Kanton St.Gallen Steueramt

Erfahrungsaustausch Familienrecht Trennung, Scheidung und Steuern

Henk Fenners

Finanzdepartement

Trennung, Scheidung und Steuern (1) 1. Besteuerung der Ehegatten während ungetrennter Ehe Familienbesteuerung (Art. 20 StG) •

gemeinsame Besteuerung der Ehegatten: Faktorenaddition (Einkommen und Vermögen), unabhängig vom Güterstand



Ausgleich Progressionsnachteil durch Verheiratetentarif (Art. 50 Abs. 3 StG)



ab Heirat (Stichtag, Art. 69 Abs. 1 StG)

11. März 2015 Seite 2

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Trennung, Scheidung und Steuern (2)

Veranlagungsort •

Grundsatz: gemeinsamer Wohnort



Ausnahme: getrennter Wohnsitz der Ehegatten, leitender Angestellter (trotzdem Faktorenaddition)



ev. weitere Nebensteuerdomizile

11. März 2015 Seite 3

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Trennung, Scheidung und Steuern (3)

Haftung für Steuerschulden (Art. 25 Abs. 1 StG) •

Grundsatz: gemeinsam



Ausnahme: ausgewiesene Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten

11. März 2015 Seite 4

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Trennung, Scheidung und Steuern (4) 2.

Besteuerung der Ehegatten nach Trennung oder Scheidung

A)

Trennungs- und Scheidungspunkt



getrennte Besteuerung der Ehegatten (Art. 69 Abs. 2 StG)



tritt ein bei: 1) Scheidung 2) tatsächlicher Trennung, setzt voraus: -

Aufhebung gemeinsamer Haushalt;

-

keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel mehr;

-

Unterstützung des anderen Ehegatten nur noch in ziffernmässig bestimmten Beträgen;

3) rechtlicher Trennung im Sinn von Art. 117 ZGB

11. März 2015 Seite 5

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Trennung, Scheidung und Steuern (5) B)

Unterhalt

aa) Allgemeines •

Grundlage: gerichtliche Anordnung oder schriftliche Vereinbarung (Grundsatz)



Form: Geld- oder Naturalleistungen - häufige Naturalleistung: unentgeltliche Überlassung der Liegenschaft (Allein- oder Miteigentum)



auch indirekte Leistungen (vgl. etwa BGer 2C_1008/2013 vom 6. Juni 2014)

11. März 2015 Seite 6

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Trennung, Scheidung und Steuern (6)

bb) Unterhaltsleistungen zu Gunsten des anderen Ehegatten



in Rentenform: steuerbar beim empfangenden Ehegatten (Art. 36 lit. f StG), Abzug beim leistenden Ehegatten (Art. 45 Abs. 1 lit. c StG)



in Kapitalform: nicht steuerbar beim empfangenden Ehegatten (Art. 37 lit. f StG), kein Abzug beim leistenden Ehegatten

11. März 2015 Seite 7

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Trennung, Scheidung und Steuern (7)

cc) Unterhaltsleistungen zu Gunsten der Kinder



bis zur Mündigkeit: steuerbar beim empfangenden Ehegatten (Art. 36 lit. f StG), Abzug beim leistenden Ehegatten (Art. 45 Abs. 1 lit. c StG)



nach der Mündigkeit: nicht steuerbar beim Kind (Art. 37 lit. f StG), kein Abzug beim leistenden Ehegatten



Spezialfall Alimentenbevorschussung

11. März 2015 Seite 8

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Trennung, Scheidung und Steuern (8)

dd) weitere Berücksichtigung der Kinderlasten im Steuerrecht aaa)Kinderabzug •

bei unmündigen Kindern: Abzug steht nur zu, wenn 1. kein Abzug von Unterhaltsbeiträgen vorgenommen wird; 2. zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufgekommen wird;



bei mündigen Kindern: Abzug steht dem Elternteil zu, der zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt;

11. März 2015 Seite 9

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Trennung, Scheidung und Steuern (9)

bbb)Tarif •

Verheiratetentarif wird auch Einelternfamilien gewährt; Anspruch darauf hat, wer (Art. 50 Abs. 4 StG): 1. mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt wohnt;

2. zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt; ee) zeitliche Aspekte •

Unterhaltsleistungen: effektive Berücksichtigung



Kinderabzug: Stichtagsbetrachtung

12. März 2015 Seite 10

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Trennung, Scheidung und Steuern (10) C) Vorsorge aa) Übertragung von Guthaben aus 2. Säule oder Säule 3a •

