 km/h zu begrenzen. Dies erfolgt hier jedoch wie regelmäßig außerhalb dieses Planfeststellungsverfahrens. Der Ausbau der St 2339 dient gerade der Verbesserung der Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer – insbesondere auch durch die abgesetzten Gehwege auf beiden Seiten der Straße und rechtfertigt keine Reduzierung der Geschwindigkeit auf unter 50 km/h. 3.4.2

Einzelne Einwender Hinweis: Aus Datenschutzgründen werden die Einwendungsführer in diesem Beschluss mit Nummern angegeben. Aus Gründen der Vereinfachung haben wir in allen Fällen die Einzahl und die männliche Form gewählt. Den Einwendungsführern bzw. ihren Vertretern, denen der Planfeststellungsbeschluss schriftlich zugestellt oder auf Anforderung gemäß Art. 74 Abs. 5 Satz 4 BayVwVfG zugesandt wird, werden die Nummern direkt mitgeteilt. Wir verweisen zu den Einwendungen zunächst auf die bisherigen Ausführungen, durch die eine Reihe von Einwendungen allgemeiner Art, etwa hinsichtlich verkehrlicher Notwendigkeit, naturschutzfachlicher Fragestellungen, Ausbaustandard und Erhalt von Altbäumen der Allee bereits in die Abwägung eingestellt wurden, soweit ihnen nicht ohnehin durch die Tektur abgeholfen wurde. Gerade durch die Tektur wurde den Einwendungen und Anregungen privater Eigentümer, deren

- 40 -

Grundstücke im Bereich der Alleestraße liegen, weitgehend Rechnung getragen, so dass auf diese Einwendungen im Folgenden nicht mehr gesondert eingegangen werden muss. Das gilt auch für Einwendungen, die sich durch verbindliche Zusagen des Vorhabensträgers, durch Rücknahme oder bereits erfolgten Grunderwerb erledigt haben oder über die Verweisung auf die unter C.3.4.1 enthaltenen Erläuterungen hinaus keiner gesonderten Ausführungen bedürfen. Daher werden im Folgenden nicht sämtliche Einwender und/oder Einwendungen in lückenloser Reihenfolge abgehandelt. 3.4.2.1

Einwender 2000/Mandant der Kanzlei Labbé Der Einwender ist in seinem Eigentum insoweit betroffen, als aus seinem Grundstück Fl-Nr. 1028 der Gemarkung Haimhausen dauerhaft 30 m² und vorübergehend 190 m² benötigt werden. Der Einwendungsführer zweifelt die Planung insoweit an, als nach seiner Auffassung wesentlich mehr auf sein Grundeigentum zugegriffen werden müsse bzw. zumindest faktisch darauf eingewirkt würde, als schon jetzt wegen der beengten Verhältnisse Vorwegweiser von der staatlichen Straßenbauverwaltung ohne sein Einverständnis auf seinem Grund aufgestellt worden seien. Bei dieser Sachlage sei nicht erklärlich, wo noch Platz für die hinzukommenden Alleebäume herkommen solle. Womöglich gehe die Straßenbauverwaltung in natura von falschen Grenzen aus. Der Einwendung kann nicht entsprochen werden, wenngleich ein Misstrauen gegenüber Straßenbauverwaltung verständlich erscheint, wenn diese – was von der Planfeststellungsbehörde nicht aufgeklärt wurde und was auch in diesem Verfahren nicht aufzuklären war – tatsächlich widerrechtlich Schilder auf privatem Grund aufgestellt haben sollte. Nach der beantragten Planung wird im gegenständlichen Bereich der Flur-Nr. 1028 die Fahrbahn um bis zu 6 m nach Norden verschoben; damit ist dann genügend Platz für die hier vorgesehenen 4 Alleebäume, die Böschung und die Entwässerungsmulde. Soweit es dem Einwendungsführer hauptsächlich um die Verhinderung der Neuanlage der Allee an der Grenze zu seinem Grundstück gehen sollte, was die Ausführungen im Erörterungstermin belegen, wird hierzu zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen. Ergänzend ist festzustellen, dass durch die nördlich situierten Bäume allenfalls im Hochsommer ein abendlicher Schattenwurf auf die Schmalseite des Grundstücks, also den nördlichen Rand, des 8.870 m² messenden Grundstücks in Betracht zu ziehen wäre. Eine rechtlich relevante Beeinträchtigung kann darin nicht erkannt werden.

