Regierung von Oberbayern

Regierung von Oberbayern  80534 München

Per OWA an alle Förderschulen Schulen für Kranke, und Landesschule im Regierungsbezirk Oberbayern

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Lisa Höß

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17.01.2017

Beurlaubung und Teilzeiten im Bereich der Förderschulen im Schuljahr 2017/2018 Anlage: Hinweise zu den Höchstgrenzen bei Teilzeit und Beurlaubung Antragsliste Teilzeit und Beurlaubung FöS Obb 2017

Sehr geehrte Damen und Herren, ab sofort, spätestens jedoch bis 06.03.2017, können alle Teilzeit- und Beurlaubungsanträge zur Bearbeitung an die Regierung Oberbayern eingereicht werden. Wir bitten dabei folgende Punkte zu beachten:

1. Anträge Antragszeitraum ist 01.08.2017 bis 31.07.2018. Alle Anträge müssen unter Verwendung der bisherigen Formblätter in einfacher Ausfertigung

vorgelegt

und

ausschließlich

mit

der

achtstelligen

VIVA-

Personalnummer (bitte der Bezügemitteilung des Landesamts für Finanzen ent-

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nehmen) sowie zusätzlich zur Bezeichnung der Schule mit der Schulnummer versehen werden. Die Formulare finden Sie auch auf der folgenden Internetseite der Regierung von Oberbayern (www.regierung-oberbayern.de) Achtung: Doppellieferungen vermeiden! Soweit z.B. ausnahmsweise nachträglich Anträge an die Regierung gefaxt werden, senden Sie das Original bitte nicht mehr nach!

Bitte legen Sie die Anträge sortiert vor, und zwar nach  Teilzeitanträge aus familienpolitischen Gründen (Art. 89 Abs.1 BayBG)  Teilzeitanträge aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (Art. 88 BayBG)  Beurlaubungsanträge aus familienpolitischen Gründen (Art. 89 Abs. 1 BayBG)  Beurlaubungsanträge aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (Art. 90 Abs. 1 BayBG)

jeweils getrennt nach Amtsbezeichnung (Studienrat im Förderschuldienst, Fachlehrer, Förderlehrer, usw.) und jeweils in alphabetischer Reihenfolge. Diese Vorsortierung ist für die Massenerfassung in VIVA zwingend erforderlich. Bitte haben Sie Verständnis für den Mehraufwand, der Ihnen dadurch entsteht.

Auf den Anträgen müssen jeweils der Status (Beamter oder Lehrer auf Arbeitsvertrag), die Rechtsgrundlage und die Amtsbezeichnung (StR, OStR, StD, StR FöS, StR RS, FL, FöL) deutlich erkennbar sein. Bei Fachlehrern ist insbesondere zu vermerken, ob es sich beispielsweise um einen Fachlehrer EG (vormals HH), mt oder sonstige Fachrichtung handelt.

Bitte senden Sie alle sortierten Anträge in verschlossenen Kuverts an folgende Anschrift: Frau Lisa Höß Regierung von Oberbayern - SG 43 , Zimmer 1106 80534 München

Dadurch wird vermieden, dass die sortierten Anträge von der Poststelle wieder auseinandersortiert werden.

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2. Regelstundenmaß Bitte beachten Sie folgende zugrunde liegenden Regelstundenmaße ab 01.08.2017: ADTSchulart Bezeichnung StR BS FöS/FöBS/FöRS/Kranke FöFOS/FöBOS StR RS BS/Kranke FöBS/FöRS/BOS/FOS FöFOS/FöBOS StR FöS FöS/Kranke FöBS/FöRS/FöFOS/BOS Lehrer (VS) FöS/Kranke FöBS/FöFOS/BOS Fachlehrer FöS BS/BOS/FOS/FöRS FöBS/FöFOS/BOS Ausnahme: FOS mit überw. fachprakt. Einsatz Förderlehrer FöS

Regelstundenmaß 24 23 22 24 23 22 26 23 26 23 28 27 26 29 27

3. Einschränkungen Bei allen Fachlehrern, Studienräten im Förderschuldienst und Lehrkräften der Lehrämter Grund-, Mittel- und Volksschule können Beurlaubungen nach Art. 90 BayBG (arbeitsmarktpolitische Beurlaubung und Altersbeurlaubung) im Schuljahr 2017/2018 nicht bewilligt werden.

