Aktuelle Entwicklungen im FAMILIENRECHT

Anwaltskongress 2017 Aktuelle Entwicklungen im FAMILIENRECHT Juni 2015 – Mai 2017 PROF.  DR.  REGINA  AEBI-­MÜLLER n Übersicht 1. Eheschliessung...
Author: Alma Siegel
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Anwaltskongress 2017

Aktuelle Entwicklungen im FAMILIENRECHT Juni 2015 – Mai 2017

PROF.  DR.  REGINA  AEBI-­MÜLLER

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Übersicht

1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen 2. Güterrecht 3. Eheschutz (inkl. Verfahren) 4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

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1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen 2. Güterrecht 3. Eheschutz (inkl. Verfahren) 4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

Ehefähigkeitszeugnis für Heirat im Ausland BGE 142 III 609 (= 5A_107/2016 vom 9. August 2016) • Art. 97a ZGB (betreffend Scheinehen) kann gemäss Art. 75 i.V.m. Art. 74a Abs. 1 ZStV auch bei Eheschliessungen im Ausland Anwendung finden, sodass ggf. die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Schweizer Staatsangehörigen zu verweigern ist. • Dies ist allerdings nur möglich, wenn die Ehegatten beabsichtigen, in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen. • Eine nachträgliche Kontrolle findet im Zusammmenhang mit der Anerkennung der ausländischen Eheschliessung bzw. bei der Ausstellung der Aufenthaltsbewilligung statt.

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1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen

Art. 169 Abs. 1 ZGB Belastungsgrenze bei Schuldbriefen BGE 142 III 720

2. Güterrecht

(= 5A_203/2016 vom 10. November 2016)

3. Eheschutz (inkl. Verfahren)

• Wann beschränkt eine hypothekarische Belastung „die Rechte an den Wohnräumen der Familie“?

6. Erwachsenenschutzrecht

• Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist erforderlich, wenn die hypothekarische Belastung ungefähr zwei Drittel des Verkehrswertes übersteigt und unabhängig vom Umfang des Pfandes, wenn sich die Familienwohnung in Gefahr befindet, u.a. wenn der Schuldendienst angesichts der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht gewährleistet ist.

7. Gesetzesrevisionen

• Für landwirtschaftliche Grundstücke ist die Belastungsgrenze gemäss Art. 73 BGBB massgebend.

4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht

• Wer Art. 169 Abs. 1 ZGB anruft, muss beweisen, dass die Vss. der Norm erfüllt sind (Charakter als Familienwohnung, Gefährdung durch finanzielle Belastung).

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1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen 2. Güterrecht 3. Eheschutz (inkl. Verfahren) 4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

Zuordnung der durch gemischte Schenkung erworbenen Liegenschaft BGer 5A_763/2015 vom 21. April 2016 • Mann kauft Liegenschaft deutlich unter dem Verkehrswert von seiner Mutter und finanziert den Kaufpreis ausschliesslich mittels Hypothekarkredit. • Es handelt sich um eine Eigengutsliegenschaft, und auch der gesamte konjunkturelle Mehrwert verbleibt dem Eigengut. • Anders würde es sich verhalten, wenn gar keine Eigenmittel investiert würden (reiner Kreditkauf). Dann liegt Errungenschaft vor. • Bei der gemischten Schenkung hingegen ist der geschenkte Teil Eigengut und die Kreditschuld folgt dieser Gütermasse (Art. 209 Abs. 2 ZGB).

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1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen 2. Güterrecht 3. Eheschutz (inkl. Verfahren) 4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht

Zuordnung des aus dem Nachlass erworbenen Grundstücks BGE 142 III 257 (= 5A_143/2015 vom 23. März 2016) • M erbt während der Ehe; Erbquote = 60%; im Nachlass ist ein Grundstück. • M kauft der Erbengemeinschaft das Grundstück für 338‘000 ab; davon 38‘000 bar (Errungenschaft?) und Hypothekardarlehen 300‘000. • In der Erbteilung erhält er später 173‘000.

6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

• Kauf aus Nachlass ist im güterrechtlichen Sinn eine Ersatzanschaffung; der Erbanteil ist Eigengut. • Eine Ersatzanschaffung läge auch bei Übernahme in der Erbteilung vor.

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Zuordnung des aus dem Nachlass erworbenen Grundstücks BGer 5A_707/2016 vom 3. Mai 2017 • Fortsetzung des eben genannten Entscheids BGE 142 III 257. • Das Kantonsgericht schloss in seinem neuen Entscheid auf Errungenschaft, da das Grundstück der Erbengemeinschaft abgekauft worden sei. • Denkbar wäre grundsätzlich aber auch eine partielle Erbteilung. • Vorliegend besteht aber ein öffentlich beurkundeter Liegenschaftskaufvertrag und es ist zu vermuten, dass der im Vertragstext wiedergegebene auch dem tatsächlichen Willen der Parteien entsprach.

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1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen 1.

Allgemeine Ehewirkungen

2. Güterrecht 2. Güterrech 3.

Scheidung und

4.

Scheidungsverfahren

5.

Kindesrecht

3. Eheschutz (inkl. Verfahren) Scheidungsfolgen 4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht

6.

Erwachsenenschutzrecht

7. Gesetzesrevisionen 6. Erwachsenenschutzrecht

7. Gesetzesrevisionen

Gläubigerschutz bei güterrechtlicher Auseinandersetzung BGE 142 III 65 (= 5A_159/2015 vom 11. Januar 2016) • Durch güterrechtliche Auseinandersetzung kann ein Vermögen, aus dem der Gläubiger eines Ehegatten Befriedigung erlagen konnte, der Haftung nicht entzogen werden (Art. 193 ZGB). • Art. 193 ZGB begründet eine subisidäre Haftung des Ehegatten des Schuldners bis zum Wert des empfangenen Gutes, ohne dass dies etwas an der Berechtigung am Haftungssubstrat ändern würde. • Die Tilgung von Unterhaltsforderungen steht ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 193 ZGB, und zwar auch dann, wenn es um die Tilgung rückständiger Unterhaltsforderungen geht. • Die von Art. 193 ZGB geschützte Forderung muss vor der Vermögensübertragung, d.h. vor der effektiven güterrechtlichen Auseinandersetzung, entstanden sein.

