Kanton St.Gallen Steueramt
Erfahrungsaustausch Familienrecht Trennung, Scheidung und Steuern
Henk Fenners
Finanzdepartement
Trennung, Scheidung und Steuern (1) 1. Besteuerung der Ehegatten während ungetrennter Ehe Familienbesteuerung (Art. 20 StG) •
gemeinsame Besteuerung der Ehegatten: Faktorenaddition (Einkommen und Vermögen), unabhängig vom Güterstand
•
Ausgleich Progressionsnachteil durch Verheiratetentarif (Art. 50 Abs. 3 StG)
•
ab Heirat (Stichtag, Art. 69 Abs. 1 StG)
11. März 2015 Seite 2
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Trennung, Scheidung und Steuern (2)
Veranlagungsort •
Grundsatz: gemeinsamer Wohnort
•
Ausnahme: getrennter Wohnsitz der Ehegatten, leitender Angestellter (trotzdem Faktorenaddition)
•
ev. weitere Nebensteuerdomizile
11. März 2015 Seite 3
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Trennung, Scheidung und Steuern (3)
Haftung für Steuerschulden (Art. 25 Abs. 1 StG) •
Grundsatz: gemeinsam
•
Ausnahme: ausgewiesene Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten
11. März 2015 Seite 4
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Trennung, Scheidung und Steuern (4) 2.
Besteuerung der Ehegatten nach Trennung oder Scheidung
A)
Trennungs- und Scheidungspunkt
•
getrennte Besteuerung der Ehegatten (Art. 69 Abs. 2 StG)
•
tritt ein bei: 1) Scheidung 2) tatsächlicher Trennung, setzt voraus: -
Aufhebung gemeinsamer Haushalt;
-
keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel mehr;
-
Unterstützung des anderen Ehegatten nur noch in ziffernmässig bestimmten Beträgen;
3) rechtlicher Trennung im Sinn von Art. 117 ZGB
11. März 2015 Seite 5
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Trennung, Scheidung und Steuern (5) B)
Unterhalt
aa) Allgemeines •
Grundlage: gerichtliche Anordnung oder schriftliche Vereinbarung (Grundsatz)
•
Form: Geld- oder Naturalleistungen - häufige Naturalleistung: unentgeltliche Überlassung der Liegenschaft (Allein- oder Miteigentum)
•
auch indirekte Leistungen (vgl. etwa BGer 2C_1008/2013 vom 6. Juni 2014)
11. März 2015 Seite 6
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Trennung, Scheidung und Steuern (6)
bb) Unterhaltsleistungen zu Gunsten des anderen Ehegatten
•
in Rentenform: steuerbar beim empfangenden Ehegatten (Art. 36 lit. f StG), Abzug beim leistenden Ehegatten (Art. 45 Abs. 1 lit. c StG)
•
in Kapitalform: nicht steuerbar beim empfangenden Ehegatten (Art. 37 lit. f StG), kein Abzug beim leistenden Ehegatten
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Trennung, Scheidung und Steuern (7)
cc) Unterhaltsleistungen zu Gunsten der Kinder
•
bis zur Mündigkeit: steuerbar beim empfangenden Ehegatten (Art. 36 lit. f StG), Abzug beim leistenden Ehegatten (Art. 45 Abs. 1 lit. c StG)
•
nach der Mündigkeit: nicht steuerbar beim Kind (Art. 37 lit. f StG), kein Abzug beim leistenden Ehegatten
•
Spezialfall Alimentenbevorschussung
11. März 2015 Seite 8
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Trennung, Scheidung und Steuern (8)
dd) weitere Berücksichtigung der Kinderlasten im Steuerrecht aaa)Kinderabzug •
bei unmündigen Kindern: Abzug steht nur zu, wenn 1. kein Abzug von Unterhaltsbeiträgen vorgenommen wird; 2. zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufgekommen wird;
•
bei mündigen Kindern: Abzug steht dem Elternteil zu, der zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt;
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Trennung, Scheidung und Steuern (9)
bbb)Tarif •
Verheiratetentarif wird auch Einelternfamilien gewährt; Anspruch darauf hat, wer (Art. 50 Abs. 4 StG): 1. mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt wohnt;
2. zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt; ee) zeitliche Aspekte •
Unterhaltsleistungen: effektive Berücksichtigung
•
Kinderabzug: Stichtagsbetrachtung
12. März 2015 Seite 10
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Trennung, Scheidung und Steuern (10) C) Vorsorge aa) Übertragung von Guthaben aus 2. Säule oder Säule 3a •
Steuerneutralität, sofern Überweisung erfolgt auf: 1. Einrichtung der 2. Säule; 2. ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice; 3. eine Einrichtung der Säule 3a;