Für den o.g. Personenkreis ist die arbeitsmarktpolitische Teilzeit gem. Art. 88 BayBG auf eine max. zu erbringende Mindeststundenzahl eingeschränkt: Fachlehrer:

21,00 Wochenstunden

StR FöS / L, StR GS/MS:

20,00 Wochenstunden

Ausgenommen von den Einschränkungen hinsichtlich der Mindeststundenzahl sind schwerbehinderte Lehrkräfte und Gleichgestellte, sowie Lehrkräfte, die zu Schuljahresbeginn (1. August) das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die Ausnahmeregelung hinsichtlich der Mindeststundenzahl betrifft auch

Lehrkräfte, die mindestens die

letzten drei Schuljahre mit weniger als 22 Unterrichtsstunden (Fachlehrer) bzw. 21 Unterrichtsstunden (StR FöS / L, StR GS/MS) tätig waren (s. KMS vom 20.12.2016 Nr. III.7-BP8004.6-4a.137840) unabhängig davon, ob diese nach Art. 88 oder Art. 89 teilzeitbeschäftigt waren.

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Bei Teilzeitmodellen nach Art. 88 Abs. 4 BayBG, die sich in eine Arbeitsphase mit unmittelbar anschließender Freistellungsphase gliedern, bezieht sich die Mindeststundenzahl nur auf die Arbeitsphase.

4. Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den Teilzeitanträgen die beantragte Stundenzahl einschließlich aller Ermäßigungs- und Anrechnungsstunden anzugeben ist (Beispiel: Eine Lehrerin, die auch als Betreuungslehrerin eingesetzt wird, beantragt z.B. 18 Wochenstunden: d.h., sie unterrichtet 17 Stunden und erhält 1 Anrechnungsstunde). Bei Teilzeitanträgen von Beschäftigten, deren Unterrichtspflichtzeit wegen Alters oder Schwerbehinderung (mit einem GdB von mind. 50%) gekürzt ist, ist darauf zu achten, dass nicht für einen tatsächlich gleichbleibenden Umfang der Dienstleistung eine höhere Besoldung bzw. Vergütung gewährt wird (sog. „indiziertes Stundenmaß“). Ein solches Ergebnis wäre finanziell unbillig. In solchen Fällen ist der betreffende Beamte aufzufordern, eine andere Wochenstundenanzahl zu wählen (siehe a. KMS vom 19.09.1983, Gz. 110.3-1764 a 60). Bei allen Teilzeitbeschäftigungen (auch bei unterhälftigen!) wird die Ermäßigung für Schwerbehinderte bzw. Altersermäßigung anteilig im Verhältnis der herabgesetzten zur vollen Unterrichtspflichtzeit gewährt; Bruchteile bis 0,50 werden abgerundet, ab 0,51 aufgerundet (KMBek. vom 10.05.1994 Nr. IV/9-P7004-4/3).

5. Verpflichtendes Arbeitszeitkonto Die Lehrkräfte an beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung befinden sich teilweise noch in der Ausgleichsphase des verpflichtenden Arbeitszeitkontos. Bitte beachten Sie, dass die Lehrkräfte, die am verpflichtenden Arbeitszeitkonto teilgenommen haben und die sich bereits in der Ausgleichsphase befinden auf den Teilzeitanträgen eine Stunde mehr angeben (Beispiel: Eine Lehrkraft, die am verpflichtenden Arbeitszeitkonto teilgenommen hat, keine Anrechnungsstunde erhält und 24 Wochenstunden unterrichten will, muss 25 Wochenstunden beantragen).

