E n t s c h e i d u n g e n

Entscheidungen Asyl Informations-Schnelldienst (ehemals EE-Brief) 5/2008 Aus der Rechtsprechung Aserbaidschan Epilepsie/Kostenübernahme/individuel...
Author: Holger Buchholz
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Entscheidungen

Asyl

Informations-Schnelldienst (ehemals EE-Brief)

5/2008

Aus der Rechtsprechung Aserbaidschan Epilepsie/Kostenübernahme/individuelle Gefahrenlage VG Oldenburg: Die verschiedenen Formen der Encephalitis-Erkrankungen sind in Aserbaidschan zwar grundsätzlich behandelbar. Die Kosten sind für Patienten jedoch erheblich, weil alle erforderlichen Medikamente importiert werden müssen; vergleichbare Sozial- und private Krankenversicherungen fehlen regelmäßig. Die Kostenzusage der ABH, wonach bis zu 2.000 Euro monatlich für maximal zwei Jahre übernommen würden, reicht nicht aus, die aufgrund des schweren Krankheitsbildes und der Kosten für die Behandlung sowie die Medikamente grundsätzlich erhebliche konkrete Gefahr i.S.v. § 60 VII 1 AufenthG bei Rückkehr zu verneinen (U.v. 25.01.2008 - 1 A 4916/05 ).

Irak Mischehe/Sunniten, Schiiten VG Karlsruhe: Einem Sunniten, der mit einer iranischen Schiitin verheiratet ist, drohen bei Rückkehr asylerhebliche Nachstellungen nichtstaatlicher Akteure i.S.d. § 60 I 4 AufenthG. Im Irak stehen gemischt-ethnische oder – religiöse Ehepaare aufgrund der Gewalt zwischen ethnischen und religiösen Gruppen unter besonderem Druck und werden von Angehörigen, religiösen Autoritäten, Terroristen oder Milizen zur Scheidung gezwungen oder können bei interner Vertreibung in Gebiete, wo die Gruppe des jeweiligen Ehepartners eine Mehrheit darstellt, einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sein (U.v. 26.11.2007 - A 3 K 740/ 06 ).

Zusammenarbeit mit den Amerikanern VG Koblenz: Einer besonderen Gefährdung in Form nichtstaatlicher Verfolgung können Personen ausgesetzt sein, deren nahe Angehörige für die USA gearbeitet haben. Wegen der Verbindung des Sohnes zu den Amerikanern (Dolmetscher), ihrer Tätigkeit als Englischlehrerin und der Spaltung der Familie in Sunniten und Schiiten droht in Bagdad Verfolgung durch radikale Moslems. Für eine alleinstehende Frau besteht, in einem Landesteil des Iraks, der nicht in gleicher Weise wie Bagdad von Terror heimgesucht wird, keine zumut-

15. Jahrgang Inhalt Aktuelle Rechtsfragen Aus der Rechtsprechung Verfahren Serbien und Kosovo: Neue Länderkennziffer Blick zum Nachbarn Aktuelles aus Europa Was sonst ? / Literatur Das Deutsche Institut für Menschenrechte (Teil 2) IZ Asyl und Migration weist hin auf

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bare Fluchtalternative. Dies wäre allenfalls dann anders, wenn dort aufnahmebereite Familienangehörige leben würden (U.v. 31.01.2008 - 1 K 1843/07.KO ; vergleichbar VG Lüneburg, U.v. 20.09.2007 - 6 A 456/05 zu einem Statisten bei Manövern).

Frisör VG Oldenburg: Angehörige der Berufsgruppe der Frisöre sind in Bagdad und anderen Teilen des Irak in besonderer Weise gefährdet, Nachstellungen und Mordanschlägen von Seiten (wohl) islamistischer Kreise zum Opfer zu fallen. Das Stutzen von Bärten verstößt gegen deren religiöses Empfinden (U.v. 15.11.2007 - 3 A 769/07 ).

Blutrache/Gruppenverfolgung/Sunniten, Schiiten VG Regensburg: Weder die Gefahr von Blutrache noch die Gewalt zwischen Sunniten und Schiiten stellt eine politische Verfolgung dar. Die Blutrache knüpft nicht an ein asylerhebliches Merkmal an, sondern zielt auf Vergeltung, nicht darauf, jemanden wegen seiner Andersartigkeit zu verfolgen. Darum geht es letztlich auch nicht bei den Auseinandersetzungen zwischen

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den beiden größten konfessionellen Gruppen. Dieser Machtkampf innerhalb der muslimischen Mehrheitsgesellschaft ist vielmehr Ausdruck des Kampfes um die Vorherrschaft im Staat und kann nicht gleichgesetzt werden mit der ausgrenzenden Verfolgung religiöser Minderheiten. Selbst wenn man das anders sehen würde,1 fehlt es angesichts der Größe der beiden Religionsgemeinschaften jedenfalls an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte (U.v. 30.11.2007 - RN 3 K 07.30194 , zu § 60 VII AufenthG wurde wegen gleichwertigen Schutzes durch die bayerische Erlasslage nicht entschieden).

