Bundesgerichtsentscheide zum Familienrecht

Familienrecht Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser Bundesgerichtsentscheide zum Familienrecht Verlobung BGE 114 II 144 ff. Art. 90 ZGB. Massgebend für ...
10 downloads 2 Views 189KB Size
Familienrecht

Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

Bundesgerichtsentscheide zum Familienrecht Verlobung BGE 114 II 144 ff.

Art. 90 ZGB. Massgebend für das Vorliegen eines Verlöbnisses ist, ob die Parteien sich gegenseitig die Ehe versprochen haben und nicht, ob sie sich als verlobt ansehen.

BGE 82 II 430 ff.

Dritte (z.B. künftige Schwiegereltern) können Geschenke nicht gestützt auf Art. 91 OR zurückverlangen.

BGE 79 II 1 ff.

Art. 92 ZGB. Beitragspflicht. Als „Veranstaltungen“ können u.U. auch solche in Betracht fallen, die zwar vor der Verlobung, aber auf Grund bereits vorhandener beiderseitiger Absicht der Eheschliessung im Hinblick auf diese getroffen wurden.

Eheschliessung BGE 109 II 273 ff.

Art. 94 Abs. 1 ZGB. Anforderungen an die Urteilsfähigkeit als Ehevoraussetzung: Verlobte müssen in der Lage sein, das Wesen der Ehe und die den Ehegatten daraus erwachsenden Rechte und Pflichten zu erkennen und sich gemäss dieser Einsicht zu verhalten. Dies wurde bei einer Person bejaht, die „an Schwachsinn im Grenzbereich zwischen schwerster Debilität und Imbezilität“ litt.

BGE 106 II 177 ff.

Art. 94 Abs. 2 ZGB. Die Verweigerung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nur aus Gründen der Fürsorge im Interesse der bevormundeten Person zulässig.

BGE 119 II 264 ff.

Eine Ehe unter gleichgeschlechtlichen Personen verstösst gegen den schweizerischen Ordre public und darf deshalb nicht anerkannt werden (vgl. jetzt aber die Möglichkeit der eingetragenen Partnerschaft, PartG, SR 211.231).

Scheidungsrecht BGE 135 III 193

Art. 111 ZGB. Verbindlichkeit und Widerruf der Scheidungskonvention über die vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung.

BGE 129 III 1 ff. (Pra 2003, Nr. 28, S. 142 ff.)

Art. 2 Abs. 2, 114, 115 und 117 ZGB. Ehetrennung wegen Doppellebens des Ehemannes. Die Trennung der Ehe kann aus den in Art. 115 ZGB vorgesehenen schwerwiegenden Gründen verlangt werden. Ein solcher Grund liegt vor, wenn der Ehemann wie in casu seit mehreren Jahren eine aussereheliche Beziehung unterhält, aus der vier Kinder hervorgegangen sind. Unter den gegebenen Umständen bedeutet es keinen Rechtsmissbrauch, dass die Ehefrau bloss auf Ehetrennung klagt.

BGE 5C.270/2004 vom 14.7.2005

Art. 111, 112, 114, 115 ZGB. Soweit die Scheidungskonvention unter Vermittlung des Gerichts in einem Verfahren nach Art. 114 oder 115 ZGB getroffen wurde, erübrigt sich die Ansetzung der zweimonatigen Bedenkfrist zur Bestätigung der Vereinbarung. Die Vereinbarung ist grundsätzlich verbindlich, es kann aber die Nichtgenehmigung beantragt werden. Die Genehmigung kann jedoch nur bei Willensmangel, inhaltlicher Unklarheit oder Unvollständigkeit oder offensichtlicher Unbilligkeit versagt bleiben.

BGE 127 III 342 ff.

Art. 114 und 115 ZGB. Scheidung einer (zweiseitigen) Scheinehe. Eine zum Schein eingegangene Ehe kann nach Art. 114 ZGB geschieden werden; der scheidungswillige Gatte darf auch Art. 115 ZGB anrufen. Der klagende

2 Ehegatte kann Unzumutbarkeit im Sinne dieser Bestimmung nicht allein mit Umständen begründen, aus denen hervorgeht, dass er die Scheinehe heute nicht mehr eingehen würde. BGE 128 III 1 ff.

Scheidung nach Art. 115 ZGB. Unzumutbarkeit bei psychischer Krankheit eines Ehegatten. Ob bei psychischer Krankheit eines Ehegatten die Fortführung der Ehe zumutbar erscheint, ist nach den allgemeinen im Rahmen von Art. 115 ZGB entwickelten Kriterien zu beurteilen. Die Voraussetzungen des Scheidungsgrundes der Geisteskrankheit gemäss Art. 141 aZGB kommen auch nicht auf dem Wege der Auslegung zum Zuge.

BGE 132 III 401

Vorsorgeteilung, Art. 122 ZGB. Der massgebene Zeitpunkt für den Entscheid darüber, ob die Austrittsleistungen gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB geteilt werden müssen oder ob eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB festzusetzen ist, ist der Eintritt der Rechtskraft des Urteils über die Scheidung, selbst wenn anschliessend der Vorsorgefall eingetreten ist, bevor das Versicherungsgericht die Teilung durchgeführt hat.

BGE 133 V 25

Einkauf in Pensionskasse, Art. 122 Abs. 1 ZGB, Art. 22 Abs. 2 FZG. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24 FZG). Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt (Art. 22 Abs. 2 FZG).

BGE 5A_673/2007 vom Zuordnung von Vorsorgeeinkäufen (Erw. 2.6). Der versicherten Person wurden anlässlich Statutenänderung zusätzliche Versicherungsjahre ange24.4.2008 rechnet. Diese stellen einen Vermögenswert dar, der aufgrund gesetzlich geregelter Versicherteneigenschaft und nicht als Schenkung erworben wurde. Dieser Vermögenswert kann daher nicht nach Art. 198 Ziff. 2 ZGB dem Eigengut zugeordnet werden und ist in der Vorsorgeteilung mit zu berücksichtigen. BGE 128 V 230 (Pra 2002, Nr. 169, S. 919 ff.)

Art. 122 ZGB. Berücksichtigung eines Vorbezugs bei der Teilung der Austrittsleistung nach der Scheidung, Art. 122 ZGB. Bei Vorbezügen für Wohneigentum vor der Heirat ist kein hypothetischer Zins aufzurechnen. Der Vorbezug ist hinzuzurechnen und am Schluss nominal wieder abzuziehen.

BGE 135 V 436 236 ff.

Art. 122, 123, 141 ZGB, Art. 22 FZG. Sofern noch kein Vorsorgefall eingetreten ist, gilt ein Vorbezug für Wohneigentum als Freizügigkeitsleistung nach Art. 122, 123, 141 ZGB und Art. 22 FZG. Im Falle einer Scheidung muss diese hälftig geteilt werden. Hat zum Zeitpunkt der Scheidung bereits eine Rückzahlung stattgefunden, sind die Gelder wieder im Vermögen der Vorsorgeeinrichtung und sind daher in der Austrittsleistung zum Zeitpunkt der Scheidung enthalten. Dies gilt auch dann, wenn ein Verlust eingetreten ist, das heisst, nicht der ganze Vorbezug zurückbezahlt werden konnte. Art. 22 Abs. 2 Satz 2 FZG. Voreheliches Guthaben soll während der Ehe wertmässig erhalten bleiben, womit der Zinsverlust, welcher durch den Vorbezug entsteht, wohl zulasten des ehelichen Vorsorgekapitals fällt (vgl. auch Bemerkungen von ANDREA BÄDER, ZBJV 2010, 389 ff.).

BGE 129 III 481; FamPra.ch 2003, S. 891 ff. u. SJZ 2003, 537 ff.

Art. 122 ff. ZGB. Vorsorgefall "Teilinvalidität". Im Vorsorgefall "Teilinvalidität" ist ausschliesslich eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB geschuldet. Ist beim leistungsverpflichteten Ehegatten zumindest ein Vorsorgefall von 50% eingetreten, ist Art. 124 ZGB anwendbar. Allerdings kann die Entschädigung nach Art. 124 ZGB über Art. 22b Abs. 1 FZG vom

FS 2011

3 „freien“ Teil des Vorsorgeguthabens geleistet werden. Von Amtes wegen ist nur der Eintritt des Vorsorgefalls und die Höhe der Altersguthaben zu eruieren, ansonsten gilt bzgl. Art. 124 ZGB die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime! Die angemessene Entschädigung ist auf der Grundlage der während der Ehe erworbenen Altersguthaben in Würdigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und der jeweiligen Vorsorgebedürfnisse festzusetzen. Der Eintritt des Vorsorgefalls "Teilinvalidität" schliesst nicht aus, dass die angemessene Entschädigung durch Übertragung eines Teils der noch vorhandenen Austrittsleistung bezahlt wird. Bei Anordnung dieser Zahlungsform hat das Gericht zu berücksichtigen, dass sich der Invaliditätsgrad nachträglich erhöhen könnte. BGE 134 V 384

Art. 122, 124 und 141 ZGB. Ordnet das Scheidungsgericht, trotz eingetretenem Vorsorgefall bei einem Ehegatten, die hälftige Teilung der Austrittsleistungen gestützt auf Art. 122 ZGB an, ist der Entscheid für das zuständige Vorsorgegericht verbindlich, wenn das Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachsen ist und die Voraussetzungen für die Teilung nach Art. 22 FZG erfüllt sind.