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6. Förderlehrer Bei Teilzeitanträgen von Förderlehrern ist nur auf Unterrichtsstunden abzustellen. Danach bemessen sich auch die anteiligen Dienstbezüge. Verwaltungsstunden werden entsprechend gekürzt. Bruchteile werden auf Viertelstunden auf- oder abgerundet. Beispiel: Ein vollzeitbeschäftigter Förderlehrer leistet 27 Unterrichtsstunden und 5 Verwaltungsstunden (zu je 60 Minuten) Dienst. Eine FöLin beantragt eine Teilzeit von 20/27 Wochenstunden (74,074 % von 27). Sie hat damit 20 Wochenstunden Unterricht zu halten und zusätzlich 3 Stunden und 42 Minuten Verwaltungstätigkeiten (74,074 % von 5) zu leisten. Eine Teilzeitbeschäftigung, bei der rein die Verwaltungstätigkeit entfällt, ist nicht möglich.

7. Unterhälftige Teilzeit Die familienpolitische Teilzeit ist seit 01.04.2009 in Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG neu geregelt, dabei wird nicht mehr zwischen unter- und überhälftiger Teilzeit unterschieden. Wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ist zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder einem oder einer nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen Teilzeitbeschäftigung in einem Umfang von mindestens durchschnittlich wöchentlich acht Stunden zu gewähren. Im Schulbereich werden diese acht Stunden auf Unterrichtsstunden umgerechnet. Daraus ergeben sich abhängig vom Alter unterschiedliche Untergrenzen (KMS vom 13.01.2009 Nr. II.5-5 P 4004.6 – 6 1 323 o.V.): Als Untergrenzen für eine Teilzeit mit weniger als der Hälfte des Regelstundenmaßes ergeben sich folgende Stundenmaße: Volle Unterrichtspflichtzeit in Wochenstunden

Untergrenze unterhälftige Teilzeit in Wochenstunden

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Die Teilzeit während der Elternzeit (Art. 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG i.V.m. § 12 Abs. 4 UrlV) ist auch mit weniger als wöchentlich acht Stunden (5 bzw. 6 Unterrichtsstun-

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den, s.o.) zu gewähren, sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Es muss mindestens eine Unterrichtsstunde beantragt werden.

Als Höchstgrenzen für eine Teilzeit während der Elternzeit ergeben sich folgende Stundenmaße: Volle Unterrichtspflichtzeit in Wochenstunden

Höchstgrenze Teilzeit /Elternzeit

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Es besteht in den o.g. Fällen grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf unterhälftige Teilzeit. Generell ist nur aus zwingenden dienstlichen Gründen eine Ablehnung einer (über- und unterhälftigen) Teilzeit möglich. Sie darf somit nur dann abgelehnt werden, wenn schwerwiegende Nachteile für die Schule drohen, z.B. wenn die Funktionsfähigkeit der Schule nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, weil durch die Bewilligung der unterhälftigen Teilzeit Arbeitskapazitäten verloren gingen, die weder personell noch organisatorisch anderweitig abgedeckt werden könnten. Eine dennoch geplante Ablehnung durch die Schule ist auf einem Beiblatt zum Teilzeitantrag mit einer qualifizierten Begründung der Regierung vorzulegen.

Erhebt die Schule gegen einen Antrag auf Teilzeit Einwendungen, so ist der Antrag mit der ablehnenden Stellungnahme vor Weiterleitung an die Regierung mit der örtlichen Personalvertretung abzustimmen. Die Stellungnahme des örtlichen Personalrats muss schriftlich beiliegen. Will die Schule einen Antrag auf Teilzeit ablehnen, ist von der Lehrkraft vorsorglich ein Hilfsantrag auf Beurlaubung oder einer anderen Teilzeit zu stellen, da andernfalls automatisch von Vollzeitbeschäftigung ausgegangen wird.

