VO Familienrecht SS 2016

Gliederung 14. 3. 4. 4. 11. 4. 18. 4. 25. 4. 2. 5. 9. 5. 23. 5. 30. 5. 6. 6. 13. 6. 20. 6.

Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung Mangelhafte Ehe Persönliche Wirkungen der Ehe Ehegüterrecht Ehescheidung Scheidungsfolgen I Scheidungsfolgen II Eingetragene Partnerschaft Kindschaftsrecht – Abstammungsrecht Rechte und Pflichten der Eltern Pflegekindschaft, Obsorge, Adoption Sachwalterschaft und Kuratel

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Einleitung • Familienrecht = Summe der Normen, welche die durch Ehe, eingetragene Partnerschaft und Verwandtschaft begründeten Rechtsbeziehungen regeln • Eherecht und Recht der eingetragenen Partnerschaft • Kindschaftsrecht • Obsorge, Sachwalterschaft und Kuratel

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Rechtsquellen • ABGB - zahlreiche Novellen auch in jüngerer Zeit  KindRÄG 2001  FamRÄG 2009  KindNamRÄG 2013  AdRÄG 2013  FMedRÄG 2015

• EheG 1938 • EPG 4

Charakter und Prinzipien des Familienrechts • Staat will mit Gesetzgebung Grundlagen für gesunde Familien schaffen, gleichzeitig aber Innenleben der Familie achten • Familienrecht regelt personenrechtliche und vermögensrechtliche Angelegenheiten • Häufig zwingende Regelungen, häufig Typenzwang • IdR bedingungs-, befristungs- und vertretungsfeindlich

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Charakter und Prinzipien des Familienrechts • Familienrechtliche Rechtsbeziehungen entfalten Wirkungen nur unter den Angehörigen, grundsätzlich also relative Wirkung • Aber: sie müssen bis zu gewissem Grad auch von Dritten respektiert werden  Absolute Wirkung der Ehe – Ansprüche gegen den Ehestörer können auf Unterlassung und Schadenersatz gestützt werden (Schadenersatzpflicht des Ehegatten gründet sich auf Verletzung der ehelichen Pflichten)  Kein Ersatz des (vermögensrechtlichen) Interesses am Fortbestehen der Ehe  Kein Ersatz für die Nichterfüllung der ehelichen Pflichten  Schutz des Abwicklungsinteresses (Kosten der Ehelichkeitsbestreitungsklage, Ersatz von Detektivkosten, Kosten des Scheidungsverfahrens, Ersatz für Unterhaltszahlungen für Kind, das nicht ehelich sondern im Ehebruch empfangen)

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Familie und Verwandtschaft • § 40 ABGB: „Unter Familie werden die Stammeltern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft; die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des anderen Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt.“ • § 42 ABGB: Eltern und Kinder – Definition • § 41 ABGB: Unterteilung der Verwandten in Grade – Grad = Zahl der die Verwandtschaft vermittelnden Zeugungen, gerade Linie – Seitenlinie 7

Familie und Verwandtschaft • Beispiele  Vater und Sohn sind in gerader Linie im ersten Grad verwandt  Geschwister sind in Seitenlinie im zweiten Grad verwandt  Onkel und Nicht sind in der Seitenlinie im dritten Grad verwandt

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Eherecht • Ehe - § 44 ABGB: „[…] In dem Ehevertrag erklären zwei Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitig Beistand zu leisten  Beistandspflicht umfasst bei Patchworkfamilien auch die Unterstützung des Ehepartners bei der Obsorge seiner Kinder (§ 90 Abs 3 ABGB)  Kinderlose Ehen – hM: Vereinbarung der Kinderlosigkeit zulässig

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Eherecht • Nichteheliche Lebensgemeinschaft • = länger andauernde Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zwischen Mann und Frau oder zwischen Personen gleichen Geschlechts • Keine analoge Anwendung der Bestimmungen über Ehe (zB Unterhalt, Aufteilung des Vermögens bei Auflösung der Lebensgemeinschaft) – Vertragsfreiheit und Schuldrecht • Gesetz anerkennt in Teilbereichen Lebensgemeinschaften, zB MRG, ErbRÄG 2015; § 748 - außerordentliches gesetzliches Erbrecht des Lebensgefährten, § 745 – befristetes gesetzliches Vorausvermächtnis

