Kopieren von Musiknoten: was ist erlaubt was verboten?

D R. M E T Z N E R RECH TSANWÄLTE Kopieren von Musiknoten: was ist erlaubt – was verboten? Dr. Michael Metzner Fachanwalt für Urheber- und Medienrech...
Author: Karl Bayer
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D R. M E T Z N E R RECH TSANWÄLTE

Kopieren von Musiknoten: was ist erlaubt – was verboten? Dr. Michael Metzner Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Geiselwind, 2. April 2011

DR. METZNER RECHTSANWÄLTE

Fragen über Fragen … -

Notenarchive, Umblätterkopien, Leseexemplare für Wettbewerbsjurys; Vergrößerungen und Verkleinerungen, Arbeitskopien für Einzeichnungen, Reservekopien, Mehrbesetzungen; Verleihen von Notensätzen; Downloadportale; VG Musikedition, Gesamtverträge … es herrscht

große Verwirrung. Urheber- und Medienrecht im Internet, Nürnberg, 5.6.2009

DR. METZNER RECHTSANWÄLTE Prüfungsschema Notenkopieren (vereinfacht) Werk i. S. d. UrhG? ja

nein

Schutzfrist läuft noch (70 Jahre p. m. a.) ? nein

ja

Schutz als wissenschaftliche Ausgabe (25 Jahre ab Erscheinen)? ja

Liegt gesetzliche Ausnahme vor (insbes. § 53 UrhG)?

nein

Geschäftliche Nutzung? ja

nein

ja ja

Erlaubnis des Rechtsinhabers?

nein

Leistungsschutz nach UWG? nein

ja

nein KOPIEREN VERBOTEN

KOPIEREN ERLAUBT

Urheber- und Medienrecht im Internet, Nürnberg, 5.6.2009

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Ist Musik immer geschützt?      

Antwort: fast immer. Nicht nur ernste Musik, auch Schlager etc. Werkteile können auch geschützt sein, besonders prägende Motive oder Themen In jeder Form (Noten, Aufnahme, Darbietung, auch Improvisationen …) Achtung: Auch Textdichter können Rechte an Noten haben, wenn Texte mit abgedruckt sind Auch Bearbeitungen können geschützt sein – hier bestehen ggf. mehrere Urheberrechte!  Urheber- und Medienrecht im Internet, Nürnberg, 5.6.2009

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Bearbeitungen 

   

Bearbeiter erlangt eigenes Schutzrecht, wenn ein Eindruck entsteht, der im Original noch nicht vorgegeben war  Noten nicht urheberrechtsfrei, auch wenn Original schon gemeinfrei ist! Variationen, Einrichtungen für andere Instrumente etc. sind in der Regel geschützte Bearbeitungen Potpourris / Arrangements: meist geschützt – je nach „Qualität“ Nicht: Reine Transposition, Spiel auf anderem Instrument etc.; kleine handwerkliche Änderungens Die Pflege alter Volksmusik u. a. ist erleichtert – unwesentliche Bearbeitungen sind frei nutzbar Urheber- und Medienrecht im Internet, Nürnberg, 5.6.2009

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Schutzfrist 



Dauer des Urheberrechts  Es erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers  Werke von Urhebern, die vor 1940 verstorben sind, können beliebig verwertet werden (zB Johann Strauss, George Gershwin)  Vorsicht: Rechte der Interpreten beachten Bei Leistungsschutzrechten teils kürzer:  z. B. wissenschaftliche Ausgaben: 25 Jahre nach dem Erscheinen [z. B. vor 1986]  Urheber- und Medienrecht im Internet, Nürnberg, 5.6.2009

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Wissenschaftliche Ausgaben 

   

v. a. bei Notenausgaben gemeinfreier, oft klassischer Werke zu beachten. Wenn Schutz besteht, sind Noten nicht frei verwertbar wissenschaftlich sichtende Tätigkeit sowie wesentliche Unterscheidung („hörbar“) von bisherigen Ausgaben sind Schutzvoraussetzung 25 Jahre Schutzfrist nach Erscheinen bislang so gut wie keine Gerichtsentscheidungen

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Gesetzliche Schranken des Urheberrechts 

Musikzitat 

 





Einzelne Stellen eines erschienenen werkes der Musik dürfen in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden Nur in äußerst beschränktem Umfang Nur für Anspielungen, als Stilmittel, zur Parodie oder Satire u. a. Wenn das Zitat zulässig ist, braucht bei Kopiervorgängen keine Rücksicht auf das zitierte Werk genommen werden Urheberrecht an zitierendem Werk gesondert prüfen Urheber- und Medienrecht im Internet, Nürnberg, 5.6.2009

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Gesetzliche Schranken des Urheberrechts 

Kopien zum privaten und eigenen Gebrauch, § 53 UrhG (1) 



Abs. 1: Abschreiben von bis zu 7 Exemplaren, auch durch Dritte, auch von fremden Vorlagen oder zulässigen Kopien, für private Zwecke Abs. 6: keine öffentliche Wiedergabe (Aufführung) oder Verbreitung (Ausgabe von Kopien an Dritte) zulässig - nur zum Üben, nicht zum Weiterkopieren!

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Gesetzliche Schranken des Urheberrechts  Kopien

zum privaten und eigenen Gebrauch, § 53 UrhG (2) Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Kopieren ist zur Aufnahme in ein eigenes Archiv zulässig  Eigenes Werkstück muß vorhanden sein  Archivkopie darf nicht „normal“ benutzt werden!  Keine Hilfe gegen das „Kopierproblem“ 

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Gesetzliche Schranken des Urheberrechts  Kopien

zum privaten und eigenen Gebrauch, § 53 UrhG (3) 



Kopieren zum eigenen Gebrauch zulässig, wenn es sich um ein seit mindestens zwei jahren vergriffenes Werk handelt, d. h. wenn es vom Verlag nicht mehr geliefert werden kann Nicht als Aufführungsmaterial zugelassen Urheber- und Medienrecht im Internet, Nürnberg, 5.6.2009

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Kopieren alter Notenausgaben Das Notenstichbild ist als solches nicht urheberrechtlich geschützt  Noten gemeinfreier Musik dürfen daher außerhalb des geschäftlichen Verkehrs beliebig kopiert werden (außer wenn Schutz als wissenschaftliche Ausgabe besteht)  Im geschäftlichen Verkehr kann bis zu 50 Jahre ein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz entgegenstehen (Nachdruck alter Ausgaben)  Auch Idealvereine sind ggf. Unternehmen! 

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Letzter Ausweg: Zustimmung des Rechtsinhabers erbitten Rechtsinhaber ist der Urheber, sein Musikverlag oder die VG Musikedition  Einige Musikverlage erteilen in einzelnen Fällen laut eigenen Angaben Zustimmung (Umblätterkopien, Wettbewerbe etc.)  Gesamtverträge mit Kirchen, Körperschaften etc. (z. B. Bundesverband Deutscher Privatmusikschulen e. V.) bestehen oder werden angeboten, Konditionen sind aber teils problematisch und/oder intransparent 

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Noch Fragen? Dr. jur. Michael Metzner Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Metzner Rechtsanwälte Stubenlohstraße 8 91052 Erlangen Tel. (0 91 31) 20 46 76 Fax (0 91 31) 97 98 73 [email protected] www.kanzlei-metzner.de Urheber- und Medienrecht im Internet, Nürnberg, 5.6.2009