Hinweise zu Lehrkräften auf Arbeitsvertrag: Für

Lehrkräfte

auf

Arbeitsvertrag

oder

Heilpädagogische

Förderleh-

rer/Heilpädagogische Unterrichtshilfen, mit denen arbeitsvertraglich eine Arbeitszeit von weniger als der Hälfte der Regelarbeitszeit vereinbart wurde, bitten wir im Falle von vorgesehenen Stundenänderungen keine Teilzeitanträge vorzulegen. Sie sind

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auch nicht in den Arbeitsvorrat für die Massenerfassung aufzunehmen. Die Teilzeitund Beurlaubungsaktion betrifft nur hauptamtliche Lehrkräfte.

Zur Bewilligung von Teilzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG (aus familienpolitischen Gründen) oder Teilzeit in Elternzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG i.V.m. § 12 Abs. 4 UrlV wird auf das KMS vom 17.02.2004 Nr. IV.6-5 P 7004.6-4.13 244 sowie auf das KMS vom 07.02.2006 Nr. IV.3 – 5 P 7004.6 – 4.838 hingewiesen. Bei Lehrkräften mit Wünschen an eine individuelle Stundenplangestaltung oder an einen individuellen fachlichen Einsatz ist abzuwägen, ob im Rahmen der dienstlichen Belange, eine hinreichende dienstliche Verwendbarkeit an der jeweiligen Schule besteht. Bei einem unterhälftigen Einsatz ist darauf zu achten, dass die Lehrkraft nicht nur in Nebenfächern sondern auch in Kernfächern und auch verteilt auf mehrere Wochentage eingesetzt wird. Dadurch soll eine ungleichmäßige Belastung der Lehrkräfte vermieden werden.

Die Schulleitungen werden gebeten, mit den Lehrkräften die für das kommende Schuljahr eine Teilzeit mit weniger als der Hälfte des Regelstundenmaßes beantragen wollen, die Problematik in einem persönlichen Gespräch zu erörtern und auf eine Antragstellung hinzuwirken, die mit den Belangen der Unterrichtsversorgung vereinbar ist. Da sie die Personalsituation an den Schulen am besten kennen bzw. einschätzen können, werden sie gebeten, an den Schulen bereits vorab zu prüfen, inwieweit der Einsatz von unterhälftigen Teilzeitkräften vertretbar ist, d.h. wie viele unterhälftige Lehrkräfte die einzelne Schule verkraften kann, um eine geordnete Unterrichtsversorgung zu gewährleisten.

Anträge die nicht bewilligt werden sollen, sind mit einer ausführlichen Stellungnahme an die Regierung weiter zu leiten. Pauschale Ablehnungen sind nicht möglich, da hierfür auch immer die Zustimmung des Personalrats eingeholt werden muss. Es wird daher um eine konkrete und tragfähige Begründung gebeten. Dienstliche Gründe können einem Antrag z.B. dann entgegenstehen, wenn die Lehrkraft angibt, nur an bestimmten Wochentagen, zu bestimmten Zeiten, an einer ganz bestimmten Schule tätig werden zu wollen.

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8. Unterschied zwischen Teilzeit in der Elternzeit und familienpolitischer Teilzeit

Während der Teilzeit in der Elternzeit kann im Gegensatz zur familienpolitischen Teilzeit unter bestimmten Voraussetzungen ein Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung gewährt werden. Bei Teilzeit in der Elternzeit kann sich ein höherer Beihilfeanspruch ergeben. Auskünfte hierzu erteilt das Landesamt für Finanzen. (http://www.lff.bayern.de/).

9. Teilzeit während der Probezeit Lehrkräfte, die sich noch in der Probezeit befinden, können die vollständige Probezeit auch in unterhälftiger Teilzeit ableisten. Aufgrund der aktuellen Rechtslage kann während der Probezeit nicht mehr auf ein Mindestteilzeitmaß bestanden werden, welches die Klassenführung ermöglichen würde. Wenn eine Lehrkraft in der Probezeit jedoch nicht die erforderliche Eignung, Leistung und Befähigung der Laufbahn erfüllt, kann im Einzelfall nach individueller Prüfung wie bisher die Probezeit verlängert werden.