•
Möglichkeit des Wiedereinkaufs in entsprechender Höhe, Abzug von der Bemessungsgrundlage möglich;
bb) Entschädigung nach Art. 124 ZGB •
•
in Rentenform: steuerbar zu 40% beim Gläubiger (Art. 35 Abs. 3 StG), 40%-Abzug beim Schuldner (Art. 45 Abs. 1 lit. b StG); in Kapitalform: Leistung in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtung (Art. 37 lit. f StG), nicht steuerbar beim Empfänger, kein Abzug beim Leistenden
06. März 2015 Seite 11
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Trennung, Scheidung und Steuern (11) D) Güterrechtliche Auseinandersetzung aa) Einkommens- und Grundstückgewinnsteuer aaa)Allgemeines •
Einkommenssteuerfreiheit von vermögensrechtlichen Vorteilen anlässlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Vermögensumschichtung innerhalb der als Einheit besteuerten ehelichen Gemeinschaft);
•
jedoch: unter Umständen Berücksichtigung von effektiven und latenten Steuerlasten bei der Vorschlags- und Mehrwertermittlung;
•
Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen:
11. März 2015 Seite 12
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Trennung, Scheidung und Steuern (12) bbb)Privatvermögen
•
bewegliches Privatvermögen: keine Berücksichtigung von effektiven und latenten Steuerlasten;
•
unbewegliches Privatvermögen: Grundstückgewinnsteuer (nur Kanton); 1) Berücksichtigung der effektiven Steuerlast, wenn kein Steueraufschub;
11. März 2015 Seite 13
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Trennung, Scheidung und Steuern (13) 2) Berücksichtigung der latenten Steuerlast, wenn beide Ehegatten einem Steueraufschub zustimmen; Beispiel: X. und Y. lassen sich scheiden. Zwecks Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche von Y. überträgt X. die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft B auf Y. Der Verkehrswert beträgt CHF 1 Mio., die Liegenschaft ist mit einer Hypothek von CHF 500'000.- belastet, welche Y. übernimmt. Der Erwerbspreis der Liegenschaft war CHF 500'000.-, es wurden wertvermehrende Aufwendungen in Höhe von CHF 100'000.getätigt. In der Scheidungskonvention sprechen sich X. und Y. für einen Steueraufschub aus.
11. März 2015 Seite 14
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Trennung, Scheidung und Steuern (14) ccc) Geschäftsvermögen •
erfordert zunächst Privatentnahme (bei selbständiger Erwerbstätigkeit);
Beispiel: X. ist selbständiger Liegenschaftenhändler. Er lässt sich von seiner Ehefrau scheiden. Zwecks Abgeltung von güterrechtlichen Ansprüchen überträgt er ihr das Eigentum an der Liegenschaft B. mitsamt darauf lastender Hypothek. Bilanz X Umlaufvermögen
Fremdkapital
Liegenschaft
A
800
A
600 Hypothek
Liegenschaft
B
1000
B
1000 Hypothek
Liegenschaft
C
500
C
400 Hypothek
Anlagevermögen Total
200
500
2500
2500 Total
Verkehrswert Liegenschaft B 1500 11. März 2015 Seite 15
Eigenkapital
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Trennung, Scheidung und Steuern (15)
bb) Handänderungssteuer: • Steuerbefreiung von Handänderungen unter Ehegatten (Art. 244 lit. f StG), auch in Vollzug des Scheidungsurteils
11. März 2015 Seite 16
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Trennung, Scheidung und Steuern (16)
E)
Einzelfragen
aa) Erbschafts- und Schenkungssteuern • •
„Ehegatten in Scheidung oder Trennung schenken sich nichts“ Zuwendungen wären ohnehin steuerbefreit (Art. 146 Abs. 1 StG)
bb) Rückerstattung von Steuern • •
Grundsatz: Art. 219 Abs. 1 StG sieht die hälftige Rückerstattung vor; Ausnahme (Praxis): Ehegatten erklären gemeinsam gegenüber Steuerbehörde andere Aufteilung;
06. März 2015 Seite 17
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Trennung, Scheidung und Steuern (17)
cc) Solidarhaft • Kanton: Solidarhaft für alle Steuerschulden aus der Zeit der gemeinsamen Besteuerung (Art. 25 Abs. 2 StG); •
Bund: Wegfall der Solidarhaft ab Zeitpunkt der getrennten Besteuerung auch für alle noch offenen Steuerschulden (Art. 13 Abs. 2 DBG)
11. März 2015 Seite 18
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