Iran Konversion/Evangelisch-Lutherische Kirche/ Missionierung VG Gießen: Die lutherische Kirche schreibt der Mission im alltäglichen Gemeindeleben der einfachen Mitglieder keine hervorgehobene Bedeutung zu.2 Für wen Missionierung eine hervorgehobene oder gar unverzichtbare Bedeutung hat, dem liegt nahe, sich in Deutschland statt einer evangelisch-lutherischen Gemeinde einer evangelikalen Freikirche anzuschließen. Für diese ist auch im Alltagsleben die Gewinnung neuer Gemeindemitglieder ein elementarer Auftrag. Da die Kläger sich keiner evangelikalen Kirche angeschlossen haben, erscheint ihr Vortrag, Mission sei für sie ein zentrales Anliegen, nicht überzeugend (U.v. 18.12.2007 - 3 E 3824/06.A ).

Konversion/Heirat mit Christin Weder droht wegen Heirat mit einer Christin noch wegen anschließender Konversion zum Christentum bei Rückkehr in den Iran Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (U.v. 25.01.2008 - 13 K 1607/ 06.A).

BTM/Doppelbestrafung VG Hamburg: Eine drohende Bestrafung wegen Drogendelikten stellt schon keine politische Verfolgung dar. Es besteht auch kein Anspruch i.S.d. § 60 VI AufenthG wegen Doppelbestrafung. Mit dem OVG HH ist weiter davon auszugehen, dass im Iran keine erneute Bestrafung wegen in Deutschland begangener Drogendelikte droht. Dies gilt auch, wenn die dortigen Behörden von den Straftaten und Verurteilungen wissen. Ausweislich der Auskunftslage sind über einen langen Zeitraum keine Fälle von Doppelbestrafung bekannt geworden. Besondere Umstände fehlen, die Anlass geben könnten, dies anders zu sehen, zumal bei einem Kleindealer, der damit seine Sucht zu finanzieren suchte (U.v. 20.04.2007 - 10 A 1489/04 ).

Behandelbarkeit von Krankheiten

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VG Hamburg: Im Iran bestehen zureichende Behandlungsmöglichkeiten für einen seit 25 Jahren Opiatabhängigen, der im Substitutionsprogramm ist. Daran ändert nichts, dass er auch an Asthma, Lungenemphysem, chronischer Hepatitis C und depressiver Verstimmung leidet. Alle Erkrankungen können im Iran adäquat behandelt werden. Dies gilt umso mehr, wenn der Ausländer auf finanzielle Unterstützung durch Famili-

enangehörige verwiesen werden kann (U.v. 24.01.2008 - 10 A 649/06 ).

Marokko Homosexualität VG München: Bei Rückkehr droht aufgrund homosexueller Neigung und eingetragener Lebenspartnerschaft keine politische Verfolgung, insbesondere keine Bestrafung und Inhaftierung. Zwar können homosexuelle Handlungen gem. Art. 489 StGB mit einer Haft von sechs Monaten bis zu drei Jahren und Geldstrafe belegt werden. Jedoch gehen die Strafverfolgungsbehörden mit dieser Norm pragmatisch um. Homosexualität, die offizielle Vertreter des Islam als „abweichende sexuelle Praxis“ verurteilen, wird in der Gesellschaft tabuisiert und geduldet. Auch für nichtstaatliche Verfolgung ist nichts erkennbar (U.v. 28.11.2007 - M 18 K 07.50325 ).

Nordkorea VGH BW: Alle Nordkoreaner besitzen zugleich die Staatsangehörigkeit Südkoreas. Nordkoreaner, die nicht Funktionäre der Arbeiterpartei oder Militärangehörige waren, sind in Südkorea hinreichend sicher vor Verfolgung. Südkorea ist unter zumutbaren Bedingungen zur Aufnahme bereit. Nordkoreaner finden in Südkorea auch keine existenzgefährdenden Lebensbedingungen vor (U.v. 07.02.2008 - A 8 S 136/05 ).