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(Keine) Gütertrennung im Eheschutzverfahren BGer 5A_945/2014 vom 26. Mai 2015 • Gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann das Eheschutzgericht die Gütertrennung anordnen, wenn die Umstände es rechtfertigen. • Die Tatsache, dass die Wiedervereinigung unwahrscheinlich erscheint, ist noch kein solcher Umstand. • Es sind Gründe erforderlich, die sich an Art. 185 ZGB orientieren, insbes. Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen. • Andernfalls würde Art. 204 Abs. 2 ZGB praktisch bedeutungslos und die Auflösung der Ehe würde in güterrechtlicher Hinsicht in das Eheschutzverfahren verlagert.

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Unterhaltsberechnung vor Scheidung: Methode BGer 5A_776/2015 vom 4. Februar 2016 • Eheschutzgericht stellt angesichts des überdurchschnittlichen Einkommens nicht auf die zweistufige Unterhaltsberechnung (Bedarfsberechnung mit Überschussverteilung) ab, sondern auf die einstufig-konkrete Berechnung. • Ungünstiges Resultat für die Ehefrau, die ihren Bedarf nicht hinreichend belegt hatte. • Es ist nicht willkürlich, die einstufige Methode anzuwenden, auch wenn vom Ehemann nicht ausdrücklich eine Sparquote behauptet worden war und das Gericht auf die Methodenwahl nicht aufmerksam gemacht hatte. • Vorsicht: Anwaltsfalle!

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1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen

Eheschutz, zulässige Noven im Berufungsverfahren BGE 143 III 42

2. Güterrecht

(= 5A_819/2015 vom 24. November 2016)

3. Eheschutz (inkl. Verfahren)

• Verhältnis des Novenrechts zum Abänderungsverfahren:

4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

• In der Berufung zulässige Noven (Art. 317 Abs. 1 ZPO) dürfen nicht in das Abänderungsverfahren (Art. 179 Abs. 1 ZGB) verwiesen werden. • Die nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetretene Arbeitslosigkeit muss als echtes Novum im Berufungsverfahren durch die zweite kantonale Instanz berücksichtigt werden.

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Abänderung einer Eheschutzvereinbarung

1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen

BGE 142 III 518 2. Güterrecht

(= 5A_842/2015 vom 26. Mai 2016)

3. Eheschutz (inkl. Verfahren)

• Gerichtlich genehmigte Eheschutzvereinbarung mit Unterhaltsbeiträgen.

4. Scheidung (inkl. Verfahren)

• Für die Abänderung einer solchen Eheschutzmassnahme gelten die gleichen Restriktionen, wie bei Scheidungskonventionen:

5. Kindesrecht



Erhebliche Veränderungen des Sachverhalts, der anlässlich der Vereinbarung als feststehend angesehen wurde – nicht hingegen Veränderung von (künftigen) Tatsachen, welche vergleichsweise definiert worden sind.



Berichtigung wegen originär unzutreffender Entscheidungsgrundlagen bei rechtserheblichem Willensmangel.

6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

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1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen 2. Güterrecht 3. Eheschutz (inkl. Verfahren) 4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

Rechtskraft vorsorglicher Massnahmen BGE 141 III 376 (= 5A_274/2015 vom 25. August 2015) • M reicht ein Gesuch auf Abänderung der vorsorglichen Massnahmen ein und zieht dieses wieder zurück. • 2 ½ Jahre später reicht er erneut ein Abänderungsbegehren ein, gestützt auf die gleichen Veränderungen. • Bei dieser Sachlage gilt Art. 65 ZPO (Verlust des materiell-rechtlichen Anspruchs zufolge Klagerückzugs; Prinzip der Fortsetzungslast), obschon in der Lehre umstritten ist, ob die Bestimmung auch auf vorsorgliche Massnahmen Anwendung findet.

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1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen 2. Güterrecht 3. Eheschutz (inkl. Verfahren) 4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

Dies a quo im Scheidungsunterhalt und Kindesunterhalt BGE 142 III 193 (= 5A_422/2015 vom 10. Februar 2016) • Der Scheidungsrichter setzt gemäss Art. 126 Abs. 1 ZGB den Beginn der Unterhaltspflicht fest. • Dieser Zeitpunkt kann auch vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils liegen. • Wurde allerdings für das Scheidungsverfahren mittels vorsorglicher Massnahmen ein Unterhalt festgesetzt, so darf dieser nicht rückwirkend angepasst werden. Dies würde dem Grundsatz widersprechen, dass vorsorgliche Massnahmen (vorbehältlich eines Abänderungsverfahrens) in Rechtskraft erwachsen.

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1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen 2. Güterrecht

Scheidungsunterhalt nach Pensionierung der Gläubigerin BGE 141 III 193 (= 5A_296/2014 vom 24. Juni 2015)

3. Eheschutz (inkl. Verfahren)

• Zwar ist das Einkommen nach der Pensionierung regelmässig geringer als zuvor.

4. Scheidung (inkl. Verfahren)

• Weil das aber nicht immer zutrifft (AHV, bV und andere Vorsorgequellen), muss zwingend geprüft werden, über welches Einkommen die Unterhaltsgläubigerin dannzumal verfügen wird.

5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

• Dabei ist auch der Steuersituation Rechnung zu tragen.