- 41 -

Das Staatliche Bauamt ist sich im Übrigen dessen bewusst, dass Verkehrs- und Hinweisschilder – selbstverständlich – nicht ohne Zustimmung des Eigentümers auf fremdem Grund aufgestellt werden dürfen und wird das auch insbesondere gegenüber dem Einwendungsführer beachten. Indes ist es hilfreicher, wenn der Einwendungsführer diesbezüglich unmittelbar mit dem Staatlichen Bauamt Kontakt aufnimmt. Einer Regelung im Planfeststellungsverfahren bedürfen derartige Selbstverständlichkeiten nicht. 3.4.2.2

Einwender 1004 Mit der Einwendung wurde geltend gemacht, dass durch die Straßenbaumaßnahme die Zufahrt- und Stellplatzsituation verschlechtert werde, obgleich in dem Anwesen zwei Personen mit Gehbehinderung lebten, die auf einen barrierefreien Zugang in den Ort bzw. einen Verbindung zu öffentlichen Einrichtungen, Ärzten, Geschäften usw. mittels eines PKW angewiesen seien. Dies wurde auch erneut im Rahmen der Anhörung zur 1. Tektur geltend gemacht. Ferner sei der im Bereich des Anwesens stehende große Baum zu erhalten. Dem erstgenannten Anliegen ist der Vorhabensträger in Abstimmung mit der Gemeinde Haimhausen entgegengekommen, indem z.B. der südseitige Gehweg nunmehr

in

befestigter

Bauweise

ausgeführt

wird.

Außerhalb

dieses

Planfeststellungsverfahrens hat die Gemeinde Haimhausen auch in Aussicht gestellt,

einen

Stellplatz

vor

dem

Anwesen

mit

einer

entsprechenden

verkehrsrechtlichen Anordnung und Beschilderung zu versehen. Ein sachlicher Zusammenhang dieser Erleichterungen mit dem Erhalt des Baumes ist nicht zu erkennen. Die Einwendung hinsichtlich des Baumerhalts ist zurückzuweisen.

Eine

rechtliche

Grundlage,

dies

dem

Vorhabensträger

aufzuerlegen, besteht nicht.

3.5

Gesamtergebnis Unter Berücksichtigung aller im Verfahren bekannt gewordenen öffentlichen und privaten Belange lässt sich feststellen, dass der Ausbau der St 2339 auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Umwelt und das Eigentum gerechtfertigt und vertretbar ist. Zwingendes Recht ist eingehalten. Optimierungsgebote sind beachtet. Bei Abwägung aller Belange erweist sich die Planlösung als vernünftig.

- 42 -

3.6

Begründung der straßenrechtlichen Verfügungen Die Einziehung, die Umstufung und die Widmung nach Bayer. Straßen- und Wegegesetz folgen aus Art. 6 Abs. 6, 7 Abs. 5, 8 Abs. 5 BayStrWG, soweit nicht Art. 6 Abs. 8 und Abs. 5 und Art. 8 Abs. 6 BayStrWG eingreifen.

4.

Kostenentscheidung Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des KG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweis:

Die Erhebung der Klage durch E-Mail ist nicht zulässig.

München, 22.12.2014 Regierung von Oberbayern

Schreiber Regierungsdirektor

- 43 Hinweis zur Auslegung des Plans Eine Ausfertigung dieses Planfeststellungsbeschlusses wird mit den unter Ziffer A.2 des Beschlusstenors genannten Planunterlagen in der Gemeinde Haimhausen zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Ort und Zeit der Auslegung werden ortsüblich bekannt gemacht. Darüber hinaus kann der Beschluss im Volltext auf der Homepage der Regierung von Oberbayern unter www.regierung-oberbayern.de abgerufen werden.