BGE 131 III 289

Art. 122, 123 ZGB, Art. 15, 63 und 64 IPRG. Ergänzung eines französischen Scheidungsurteils hinsichtlich der Aufteilung der bei einer schweizerischen Pensionskasse geäufneten Austrittsleistung.

BGE 129 III 257 ff.

Art. 122, 125 und 126 Abs. 2 ZGB. Auf Art. 125 ZGB gestützter Ausgleich von Lücken in der Vorsorge eines Ehegatten, der keinen Anteil an der von seinem Ehepartner während der Ehe geäufneten Vorsorge beanspruchen kann. War derjenige Ehegatte, der während der Ehe mit seinem Erwerbseinkommen für den Unterhalt der Familie gesorgt hat, keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (vgl. Art. 122 ZGB) angeschlossen und kann die während der Ehe geäufnete private Vorsorge im Rahmen des gewählten Güterstandes (Gütertrennung) nicht geteilt werden, so lassen sich die Lücken in der Vorsorge des andern Ehegatten gegebenenfalls durch eine Kapitalleistung gemäss Art. 125 und 126 Abs. 2 ZGB ausgleichen.

BGE 5C.22/2005 vom 13.5.2005

Art. 123 Abs. 2 ZGB. Keine offensichtliche Unbilligkeit der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen, alleine weil der anspruchsberechtigte Ehegatte zufolge Wiederverheiratung wahrscheinlich wirtschaftlich besser gestellt sein wird als der verpflichtete Ehegatte.

BGE 133 III 497

Art. 123 Abs. 2 ZGB, Verweigerung der Vorsorgeteilung. Neben Art. 123 Abs. 2 ZGB bleibt eine Berufung auf Rechtsmissbrauch gemäss Art. 2 ZGB weiterhin möglich. Allerdings erfüllt ehewidriges Verhalten grundsätzlich nicht den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs. In der Regel muss die rechtsmissbräuchliche Situation durch die wirtschaftlichen Verhältnisse begründet sein.

BGE 135 III 153 ff. (Pra 2009, Nr. 100, S. 668 ff.)

Art. 123 Abs. 2 ZGB. Die Teilung der beruflichen Vorsorge kann verweigert werden, wenn diese offensichtlich unbillig wäre. Unbillig ist die Teilung des Vorsorgeguthabens eines Ehegatten, wenn bereits ein beträchtliches Missverhältnis zwischen der finanziellen Situation der Parteien besteht, welches durch das Splitting noch vergrössert würde.

BGE 5A_623/2007 vom Auf seinen Anspruch aus der beruflichen Vorsorge kann ein Ehegatte laut Art. 123 Abs. 1 ZGB nur in der Scheidungsvereinbarung verzichten, d.h. 4.2.2008 nicht im Voraus. Ein Vorsorgeverzicht im Rahmen eines Ehevertrags ist deshalb ungültig. BGE 127 III 433 ff.

FS 2011

Art. 124, 197 und 207 ZGB. Während der Ehe getätigte Barauszahlungen des Vorsorgekapitals führen zur Unmöglichkeit der Teilung der Austrittsleistungen im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB, mit der Folge, dass dem Ehegat-

4 ten des Vorsorgenehmers eine angemessene Entschädigung zusteht. Güterrechtliche Zuordnung des ausbezahlten Vorsorgekapitals. Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu würdigen. BGE 134 III 145 E. 4

Art. 125 ZGB, Berechnung der Scheidungsrente. Vorgehen zur Unterhaltsbestimmung bei lebensprägender Ehe in drei Schritten (vgl. auch Bemerkungen von ANNETTE SPYCHER, ZBJV 2008, 514, sowie HEINZ HAUSHEER / ANNETTE SPYCHER, ZBJV 2009, 59). Erzielt die Ehefrau durch eigene (nach dem Getrenntleben aufgenommenes) Arbeitstätigkeit ein Erwerbseinkommen, welches den zuletzt gelebten ehelichen Lebensstandard übersteigt, bleibt kein Raum für nachehelichen Unterhalt.

BGE 134 III 577

Art. 125 ZGB. Präzisierung der Rechtsprechung zur Bestimmung des Unterhaltsbeitrages bei lebensprägender Ehe (in casu 30-jährige „Einverdiener-Ehe“). Bei lebensprägenden Ehen darf bei der Festlegung des massgebenden Lebensstandards davon ausgegangen werden, dass die durch das wirtschaftliche Selbständigwerden der Kinder freigewordenen Mittel für beide Ehegatten verwendet worden wären.

BGE 5A_512/2008 vom Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB, Vorsorgeunterhalt. Für die Bestimmung des nachehelichen Unterhalts ist massgebliches Einkommen und Vermögen der 4.9.2008 Ehegatten nach Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB nicht die Errungenschaftsmasse, sondern das Vermögen als solches, weshalb es keine Rolle spielt, wenn nur Eigengut vorhanden ist. BGE 133 V 288

BGE 131 III 1

Ist der Vorsorgefall „Alter“ eingetreten, weil die Voraussetzungen des Anspruchs auf Altersleistung, z.B. durch Erklärung des Ehegatten betreffend vorzeitigen Altersrücktritt, erfüllt sind, ist die Teilung der Austrittsleistung i.S. von Art. 122 ZGB nicht mehr möglich. Nach Eintritt des Vorsorgefalls entstandener scheidungsrechtlicher Anspruch aus beruflicher Vorsorge (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Ablehnung der hypothetischen Berechnungsart bei der angemessenen Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB. Bei der Berechnung ist somit im Falle einer Frühpensionierung nicht von einem sich an einer ordentlichen Pensionierung orientierenden Vorsorgeausgleich auszugehen.

BGE 133 III 401

Eine lange Dauer des Getrenntlebens berechtigt nicht zur Kürzung der angemessenen Entschädigung.

BGE 5C.77/2006 (vgl. auch BGE 133 III 57)

Nachehelicher Unterhalt, Art. 125 ZGB. Es wird eine Praxisänderung bezüglich der Mankoteilung beim nachehelichen Unterhalt in Aussicht gestellt. Es ist möglich, dass dem Unterhaltspflichtigen künftig nicht mehr das Existenzminimum belassen wird, sondern ein Manko hälftig geteilt wird. Abgelehnt wird die Vorfinanzierung von voraussehbaren Unterhaltslücken in der Zukunft durch erhöhte aktuelle Unterhaltsbeiträge (vgl. auch Bemerkungen von ROLAND FANKHAUSER, AJP 2007, 1173 ff.).

BGE 135 III 66

Das Bundesgericht setzt sich in diesem Entscheid mit seiner bisherigen Rechtsprechung zu Mankofällen auseinander und stellt die beiden Systeme Mankoteilung und –überbindung gegenüber. Die angekündigte Praxisänderung wurde verweigert und hinsichtlich der Frage der Mankoteilung auf den Gesetzgeber verwiesen.

BGE 133 III 57

Nachehelicher Unterhalt, Art. 125 ZGB. Wer im Mankofall Sozialhilfe beziehen muss, kann zur Finanzierung deren eventuellen Rückzahlung nicht eine Verlängerung der Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten fordern (sog. Grundsatz der Periodizität).

BGE 132 III 598

Nachehelicher Unterhalt, Art. 125 ZGB. Die Dauer eines der Ehe vorange-

FS 2011

5 gangenen Konkubinats wird je nach den konkreten Umständen (Aufgabe des Berufs, Aufteilung der Aufgaben) bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags mitberücksichtigt. BGE 135 III 59

Nachehelicher Unterhalt, Art. 125 ZGB. In casu Vorliegen von Verhältnissen, die zur Mitberücksichtigung des der Ehe vorangegangenen Konkubinats bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags geführt haben.

BGE 132 III 593

Nachehelicher Unterhalt, Art. 125 ZGB. Bei ausreichender Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten haben sowohl der berechtigte Ehegatte als auch die Kinder Anspruch auf ungeschmälerte Unterhaltsleistungen. Eine Unterhaltsrente bedingt die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen während der betreffenden Unterhaltsphase, was deren Vorfinanzierung in einem anderen (leistungsfähigeren) Zeitraum ausschliesst.

