Massenanfall von Verletzten, was ist zu tun?

12.01.2017 Massenanfall von Verletzten, was ist zu tun? Dirk Schmidt Geschäftsführende Pflegedienstleitung Klinik für Anästhesiologie, Intensivmedizi...
Author: Käte Schwarz
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12.01.2017

Massenanfall von Verletzten, was ist zu tun? Dirk Schmidt Geschäftsführende Pflegedienstleitung Klinik für Anästhesiologie, Intensivmedizin und Schmerztherapie

Massenanfall von Verletzten, was ist zu tun?

Themenübersicht Gesetzliche Grundlagen

Krankenhausalarmplan Führungs- und Organisationsstruktur Besondere Planungsschwerpunkte Probleme/Schwierigkeiten Fazit Seite 2

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Themenübersicht Gesetzliche Grundlagen

Krankenhausalarmplan Führungs- und Organisationsstruktur Besondere Planungsschwerpunkte Probleme/Schwierigkeiten Fazit Seite 3

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Rechtliche Ausgangssituation

1. Frage Muss sich ein Krankenhaus auf den MANV (Massenanfall von Verletzten und Kranken) vorbereiten?

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Rechtliche Ausgangssituation

Ja, Je nach Bundesland ist die Regelung zur Krankenhausalarmplanung im Brand- und Katastrophen- oder Rettungsdienstgesetz festgeschrieben

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Rechtliche Ausgangssituation

2. Frage Worauf müssen wir grundsätzlich vorbereitet sein?

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Rechtliche Ausgangssituation (Beispiel Saarland) 1. Katastrophen außerhalb des Krankenhauses Grundlage: • • • • •

§ 42 Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) § 10 Saarl. Krankenhausgesetz Saarländisches Rettungsdienstgesetz (SRettG) Verwaltungsvorschrift für die Bewältigung von Notfallereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker Verordnung über die Organisation des Katastrophenschutzes im Saarland

KHAlarmV 2. Notfallsituationen innerhalb des Krankenhauses Grundlage: Das Krankenhaus als kritische Infrastruktur (vgl. entsprechende Veröffentlichungen z.B. durch das BBK 2008) Seite 7

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? KHAlarmV (Saarland) Verordnung zur Alarm- und Einsatzplanung zur Vorsorge bei Notfällen, Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken, Großschadenslagen und Katastrophen in saarländischen Krankenhäusern Krankenhausalarmplanungsverordnung (KHAlarmV) vom 14. März 2016

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Themenübersicht Gesetzliche Grundlagen

Krankenhausalarmplan Führungs- und Organisationsstruktur Besondere Planungsschwerpunkte Probleme/Schwierigkeiten Fazit Seite 9

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KHAlarmV (Krankenhauseinsatzleitung) Der KEL gehören als ständige Mitglieder an: • die Krankenhausleitung gemäß § 16 SKHG , • die oder der Beauftragte für interne und externe Gefahren, • die oder der Brandschutzbeauftragte, sofern deren oder dessen Aufgabenbereich betroffen ist, und • eine Führungskraft des technischen Dienstes oder die jeweilige Stellvertretung.

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KHAlarmV Die KEL koordiniert und verantwortet alle Maßnahmen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Auftreten und der Bewältigung eines Notfalles mit dem Ziel, die schnellstmögliche fachgerechte Versorgung der Patientinnen und Patienten sicherzustellen sowie einen geordneten Krankenhausbetrieb aufrechtzuerhalten.

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KHAlarmV Der KEL sind Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, die von ihrer technischen Ausstattung dafür geeignet sind, die Funktionsfähigkeit der KEL sicherzustellen.

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KHAlarmV Die KEL organisiert mindestens einmal jährlich die Durchführung von Übungen zur Erfolgskontrolle der Krankenhausalarmplanung aus den Bereichen Kommunikationstests, Alarmierungsübungen, Planbesprechungen, Stabsrahmenübungen, Übungen mit Verletztendarstellern bis hin zur Teilnahme an Vollübungen. Die Zusammenarbeit bei Übungen mit verschiedenen Akteuren wie der Integrierten Leitstelle des Saarlandes, weiteren Krankenhäusern, den unteren Katastrophenschutzbehörden, dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung, den Feuerwehren oder den im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen sowie die Einschaltung externer Beobachter soll stattfinden.

