CLP. Was ist GHS. Was ist CLP

GHS / CLP Was ist GHS Das „Globally Harmonised System for Classification and Labelling” (GHS) regelt die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffe...
Author: Artur Schreiber
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GHS / CLP Was ist GHS Das „Globally Harmonised System for Classification and Labelling” (GHS) regelt die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen aller Art. Aufgrund weltweiter uneinheitlicher Einstufungsregeln entwickelten die Vereinten Nationen ein System, das langfristig die Klassifizierung und Markierung gefährlicher Stoffe in allen Ländern der Erde standardisieren soll. Damit verbessert GHS die Sicherheit bei der Arbeit mit Gefahrstoffen.

Was ist CLP Die CLP-Verordnung ( „Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures” – “ Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen” (GHS) regelt die Umsetzung in europäisches (EG)Recht. Sie löst die alte noch bis zum 31.05.2015 gültige Zubereitungsrichtlinie (1999/45/EG) ab. Die Stoffrichtlinie (67/548/EWG) wurde bereits am 01.12.2012 verbindlich durch die CLP-Verordnung ersetzt. Am 01.06.2015 tritt die CLP-Verordnung (1272/2008/EG) zum Umgang mit Gefahrstoffen verbindlich in Kraft (ab jetzt auch für Gemische).

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GHS / CLP Was ändert sich durch das GHS? GHS sorgt für

1. Einstufung Grundlage für die Einstufung gefährlicher Stoffe bilden die Eigenschaften der jeweiligen Chemikalien. Je nach Eigenschaft wird ein Stoff der Gruppe physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren oder Umweltgefahren zugeteilt. Gefahrstoffe können ein oder mehrere Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen. GHS bezeichnet sie als „Gefahrenklassen“. Durch die Einteilung in GHS-Gefahrenklassen werden die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes weiter konkretisiert. Zusätzliche Gefahrenkategorien beschreiben den Schweregrad der von der Chemikalie ausgehenden Gefahr.

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GHS / CLP

2. Kennzeichnung Damit Art und Schweregrad der einzelnen Gefährdungen schnell zu erkennen sind, werden Gefahrenpiktogramme, Signalwörter und Gefahren- bzw. Sicherheitshinweise angegeben. Die Kennzeichnung ist auf der den Stoff unmittelbar enthaltenden Verpackung waagerecht anzubringen. Das Gefahrstoffetikett auf der Verpackung muss folgende Informationen enthalten: •Name des Stoffes/des Gemisches •Gefahrenpiktogramm •Signalwort •Gefahrenhinweise (Hazard Statement/H-Sätze) •Sicherheitshinweise (Precautionary Statement/P-Sätze) •Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten •Nennmenge (sofern nicht anderweitig auf Verpackung angegeben) •ggf. Abschnitt für ergänzende Informationen

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GHS / CLP Gefahrenpiktogramme Die GHS-Gefahrenklassen werden mittels rot-weißer Gefahrenpiktogramme visualisiert.

Signalwörter Die Verwendung von Signalwörtern ist neu. Sie geben Auskunft über den relativen Gefährdungsgrad des Stoffes oder Gemisches und machen Personen, die damit umgehen auf potenzielle Gefahr aufmerksam.

GEFAHR

für schwerwiegende Gefahrenkategorien

ACHTUNG

für weniger schwerwiegende Gefahrenkategorien

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GHS / CLP Gefahrenhinweise: H-Sätze (Hazard Statement) Sie sind standardisierte Textbausteine, die die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der Gefährdung beschreiben. Gefahrenhinweise sind mit den R-Sätzen nach Stoff- und Zubereitungsrichtlinie vergleichbar.

Sicherheitshinweise: P-Sätze (Precautionary Statement) Sicherheitshinweise beschreiben in standardisierter Form die empfohlenen Maßnahmen zur Begrenzung oder Vermeidung schädlicher Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem Stoff oder Gemisch bei seiner Verwendung. Somit sind Sicherheitshinweise mit den S-Sätzen nach Stoff- und Zubereitungsrichtlinie vergleichbar. Für eine bessere Übersichtlichkeit, sollten nicht mehr als 6 P-Sätze aufgeführt sein.

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GHS / CLP EUH-Sätze (Ergänzende Gefahrenmerkmale und Kennzeichnungselemente) Wurden dem GHS hinzugefügt. Diese Sätze beschreiben über das GHS hinausgehend Gefahren und sind – nur innerhalb der EU – zusätzlich anzuführen. Beispiel:

EUH208 — „ Enthält . Kann allergische Reaktionen hervorrufen. “

Alle H- P- und EUH – Sätze sind unter

https://www.arbeits-umweltschutz.tu-berlin.de/fileadmin/abt2/Gefahrenstoffe/H_und_P-Saetze.doc downloadbar.