BGE 5A_206/2010 vom Art. 125 ZGB. Der Grundsatz, wonach dem nicht erwerbstätigen Ehegatten nach dem 45. Altersjahr grundsätzlich ein Wiedereinstieg in die Erwerbstä21.6.2010 (FamPra.ch tigkeit nicht mehr zumutbar ist, darf nicht als starre Regel verstanden wer2010, 909 ff.) den, sondern stellt lediglich eine umstossbare Vermutung dar. Bei einer Zuverdienstehe und der Frage, ob der Ausbau der Erwerbstätigkeit zumutbar ist, soll diese Altersgrenze nicht oder nur in beschränktem Umfang berücksichtigt werden. BGE 127 III 289 ff.

Art. 125 ZGB. Voraussetzungen, unter denen Drittschulden im Grundbedarf des Unterhaltsschuldners berücksichtigt werden können. Muss der Beitragsschuldner zur Erfüllung einer aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung hervorgehenden Forderung des Unterhaltsgläubigers ein zusätzliches Darlehen aufnehmen, so kann die hierdurch entstandene Tilgungsrate nicht im schuldnerischen Grundbedarf eingesetzt werden.

BGE 127 III 65 ff.

Art. 125 ZGB. Gründe für eine Kürzung oder Streichung der Rente. Wiederholte Untreue bei lange dauernder (in casu 30 Jahre) Ehe kann den in Art. 125 Abs. 3 Ziff. 1. bis 3. ZGB aufgelisteten Tatbeständen nicht gleichgestellt werden.

BGE 129 III 7 ff. (Pra 2003, Nr. 85, S. 466 ff.)

Art. 125 Abs. 1 und 2 Ziff. 5 ZGB. Je nach Funktion und Zusammensetzung des angesparten Vermögens (z. B. Sparen für Altervorsorge bei Fehlen einer 2. Säule) kann verlangt werden, dass nicht nur die Erträge berücksichtigt werden, sondern auch ein Vermögensverzehr zu erfolgen hat. Art. 125 Abs. 1 ZGB enthält die Konkretisierung zweier Prinzipien. Einerseits diejenige des „clean break“, das besagt, dass jeder Ehegatte im Rahmen des Möglichen seine wirtschaftliche Unabhängigkeit erlangen muss und andererseits dasjenige der nachehelichen Solidarität, welches besagt, dass die Ehegatten gemeinsam die Folgen der ehelichen Aufgabenteilung zu tragen haben. Im Grundsatz geht die Pflicht zur nachehelichen Eigenversorgung dem Unterhaltsanspruch vor.

BGE 5C.296/2001 vom 12.3.2002 (Pra 2002, Nr. 149, S. 810 ff.)

Art. 125, 126 Abs. 3 und 129 ZGB. Bei der Frage, ob eine Unterhaltsrente mit Bezug auf den ansprechenden geschiedenen Ehegatten, welcher nach rechtskräftiger Scheidung im Konkubinat lebt, sistiert werden kann, ist nicht nur die wirtschaftliche Betrachtungsweise massgeblich, sondern es finden auch andere Faktoren Berücksichtigung (Erw. 3b/aa). Kommt man zum Schluss, dass ein Konkubinat bereits nach 3 Jahren eheähnlichen Charakter aufweist, ist eine Sistierung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages nicht zu beanstanden (Erw. 3b/bb).

BGE 5C.93/2006 vom 23.10. 2006

Art. 125, Art. 130 Abs. 2 ZGB. Ob ein qualifiziertes/gefestigtes Konkubinat vorliegt, beurteilt sich nach dem umfassenden Beistand, den der Konkubinatspartner zu leisten bereit ist. Ob er die wirtschaftlichen Mittel tatsächlich

FS 2011

6 aufweist, ist unerheblich. Eine (von Anfang an wirksame) Sistierung des nachehelichen Unterhalts im Falle des Vorliegens eines qualifizierten Konkubinats auf Seiten der unterhaltsberechtigten Partei ist zulässig. BGE 130 III 537 ff.

Art. 125 ZGB. Haben die Ehegatten während rund zehn Jahren getrennt gelebt, ist für den gebührenden Unterhalt die Lebenshaltung während der Trennungszeit massgebend.

BGE 5A_384/2008 vom Art. 125 ZGB. Welcher Unterhalt gebührend ist, bestimmt sich daran, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei einer Ehedauer zwischen fünf und 21.10.2008 zehn Jahren spielt keine Vermutung, ob die Ehe lebensprägend war. In solchen Fällen kommt es darauf an, ob die gelebten Umstände die Lebensverhältnisse der Ehegatten nachhaltig geprägt haben, insbesondere bei Ehegatten aus einem anderem Kulturkreis, ob eine Rückkehr zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen vor der Ehe zumutbar ist. BGE 5A_275/2009 vom Art. 125 ZGB. Eine zwölfjähriger Ehe ist nicht lebensprägend, wenn ihr keine Kinder entsprungen sind und beide Ehegatten ihre berufliche Tätigkeit 25.11.2009 weder aufgegeben noch eingeschränkt haben, womit dem Ehemann, welcher deutlich weniger Einkommen erzielte als seine Gattin, auch keinen Aufstockungs- bzw. Aufbesserungsunterhalt zugesprochen wurde. BGE 5A_214/2009 vom Art. 125 ZGB. Der Ehefrau kann ein Aufstockungs- bzw. Aufbesserungsunterhalt zugesprochen werden, wenn die Ehe lebensprägend war. 27.7.2009 (Pra 2010, Nr. 6, S. 31 ff.) BGE 5C.169/2006 vom 13.9.2006

Art. 125 ZGB. Soweit die Trennung der Ehegatten zur Vorbereitung der Scheidung dient bzw. die Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht mehr ernstlich in Frage kommt, bemisst sich die Ehedauer von der Eheschliessung an bis zur tatsächlichen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft. Keine lebensprägende Ehe bei einer Ehedauer von acht Jahren; daher keinen Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung, sondern Anknüpfung an die vorehelichen Verhältnisse. Der Umstand der Gesundheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten spielt nur dann eine Rolle, wenn die Gesundheitsbeeinträchtigung ehebedingt ist. Es muss während der Ehe eine Vertrauensposition geschaffen worden sein, die nach der Scheidung nicht enttäuscht werden darf.

BGE 5C.49/2005 vom 23.6.2005

Art. 125 ZGB. Für den Unterhaltsanspruch bei einer kurzen Altersehe kommt es alleine darauf an, ob durch die konkret aufgabenteilig gelebte Ehe eine nachhaltige Veränderung in der wirtschaftlichen Selbstversorgungskapazität eines Ehegatten eingetreten ist, was bei einer tatsächlichen Hausgemeinschaft von anderthalb Jahren verneint wird. Dem steht der besondere Umstand, dass aufgrund der Wiederverheiratung ein Unterhaltsanspruch aus der ersten Ehe verloren ging und nicht mehr an die voreheliche Versorgungslage des zum zweiten Mal geschiedenen Ehegatten angeknüpft werden kann, nicht entgegen.

BGE 5C.139/2005 vom 28.7.2005

Art. 125 ZGB. Verdeutlichung und Wiederholung der Kriterien, die bei der Beurteilung der Möglichkeit und Zumutbarkeit eines hypothetischen nachehelichen Einkommens berücksichtigt werden müssen.

BGE 5A_589/2009 vom Art. 126 ZGB. Da Art. 126 Abs. 1 ZGB die Bestimmung des Beginns der Unterhaltsbeitragspflicht dem Gericht überlässt, wird diesem ein relativ 24.11.2009 grosser Ermessensspielraum eingeräumt. Der Beginn wird regelmässig auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils festgesetzt. Ein hypothetisches Einkommen soll aber nicht rückwirkend angenommen werden. BGE 135 III 158 ff. FS 2011

Art. 125 ZGB, Begriff und Bemessung des Vorsorgeunterhalts. Der Vorsor-

7 geunterhalt betrifft den Ausgleich allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen, wenn nach der Scheidung aufgrund der Kinderbetreuungspflicht keiner oder nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit nachgegangen werden kann und insofern auch nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge einbezahlt werden können. Der Vorsorgeunterhalt wird aufgrund des für die Ehegatten massgebenden Lebensstandards bemessen (vgl. auch Bemerkungen von HEINZ HAUSHEER / ANNETTE SPYCHER, ZBJV 2009, 131 ff.). BGE 129 III 55 ff.

