2016. Kennen Sie schon die Wissensdatenbank des Fachverbands Finanzdienstleister?

Ausgabe 4/2016 w w w. w k o . a t / f i n a n z d i e n s t l e i s t e r I N F O R M A T I O N E N D E S FAC H V E R BA N D S F I NA N Z D I E N S ...
Author: Anna Kranz
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Ausgabe 4/2016

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I N F O R M A T I O N E N D E S FAC H V E R BA N D S F I NA N Z D I E N S T L E I S T E R

w w w. w k o . a t / p ro - k u n d e n

Neuer Fachausschuss Mitgliedergewinnung

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Themenführer Mag. Norbert Eglmayr zur MiFID II

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Berufsgruppen

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Recht

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IDD / Mag. Sandra Siemaszko 4. Geldwäscherichtlinie / RA Prof. Christian Winternitz

© istockphoto.com

Kommentar von Mag. Manfred Ollram – WK Burgenland

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Europäische Union von Mag. Philipp H. Bohrn

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Interview mit Fachverbandsobmann Mag. Hannes Dolzer

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Steuertipp von Mag. Cornelius Necas

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Österreicher erfolgreich in Europa

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Gastbeitrag von Dr. Christian Buchmann / ECON Interview mit Dr. Ludwig Pfleger / EIOPA

News

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Lobbying

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Kennen Sie schon die Wissensdatenbank des Fachverbands Finanzdienstleister?

S

ie haben mit Sicherheit schon den einen oder anderen Rechtsartikel des Fachverbands gelesen: Von „Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFM-G)“ bis „Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) und Zahlungsinstitute“; bei Fragen zu den unter-

schiedlichsten Branchenthemen oder neuen Rechtsentwicklungen hilft der jeweilige Rechtsartikel weiter. Ob MiFID II, IDD, MCD, unterschiedliches Berufsrecht, Spezialgesetze oder aktuelle Branchenthemen in den Newslettern:

Die neue Website des Fachverbands www.wko.at/finanzdienstleister/wissensdatenbank enthält gesammelt alle Links zu den weiterführenden Informationen und alle Rechtsartikel sind dort gemäß der behandelten Themen alphabetisch gereiht.

E D I T O R I A L

Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen! In nur wenigen Branchen hat sich die auf Fachwissen bezogene Halbwertszeit so verkürzt wie im Finanzsektor. Die Umsetzung neuer EU-Richtlinien in nationales Recht sowie auch richtungsweisende Gerichtsurteile verändern die Rahmenbedingungen für Finanzdienstleistungen immer wieder aufs Neue. Einschneidende Ereignisse von wirtschaftspolitischer Bedeutung – wie etwa der Brexit und der Wahlausgang in den USA – wirken sich zudem beschleunigend auf die Veränderungsdynamik der Finanzmärkte aus. Dabei den Überblick zu behalten, ist mit hohem organisatorischem und zeitlichem Aufwand verbunden. Zweifellos zählt das Wissen über aktuelle Entwicklungen jedoch zur wichtigsten Grundvoraussetzung für Ihren Erfolg als Unternehmer. Nur damit können Sie rechtliche Fallen vermeiden und Ihr Geschäftsmodell zukunftsfit ausrichten. Sie hierbei zu unterstützen, sehe ich daher als eine der Kernaufgaben des Fachverbands. Daher haben wir uns entschlossen, eine Wissensdatenbank ins Leben zu rufen, auf die Sie über die Fachverbandswebsite zugreifen können: Unter wko.at/finanzdienstleister/wissensdatenbank finden Sie hilfreiche Artikel zu den aktuellen EU-Richtlinien und zu brisanten Rechts- sowie Steuerthemen in alphabetischer Reihenfolge. Für die Gestaltung der Beiträge filtern Experten aus den zumeist umfassenden, komplexen, teils in Englisch verfassten (Rechts-)Informationen die für Sie relevanten Punkte heraus. Sie analysieren, welche Bedeutung die Bestimmungen bzw. gerichtlichen Erkenntnisse für Ihre Tätigkeit haben. Und sie erklären – aus der Fachsprache übersetzt – leicht verständlich, ob bzw. welcher Handlungsbedarf für Sie besteht. So bleibt Ihnen ein langwieriges Durchackern von Gesetzestexten erspart und Sie erhalten rasch Antworten auf Ihre Fragen – ohne eigens einen (Rechts-)Experten konsultieren zu müssen. Über wichtige aktuelle Themen erfahren Sie ebenfalls über unseren Newsletter. Weiters ergänzen wir sukzessive die Checklisten-Sammlung auf unserer Website: Die Checklisten eignen sich, um im Vorfeld oder direkt in einem Beratungsgespräch strukturiert Informationen abzufragen. Das erleichtert es Kunden, für die Finanzplanung erforderliche Unterlagen vorzubereiten und spart Ihnen wiederum Zeit bei der Analyse. Damit Sie sich ebenfalls zusammenhängend über die gegenwärtige Rechtslage informieren und zu Stichworten nachschlagen können, aktualisieren wir regelmäßig das Skriptum zur Gewerblichen Vermögensberatung und Wertpapiervermittlung. Nutzen Sie diese Angebote des Fachverbands, mit denen Sie sich (wieder verstärkt) auf Ihre eigentliche Arbeit als Finanzdienstleister konzentrieren können. Ich wünsche Ihnen in diesem Sinne ein schönes Weihnachtsfest und viel Erfolg im nächsten Jahr

Ihr Hannes Dolzer Obmann des Fachverbands Finanzdienstleister, WKO

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Überprüfen Sie Ihr Wissen – Können Sie alle nachfolgenden Fragen richtig beantworten? Was ist ein AIF?

Die Antwort findet sich auf Seite 2 in Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFM-G)

Alternative Investmentfonds (AIF) sind alle kollektiven Anlagen, die keine Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW, englische Form: UCITS) sind. OGAW sind in Österreich als Investmentfonds (Kapitalanlagefonds) bekannt und werden im Investmentfondsgesetz geregelt.

Welche Gewerbeberechtigung wird für die Tätigkeit als Crowdinvesting-Plattform benötigt?

Siehe auch Seite 3 in „Alternativfinanzierungsgesetz und Crowdinvesting-Plattformen“

Gewerberechtlich fällt diese Tätigkeit in den Vorbehaltsbereich des reglementierten Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (Veranlagung), ausgenommen es handelt sich beim Veranlagungsgegenstand um ein Finanzinstrument.

Wem obliegt die Durchführung des Angemessenheitstests?

Nachzuschlagen auf Seite 2 in „WAG 2007: Angemessenheitstest“

Die Durchführung des Angemessenheitstest obliegt den Rechtsträgern (Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kreditinstituten und eingeschränkt Versicherungen) sowie ihren Erfüllungsgehilfen (vertraglich gebundene Vermittler und Wertpapiervermittler).

Was bezeichnet man als „E-GeldInstitut“?

Die Antwort findet sich auf Seite 3 in „E-Geldgesetz 2010 und E-GeldInstitute“

Ein E-Geld-Institut ist eine juristische Person, die zur Ausgabe von E-Geld berechtigt ist. Voraussetzung ist daher eine Konzession nach § 3 E-Geldgesetz 2010 oder die Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat (Notifikationsverfahren).

Was versteht man unter „Feilbietung“?

Lesen Sie nach auf Seite 2 in „Das Feilbietungsrechtsänderungsgesetz (FRÄG, 495 d.B./ XXIII)“

Unter „Feilbietung“ versteht man die Versteigerung von unbeweglichen Sachen.

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TITELSTORY

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FACHVERBAND

Welche Bereiche umfasst die Gewerbliche Vermögensberatung?

Die Antwort gibt Seite 2 in „Die Gewerbliche Vermögensberatung“

Der Gewerbeumfang der Gewerblichen Vermögensberatung wird durch die Gewerbeberechtigung in § 136a Absatz 1 GewO definiert. Der Gewerbeumfang teilt sich dabei in die „Beratung“ (Z 1) und „Vermittlung“ (Z 2).

Wer darf Kredite vermitteln und in welchem Umfang?

„Die Kreditvermittlung“ hilft hier auf Seite 2 weiter

Prinzipiell sind zwei Berufsgruppen zur Vermittlung von Krediten in unterschiedlichem Ausmaß befugt: 1. Gewerbliche Vermögensberater können Personal- und Hypothekarkredite sowie Finanzierungen vermitteln Immobilientreuhänder/Immobilienmakler dürfen nur Hypothekarkredite vermitteln

Wer ist konkret von den Geldwäsche-Regelungen der GewO betroffen?

Siehe Seite 2 in „Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“

Betroffene Finanzdienstleister nach der GewO sind Gewerbliche Vermögensberater, die die Versicherungsvermittlung ausüben (insbesondere Lebensversicherungsvermittler) und Versteigerer von beweglichen Sachen, wenn Zahlungen in bar von 15.000,- Euro oder mehr erfolgen.

Welche wesentlichen Neuerungen bringt die IDD?

Der neue Artikel „Die Versicherungsvermittlung nach IDD“ klärt auf und wird laufend aktualisiert

Im Wesentlichen findet man neue Regelungen zu Interessenkonflikten, Produktregulierungen, Weiterbildungsmaßnahmen und Vorschriften für Versicherungsanlageprodukte sowie insbesondere die Ausweitung der Anwendung auf den gesamten Versicherungsvertrieb.

Welche Tätigkeiten dürfen WPV ausüben?

Die Antwort gibt Seite 5 in „Der Wertpapiervermittler“

Wertpapiervermittler dürfen im Namen und auf Rechnung eines oder bis zu drei Wertpapierunternehmen in Bezug auf bestimmte Finanzinstrumente Wertpapierberatungen durchführen oder Aufträge annehmen und übermitteln.

Was ist das Ziel des ZaDiG?

Siehe auf Seite 2 in „Zahlungsdienstegesetz und Zahlungsinstitute“

Ziel des ZaDiG ist eine wettbewerbs- und kundenfreundlichere Abwicklung bei Erbringung von Zahlungsdienstleistungen.

Wenn Sie nicht alle Fragen ad hoc korrekt beantworten können, so schlagen Sie online im passenden Rechtsartikel nach. Bei dieser Gelegenheit

finden Sie vielleicht auch noch andere Themen zum Nachlesen – beispielsweise auf den Spezialseiten zur neuen Versicherungsvertriebsrichtlinie

IDD, MiFID II oder Kreditvermittlung (MCD). Die Wissensdatenbank des Fachverbands Finanzdienstleister – Ihre Online-Bibliothek.

Neuer Fachausschuss Mitgliedergewinnung Viele Berufsangehörige der Gewerblichen Vermögensberatung und Wertpapiervermittler haben ihre berufliche Laufbahn als Bankkaufleute begonnen und sich erst später mit steigender Erfahrung zur Gründung ihres Unternehmens entschlossen. Heute ist die Frage des beruflichen Umstiegs aktueller denn je, weil die Mitarbeiterzahlen in den Finanzinstituten sinken. Der Umstieg in die Selbstständigkeit als Gewerbliche Vermögensberater ist daher für viele eine interessante Option. Mit allen Fragen, die sich rund um den Berufsumstieg in die Finanzdienst-

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leistungswelt drehen, beschäftigt sich der neue Fachausschuss Mitgliedergewinnung unter der Leitung von Michael Holzer, dem Obmann der Fachgruppe Finanzdienstleister Niederösterreich.

• Bekanntmachung des Lehrberufs „Finanzdienstleistungskaufmann/-frau“ Wenn Sie Interesse daran haben, als Mentor tätig zu sein, wenden Sie sich bitte an die Fachgruppe Finanzdienstleister Ihres Bundeslandes.

