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Entscheidungen Asyl Informations-Schnelldienst (ehemals EE-Brief)

VG Ansbach bestätigt die Einstufung der HerkunftsländerLeitsätze als VS-NfD

2/2008

Inhalt Verfahren

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Hintergründe Nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), in Kraft seit 01.01.2006, hat jeder gegenüber den Behörden des Bundes grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (§ 1 I IFG). Damit soll Verwaltungshandeln transparenter werden. Kein Anspruch besteht aber z.B., wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen u.a. auf internationale Beziehungen haben kann (§ 3 Nr. 1a IFG) oder „wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt“ (§ 3 Nr. 4 IFG). Das Bundesamt hat – nach der Verschlusssachen-Anweisung – sowohl die Herkunftsländer-Leitsätze (HKL-Leitsätze) als auch die Dienstanweisungen (DA) Asyl und AVS als Verschlusssachen - Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD) eingestuft. Die Leitsätze enthalten Auskünfte amtlicher Stellen, z.B. des Auswärtigen Amtes, die bereits dort als VS-NfD klassifiziert wurden und schon deshalb nicht öffentlich zugänglich sind. Außerdem stünde bei Freigabe der in den Leitsätzen enthaltenen internen Informationen zur Lageeinschätzung bzw. der rechtlichen Schlussfolgerungen zu erwarten, dass Asylbewerber ihren Sachvortrag anpassen. Die Einstufung der DA Asyl und AVS erfolgte hauptsächlich wegen sicherheitsrelevanter Hinweise und Hilfestellungen für besondere Verfahren an verschiedenen Stellen. Eine

15. Jahrgang

VG Ansbach bestätigt die Einstufung der Herkunftsländer-Leitsätze als VS-NfD Russische Föderation. Neuregelungen zur Ausstellung von Inlandspässen Zur Amtsermittlungspflicht bei einer geltend gemachten PTBS-Erkrankung Asylantragsfiktion bei Kind mit Aufenthaltstitel?

Aktuelle Rechtsfragen

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Räumliche Beschränkung für Asylbewerber mit EMRK vereinbar VGH HE zu Afghanistan: Grundsätzlich keine Gefährdung i.S.d. § 60 VII AufenthG für jüngere Männer Bisherige Anwendung deutscher Widerrufsregeln EU-rechtskonform? BVerwG legt EuGH vor

Was sonst ? / Litera tur Literatur

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Seite 5: Beilage:

Literaturhinweis: Jan Koehler/Christoph Zürcher, Assessing the Contribution of International Actors in Afghanistan IZ Asyl und Migration weist hin auf Aus der Geschäftsstatistik des Bundesamtes für das Jahr 2007

vollständige Freigabe könnte hier ebenfalls dazu führen, mit Hilfe erworbenen Wissens die Erfolgsaussichten im Asylverfahren zu steigern. Um einer mit dem IFG geänderten Rechtskultur auch im Asylverfahren so weit wie möglich Rechnung zu tragen, hat das Bundesamt Leitsätze und Dienstanweisungen überprüft, ob die Einstufung zumindest teilweise entfallen kann. Dies war für die DA Asyl und AVS in großem Umfang möglich und führte zu einer Trennung beider Dienstanweisungen in einen öffentlich zugänglichen und einen als VS-NfD eingestuften Teil. Weiterhin vertraulich

Entscheidungen Asyl 2/2008 bleibt bei der DA AVS das Kapitel „INPOL-E-GruppenAusdrucke“.1 Bei der DA Asyl sind es die Kapitel „Krankheitsbedingte Abschiebungsverbote“, „Sicherheit“, „Verfolgung in Anknüpfung an das Merkmal Religion“ und „Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“. Hinsichtlich der Leitsätze wird an der Einschätzung festgehalten, dass sie insgesamt einer Einstufung als VS-NfD unterliegen und nicht teilbar sind.