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1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen

Wiederaufleben der Unterhaltspflicht nach Pensionierung der Gläubigerin BGE 141 III 465

2. Güterrecht 3. Eheschutz (inkl. Verfahren) 4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

(= 5A_43/2015 vom 13. Oktober 2015) • Nach einer lebensprägenden Ehe haben, soweit möglich, beide Ehegatten Anspruch auf den gebührenden Unterhalt. • Denkbar ist, dass dieser bis zur Pensionierung durch eigenes Einkommen gedeckt werden kann und erst ab diesem Zeitpunkt ein Unterhaltsanspruch besteht. • Erreicht der unterhaltsberechtigte Ehegatte das Rentenalter zuerst, hat er über diesen Zeitpunkt hinaus grds. Anspruch darauf, den ehelichen Standard weiterzuführen oder zumindest auf gleichem Niveau leben zu können wie der noch erwerbstätige Ehegatte.

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1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen

Kein einseitiger Rückzug der Scheidungsklage durch Berufung BGE 142 III 713

2. Güterrecht

(= 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016)

3. Eheschutz (inkl. Verfahren)

• Scheidungsklage durch Ehemann, Frau beantragt in der Klageantwort ebenfalls die Scheidung.

4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

• Erstinstanzliches Scheidungsurteil gestützt auf Art. 114 ZGB (zweijähriges Getrenntleben), vgl. 292 Abs. 2 ZPO. • Beide Ehegatten erheben Berufung, wobei der Mann seine nach Art. 114 ZGB erhobene Scheidungsklage zurückziehen und damit die Aufhebung des Scheidungsurteils erreichen wollte. • „Beantragen die Eheleute dem Richter wenn auch klageweise, so doch übereinstimmend aus demselben Grund die Auflösung ihrer Ehe, so können sie diesen einen Prozessgegenstand auch nur noch gemeinsam fallen lassen.“ (E. 4.3.3)

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Anschlussberufung im Anschluss an teilweise Berufung BGE 141 III 302 (= 5A_793/2014 vom 18. Mai 2015) • Gegen das erstinstanzliche Scheidungsurteil hatten beide Ehegatten Berufung erhoben, die Frau allerdings nur mit Bezug auf die Unterhaltszahlung. • Bei dieser Sachlage ist es ihr erlaubt, zusammen mit der Berufungsantwort betreffend die Berufung des M Anschlussberufung bezüglich der von diesem angefochtenen Urteilspunkte zu erheben.

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Klageänderung im Berufungsverfahren BGE 142 III 48 (= 5A_553/2015 vom 16. Dezember 2015) • Im Berufungsverfahren ist gestützt auf Art. 317 Abs. 2 ZPO eine Klageänderung zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und die Klageänderung zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht. • Tritt die Berufungsinstanz auf die neuen Rechtsbegehren ein, so hat es der Gegenpartei Frist zur Stellungnahme anzusetzen. • Fortsetzung in BGer 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016; nochmaliger Fehler des Appellationsgerichts.

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1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen

Auskunftserteilung und vorsorgl. Beweisführung im Abänderungsverf. BGer 5A_295/2016 vom 23. Februar 2017

2. Güterrecht

(zur Publ. vorgesehen)

3. Eheschutz (inkl. Verfahren)

• Scheidung 2013, Auskunftsbegehren Ehemann 2015 • Rechtliche Qualifikation des Auskunftsbegehrens?

4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

• Eine vorsorgliche Beweisführung ist nur zulässig, wenn kein materiellrechtlicher Auskunftsanspruch besteht. • Der materiellrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB besteht zwar noch im Scheidungsprozess, nicht aber nach der Scheidung im Abänderungsprozess. • Eine Aufforderung zur Auskunft über das Einkommen der geschiedenen Ehefrau ist als vorsorgliche Beweisführung i.S.v. Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO denkbar, allerdings ist das Gesuch zu spezifizieren.

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1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen 2. Güterrecht 3. Eheschutz (inkl. Verfahren) 4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

Unentgeltliche Prozessführung: Einkommen des Konkubinatspartners ist irrelevant BGE 142 III 36 (= 5A_734/2015 vom 17. Dezember 2015) • Stellt die geschiedene F im Revisionsverfahren zu Abänderung des Scheidungsurteils ein Gesuch um uP, darf diese nicht mit der Begründung verweigert werden, sie habe die finanziellen Verhältnisse des Konkubinatspartners nicht deklariert. • Die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses hat seine materiellrechtliche Grundlage in der ehelichen Unterhalts- und Beistandspflicht, die nicht auf ein Konkubinat anwendbar sind.

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Vaterschaftsbeistandschaft 1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen

BGE 142 III 545 (= 5A_220/2016 vom 15. Juli 2016)

2. Güterrecht 3. Eheschutz (inkl. Verfahren)

• Seit 1. Juli 2014 ist aArt. 309 Abs. 1 ZGB ausser Kraft. Die Vaterschaftsbeistandschaft wird nun als Fall der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB verstanden. Sie muss daher „erforderlich“ sein:

4. Scheidung (inkl. Verfahren)

Ø Das Kindeswohl erschöpft sich nicht in der Befriedigung der materiellen Interessen.

5. Kindesrecht

Ø Das Kind hat Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung und auf Feststellung eines rechtlichen Kindesverhältnisses.

6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

Ø Es darf nicht auf die Möglichkeit einer späteren eigenen Klage verwiesen werden. • Im Regelfall ist daher eine Vaterschaftsbeistandschaft zu errichten, wenn die sorgeberechtigte Mutter nicht von sich aus für die Herstellung des Kindesverhältnisses zum Vater sorgt.

