Familienrecht Vorlesung 5

Familienrecht Abschnitt 4 Allgemeine Ehewirkungen Namensrecht und Zwangsvollstreckung Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 25. November 2010

Notar Dr. Christian Kesseler

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Familienrecht Vorlesung 5 Fall 4 - Der Adel Fall: Die Keuschs sind alter Adel und heißen „von Keusch“. Da Vater von Keusch dem Untreu nie getraut hat, hat er von beiden den Abschluss eines Ehevertrages verlangt, in dem sich Untreu verpflichtet, den Namen „von Keusch“ nach einer etwaigen Ehescheidung wieder abzulegen. Die jungen Eheleute von Keusch leben 15 Jahre zusammen und bekommen drei Kinder. Bei Scheidung der Ehe verlangt Claudia von Keusch von ihrem Exmann die Ablegung des Namens. Zu Recht? Laut BGH (FPR 2008, 321) zulässig! 25. November 2010

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Familienrecht Vorlesung 5 Zwangsvollstreckung bei Ehegatten Fall: Der Gaggenau Luxus-Kühlschrank, den Keusch mit in die Ehe (gesetzlicher Güterstand) mit Untreu eingebracht hat, geht kaputt, als Untreu mit einem Studienfreund zusammen versucht, diesen zu einem Kölschkühler umzubauen. Untreu kauft (Mai 2010) sofort ein baugleiches neues Gerät, damit Keusch von der Sache nichts erfährt. 6 Wochen später schaut der Gerichtsvollzieher mit einem Titel gegen Untreu bei den Eheleuten vorbei und pfändet den Kühlschrank. Keusch ist empört und fragt, was sie tun kann. 25. November 2010

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Familienrecht Vorlesung 5 Die Zwangsvollstreckung durch Pfändung beweglicher Sachen • Ablauf: – Pfändung durch Anlegen von Siegeln (§§ 803, 808 Abs. 2 ZPO) – Verwertung durch öffentliche Versteigerung (§§ 814, 816, 819 ZPO) • Voraussetzungen – (Allein-) Gewahrsam des Schuldner (§ 808 Abs. 1, 809 ZPO) Æ Bei Pfändung von Sachen in fremdem Gewahrsam kann der Gewahrsamsinhaber die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO einlegen. – Eigentum des Schuldners. Bei Pfändung schuldnerfremder Sachen kann der Eigentümer die Drittwiderspruchsklage n. § 771 ZPO erheben. • Problem: Unklare Gewahrsams- und Eigentumsverhältnisse bei Ehepartnern Æ Was kann der Gläubiger eines Partners pfänden? 25. November 2010

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Familienrecht Vorlesung 5 Die Eigentumsvermutungen in § 1362 BGB • § 1362 Abs. 1:

– Zusammenlebende Ehegatten: Vermutung, dass Gegenstände Eigentum des jeweiligen Vollstreckungsschuldners stehen Æ Beweis des Gegenteils durch Ehegatten erforderlich!

– Getrennt lebende Ehegatten: Vermutung gilt nur für Gegenstände im Besitz des Schuldners

• § 1362 Abs. 2: Gegenstände im persönlichen Gebrauch eines Partners gelten bis zum Beweis des Gegenteils als dessen Eigentum

- Sein Rasierzeug und ihr Schminkzeug gelten als jeweils eigene Gegenstände.

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Familienrecht Vorlesung 5 Die Gewahrsamsfiktion des § 739 ZPO Die Eigentumsvermutung des § 1362 BGB wäre vollstreckungsrechtlich untauglich würde nicht durch § 739 ZPO auch der Gewahrsam des vermuteten Eigentümers fingiert. Vollstreckungsvoraussetzung ist nämlich nicht das Eigentum, das der Gerichtsvollzieher gar nicht feststellen kann, dies ist vielmehr allein der Gewahrsam. Da bei Ehewohnungen aber immer beide Gewahrsam besitzen, wird so der Alleingewahrsam unterstellt.

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Familienrecht Vorlesung 5 Falllösung - Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO • Drittwiderspruchsklage der Keusch? –Voraussetzung: Eigentum der Keusch –Nach § 1362 Abs. 1 S. 1 BGB wird vermutet, dass Untreu Eigentümer ist. –Kann Keusch die Vermutung widerlegen? Kühlschrank wurde durch Untreu erworben, Früher: Nach § 1370 BGB (zum 1.9.2009 weggefallen) hatte F an der Ersatzmaschine Eigentum erworben. Heute: Eigentumswerwerb? (-) 25. November 2010

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Familienrecht Vorlesung 5 Falllösung - Vollstreckungserinnerung nach § 768 ZPO • Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO?

– Voraussetzung: Verletzung einer dem Schutz der Keusch dienenden Vorschrift, in Betracht kommt das Verbot der Pfändung von Sachen im Gewahrsam Dritter ohne deren Zustimmung (§§ 808 f. ZPO). – Grundsätzlich hatten beide gemeinsam Gewahrsam, also durfte nicht ohne die Zustimmung der Keusch gepfändet werden. – Da der Tatbestand von § 1362 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt ist, gilt jedoch nach § 739 ZPO allein Untreu als Gewahrsamsinhaber. Ein Gegenbeweis ist nicht zulässig. – Daher wird die Erinnerung keinen Erfolg haben.