Pakistan Gruppenverfolgung/Ahmadiyya VGH BW: Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya droht keine Gruppenverfolgung. Die teilweise Neubestimmung des Schutzbereichs bzw. des Verfolgungsgrundes der Religion durch die QRL berührt nicht die Auslegung des Grundrechts nach Art. 16a GG, wie sie insbesondere in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihren Ausdruck gefunden hat. Soweit es die Flüchtlingsstellung angeht, sind die menschenrechtlichen Gewährleistungen zur Religionsausübung durch Art. 10 I b QRL nicht schrankenlos eingeräumt. Fehlen zudem engere und tiefergehende Bindungen zur Glaubensgemeinschaft, ist ein Ahmadi nicht in einer schwer wiegenden Art und Weise von Beeinträchtigungen in seiner Religionsausübung betroffen (U.v. 20.11.2007 - A 10 S 70/06 ).

Russische Föderation Tschetschenische Volkszugehörige VGH HE: Bei Ausreise im Herbst 2000 und noch im Februar 2006 waren Tschetschenen allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit unmittelbar von politischer Verfolgung bedroht. Heute jedoch sprechen „stichhaltige Gründe“ i.S.d. Art. 4 IV QRL gegen ein Fortbestehen dieser Bedrohung. Eine Rückkehr nach Tschetschenien ist zumindest für Personen ohne Bezug zum Maschadow-Regime bzw. den tschetschenischen Rebellen grundsätzlich ohne Gefahr für Leib und Leben möglich, (VGH HE, U.v. 21.02.2008 - 3 UE 191/07.A ; vergleichbar VG Berlin, U.v. 28.03.2008 -

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VG 38 X 85.08 für das (mittlerweile) auch eine Beteiligung am Widerstandskampf in untergeordneter Funktion – hier bewaffnete Teilnahme am 1. und 2. Tschetchenienkrieg als Anführer einer kleinen Gruppe – keine erhebliche Gefährdung auslöst; umso mehr, wenn jemand sich seit sieben Jahren im Ausland aufhält und keine separatistischen Aktivitäten mehr ausübt).

Serbien Albanische Kosovaren/§ 73 I 3 AsylVfG VGH BW: Albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo sind im Falle einer Rückkehr – sei es in den Kosovo, sei es in das restliche serbische Staatsgebiet – aufgrund der nachhaltigen Veränderung der Verhältnisse jetzt und auf absehbare Zeit vor Verfolgung hinreichend sicher. Ausnahmen können bei besonderen Umständen des Einzelfalles vorliegen, z.B. wenn aufgrund der individuellen physischen und psychischen Verfassung unzumutbar ist, in den Kosovo als dem Ort der erlittenen Verfolgung oder aber in das restliche Serbien als dem „Ort der serbischen Täter“ zurückzukehren (U.v. 05.11.2007 - A 6 S 1097/05 ).

Sri Lanka Medizinische Behandlung/Psychische Erkrankungen OVG NW: Die Behandlung einer chronisch-paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis wie auch anderer psychischer und psychiatrischer Erkrankungen ist grundsätzlich sichergestellt. Kranke können regelmäßig auf die dortigen, wenn auch hiesigen Standards möglicherweise nicht entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten verwiesen werden. Die Behandlung ist in den psychiatrischen Kliniken der General Hospitals, Base Hospitals und District Hospitals möglich. Außerdem gibt es ein psychiatrisches Krankenhaus in Angonda, einem Vorort Colombos. Im staatlichen Gesundheitssektor in Sri Lanka besteht freie Heilfürsorge. Die Behandlung und die notwendigen Medikamente sind – soweit im staatlichen Gesundheitssektor verfügbar – kostenfrei. Einzelfallbedingt kann anderes gelten (U.v. 31.10.2007 - 21 A 631/03.A ).

Tamilen/Widerruf OVG NW: Die für einen Widerruf maßgeblichen allgemeinen politischen Verhältnisse – Einhaltung der Menschenrechte bzw. Gefahr asylerheblicher Verfolgung – haben sich landesweit nicht derart gebessert, dass ein 1999 als Flüchtling anerkannter Tamile aus dem Norden des Landes bei Rückkehr vor Verfolgung hinreichend sicher ist. Dies gilt umso mehr bei unerlaubtem Entfernen von der LTTE (U.v. 16.04.2008 - 21 A 2275/06.A ).

Türkei Terrorismusvorbehalt VG Hamburg: Bei rechtskräftiger Verurteilung in der Türkei zu einer hohen Freiheitsstrafe wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (hier: PKK) steht der Feststellung des Flüchtlingsstatus § 60 VIII

AufenthG i.V.m. § 3 II 1 Nr. 2 u. 3 AsylVfG entgegen. Die konkrete Gefahr der Folter i.S. einer ständigen Praxis umfassender oder systematischer Menschenrechtsverletzungen ist sicher zu verneinen. § 60 II AufenthG liegt deshalb nicht vor. Es bleibt dahingestellt, ob eine Berufung auf die EMRK (§ 60 V AufenthG) nicht schon deshalb ausscheidet, weil dadurch höherrangiges Recht verletzt wird, z.B. die völkerrechtliche Verpflichtung nach der Resolution Nr. 1269 des UN-Sicherheitsrates, Personen auszuliefern, die terroristische Straftaten begangen haben. Denn bei der Abschiebung in einen anderen Vertragsstaat besteht ein Anspruch nur, wenn dem Ausländer Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und hiergegen effektiver Rechtsschutz nicht rechtzeitig zu erreichen ist. Die Verbüßung der Strafhaft ist nicht als Folter zu bewerten. Effektiver Rechtsschutz hätte auch durch den EGMR beansprucht werden können (U.v. 24.01.2008 - 15 A 679/04 ).