Bewertung Pro Asyl hatte vom Bundesamt die Herausgabe der HKLLeitsätze und der DA Asyl verlangt und vor dem VG Ansbach geklagt. Eine weitere Klage hatte der Deut-

sche Anwaltverein eingereicht, der die Überlassung ausgewählter HKL-Leitsätze begehrte. Die 4. Kammer des VG bestätigte die Rechtsauffassung des Bundesamtes und wies die Klagen hinsichtlich der Leitsätze in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.20082 ab. Pro Asyl und der Deutsche Anwaltverein haben angekündigt, die vom VG zugelassene Berufung einzulegen. Das Verfahren von Pro Asyl hinsichtlich der Überlassung der DA Asyl wurde abgetrennt, um dem Verein Gelegenheit zur Prüfung zu geben, ob seinem Klagebegehren mit Übergabe des öffentlich zugänglichen Teils der Dienstanweisung in der mündlichen Verhandlung ausreichend Rechnung getragen wurde. Dr. Eva Britting-Reimer 420/ Johannes Zeuch 115

Russische Föderation

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Neuregelung zur Ausstellung von Inlandspässen

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Ein neuer Inlandspass kann seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 7791 am Wohnort, Aufenthaltsort oder dem Ort der Antragstellung beantragt werden.2 Somit lässt sich ein russischer Inlandspass nun überall in der Russischen Föderation (RF) beantragen. Allerdings können wegen der allgemeinen anti-kaukasischen Stimmung insbesondere Tschetschenen in der Praxis bürokratischen Hemmnissen und Behördenwillkür begegnen.3 Zuvor musste ein Staatsangehöriger seinen Inlandspass an dem Ort beantragen, wo er offiziell registriert war; z. B. ein tschetschenischer Volkszugehöriger russischer Staatsangehörigkeit, der offiziell in Tschetschenien registriert war, nur dort. Der Besitz eines Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum sind wiederum Voraussetzung für eine offizielle Registrierung in der RF. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem die Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort („vorübergehende Registrierung“) und ihren Wohnsitz („dauerhafte Registrierung“) melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt.4

Räumliche Beschränkung für Asylbewerber mit EMRK vereinbar Ein nigerianischer Staatsangehöriger wandte sich an den EGMR, 1 nachdem das BVerfG seine Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen mehrfachen Verstoßes gegen die deutschen Vorschriften zur räumlichen Beschränkung bei Asylbewerbern („Residenzpflicht“ - § 56 AsylVfG) bestätigt hatte.2 Er sah in der Residenzpflicht einen Verstoß gegen die EMRK, insbesondere gegen das Recht auf Freizügigkeit (Art. 2 des 4. ZP zur EMRK). Der EGMR wies die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab.3 Denn der Beschwerdeführer hielt sich in den Zeiten, in denen er sich ohne Genehmigung außerhalb des ihm zugewiesenen Bezirks befand, nicht rechtmäßig im deutschen Hoheitsgebiet auf. Das Recht auf Freizügigkeit steht aber nach seinem Wortlaut nur Personen zu, die sich „rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates“ befinden. Wann ein Aufenthalt rechtmäßig ist, richtet sich nach den jeweiligen nationalen Vorschriften. Da der Beschwerdeführer die deutschen Vorschriften zur Residenzpflicht verletzt hat, konnte er sich nicht auf das Recht auf Freizügigkeit berufen.

Stefan Brenner, 413 1 2

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Regierungsverordnung der Russischen Föderation v. 20.12.2006 auf Grundlage von Art. 115 der Föderationsverfassung. S. AA, Lagebericht Russische Föderation (einschließlich Tschetschenien) v. 13.01.2008. So auch Svetlana Gannuschkina von der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial auf einer Fachtagung im Bundesamt am 13.12.2007. Zur Lage im Nordkaukasus/Tschetschenien s.a. EA-Info 12/2007, S. 4 f. S. Fn. 2.

Benachrichtigung über Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung. AN 4 K 07.00903 u. AN 4 K 07.01333, MILo

Dr. Anja Wichmann MLE, LLM; BMI 1 2 3

Beschwerde Nr. 44294/04; zu Hintergründen vgl. www.ariberlin.org/doku/text_04.htm . Verfassungskonformität des § 56 AsylVfG ist st. BVerfGRechtsprechung (s. GK-AsylVfG, § 56, Rn 5). E. v. 20.11.2007 – Omwenyeke v. Germany (Geographical restrictions on the residence of an asylum-seeker pending a final decision on his request: inadmissible - manifestly illfounded).