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KHAlarmV Jeder Alarm- und Einsatzplan (Krankenhausalarmplan) enthält mindestens Regelungen, Checklisten beziehungsweise Ablaufschemata zu folgenden Punkten:

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KHAlarmV 1. Festlegung der in der KEL verantwortlichen Personen, 2. Vorgaben zur Auslösung des Alarms, gegebenenfalls Einrichtung von Alarmierungsstufen, 3. Festlegung der Reihenfolge der im Einsatz oder Gefahrenfall zu alarmierenden Personen und Stellen, 4. Vorgaben zur Verstärkung des Personals an der Pforte beziehungsweise Aufnahme, 5. Vorgaben zur ereignisbezogenen Alarmierung von Feuerwehr oder Polizei oder beiden,

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KHAlarmV 6. Festlegung zur Abstimmung mit dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar, der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde und den im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen unter Berücksichtigung des § 42 Absatz 3 Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) , 7. Schaffung von Schnittstellen zu benachbarten Krankenhäusern und Kooperationskrankenhäusern, soweit vorhanden, zuständigem Gesundheitsamt sowie Aufsichtsbehörde, Seite 16

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KHAlarmV 8. Kriterien für die Alarmierung des Krankenhauspersonals sowie gegebenenfalls ambulant tätiger Ärztinnen und Ärzte, 9. Festlegungen zur Vorbereitung von Flucht- und Rettungsplänen für Evakuierungsmaßnahmen, in denen insbesondere Rettungsmaßnahmen für Patientinnen und Patienten aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich bei internen oder externen Gefahren vorgesehen sind, 10. Festlegung von Orten als Sammelplätze für Verletzte, 11. Sicherstellung wichtiger Daten, insbesondere Patientendokumentation, Seite 17

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KHAlarmV 12. Unterrichtung der Öffentlichkeit (Kommunikationskonzept), 13. Regelung der Patientenaufnahme bei Kontamination, 14. Kriterien für die Registrierung von Patientinnen und Patienten (Dokumentation der Aufnahmen), 15. Lenkung der Patientenströme innerhalb des Krankenhauses und gegebenenfalls Weiterverlegung von Patientinnen und Patienten in andere Krankenhäuser über die Integrierte Leitstelle des Saarlandes, Seite 18

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KHAlarmV 16. Kriterien für die Angehörigeninformation beziehungsweise die Schaffung einer Schnittstelle zur behördlichen Personenauskunftsstelle für Angehörige unter Beachtung des § 52 Absatz 3 Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) , 17. Festlegung der Versorgung mit Sanitätsmaterial und Verbrauchsgütern, 18. Festlegung der Verpflegung (Patienten, Rettungsdienst, Hilfsorganisationen),

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KHAlarmV 19. Festlegungen über die Kennzeichnung der krankenhausinternen Funktionsträger entsprechend den Vorgaben des Erlasses über die Kennzeichnung von Führungskräften an Einsatzstellen vom 1. Juni 2009 (ELVIS 3/1057).

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KHAlarmV

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Komplexität des Krankenhaus-alarmplans (KAP)

C.J. Diepenseifen Krankenhausalarmplanung Aufgaben der Krankenhäuser bei einem Massenanfall von Verletzten Notfall Rettungsmedizin 2014 Seite 22

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Themenübersicht Lage / Auftrag Gesetzliche Grundlagen

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Führungs- und Organisationsstruktur • Feuerwehr Dienstvorschrift (FwDV 100) „Führung und Leitung im Einsatz“ • Einsatzleiter (EL) trägt die Verantwortung für den Gesamteinsatz, alle weiteren Einsatzkräfte sind ihm unterstellt. • Die Technische Einsatzleitung (TEL) unterstützt den EL • Einsatzabschnitte • LNA /OrgL als Einsatzabschnittsleiter • Aber:

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Führungs- und Organisationsstruktur 3. Frage Wer ist im Schadenfall der Einsatzleiter im Krankenhaus?

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Wer ist der Boss?

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Führungsstruktur

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Kennzeichnung von Führungskräften am UKS

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Kennzeichnung von Führungskräften am UKS

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Besondere Planungsschwerpunkte • • • • •

viele Patienten „auf einmal“ viele Patienten nicht identifizierbar Was ist mit dem Normalbetrieb? Wer registriert und dokumentiert und wie? Wohin mit den Patienten und wer kümmert sich und womit? • …

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Besondere Planungsschwerpunkte 4. Frage Haben wir überhaupt noch Reserven?

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Beispiel: Logistik-und Materialmanagement • „Freie Betten“ sinken • Kürzungen bzw. Abschaffung von Lagerkapazitäten weil „toter umbauter Raum“ → relativer Materialmangel

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Kommunikation Steigender Kommunikationsbedarf beim MANV • Schafft das bestehende Kommunikationssystem die anfallenden Aufgaben ? • Gibt es Redundanzen ??

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Patientenauskunft • Wer gibt wie Auskunft bei Anfragen von Angehörigen? • Wie geht man mit persönlichem Erscheinen von Angehörigen um? (Verkehrssituation) • Ist die Telefonzentrale vorbereitet? • Woher bekommt die Telefonzentrale aktuelle Informationen?

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Notaufnahme

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Sichtungs- / Registrierungsstelle

Registrierungsstelle

- Patientensets - EDV-unabhängig Zentrale Sichtungsstelle (Triage) Beispiel Seite 37

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(z.B. mit „SAP-Dummies“)

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Raumordnung (Beispiel)

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Schockräume

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Versorgungsstruktur Labor

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Ärzte im Krankenhaus • 53% Ärzte kennen den Katastrophenplan ihrer Krankenhäusern nicht • 48% Unkenntnis bei „interner“ Schadenslage • Weitreichende Unkenntnis über Behandlung von CBRN(E) Patienten (p