Derzeit sind folgende Maßnahmen geplant: • Ernennung von Mentoren in den Bundesländern, die als unterstützende Ansprechpartner für Berufsumsteiger zur Verfügung stehen • Erstellung einer Checkliste für den Umstieg • Erstellung einer Informations-Website

Michael Holzer Fachgruppenobmann der Finanzdienstleister (WK Niederösterreich)

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F A C H V E R B A N D

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B E R U F S G R U P P E N

MiFID II ist im Anrollen Nach gut 10 Jahren kommt die Neuauflage der MiFID I. Die neue Richtlinie 2014/65/ EU über Märkte für Finanzinstrumente regelt die spezifischen Anforderungen an die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und an die Organisation von Wertpapierfirmen. Zusätzlich wird der Anlegerschutz durch strengere Anforderungen im Bereich der Anlageberatung und Portfolioverwaltung verstärkt. Die Richtlinie ist in Österreich bis 3. Juli 2017 in nationales Recht umzusetzen und ab 3. Jänner 2018 anzuwenden. Zu beachten und sehr kritisch zu sehen ist, dass die europäische Aufsicht ESMA teilweise als Parallelgesetzgeber auftritt.

Was sind die Kernthemen? • Anforderungen an die Geschäftsleitung und das Leitungsorgan Ausgangspunkt, wie bei vielen Regelungen, sind größere Firmen als in Österreich (Frage der Proportionalität). Österreich hätte beispielsweise die Möglichkeit, auch nur einen Geschäftsführer zuzulassen. • Telefonaufzeichnungen Gespräche müssen nur dann aufgezeichnet werden, wenn die Möglichkeit zur telefonischen Order besteht. Wird dies vorher vertraglich ausgeschlossen, müssen keine Telefonate aufgezeichnet werden. • Vergütungsvorschriften (Grundsätze und Praktiken) Die Vergütungsvorschriften werden präzisiert. Es erfolgt eine Unterteilung in interne und externe Vorschriften. Neu in diesem Zusammenhang ist das Thema der Qualitätsverbesserung als Kriterium. Ein weiterer Schwerpunkt betrifft die Offenlegung gegenüber den Kunden. • Produktregulierung Grundsätzlich ist zwischen konzipierenden und vertreibenden Wertpapierunternehmen (WPU) zu unterscheiden. Bei konzipierenden ist unter anderem der Zielmarkt ein relevantes Thema; für vertreibende WPU stellt sich ein neues Thema, nämlich das der Produktüberwachungspflichten.

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• Informationen über unabhängige Wertpapierberatungen Ausgangspunkt ist die Deklaration gegenüber den Kunden, ob unabhängige Anlageberatung erbracht wird. Wesentlich ist das Verbot der indirekten Vergütung (Provisionsverbot) für diesen Bereich. Fragen der unabhängigen Anlageberatung sind etwa die Bewertung einer ausreichenden Palette und das Auswahlverfahren von Finanzinstrumenten. • Ergänzende Vorschriften beim Eignungstest Hier ist das Augenmerk auf den höheren Stellenwert der finanziellen Tragbarkeit sowie auf ein vollständiges Portfolio zu legen. Damit einhergehend bestehen erweiterte Dokumentationspflichten inklusive Begründung der Empfehlung.

Welche Maßnahmen ergreift der Fachverband Finanzdienstleister? • Erstellung eines eigenen Bereiches MiFID – Wertpapiervermittlung analog zu den Bereichen Kreditvermittlung und Versicherungsvermittlung auf der Homepage des Fachverbands. Darin finden Sie einen umfassenden Index der wichtigsten Regelungsorte insbesondere zu den oben beschriebenen Themen. • Ferner wird ein Rechtsartikel in der Wissensdatenbank des Fachverbands Finanzdienstleister mit den kommenden Änderungen laufend aktualisiert. • Für Wertpapierfirmen wurde der Compliance Roundtable ins Leben gerufen. Dort können sich alle interessierten Firmen beteiligen. Erstes Ziel ist die Erstellung eines allgemein gültigen Musters für ein Organisationshandbuch, um auch gegenüber der Wertpapieraufsicht durch die FMA einen hohen Qualitätsstandard zu dokumentieren. • Im Rahmen des Fachausschusses der Wertpapierfirmen finden heuer und nächstes Jahr verstärkt UmsetzungsWorkshops zur Unterstützung der Unternehmen statt. Dazu werden auch externe Experten von der Wertpapieraufsicht, den involvierten Ministerien (Finanzen

und Wirtschaft), Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer eingeladen, um gemeinsam praktikable Lösungen zu erarbeiten. Themen bisher waren unter anderem Produktregulierung, Erfüllungsgehilfen sowie Organisationsvorschriften. Die nächsten Workshops befinden sich schon in der Pipeline. • Des Weiteren wird es verstärkt Vorträge für Gewerbetreibende geben.

Abschließende Bemerkung Die MiFID II wird für die meisten Wertpapierfirmen unangenehm. Auf Grund der besseren Einbindung, des verstärkten Lobbyings und der verlängerten Vorlaufzeit werden die Regelungen jedoch zu meistern sein. Der Fachverband wird seine Aktivitäten auf hohem Niveau weiter fortsetzen. In diesem Sinne weiterhin viel Erfolg und gutes Gelingen bei der Umsetzung der MiFID II.

Mag. Norbert Eglmayr Ihr Themenführer für die MiFID II

Buchtipp Social Media optimal nutzen In ihrem Praxishandbuch „Social Media Marketing 2016“ zeigt Stephanie Holmes auf, wie auch Selbstständige und kleine Unternehmen von Social Media profitieren – durch solide Planung. Dazu gibt es eine Schritt-für-SchrittAnleitung und interessante Fallbeispiele (Verlag: Webmasters Press).

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F A C H V E R B A N D

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B E R U F S G R U P P E N

Am 13. Januar 2016 wurde der neue Standard zur Leasingbilanzierung (IFRS 16 Leases) veröffentlicht. Er betrifft alle nach IFRS bilanzierenden Unternehmen, die Miet-, Leasing-, Pacht- und andere Überlassungsverträge gegen Entgelt abgeschlossen haben. Das heißt, es müssen insbesondere auch Mietverpflichtungen in der Bilanz ausgewiesen und nach den neuen Vorschriften beurteilt werden. IFRS 16 ist für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2019 beginnen, anzuwenden und ersetzt den bisher gültigen Standard IAS 17 Leases.

Auswirkungen auf den Leasingnehmer Der neue Leasingstandard wird wesentliche Änderungen auf die Bilanzierung haben und zu Änderungen in den Geschäftsprozessen führen, da die bisherige Unterscheidung von Finance und Operating Lease zukünftig entfallen wird. Nunmehr werden ab 2019 alle Leasing,-(Miet) verhältnisse gleich behandelt. Die Konsequenz ist, dass sobald ein Leasing,(Miet) geschäft vorliegt und die Ausnahmeregelung des IFRS 16 (kurzfristige Leasingverträge mit einer Dauer von unter zwölf Monaten, Leasinggegenstände von geringem Wert) nicht greift, dieses in der Bilanz ausgewiesen werden muss. Gemäß den Neuregelungen sind beim Leasingnehmer alle Leasingverhältnisse auf der Aktivseite der Bilanz in Form eines entsprechenden Nutzungsrechtes und auf der Passivseite in Form einer

© Ocean/Corbis

Neuer Leasingbilanzierungsstandard IFRS 16 Leases – Änderungen für Leasinggeber und -nehmer

Schuld zu erfassen. Die Bilanzierung der bisher außerbilanziellen Operating-LeaseGeschäfte führt somit zu einer Bilanzverlängerung. Das Nutzungsrecht wird in den Folgejahren in der Regel über die Leasingvertragsdauer abgeschrieben. In der Gewinn- und Verlustrechnung werden die Nutzungsverhältnisse ähnlich einer Finanzierung abgebildet. Der Zinsanteil der Leasingverpflichtung ist somit als Aufwand zu erfassen und wird im Zinsergebnis ausgewiesen. Der Tilgungsanteil ist erfolgsneutral und reduziert die ausgewiesene Leasingverpflichtung. Während Leasingaufwendungen beim Operating Lease bisher Teil des Operating Income waren, werden sie künftig das EBITDA nicht mehr belasten. Die Bilanzverlängerung wird sich vor allem auf die vertikale Bilanzanalyse auswirken. Da das Umlaufvermögen und Eigenkapital weitgehend unverändert bleiben, sinken durch die Verlängerung der Bilanz insbesondere die Eigenkapitalquote, während dagegen der statische Verschuldungsgrad ansteigen wird. Weil sich die Bilanzverlängerung nur auf einige wenige

Bilanzposten auswirken wird, wird die horizontale Bilanzanalyse ebenfalls beeinflusst. So wird aufgrund der Zuordnung eines Teils der Leasingverpflichtungen zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten die Liquidität 1. Grades sinken, ebenso der Anlagendeckungsgrad I. Da die Höhe des Umsatzes unverändert bleibt, wird die Umschlagshäufigkeit des Gesamtvermögens – und somit der ROI – sinken.

Auswirkungen auf den Leasinggeber Auf der Leasinggeberseite hat sich das IASB (International Accounting Standards Board), entgegen ursprünglicher Pläne dazu entschieden, die Regelungen des IAS 17 Leases weitgehend beizubehalten. Damit hat der Leasinggeber auch weiterhin zu analysieren, ob die mit dem Eigentum des Leasinggegenstandes verbundenen Risiken und Chancen bei ihm verbleiben (Operating Leasingverhältnis) oder auf den Leasingnehmer übertragen werden (Finance Leasing). Die Kriterien, nach denen der Leasinggeber diese Einstufung nach IFRS 16 vorzunehmen hat, sind im Wesentlichen unverändert zu jenen des IAS 17. Lediglich kleine Änderungen zum IAS 17-Standard ergeben sich für den Leasinggeber beispielsweise durch die neue Definition von Leasingverhältnissen (Unterscheidung zu Serviceverträgen), bei der Einbeziehung von variablen Leasingzahlungen, bei der Beurteilung von Optionen und durch zusätzliche Anhang-Angaben.

BILDUNGS-KickOff ausgebucht Der BILDUNGS-KickOff, der vom 12. bis 13. Jänner 2017 in der Wirtschaftskammer Österreich in Wien stattfinden wird, ist ausgebucht. Das Anmeldeprozedere läuft weiterhin auf der Homepage www.wko.at/bildungskickoff. Weitere Interessenten zur persönlichen Teilnahme werden auf einer Warteliste geführt. Die Veranstaltung wird jedoch in den Wirtschaftskammern der Bundesländer Kärnten, Tirol und Vorarlberg via Video-

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konferenz live übertragen. Es besteht auch in den Bundesländern die Möglichkeit zur aktiven Teilnahme. Bei jedem Vortrag gibt es am Schluss eine Fragerunde, in die auch die Videoteilnehmer einbezogen werden. Haben Sie sich zur Veranstaltung angemeldet und können doch nicht teilnehmen? Dann bitten wir Sie höflich, sich abzumelden, damit jemand von der Warteliste nachrücken kann. Sind Sie aus einem Bundesland, haben

sich für die Teilnahme in Wien angemeldet und möchten Sie doch lieber aus Kärnten, Tirol oder Vorarlberg per Videokonferenz dabei sein? Dann bitte melden Sie sich bei der Wiener Veranstaltung ab und im jeweiligen Bundesland an.

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R E C H T

Was regelt die Insurance Distribution Directive (IDD)? Mag. Sandra Siemaszko

Von der IMD II zur IDD

Register

Vergütung und Offenlegung

Bei der RL 2016/97/EU bzw. Versicherungsvertriebsrichtlinie oder Insurance Distribution Directive (IDD) handelt es sich um die vormalige Insurance Mediation Directive (IMD) II – Versicherungsvermittlerrichtlinie. Auf Grund des geänderten sachlichen Anwendungsbereiches wurde diese Richtlinie umbenannt.

Künftig soll ein Online-Registrierungssystem geschaffen werden. Derzeit sind die Versicherungsvermittler im Versicherungs- und Kreditvermittlerregister angeführt, abrufbar unter: www. gisa.gv.at/vkr. Über die Website der EIOPA soll der Zugang per Link zu allen Versicherungsvermittlern der Mitgliedstaaten ermöglicht werden.