Entscheidungen Asyl 2/2008

Zur Amtsermittlungspflicht bei einer geltend gemachten PTBS-Erkrankung Mit Grundsatzentscheidung vom 11.09.2007 hat das BVerwG1 konkretisiert, welche Mindestanforderungen an eine substantiierte Darlegung einer behaupteten PTBS-Erkrankung zu stellen sind, um eine weitere Sachaufklärungspflicht der Gerichte auszulösen. Da sich im Verwaltungsverfahren bei der Aufklärung behaupteter psychischer Sachverhalte dieselben Fragen stellen, lassen sich die Grundsätze des BVerwG über § 24 I, II AsylVfG auf die Arbeit des Bundesamtes übertragen. Auch für die Verwaltungspraxis gilt damit: Ein Antragsteller, der eine behandlungsbedürftige PTBS geltend macht, hat angesichts der Unschärfen dieses Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig ein fachärztliches Attest vorzulegen. Dieses muss gewissen Mindestanforderungen genügen. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf – Medikation und Therapie – geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch zu begründen, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht wurde. Diese Anforderungen an die Substantiierung leitet das BVerwG aus der Pflicht des Beteiligten her, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 I 1 Hs 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Die Anforderungen an diese Substantiierungspflicht dürfen aber nicht überspannt werden. Es ist keine detaillierte, an den Kriterien F 43.1 des ICD-102 orientierte gutachtliche fachärztliche Stellungnahme erforderlich. Dies würde auf eine Art Beweisführungspflicht hinauslaufen, die in der Regel mit den Grundsätzen des Asylverfahrens unvereinbar ist.3

Wird gleichwohl über das fachärztliche Attest hinaus eine derartige Stellungnahme zur Substantiierung für erforderlich gehalten, muss der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten (gemäß §§ 15, 25 AsylVfG) den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden und sich ggf. weiteren Untersuchungen unterziehen.

Praktische Konsequenzen Liegt ein Attest mit einer nachvollziehbar begründeten Diagnose vor, ist durch das Bundesamt der Sachverhalt weiter aufzuklären, um eine Entscheidungsreife herbeizuführen. Dies kann durch Einholung – ggf. weiterer – fachärztlicher Stellungnahmen oder Gutachten4 geschehen. Eine Pflicht zur weiteren Sachaufklärung wird gemäß BVerwG noch nicht ausgelöst, wenn eine ärztliche/psychologische Äußerung keine Angaben über eine eigene ärztliche Exploration und Befunderhebung enthält und der Unterzeichner des Attestes keine nachvollziehbar begründete eigene Diagnose stellt. Ebenso entsteht keine Sachaufklärungspflicht, wenn sich das Attest im Wesentlichen auf die Wiedergabe der Angaben des Antragstellers beschränkt und ohne nähere Erläuterung bescheinigt, dass seine Angaben für das Vorhandensein einer PTBS sprächen. Eine weitere Sachaufklärung soll aber grundsätzlich dann erfolgen, wenn der Sachvortrag eine hinreichende Substantiiertheit, Schlüssigkeit und Stimmigkeit aufweist.

Michael Kleinhans, AL 4/ Dr. Roland Bell, M.A./ Heike Zeiger, 434

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10 C 8.07 , vgl. EA-Info 11/2007, S. 3. International Classification of Diseases der Weltgesundheitsorganisation. Gleiches müsste für Diagnosen gelten, die sich auf DSM IV (Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders) stützen und die vom Bundesamt ebenfalls akzeptiert werden. DSM geht auf die American Psychiatric Association (USA) zurück. S. a. BVerwG, U.v. 11.09.2007 – 10 C 17.07 u. BVerwG, B.v. 15.08.2003 – 1 B 107.03. Auf Kosten des Bundesamtes.

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Entscheidungen Asyl 2/2008

VGH HE zu Afghanistan: Grundsätzlich keine Gefährdung i.S.d. § 60 VII AufenthG für jüngere Männer Arbeitsfähige jüngere Männer ohne familiäre Bindungen können in ihr Heimatland abgeschoben werden, sofern keine besonderen individuellen Risiken bestehen, die bei Rückkehr eine deutlich erhöhte Existenzgefährdung darstellten.1