Sippenhaft VG Osnabrück: Sippenhaftähnliche Maßnahmen sind nach der Erkenntnislage mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Die Eltern des Ausländers waren nach seinen Angaben in den neunziger Jahren zu mehrjährigen Haftstrafen wegen Unterstützung der PKK verurteilt worden. Eine Schwester des Klägers soll sich vor mehr als zehn Jahren der PKK angeschlossen haben (U.v. 20.11.2007 - 5 A 211/07 ).

Ukraine Soziale Gruppe VG Regensburg: Innerfamiliäre Vergewaltigungen, Misshandlungen und Bedrohungen durch Ehemann bzw. Vater knüpfen nicht an den Verfolgungsgrund „soziale Gruppe“ an. Die Taten gegen Kinder bzw. Ehefrau betreffen keine Gruppe von Personen, die angeborene Merkmale und einen Hintergrund gemein haben, der nicht verändert werden kann (U.v. 16.01.2008 RO 9 K 07.30209 ).

Rechtsfragen § 3 II AsylVfG VG Osnabrück: Bei dieser neuen Regelung ist keine Wiederholungsgefahr erforderlich. Im Unterschied zu früher setzt § 3 II AsylVfG nicht mehr voraus, dass von dem Ausländer auch künftig Gefahren für die Sicherheit der Bundesrepublik oder die Allgemeinheit ausgehen. Durch die Neuregelung ist lediglich darauf abzustellen, ob besonders schwere Verfehlungen des Ausländers in der Vergangenheit vorliegen. Es soll insbesondere verhindert werden, dass sich Terroristen und Personen, die massiv gegen Völker- und Menschenrechte verstoßen haben, unter dem Mantel des Flüchtlingsschutzes im westlichen Ausland eine Schutzzone und einen Ruheraum eröffnen (U.v. 25.10.2007 - 5 A 110/05 ).

§ 28 II AsylVfG/Eheschließung VG Arnsberg: § 28 II AsylVfG ist unanwendbar auf die „Nachfluchtbetätigung“ Eheschließung. Der Begriff der „erkennbar betätigten Überzeugung“ hat seinen

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Ursprung in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Asylberechtigung in aller Regel nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn die selbst geschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung. Diese allgemeine Leitlinie ist jedoch offenkundig auf exilpolitische Tätigkeit zugeschnitten. Der Grundgedanke, dass jemand ein Aufenthaltsrecht durch Nachfluchtgründe nicht erzwingen können soll, trifft auf die – ggf. politische Verfolgung nach sich ziehende – Wahl des Ehepartners kaum zu. Die Annahme, jemand wähle seinen Ehepartner, der einer anderen Religion angehört, deshalb, um seinen Heimatstaat zu provozieren, liegt typischerweise gänzlich fern. In ähnlicher Weise passt das Erfordernis, dass der subjektive Nachfluchtgrund einen Anknüpfungspunkt im Heimatstaat haben muss, nicht auf den Fall, dass der moslemische oder christliche Asylbewerber außerhalb seines islamischen Heimatstaates - wie hier - eine Christin kennenlernt und diese dort heiratet. Sinn und Zweck der Asylverbürgung stehen demnach nicht entgegen, den subjektiven Nachfluchtgrund der Eheschließung mit einer Christin als asylrechtlich erheblich einzustufen (U.v. 25.01.2008 - 13 K 1607/06.A ).

§ 60 I AufenthG/Art. 9 I b QRL

§ 72 I Nr. 3 AsylVfG VG Darmstadt: Der Erlöschenstatbestand des § 72 I Nr. 3 AsylVfG gilt auch bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Auf den Widerruf des Ehegatten- und Familienasyls wegen Einbürgerung des Stammberechtigten findet die spezialgesetzliche Regelung des § 73 II b 2 AsylVfG Anwendung. Der Widerruf nach § 73 II b 2 AsylVfG stellt eine gebundene Entscheidung dar. Er wird von der Ermessensregelung des § 73 IIa 4 AsylVfG nicht erfasst (U.v. 19.12.2007 - 9 E 687/06.A(2) ).