10. Funktionsstelleninhaber Die Teilzeitmöglichkeiten für Schulleiter, Schulleiterstellvertreter und Seminarleiter bleiben bestehen. Der Schulleiter ist aber gemäß § 26 LDO verpflichtet, während der Hauptunterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Förderschulbereich darf die Teilzeitbeschäftigung von Schulleitern je nach Regelstundenmaß 3 bis 4 (bzw. 2 bis 3 Wochenstunden während der Ausgleichsphase bei Teilnahme am verpflichtenden Arbeitszeitkonto) Wochenstunden nicht überschreiten. Die Teilzeitbeschäftigung von Schulleiterstellvertretern darf je nach Regelstundenmaß 5 bis 6 Wochenstunden (bzw. 4 bis 5 Wochenstunden während der Ausgleichsphase bei Teilnahme am verpflichtenden Arbeitszeitkonto) nicht überschreiten. Teilzeit in Elternzeit bei Funktionsstelleninhabern kann bis maximal 19 (bezahlten) WoStd. für zunächst ein ganzes Schuljahr gewährt werden, sofern die Schule über

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einen Sonderschulrektor und Sonderschulkonrektor verfügt und sichergestellt ist, dass dadurch die volle Funktionsfähigkeit der Schulleitung, ggf. ergänzt durch weitere organisatorische Maßnahmen gesichert ist. Eine Verlängerung jeweils um ein Schuljahr ist möglich. Das fehlende Unterrichtsdeputat muss im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten, z.B. durch Mobile Reserve, abgedeckt werden. Im Falle der Beantragung von Partnermonaten (2 Monate) ist auch dann Teilzeit in Elternzeit zu gewähren, wenn die Schule über keinen Sonderschulkonrektor verfügt (s. KMS vom 25.03.2008 Nr. IV.6-5 P7060Sch – 4.25373 und vom 03.07.2008 Nr. IV.65P7060Sch-4.63358). Im Bereich der Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung darf bei Schulleiterstellvertretern und Seminarlehrern die Ermäßigung aufgrund Teilzeitbeschäftigung 2/3 der Unterrichtspflichtzeit nicht überschreiten (z. B. muss bei einer Unterrichtspflichtzeit von 23 Wochenstunden eine Teilzeitbeschäftigung mindestens noch 16 Wochenstunden umfassen). Bei anderen Funktionsinhabern darf die Ermäßigung aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung die Hälfte der Unterrichtspflichtzeit nicht überschreiten. Schulleiterstellvertreter sind an allen Tagen, Beratungslehrer an mindestens vier und andere Funktionsinhaber an mindestens drei Tagen im Unterricht einzusetzen.

Eine Teilzeitbeschäftigung für Schulleiter (nur Studiendirektoren / Oberstudiendirektoren) an beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung ist nicht zulässig.

11. Teilzeit-/Beurlaubungsanträge wegen Betreuung oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen Bei Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung für die Betreuung oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen (Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG) ist vom Beschäftigten ein aktuelles ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen vorzulegen, aus dem hervor geht, dass der Angehörige durch die Lehrkraft tatsächlich betreut oder gepflegt wird. Wir verweisen hinsichtlich der Erweiterung des Angehörigen-Begriffs auf die Änderung in Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).