Der Ausländer reiste 2005 nach Deutschland ein. In Afghanistan sei sein Vater von Unbekannten getötet und sein älterer Bruder verschleppt worden. Der Asylantrag wurde im September 2005, auch hinsichtlich subsidiären Schutzes, abgelehnt. Die Mutter und vier jüngere Geschwister, welche schon 2002 nach Deutschland gekommen waren, hatten Anfang 2005 rechtskräftig subsidiären Schutz nach § 60 VII 1 AufenthG erhalten. Für den heute fast Zwanzigjährigen lehnte der VGH eine solche Gewährung subsidiären Schutzes ab. Das Abschiebungsverbot des § 60 VII AufenthG ist dadurch eingeschränkt, dass es bei Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nicht durch eine individuelle Bundesamtsentscheidung, sondern durch eine generelle Abschiebestopp-

Literaturhinweis Jan Koehler/Christoph Zürcher, Assessing the Contribution of International Actors in Afghanistan. Results from a Representative Survey, Berlin Okt. 2007, 24 S.* Die Autoren führten eine umfassende sozialwissenschaftliche Meinungsumfrage im Nordosten Afghanistans durch. Im ersten Halbjahr 2007 wurden mehr als 2.000 Haushalte in 77 Gemeinden befragt, wie sie das Engagement internationaler Helfer und Truppen beurteilen. Danach schätzten über drei Viertel der Haushalte (76 %) die Sicherheitslage als sehr verbessert ein, 23 Prozent als etwas verbessert und nur 0,6 Prozent als verschlechtert. Als ursächlich für die positiven Veränderungen gaben 80 Prozent die Anwesenheit ausländischer Truppen an.1

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Allerdings zeigen die Resultate auch, dass 21 Prozent der Haushalte die lokalen Gepflogenheiten und islamischen Werte durch die Einflüsse inter-

regelung der zuständigen obersten Landesbehörden umgesetzt werden soll. Ein solcher genereller Abschiebestopp war von den Ländern während des Bürgerkrieges in Afghanistan zunächst erlassen, im Jahre 2005 aber für volljährige alleinstehende Männer ohne mindestens sechsjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufgehoben worden. Nach der Rechtsprechung des BVerwG2 ist damit zu prüfen, ob die zuständige oberste Landesbehörde mit der Versagung kollektiven Abschiebungsschutzes wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzt. Dafür ist erforderlich, dass ein Ausländer „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Daran fehlt es. Zwar muss der Kläger bei zwangsweiser Rückkehr wegen der desolaten Versorgungslage in Afghanistan damit rechnen, ein kümmerliches Leben am Rande des Existenzminimums zu führen, weil es ihm ohne verfügbares familiäres Netzwerk und ohne Berufsausbildung schwerfallen dürfte, sich unter den dortigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zu reintegrieren. Angesichts seines Alters und seiner Arbeitsfähigkeit ist aber schon nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er deshalb sein Leben verlieren oder schwerste Beeinträchtigungen sonstiger wichtiger Rechtsgüter erleiden wird. Die Redaktion, R.B.* 1 2 *

U.v. 07.02.2008 – 8 UE 1913/06.A Revision nicht zugelassen. Z.B. U.v. 19.11.1996 – 1 C 6.95 unter Berufung auf BVerfG, B.v. 21.12.1994 – 2 BvL 81 u. 82/92. Nach Pressemitteilung VGH HE 2/2008 v. 07.02.2008.

nationaler Entwicklungsakteure bedroht sehen; konkret für ihre Wohngemeinde bejahten dies 43 Prozent. Positive Auswirkungen der Arbeit internationaler Organisationen auf die Trinkwasserverfügbarkeit und die Straßenqualität bejahen 61 Prozent der Haushalte. 41 Prozent meinten, Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit hätten geholfen, die Schulbildung zu verbessern. Im Vergleich zur Bewertung der internationalen Entwicklungsorganisationen fällt auf, dass der afghanischen Regierung deutlich weniger Einfluss auf positive Entwicklungen im Bereich grundlegender Infrastruktur und Dienstleistungen zugebilligt wird. Stefanie John, M 12

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Download: www.sfb-governance.de/publikationen/sfbgov_wp/ wp7_en/SFB_700_Working_Paper_No__7.pdf u. dazu FU Berlin, Handout zur Pressekonferenz „Internationale Akteure in Afghanistan“, Berlin 06.02.2008, www.sfb-governance.de/media/news_links_data/ SFB_700_Handout_Afghanistan.pdf . Alle Prozentwerte im Beitrag gerundet.