Ein Versicherungsvertreiber darf keine Vergütungen annehmen, die mit seiner Interessenwahrungspflicht kollidieren. Andererseits bestehen bestimmte Offenlegungspflichten hinsichtlich der Vergütung. Jedenfalls verboten ist eine Vergütung (Anreiz, Verkaufsziel, etc.), wodurch ein Interessenkonflikt entstehen könnte, der bewirkt, dass ein bestimmtes Versicherungsprodukt empfohlen wird, obwohl ein anderes Versicherungsprodukt dem Kunden besser entsprechen würde. Rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrages ist der Versicherungsvertreiber verpflichtet anzugeben, wie sich seine Vergütung im Zusammenhang mit dem Versicherungsprodukt zusammensetzt. Die Höhe muss tatsächlich nur angegeben werden, wenn die Vergütung direkt vom Kunden erfolgt. Ist die Angabe der Höhe nicht möglich, so ist die Art der Berechnung anzugeben. Erhält der Versicherungsvermittler daher seine Vergütung in Form einer Provision, ist nach der Richtlinie keine Offenlegung der Höhe notwendig.

Weiterbildungspflicht Umsetzung der IDD bis 23.2.2018 Mit In-Kraft-Treten der nationalen Bestimmungen wird die Versicherungsvermittlerrichtlinie von 2002 (RL 2002/92/EG) aufgehoben. Bis 23.2.2018 ist die IDD in nationales Recht umzusetzen, wobei voraussichtlich kein eigenes Gesetz erlassen wird, sondern eine Änderung bzw. Novellierung der bestehenden Materiengesetze (GewO, MaklerG, VersVG, BWG, etc.) zu erwarten ist.

Mindestharmonisierung Grundsätzlich legt die IDD bloß einen Mindeststandard fest. Daher ist es möglich, dass der nationale Gesetzgeber strengere Vorschriften, als die Richtlinie vorsieht, erlässt. Im Wesentlichen findet man neue Regelungen zu Interessenkonflikten, Produktregulierungen, Weiterbildungsmaßnahmen und Vorschriften für Versicherungsanlageprodukte sowie insbesondere die Ausweitung der Anwendung auf den gesamten Versicherungsvertrieb.

Weiterer Anwendungsbereich In den Anwendungsbereich der IDD fallen nicht nur wie bisher die Versicherungsvermittler (Agenten und Makler), sondern auch der Direktvertrieb des Versicherungsunternehmens und dessen Angestellte (auch Außendienst). Die IDD gilt daher für jede Form des Vertriebs von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten, auch in Form des Internetvertriebs. Grundsätzlich sind Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit ebenso umfasst, können unter bestimmten Voraussetzungen jedoch ausgenommen werden. Ziel des weiteren Anwendungsbereiches ist es, das Schutzniveau für den Verbraucher bei allen Vertriebskanälen anzugleichen.

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Neu eingeführt wird eine Weiterbildungspflicht für alle Vermittler von Versicherungsund Rückversicherungsprodukten sowie Angestellte von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und von Versicherungsvermittlern. Die Weiterbildungspflicht umfasst 15 Stunden pro Jahr, in Form von Kursen, E-Learning oder Mentoring. Der Vorschlag des Fachverbands dazu ist, dass für die Gewerbliche Vermögensberatung künftig eine einheitliche Weiterbildungspflicht für alle Tätigkeitsbereiche iHv 20 Stunden pro Jahr geschaffen werden soll. Der Lehrplan erstreckt sich über 3 Jahre hindurch. Dadurch würde ein einheitliches Modulsystem für alle Vermittler – sowohl für Wertpapier-, Kredit- als auch Versicherungsvermittler – geschaffen.

Informationspflichten & Wohlverhaltensregeln Nach dem Vorbild der MiFID II sind die Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln stärker ausgeprägt als nach der derzeit gesetzlichen Lage. Der allgemeine Grundsatz ist nahezu ident zur MiFID II: Versicherungsvertreiber haben danach ihren Kunden gegenüber stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse zu handeln. Allgemeine Auskünfte der Versicherungsvertreiber umfassen die Identität und Anschrift, inklusive Angabe, ob als Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen tätig, ob eine Beratungsdienstleistung angeboten wird sowie die Beschwerdemöglichkeit. Der Versicherungsvermittler hat darüber hinaus offenzulegen, in welchem Register er eingetragen ist, und ob er als Makler oder Agent tätig wird. Wenn eine Beratungsdienstleistung angeboten wird, so bestehen weitere Beratungsstandards.

Beratung Als Beratung versteht die Richtlinie die Abgabe einer persönlichen Empfehlung an einen Kunden, entweder auf dessen Wunsch oder auf Initiative des Versicherungsvertreibers hinsichtlich eines oder mehrerer Versicherungsverträge. Wichtig ist, dass vor Abschluss eines Versicherungsvertrages die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden ermittelt werden müssen (Wünsche-Bedürfnis-Test). Ob der Vertrieb mit (verpflichtender) oder ohne Beratung erfolgt, bleibt den Mitgliedstaaten selbst überlassen. Der Fachverband dazu: Jeder Berater soll selbst entscheiden können, ob er eine Beratungsdienstleistung durchführt oder nicht (wie nach MCD und MiFID). Zum Informationsblatt für Versicherungsprodukte ist zu erwähnen, dass die EIOPA an einem standardisierten Format arbeitet.

Informationspflichten Grundsätzlich müssen alle Informationspflichten – Allgemeine Angaben (Art 18), Vergütung

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R E C H T

(Art 19), Beratungsdienstleistungen (Art 20) und Kundeninformation (Art 29) – wie folgt erteilt werden: • Form: Papier, Website oder dauerhafter Datenträger • Inhalt: klar, genau, verständlich • Sprache: Amtssprache oder vereinbarte Sprache • Unentgeltlich

Produktgenehmigungsverfahren Jedes Versicherungsprodukt muss vom Ersteller (nicht bloß Vertreiber) in einem eigens dafür vorgesehenen Verfahren genehmigt werden. Dabei soll gewährleistet werden, dass das Versicherungsprodukt einem bestimmten Zielmarkt (noch immer) entspricht, bevor es an den Kunden vermarktet bzw. vertrieben wird. Näheres soll in einem delegierten Rechtsakt beschrieben werden. Der Fachverband dazu: Versicherungsvermittler dürfen nicht dazu verpflichtet werden, dem Versicherungsunternehmer zu melden, wenn ein Produkt nicht mehr dem Zielmarkt entspricht.

Zeitplan für die Umsetzung Datum

Umsetzung

Februar 2016

Die Europäische Kommission beauftragt EIOPA, einen Vorschlag für delegierte Rechtsakte zu erarbeiten.

Februar 2017

Es sollen die Vorschläge von EIOPA der Europäischen Kommission vorliegen.

Frühjahr 2017

Die Europäische Kommission soll den Vorschlag für delegierte Rechtsakte veröffentlichen.

Sommer 2017

Das Europäische Parlament und der Rat haben die Möglichkeit, den Vorschlag abzulehnen.

Herbst 2017

Die delegierten Rechtsakte treten in Kraft.

Februar 2018

Die Versicherungsvertriebsrichtlinie samt der delegierten Rechtsakte muss in Österreich umgesetzt sein.

Für die österreichische Umsetzung bedeutet dies, dass für die notwendigen Anpassungen im österreichischen Recht nur sehr wenig Zeit bleibt. Dadurch wird es auch für die Mitglieder schwierig, sich an die Änderungen anzupassen. Hinweis: Der konkrete Rechtsakt kann unter

Übersicht der bisherigen Workshops:

Versicherungsanlageprodukt Als Versicherungsanlageprodukt qualifiziert die IDD ein Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufswert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen unterliegt. Ausgenommen davon sind aber z. B. bestimmte Risikolebensversicherungen und Altersvorsorgeprodukte. Zusammenfassend gilt bei Versicherungsanlageprodukten: Vermeidung von Interessenkonflikten, weitere Kundeninformation und Beurteilung der Eignung und Zweckmäßigkeit sowie Berichtspflicht. Der Versicherungsvertreiber hat beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten gewisse Aufzeichnungs- und Berichtspflichten, eine Geeignetheitserklärung bei Beratungsdienstleistungen sowie eine regelmäßige Berichterstattung abzugeben.

Sanktionen Als besondere Sanktionsmaßnahme ist eine Veröffentlichungspflicht vorgesehen. Verwaltungssanktionen können bis zu 5 Mio. Euro oder 5% des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens oder bis zum Zweifachen der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder

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folgendem Link heruntergeladen werden: https://eiopa.europa.eu/Pages/News/ EIOPA-consults-on-policy-proposals-regarding-the-implementation-of-the-InsuranceDistribution-Directive-.aspx Wesentlich sind die Seiten 22 bis 24 und 29 bis 30 für Produktregulierung und Seite 54 bis 55 für das Vergütungsrecht.

Jahr

Monat

Thema

2015

Oktober

IDD-Richtlinie im Überblick

2016

März

Grobdurchsicht Problempunkte und Key-Points erarbeitet

Juni

Wohlverhaltensregeln und Anforderungen in Versicherungsanlageprodukten

November

Delegierte Rechtsakte

Service des Fachverbands zur IDD: • Workshops • Rechtsartikel • Eigene Website zur IDD – Alle aktuellen

verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen, betragen.

Informationen zur IDD finden Sie unter www.wko.at/finanzdienstleister/IDD.

und Bundesgremium der Versicherungsagenten) zusammen, um rechtzeitig Positionierungen zu treffen.

Tätigkeit des Fachverbands Der Fachverband Finanzdienstleister hat bereits einige Workshops hinsichtlich der Umsetzung der IDD und Themenschwerpunkte veranstaltet. Weitere Workshops folgen. Darüber hinaus arbeitet der Fachverband intensiv mit den anderen betroffenen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer (Fachverband Versicherungsmakler

Mag. Sandra Siemaszko Referentin im Fachverband Finanzdienstleister

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R E C H T

Neue Entwicklungen zur 4. Geldwäscherichtlinie RA Prof. Dr. Christian Winternitz LL. M. Mit der vom Parlament der Europäischen Union am 20.5.2015 verabschiedeten 4. Geldwäscherichtlinie (RL 2015/849) werden die regulatorischen Anforderungen zur Verhinderung des Zuflusses illegaler Gelder in die Finanzsysteme verschärft. In der FACTSAusgabe 2/2016 wurde bereits drüber berichtet. Um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch wirksamer bekämpfen zu können, sollen durch die Richtlinie die einschlägigen Rechtsakte der Union an die internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung (den FATF-Recommendations) angepasst werden. Noch bevor die 4. Geldwäsche-RL ins nationale Recht umgesetzt wird, kündigt sich von Seiten der Kommission bereits eine neue Richtlinie an, mit der sie zusätzlich noch weiterreichende Maßnahmen vorsieht. Diese stoßen von Seiten der Wirtschaft, aber auch der Daten- und Verfassungsschützer sowie der rechtsberatenden Berufe auf heftigen Widerstand.

Der aktuelle Stand Zunächst ein kurzer Rückblick: Mit der 3. Geldwäsche-RL vom 26.10.2005 wurden in die (ausschließlich auf Geldwäsche fokussierte) 2. Geldwäsche-RL die Bestimmungen zur Verhinderung von Terrorismusfinanzierung integriert. Dafür wurden die Begriffe „wirtschaftliche Eigentümer“ und „politisch exponierte Personen“ (PEPs) eingeführt. In Österreich wurde – ebenso wie in allen anderen EU-Mitgliedstaaten – eine nationale zentrale Meldestelle, die Financial Intelligence Unit (FIU), geschaffen. Neben dieser Zentralstelle für Verdachtsmeldungen wurden die Sorgfaltspflichten verschärft und die Integration der Terrorismusfinanzierung in die Geldwäschebekämpfung vorgesehen.

Wesentliche Neuerungen Durch die 4. Geldwäsche-RL werden nun die einzelnen Bestimmungen nachgeschärft und genauer ausformuliert. Als wesentlichste Neuerungen sieht die Richtlinie den erwei-

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terten Geltungsbereich, die Risikoanalyse mit risikoreduzierenden und -erhöhenden Indikatoren, die differenzierende Abstufung der anzuwendenden Sorgfaltspflichten, die Erweiterung der politisch exponierten Personen (PEPs) sowie die Einführung eines zentralen Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen, Stiftungen und anderer Rechtspersonen vor. Zusätzlich werden schärfere Strafsanktionen bei Missachtung dieser Bestimmungen festgelegt.