Art. 133 Abs. 1 ZGB. Dem Elternteil, dem im Scheidungsprozess die elterliche Sorge zuerkannt worden ist, macht in seinem Namen und anstelle des unmündigen Kindes die diesem geschuldeten Unterhaltsbeiträge geltend. Wenn das Kind im Laufe des Verfahrens mündig wird, dauert diese Befugnis des Elternteils (Prozessstandschaft) für die Beiträge nach Erreichen der Mündigkeit fort, sofern das nun mündige Kind dem zustimmt.

BGE 132 III 209

Vorsorgliche Massnahmen, Art. 137 ZGB. Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens, Festsetzung des Ehegattenunterhalts. Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten geht derjenigen gegenüber dem mündigen Kind vor; die Unterhaltskosten für das mündige Kind dürfen folglich nicht in das (erweiterte) Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten eingeschlossen werden.

BGE 134 III 426 (Pra 2009, Nr. 6, S. 34 ff.)

Art. 137 ZGB. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsprozesses stellen Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG dar. Das BGer ist nicht zuständig für die Anordnung oder Abänderung von vorsorglichen Massnahmen, wenn es lediglich mit der Beschwerde betreffend Nebenfolgen der Scheidung befasst ist.

BGE 130 III 336

Art. 141 Abs. 1 ZGB. Damit eine von einem ausländischen Gericht genehmigte Konventionsklausel über die Vorsorgeteilung für die schweizerische Pensionskasse verbindlich ist, muss die Klausel entweder nur das Teilungsverhältnis festhalten und das Sozialversicherungsgericht legt die zu teilenden Beträge fest, oder aber die schw. Pensionskasse bestätigt im ausländischen Verfahren die Durchführbarkeit und dann kann die Klausel unmittelbar umgesetzt werden.

BGE 133 III 553

Kindesanhörung, Art. 144 Abs. 2 ZGB. Der Richter soll in der Regel die Anhörung selbst vornehmen, soll sie also nicht systematisch an Dritte delegieren. Werden dennoch Kinder durch eine beauftragte Drittperson angehört, muss diese unabhängig und qualifiziert sein. Wenn eine erneute Anhörung durch den Richter für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, ist davon abzusehen.

BGE 131 III 553

Art. 144 Abs. 2 ZGB. Im Sinn einer Richtlinie ist die Kinderanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich.

BGE 134 III 241

Art. 28 ZGB. Der Anspruch auf Erforschung der eigenen Abstammung gehört zum von Art. 28 ZGB gewährleisteten Schutz der Identität. Es besteht auch ausserhalb der Statusklagen ohne explizite gesetzliche Grundlage ein Anspruch auf blosse Feststellung der Abstammung, wobei für die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation die Bestimmungen der Statusklage analog anzuwenden sind.

BGE 118 II 378 ff.

aArt. 145 i.V.m. Art. 178 ZGB. Beschränkung der Verfügungsbefugnis eines Ehegatten. Diese Bestimmung findet sinngemäss auch im Scheidungsprozess Anwendung.

BGE 118 II 235 ff.

Art. 153 Abs. 1 aZGB. Verlust des Rentenanspruchs des im Konkubinat lebenden geschiedenen Ehegatten.

FS 2011

8

BGE 117 II 353 ff.

Art. 156 Abs. 1 aZGB, 274 Abs. 2 ZGB. Kriterien der Kinderzuteilung bei Scheidung. Ein Vorrang der Mutter bei der Zuteilung von Kleinkindern ist in jedem Fall dann zu verneinen, wenn das Kind seit seinen ersten Lebensmonaten neben der Mutter auch vom Vater intensiv betreut worden ist.

BGE 120 II 229 ff.

Art. 156 Abs. 2, 273 Abs. 2 ZGB. Für die Kinderzuteilung und die damit unmittelbar zusammenhängenden Fragen gilt die Offizialmaxime. Das hat jedoch nicht zur Folge, dass im Berufungsverfahren vor Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel zulässig sind. In dieser Hinsicht gilt Art. 55 Abs. 1 lit. c OG.

BGE 119 II 201 ff.

Art. 156 Abs. 2, 273 ZGB. Im Scheidungsverfahren gilt für die Kinderzuteilung und namentlich auch für die Regelung des Besuchsrechts uneingeschränkt die Offizialmaxime. Demzufolge sind weder neue Begehren ausgeschlossen, noch ist das Bundesgericht an die Anträge der Parteien gebunden; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht.

BGE 121 III 393 ff.

Art. 158 Ziff. 5 aZGB. Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung. Auch ein vor der Heirat abgeschlossener Ehevertrag kann hinsichtlich der Regelung von Nebenfolgen für den Fall der Scheidung der Genehmigungspflicht unterliegen. Der von den Parteien getroffenen Regelung ist die richterliche Genehmigung zu versagen, wenn die Vereinbarung unklar ist und die der Ehefrau zuerkannten Leistungen unbillig sind.

BGE 131 III 182

Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils, Ordre public, Art. 27 Abs. 1 IPRG. Eine in einer Anwaltsvollmacht erteilte Zustimmung zur einvernehmlichen (ausländischen) Scheidung kann als Erklärung des Scheidungswillens an das Gericht verstanden werden. Es gehört zum schweizerischen Ordre public, dass sich das Gericht bei einer einvernehmlichen Scheidung hinreichend sicher vom Scheidungswillen der Ehegatten überzeugt. Der Nachweis des Scheidungswillens muss aber aus der Sicht des ordre public nicht zwingend durch persönliche Anhörung der Ehegatten durch das Gericht erfolgen, sondern kann auch durch schriftliche Erklärung erbracht werden.

OG SH vom 12.12.03, SJZ 2004, 423 f.

Hat das ausländische Scheidungsgericht den Vorsorgeausgleich (bewusst) nicht geregelt bzw. eine entsprechende Vereinbarung nicht genehmigt, dann muss das ausländische Scheidungsurteil gemäss Art. 64 IPRG in der Schweiz ergänzt werden. Nach deutscher Rechtsprechung können ausländische (in casu schweizerische) Versorgungsanwartschaften nicht vom deutschen Gericht aufgeteilt werden.

Wirkungen der Ehe im Allgemeinen BGE 127 III 68 ff.

FS 2011

Art. 159 ZGB. Aus der allgemeinen Beistandspflicht unter den Ehegatten gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB - und nicht aus ihrer Konkretisierung in Art. 278 Abs. 2 ZGB für voreheliche Kinder - folgt, dass die Ehegatten einander bei der Erziehung selbst von ausserehelichen Kindern im Grundsatz finanziell aushelfen müssen, wenn auch in erster Linie die Eltern des ausserehelichen Kindes und nicht deren Ehegatten für den Unterhalt verantwortlich sind. Wo die Mittel des einen Ehegatten nicht ausreichen, um neben dem bisherigen Beitrag an den ehelichen Unterhalt seinen Anteil an den Unterhalt des ausserehelichen Kindes zu leisten, ist eine verhältnismässige Veränderung der Anteile an den ehelichen Unterhalt zu Lasten des andern Ehegatten unausweichlich; insoweit besteht für den Stiefelternteil eine indirekte Beistandspflicht, die in Ausnahmefällen auch zur Folge haben kann, dass der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen eine Erwerbstätigkeit

9 aufnehmen oder eine bestehende Erwerbstätigkeit ausdehnen muss. BGE 5A.4/2005 vom 24.5.2005

Art. 160 Abs. 1 und 30 Abs. 2 ZGB. Das schweizerische Namensrecht verstösst gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 8 Abs. 3 BV. Eine EMRK-Widrigkeit wurde nicht festgestellt.

BGE 129 V 90

Art. 163 Abs. 1, 166 Abs. 1 und 3 ZGB. Während des Zusammenlebens haftet der Ehegatte gegenüber der Krankenkasse solidarisch für die Grundversicherungsprämien des anderen Ehegatten.

BGE 114 II 26 ff.

Art. 163, 176 ZGB. Die vom einen Ehegatten in der Form der Haushaltführung und der Kinderbetreuung erbrachte Unterhaltsleistung hat sowohl nach altem wie nach neuem Eherecht als gleichwertig mit dem Geldbeitrag des andern Gatten zu gelten. Die Ehegatten haben auch nach Anordnung des Getrenntlebens den gleichen Anspruch auf Weiterführung einer angemessenen Lebenshaltung. Bleibt nach Abzug des Zwangsbedarfs der beiden Ehegatten von ihrem Gesamteinkommen ein Überschuss, so soll an diesem in der Regel jeder Gatte zur Hälfte beteiligt sein.

BGE 123 III 1 ff.

Art. 163, 176 ZGB. Das Existenzminimum als Schranke der finanziellen Leistungskraft des Unterhaltsschuldners.