Steuerneutralität, sofern Überweisung erfolgt auf: 1. Einrichtung der 2. Säule; 2. ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice; 3. eine Einrichtung der Säule 3a;



Möglichkeit des Wiedereinkaufs in entsprechender Höhe, Abzug von der Bemessungsgrundlage möglich;

bb) Entschädigung nach Art. 124 ZGB •



in Rentenform: steuerbar zu 40% beim Gläubiger (Art. 35 Abs. 3 StG), 40%-Abzug beim Schuldner (Art. 45 Abs. 1 lit. b StG); in Kapitalform: Leistung in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtung (Art. 37 lit. f StG), nicht steuerbar beim Empfänger, kein Abzug beim Leistenden

06. März 2015 Seite 11

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Trennung, Scheidung und Steuern (11) D) Güterrechtliche Auseinandersetzung aa) Einkommens- und Grundstückgewinnsteuer aaa)Allgemeines •

Einkommenssteuerfreiheit von vermögensrechtlichen Vorteilen anlässlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Vermögensumschichtung innerhalb der als Einheit besteuerten ehelichen Gemeinschaft);



jedoch: unter Umständen Berücksichtigung von effektiven und latenten Steuerlasten bei der Vorschlags- und Mehrwertermittlung;



Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen:

11. März 2015 Seite 12

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Trennung, Scheidung und Steuern (12) bbb)Privatvermögen



bewegliches Privatvermögen: keine Berücksichtigung von effektiven und latenten Steuerlasten;



unbewegliches Privatvermögen: Grundstückgewinnsteuer (nur Kanton); 1) Berücksichtigung der effektiven Steuerlast, wenn kein Steueraufschub;

11. März 2015 Seite 13

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Trennung, Scheidung und Steuern (13) 2) Berücksichtigung der latenten Steuerlast, wenn beide Ehegatten einem Steueraufschub zustimmen; Beispiel: X. und Y. lassen sich scheiden. Zwecks Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche von Y. überträgt X. die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft B auf Y. Der Verkehrswert beträgt CHF 1 Mio., die Liegenschaft ist mit einer Hypothek von CHF 500'000.- belastet, welche Y. übernimmt. Der Erwerbspreis der Liegenschaft war CHF 500'000.-, es wurden wertvermehrende Aufwendungen in Höhe von CHF 100'000.getätigt. In der Scheidungskonvention sprechen sich X. und Y. für einen Steueraufschub aus.

11. März 2015 Seite 14

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Trennung, Scheidung und Steuern (14) ccc) Geschäftsvermögen •

erfordert zunächst Privatentnahme (bei selbständiger Erwerbstätigkeit);

Beispiel: X. ist selbständiger Liegenschaftenhändler. Er lässt sich von seiner Ehefrau scheiden. Zwecks Abgeltung von güterrechtlichen Ansprüchen überträgt er ihr das Eigentum an der Liegenschaft B. mitsamt darauf lastender Hypothek. Bilanz X Umlaufvermögen

Fremdkapital

Liegenschaft

A

800

A

600 Hypothek

Liegenschaft

B

1000

B

1000 Hypothek

Liegenschaft

C

500

C

400 Hypothek

Anlagevermögen Total

200

500

2500

2500 Total

Verkehrswert Liegenschaft B 1500 11. März 2015 Seite 15

Eigenkapital

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Trennung, Scheidung und Steuern (15)

bb) Handänderungssteuer: • Steuerbefreiung von Handänderungen unter Ehegatten (Art. 244 lit. f StG), auch in Vollzug des Scheidungsurteils

11. März 2015 Seite 16

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Trennung, Scheidung und Steuern (16)

E)

Einzelfragen

aa) Erbschafts- und Schenkungssteuern • •

„Ehegatten in Scheidung oder Trennung schenken sich nichts“ Zuwendungen wären ohnehin steuerbefreit (Art. 146 Abs. 1 StG)

bb) Rückerstattung von Steuern • •

Grundsatz: Art. 219 Abs. 1 StG sieht die hälftige Rückerstattung vor; Ausnahme (Praxis): Ehegatten erklären gemeinsam gegenüber Steuerbehörde andere Aufteilung;

06. März 2015 Seite 17

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Trennung, Scheidung und Steuern (17)

cc) Solidarhaft • Kanton: Solidarhaft für alle Steuerschulden aus der Zeit der gemeinsamen Besteuerung (Art. 25 Abs. 2 StG); •

Bund: Wegfall der Solidarhaft ab Zeitpunkt der getrennten Besteuerung auch für alle noch offenen Steuerschulden (Art. 13 Abs. 2 DBG)

11. März 2015 Seite 18

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