Erweiterung der Sorgfaltspflichten Nach der 3. Geldwäsche-RL waren bei Vorliegen bestimmter Situationen gewisse Sorgfaltspflichten – insbesondere die Überprüfung der Identität des Geschäftspartners – einzuhalten. Die 4. Geldwäsche-RL liefert in ihrem 2. und 3. Anhang nun eine Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen, unter deren Heranziehung sowie anhand der im 1. Anhang genannten Risikovariablen einzelfallbezogen ein Geldwäscheverdacht ermittelt werden kann. Durch diese auf den Einzelfall abgestellte Prüfungspflicht soll ein Automatismus verhindert und die Pflicht zur Überprüfung jeder Zahlung geschaffen werden. Denn selbst wenn der Kunde in der Vergangenheit überprüft wurde, wird selten der Fall auftreten, dass auch alle anderen Variablen und Faktoren unverändert geblieben sind.

Erweiterter PEP-Begriff Unter dem erstmals in der 3. Geldwäsche-RL geschaffenen Begriff der PEPs werden natürliche Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder ausgeübt haben, sowie deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahestehende Personen verstanden. Auf diese Personen sind verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden. Neu in der 4. Geldwäsche-RL ist, dass dies nun auch für inländische PEPs anzuwenden ist und dass der Personenkreis um die Führungsgremien politischer Parteien sowie Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen erweitert wurde.

Neues Register für wirtschaftliche Eigentümer Eine weitere Neuerung stellt die Schaffung eines Registers für die in der 3. GeldwäscheRL erstmals erwähnten wirtschaftlichen Eigentümer dar. Nach der unverändert gebliebenen Definition ist ein wirtschaftlicher Eigentümer jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht bzw. in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird. Die Mitgliedstaaten haben dafür zu sorgen, dass diese Personen in einem zentralen Register des jeweiligen Mitgliedstaats erfasst werden. Der Zugriff auf dieses Register ist allen Personen zu gestatten, die ein berechtigtes Interesse vorweisen können. Darunter fallen insbesondere die vom Anwendungsbereich der Richtlinie umfassten Personen (zu welchen auch die Wertpapierfirmen und Versicherungs-vermittler zählen) sowie Behörden.

Drastische Geldstrafen Während die 3. Geldwäsche-RL – wie oben bereits kurz beschrieben – den Mitgliedstaaten nur die Verhängung von wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen vorschreibt, legt die 4. Geldwäsche-RL bei gewissen Verstößen ein Mindestmaß an zu verhängenden Strafen fest. So sind etwa bei Verletzung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden unter anderem die Art des Verstoßes sowie die natürliche oder juristische Person, die die Vorschriften verletzt hat, öffentlich bekanntzugeben. Als weitere Folge ist eine allfällige Zulassung zu entziehen oder auszusetzen sowie Geldbußen in mindestens zweifacher Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, mindestens jedoch 1 Mio. Euro (wenn die Gewinne sich nicht beziffern lassen) vorzusehen.

Die 4. Geldwäscherichtlinie in Österreich Bis zum 1.1.2017 (bei manchen Bestimmungen bis Juni 2017) haben die Mitgliedstaaten Zeit, die Bestimmungen der 4. GeldwäscheRL umzusetzen. Einen ersten Schritt bei der

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R E C H T

Umsetzung in Österreich bildet das Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt, mit welchem ein Großteil der in der Richtlinie vorgeschriebenen Bestimmungen umgesetzt wird und das sich derzeit noch in Begutachtung befindet.

Ausblick auf die Änderungsrichtlinie der 4. Geldwäscherichtlinie Noch bevor die 4. Geldwäsche-RL ins nationale Recht umgesetzt wird, plant die Kommission bereits eine Änderungsrichtlinie, um durch gezielte Verschärfungen der 4. Geldwäsche-RL ein noch effizienteres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung durchzusetzen. Vorgesehen sind dabei verstärkte Kontrollen in Bezug auf Länder mit hohem Risiko und strengere Anforderungen bei Zahlungsinstrumenten auf Guthabenbasis.

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K O M M E N T A R

Die Änderungsrichtlinie soll ebenso den Ausbau der Befugnisse zentraler Meldestellen sowie die Schaffung eines zentralen Registers von Zahlungskonten vorsehen. Die Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer soll ebenfalls transparenter gestaltet werden. Die Kommission schlägt hier vor, bestimmte – in dem nach der 4. Geldwäsche-RL zu schaffenden Register gespeicherte – Daten von Stiftungen und Gesellschaften bzw. deren wirtschaftlichen Eigentümern der Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich zu machen. Auch wenn die Kommission bereits eine Umsetzung dieser Änderungsrichtlinie mit 1.1.2017 vorgesehen hat, ist aufgrund des Umstandes, dass bisher noch nicht einmal die 4. Geldwäsche-RL im nationalen Recht implementiert wurde, aller Voraussicht nach von Verzögerungen in der Umsetzung auszugehen.

Die jüngsten Vorfälle in Bezug auf die Panama Papers aber auch die ständige Terrorgefahr fordern die Kommission heraus, in immer kürzeren Abständen auf Entwicklungen zu reagieren. Dazu kommt noch der durch den Brexit hervorgerufene politische Druck, dem die Kommission ausgesetzt ist. Leidtragende dieser Entwicklung sind regelmäßig die Normunterworfenen, die ihre Unternehmen kurzfristig auf die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen einrichten müssen.

RA Prof. Dr. Christian Winternitz LL. M. Experte für Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht, Winternitz Rechtsanwalts GmbH

Politische Börsen haben kurze Beine Diesen Spruch kennt fast jeder und er bedeutet nichts anderes, als dass der Einfluss von politischen Ereignissen auf Aktienkurse nicht lange hält. Aktuell macht der Ausgang der US-Wahl alle Investoren unsicher. Die Erfahrung zeigt allerdings auch, dass politische Börsen die Bildung klarer, stabiler Trends erschwert. Leider wird dieser Umstand mittlerweile zum Dauerzustand.

Beispiel Brexit Im Juni haben wir das wieder am Beispiel Brexit miterlebt. Die meisten Umfragen noch kurz vor dem Referendum hatten die EU-Befürworter vorne. Und plötzlich, einen Tag später, war der Brexit Realität. Hier gab es noch am 24.6.2016 (dem Abstimmungstag) die Schlagzeile bei Kurier.at: „Brexit löst Talfahrt an den Börsen aus“ und dann nur einige Wochen später, am 13.7.2016, hieß es bereits bei Presse.com: „Plötzlich feiern die Börsen den Brexit“. Die amerikanischen Börsen waren zu diesem Zeitpunkt auf neuen Allzeithochs. Daran kann man ganz klar sehen, dass der Einfluss politischer Events meist nur von kurzer Dauer ist. Die Börsenkurse sind an den Tagen nach dem Brexit kurzfristig sehr stark eingebrochen, um nur

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einige Wochen später bereits neue Höchststände erreicht zu haben. Der mögliche Grund für diese kurzfristigen Extrembewegungen ist ganz klar: Während bzw. kurz nach dem Ereignis glauben viele, dass die Welt, so wie wir sie kennen, nicht mehr lange steht. Doch schon nach einigen Wochen wird klar, dass wir auch dieses Szenario meistern werden. „Geopolitische Krisenherde, kartellpolitische Entscheidungen über Produktionskapazitäten im Rohstoffsektor, geldpolitische Entscheidungen der EZB und anderer Zentralbanken, wirtschaftspolitische Entscheidungen der einzelnen Regierungen und zukunftspolitische Präferenzen einzelner Wählergruppen, die in demokratischen Wahlen Ausdruck finden, beeinflussen die Erwartungshaltung der Investoren und somit auch die Richtung der Börsen/Finanzmärkte.“ Dieser Sicht der Dinge, gelesen auf Oberbank.at, schließe ich mich an. All diese politischen Ereignisse geben immer öfter die Richtung an den Börsen vor. Auch deshalb ist es schwieriger geworden, Aktienkurse, Anleiherenditen oder Devisenkurse aufgrund fundamentaler Daten zu berechnen – wie große Vermögensverwalter

immer wieder erwähnen. Man darf natürlich auch nicht vergessen, dass die Börsenentwicklungen der letzten Jahre sehr stark politisch getrieben wurden und teils schon Irrationalitäten hervorgebracht haben. Einer der wesentlichen Gründe dafür ist sicherlich auch, dass die Notenbanken regelmäßig mit ihrer ultralockeren Geldpolitik (quantitativ easing) aufgrund der nicht sehr erfreulichen Konjunkturaussichten immer wieder frisches Geld in die Märkte pumpen. Die EZB hat erst im April 2016 diesen lockeren geldpolitischen Kurs durch ein Kaufprogramm von Wertpapieren in der Höhe von monatlich 60 Mrd. Euro auf 80 Mrd. Euro erhöht. Auch das beeinflusst natürlich die Kapitalmärkte.

Beispiel US-Wahl Gerade vor Kurzem haben wir diese politischen Börsen wieder mit all ihren, teils erheblichen, Schwankungen anhand der US-Wahl miterlebt. Die Spitzenkandidaten bei dieser Wahl waren für die Demokraten Hillary Clinton und für die Republikaner Donald Trump. Sehr interessant in diesem Zusammenhang ist, dass laut der Fondsgesellschaft

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K O M M E N TA R / E U R O PÄ I S C H E U N I O N

Fidelity, Anleger an der Wall Street bei einem Demokraten im Weißen Haus eine jährliche Performance von 11,4% gewonnen haben, während es nur eine Performance von 4,8% jährlich bei einem republikanischen Präsidenten gab. Ausgangslage vor der Wahl war, dass – sollte Trump die Wahl gewinnen – dies einige Tage zu höherer Volatilität führt, im schlimmsten Fall bis zu einem Kursrutsch. Andererseits sollte die vermutete Favoritin Clinton das Rennen machen, rechnete man im besten Fall an der Wall Street mit einer „Jahresendrally“. Jedenfalls sollte die Weiterführung der Politik der Demokraten in den USA auch den Börsen weiterhelfen. Die USA haben nun einen neuen Präsidenten gewählt. Entgegen aller Umfragen und Erwartungen hat es Donald Trump geschafft, ins Weiße Haus einzuziehen. Aufgrund dieses überraschenden Ausgangs wurden die Finanzmärkte weltweit gleich nach der Wahl ordentlich durchgeschüttelt. Viele Händler und Marktbeobachter waren

zu unbesorgt und haben diese Möglichkeit und die dazugehörigen Risiken unterschätzt, heißt es von fast allen Seiten des Marktes. Laut weiterer Einschätzung von Marc Brütsch, dem Chefökonomen von Swiss Life, wird es kurzfristig zu höheren Kursschwankungen an den Finanzmärkten kommen. Diese Unsicherheit war schon kurz nach dem Ergebnis ersichtlich. Aber ähnlich wie beim Brexit-Votum werden bzw. haben sich die Wellen an den Märkten wieder geglättet. Viele Pläne von Donald Trump, – insbesondere in der Steuer-, Handels- und Außenpolitik – wird er nicht alleine umsetzen können. Zudem kann der Freihandel nicht völlig verändert werden, da dies auch die US-Wirtschaft stark gefährden würde. Wir werden in den nächsten Wochen noch erleben, ob auch dieses politische Großereignis wieder „nur“ eine kurzfristige Auswirkung an den Börsen hat. Sicher ist allerdings, dass eine langfristige Prognose nicht möglich ist, da niemand weiß, wie der neue

Präsident Donald Trump das Land regieren wird: Seine Vorhaben bezüglich des Freihandels könnten das Wirtschaftswachstum weltweit einbremsen. Auf der anderen Seite könnte es auch positive Überraschungen geben, wenn er sich auf die wichtigen Themen in seiner Kampagne konzentriert, wie die Steuersenkungen und den Infrastrukturausbau sowie die Reduzierung der Regularien in der Finanzbranche. Für alle Berater wird es daher sehr wichtig sein, für ihre Kunden da zu sein, gemeinsam mit ihnen diese turbulenten Zeiten zu besprechen und die richtigen Veranlagungskonzepte zu entwickeln.