VG Kassel: Besteht Schutz vor allgemeinen Gefahren durch Duldung aufgrund einer Erlasslage (§ 60 a II 1 AufenthG) und kann deshalb die Prüfung einer Extremgefahr dahinstehen, ändert daran § 25 III 1 AufenthG nichts, wonach nunmehr bei Feststellung eines Abschiebungsverbotes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll. Maßgeblich ist der Schutz vor Abschiebung, nicht die Vermittlung derselben aufenthaltsrechtlichen Stellung wie bei positiver Feststellung i.S.d. § 60 VII 1 AufenthG (U.v. 12.03.2008 - 3 E 1355/05.A zu Irak) .

§ 73 AsylVfG/Art. 1 C Nr. 5 GK / Art. 11 I e QRL -Altfälle

Sichere Herkunfts- und Drittstaaten/ Bestimmung durch EU

VG Hamburg: Die Widerrufsvoraussetzungen werden nicht durch Art. 1 C Nr. 5 GK oder Art. 11 I e der QRL erhöht. Die GK enthält schon keine Regelungen über den Widerruf des Flüchtlingsstatus. Die Regelungen der QRL gelten gemäß Art. 14 I erst für Anträge, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden. Ist dies nicht der Fall, sind die dem EuGH vom BVerwG vorgelegten Fragen3 zu den Widerrufsvoraussetzungen unbeachtlich (U.v. 15.02.2008 - 19 A 230/07 ).

§ 60 I AufenthG i.V.m. Art. 3 GG

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Ein Anspruch auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz i.S.v. § 60 I AufenthG lässt sich zumindest dann nicht nicht aus dem Gleichheitsgrundsatz i.V.m. einem BMIErlass4 zur Entscheidungspraxis des Bundesamtes herleiten, wenn eine Gruppenverfolgung in der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung gerade nicht angenommen wird“ (VG Neustadt/W., U.v. 10.03.2008 - 3 K 1526/07.NW ).

VG Meiningen: Im Rahmen des § 60 I AufenthG gewinnt auch Art. 9 I b der QRL Bedeutung, wonach Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich der Verletzung der Menschenrechte bestehen, schutzbegründend sind. (U.v. 31.07.2007 - 2 K 20131/05 Me , bejaht für langjähriges Mitglied der Oppositionspartei ADP in Aserbaidschan wegen beruflicher Diskriminierungen durch die Universitätsleitung sowie Festnahmen und Misshandlungsdrohungen).

§ 60 V AufenthG/Konversion VGH HE: Bei geltend gemachter Verfolgungsgefahr wegen eines Glaubenswechsels in Deutschland ist maßgeblich, ob dieser auf einem inneren Bedürfnis oder auf asyltaktischen Erwägungen beruhte. Nur wenn verlässlich festgestellt werden kann, dass der Wechsel auf einer ernsthaften Gewissensentscheidung beruht, kann davon ausgegangen werden, dass ein Verschweigen, Verleugnen oder die Aufgabe der neuen Glaubensüberzeugung zur Vermeidung von Repressionen im Heimatland jemanden unter Verletzung seiner Menschenwürde existenziell und in seiner sittlichen Person treffen und in eine ausweglose Lage bringen würden und ihm das deshalb nicht zuzumuten ist (B.v. 26.06.2007 - 8 UZ 1463/06.A ).

§ 60 VII 1, 3 AufenthG/§ 25 III 1 AufenthG

EuGH: Für die Erstellung wie die Änderung der sog. gemeinsamen Minimalliste der Drittstaaten, die als sichere Herkunftsstaaten gelten, sowie der sog. gemeinsamen Liste sicherer europäischer Drittstaaten reicht eine bloße Anhörung des Europäischen Parlaments nicht. Vielmehr gilt das Mitentscheidungsverfahren (Art. 251 EG-Vertrag); d.h. das Parlament ist Mitgesetzgeber und kann Rechtsakte auch verhindern. Der EuGH erklärte deshalb Art. 29 I, II u. Art. 36 III der Verfahrensrichtline5 für nichtig, die nur eine Anhörung vorsahen. (U.v. 06.05.2008 - C-133/06).