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1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen 2. Güterrecht 3. Eheschutz (inkl. Verfahren) 4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

Leihmutterschaft bei Ehepaar ohne genetische Verwandtschaft BGE 141 III 328 (= 5A_443/2014 vom 14. September 2015) • Nach Durchführung eines Leihmutterschaftsverfahrens in Kalifornien verlangte das Schweizer Ehepaar die Eintragung der kalifornischen Geburtsurkunde in das schweizerische Personenstandsregister. • Obschon die Voraussetzungen der Anerkennung der Urkunde nach IPR gegeben wären, wird die Eintragung als Verstoss gegen den Ordre public (Art. 27 Abs. 1 IPRG) verweigert. • Siehe auch 5A_317/2016 sowie 5A_324/2016, beide vom 1. Dezember 2016 (Bestätigung der Praxis).

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Leihmutterschaft bei Ehepaar mit genetischer Verwandtschaft des Vaters

Merke: Ist das durch eine Leihmutter ausgetragene Kind mit dem Wunschvater genetisch verwandt (anonyme Eizellenspende, Samenspende durch den Wunschvater), so kann im Zivilstandsregister zwar nicht die Wunschmutter, aber wenigstens der Vater eingetragen werden – was diesem die elterliche Sorge und später der Wunschmutter die Möglichkeit einer Stiefkindadoption ermöglicht. Exemplarisch (aber ohne Entscheid in der Sache) BGer 5A_589/2016 und 5A_597/2016 vom 29. März 2017

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Leihmutterschaft bei Paar in eingetragener Partnerschaft BGE 141 III 312 (= 5A_748/2014 vom 21. Mai 2015) • Nach Durchführung eines Leihmutterschaftsverfahrens in Kalifornien verlangten die in der Schweiz in eingetragener Partnerschaft lebenden Männer die Eintragung der kalifornischen Geburtsurkunde in das schweizerische Personenstandsregister. • Auch hier liegt ein Verstoss gegen den Ordre public vor, der allerdings nicht schon nur deshalb zu bejahen ist, weil ein Kindesverhältnis zu zwei Männern hergestellt würde.

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Gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall • Mehrfach hat das Bundesgericht betont, dass die gemeinsame elterliche Sorge nach neuem Recht die Regel sein muss und die Schwelle für die Belassung bzw. Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge hoch anzusetzen ist. • Zwar müssen dazu nicht die Anforderungen für den Entzug der elterlichen Sorge als Kindesschutzmassnahme nach Art. 311 ZGB erfüllt sein. • Umgekehrt darf aber auch nicht eine freie Prüfung des Kindeswohls stattfinden, sondern die Alleinsorge rechtfertigt sich nur, wenn die gemeinsame Sorge eine Kindeswohlgefährdung bewirkt und diese sich durch Alleinsorge vermeiden lässt.

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Gemeinsame elterliche Sorge bejaht • 5A_186/2016 vom 2. Mai 2016: Dauerkonflikt, Unfähigkeit zur Kommunikation und unterschiedliche Erziehungsansichten genügen nicht für Alleinsorge. • 5A_81/2016 vom 2. Mai 2016: Dauerkonflikt, der Mutter des 6-jährigen Kindes war „mehr an Obstruktion denn am Kindeswohl gelegen“. • BGE 142 III 1 (= 5A_202/2015 vom 26. November 2015) und BGer 5A_781/2015 vom 14. März 2016: Grosse räumliche Distanz spricht für sich genommen nicht gegen die gemeinsame elterliche Sorge (Schweiz – Katar bzw. Schweiz New York).

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Gemeinsame elterliche Sorge verneint • Leading case: BGE 141 III 472 (= 5A_923/2014 vom 27. August 2015): „Konflikt mit Ausnahmecharakter“. • BGer 5A_89/2016 vom 2. Mai 2016: Komplett blockierte Kommunikation; chronifizierter Konflikt, der sich auf verschiedene Lebensbereiche des Kindes erstreckt, in denen gemeinsame Entscheide zu treffen wären. • 5A_412/2015 von 26. November 2015: Langjähriger, heftiger Scheidungsstreit; fehlende Kommunikations- und Kooperations-bereitschaft beider Eltern; Kinder wünschen Ruhe vor dem Elternkonflikt.

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Verschuldensunabhängigkeit der Sorgerechtsregelung BGE 142 III 197 (= 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 • Fünfjähriges Mädchen, das seit Geburt bei Mutter aufwächst, die alleine sorgeberechtigt ist. • Antrag auf gemeinsame Sorge des Vaters, eines abgewiesenen Asylbewerbers mit vorläufigem Bleiberecht. • Der Vater hat die Tochter seit Jahren nicht mehr gesehen; es findet kein irgendwie gearteter Austausch statt, da die Mutter jeden Kontakt verweigert. • Trotz der Einseitigkeit der Blockade muss es bei der Alleinsorge bleiben.

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Ausnahmecharakter der Alleinsorge

1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen

BGer 5A_22/2016 vom 2. September 2016 2. Güterrecht



Luzerner Entscheid, Bestätigung des Ausnahmecharakters der Alleinsorge – das Urteil des KG Luzernwird aufgehoben zugunsten gemeinsamer elterlicher Sorge.



Die Alleinsorge kann nur aufrechterhalten werden, wenn damit eine bei gemeinsamer elterlicher Sorge befürchtete Verschlechterung für das Kind abgewendet werden kann. Eine blosse Befürchtung genügt aber nicht, vielmehr „müssen der Wahrscheinlichkeitsaussage über die künftige Entwicklung konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen, die aktenmässig erstellt sind. Mit anderen Worten muss aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose geprüft werden, ob der Wechsel zum gemeinsamen Sorgerecht eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt.“

3. Eheschutz (inkl. Verfahren) 4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

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Alleinige oder alternierende Obhut 1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen

BGE 142 III 612 (= 5A_991/2015 vom 29. September 2016)

2. Güterrecht 3. Eheschutz (inkl. Verfahren) 4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

• Der Begriff der Obhut ist im neuen Recht reduziert auf die „faktische Obhut“, d.h. auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung. • Unabhängig von einer Einigung auf eine alternierende Obhut muss das Gericht prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Kindeswohl vereinbar ist; dies hängt von den konkreten Umständen ab. • Im konkreten Fall wird die Beschwerde wegen willkürlicher Sachverhaltsfeststellung aufgehoben und an das OGer Thurgau zurückgewiesen.