Mag. Manfred Ollram Vorsitzender der Fachvertretung Finanzdienstleister (Wirtschaftskammer Burgenland)

Das Rechtsverfahren in der EU – Praktisch für Finanzdienstleister erklärt Die erste öffentliche Anhörung zur Änderung der MiFID hat am 30. Juli 2010 stattgefunden. Jetzt, mehr als 6 Jahre später, wird noch immer über offene Entscheidungen in der Europäischen Union berichtet. Dies liegt an den vielen Ebenen der europäischen Gesetzgebung. Ähnliche Zeitspannen gibt es auch bei der Versicherungsvertriebsrichtlinie und anderen für Finanzdienstleister wichtigen europäischen Rechtsakten. Die drei großen europäischen Institutionen der Gesetzgebung sind die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union. Die Europäische Kommission erstellt die Vorschläge und ist für die Legistik zuständig. Das Europäische Parlament vertritt die Interessen der europäischen Bürger, der Rat die Interessen der Mitgliedstaaten. Das Europäische Parlament und der Rat entscheiden gleichberechtigt über

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die Vorschläge der Europäischen Kommission. Die häufigsten Rechtsetzungsakte in der EU sind Richtlinien und Verordnungen. Der Unterschied liegt darin, dass eine Verordnung direkt in allen Mitgliedstaaten anzuwenden ist, während eine Richtlinie einen bestimmten Standard vorgibt, der in den Mitgliedstaaten von den jeweiligen nationalen Gesetzgebern umgesetzt werden muss.

Level 1 – Beschluss des Rechtsakts Der Entscheidungsprozess der europäischen Institutionen führt in Finanzangelegenheiten erst zum ersten von drei Level der europäischen Rechtsetzung. Level 1 dauert regelmäßig zwei bis vier Jahre von der ersten Begutachtung der Europäischen Kommission über die gemeinsamen Entscheidungen im Trilog zwischen den beteiligten Institutionen bis zum

Mag. Philipp H. Bohrn

Beschluss des Rechtsakts im Europäischen Parlament. Handelt es sich dabei um eine Richtlinie, hat der nationale Gesetzgeber in der Regel zwei Jahre Zeit, diese umzusetzen.

Level 2 – Delegierte Rechtsakte Seit einigen Jahren sehen Level 1 Rechtsakte umfassende Ermächtigungen für die Europäische Kommission vor, weitere Regelungen – die „Delegierten Rechtsakte“ – zu erlassen. Der Detailierungsgrad von Level 1 Regelungen ist sehr unterschiedlich und davon hängt auch die Problemstellung für Level 2 ab: Ein Beispiel aus MiFID II: Die Normen für vertraglich gebundene Vermittler sind in der Richtlinie (Level 1) abschließend geregelt. Über die Organisationsanforderungen für Wertpapierunternehmen finden sich hingegen in Level 1 nur 3 Seiten, die in Level 2 auf mehr als 50 Seiten ausgeweitet werden. Die Inhalte

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E U R O P Ä I S C H E

von Level 2 sind teilweise noch einschneidender als die Inhalte von Level 1. Level 2 Rechtsakte werden regelmäßig von einer europäischen Aufsicht erstellt. In dieser Aufsicht sind die nationalen Aufsichten der Mitgliedstaaten organisiert. Dieser Entwurf wird nachfolgend von der Europäischen Kommission überarbeitet und dann veröffentlicht. Das Europäische Parlament und der Rat können diesen Entwurf nicht mehr ändern, sondern nur mehr im Ganzen ablehnen oder annehmen. Nach drei bzw. sechs Monaten gelten die Entwürfe als angenommen, wenn sie nicht abgelehnt wurden. Ablehnungen gegen diese Vorschläge sind selten, da es schwierig ist, die notwendige Mehrheit in der relativ kurzen Zeit zu erreichen. Diese Rechtsakte umfassen oft sehr viele Seiten und es ist rechtlich umstritten, ob nur ein kleiner Teil abgelehnt werden kann. Besonders Vertreter von Parteien, die sich für Verbraucher einsetzen, können ein Gesamtpaket nur schwer ablehnen, wenn viele Punkte aus deren Sicht positiv sind. Die Level 2 Rechtsakte werden daher zuerst von angestellten Mitarbeitern der europäischen und/oder nationalen Aufsichten erstellt und nachfolgend von Beamten der Europäischen Kommission ausgefertigt. Die Einflussmöglichkeiten der gewählten Vertreter (Europäisches Parlament) oder der Nationalstaaten sind aufgrund des Umfangs und des Zeitdrucks gering. Level 2 Regelungen werden von der Wirtschaft meist sehr kritisch gesehen, weil bei diesen Rechtsakten die demokratische Legitimierung weitgehend fehlt. Weiteres und erhebliches Problem bei Erstellung der Level 2 Rechtsakte ist der durch Level 1 vorgegebene Zeitplan. Zumeist gibt die Richtlinie für ihre Umsetzung nur zwei Jahre Zeit. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass die Erstellung der Delegierten Rechtsakte häufig knapp 2 Jahre in Anspruch nehmen. So verbleiben für die Nationalstaaten nur noch wenige Wochen Zeit für die Umsetzung. Für die agierenden Unternehmen ist es noch schwieriger – diese haben viel zu wenig Zeit, sich an die neuen Regeln anzupassen. Aus diesem Grund musste bereits die Umsetzung der MiFID II

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U N I O N

MCD

MiFID II

IDD

Level 1 Richtlinie

abgeschlossen

abgeschlossen

abgeschlossen

Level 2 Delegierter Rechtsakt

EK: Keine vorgesehen

EK: Kurz vor Veröffentlichung

EK: in Arbeit

Level 3 Leitlinie

EBA: abgeschlossen

ESMA: teilweise abgeschlossen

EIOPA: in Arbeit

Nationale Umsetzung

Umsetzung 21.3.2016

Umsetzung 3.1.2018

Umsetzung 20.2.2018

verschoben werden. Die Richtlinie zu den verpackten Anlageprodukten (PRIIPs) wird voraussichtlich ebenfalls verschoben. Für die Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD erscheint der Zeitplan ebenfalls sehr eng. Weiteres konkretes Beispiel für problematische Level 2 Rechtsakte ist die Verpflichtung in der MiFID II Richtlinie – also Level 1 –, dass Provisionen qualitätsverbessernd sein müssen. Das Grundprinzip, es darf keine Dienstleistungen ohne Mehrwert für Kunden geben, ist vermutlich unbestritten. In der Diskussion zu Level 2 hat sich gezeigt, dass dieses Grundprinzip auch so ausgelegt werden kann, dass Provisionen praktisch nicht mehr möglich wären.

Level 3 – weitere Auslegungen und Erläuterungen Nachdem Level 1 und Level 2 erlassen sind, haben die europäischen Aufsichten die Möglichkeit, auch noch weitere Auslegungen und Erläuterungen zu veröffentlichen.

Dies wird als Level 3 bezeichnet. Für Level 3 Erläuterungen gibt es zwar einen Begutachtungsprozess, die demokratische Legitimierung fehlt hier jedoch zur Gänze. Zusammenfassend ist der europäische Rechtswerdungsprozess in den letzten Jahren für Finanzdienstleistungen langwierig und nur mehr für Experten durchschaubar geworden. Diese Entwicklung reduziert die Rechtssicherheit und schädigt den Wirtschaftsstandort. Es bleibt zu hoffen, dass diese Entwicklung bei künftigen Rechtsakten überdacht wird. Der Fachverband Finanzdienstleister wird sich jedenfalls für transparente und demokratische Entscheidungsprozesse einsetzen.

Mag. Philipp H. Bohrn Geschäftsführer des Fachverbands Finanzdienstleister

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I N T E R V I E W

Fachverbandsobmann Dolzer im Interview Verstärkte Serviceleistungen für herausfordernde Zeiten Seit Oktober 2015 steht Hannes Dolzer an der Spitze des Fachverbands und übernahm damit in bewegten Zeiten die Führung der Interessenvertretung. Im aktuellen FACTS-Interview zieht er Bilanz über seine bisherige Tätigkeit als Fachverbandsobmann und lässt keinen Zweifel: Die Zeiten bleiben herausfordernd – und für diese plant er die Serviceleistungen des Fachverbands weiter auszubauen. FACTS: Wie sieht Ihr Resümee nach Ihrem ersten Jahr als Obmann der österreichischen Finanzdienstleister aus? Welche Themen hatten für Sie in dieser Funktion die größte Bedeutung? Mag. Hannes Dolzer (HD): Das bedeutendste Ereignis war sicherlich die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in österreichisches Recht, die im März bzw. April dieses Jahres erfolgt ist. Die neuen gesetzlichen Regelungen sind aus meiner Sicht gut lebbar: Durch intensive Überzeugungsarbeit auf EUEbene konnten wir gemeinsam mit unserem Lobbyingpartner BIPAR zu einer konstruktiven Diskussion über die geplante Einführung eines generellen Provisionsverbots und von Mindesteigenkapitalbestimmungen für Vermittler beitragen. Die sehr faire Auseinandersetzung mit den Themen führte letztendlich dazu, dass die Bestrebungen nicht weiter verfolgt wurden. Bei den zuständigen Politikern und Ministerien in Österreich stießen wir mit unseren Anliegen auf offene Ohren, wodurch dank des entgegengebrachten Verständnisses eine praxisgerechte Umsetzung erfolgen konnte. Insofern denke ich, dass wir mit den verstärkten Aufklärungs- und Offenlegungspflichten „gut davon gekommen“ sind. In diesem Umsetzungsprozess war auch noch mein Vorgänger KommR Wolfgang K. Göltl stark involviert, der durch seine ausgezeichnete Vorarbeit bis Ende 2015 wesentlich zu diesem positiven Ergebnis beigetragen hat. FACTS: Welche Herausforderungen erwarten Sie 2017? HD: Mit dem Beginn der „heißen Umsetzungsphase“ der Versicherungsvertriebsrichtlinie und der Wertpapiervermittlungsrichtlinie kommen nächstes Jahr weiterhin spannende Zeiten auf uns zu. Ebenfalls hier werden wir

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uns mit fundierten Argumenten und viel Engagement für eine Umsetzung in nationales Recht mit Augenmaß einsetzen. Wie bereits bei der Kreditvermittlung legen wir einen zusätzlichen Schwerpunkt darauf, die Mitgliedsunternehmen bestmöglich auf die neuen Rechtsvorschriften vorzubereiten. Das Informationspackage wird Rechtsartikel, Antworten zu Praxisfragen, Praxisbeispiele, Checklisten und Vordrucke umfassen – und für unsere Mitglieder kostenlos sein. Mir ist es ein Anliegen, die Serviceleistungen des Fachverbands noch weiter auszubauen. Bereits dieses Jahr haben wir u. a. mit neuen Veranstaltungsformaten gestartet und auch schon Vorarbeiten für das kommende Jahr geleistet – wie etwa für den Bildungs-KickOff von 12. bis 13. Jänner 2017. Dadurch kamen und kommen natürlich einige Zusatzaufgaben auf die Geschäftsstelle zu – und an dieser Stelle möchte ich mich beim Geschäftsführer und bei den Mitarbeiterinnen des Fachverbands für ihren engagierten Einsatz ganz herzlich bedanken. FACTS: Sie sind bereits seit 2010 Obmann der Fachgruppe Finanzdienstleister in der Steiermark. Wie unterscheidet sich die Tätigkeit in der Fachgruppe von der im Fachverband? HD: In der Fachgruppe gibt es wesentlich mehr direkten Kontakt zu den Betrieben. Die Hauptaufgabe besteht darin, die Kollegen durch praxisrelevante Informationen und Weiterbildungsangebote zu unterstützen. Im Fachverband geht es verstärkt um die politische Interessenvertretungen: Im Vordergrund steht hier die Aufgabe, einen guten Draht zu Behörden, Aufsichten und Gesetzgebern aufrechtzuerhalten bzw. neue Kontakte aufzubauen. Dazu gehört es, bei den Verantwortlichen mit guten Argumenten Verständnis für die Anliegen der Branche zu erzeugen und zu überzeugen. Die Grundlagen für die politische Interessenvertretung schaffen zwar alle Fachverbandsausschussmitglieder aus ganz Österreich gemeinsam – die Lobbyingarbeit und die Maßnahmen wie beispielsweise die Aufbereitung der Informationen für die Mitglieder bringt allerdings der Fachverband auf den Weg. Das ist auch sinnvoll so, weil dadurch nicht neun Bundesländer