EU-Terrorliste EuGH: PKK/Kongra Gel stehen zu Unrecht auf der EUTerrorliste,6 da eine zureichende Begründung fehlt.7 (Ue.v. 03.04.2008 - T-229/02, T-253/04). Carla Weimar 411

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Vgl. VG Ansbach, U.v. 19.4.2007 - AN 3 K 06. 30312; VGH BY, U.v. 14.11.2007-23 B 07.30496, s. EA-Info 1/2008, S. 2. Das BVerwG hat gegen diese Sicht Revision zugelassen wegen Abweichung von seiner Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung (s. etwa B.v. 25.03.2008 - 10 B 23.08, EA-Info 4/2008, S. 4). Zu evangelischer Kirche und Mission vgl. www.ekd.de/mission/ 070620_?????_mission.html; www.ekd.de/print.php?file=/presse/pm125_2008_nek_vertrag.html . B.v. 07.02.2008 - 10 C 33.07 , vgl. EA-Info 2/2008, S. 5. Hier zum Irak v. 15.05.2007. Darin wird es u.a. bei Yeziden für gerechtfertigt gehalten jedenfalls bei Herkunft aus Zentralirak oder dem Süden grundsätzlich von Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure auszugehen, sofern im Einzelfall keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, etwa in Nordirak. Richtlinie 2005/85/EG des Rates v. 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Art. 26 behandelt die gemeinsame Minimalliste, Art 36 III die gemeinsame Liste sicherer Drittstaaten. Council Decision of 2 May 2002 implementing Article 2(3) of Regulation (EC) No 2580/2001 on specific restrictive measures directed against certain persons and entities with a view to combating terrorism and repealing Decision 2001/927/EC (2002/334/EC). „In the present case, as a result of the absence of any reasoning expressly appearing in the contested decision or provided immediately thereafter, the applicant was not placed in a position in which it is able to understand, clearly and unequivocally, the reasoning by which the Council considered that the conditions laid down in Article 1(4) of Common Position 2001/931 and in Article 2(3) of the contested regulation had been satisfied in the circumstances of the case.“ Der EU-Ministerrat erklärte, dass er die PKK derzeit auf der Liste belassen wolle (s. www.eu-info.de/dpa-europaticker/130596.html ).

VG Berlin zum Spracherfordernis bei Ehegattennachzug Die Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache (§ 30 I 1 Nr. 2 AufenthG) setzt voraus, dass der Ausländer Sätze mit Subjekt, Prädikat und Objekt bilden und entsprechende Sätze Anderer mit geläufigen Alltagsbegriffen „mehr als nur selten“ verstehen kann.1 Das Spracherfordernis des AufenthG ist mit der EUFamilienzusammenführungsrichtlinie vereinbar. Die Regelung steht auch mit Art. 6 GG in Einklang, da die Freiheit, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen, nicht uneingeschränkt gilt. Verhältnismäßige Eingriffe in die Freiheitssphäre der Eheleute zum Schutz öffentlicher Interessen – hierzu zählen auch rechtzeitig erworbene Kenntnisse der deutschen Sprache zur schnellen Integration des Ausländers – sind zulässig. Das Gericht ließ die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Ulrich Warnack, 411 1

U.v. 19.12.2007 - VG 5 V 22.07.

Verfahren

Serbien und Kosovo Neue Länderkennziffern Aufgrund der Unabhängigkeitserklärung Kosovos1 wurden neue Schlüsselnummern für beide Länder vergeben. Diese auch „Länderkennziffer“ genannte Num-

mer hat das Statistische Bundesamt nun bestimmt.2 Für die Republik Serbien 170 (bisher 133) und die Republik Kosovo 150. Das Bundesamt verwendet diese Kennziffern für neu anzulegende Fälle; anhängige Fälle werden grundsätzlich umgeschlüsselt.3 Bei Entscheidungen über Anträge von Personen kosovarischer Herkunft ist davon auszugehen, dass die serbische Staatsangehörigkeit bis auf Weiteres fortbesteht.4 Insoweit ist die BVerwG-Rechtsprechung zu beachten, wonach des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland nicht bedarf, wer den gebotenen Schutz im eigenen Land finden kann. Als eigenes Land im asyl- wie flüchtlingsrechtlichen Sinne gilt dabei auch das Land einer zweiten oder mehrfachen Staatsangehörigkeit.5 Hingegen ist die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 VII 1 AufenthG anders als beim asylrechtlichen Abschiebungsschutz nicht dadurch ausgeschlossen, dass jemand Schutz in einem anderen Staat finden kann, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt.6 Die Redaktion 1 2 3

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Näher hierzu EA-Info 3/2008, S. 1 ff. Mit Schreiben vom 06.05.2008. Im Schriftverkehr wird die Kennziffer regelmäßig zusammen mit dem Aktenzeichen verwandt. Es handelt sich um die mit einem Bindestrich angeschlossene dreistellige Ziffer. Das kosovarische Staatsangehörigkeitsgesetz und die Verfassung – Inkrafttreten zum 15.06.2008 vorgesehen – lassen Mehrstaatigkeit zu. BVerwG U.v. 10.08.2006 - 1 B 41.06 , vgl. EA-Info 4/2007, S. 5. BVerwG. U.v. 02.08.2007 - 10 C 13.07. Das BVerwG ließ offen, ob das auch für § 60 II, III, V AufenthG gilt. Der einheitliche Ansatz des Art. 4 III e QRL legt dies aber nahe.