BGE 127 III 46 ff.

Art. 163 und Art. 165 ZGB sind auch anwendbar, wenn ein Ehegatte die Verwaltung seines Vermögens dem anderen überlässt. Die Bestimmungen des Auftragsrechts bzw. über die ungerechtfertigte Bereicherung sind nur anwendbar, wenn die Leistungen zu einem anderen Zweck als zum Familienunterhalt oder als Beitrag zum Beruf oder Gewerbe des anderen erfolgten.

BGE 128 III 4 ff.

Art. 163, 176 ZGB. Dem unterhaltspflichtigen Ehegatten darf ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen angerechnet werden, wenn ihm eine entsprechende Einkommenssteigerung tatsächlich möglich und zumutbar ist. Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, selbst wenn der Unterhaltsschuldner sein Einkommen zuvor freiwillig vermindert hat.

BGE 128 III 65 ff.

Art. 163, 176, 125 ZGB. Ist mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen, so sind bei der Beurteilung des Unterhalts und insbesondere der Frage der Wiederaufnahme der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien mit einzubeziehen.

BGE 136 III 257 (Pra 2011, Nr. 6, S. 43 ff.)

Art. 169 ZGB. Die Wohnung verliert ihre Eigenschaft als Familienwohnung und folglich auch den Schutz nach Art. 169 ZGB, wenn der durch Art. 169 ZGB geschützte Ehegatte die Wohnung endgültig oder für eine bestimmte Dauer von sich aus oder auf richterliche Anordnung hin verlässt.

BGE 129 III 60 ff. (Pra 2003, Nr. 102, S. 551 ff.)

Art. 172 ff. und Art. 137 ZGB. Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens. Für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Scheidung trifft das Eheschutzgericht sämtliche Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens, für die Zeit danach ist hierfür das Scheidungsgericht zuständig. Zuständigkeitsabgrenzung, wenn während des Eheschutzverfahrens die Scheidung rechtshängig gemacht wird.

BGE 133 III 393

Art. 172 ff. ZGB. Die Anordnung von Eheschutzmassnahmen ist eine Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG. Eheschutzentscheide sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG, es kann aber nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, weil es sich um Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG handelt (vgl. kritisch TARKAN GÖKSU, AJP 2007, 1169 ff.).

FS 2011

10

BGE 5P.52/2002 vom 12.4.2002

Das Recht die gerichtliche Regelung des Getrenntlebens zu begehren, setzt voraus, dass die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigterweise erfolgte (Art. 175 ZGB).

BGE 129 III 417 ff., SJZ 2003, 411

Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Dem Unterhaltsverpflichteten (recte Unterhaltsberechtigten) ist eine angemessene Frist zur Umstellung einzuräumen, wenn die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich bejaht wird. Willkür durch Verletzung des Verbotes der reformatio in peius; Der einem Ehegatten für einen bestimmten Zeitraum zugesprochene Unterhaltsbeitrag darf im Rechtsmittelverfahren nicht zu Lasten des andern Ehegatten, der ihn allein angefochten hat, abgeändert werden. Es ist nicht willkürlich, der Ehefrau nach der Geburt ihres ausserehelichen Kindes eine angemessene Frist zur Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit einzuräumen.

BGE 5P.474/2005 vom 8.3.2006

Art. 177 ZGB, Art. 20 Abs. 1 ATSG. Direktzahlungen der IV und der AHV an den unterhaltsberechtigten Ehegatten im Sinne von Art. 177 ZGB sind aufgrund von Art. 20 Abs. 1 ATSG nicht möglich.

BGE 134 III 667

Art. 177 ZGB. Bei der Schuldneranweisung handelt es sich um eine privilegierte Zwangsvollstreckung sui generis. Aufgrund ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Zivilrecht ist eine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 Abs. 2 lit. b. BGG möglich.

BGE 130 II 482 ff.

Art. 27 BüG. Erfolgte die Eheschliessung nicht um der Ehe willen, sondern dient sie lediglich der Erlangung des Schweizer Bürgerrechts, so ist die erleichterte Einbürgerung nichtig zu erklären.

Güterrecht BGE 127 III 1 ff.

Art. 193 ZGB. Ein Gläubiger kann sich nur auf Art. 193 ZGB berufen, wenn seine Forderung im Zeitpunkt der Änderung oder Begründung der Gütergemeinschaft schon bestanden hat, ohne dass sie aber bereits hätte fällig sein müssen.

BGE 5A_72/2009 vom 14.5.2009

Art. 195 ZGB. Verlangt ein Ehegatte Auskunft über eigenes vom andern Gatten verwaltetes Vermögen, hat sich das Gesuch auf Art. 195 ZGB und nicht auf Art. 170 ZGB zu stützen. Art. 195 ZGB setzt eine gültige Ehe voraus. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils kann die Norm keine Gültigkeit mehr beanspruchen. Hat ein Ehegatte während der Dauer der Ehe die Vermögensverwaltung ausgeführt, kann der andere Gatte gestützt auf Art. 195 ZGB Abs. 1 i.V.m. Art. 404 Abs. 1 OR die Rechenschaftsablegung verlangen. Nach erfolgter Scheidung besteht aber prinzipiell kein Rechtsschutzinteresse mehr an einer Rechenschaftsablegung (vgl. kritisch GENNA, recht 2009, 164 ff.).

BGE 135 III 241

Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 und Art. 211 f. ZGB. Für den Bestand der Güter ist der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes massgebend (Art. 207 Abs. 1 i.V.m. Art. 204). Nach der Auflösung des Güterstandes können keine Ersatzanschaffungen nach Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB mehr getätigt werden. Landwirtschaftliches Gewerbe kann zum Ertragswert (Art. 212 Abs. 1 ZGB) eingesetzt werden, sofern dieses nach der Auflösung des Güterstandes erhalten bleibt, ansonsten der Verkehrswert (Art. 211 ZGB) eingesetzt werden muss.

BGE 121 III 152 ff. FS 2011

Art. 204, 214 ZGB. Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes und Bewer-

11 tung der Aktiven und Passiven im Scheidungsverfahren. Der Wert eines kaufmännischen Unternehmens ist im Rahmen einer Gesamtbewertung von Aktiven und Passiven festzulegen. Welcher Vermögensmasse das kaufmännische Unternehmen mit Aktiven und Passiven zugehört, ist zurückbezogen auf den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem die Scheidungsklage eingereicht worden ist. Dagegen erfolgt die Bewertung der Aktiven und Passiven erst im Zeitpunkt der Auseinandersetzung, das heisst bei einer Scheidungsklage am Tag der Urteilsfällung. BGE 5C.325/2001 vom 4.3.2002 (Pra 2002, Nr. 188, S. 1004 ff.)

Gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB kann bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht nur die ungeteilte Zuweisung über eine im Miteigentum (oder Gesamteigentum) stehenden Liegenschaft verlangt werden, sondern auch deren Versteigerung analog den Vorschriften im Sachenrecht gemäss Art. 654 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 651 Abs. 2 ZGB (Erw. 3). Der Zuweisungsanspruch kann – bei Vorliegen eines überwiegenden Interesses – nur unter der weiteren Voraussetzung, dass eine volle Entschädigung an den anderen Ehegatten geleistet wird, gutgeheissen werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Liegenschaft dem die ungeteilte Zuweisung verlangenden Ehegatten und den ihm unterstellten Kindern als Familienwohnung dient.

BGE 131 III 252

Art. 206 Abs. 1 und 3 ZGB. Erwerb von Vermögensgegenständen durch ein unverzinsliches Darlehen des Ehegatten. Ist der Erwerb von Vermögensgegenständen eines Ehegatten durch ein vom andern Ehegatten gewährtes zinsloses Darlehen finanziert worden und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so hat der Ehegatte, der eine Ausnahme von der in Art. 206 Abs. 1 ZGB vorgesehenen gesetzlichen Mehrwertbeteiligung geltend zu machen beabsichtigt, zu beweisen, dass die Ehegatten eine derartige Ausnahme in der nach Art. 206 Abs. 3 ZGB vorgeschriebenen schriftlichen Form vereinbart haben.

BGE 5C.81/2001 vom 14.1.2002

Art. 206 Abs. 1 ZGB. Sind die Ehegatten Miteigentümer einer Liegenschaft, so ist die hypothekarisch gesicherte Schuld entsprechend den Miteigentumsquoten auf die Ehegatten aufzuteilen.

BGE 123 III 152 ff.

Art. 206, 209 ZGB. Güterrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einem Grundstück. Mehrwertanteil und Hinzurechnung.