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Familienrecht Vorlesung 5 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand tritt durch Eheschließung ein) Gütertrennung lässt den Partnern mehr Unabhängigkeit als Zugewinngemeinschaft

Zugewinngemeinschaft lässt den Partnern mehr Unabhängigkeit als Gütergemeinschaft

Gütertrennung

Gütergemeinschaft

(Wahlgüterstand)

(Wahlgüterstand)

Durch Ehevertrag können Güterstände gewählt und modifiziert werden (§ 1408 BGB)! 25. November 2010

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Familienrecht Vorlesung 5 Die Güterstände des BGB (II) Gütertrennung (§ 1414)

Zugewinngemeinschaft (§§ 13631390)

Gütergemeinschaft (1408-1518)

Vermögen bleibt völlig getrennt, Ehe hat keine Auswirkungen auf die Vermögen der Partner.

Vermögen bleibt völlig getrennt, bei Auflösung durch Tod oder Scheidung wird der „Zugewinn“ geteilt.

Verschmelzung der Vermögen zu einem Gesamtgut, das beiden zusteht und für die Verbindlichkeiten von beiden haftet. Bei Auflösung Teilung des Gesamtgutes.

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Familienrecht Vorlesung 5 Gütergemeinschaft • Begründung allein durch Ehevertrag im Sinne der §§ 1408, 1415 BGB • Im Grundsatz Verschmelzung beider Vermögen nach § 1416 Abs. 1 zu einem gesamthänderisch gebundenen Gesamtgut • Entstehung des Gesamtgutes im Wege der Universalsukzession, d.h. ohne Einzelrechtsnachfolge, § 1416 Abs. 2 und 3 • Im Grundsatz gemeinsame Haftung für die Schulden, aber erhebliche Ausnahmen • Auseinandersetzung als Aufhebung Gesamthand 25. November 2010

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Familienrecht Vorlesung 5 Vermögensmassen • Gesamtgut: Verschmolzenes Vermögen, keine Verfügung über Beteiligung möglich, § 1419 - gemeinsame Verwaltung oder Verwaltung durch einen Ehegatten • Sondergut: Vermögensgegenstände, die nicht übertragen und damit auch nicht in das Gesamtgut überführt werden können (Beteiligung, Nießbrauch etc.), wirtschaftlich diesem aber zuzuordnen sind, § 1417 Abs. 3 S. 2 Einzelverwaltung für das Gesamtgut • Vorbehaltsgut: Einzelvermögen jedes Ehegatten (§ 1418), begründet durch Ehevertrag (Abs. 2 Nr. 1), Drittbestimmung (Abs. 2 Nr. 2), Ertrag oder Surrogat (Abs. 2 Nr. 3) - Einzelverwaltung auf je eigene Rechnung. => Insgesamt also bis zu 5 Vermögensmassen 25. November 2010

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Familienrecht Vorlesung 5 Verwaltung und Haftung Verwaltung: 1. Das Gesamtgut wird im Grundsatz gemeinschaftlich verwaltet, § 1421. Regelungen dazu unter den §§ 1440 - 1470. Durch Ehevertrag kann die Verwaltung einem der Ehegatten zugewiesen werden. Regelungen dazu dann unter den §§ 1422 - 1449. 2. Das Sondergut verwaltet jeder der Ehegatten selbst, da dieses aufgrund seiner Art nur einem einzelnen zugewiesen sein kann. Allerdings wird es für Rechnung der Gemeinschaft verwaltet. § 1417 3. Das Vorbehaltsgut verwaltet ebenfalls jeder Ehegatte selbst, und zwar auf eigene Rechnung. § 1418. 25. November 2010

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Familienrecht Vorlesung 5 Verwaltung und Haftung Haftung: • Für die schulden jedes Ehegatten haftet dieser zunächst einmal selbst mit seinem Vorbehalts- und Sondergut. • Für die gesetzlichen Verbindlichkeiten haftet unabhängig von der Verwaltungsregelung immer auch das Gesamtgut, §§ 1437 Abs. 1 und 1459 Abs. 1 • Bei gemeinsamer Verwaltung haftet das Gesamtgut auch für alle rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeiten beider Partner, soweit beide Partner diesen zugestimmt haben und es sich nicht um Sonder- oder Vorbehaltsguts-Verbindlichkeiten handelt. Im Zustimmungsfall haften auch beide sonstigen Vermögensmassen • Bei einseitiger Verwaltung haftet das Gesamtgut nur bei Verpflichtung durch den Verwalter. Dieser haftet aber auch mit seinem Sonder- und Vorbehaltsgut für die Verbindlichkeiten des nicht verwaltenden Partners, soweit diese nicht ohne Zustimmung begründet wurden 25. November 2010

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Familienrecht Vorlesung 5 Gütertrennung Rechtliche Wirkungen:

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