Blick zum Nachbarn

Aktuelles aus Europa Großbritannien Asylzahlen 2007 Insgesamt wurden 23.430 Asylanträge im Jahr 2007 gestellt, ein Prozent weniger als 2006. Anerkannt wurden 16 Prozent. Weitere 10 Prozent erhielten subsidiären Schutz. Hauptherkunftsländer waren Afghanistan (2.495), Iran (2.210), China (2.120), Irak (1.835) und Eritrea (1.820).

Luxemburg Asylzahlen 2007 Die Zahl der Asylbewerber sank auf 426, gegenüber 2004 ein Rückgang um drei Viertel. Meist kamen sie, wenn auch mit abnehmender Tendenz, weiterhin vom Balkan und aus Afrika. Demgegenüber stieg der Anteil positiver Entscheidungen. Rund 25 Prozent der 665 Entscheidungen – durchschnittliche Verfahrensdauer knapp ein Jahr – gewährten ein Bleiberecht. In den Jahren davor lag die Quote zwischen fünf und elf Prozent. Besonders Antragsteller aus dem Kosovo, die einer Minderheit angehören, hatten gute Chancen, bleiben zu können. Zwar wurde ihr Asylantrag in der Regel abgelehnt, sie erhielten

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aber meist eine Duldung (Tolérance). Im Jahr 2007 gab es 148 Rückführungen von Ausländern in ihre Herkunftsländer, davon 79 zwangsweise. Zukünftig will Luxemburg bei Flugrückführungen mit Belgien und den Niederlanden den Ablauf der Flüge koordinieren. Dazu soll ein Verhaltenskodex („Code de conduite“) für Polizei und Zoll ausgearbeitet werden.1 Dr. Roland Bell, M.A.* 1 *

S. http://www.wort.lu/articles/6610731.html . Unter Verwendung von Informationen aus Referat 211.

Was sonst ? / Literatur

Das Deutsche Institut für Menschenrechte (Teil 2)* Status – Arbeitsweise Status

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Das Institut steht gleichsam zwischen Zivilgesellschaft und Staat. Es unterscheidet sich von Nichtregierungsorganisationen klar dadurch, dass seine Gründung staatlich initiiert ist und auch die Finanzierung im Kern durch öffentliche Mittel geschieht. Der politische Initiationsakt, der der eigentlichen institutionellen Gründung (im Jahre 2001) voraus ging, war ein einstimmiger Beschluss des Deutschen Bundestags vom 07.12.2000, der dem zu gründenden Institut ein breites Mandat zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte erteilte. Der Beschluss des Bundestags enthält auch die Grundlagen der Finanzierung des Instituts aus dem staatlichen Budget und gewährleistet seine Unabhängigkeit. Dadurch unterscheidet es sich wesentlich von einer staatlichen Behörde. Eine derartige Zwischenposition zwischen Staat und Gesellschaft charakterisiert generell die Gruppe der Nationalen Menschenrechtsinstitutionen (National Human Rights Institutions [NHRIs]. Anerkannte NHRIs gibt es derzeit in etwa 70 Staaten – mit stark steigender Tendenz. Vor allem in Europa ist in den letzten Jahren eine regelrechte Sogwirkung zur Schaffung solcher Institutionen entstanden. Obwohl sie sich im Einzelnen stark voneinander unterscheiden und recht unterschiedliche Namen haben,1 bilden die Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen von 1993 für alle NHRIs dieselbe normative Grundlage. Diese von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten Prinzipien für die Ausgestaltung von Institutionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte sehen u.a. einen staatlichen Gründungsakt, die Garantie umfassender Unabhängigkeit, ein breites menschenrechtliches Mandat sowie nachhaltige Finanzierung aus öffentlichen Mitteln vor. In einem strengen „Peer Review“-Verfahren wird dafür gesorgt, dass nur solche Institutionen, die den Pariser Prinzipien – und insbesondere dem Kriterium der Unabhängigkeit – Genüge tun, als NHRIs akkredi-

tiert werden. Das Deutsche Institut für Menschenrechte ist international als die deutsche NHRI anerkannt und seit 2003 vollgültig akkreditiert.