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Alleinige oder alternierende Obhut 1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen

BGE 142 III 612 (= 5A_991/2015 vom 29. September 2016)

2. Güterrecht 3. Eheschutz (inkl. Verfahren) 4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

Konkrete Voraussetzungen für eine alternierende Obhut sind insbesondere: • Erziehungsfähigkeit beider Eltern. • Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit; allerdings kann aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich der alternierenden Obhut widersetzt, nicht auf fehlende Kooperationsfähigkeit geschlossen werden. • Geographische Situation (Distanz zwischen den Wohnungen). • Kontinuität in der Betreuung. • Möglichkeit der persönlichen Betreuuung • Alter des Kindes • Soziales Umfeld, (Halb-)Geschwister • Wunsch des Kindes

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Alleinige oder alternierende Obhut 1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen

BGE 142 III 617 (= 5A_904/2015 vom 29. September 2016)

2. Güterrecht 3. Eheschutz (inkl. Verfahren) 4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

Französischsprachiger „Parallelentscheid“ zu BGE 142 III 612.

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1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen

Wegzug des Kindes unter gemeinsamer Sorge ins Ausland BGE 142 III 481 (= 5A_450/2015 vom 11. März 2016)

2. Güterrecht 3. Eheschutz (inkl. Verfahren) 4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht

• Scheidungsurteil: Gemeinsames Sorgerecht; Obhut der Mutter; Besuchsrecht des Vaters; Erlaubnis der Mutter, den Aufenthaltsort der Kinder nach Graz zu verlegen. • Vater wehrt sich gegen den Umzug nach Graz, verlangt aber weiterhin „bloss“ ein übliches Besuchsrecht und will keine Betreuungsanteile übernehmen. • Anwendbar ist Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB.

6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

• Die Norm will nicht den Umzug eines Elternteils verhindern, sondern „die Eltern dazu bewegen, vor einem Umzug dessen Auswirkungen auf die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu prüfen und wenn nötig die bestehende Regelung über die Kinderbelange anzupassen.“

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1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen

Wegzug des Kindes unter gemeinsamer Sorge ins Ausland BGE 142 III 481 (= 5A_450/2015 vom 11. März 2016)

2. Güterrecht 3. Eheschutz (inkl. Verfahren) 4. Scheidung (inkl. Verfahren)

Mögliche Kriterien für den Entscheid sind u.a.: • Haben sich die Eltern bisher die Betreuung geteilt? • Wäre der zurückbleibende Elternteil fähig und willig, in Zukunft die Betreuung (bzw. einen grösseren Betreuungsanteil) zu übernehmen?

5. Kindesrecht

• Ist das Kind noch sehr klein und daher eher personen-, denn umgebungsbezogen?

6. Erwachsenenschutzrecht

• Würde das Kind nach einem Umzug in einem neuen Sprachumfeld aufwachsen?

7. Gesetzesrevisionen

• Wäre die Situation am neuen Ort stabil (z.B. Familie des auswanderungswilligen Elternteils, ökonomische Basis usw.)? • Wünsche und Vorstellungen des älteren Kindes?

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1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen

Wegzug des Kindes unter gemeinsamer Sorge ins Ausland BGE 142 III 498 (= 5A_945/2015 vom 7. Juli 2016)

2. Güterrecht 3. Eheschutz (inkl. Verfahren) 4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

• Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB; Anwendung auf einen Fall, in dem (bisher) beide Eltern ihr Kind je zur Hälfte betreut haben. • Gesuch der Mutter an die KESB, die Ausreise mit dem Kind nach Spanien zu erlauben, wird in allen Instanzen abgewiesen. • Ausschlaggebend ist hier der Gesichtspunkt der Kontinuität.

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1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen

Wegzug des Kindes unter gemeinsamer Sorge ins Ausland BGer 5A_619/2016 vom 23. März 2017 (zur Publikation vorgesehen)

2. Güterrecht 3. Eheschutz (inkl. Verfahren) 4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

• KESB bewilligt Umzug der Mutter von Bern nach Bonn und entzieht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB). • Daraufhin zieht die Mutter weg; die Beschwerdeinstanz tritt wegen entfallener Zuständigkeit auf die Beschwerde des Vaters nicht ein. • Ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung bei internationalen Wegzugsfällen wegen der mit dem tatsächlichen Wegzug entfallenden schweizerischen Jurisdiktion möglich? • KESB im Kt. Bern ist kein unabhängiges Gericht i.S. von Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK – er wird auf die Gerichte in Deutschland verwiesen (?).

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1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen

Wegzug des Kindes unter gemeinsamer Sorge im Inland BGE 142 III 502 (= 5A_581/2015 vom 11. August 2016)

2. Güterrecht 3. Eheschutz (inkl. Verfahren) 4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

• Art. 301a Abs. 2 lit. b und Abs. 5 ZGB; massgeblich für die Bewilligungspflicht ist, ob das bisherige Betreuungskonzept aufrecht erhalten werden kann; erhebliche Auswirkungen bei der Ausübung der elterlichen Sorge oder dem persönlichen Verkehr machen den Umzug zustimmungspflichtig. • Dies hängt u.a. von der konkreten Betreuungs- bzw. Besuchsregelung ab und lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Dabei ist die Interventionsschwelle nicht die Kindeswohlgefährdung. • Die Prüfung der Anpassung der Betreuungs-, Besuchs- und Unterhaltsregelung kann nicht von der Wegzugsfrage abgespalten werden.