BGE 135 III 337

Art. 209 ZGB. Wird eine Liegenschaft als Erbvorbezug mit der Verpflichtung zu monatlichen Rentenzahlungen als Gegenleistung erworben, belasten die daraus entstehenden Schulden (Rentenzahlungen) diejenige Vermögensmasse, mit welcher sie in einem sachlichen Zusammenhang stehen (Art. 209 Abs. 2 ZGB).

BGE 132 III 145

Art. 209 Abs. 3 ZGB. Zuordnung eines durch die Vermögensmasse des erwerbenden Ehegatten finanzierten Vermögensgegenstandes und Berechnung der variablen Ersatzforderung der andern Vermögensmasse. Zuordnung eines Vermögensgegenstand zu derjenigen Masse, mit welcher sein Erwerb finanziert worden ist; dies selbst dann, wenn es sich um ein unüberbautes Grundstück handelt, welches nach dem Erwerb mit Mitteln aus der Errungenschaft überbaut worden ist, und der Wert der Baute jenen des Grundstücks bei weitem übersteigt. Berechnung der variablen Ersatzforderung. Bezahlung einer angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB in gebundener Form. Das Gericht darf nicht gegen den Willen des Berechtigten anordnen, dass eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB, die der Pflichtige aus freien Mitteln leistet, in gebundener Form zu entrichten ist.

BGE 131 III 559

Art. 209 Abs. 3 ZGB. Ersatzforderung zwischen Errungenschaft und Eigengut. Erfahren Eigengutsaktien einen Wertzuwachs, füllt dieser grundsätzlich ebenfalls ins Eigengut. Ist diese Wertsteigerung auf das Zutun des betref-

FS 2011

12 fenden Ehegattens zurückzuführen. Liegt ein industrieller Mehrwert vor, der eigentlich zu einer Ersatzforderung der Errungenschaft führt. Wurde der Ehegatte für dieses Zutun aber angemessen entschädigt, wobei deren Höhe nach arbeitsrechtlichen Kriterien festzulegen ist, führt der realisierte Mehrwert nicht zu einer Ersatzforderung der Errungenschaft gegenüber dem Eigengut. BGE 125 III 50 ff.

Art. 211 ZGB. Bewertung von Vermögensgegenständen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Änderung der Rechtsprechung. Berücksichtigung latenter Lasten bei der Übernahme von Grundstücken.

BGE 128 III 314 ff.

Art. 216 ZGB. Auch ein völliger Verzicht eines Ehegatten auf seinen Anteil am Vorschlag ist zulässig.

Kindesrecht BGE 5C.163/2002 vom 1.10.2002

Art. 30 Abs. 1 ZGB. Grundsätzlich bildet die Tatsache, dass die Kinder den Namen des geschiedenen Vaters tragen und nicht jenen der sorgeberechtigten und wieder den vorehelichen Namen tragenden Mutter keinen Grund zur Namensänderung. Auch nicht, wenn seit rund fünf Jahren in den faktischen Verhältnissen die Kinder den Namen der Mutter verwenden und die balkanische Herkunft des Namens des Vaters den Kindern zum Nachteil gereichen könnte. Vgl. Bemerkungen von PETER BREITSCHMID, AJP 2003, 702 ff.

BGE 5A_128/2009 vom Art. 256 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. Ein während der Ehe geborenes Kind gilt als Kind des Ehemannes. Der biologische Vater kann die Vaterschaft nicht 22.6.2009 anfechten. Aktivlegitimiert sind einzig der Ehemann und das Kind, sofern die Eltern den gemeinsamen Haushalt während dessen Unmündigkeit aufheben. Dem genetischen Vater steht es aber offen bei der Vormundschaftsbehörde ein Gesuch um Bestellung eines Beistandes für das Kind zu stellen, damit dieser einen Vaterschaftsprozess einleitet. BGE 132 III 1 (Pra 2006, Nr. 79, S. 564 ff.)

Art. 256c Abs. 3 ZGB. Anfechtungsklage; Wiederherstellung der Frist zur Klageerhebung. Wichtige Gründe liegen vor, wenn der Ehemann bisher keinerlei Veranlassung hatte, an seiner Vaterschaft zu zweifeln; blosse Zweifel, die nicht auf konkreten Anhaltspunkten beruhen, können keine Grundlage der Anfechtungsklage bilden. Davon ausgehend, dass die Wiederherstellung der Klagefrist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt zulässig ist und dass das neue Recht die Frist zur Klageeinreichung erheblich verlängert hat, muss der Begriff der "wichtigen Gründe" restriktiv ausgelegt werden.

BGE 5C.113/2005 vom 29.9.2005

Art. 256c Abs. 3 ZGB. Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft. Ein Unterlassen der Anfechtung innerhalb der absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren kann gemäss Abs. 3 mit wichtigen Gründen entschuldigt werden. Vorliegend werden wichtige Gründe bejaht: Es müssen beim Kläger Zweifel einer gewissen Intensität vorliegen, damit ein DNA-Test in die Wege geleitet wird. Es wird anerkannt, dass bei einer allfälligen Anfechtung der Vaterschaft gewisse Hemmungen bestehen. Nachdem ernsthafte Zweifel vorlagen, hat der Kläger den Test veranlasst und hat die Klage nach Wegfall des Hinderungsgrundes, also als er Gewissheit darüber hatte, dass er nicht der leibliche Vater sein könne, mit aller nach den Umständen möglichen Beschleunigung eingereicht (dazu auch BGE 129 II 409, 132 III 1).

BGE 122 III 99 ff.

Art. 260 ZGB. Die Eintragung einer Vaterschaftsanerkennung in das Zivilstandsregister ist ausgeschlossen, wenn durch rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt worden ist, dass der Erklärende nicht der Vater des Kindes sei.

FS 2011

13

BGE 129 III 646 ff.

Art. 260a, 260c ZGB. Ungerechtfertigte Bereicherung. Klage des Registervaters gegen den Erzeuger für geleisteten Kindesunterhalt. Wird das rechtliche Kindesverhältnis zum Registervater durch Anfechtungsklage beseitigt, entfällt dessen Unterhaltsverpflichtung rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung, während gleicherweise das rechtliche Kindesverhältnis zum anerkennenden leiblichen Vater rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt entsteht. Als Folge hat der Registervater gegen den leiblichen einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Ersparnisbereicherung).

ACEDH Emonet c. Suisse du 13.12.2007 (no. 39051/03)

Art. 267 Abs. 2 ZGB. Der EGMR hat entgegen dem Bundesgericht (BGE 129 III 656) entschieden, der Verlust des Kindesverhältnisses als Folge der Adoption durch den Partner der Mutter verletze das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK). In der Folge wurde BGE 129 III 656 mit Revisionsurteil 5F_6/2008 aufgehoben (vgl. auch Bemerkungen von MICHEL HOTTELIER, Jusletter vom 6.10.08, sowie JURIUS, Jusletter vom 17.12.07).

BGE 125 III 161 ff.

Art. 264b ZGB. Voraussetzungen der Einzeladoption.

BGE 135 III 80

Art. 264 und Art. 168a ZGB. Wird ein Kind Verwandten überlassen, ist dies zwar für schweizerische Verhältnisse ungewöhnlich, führt aber nicht zur Verweigerung der Adoption, denn das schweizerische Institut der Adoption ist ausschliesslich auf die Bedürfnisse des Kindes ausgerichtet.

BGE 136 III 423

Art. 264 ZGB, Enkeladoption. Bei der Adoption eines verwandten Kindes ist der Prüfung des Kindeswohls besondere Beachtung zu schenken. Der Abbruch der Beziehung zu den leiblichen Eltern ist zwar keine förmliche Voraussetzung, doch eine Familiengemeinschaft, in der die leiblichen Eltern auch nach der Adoption ihres Kindes tatsächlich dessen Entwicklung mitverfolgen können, ist in hohem Masse konfliktgefährdet, was nicht im Interesse des Kindes liegt.

BGE 134 III 467

Art. 264 ff. ZGB, Art. 78 Abs. 1 IPRG, Anerkennung einer ausländischen Adoption. Die vorfrageweise Prüfung der Anerkennung der ausländischen Adoption im Rahmen des Erbteilungsprozesses ist zulässig. Die allfällige Anerkennung bedeutet nicht die rückwirkende Begründung eines Kindesverhältnisses zu einem Verstorbenen, sondern die Ausdehnung der Wirkungen der zu Lebzeiten des Erblassers erfolgten Adoption im Ausland auf den schweizerischen Rechtsraum.

BGE 122 III 414 ff.

Art. 270 ZGB. Familienname des Kindes. Nach dem klaren, nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut von Art. 270 Abs. 1 ZGB erhält das Kind miteinander verheirateter Eltern deren Familiennamen. Entspricht dieser dem väterlichen Nachnamen, so können die Eltern nicht verlangen, dass das Kind unter dem Nachnamen der Mutter in das Geburtsregister eingetragen wird.