parallel an der gleichen Aufgabenstellung arbeiten. Ich sehe den Fachverband ebenfalls als Serviceeinrichtung für die Bundesländerfachgruppen. In diesem Sinne werden wir 2017 erstmals Roadshows für die Fachgruppen koordinieren und dabei zentrale organisatorische Aufgaben übernehmen. FACTS: In Ihrem Unternehmen sind Sie als Gewerblicher Vermögensberater, aber auch als Versicherungs- und Unternehmensberater tätig. Wie meistern Sie den Spagat zwischen eigener Firma und Obmannschaft? HD: Nicht alle Gewerbe übe ich in vollem Ausmaß aus. Im Vermögensberatungsbereich bin ich umfassend tätig, als Versicherungsmakler betreue ich ausschließlich Privatkunden sowie Kleinunternehmen und im Unternehmensberatungsbereich Kleinunternehmen – eingeschränkt auf die Bereiche Kostenrechnung und Controlling. Ohne meine sehr verlässlich und selbstständig agierenden Mitarbeiter könnte ich mich allerdings nicht in dieser Intensität der Fachverbandsarbeit widmen. Sie erledigen 90 Prozent des Tagesgeschäfts und ich konzentriere mich auf die komplexen Aufträge für das Unternehmen. Die Abstimmung funktioniert dank der modernen Technologien ausgezeichnet, obwohl ich oft nur 2 bis 3 Tage in der Woche in meinem Unternehmen anwesend bin. FACTS: Verraten Sie uns noch etwas Persönliches – was machen Sie in Ihrer Freizeit? HD: Ich lese sehr gerne, nicht nur Fachliteratur – dafür bleibt allerdings oft wenig Zeit. Fachliche Fortbildung auch außerhalb der Fachorganisationen nimmt einen Teil meiner Freizeit ein. Sport ist für mich eine Kraftquelle: Ich gehe nahezu täglich laufen, spiele mit Leidenschaft Tennis und unternehme an den Wochenenden ausgiebige Wanderungen in den Bergen.

Mag. Hannes Dolzer Obmann des Fachverbands Finanzdienstleister

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S T E U E R T I P P

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz Mag. Cornelius Necas Am 1. Oktober 2016 ist das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) in Kraft getreten. Es regelt neue Identifikations- und Meldeverpflichtungen hinsichtlich eines automatischen Datenaustauschs der Finanzinstitute (z. B. Banken) und Finanzbehörden über Finanzdaten ausländischer Steuerpflichtiger.

Völkerrechtliche Grundlage Von der OECD wurde im Jahr 2014 der Common Reporting Standard (CRS) aufgesetzt, der als völkerrechtliche Vertragsvorlage den teilnehmenden Staaten als Hilfsmittel zur Bekämpfung von Steuerflucht und Erhöhung der Steuerehrlichkeit dient. Von der EU wurde der CRS bereits mit der EUAmtshilferichtlinie 2014/107/EU übernommen. Die Umsetzung dieser Richtlinie hat Österreich mit dem Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz erfüllt. Zurzeit nehmen etwa 90 Staaten an diesem automatischen Datenaustausch teil.

dischen Finanzbehörde Rückfragen stellen, welche zur Klärung an das Finanzinstitut weitergeleitet werden.

Umfang der Meldepflicht Unter die Meldepflicht fallen insbesondere Einlagenkonten (z. B. Geschäfts- und Sparkonten), Depots oder auch bestimmte Versicherungen. Nicht meldepflichtig sind hingegen beispielsweise Kreditkonten, Konten bestimmter börsennotierter Aktiengesellschaften, staatlicher Rechtsträger oder Finanzinstitute und Sammelanderkonten von Notaren, Rechtsanwälten und Wirtschaftstreuhändern. Bei einem meldepflichtigen Konto sind die Finanzinstitute verpflichtet, folgende Daten an die Finanzbehörden zu melden: Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum (natürliche Personen), Kontonummer(n), Kontosalden und Kapitalerträge.

Meldezeiträume Meldevorgang Vom GMSG erfasst sind nur ausländische steuerpflichtige natürliche Personen und Rechtsträger (das sind Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Trusts, Stiftungen, etc.). Der Status der steuerlichen Ansässigkeit wird bei allen Neukonten (Kontoeröffnung ab 1. Oktober 2016) über eine Selbstauskunft des Kontoinhabers erhoben. Allerdings ist bei Gesellschaften ohne aktiven Geschäftsbetrieb (überwiegend passive Einkünfte) auch der wirtschaftliche Eigentümer zu erheben, weshalb in bestimmten Fällen auch Konten inländischer Rechtsträger unter die Meldepflicht fallen. Bei bestehenden Konten müssen die Finanzinstitute den Ansässigkeitsstatus des Kontoinhabers innerhalb von Übergangsfristen identifizieren. Der Meldevorgang selbst ist ein mehrstufiges System. Zunächst erheben die Banken die steuerliche Ansässigkeit der Kontoinhaber. Meldepflichtige Konten werden an die inländischen Finanzbehörden übermittelt, welche die Daten an die ausländischen Behörden weiterleiten. Zusätzlich können ausländische Finanzbehörden bei der inlän-

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Grundsätzlich sind die Finanzinstitute verpflichtet, die Meldungen für das laufende Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres vorzunehmen. Davon bestehen im Anlaufzeitraum einige Ausnahmebestimmungen. Die erstmalige Meldung der ab dem 1. Oktober 2016 eröffneten Konten erfolgt bis 30. Juni 2017. Für bestehende Konten unterscheidet sich der Zeitpunkt der erstmaligen Meldung danach, ob es sich einerseits um ein Konto einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers handelt und andererseits, ob das Konto einen geringen oder hohen Wert aufweist. Diese Meldungen sind erstmalig bis zum 30. Juni 2018 oder bis zum 30. Juni 2019 vorzunehmen.

Steuerliche Auswirkungen für österreichische Steuerpflichtige Prinzipiell hat das GMSG für österreichische Steuerpflichtige keine unmittelbaren Auswirkungen. Da es sich dabei allerdings um die nationale Umsetzung eines globalen Standards handelt, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass auch eine Vielzahl anderer Staaten diesen automatischen Melde-

standard anwenden (beispielsweise alle EUStaaten, aber auch karibische und andere Inselstaaten). Aus diesem Grund werden etwa Auslandsdepots oder Geldkonten, die in einem CRS-Staat geführt werden, automatisch an die österreichischen Finanzbehörden gemeldet. Es darf daher keinesfalls vergessen werden, ausländisches Kapitalvermögen in die österreichische Steuererklärung aufzunehmen. Die Nichterklärung von Kapitalerträgen ist kein Kavaliersdelikt und kann als Abgabenhinterziehung ein Finanzstrafverfahren mit Geldstrafe und Freiheitsentzug zur Folge haben. Darüber hinaus sieht das GMSG keine steuerliche Amnestie für die Vergangenheit vor, weshalb ein Restrisiko besteht, dass ein solches Verfahren auch für Jahre vor dem Meldezeitraum eröffnet werden könnte. Bei einem Auslandsdepot kann darüber hinaus auch kein automatischer Verlustausgleich vorgenommen werden. Dieser ist ebenso nur über die Veranlagung möglich. Depots im Inland sind hingegen endbesteuert, Kapitalerträge müssen nicht in die Steuererklärung aufgenommen werden und ein Verlustausgleich ist in der Regel automatisch durch die depotführende Bank möglich. Wenn vor diesem Hintergrund Depotübertragungen aus dem Ausland ins Inland angestrebt werden, muss unbedingt darauf geachtet werden, dass die steuerlichen Anschaffungskosten der Wertpapiere nachgewiesen werden. Wird dies verabsäumt, kommt es zu einer pauschalen Ermittlung der Anschaffungskosten, wodurch es bei einer Veräußerung des Wertpapiers zu einer höheren Steuerbelastung kommen kann.

EU-Quellensteuer Bisher wurden von österreichischen Kapitalerträgen von in Österreich beschränkt steuerpflichtigen EU-Bürgern 35% Quellensteuer einbehalten. Dies erfolgte, da mit Österreich aufgrund des Bankgeheimnisses kein Informationsaustauschsystem vereinbart wurde. Durch die hohe Quellensteuer sollte die Steuerehrlichkeit der betroffenen Personen gefördert werden. Mit den jüngsten Änderungen im Meldewesen von Banken

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STEUERTIPP / ÖSTERREICHER ERFOLGREICH IN EUROPA

(Kontenregister und -einschau, GMSG) wurde das österreichische Bankgeheimnis wesentlich aufgeweicht. Die EU-Quellensteuer ist aus diesem Grund nicht mehr notwendig und wird ab 1. Jänner 2017 (bei Neukonten im Sinne des GMSG ab 1. Oktober 2016) nicht mehr einbehalten. Mit dem GMSG und der wachsenden Zahl an teilnehmenden Staaten am CRS

wird ein internationales automatisches Informationsaustauschsystem für Kapitalvermögen geschaffen. Zwischen allen beteiligten Staaten wird eine enorme Menge an Finanzdaten ausgetauscht, um die Besteuerung von Kapitalerträgen sicherzustellen. Langfristig wird durch diese Maßnahmen die Steuerflucht von Kapitalvermögen unterbunden.

Mag. Cornelius Necas Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Eigentümer der – auf Beratung von Finanzdienstleistern spezialisierten – Kanzlei NWT Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung GmbH

ECON – Für Wachstum, Innovation und smartere Gesetzgebung Der Europäische Ausschuss der Regionen (AdR) ist das „Regionalparlament“ der Europäischen Union. 350 Vertreterinnen und Vertreter aus allen 276 Regionen der 28 Mitgliedstaaten treffen sich in Brüssel, um die europäische Politik aus der Sicht der Regionen zu beurteilen bzw. zu beeinflussen. In sechs Fachkommissionen werden alle Themenbereiche der europäischen Politik behandelt. Seit Februar 2015 habe ich die ehrenvolle Aufgabe, den Wirtschaftsausschuss des AdR – die Fachkommission ECON – zu leiten. Erstmals wird der Vorsitz einer AdR-Fachkommission von einem Österreicher gestellt.