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1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen 2. Güterrecht 3. Eheschutz (inkl. Verfahren) 4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

Anwendbarer Steuertarif bei gemeinsamer Sorge, alternierender Obhut und Fehlen von Bar-Unterhalt BGE 141 II 338 (= 2C_534/2014 vom 7. August 2015) • «Im Falle, dass die geschiedenen Ehegatten die gemeinsame elterliche Sorge haben, die alternierende Obhut gleichmässig ausüben, keine Unterhaltsbeiträge geleistet werden und die Eltern übereingekommen sind, dass sie den Unterhalt des Kindes zu gleichen Teilen übernehmen, ist es der Elternteil mit dem geringeren Einkommen, welcher den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet.»

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1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen

Internat. Zuständigkeit für Abänderung Sorgerecht und Obhut BGE 142 III 56

2. Güterrecht

(= 5A_331/2015 vom 20. Januar 2016)

3. Eheschutz (inkl. Verfahren)

• Scheidungsurteil spricht die elterliche Sorge dem in der Schweiz wohnhaften Vater zu.

4. Scheidung (inkl. Verfahren)

• Mutter hat die Kinder bereits (widerrechtlich) nach Tunesien verbracht.

5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

• Tunesien hat das HKsÜ nicht ratifiziert, dieses ist aber zufolge des Verweises in Art. 85 Abs. 1 IPRG als nationales Recht anwendbar. • Ggf. kann sich die Zuständigkeit auf Art. 85 Abs. 3 IPRG stützen. • Zuständigkeit der Schweizer Gerichte für die Beurteilung der Abänderungsklage der Mutter, die ihre Alleinsorge durchsetzen will?

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1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen

Internat. Zuständigkeit für Abänderung Sorgerecht und Obhut BGE 142 III 1

2. Güterrecht

(= 5A_202/2015 vom 26. November 2015)

3. Eheschutz (inkl. Verfahren)

• Mutter ist Alleininhaberin der elterlichen Sorge für das nicht eheliche Kind.

4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

• Während des hängigen Verfahrens über die Anpassung des Sorgerechts zieht die Mutter mit dem Kind nach Katar; dieser Staat ist nicht Vertragsstaat des HKsÜ. • Es gilt hier (anders als bei einem Wegzug in einen Vertragsstaat) der Grundsatz der perpetuatio fori.

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1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen

Kosten für Kindesschutzmassnahmen, Pflegeplatzkosten BGE 141 III 401

2. Güterrecht

(= 5A_634/2014 vom 3. September 2015)

3. Eheschutz (inkl. Verfahren)

• Platzierung eines Mädchens aus Zürich bei Pflegefamilie im Kt. Thurgau.

4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

• Die Kosten der Fremdplatzierung, inkl. ein angemessenes Pflegegeld, sind durch die unterhaltspflichtigen Eltern zu tragen. • Richtlinien zum Pflegegeld sind Verwaltungsverordnungen, von denen das Gericht nicht ohne triftigen Grund abweichen soll. • Es ist willkürlich, ohne Begründung Kosten zu verrechnen, die über den Richtlinien der Kantone TG und ZH liegen. • Berücksichtigung der Kinderzulagen.

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1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen 2. Güterrecht 3. Eheschutz (inkl. Verfahren) 4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

Entschädigung der Kindesvertreterin BGE 142 III 153 (= 5A_52/2015 vom 17. Dezember 2015) • Die Entschädigung der Kindesvertretung (Art. 299 ff. ZPO) ist grds. nach kantonalem Recht festzulegen. • Im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls muss aber der effektive Zeitaufwand Bemessungsgrundlage sein, soweit er den Umständen angemessen ist. • Ein nach anderen Gesichtspunkten festgesetztes Honorar ist nur dann akzeptabel, «wenn es seiner Höhe nach im Ergebnis mit dem in Art. 299 ZPO verankerten Anspruch des Kindes auf eine wirksame Vertretung im Prozess vereinbar ist».

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1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen 2. Güterrecht 3. Eheschutz (inkl. Verfahren) 4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

Abänderung Kindesunterhalt, Passivlegitimation Gemeinwesen? BGer 5A_399/2016 vom 6. März 2017 (zur Publikation vorgesehen) • Umstritten war Einkommen (IV-Rente) des unterhaltspflichtigen Vaters; ein solcher Anspruch bzw. ein hypothetisches Einkommen war aber nicht nachgewiesen. • Ist das bevorschussende Gemeinwesen im Prozess um die Aufhebung der Kinderunterhaltsbeiträge passivlegitimiert? Problem, dass die Interessen von Kind und Gemeinwesen sich widersprechen können. • „Insgesamt ist es angezeigt, das bevorschussende Gemeinwesen im Falle einer Herabsetzungs- resp. Aufhebungsklage des Unterhaltspflichtigen an der Passivlegitimation des Kindes teilhaben zu lassen.“ (E. 6.3.6)

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1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen

Anspruch der Eltern auf öffentliche Verhandlung und mündl. Anhörung? BGE 142 I 188

2. Güterrecht 3. Eheschutz (inkl. Verfahren) 4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

(= 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016) • Das Recht auf eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht grundsätzlich auch bei familienrechtlichen Angelegenheiten, zumal in Kindesschutzverfahren, in denen sich Staat und Private gegenüberstehen. • Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausschluss der Öffentlichkeit gerechtfertigt ist – hier durch die Interessen der in ihrer Gesundheit und Entwicklung beeinträchtigten Kinder, die Anspruch auf Schutz vor der Öffentlichkeit haben. • Das Äusserungsrecht sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren gebieten nicht zwingend die mündliche und persönliche Anhörung der Beteiligten vor dem gesamten Spruchkörper.

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1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen

Anhörung der Pflegeeltern vor Beistandswechsel? BGer 5A_299/2016 vom 17. Januar 2017

2. Güterrecht

(zur Publikation vorgesehen)

3. Eheschutz (inkl. Verfahren)

• Pflegeeltern sind nach Art. 300 Abs. 2 ZGB vor wichtigen Entscheidungen anzuhören.