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12. Beantragung der Teilzeit, wenn das Kind während des Schuljahres 2017/2018 das 18. Lebensjahr vollendet Vollendet das Kind im 1. Schulhalbjahr das 18. Lebensjahr (Geburtstag spätestens am 24.02.), ist ab 01.08.2017 familienpolitische Teilzeit nach Art. 89 BayBG zu beantragen und ab 24.02.2018 bis 31.07.2018 Antragsteilzeit nach Art. 88 BayBG. In diesem Fall bitte die beiden Anträge unbedingt zusammenheften. Vollendet das Kind im 2. Schulhalbjahr das 18. Lebensjahr (Geburtstag am 25.02. oder später), ist für den Zeitraum 01.08.2017 bis 31.07.2018 ein Antrag auf familienpolitische Teilzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG zu stellen. Hinweis: Trotz der neuen Einschränkungen bezgl. des Mindeststundenmaßes bei Art. 88 BayBG (siehe Ziffer 2) bleibt auch in diesen Fällen das Stundenmaß für das ganze Schuljahr einheitlich, d.h., dass das Mindeststundenmaß nach Art. 88 hier unterschritten werden darf.

13.

Teilzeitbeschäftigung nach dem Freistellungsmodell (Sabbatmodell)

Der Gesamtbewilligungszeitraum kann drei bis zehn Jahren umfassen. Varianten, auch mit weniger als einer Gesamtdauer von drei Jahren oder dem Ende der Freistellung zum Schulhalbjahr sowie unmittelbar anschließendem Ruhestand, können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach einer Einzelfallprüfung zugelassen werden. Die Freistellungsphase umfasst ein oder zwei Jahre, beginnend mit dem 01. August eines Jahres. Nur wenn es unmittelbar dem Ruhestand vorausgeht, kommt auch eine längere Freistellungsphase (bis zu 5 Jahren) in Betracht. Die Teilnahme am Freistellungsmodell ist auch für Schulleiter/innen, Schulleiterstellvertreter/innen, Seminarleiter/innen und Seminarlehrer/innen möglich, wenn die Freistellung direkt vor dem gesetzlichen Ruhestand oder dem Antragsruhestand erfolgt.

14. Anträge mit Bedingungen Wir weisen daraufhin, dass alle Anträge auf Teilzeitbeschäftigung und/oder Beurlaubung, die eine Bedingung enthalten, nicht genehmigungsfähig sind. Die Schulleitungen werden deshalb gebeten, mit den betreffenden Beschäftigten Rücksprache zu halten und darauf hinzuwirken, dass nur ein Antrag gestellt wird, von dem nur in begründeten Ausnahmefällen wieder abgewichen werden kann.

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15. Hinweis für Lehrkräfte mit Versetzungsabsichten Wird im Zusammenhang mit einer Versetzung eine Teilzeitbeschäftigung beantragt, so gilt das genehmigte Stundenmaß im Falle einer Weiterbeschäftigung im Regierungsbezirk Oberbayern und auch bei Versetzung in einen anderen Regierungsbezirk. Sobald eine Nichtversetzung feststeht, sind ggf. in diesen begründeten Ausnahmefällen alternative Anträge auf Beurlaubung oder Teilzeit von den Schulen vorzulegen.

16. Änderungsanträge Sollten Änderungsanträge gestellt werden, kennzeichnen Sie diese bitte deutlich sichtbar als solche! Änderungen von bereits genehmigten Teilzeitbeschäftigungen/Beurlaubungen kann nur noch in begründeten Ausnahmefällen stattgegeben werden. Änderungsanträge ohne ausreichende Begründung durch die Schulleitungen oder durch den Antragssteller müssen abgelehnt werden.

17.

Anträge auf Altersteilzeit

Altersteilzeit nach Art. 91 BayBG ist grundsätzlich bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand zu beantragen. Seit 01.08.2015 kann Altersteilzeit im Blockmodell auch mit dem Antragsruhestand nach Art. 64 Nr. 1 BayBG kombiniert werden. Das Vorliegen einer Schwerbehinderung ist nicht mehr Voraussetzung.

Unverändert kann Funktionsstelleninhabern nur eine Altersteilzeit in Form des Blockmodells und im max. Umfang von fünf Jahren gewährt werden. Es ist auch möglich, dass die Freistellungsphase zum Schulhalbjahr beginnt. Im Einzelfall ist dabei zu prüfen, ob nicht die Belange des Funktionsinhabers die dienstlichen Belange überwiegen (siehe KMS vom 03.08.2011 Nr. IV.5-5P7004.6.1-4 71 257).