Entscheidungen Asyl 2/2008

Bisherige Anwendung deutscher Widerrufsregeln EU-Rechtskonform? BVerwG legt EuGH vor Anlässlich mehrerer Widerrufsverfahren von Irakern legte das BVerwG1 dem EuGH die Frage vor, ob es für einen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach der Qualifikationsrichtlinie2 ausreicht, wenn die Umstände für die Schutzgewährung weggefallen sind und bei Rückkehr keine Verfolgung aus anderen Gründen zu befürchten ist. So könnte die weitergehende Anforderung bestehen, dass eine prinzipiell schutzmächtige Herrschaftsgewalt im Heimatstaat vorhanden sein muss und – anders als nach bisheriger BVerwG-Rechtsprechung3 – dem Ausländer dort auch keine sonstigen Gefahren drohen, etwa im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage oder die allgemeinen Lebensbedingungen. Darüber hinaus soll die Vorlage klären, ob in diesen Widerrufsfällen die Gefahr neuer andersartiger Verfolgung nach denselben Prognosemaßstäben wie bei Neuanträgen zu beurteilen ist. Bis zur Entscheidung des EuGH wurden die Revisionsverfahren ausgesetzt. Die Redaktion, R.B.* 1 2

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B.v. 07.02.2008 – 10 C 33.07 u.a. . Von Deutschland m.W.v. 28.08.2007 als Teil von elf Richtlinien umgesetzt (näher hierzu EA-Info 9/2007, S. 1 ff.). Zuvor, seit 10.10.2006, galt die Richtlinie unmittelbar (s. EA-Info 11/2006, S. 1 f.). S. U.v. 01.11.2005 – 1 C 21.04, EE-Brief 11/2005, S. 6; bestätigend BVerfG, B.v. 26.09.2006 – 2 BvR 1731/04, EA-Info 1/2007, S. 7 u. s. BVerwG, U.v. 20.03.2007 – 1 C 21.06, EA-Info 4/2007, S. 7. Nach BVerwG, Pressemitteilung 4/2008 v. 07.02.2008.

weist hin auf: Blickpunkt Integration Stand: Ausgabe 2/2008 Hrsg.: Bundesamt Download über www.bamf.de Harald Dörig, Die Flucht religiöser Minderheiten aus dem Irak – Eindrücke von einer Expertenreise in nahöstliche Zufluchtsländer, ZAR Heft 11+12/2007, S. 389 ff. Interkultureller Kalender 2008 Stand: 16.12.2007 Hrsg.: Bundesamt

Asylantragsfiktion bei Kind mit Aufenthaltstitel? Nach § 14a I AsylVfG gilt mit der Asylantragstellung eines Elternteiles auch für jedes ledige Kind unter 16 Jahren ein Asylantrag als gestellt, sofern sich das Kind zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist und es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte. § 14a II AsylVfG, der die Antragsfiktion für Kinder regelt, die ins Bundesgebiet nachreisen oder hier geboren werden, enthält keine Regelung, was gilt, wenn das Kind einen Aufenthaltstitel hat. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass in diesen Fällen trotz Besitz eines Aufenthaltstitels ein Asylantrag als gestellt gilt. Nach dem gesetzgeberischen Grundgedanken ist bei einem asylverfahrensunabhängigen Aufenthaltstitel kein Bedarf für eine Antragsfiktion. Die Antragsfiktion nach § 14a Abs. 2 AsylVfG tritt daher nicht ein, wenn das Kind im Zeitpunkt der Einreise oder dem Zugang der Anzeige beim Bundesamt im Besitz eines Aufenthaltstitels ist.

Klaus-Peter Richert, 420

Nur als Download über www.bamf.de Der Kalender zeigt die bedeutendsten Feiertage der fünf größten Weltreligionen (Christen- und Judentum, Islam, Hindu- und Buddhismus) BFM, Asylstatistik 2007, Bern 10.01.2008, 18 S. + Anhang 2007 wurden in der Schweiz 10.387 Asylgesuche ge stellt (-1.4 %). Das BFM meldet zudem 1.776 Widerrufe (+ 8,1%) von Flüchtlingsanerkennungen. Hinzu kommen 5.215 Beendigungen von vorläufigen Aufnahmen (+ 18,5%), primär bei Personen aus Serbien (1.672), Irak (625) und Somalia (556).