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Eherecht • Verlöbnis »§ 45 ABGB: „Ein Eheverlöbnis oder ein vorläufiges Versprechen, sich zu ehelichen, unter was für Umständen oder Bedingungen es gegeben oder erhalten worden, zieht keine rechtliche Verbindlichkeit nach sich, weder zur Schließung der Ehe selbst, noch zur Leistung desjenigen, was auf den Fall des Rücktrittes bedungen worden ist.“ »§ 46 ABGB: „Nur bleibt dem Teile, von dessen Seite keine gegründete Ursache zu dem Rücktritte entstanden ist, der Anspruch auf den Ersatz des wirklichen Schadens vorbehalten, welchen er aus diesem Rücktritte zu leiden beweisen kann.“

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»Keine Verpflichtung zur Eheschließung (Abschluss des Hauptvertrages) »Schadenersatz des schuldhaft handelnden Teils »Ersatz des Vertrauensschadens, nur positiver Schaden, kein entgangener Gewinn, zB: Kosten, die im Hinblick auf die Ehe aufgewendet wurden (Kauf des Hochzeitskleides, Umzug, Erwerb einer gemeinsamen Ehewohnung) »Schenkungswiderruf § 1247 Satz 2 ABGB (Unterfall der condictio causa data causa non secuta)

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Eheschließung • Vertrag (bedingungs-, befristungs- und vertretungsfeindlich) • Fehlerfreie Einigung der Brautleute • Willenseinigung muss auf Abschluss einer Ehe iSd ABGB gerichtet sein (Typenzwang) • Ehefähigkeit • Keine Eheverbote • Form • Standesbeamter 13

Eheschließung • Ehefähigkeit • Ehegeschäftsfähigkeit + Ehemündigkeit

• Ehegeschäftsfähigkeit §§ 2, 3 EheG » Verweis auf allgemeine Geschäftsfähigkeit, völlig geschäftsunfähige Personen können keine Ehe schließen, beschränkt Geschäftsfähige bedürfen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Sachwalter, sofern Eheschließung in seinem Wirkungskreis – vgl aber Wortlaut § 102 EheG) und des Erziehungsberechtigten » § 3 Abs 3 EheG: Gericht kann Zustimmung auf Antrag des Verlobten ersetzen, sofern für Weigerung keine gerechtfertigten Gründe

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Eheschließung • Ehemündigkeit § 1 EheG »18. Lebensjahr »ab 16. Lebensjahr kann Gericht Person für ehemündig erklären, sofern anderer Ehegatte volljährig und 16-jährige für Ehe reif erscheint »Achtung: dann zwar ehemündig, aber noch nicht ehegeschäftsfähig – also auch Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und Einwilligung des Erziehungsberechtigten

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Eheschließung • Eheverbote 1. Blutsverwandtschaft - § 6 EheG: Eheverbot für Blutsverwandte in gerader Linie und zwischen voll- und halbgebürtigen Geschwistern 2. Annahme an Kindes statt- § 10 EheG: zwischen Annehmenden und angenommen Kind und seinen Abkömmlingen (Achtung: bloße „Sollvorschrift“) 3. Doppelehe - § 8 EheG: Prinzip der Einehe (auch EP hindert Ehe und umgekehrt, § 9 EheG, § 5 Abs 1 Z 2 EPG)

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Eheschließung • Form » § 17 EheG: persönliche und gleichzeitige Anwesenheit der Ehegatten, Erklärung vor dem Standesbeamten, die Ehe miteinander eingehen zu wollen » Eheschließung vor dem Standesbeamten des Trauungsortes (sonst Nichtehe - § 15 Abs 1 EheG) » Scheinstandesbeamter (§ 15 Abs 2 – wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt öffentlich ausübt und die Ehe in Ehebuch einträgt) » PStG: Ehe wird vor Personenstandsbehörde geschlossen, Verlobte sind einzeln und nacheinander zu befragen, persönliche Anwesenheit der Ehegatten, mit oder ohne Zeugen, Erklärung des Standesbeamten, dass sie rechtmäßig verbundene Eheleute sind, Niederschrift, Unterschrift der Ehegatten

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