Arbeitsweise Auch in anderer Hinsicht ist das Institut durch eine „Zwischen“-Position charakterisiert: Es operiert zwischen Wissenschaft und politischer Praxis und fungiert außerdem als Gelenk zwischen internationalen Menschenrechtsnormen und nationaler Umsetzung. Obwohl das Institut weit stärker als akademische Institutionen praxisnah arbeitet – nämlich Politikberatung, Bildung und Vernetzung leistet –, weiß es sich zugleich wissenschaftlichen Standards verpflichtet. Das Team deckt vielfältige Disziplinen ab, z.B. Rechtswissenschaft, Politikwissenschaft, Geschichte, Bibliothekswissenschaft, Philosophie, Theologie, Islamwissenschaft und Pädagogik. Wichtig für die systematische Verortung des Instituts ist vor allem seine weitere Gelenkfunktion zwischen der internationalen und der nationalen Ebene. Im Genfer Amt der Hochkommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen besteht ein eigenes Referat „National Institutions Unit“, das den ständigen Kontakt mit den NHRIs pflegt und den allseitigen Informationsfluss gewährleistet. Dieses Referat ist auf Bestreben der derzeitigen Hochkommissarin Louise Arbour in den letzten Jahren stark ausgebaut worden. Dahinter steht die Einsicht, dass die effektive Umsetzung internationaler Menschenrechtskonventionen vor allem von unabhängigen Institutionen auf der nationalen Ebene – also vor Ort – abhängt, die sich für die systematische Einhaltung der Menschenrechte einsetzen. In diesem Sinne schaltet sich das Deutsche Institut für Menschenrechte z.B. in das Staatenberichtsverfahren ein, dem die Vertragsstaaten der unterschiedlichen internationalen Menschenrechtskonventionen unterworfen sind. Das Institut führt Bildungs- und Trainingsmaßnahmen durch, um dieses komplexe Monitoring-Verfahren bekannter zu machen und Nichtregierungsorganisationen zu befähigen, ihre Mitwirkungschancen zu nutzen. Außerdem organisiert es Fachgespräche unter Beteiligung von Regierung, Parlament, Wissenschaft und Zivilgesellschaft, um die Implementierung der von den menschenrechtlichen Monitoring-Gremien der Vereinten Nationen formulierten Empfehlungen und Forderungen an die deutsche Politik zu begleiten. Die Institutsarbeit bezieht sich auch auf die Europäische Menschenrechtskonvention und andere Instrumente des Europarats sowie auf die grundrechtlichen Gewährleistungen der Verfassung und der Europäischen Union. Der Menschenrechtskommissar des Europarats, Thomas Hammarberg, engagiert sich für eine verstärkte Rückkopplung mit den NHRIs der Mitgliedstaaten des Europarats. Auch hier geht es darum, menschenrechtliche Standards systematisch in die nationale Politik hinein zu kommunizieren, die Empfehlungen der einschlägigen Gremien des Europarats bekannt zu machen und ihre Umsetzung zu begleiten. Prof. Dr. Heiner Bielefeldt, Direktor des Deutschen Instituts für Menschenrechte

Entscheidungen Asyl 5/2008

Anmerkung Noch eingehendere Informationen und Kontaktinfos hält das Deutsche Institut für Menschenrechte auf seiner Website www.institut-fuer-menschenrechte.de bereit. Dort sind auch seine Publikationen als Download verfügbar. Die Redaktion

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Teil 1 erschien in EA-Info 3/2008, S. 4 f. Am stärksten verbreitet ist „Nationale Menschenrechtskommission“, in spanisch-sprachigen Ländern vor allem „Defensor del Pueblo“.

weist hin auf EU-Ius-News Stand: April 2008 Hrsg.: Bundesamt, 211 Über www.bamf.de Ulrich Becker et al. (Hrsg.), Migration, Beschäftigung und soziale Sicherheit (Abhandlungen zu Migration und Flüchtlingsfragen Bd. 5), Berlin 2007, 85 S., ISBN 978-3-8305-1454-1 BReg., „ Das Gemeinsame Analyse- und Strategiezentrum illegale Migration – Sachstand 2007, BT-Drs. 16/8482, 7 S. „ Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge, BT-Drs. 16/8321, 22 S. Deutsches Institut für Menschenrechte (Hrsg.), Das neue internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, Berlin April 2008, 11 S. Über www. institut-fuer-menschenrechte.de Deutsches Rotes Kreuz (Hrsg.), Aufenthalt aus humanitären Gründen. Erläuterungen zum Zuwanderungsgesetz, 3. Aufl., Berlin Dez. 2007, 163 S. Bezug der überarbeiteten und ergänzten Auflage über DRK-Generalsekretariat, z.B. per Fax 030 85 404-451 Marion Eckertz-Höfer, Neuere Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Schutz des Privatlebens – Fortsetzung, ZAR Heft 3/2008, S. 93 ff. Anuscheh Farahat/Andreas Fisch/Tillmann Löhr/ Nina Truchseß, Wege aus dem prekären Aufenthalt – wie weit reicht die staatliche Integrationsbereitschaft?, ZAR Heft 2/2008, S. 58 ff. Boris Franßen-de la Cerda, Das Deutschland-OnlineProjekt >>XAusländerStatuslosen>Illegale

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