4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

• Gemeint sind damit für das Kind wichtige Entscheidungen – es geht nicht um die persönlichen Interessen der Pflegeeltern. • Der Beistandswechsel kann grundsätzlich ein wichtiger Entscheid sein – insbesondere dann, wenn der Beistand einer der Parteien persönlich nahe steht. Bezüglich des Berufsbeistandes trifft dies regelmässig nicht zu. • Liegt ein wichtiger Grund für die Amtsenthebung des bisherigen Beistandes i.S.v. Art. 423 ZGB vor?

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1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen 2. Güterrecht 3. Eheschutz (inkl. Verfahren) 4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

Schuldneranweisung auch für Volljährigenunterhalt BGE 142 III 195 (= 5A_925/2015 vom 4. März 2016) • Die Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB kann auch für den Volljährigenunterhalt und zwar durch das Kind selber verlangt werden. • Das ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Norm.

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1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen 2. Güterrecht 3. Eheschutz (inkl. Verfahren) 4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

Internationale Zuständigkeit der KESB BGer 5A_151/2017 vom 23. März 2017 (zur Publikation vorgesehen) • Der Betroffene meldet sich während eines laufenden erwachsenenschutzrechtlichen Verfahrens nach Spanien ab. Bleibt die internationale Zuständigkeit der KESB gegeben? • Bei einem Vertragssstaat des HEsÜ sind bei einem Wegzug die Behörden am neuen gewöhnlichen Aufenthalt zuständig (keine perpetuatio fori). • Beim Wegzug in einen Nichtvertragsstaat (hier: Spanien) bleibt die Zuständigkeit der KESB dagegen erhalten (wie in Kindesschutzangelegenheiten).

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1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen

Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren; „nahestehende Person“ BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015  

2. Güterrecht 3. Eheschutz (inkl. Verfahren) 4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

• Art. 450 Abs. 2 ZGB • «Das Wort "Nahestehen" meint eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Diese Beziehung bzw. die Anforderungen daran – (1) unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, (2.) Bejahung durch den Betroffenen und (3.) Verantwortung für das Ergehen des Betroffenen – müssen glaubhaft gemacht werden». • Hier: Offensichtlicher Interessenkonflikt des Bruders im Erbteilungsstreit!

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1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen

KESB als Beschwerdeinstanz nach ärztlicher FU BGE 142 III 732

2. Güterrecht 3. Eheschutz (inkl. Verfahren) 4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

(= 5A_738/2016 vom 17. November 2016) • Wird die Entlassungskompetenz im Kontext einer FU an die Institution delegiert, so kann der Betroffene gegen Entscheide der Institution gemäss Art. 439 Abs. 1 ZGB das Gericht anrufen. • Es ist zulässig, dass das kantonale Recht als Beschwerdeinstanz in diesen Verfahren die KESB einsetzt. Diese erfüllt im Kanton TG die Voraussetzungen an ein „Gericht“ (Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, selbständige Erhebung der rechtserheblichen Tatsachen, Anwendung der Rechtssätze auf den in einem rechtsstaatlichen Verfahren ermittelten Sachverhalt, Fällen von verbindlichen Entscheidungen mit umfassender Kognition).

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1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen 2. Güterrecht

Sachverständigengutachten bei ärztlich angeordneter FU BGer 5A_83/2017 vom 23. Februar 2017 (zur Publikation vorgesehen)

3. Eheschutz (inkl. Verfahren) 4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

• Der Verweis in Art. 439 Abs. 1 ZGB umfasst auch das Erfordernis eines Sachverständigengutachtens gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB.

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1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen

Rechtsmittel gegen medizinsiche Nachbehandlung nach FU BGE 142 III 795

2. Güterrecht 3. Eheschutz (inkl. Verfahren) 4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

(= 5A_386/2016 vom 27. Oktober 2016) • Anordnungen betreffend die medizinische Nachbetreuung im Anschluss an eine FU beruhen zwar auf kantonalem Recht; dennoch kann ein entsprechender Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden. • Konkret ging es um eine ärztlich zu verabreichende Depotmedikation sowie eine monatliche psychiatrische Betreuung. • Vgl. auch BGer 5A_356/2016 betr. Anordnung einer ambulanten Zwangsbehandlung (Depotmedikation) mit Androhung der Zwangsvollstreckung; Beschwerdeabweisung (zufolge ungenügender Rügen?).

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1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen 2. Güterrecht 3. Eheschutz (inkl. Verfahren) 4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

Keine Beschwerdelegitimation der KESB BGE 141 III 353 (= 5A_388/2015 vom 7. September 2015) • Der KESB kommt im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz keine Parteistellung zu. • Entsprechend kann die KESB auch nicht Beschwerde in Zivilsachen ergreifen. • Das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung verschafft keine Beschwerdeberechtigung im Rahmen der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG.

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1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen 2. Güterrecht 3. Eheschutz (inkl. Verfahren) 4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

Highlights (?) aus der Gesetzgebung

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Betreuungsunterhalt 1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen 2. Güterrecht 3. Eheschutz (inkl. Verfahren) 4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht

Klar zu sein scheint mittlerweile: § Dass das neue Recht ab 1.1.2017 wirkt, d.h. dass Abänderungen auf diesen Zeitpunkt hin erfolgen. § Dass bei einer 100%-Betreuung durch einen Elternteil, der über kein (Erwerbs)Einkommen verfügt, der Betreuungsunterhalt dem Grundbedarf (betreibungsrechtliches Existenzminimum) entspricht. § Dass die Prozentmethode ausgedient hat. Nach wie vor umstritten ist insbesondere:

6. Erwachsenenschutzrecht

§ Ob bzw. wie ein (Teilzeiterwerbs)Einkommen des betreuenden Elternteils anzurechnen ist.