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16. Beginn Vollzeit nach Beendigung einer Beurlaubung oder Teilzeit Jede Lehrkraft, die ab dem 01.08.2017 nach einer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung wieder Vollzeit arbeiten möchte, beantragt die Wiederaufnahme des Dienstes mit voller Unterrichtspflichtzeit. Hierzu steht im Internet unter Formulare > Schulen > Schulpersonal > Allgemeines das Formular „Wiederaufnahme des Dienstes mit Vollzeit“ zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass unterbliebene Meldungen zu besoldungsrechtlichen Nachteilen führen können (z.B. keine Zahlungsaufnahme trotz Dienstbeginn, Fortzahlung von Teilzeitbezügen bei Vollzeit)

17. Eintrag in beiliegende Liste

Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass alle Anträge, die bei der Regierung von Oberbayern eingereicht werden, in der beiliegenden Liste zuverlässig erfasst werden. Die Liste wird für die Massenerfassung in VIVA benötigt.

Dazu ist es notwendig, dass Sie die Liste am Computer vollständig ausfüllen und uns digital zukommen lassen.

Beim Abspeichern der ausgefüllten Tabelle bitte ich Sie Ihre Schulnummer an den Anfang des Dateinamens zu setzen - also z.B. „1577 Antragsliste Teilzeit und Beurlaubung FöS Obb 2017.xls" Bitte schicken Sie die Excel-Datei termingerecht zum 06.03.2017 an folgende EMail Adresse: [email protected]

Beispiel zu der Liste: Frau Erika Knöpfle (VIVA-Personalnummer: 99994443) möchte für das kommende Schuljahr (vom 01.08.2017 bis 31.07.2018) familienpolitische Teilzeit (Art. 89 BayBG) mit 15,00 Wochenstunden beantragen. Frau Knöpfle ist Fachlehrerin Ernährung und Gestaltung (FL-EG) und hat an dem SFZ München (Schulnummer: 1285) ein Regelstundenmaß von 28,00 Stunden.

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Sofern Sie Fragen zu den einzelnen Anträgen haben, wenden Sie sich bitte an den Sachbearbeiter des jeweiligen Buchstabenbereichs in den Arbeitsgruppen 43-5 und 43-6.

Unsere Ansprechpartner für 43-5 (Personalangelegenheiten verbeamtetes Lehrpersonal an Förderschulen) und für 43- 6 (Lehrkräfte mit Arbeitsvertrag) finden Sie unter folgendem Link http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/schulen/personal/ unter der dort aufgeführten „Arbeitsverteilung SG 43“.

Mit freundlichen Grüßen gez. Bauer Ltd. Regierungsdirektorin

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Hinweise zu den Höchstgrenzen bei Teilzeit und Beurlaubung



bei Antragsteilzeit nach Art. 88 BayBG: mindestens die Hälfte der Regelarbeitszeit; Höchstdauer: keine



bei familienpolitischer Teilzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG: mindestens 5 bzw. 6 Wostd., soweit ein Kind unter 18 Jahren bzw. pflegebedürftiger Angehöriger vorhanden. Höchstdauer: keine



bei familienpolitischer Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG: 15 Jahre



bei arbeitsmarktpolitischer Beurlaubung nach Art. 90 Abs. 1 Nr. 1 BayBG: 6 Jahre



bei Altersbeurlaubung nach Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 BayBG: 15 Jahre (einschl. vorhergehender Beurlaubungen nach Art. 89 und Art. 90 BayBG)



Die Dauer von Beurlaubungen nach Art. 89 und Art. 90 BayBG darf insgesamt 15 Jahre nicht überschreiten.

Sonderurlaub nach § 18 Urlaubsverordnung sowie Elternzeiten fließen nicht in die Berechnung der Höchstgrenzen nach Art. 92 BayBG ein.