BGE 118 II 392 ff.

Art. 273 ZGB. Vollstreckung des Besuchsrechts. Die Vollstreckung eines Besuchs- oder Ferienrechts richtet sich grundsätzlich nach kantonalem Verfahrensrecht. Sobald eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils eingereicht worden ist, ist es nicht willkürlich, dessen Vollstreckung zu verweigern.

BGE 131 III 209

Art. 273 Abs. 1 ZGB. Das Abstellen auf die kantonale Praxis, wonach ein Besuchsrecht bei schlechtem Einvernehmen der Eltern generell eingeschränkt wird, ist unzulässig. Oberste Richtschnur für die Bemessung des Besuchsrechts muss das Kindeswohl sein. Nur wenn das Kind ohne die Einschränkung des Besuchsrechts überfordert wäre, ist eine solche zulässig. Andernfalls hätte der obhutsberechtigte Elternteil die Möglichkeit, durch

FS 2011

14 Zwistigkeiten mit dem anderen Elternteil das Besuchsrecht zu steuern. BGE 122 III 404 ff.

Art. 274 ZGB. Begleitetes Besuchsrecht, Ferienrecht.

BGE 5A_341/2008 vom Art. 273 f. ZGB. Das Wohl des Kindes wird nicht nur aus dessen subjektiven Sicht beurteilt, sondern auch objektiv und mit Blick auf dessen zukünfti23.12.2008 ge Entwicklung, was dazu führen kann, dass dem nichtobhutsberechtigten Elternteil ein Besuchsrecht eingeräumt werden kann, obwohl das Kind keinen Kontakt wünscht. BGE 129 III 375 ff.

Art. 277 Abs. 2 ZGB. Nach der Herabsetzung des Mündigkeitsalters muss die Rechtsprechung zum Ausnahmecharakter des Mündigenunterhalt relativiert werden. Das Verweigern jeglichen Kontaktes mit dem pflichtigen Elternteil durch das erwachsene Kind führt in der Regel zur Unzumutbarkeit der Unterhaltsleistung. (Vgl. aber Relativierung durch 5C.231/2005).

BGE 127 I 202 ff.

Art. 277 ZGB. Die in Art. 277 Abs. 2 ZGB vorgesehene Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem mündigen Kind umfasst grundsätzlich auch die Prozesskosten. (Vgl. aber Relativierung durch 5C.231/2005).

BGE 5C.249/2006 vom 8.12.2006

Art. 277 Abs. 1 und 2 ZGB. Wer nach Absolvierung einer Handelsmittelschule und eines einjährigen Praktikums im Alter von 20 Jahren die kaufmännische Berufsmaturität erreicht und hernach an einer Fachhochschule das Studium der Wirtschaftswissenschaften aufnimmt, steht grundsätzlich noch in angemessener Ausbildung und hat Anspruch auf Mündigenunterhalt.

BGE 5A_563/2008 vom Art. 277 Abs. 2 ZGB. Hat ein Kind zwei Ausbildungswege aus Gründen, die nicht auf mangelndem Wille oder Engagement zurückzuführen sind, ab4.12.2008 gebrochen, besteht noch immer ein Anspruch auf Mündigenunterhalt während der Dauer des dritten Ausbildungswegs, welcher zügig und mit guten Leistungen beschritten wird. BGE 135 III 238 (Pra 2009 Nr. 103, S. 688 ff.)

Art. 281 ZGB. Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen zugunsten eines mündigen Kindes stellt keinen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern einen Zwischenentscheid in Sinne von Art. 93 BGG dar.

BGE 128 III 411 ff.

Art. 133 Abs. 1, 145 Abs. 1 und 280 Abs. 2 ZGB. Kinderunterhaltsbeitrag, Untersuchungsmaxime. Tragweite der Untersuchungsmaxime: Diese gilt zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen, der sich somit darauf berufen kann. Auswirkungen der Verletzung der Untersuchungsmaxime auf den dem Ehegatten zustehenden Unterhaltsbeitrag.

BGE 127 III 68 ff.

Art. 159, 285 ZGB. Zur Pflicht des Ehegatten, den anderen beim Unterhalt gegenüber einem ausserehelichen Kind zu unterstützen.

BGE 128 III 161 ff.

Art. 285, 328 ZGB. Bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist es nicht bundesrechtswidrig, hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten freiwillige Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung im Ergebnis nicht dem Willen der zuwendenden Dritten widerspricht und diese als Grosseltern unter den Voraussetzungen von Art. 328 Abs. 1 ZGB gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind eine Unterstützungspflicht trifft.

BGE 128 III 305 ff.

bis Unter den Voraussetzungen des Art. 285 Abs. 2 ZGB vermindern sich die Kinderunterhaltsbeiträge von Gesetzes wegen im Umfang der ab 1. Januar 2000 ausbezahlten IV-Kinderrenten. Die für die Zeit bis Ende 1999 ausbezahlten IV-Kinderrenten, die bei der Festlegung des Kinderunterhalts nicht berücksichtigt wurden, sind gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen geschuldet; diese Kumulation entfällt erst mit der Ab-

FS 2011

15 änderung der Kinderunterhaltsbeiträge im Verfahren nach Art. 286 Abs. 2 ZGB. BGE 134 V 15

Art. 285 ZGB, Art. 71ter Abs. 1 AHVV. Erhält ein unterhaltspflichtiger Elternteil eine Kinderrente, kann das mündige unterhaltsberechtigte Kind nicht die direkte Auszahlung an seine Person verlangen.

BGE 127 III 503 ff.

Kindesunterhalt. Abänderungsklage des Unterhaltsschuldners (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Anwendungsbereich von Art. 279 Abs.1 ZGB. Zugunsten des Unterhaltsschuldners ist die in Art. 279 Abs. 1 ZGB vorgesehene einjährige Rückwirkung ab Klageerhebung nicht sinngemäss anzuwenden.

BGE 132 III 497

Art. 30 Abs. 1, Art. 298 Abs. 2, 271 Abs. 3 ZGB. Wichtige Gründe zur Namensänderung. Wächst das Kind unverheirateter Eltern beim Vater auf und ist diesem die elterliche Sorge übertragen, ist nach Art. 271 Abs. 3 ZGB ein wichtiger Grund gegeben, um durch Namensänderung den Familiennamen des Vaters zu erwerben. Eine ohne nachvollziehbare Ursachen eingenommene lang andauernde Kontaktverweigerung lässt die Zumutbarkeit von Mündigenunterhalt entfallen. Je länger ein belastendes Ereignis zurückliegt und je älter das Unterhalt fordernde Kind ist, desto eher müsse es Kontakte zum nichtsorgeberechtigten Elternteil suchen bzw. sich zumindest darum bemühen. Mündigenunterhalt ist nicht Ausnahme, sondern je nach konkretem Einzelfall zu beurteilen. Vgl. auch die kritischen Bemerkungen von Ivo Schwander, in: AJP 2003, 846 ff.

BGE 5P.212/2002, (Pra 2003, Nr. 103, S. 555 ff.)

Art. 298a, 145 ZGB. Für die Abänderung der gemeinsamen elterlichen Sorge gilt auch die Untersuchungsmaxime gemäss Art. 145 ZGB. Nicht jede Uneinigkeit zwischen den Eltern kann zur Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts genügen, doch kann dies der Fall sein, wenn die Kooperationsfähigkeit der Eltern nicht mehr gegeben ist.

BGE 131 III 334

Art. 11, 12, 13 und 16 HentfÜ. Das Rückführungsverfahren des Haager Entführungsübereinkommens stellt nicht das Kindeswohl in den Vordergrund, sondern die Wiederherstellung einer durch unerlaubte Eigenmacht modifizierte faktische Obhut.

BGE 5A_105/2009 vom 16.4.2009; vgl. BGE 135 III 574 zum weiteren gerichtlichen Verlauf der Streitsache

Art. 13 HentfÜ. Wenn die Rückführung zu einer schwerwiegenden körperlichen und/oder seelischen Schädigungen des Kindes führen würde, besteht ein Ausschlussgrund nach Art. 13 Abs. 1 lit. b HentfÜ und von einer Rückführung kann abgesehen werden. Die Trennung eines Kleinkindes von der Mutter, welche auch Hauptbezugsperson ist, wäre unzumutbar, weshalb sichergestellt werden muss, dass es aufgrund der Rückführung nicht zu einer solchen Trennung kommt.