7. Gesetzesrevisionen

§ Die konkrete Berechnung des Anspruchs, u.a. die Möglichkeit einer Pauschalisierung des Grundbedarfs.

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1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen 2. Güterrecht 3. Eheschutz (inkl. Verfahren) 4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

Entscheid KG Luzern vom 27. März 2017 § Betreffend Betreuungsbedarf gilt neu die „Schulstufenregel“. § Der Betreuungsunterhalt besteht aus den Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, wobei vom Grundbedarf (betreibungsrechtliches Existenzminimum) auszugehen ist. § Dann wird nach der Betreuungsquotenmethode gerechnet, wobei nur Betreuungszeiten zählen, die als Arbeitszeit verwertbar wären (idR Mo bis Fr). § Damit ist der Betreuungsunterhalt u.U. auch geschuldet, wenn sich der betreuende Elternteil mit seinem Nebenerwerb selber finanzieren könnte.

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(Fortsetzung) 1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen

§ Fremdbetreuungskosten werden zum Barbedarf der Kinder gerechnet (und reduzieren die Betreuungsquote).

2. Güterrecht

§ Der Barunterhalt wird nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien verteilt, wobei diese auch den Betreuungsunterhalt umfassen.

3. Eheschutz (inkl. Verfahren) 4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

§ Betreuungsunterhalt kann auch bei alternierender Obhut geschuldet sein, wenn das Existenzminimum eines der Elternteile nicht gedeckt ist: Diesfalls werden die gegenseitigen Ansprüche auf Betreuungsunterhalt nicht vollständig verrechnet. § Der Betreuungsunterhalt ist ggf. zu ergänzen mit Ehegattenunterhalt, falls der nach Art. 125 ZGB geschuldete Unterhalt (aufgrund des in lebensprägender Ehe gelebten Standards) über den Grundbedarf hinausgeht. Der Scheidungsunterhalt ist vom Betreuungsunterhalt zu unterscheiden!

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Praxis zum Betreuungsunterhalt 1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen 2. Güterrecht

Ähnlich wie das Kantonsgericht Luzern rechnen auch: § Kantonsgericht Zug (als 1. Instanz) § Appellationsgericht Basel-Stadt

3. Eheschutz (inkl. Verfahren) 4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

§ Kantonsgericht St. Gallen (als 2. Instanz), mit pauschalisiertem Grundbedarf des Betreuenden bei 100% Betreuung von 2‘800. Hingegen gibt es in verschiedenen Kantonen Richtlinien (der Obergerichte, erstinstanzlicher Gerichte, der KESB), die eine blosse Mankodeckung favorisieren („Modell Bähler/Spycher“). Vgl. auch „Falllösung“ auf der Website Aebi-Müller: https://www.unilu.ch/fakultaeten/rf/professuren/aebi-muellerregina/

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Vorsorgeausgleich 1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen 2. Güterrecht

Eintritt des Vorsorgefalls führt nicht mehr zu einer „angemessenen Entschädigung“ nach aArt. 124 ZGB, vielmehr gilt: §

Nach Erreichen des Rentenalters:

3. Eheschutz (inkl. Verfahren)

o Gericht entscheidet nach Ermessen über die Teilung.

4. Scheidung (inkl. Verfahren)

o Der der Gläubigerin zugesprochene Rentenanteil wird in eine lebenslängliche Rente umgerechnet. Diese wird entweder in ihre Vorsorgeeinrichtung übertragen oder von der VE des Schuldners ausgerichtet.

5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

§

Bei Invalidität: Klärung der Höhe der Austrittsleistung; es geht um den Betrag gemäss Art. 2 Abs. 1ter FZG.

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Vorsorgeausgleich 1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen 2. Güterrecht

§

Neuer Stichtag – daher muss evtl. eine Anpassung des Unterhalts/Vorsorgeunterhalts erfolgen oder eine überhälftige Teilung.

§

Ausnahmsweise überhälftige Teilung möglich: erleichtert Unterhaltsberechnung (Ersatz für Vorsorgeunterhalt).

§

Lockerung der Voraussetzungen für die Abweichung von einer hälftigen Teilung und Möglichkeit eines Verzichts, sofern eine „angemessene Alters- und Invalidenvorsorge“ gewährleistet bleibt; aber nach wie vor keine „Angemessenheitsprüfung“!

§

Für „altrechtliche“ Urteile, in denen eine angemessene Entschädigung in Rentenform nach bisher Art. 124 ZGB zugesprochen wurde, ist an die Möglichkeit einer nachträglichen Rententeilung zu denken.

3. Eheschutz (inkl. Verfahren) 4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

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Adoptionsrecht 1. Eheschliessung und allgemeine Ehewirkungen

§ Grundidee: Stärkere Orientierung am Kindeswohl.

2. Güterrecht

§ Senkung des Mindestalters von Adoptionswilligen auf 28y; Festlegung eines maximalen Altersunterschieds (45y).

3. Eheschutz (inkl. Verfahren)

§ Senkung der Mindestdauer der Lebensgemeinschaft auf drei Jahre.

4. Scheidung (inkl. Verfahren) 5. Kindesrecht 6. Erwachsenenschutzrecht 7. Gesetzesrevisionen

§ Erweiterung des Personenkreises für Stiefkindadoption (unverheiratete Paare, eingetragene Partnerinnen bzw. Partner), § aber: kein Absehen mehr von der Zustimmung des leiblichen Elternteils, weil sich dieser nicht ernstlich gekümmert hat (aArt. 265c ZGB)! § Abweichen von gewissen Adoptionsvss. ist möglich, falls dies dem Kindeswohl entspricht. § Konkretisierung und Lockerung des Adoptionsgeheimnisses. § Inkrafttreten noch unklar, evtl. 1. Januar 2018.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!