Die Fachkommission ECON ist für folgende Themenbereiche zuständig: Industriepolitik, KMU-Politik, Wirtschaftsund Währungspolitik, Wirtschaftspolitische Steuerung/Europäisches Semester, Binnenmarkt, Internationaler Handel und Zölle, Wettbewerb und staatliche Beihilfen. Im Arbeitsprogramm, das die strategischen Leitlinien beschreibt, haben wir folgende politische Prioritäten konkretisiert: Lokale und regionale Gebietskörperschaften bei der wirtschaftspolitischen Steuerung unterstützen Die Fachkommission ECON wird sich im Zusammenwirken mit dem Europäischen Parlament dafür einsetzen, dass das neue Konzept der Europäischen Kommission zur Steigerung des Wirtschaftswachstums eine sinnvolle territoriale Dimension aufweist und dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in seine Gestaltung

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und Umsetzung einbezogen werden. Vollendung des Binnenmarkts weiterführen Ein vollendeter und ordnungsgemäß funktionierender Binnenmarkt ist von entscheidender Bedeutung für Wachstum und Beschäftigung in Europa. Verbleibende Defizite beim Binnenmarkt anzugehen, um sein volles Potenzial freizusetzen, ist von besonderer Relevanz für die wirtschaftlichen Aussichten der Regionen und der Städte, insbesondere hinsichtlich Unternehmensdienstleistungen und reglementierten freiberuflichen Dienstleistungen sowie hinsichtlich der Wirtschaft des Teilens („partizipative Wirtschaft“, „Sharing Economy“). KMU-Politik vorantreiben Die wichtigsten politischen Ziele in diesem Bereich umfassen Bürokratieabbau und bessere Vorschriften für KMU, Verbesserung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten für KMU, Unterstützung für Unternehmen über ihren gesamten Lebenszyklus sowie Förderung des Regierens im Mehrebenensystem („Multi-Level-Governance“) bei der KMU-Politik. Die angesichts dieser Prioritäten geplanten Aktivitäten umfassen Seminare, die im Zusammenwirken mit den Ratspräsidentschaften, mit der OECD-Abteilung Regulierungspolitik sowie mit den Europäischen Unternehmerregionen (EER – European Entrepreneurial Region) ausgerichtet werden sollen. Handels- und Investitionsstrategie Europas umsetzen Zentrales Anliegen der Fachkommission

Dr. Christian Buchmann

ECON bei den Verhandlungen über Handelsabkommen ist die Wahrung der Interessen der europäischen Verbraucher und Unternehmen – insbesondere der KMU. Dazu zählen vor allem die Wahrung der Interessen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im öffentlichen Beschaffungswesen, die Sicherstellung einer horizontalen Ausnahme für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sowie für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von den Pflichten, die sich aus dem Grundsatz des freien Marktzugangs ergeben würden; sowie die Sicherstellung, dass der AdR vorrangigen Zugang zu Informationen über Handelsverhandlungen erhält. Ich konnte als ECONVorsitzender bereits mehrmals Einsicht in den Verhandlungsstand über TTIP nehmen. Langfristige Investitionen vorantreiben Politisches Ziel der Fachkommission ECON ist es, dass folgenden Themenstellungen seitens der EU-Kommission noch stärkere Bedeutung beigemessen wird: wie Hindernisse für langfristige Investitionen beseitigt werden, wie eine angemessene Finanzierung für regionale und lokale langfristige Investitionen sichergestellt werden kann und wie die Verwaltungskapazitäten auf regionaler und lokaler Ebene als Vorbedingung für die Förderung und Finanzierung von langfristigen Investitionen gestärkt werden können. Den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften kommt in dieser Hinsicht eine Schlüsselrolle zu, wobei sie sich mit der doppelten Herausforderung konfrontiert sehen, diese Investitionen zu

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ÖSTERREICHER ERFOLGREICH IN EUROPA

finanzieren und ihre Verwaltungskapazitäten zu verbessern. Ich möchte politisch einen Schwerpunkt auf „Smart regulation“ und den Abbau von bürokratischen Hemmnissen, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), legen. Kleine und mittlere Unternehmen bilden das Rückgrat der europäischen Wirtschaft. Mehr als 99% aller europäischen Unternehmen sind KMU. Zwei von drei Arbeitsplätzen in Europa und mehr als die Hälfte der europäischen Wirtschaftsleistung werden von KMU geschaffen. Zugleich sind KMU weitaus stärker als große Firmen von Verwaltungslasten betroffen. Die Einhaltung von Vorschriften in Bereichen wie Steuern, Berichts- und Informationspflichten, Umweltschutz, Arbeitsrecht, Arbeitssicherheit und viele mehr verursachen einen für KMU relativ bis zu zehnmal höheren Kostenaufwand als für größere Unternehmen. Ein KMU-freundliches Regelungsumfeld ist daher eine unverzichtbare Voraussetzung für die Gründung und die Entwicklung von Unternehmen und somit auch für die Schaffung von wirtschaftlichem Wachstum, Beschäftigung und Innovation. Dazu habe ich Expertentagungen initiiert und eine eigene europäische Fachkonferenz in Seggauberg/Steiermark vorgeschlagen, bei der die Sicht der europäischen Regionen auf dieses Thema diskutiert wurde.

Ich möchte beim Themenfeld Verwaltungslasten kurz das Thema Start-ups, Finanzierung erörtern: In der Start-up-Phase gibt es etwa innerhalb der EU-Staaten große Unterschiede – die Zahl der notwendigen Verfahren reicht von zwei bis zehn, die durchschnittliche Dauer einer Unternehmensgründung von 2,5 Tagen bis zu 30 Tagen. In einigen Staaten sind externe Akteure (z. B. Notare oder Anwälte) notwendig, in anderen nicht. Hinsichtlich des Zugangs zu Märkten und Finanzmitteln gibt es zahlreiche spezifische Hindernisse für KMU. Gerade KMU haben oft keinen oder erschwerten Zugang zu klassischen Finanzierungsformen wie Bankkredite oder Risikokapital. Alternative Formen wie Crowdfunding treten daher zunehmend in den Vordergrund, die jedoch EU-rechtlich erst ab einer Summe von 5 Mio. Euro geregelt sind. Die Vorschriften in den Mitgliedstaaten für Crowdfunding unterhalb dieser Schwelle divergieren völlig, was gerade eine grenzüberschreitende Nutzung von Crowdfunding-Möglichkeiten erschwert. Die Mehrheit der KMU in der EU bezeichnet einer Studie der Europäischen Kommission zufolge steuerrechtliche Regelungen als größte und am meisten unverhältnismäßige Verwaltungslast. Der zeitliche Aufwand in der EU für die Erledigung steuerrechtlicher Verpflichtungen beläuft sich nach Zahlen der OECD auf bis zu 269

Stunden pro Jahr. Dies beinhaltet auch zahlreiche als unverhältnismäßig gesehene Berichtspflichten. Obwohl KMU das Rückgrat der europäischen Wirtschaft darstellen, wird im Rahmen der Regulierung des unternehmerischen Umfelds nicht immer auf die spezifische Situation von KMU Rücksicht genommen, obwohl Verwaltungslasten sich relativ deutlich stärker auf KMU als auf größere Unternehmen auswirken. Ein KMU-freundliches Regelungsumfeld ist daher eine unverzichtbare Voraussetzung für die Gründung und die Entwicklung von Unternehmen und somit auch für die Schaffung von wirtschaftlichem Wachstum, Beschäftigung und Innovation. Ich unterstütze daher alle Aktivitäten im Rahmen der EU, wie die Better Regulation Agenda und die Binnenmarktstrategie mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand für KMU sinnvoll zu verringern und den Unternehmen neuen Raum für innovatives Wachstum zu ermöglichen.

Dr. Christian Buchmann Steirischer Landesrat für Wirtschaft, Tourismus, Europa und Kultur; Vorsitzender der Fachkommission ECON im Europäischen Ausschuss der Regionen

Dr. Ludwig Pfleger von EIOPA im Interview Der studierte Jurist Ludwig Pfleger praktizierte erst als selbstständiger Rechtsanwalt. Seit August 2009 ist er für die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) im Rahmen der behördlichen Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionskassen tätig und derzeit Leiter des Teams Business Conduct, welches unter anderem für die Themen Produktkontrolle, Informationspflichten sowie Vertriebs- und Geschäftspraktiken zuständig ist. Seit ihrer Gründung im Jahr 2011 vertritt er die FMA bei EIOPA, der europäischen Aufsichtsbehörde für Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. Im März 2014 wurde er zum Vorsit-

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zenden der EIOPA Arbeitsgruppe Committee on Consumer Protection and Financial Innovation (CCPFI) gewählt. FACTS hat ihn dazu befragt. FACTS: Sehr geehrter Herr Pfleger, was ist die Aufgabe der EIOPA Arbeitsgruppe CCPFI? Dr. Ludwig Pfleger (LP): Dieses Komitee hat an der Erfüllung der in Art. 9 EIOPA-VO angeführten Aufgaben im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz und Finanztätigkeiten mitzuwirken. Neben der Erarbeitung des jährlichen Consumer Trends Re-

ports gehören dazu auch die Förderung von Aktivitäten zur Financial Literacy, sowie Erarbeitung von Vorschlägen für EIOPA Leitlinien und Empfehlungen zu für den Verbraucherschutz relevanten Vorschriften, aber auch die Mitwirkung an der Verfassung Technischer Regulierungsstandards (RTS) und Technischer Durchführungsstandards (ITS). Hinsichtlich der Conduct Vorschriften (z. B. IDD) ist das Komitee auch für die Ausarbeitung des Technischen Rates für Level 2 Akte der Europäischen Kommission zuständig. Zusätzlich erfüllt dieses Komitee auch die Rolle des in Art. 9 (4) EIOPA-VO vorgesehenen Ausschusses für Finanzinno-

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ÖSTERREICHER ERFOLGREICH IN EUROPA

vationen, welchem die Aufgabe zukommt, eine koordinierte Herangehensweise der nationalen Behörden (NCA) an die regulatorische und aufsichtsrechtliche Behandlung von neuen und innovativen Finanztätigkeiten sicherzustellen. FACTS: Seit März 2014 sind Sie selbst Vorsitzender dieser EIOPA Working Group. Wie wird man Vorsitzender einer so wichtigen Arbeitsgruppe, wenn man aus einem relativ kleinen Mitgliedstaat kommt? LP: Das ist eine nicht leicht zu beantwortende Frage. In meinem Fall war es möglicherweise die Kombination aus der Tatsache, dass ich durch meine Tätigkeit und fachliche Mitarbeit im Komitee das Vertrauen der Mitglieder der Arbeitsgruppe hatte und aus dem Anforderungsprofil an die Rolle des Vorsitzenden, das vor allem darin besteht, kompromissfähige, fachliche und mit den in die Arbeitsgruppe entsandten Fachexperten der einzelnen NCAs abgestimmte Lösungen zu finden. Dies hat man mir offenbar zugetraut. Genau weiß ich es aber selbst nicht. Da müsste man wohl die Mitglieder befragen, die mich mehrheitlich gewählt haben. FACTS: Welche Themen werden in der EIOPA Arbeitsgruppe im Moment behandelt? LP: Derzeit sind wir schwerpunktmäßig mit der Einarbeitung der Ergebnisse aus der öffentlichen Konsultation und mit der Fertigstellung unseres Technischen Rates für die in

der IDD vorgesehenen Delegierten Rechtsakte zu den Themen POG, Interessenskonflikte, Inducements sowie Suitability & Appropiateness und Reporting befasst, welchen EIOPA bis 1. Februar 2017 an die Europäische Kommission zu übermitteln hat. Daneben steht auch die Finalisierung des Technischen Durchführungsstandards zu dem in der neuen IDD-Richtlinie vorgesehenen Produktinformationsblatts auf der Agenda. FACTS: Welche Möglichkeiten haben – Ihrer Erfahrung und Meinung nach – die österreichischen Interessenvertretungen in der EIOPA, die nationalen Interessen einzubringen? LP: Aus meiner Sicht ist es wichtig, dass die österreichischen Interessenvertretungen von der Möglichkeit zur Teilnahme an den öffentlichen Anhörungen zu Diskussionspapieren und Entwürfen zu Leitlinien bzw. RTS und ITS und Level 2 Vorschlägen für die Europäische Kommission aktiv Gebrauch machen und ihre Sichtweise und Fachexpertise in den Stellungnahmen einbringen. Hier kann ich bestätigen, dass dieser Input sehr wichtig ist und man sich bei EIOPA mit allen vorgebrachten Argumenten inhaltlich auseinandersetzt. Die österreichischen Interessenvertretungen sind hier meiner Erfahrung nach sehr aktiv und beteiligen sich auch mit guten Diskussionsbeiträgen bei den von EIOPA zu einzelnen Themen veranstalteten öffentlichen Anhörungen. FACTS: Die Leitung einer europäischen Arbeitsgruppe ist sicher sehr arbeits-

intensiv. Wie hoch ungefähr ist der Arbeits- und Reiseaufwand für diese europäische Funktion? LP: Den genauen zeitlichen Aufwand kann ich nicht angeben. Wir haben in der Regel sechs 2-Tages-Meetings pro Jahr bei EIOPA in Frankfurt und bei Bedarf auch zusätzliche Termine, was aber nicht oft vorkommt. Wir versuchen, alle für die Meetings relevanten Dokumente, deren Inhalt vorweg mit mir abgestimmt wird, den Mitgliedern der Arbeitsgruppe mindestens fünf Tage vor dem Treffen zur Verfügung zu stellen, um eine gute Vorbereitung und intensive fachliche Diskussion bei den Sitzungen zu ermöglichen. Dies bedingt, dass ich vorher einige Telefonkonferenzen mit den bei EIOPA für die Arbeitsgruppe zuständigen Mitarbeitern zu führen und alle Dokumente vorweg durchzusehen habe. Zusätzlich habe ich als Vorsitzender des CCPFI die Aufgabe – aber auch die Ehre – an EIOPA Veranstaltungen, wie z. B. öffentlichen Anhörungen teilzunehmen und auch Einladungen zu internationalen (Diskussions-) Veranstaltungen nachzukommen. Alles in allem eine zeitintensive, aber reizvolle Aufgabe, die ich sehr gerne wahrnehme.