BGE 135 III 574

Art. 2 und Art. 7 Abs. 2 lit. h HentfÜ. Da die Gefahr der Vereitelung der Rückführung des Kindes nach ergangenem Urteil noch immer besteht, kann der Pass des Kindes bis zum Vollzug der Rückführung hinterlegt werden, sofern diese Sicherungsmassnahme unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist (vgl. zum weiteren gerichtlichen Verlauf der Streitsache BGE 5A_721/2009 vom 7.12.2009; BGE 5A_80/2010 vom 22.3.2010; BGE 5A_154/2010 vom 29.4.2010

BGE 119 II 401 ff.

Art. 301 ZGB, Art. 69 ZStV. Unzulässigkeit der Schreibweise Djonatan für Jonathan: Weil rein phonetisch, ist sie absurd und verletzt daher die Interessen des Kindes.

BGE 118 II 243 ff.

Art. 301 ZGB, Art. 69 ZStV. Der Zivilstandsbeamte hat zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich einen von den Eltern gewählten Vornamen zurückzuweisen, wenn dieser lediglich als Familienname gebräuch-

FS 2011

16 lich ist. Ausnahmen. BGE 118 II 101 ff.

Art. 306, 392 ZGB. Vertretung Unmündiger durch die Eltern und Gegensatz der Interessen im Zusammenhang mit einem Erbauskauf-Vertrag.

BGE 135 III 49

Art. 315 f. und Art. 25 f. ZGB. Nach Art. 315a Abs. 1 ZGB ist das Scheidungsgericht für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen sachlich zuständig. Für den Vollzug liegt die sachliche Zuständigkeit jedoch bei den vormundschaftlichen Behörden. Diese prüfen ihre Zuständigkeit selbständig und leiten bei Unzuständigkeit den Auftrag an die zuständige Behörde weiter. Für Kindesschutzmassnahmen sind die Behörden gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB am Wohnsitz des Kindes örtlich zuständig. Stehen die Kinder unter elterlicher Sorge, gilt der Wohnsitz der Eltern als Wohnsitz des Kindes. Haben beide Eltern elterliche Sorge, aber keinen gemeinsamen Wohnsitz, gilt der Wohnsitz des obhutsberechtigten Elternteils als Wohnsitz des Kindes. In allen übrigen Fällen gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. ZGB). Wenn beiden Eltern die elterliche Obhut entzogen worden ist, beide aber in derselben Gemeinde wohnhaft sind, bleibt der gemeinsame Wohnort der Eltern Wohnsitz des Kindes. Verlässt ein Elternteil den gemeinsamen Wohnort, entfällt die Anknüpfung und der Aufenthaltsort gilt fortan als Wohnsitz. Ein Aufenthalt in einer Anstalt begründet nach Art. 26 ZGB keinen Wohnsitz. Art. 26 ZGB enthält bloss eine Vermutung, welche umgestossen werden kann, wenn dargelegt wird, dass der Lebensmittelpunkt an den Anstaltsort verlegt wurde.

Verwandtenunterstützungspflicht BGE 132 III 97

Art. 328 ZGB. Die Verwandtenunterstützung beruht nur auf dem Gedanken der verwandtschaftlichen und nicht der nachehelichen Solidarität, weshalb sich ein strengerer Massstab anzusetzen ist und vom Notbedarf ohne Zuschlag (von 20%) auszugehen ist. Änderung der Rechtsprechung: Der Pflichtige hat für die Erfüllung der Unterstützungspflicht sein Vermögen nicht nur nicht anzugreifen, wenn sie nicht nur in naher Zukunft sein eigenes Auskommen nicht gefährdet, sondern es soll auch seine wirtschaftliche Sicherheit im Alter berücksichtigt werden. (Vgl. auch Besprechung von THOMAS KOLLER, recht 2/2006).

BGE 121 III 441 ff.

Art. 328 ZGB. Begriff der Notlage. In einer Notlage im Sinn von Art. 328 Abs. 1 ZGB befindet sich, wer sich das zum Lebensunterhalt Notwendige nicht aus eigener Kraft verschaffen kann.

Vormundschaftsrecht BGE 125 III 169 ff.

Art. 397a ff. ZGB. Zwangsbehandlung in einer Anstalt. Art und Durchführung der Betreuung im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung werden durch Bundesrecht nicht geregelt. Die Art. 397a ff. ZGB bieten für die Zwangsbehandlung zu therapeutischen Zwecken keine Gesetzesgrundlage.

BGE 5C.125/2002 vom 1.7.2002 (Pra 2002, Nr. 210, S. 1121 ff.)

Art. 397a ZGB. Fürsorgerische Freiheitsentziehung bei nicht behandlungswilligen und als nicht therapierbar bezeichneten Suchtkranken. In casu wurde eine Aufhebung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs bei einem Alkoholiker mit dem Hinweis abgelehnt, dass bei ihm durch seinen Alkoholmissbrauch gesundheitliche Störungen vorhanden seien, und dass bei einer Entlassung aus dem Heim befürchtet werden müsse, dass er sich

FS 2011

17 erneut akut selbst gefährde. BGE 5C.141/2002 vom 4.7.2002 (Pra 2002, Nr. 211, S. 1124 ff.)

Art. 397a und 397e Ziff. 5 ZGB. Eine erste Begutachtung durch die zuständigen Klinikärzte lässt sich dann nicht beanstanden, wenn eine Person in eine Klinik eingewiesen wird, nachdem ihr unvorgesehen und krisenbedingt fürsorgerisch die Freiheit entzogen werden musste. Ist eine Person zum Urteilszeitpunkt in einer Klinik und daher, weil sie dort unter medizinischer Kontrolle lebt, nicht gefährdet, muss sie gleichwohl als gefährdet gelten, wenn davon auszugehen ist, dass sie nach einer Entlassung akut gefährdet wäre. Fehlt die Einsicht in die Krankheit kann eine Entlassung dann nicht erfolgen, wenn nach einer Entlassung mit einer akuten Selbstgefährdung gerechnet werden muss.

BGE 128 III 12 ff.

Art. 397a ff. ZGB. Fürsorgerische Freiheitsentziehung; Begriff der schweren Verwahrlosung; Verzicht auf Einholung eines Gutachtens im gerichtlichen Verfahren.

Art. 397a ZGB. Wird zusätzlich zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung BGE 134 I 209 (Pra 2009 Nr. 1, S. 1 ff.) eine Unterbringung in einem Isolierzimmer angeordnet, stellt dies eine zusätzliche Einschränkung der persönlichen Freiheit dar und bedarf einer gesetzlichen Grundlage und muss sich als verhältnismässig erweisen. Wird der Patient aus gründen der Disziplinierung und nicht aus Sicherheitsgründen in eine Isolierzelle eingeschlossen, ist die Massnahme unverhältnismässig. BGE 127 III 385 ff.

Art. 397e ZGB. Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Kanton. Direkter Zugang zum Richter (Art. 397d ZGB). Beschleunigungsgebot (Art. 397f Abs. 1 ZGB, Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Das Bundesrecht will mit Rücksicht auf die EMRK den raschen und direkten Zugang zu einem Gericht sicherstellen. Mit diesen bundesrechtlichen Vorgaben ist die Luzerner Regelung nicht vereinbar, wenn sie im Anschluss an eine vorsorgliche Einweisung zunächst die Überprüfung durch eine Verwaltungsbehörde und erst hernach den Zugang zum Richter vorsieht. Welche Verfahren den zeitlichen Anforderungen von Art. 397f Abs. 1 ZGB noch zu genügen vermögen, lässt sich nicht nach einheitlichen und formalen Kriterien allgemein und abstrakt festlegen. Massgebend sind wie in der Praxis zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles. Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde im vorliegenden Fall verneint.

BGE 121 III 1 ff.

Art. 420 ZGB. Ein Dritter ist zur Beschwerde gemäss Art. 420 ZGB legitimiert, wenn er sich auf die Interessen der schutzbedürftigen Person beruft oder die Verletzung eigener Rechte oder Interessen geltend macht. Der Präsumtivvater, der sich gegen die Anordnung einer Vertretungs- und Vaterschaftsbeistandschaft für das aussereheliche Kind wehrt, ist nicht zur Beschwerde legitimiert.

BGE 5A_645/2010 vom Art. 420 Abs. 1 ZGB. Drittpersonen nach Art. 420 Abs. 1 ZGB können nur nahe stehende Personen sein, sofern sie sich auf die Wahrung der Interes27.12.2010 (zur Publisen des Schutzbefohlenen berufen. Ein Näheverhältnis kann sich aus Gekation vorgesehen) schäftbeziehungen ergeben. Daneben bleibt die Berufung auf Eigeninteressen möglich. BGE 135 III 198

FS 2011

Art. 426 ff. ZGB. Voraussetzungen der Schadenersatzhaftung der vormundschaftlichen Organe wegen ungenügender Beaufsichtigung einer Beiständin.