Familienrecht

§ 1357 BGB I.

Ratio Von Hausfrauenschutz zu Gläubigerschutz!

II.

Voraussetzungen  Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs Keine Voraussetzung:

1.

a) besonderer Güterstand: Stellung im Gesetz  bei allen Güterständen anwendbar !!!, b) Offenkundigkeit Rechtsnatur: Gesetzliche Vertretungsmacht bei Handeln in fremden Namen, sonst gesetzliche Verpflichtungsermächtigung! c) Haushaltsführung des handelnden Ehegatten 2. Lebensbedarf, vgl. § 1360a I BGB 3.

4.

Angemessenes Geschäft  restriktive Auslegung Einkommensverhältnisse maßgeblich sowie Frage, ob unter Eheleute vorherige Absprache üblich (str.) P.: Geschäfte i.S.d. §§ 506 ff. BGB: Konflikt zwischen Gläubigerschutz und Verbraucherschutz Kein Getrenntleben, §§ 1357 III, 1567 BGB

III. Rechtsfolgen 1. Gesamtschuldner und Gesamtgläubiger (str.; a.A. Gläubigergemeinschaft) 2. Keine dingliche Wirkung !! © Michael Grieger

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§ 1365 BGB I.

Ratio Schutz der wirtschaftlichen Grundlage der Ehe sowie künftiger Zugewinnausgleichsansprüche II. Anwendbarkeit Nur im gesetzlichen Güterstand (Stellung im Gesetz) III. Voraussetzungen 1. Geschäft über das Vermögen im Ganzen

2. 3. IV. 1.

 subjektive Einzeltheorie: auch Veräußerung bzw. Belastung einzelner Gegenstände ausreichend, wenn das verbleibende Vermögen 15 bzw. bei größeren Vermögen 10 % des Ausgangsvermögens unterschreitet aber: positive Kenntnis des Erwerbs davon erforderlich, dass Vermögen im Ganzen Geschäftsgegenstand maßgeblicher Zeitpunkt Abschluss des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts Gegenleistung irrelevant Keine Überwindung durch guten Glauben, absolutes Veräußerungsverbot Rechtsfolgen Schwebende Unwirksamkeit sowohl der causa (I S. 1) als auch der Verfügung (I S. 2), soweit keine Zustimmung des anderen Ehegatte © Michael Grieger

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Wirksamkeit nach § 1366 BGB durch nachträgliche Genehmigung 2. Revokationsrecht nach § 1368 BGB (ggf. gesetzliche Verfahrensstandschaft) Kein Zurückbehaltungsrecht des Dritten, § 273BGB, wegen Rückforderung seiner Leistung (Sinn und Zweck des § 1368 BGB) 3. Möglichkeit vorweggenommenen Zugewinnausgleich zu beantragen, § 1385 Nr. 2 BGB V. Heilung Nicht durch Scheidung oder Tod des Verfügenden, aber durch Tod des anderen Ehegatten

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Zugewinnausgleichsanspruch, § 1378 BGB A. Vorliegen des §§ 1363 ff. BGB

gesetzlichen

Güterstandes,

 (-), wenn Anspruch durch Ehevertrag (vor oder nach Eheschließung) ausgeschlossen, §§ 1414 S. 2, 1408 BGB B. Anspruch = (Zugewinn Schuldner – Zugewinn Gläubiger) / 2  I. Zugewinn beider berechnen  § 1373 BGB = Endvermögen – Anfangsvermögen, negativer Zugewinn nicht denkbar „übersteigt“ 1. Anfangsvermögen  § 1374 BGB a) im Zweifel null, § 1377 III BGB b) negatives Anfangsvermögen, § 1374 III BGB möglich c) fiktives Anfangsvermögen, § 1374 II BGB: nicht auf Zuwendungen unter Eheleuten anwendbar, grds. nicht analogiefähig 2. Endvermögen, § 1375 I BGB a) maßgeblicher Zeitpunkt § 1384 BGB, § 124 FamFG i.V.m. §§ 261, 253 ZPO (§ 167 ZPO nicht anwendbar) b) negatives Endvermögen, § 1375 I 2 BGB c) fiktives Endvermögen, § 1375 II BGB © Michael Grieger

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II. Differenz zwischen beider Zugewinn berechnen und halbieren, § 1378 BGB = Anspruch, allerdings begrenzt auf Endvermögen des Schuldner, § 1378 II BGB III. Anrechnung § 1380 BGB 

von

Vorausempfängen,

§ 1380 BGB – Anrechnung von Vorausempfängen Ratio: Bei anzurechnenden Vorausempfängen werden die Eheleute so gestellt, als wenn die Zuwendung erst nach der Scheidung an Erfüllung statt erfolgt wäre !! I. Anwendbarkeit: Nur bei Zuwendung an Anspruchsberechtigten !! II. Anrechnung, wenn ausdrücklich bestimmt oder nach Zweifelsregelung des I S. 2 III. Anrechnung 1. § 1380 II BGB: Zuwendung zum Zugewinn des Zuwendenden hinzurechnen = fiktiver Zugewinn des Zuwendenden 2. Zuwendung aus Zugewinn des Empfänger herausrechnen Hintergrund: Keine Doppelberücksichtigung der Gegenstände  fiktiver Zugewinn des Empfängers 3. neuen Anspruch nach § 1378 BGB berechnen, darauf nach § 1380 I S. 1 BGB Zuwendung anrechnen © Michael Grieger

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Fazit: § 1380 BGB irrelevant, wenn Zugewinn Empfänger > Zuwendung und Zuwendung noch in vollem Wert vorhanden (unstr.) Relevanz, wenn Zugewinn Empfänger < Zuwendung (da Zugewinn minimal Null) Zuwendung nicht mehr (in vollem Wert vorhanden), sehr str., ob Abzug des vollen Wertes beim Empfänger oder nur des noch vorhandenen Wertes

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Vermögensausgleich nach Scheidung neben dem Zugewinnausgleich Grundsatz: Eheliches Güterrecht abschließend !! Ausnahmen: anderweitige Vereinbarungen, bspw. Arbeits- oder Gesellschaftsvertrag, Gemeinschaft (Problem §§ 946, 94 BGB), Darlehensvertrag, Schenkungsvertrag (Problem unbenannte Zuwendung!) Problem: Stillschweigende Vereinbarung  Abgrenzung GbR  SGG eines familienrechtlichen (kooperationsrechtlichen) Vertrages GbR, wenn Ziel gemeinsame Vermögensbildung über eheliche Gemeinschaft hinaus, maßgeblich wirtschaftliche Betrachtungsweise, gleichgeordnete Mitarbeit und Risikotragung nicht unbedingt erforderlich ! Rechtsfolge: §§ 738 I 2, 722 BGB  Auseinandersetzungsanspruch in Geld, grds. 50 % SGG, § 313 BGB (§ 242 BGB) des familienrechtlichen Vertrages, der die causa für unbenannte Zuwendungen darstellt, wenn 1. Ehe als Geschäftsgrundlage weggefallen und © Michael Grieger

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2. §§ 1372 ff. BGB zu untragbaren Ergebnissen kämen (v.a. bei Gütertrennung) Rechtsfolge: Vertragsanpassung nach Billigkeit, §§ 313 I BGB, 287 ZPO, wenn Zugewinn Ansprüche als Aktiva bzw. Passiva in jeweilige Endvermögen einstellen

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