Dr. Ludwig Pfleger Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), Teamleiter Business Conduct – Behördliche Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionskassen

Voraussichtliche Werte in der Sozialversicherung 2017 Mit dem Meldepflicht-Änderungsgesetz wurde beschlossen, dass die tägliche Geringfügigkeitsgrenze ab 1.1.2017 abgeschafft wird. In Zukunft tritt die Vollversicherung grundsätzlich nur mehr dann ein, wenn der Dienstnehmer aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen ein Entgelt bezieht, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.

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Die wichtigsten Beitragsgrundlagen für Gewerbetreibende: • Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung: monatlich 740,88 Euro; jährlich 8.890,56 Euro • Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung: monatlich 425,70; Euro jährlich 5.108,40 Euro • Höchstbeitragsgrundlage in der GSVG/ FSVG: monatlich 5.810,- Euro; jährlich

69.720,- Euro • Geringfügigkeitsgrenze ASVG: monatlich 425,70 Euro • Höchstbeitragsgrundlage ASVG: monatlich 4.980,- Euro; (166,- Euro pro Tag) • Unfallversicherungsbeitrag (Gewerbetreibende): monatlich 9,33 Euro, jährlich 111,96 • Einkommensgrenze für Kleinunternehmerregelung: jährlich 5.108,40 Euro

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N E W S

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L O B B Y I N G

Neubesetzungen im Fachverband Finanzdienstleister 1. Das Ehrenschiedsgericht Das Ehrenschiedsgericht des Fachverbands Finanzdienstleister wurde in der jüngsten Sitzung des Fachverbandsausschusses neu besetzt: Mit Jahreswechel treten der Oberösterreicher Helmut Paul Grosch und Hermann Mair aus Tirol als Ehrenschiedsrichter in die Fußstapfen von Johann Massenbauer und Alfred Salzmann, die sich aus ihrer Tätigkeit im Ehrenschiedsgericht zurückziehen. Beide sind hauptberuflich als Gewerbliche Vermögensberater und Versicherungsmakler tätig. Der Gewerbliche Vermögensberater, Unternehmensberater und Versicherungsagent Gerhard Windegger folgt Friedrich Potolzky als Fachverbandsanwalt nach. Vorsitzender des Ehrenschiedsgerichts bleibt nach wie vor Dr. Wolfgang Pöschl, der ehemalige Vizepräsident des Oberlandesgerichts Wien.

Aufgaben des Ehrenschiedsgerichts Die zentrale Funktion des Ehrenschiedsgerichts ist die Wahrung der freiwilligen Standes- und Ausübungsregeln. Es wurde 2014 vom Fachverband Finanzdienstleister eingerichtet, um die Standes- und Ausübungsregeln für die Gewerbliche Vermögensberatung und Wertpapiervermittler

Helmut Paul Grosch

Hermann Mair, MBA

bei Bedarf durchzusetzen. Mittlerweile haben auch die Berufsgruppen Pfandleiher und die Betreiber von Crowdinvesting-Plattformen eigene Standesregeln entwickelt. Auch wenn es sich dabei um ein freiwilliges Regelwerk handelt, löst die Unterzeichnung der Anerkennungserklärung die Pflicht zur Einhaltung der Regeln aus. Wer sich den Standesregeln unterwirft, darf als sichtbares Zeichen dafür das Gütesiegel des Fachverbands Finanzdienstleister führen. In einer ersten Erkenntnis, vom 4.5.2016, wurde der Verstoß eines Beschuldigten mit dem unbefristeten Entzug des Gütesiegels sanktioniert. Erkenntnisse und die dazugehörigen Begründungen werden anonymisiert und für die Öffentlichkeit jederzeit abrufbar online zur Verfügung gestellt: http://tinyurl.com/zs4oyfy.

Gerhard Windegger

Dr. Wolfgang Pöschl

2. Ombudsstelle: Johann Wally bleibt Ombudsmann Die Neuausschreibung der Ombudsstelle des Fachverbands hat ergeben, dass KommR Mag. Johann Wally weiterhin der Ombudsmann des Fachverbands bleiben soll. Wally hat bereits vor seiner Tätigkeit als österreichweiter Ombudsmann über 20 Jahre lang die Ombudsstelle der Fachgruppe Finanzdienstleister Wien geleitet. Auf Grund seiner erfolgreichen Lösungen auch schwieriger Fälle und seines Fachwissens hat sich der Fa ch ve r b a n d s a u s KommR Mag. schuss wieder für Johann Wally ihn entschieden.

FMA-Aufsichtskonferenz: Fachverband verdeutlicht seine Position zur unabhängigen Anlageberatung Im Rahmen der 7. Aufsichtskonferenz der Finanzmarktaufsicht (FMA) im Oktober 2016 war Fachverbandsobmann Mag. Hannes Dolzer zu einer hochkarätig besetzten Podiumsveranstaltung zum Thema „Unabhängige Anlageberatung – Ist der Markt bereit?" geladen. Weitere Diskussionsteilnehmer waren Tilman Lüder von der Europäischen Kommission, Erich Schaffer von der FMA, Franz Wit-Dörring von der Schoellerbank und Gabriele Zgubic-Engleder von der Arbeiterkammer. Schaffer leitete mit einer Erläuterung der unabhängigen Anlageberatung ein. Diese sei wichtig, da es sich dabei um ein neues

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Konzept handle. In der Diskussion legte Dolzer die Position des Fachverbands hinsichtlich Regulierungen, Digitalisierung, Haftungsfragen dar und erläuterte seine Einschätzung möglicher Folgen der MiFID II: Die MiFID II könnte dazu führen, dass die meisten Privatanleger nur mehr per EDV betreut werden. Zusätzlich könnte die Entwicklung zu weniger Einzelprodukten und mehr Vermögensverwaltung gehen. Beim Thema Kosten legt Dolzer klar, dass die Beratungsqualität jedenfalls wichtiger ist als nur der Blick auf die hohen Kosten. Arbeiterkammer-Vertreterin ZgubicEngleder begrüßte die starke Regulierung, da

sie der Meinung sei, dass dies auch höheren Anlegerschutz bedinge. Wit-Dörring hingegen meinte, dass die Anzahl der Regulierungen deutlich sinken müsse, damit die Last bewältigt werden könne. Die Einhaltung der Vorschriften käme bei Kunden häufig nicht an und die meisten Kunden wüssten gar nicht, wer die FMA sei und warum gewisse Vorschriften eingehalten werden müssen. Die Bezeichnung „unabhängige Beratung“ sei nicht sinnvoll – es gehe schließlich um gute Beratung. Lüder erläuterte, dass alle Entscheidungen im Europäischen Rat und im Europäischen Parlament verhandelt werden und

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viele Ergebnisse ein Kompromiss der unterschiedlichen Teilnehmer seien. UK und Niederlande haben Erfahrungen mit dem Provisionsverbot. Die Honorarberatung wird dort entweder als Prozentsatz, Stundenhonorar oder über den Zuwachs berechnet. Bei einem Anlagevolumen 10.000,- Euro, muss dort mit einem Ausgabeaufschlag von 500,- Euro gerechnet werden. Das Problem ist, dass 75% der Kunden weniger als 100,- Euro an Honorar per Stunde bezahlen würden. Die Hono-

rarberatung konzentriert sich auf höhere Beträge. Die Anzahl der Vermögensberater ist deutlich zurückgegangen. Die Auswirkungen davon sind, dass keine Beratung mehr stattfindet. Gewinner sind die Großen, die Verlierer sind kleinere Anleger und kleinere Manager.

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Hannes Dolzer, Gabriele Zgubic-Engleder, Erich Schaffer, Franz Wit-Dörring und Tilman Lüder. v. l.

jetzt in der Stabsabteilung EU-Koordination. Seine Nachfolgerin Sophie Windisch ist seit Anfang November neue Ansprechpartnerin – mit ihr hat FachverbandsGeschäftsführer Philipp H. Bohrn zur Fortführung der engen Zusammenarbeit bereits Gespräche zu den wichtigsten Anliegen der Finanzdienstleister geführt.

Herwig Wutscher, Sophie Windisch und Philipp H. Bohrn v. l.

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Die starke Vertretung der WKO in Brüssel stellt sicher, dass der Fachverband über alle Entwicklungen im Finanzdienstleistungsbereich aktuell informiert ist. Die letzten drei Jahre hat Herwig Wutscher den Fachverband Finanzdienstleister ausgezeichnet betreut. Er ist mittlerweile wieder in die WKÖ in Wien zurückgekehrt und arbeitet

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WKO-Vertretung in Brüssel: Sophie Windisch übernimmt

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Neue Rechtsvorschriften für die Kreditvermittlung Kommentar FGO Michael Posselt zum Nachrangdarlehen Informationspflichten bei der Anlageberatung

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Interview mit Vizekanzler und BM Dr. Reinhold Mitterlehner

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Berufsgruppen

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Europäische Union

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Neues auf der Homepage

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Fachausschüsse

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News

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Steuertipp

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Kreditvermittlung – Alles neu? Vordrucke und Infos für die praktische Umsetzung nur vom Fachverband

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it 21.3.2016 wird die Wohnimmob i l i e n k re d i t ve r t r a g s r i ch t l i n i e (WIK-RL) in Österreich umgesetzt. Dies erfolgt durch drei Rechtsgrundlagen: Das neue Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG), Änderungen in der Gewerbeordnung (GewO) und neue Standes- und Ausübungs-

Mag. Philipp H. Bohrn regelungen für Gewerbliche Vermögensberater (Standesregeln für die Kreditvermittlung).

Rückblick Die Diskussion zur WIK-RL begann 2008 mit Studien durch die Europäische Kommission. Auslöser war, dass in der Ver-

Seit Bestehen des Fachverbands Finanzdienstleister wird die Mitgliederzeitschrift für alle Mitglieder gedruckt und versendet. Seit einigen Jahren ist die Zeitschrift zusätzlich online auf der Homepage des Fachverbands im PDF-Format verfügbar.

braucherkreditrichtlinie Hypothekarkredite und Kreditvermittler nicht geregelt wurden. Gleich von Beginn an hat sich der Fachverband Finanzdienstleister massiv in die Diskussion eingebracht. Bei dem ersten Stakeholdertreffen in der Europäischen Kommission waren der Fachverband Finanzdienstleister und die europäische

Verzichten Sie lieber auf Papier? Wenn Sie ab sofort Ihre Mitgliederzeitschrift FACTS nicht mehr gedruckt in Papierform, sondern elektronisch per Mail erhalten möchten, schicken Sie bitte eine Nachricht an [email protected] Bitte vergessen Sie nicht, Ihre für die Zusendung gewünschte Mailadresse bekannt zu geben.

Impressum Herausgeber/Für den Inhalt verantwortlich: Fachverband Finanzdienstleister, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien. Autoren dieser Ausgabe: Mag. Philipp H. Bohrn; Dr. Christian Buchmann; Mag. Norbert Eglmayr; Mag. Dagmar Hartl-Frank; Mag. Cornelius Necas; Mag. Manfred Ollram; Dr. Ludwig Pfleger; Mag. Sandra Siemaszko; Prof. Dr. Christian Winternitz LL. M. Schlussredaktion: Mag. Philipp H. Bohrn; Mag. Dagmar Hartl-Frank. Konzeption: Fachverband Finanzdienstleister. Grafik: Büro Pani, 1140 Wien. Hersteller: Schmidbauer Ges.m.b.H. & Co.KG, 7400 Oberwart. Fotos: Frankl, FV FDL; FG Burgenland FDL; FG Niederösterreich FDL; FG Oberösterreich FDL; Andrew Hovie; Swiss Life Select; www.andorfer.at; NWT; www.istockphoto.com. Offenlegung: www.wko.at/finanzdienstleister/offenlegung

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