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GHS / CLP Die (i. d. R.) relevanten Kennzeichnungen für Kühlschmierstoffe:

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GHS / CLP Zusammenfassung Vergleich GHS und Richtlinie

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GHS / CLP Einige ausgewählte Neuerungen im Einzelnen Neueinstufung von Mineralöl *)  Aspirationsgefahr Aufgrund von schwerwiegenden Gesundheitsschäden (Aspirationspneumonien) in der Vergangenheit (Kinder tranken versehentlich sog. „Lampenöl“), wurde die Viskositätsgrenze bis zum 01.12.2010 bei 7 mm2/s für Mineralöle oder Mineralölzubereitungen festgelegt. Unterhalb dieses Wertes mussten die Stoffe/Zubereitungen mit dem Risikosatz R65 „gesundheitsschädlich, kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen” gekennzeichnet werden Die Viskositätsgrenze ist von 7 mm2/s auf 20,5 mm2/s erhöht worden, wodurch mehr Produkte der Einstufung unterliegen als zuvor. Ein Gemisch, das insgesamt mindestens 10 % eines Stoffes enthält, der in die Kategorie 1 eingestuft wurde, und das eine bei 40°C gemessene kinematische Viskosität kleiner als 20,5 mm2/s aufweist, ist selbst in die Kategorie 1 einzustufen.

Kategorie 1

*) Esteröl-basierte Produkte sind von der Einstufung nicht betroffen

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GHS / CLP Spezielle Neuerungen im Einzelnen Korrosiv auf Metall

Stoffe und Gemische, die auf Metall korrosiv wirken und sie beschädigen oder zerstören können. Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. Stoffbeispiele: Natronlauge, Salzsäure, Flusssäure, Alkanolamine

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GHS / CLP Spezielle Neuerungen im Einzelnen Entzündlichkeit von Flüssigkeiten „Brennbare Flüssigkeiten“ werden nach der Stoffrichtlinie in entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG) und nach der GHS/CLP- Regelung in entzündbare, leicht entzündbare und extrem entzündbare Flüssigkeiten (EG Nr. 1272/2008) eingestuft. Dabei erfolgt die Einstufung der brennbaren Flüssigkeiten nach dem Flammpunkt der Flüssigkeit.

Stoffrichtlinie

GHS/CLP

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GHS / CLP Spezielle Neuerungen im Einzelnen Neue Zuordnung zu den Kategorien der CMR-Stoffe

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GHS / CLP Vergleich der neuen mit den alten Gefahrensymbolen

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GHS / CLP Vergleich der neuen mit den alten Gefahrensymbolen

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GHS / CLP Auswirkungen auf den Arbeitsschutz Mit den neuen rechtlichen Grundlagen ändert sich die Einstufung und Kennzeichnung für Stoffe und Gemische. Deren Eigenschaften haben sich zwar (i.d.R.) nicht geändert, jedoch werden die Änderungen sich betrieblich auswirken auf: – Etiketten (ggf. Verpackungen) – Sicherheitsdatenblätter – Gefährdungsbeurteilungen (z. B. Schutzstufenzuordnung) – Gefahrstoffverzeichnis – Betriebsanweisungen, Unterweisung – Tätigkeiten (z. B. Lagern)

Der Arbeitgeber hat die Mitarbeiter über neue GHS-Kennzeichnung zu informieren (z.B. über Betriebsanweisung), wenn Produkte mit der neuen Kennzeichnung beschafft werden. Hierbei gilt: Liegen keine neueren Erkenntnisse vor, die weitgehende Schutzmaßnahmen nach sich ziehen, sind lediglich die Kennzeichnungselemente im Abschnitt „Gefahren für Mensch und Umwelt“ anzupassen. Bei relevanten Änderungen im Sicherheitsdatenblatt (z.B. veränderte Inhaltsstoffe, andere oder neue Gefährdungen) müssen die Gefährdungsbeurteilung ergänzt und die Schutzmaßnahmen ggf. erweitert und die Mitarbeiter über Veränderungen unterwiesen werden.

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GHS / CLP Durch die CLP-VO musste das Schutzmaßnahmenkonzept der bisherigen Gefahrstoffverordnung überarbeitet werden. Bislang bestimmte die Kennzeichnung direkt die Zuordnung zu einer Schutzstufe und damit zu entsprechenden Schutzmaßnahmen. Nach der neuen Fassung entscheidet wieder die Gefährdung, die durch beide Komponenten - die Kennzeichnung und die konkrete Tätigkeit- bestimmt ist, über die Auswahl der Maßnahmen. Dies bedeutet, dass die bisherigen Schutzmaßnahmen ausreichend sind, sofern keine neue Gefährdung hinzugekommen ist. Eine „Kennzeichnungsverschärfung“ durch die Piktogramme alleine hat nicht automatische eine Änderung der Schutzmaßnahmen zur Folge.

Beispiel:

Auswirkungen auf den Arbeitsschutz ? Unterweisung durchführen (Stoffeigenschaften sind unverändert), d.h. Schutzmaßnahmen bleiben unverändert, da sich nur die „Darstellungsweise“ geändert hat, aber keine neuen Gefahren dazugekommen sind.

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