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Entscheidungen Asyl 2/2008 BMI (Hrsg.), Muslime in Deutschland - Integration, Integrationsbarrieren, Religion sowie Einstellungen zu Demokratie, Rechtsstaat und politisch-religiös motivierter Gewalt - Ergebnisse von Befragungen im Rahmen einer multizentrischen Studie in städtischen Lebensräumen, Hamburg Juli 2007, 509 S. Download über www.bmi.bund.de

Steffi Menzenbach/Carmen Sinnokrot (Bundestag, Wiss. Dienst), Praxis bei Widerruf und Rücknahme von Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus anhand ausgewählter EUStaaten Teil I – Sachstand, Berlin 08.03.2007, 20 S. Teil II – Ausarbeitung und Abschluss, Berlin 23.04.2007, 12 S.

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Jan Bergmann, Bleiberecht und Verwurzelung. Handout/Checkliste zur Bundeskonferenz der Rechtsberater für Flüchtlinge am 17.11.2007 in Erkner, 4 S. + Anhang Camille Billet, Kindersoldaten aus völkerrechtlicher Perspektive Teil I + II, MRN Heft 2/2007, S. 173 ff. bzw. Heft 3/2007, S. 305 ff. Georg Classen, Die Neuregelung der Ausbildungsförderung für MigrantInnen, Asylmagazin Heft 12/2007, S. 5 ff. Rafal Dutkiewicz, Eine neue „große Emigration“? Hintergründe und Chancen der polnischen Arbeitsemigration, Bremen Okt. 2007, 56 S. (Beiträge zu Migration und Politik Heft 1/2007), ISSN 1865 - 6110 Wolfgang Ewer, Aktuelle Neuregelungen im Verwaltungsprozessrecht, NJW Heft 44/2007, S. 3171 ff. Rainer Hachmann/Karl-Heinz Hohm, Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher EURichtlinien, NVwZ Heft 1/2008, S. 33 ff. Bertold Huber, Das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, NVwZ Heft 9/2007, S. 977 ff. René Martens, Schwert und Schleier (Interview mit Marc Thörner), Journalist Heft 11/2007, S. 33 ff. Thörner war als sog. eingebetteter Journalist 2006 und 2007 im Irak. Er konstatiert, die deutsche Berichterstattung aus dem Irak, aber auch über den Nahen und Mittleren Osten insgesamt, sei weitgehend ein „Schreibtischjournalismus“ von zu Hause aus. Auch „Aufsager“ vor Ort brächten zumindest beim Irak meist keine größere Geschehensnähe, da Europäer und Amerikaner sich außerhalb eines eng begrenzten geschützten Raumes letztlich nicht bewegen könnten. Auffällig ausgeprägt sei bei der deutschen Berichterstattung zudem die „Schwert und Schleierfolklore“.

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Erweiterung des § 60 II AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz Das Deutsche Institut für Menschenrechte Teil I Aktuelles aus Europa

Informationen hierzu über IVS-Telefon: 0911 / 943 - 7188 IVS-Fax: 0911 / 943 - 7198 E-Mail: [email protected]

I Entscheidungen Asyl Ausgabe: 2/2008 15.02.2008 Herausgeber: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ISSN 1866-0258 Anschrift: Redaktion EA-Info 90343 Nürnberg Tel.: 0911/943-7100 Fax: 0911/943-7199 E-Mail: [email protected] Internet: www.BAMF.de + Informationen + Entscheidungen Asyl Redaktion: Dr. Roland Bell, RL 411 (verantw. Leiter) Bernd Emtmann, 420 Wolfgang Heindel, BBfA Maria Schäfer, 412 Martina Todt-Arnold, 413 Josef Wiesend, 424 Turnus: Monatlich; Redaktionsschluss jeweils der 15. eines Monats. Änderungen nach Bedarf Layout: Angelika Braunsdorf, 410 Vertrieb: Doris Tanadi, 410 Druck: Bonifatius GmbH Druck-Buch-Verlag Karl-Schurz-Straße 26 33100 Paderborn Auflage: 1750 Exemplare Besondere Hinweise: Nachdruck und Nutzung nur nach Zustimmung des Herausgebers mit Quellenangabe und Belegexemplar. Kein Anspruch auf Veröffentlichung oder Rückgabe von Manuskripten.

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