VO Familienrecht SS 2016

Gliederung 14. 3. 4. 4. 11. 4. 18. 4. 25. 4. 2. 5. 9. 5. 23. 5. 30. 5. 6. 6. 13. 6. 20. 6.

Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung Mangelhafte Ehe Persönliche Wirkungen der Ehe Ehegüterrecht Ehescheidung Scheidungsfolgen I Scheidungsfolgen II Eingetragene Partnerschaft Kindschaftsrecht – Abstammungsrecht Rechte und Pflichten der Eltern Pflegekindschaft, Obsorge, Adoption Sachwalterschaft und Kuratel

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Ehescheidung • = Auflösung einer ursprünglich fehlerfrei zustande gekommenen Ehe durch gerichtliches Urteil oder gerichtlichen Beschluss • Arten »(1) Einvernehmliche Scheidung »(2) Scheidung wegen Verschuldens »(3) Scheidung aus anderen Gründen

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1. Einvernehmliche Scheidung § 55a EheG • Voraussetzungen » Mindestens 6 Monate Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft • Es kommt nicht auf Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft an, sondern darauf, ob Ehegatten Pflichten nach § 90 ABGB erfüllen » Zugeständnis der unheilbaren Zerrüttung durch die Ehegatten • Keine (praktisch keine) Überprüfung durch das Gericht » Einigung über die wesentlichen Scheidungsfolgen • Obsorge, Kontaktrecht und Unterhalt für gemeinsame Kinder • Vermögensrechtliche Ansprüche der Ehegatten • Unterhalt der Ehegatten » Gemeinsamer Scheidungsantrag

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2. Scheidung wegen Verschuldens - § 49 EheG • Voraussetzungen »Schwere Eheverfehlung oder • zB Ehebruch, körperliche Gewalt, künstliche Befruchtung ohne Wissen des anderen Ehegatten, Vernachlässigung der Kinder, beharrliche Verweigerung des Geschlechtsverkehrs, Verweigerung der Fortpflanzung »ehrloses oder unsittliches Verhalten • Alkohol- oder Spielsucht, Kriminalität

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»Verschulden »dadurch verursachte Zerrüttung der Ehe • Zerrüttungskausalität (schuldhafte Eheverfehlung muss Ursache für Zerrüttung sein) • Zerrüttung, wenn Widerherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann

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• Ausschluss des Scheidungsrechts » § 49 Satz 3 EheG: wenn Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt (weil verletzte Ehegatte selbst Eheverfehlung begangen hat; zB Eheverfehlung ist entschuldbare Reaktionshandlung auf Eheverfehlung des anderen) » § 56 EheG: Verzeihung » Verzicht » § 57 EheG: Fristen (materiell-rechtliche Ausschlussfristen, von Amts wegen wahrzunehmen) • 6 Monate ab Kenntnis der Eheverfehlung • Hemmung, solange häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist; Hemmung endet mit Aufforderung zur Widerherstellung der häuslichen Gemeinschaft oder Scheidungsklage zu erheben • Absolute Frist von 10 Jahren

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3. Scheidung aus anderen Gründen §§ 50 ff EheG • Auf geistiger Störung beruhendes Verhalten § 50 EheG »Objektiv ehewidriges Verhalten, das nicht schuldhaft, sondern wegen geistiger Störung gesetzt wird »Dadurch verursachte Zerrüttung

• Geisteskrankheit § 51 EheG »Geisteskrankheit als solche ist Scheidungsgrund, muss allerdings einen solchen Grad haben, dass geistige Gemeinschaft aufgehoben und Widerherstellung nicht zu erwarten ist

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• Ansteckende oder ekelerregende Krankheit § 52 EheG • Vermeidung von Härten § 54 EheG • Scheidung nach den §§ 50 – 52 EheG ist unzulässig, wenn sie sittlich nicht gerechtfertigt ist, zB, wenn sie Ehegatten besonders hart treffen würde

• Auflösung der häuslichen Gemeinschaft § 55 EheG » Wenn Ehe unheilbar zerrüttet ist » Häusliche Gemeinschaft seit mindestens 3 Jahren aufgehoben ist • Häusliche Gemeinschaft = Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft, uU auch „unter einem Dach“ möglich, wenn Ehegatten gemeinsamen Kontakt vermeiden » § 55 Abs 2 EheG: Widerspruchsrecht = Einwand des Beklagten, dass der andere Ehegatte Zerrüttung alleine oder überwiegend verschuldet hat und Beklagten Scheidung härter träfe, als den Kläger die Abweisung des Klagebegehrens » Scheidung jedenfalls, wenn häusliche Gemeinschaft seit 6 Jahren aufgehoben

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Schuldausspruch • Sowohl bei Verschuldensscheidung als auch bei Scheidung aus anderen Gründen kann Urteil Schuldausspruch (alleiniges Verschulden, überwiegendes Verschulden) enthalten – Bedeutung für Scheidungsfolgen

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Scheidungsfolgen • Urteil (Beschluss bei einvernehmlicher Scheidung) beendet Ehe ex nunc • Wechselseitige Rechte und Pflichten enden daher mit Rechtskraft des Urteils (Beschlusses) • Schenkungswiderruf (§ 1266 p.a.) bei Verschuldensscheidung • Name des geschieden Ehegatten: » § 62 EheG: „Die geschiedene Frau behält den Namen des Mannes“. (gilt auch umgekehrt, Art II Z 1 EheRwG, BGBl 1075/412) » § 93a Abs 2 ABGB: Jeder Ehegatte kann jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen

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