Chemikalienrecht im Einzelhandel

Landkreis Harz Umweltamt SG Immissionsschutz / Chemikaliensicherheit November 2016 Jürgen Bauer

Chemikalienrecht im Einzelhandel Inhaltsübersicht 1.

Wichtige gesetzliche Grundlagen

2.

Warum ist Chemikalienrecht im Einzelhandel wichtig?

3.

Pflichten des Einzelhandels

4.

Ordnungswidrigkeiten

5.

Schwerpunkte der Kontrollen

6.

CLP-Verordnung

7.

REACH-Verordnung/ Chemikalienverbots-Verordnung

8.

Biozid-Verordnung

9.

Wasch- und Reinigungsmittelgesetz

10. Sonstiges/ Fragen zum Chemikalienrecht

Chemikalienrecht im Einzelhandel Wichtige gesetzliche Grundlagen Europäische Union REACH-Verordnung CLP-Verordnung

VO (EG) Nr. 1907/2006 VO (EG) Nr. 1272/2008

(classification, labelling and packaging - Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung)

Detergenzienverordnung Biozidverordnung Verordnung über fluorierte Treibhausgase

VO (EG) 648/2004 VO (EU) 528/2012) VO (EU) 517/2014

Zubereitungsrichtlinie

RL 1999/45/EG (nur noch bis 31.05.2017)

BR Deutschland Chemikaliengesetz Wasch- und Reinigungsmittelgesetz Gefahrstoffverordnung Chemikalienverbots-Verordnung Chemikalien-Klimaschutzverordnung

ChemG WRMG GefStoffV ChemVerbotsV ChemKlimaschutzV

Chemikalien-Sanktionsverordnung

ChemSanktionsV

Chemikalienrecht im Einzelhandel Warum ist Chemikalienrecht im Einzelhandel wichtig? Es werden sehr viele Produkte mit Gefährlichkeitsmerkmalen angeboten

Erhebliche Anforderungen an Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Produkten

Verbraucherschutz durch Informationen über: -

human- und ökotoxikologische Gefahren

-

Angaben zum Schutz der Gesundheit der Endverbraucher (Warnzeichen / kindersicherer Verschluss

Chemische und biologische Wirkungen gefährlicher Inhaltsstoffe in Produkten werden nach Chemikalienrecht geregelt (z. B. Biozide, Farben, Lacke, Reinigungsmittel)

Chemikalienrecht im Einzelhandel Pflichten des Einzelhandels Art. 4 VO (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung) Abs. 4

Lieferant hat die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Verpackung von als gefährlich eingestuften Stoffen und Gemischen zu gewährleisten.

Abs. 9

Lieferanten einer Lieferkette arbeiten zusammen.

Abs. 10

Stoffe und Gemische werden erst dann in Verkehr gebracht, wenn sie der CLPVerordnung entsprechen.

§ 13 ChemG: „Wer als Lieferant Produkte in den Verkehr bringt, hat diese nach den geltenden Vorschriften … zu kennzeichnen und zu verpacken“.

Lieferant

Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler, der Produkte in den Verkehr bringt (Artikel 2 Nr. 26 CLP-VO).

Inverkehrbringen (Art. 2 CLP-VO und § 3 ChemG).

Entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte Bereitstellung für Dritte Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes

Chemikalienrecht im Einzelhandel Pflichten des Einzelhandels Händler/ Verkäufer

- Ist nach dem Gesetz Lieferant und Inverkehrbringer!

- muss die wichtigsten Regelungen beim Handel mit gefährlichen Produkten kennen!

- hat am Ender der Lieferkette Verantwortung für die ordnungsgemäße Verpackung und Kennzeichnung von Produkten mit gefährlichen Inhaltsstoffen!

Chemikalienrecht im Einzelhandel Ordnungswidrigkeiten Chemikaliengesetz Chemikalien-Sanktionsverordnung

ChemG ChemSanktionsV

ChemG § 26 Abs. 1 Nr. 5 b) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, d oder Buchstabe e, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3 (Biozide), einen Stoff oder ein Gemisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig verpackt …

ChemG § 13 Abs. 3 Satz 1 Wer als Lieferant im Sinne des Art. 2 Nr. 26 CLP-VO Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat diese nach der Rechtsverordnung gemäß § 14 zu kennzeichnen und zu verpacken, soweit..

CLP-VO Art. 2 Nr. 26 „Lieferant“: Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch oder ein Gemisch in Verkehr bringt;…

Chemikalienrecht im Einzelhandel Ordnungswidrigkeiten Chemikaliengesetz Chemikalien-Sanktionsverordnung

ChemG ChemSanktionsV

ChemG § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satzteil vor Satz 2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der EG oder der EU zuwiderhandelt, die Sachbereiche dieses Gesetzes betrifft, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist und die Zuwiderhandlung nicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 als Straftat geahndet werden kann. (Rechtsverordnung nach Satz 2 stellt die ChemSanktionsV dar) ChemSanktionsV § 11 Ordnungswidrig im Sinne § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satzteil vor Satz 2 ChemG handelt, wer gegen CLP-VO … verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig … Nr. 3 entgegen Art.4 Abs. 4 nicht gewährleistet, dass ein als gefährlich eingestufter Stoff oder ein als gefährlich eingestuftes Gemisch vor seinem Inverkehrbringen in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder verpackt wird, Nr. 8 entgegen Art. 30 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 nicht dafür sorgt oder nicht gewährleistet, dass das Kennzeichnungsetikett rechtzeitig aktualisiert wird CLP-VO Artikel 4 Abs. 4

CLP-VO Artikel 30 Abs. 1 Satz 1

Ist ein Stoff oder ein Gemisch als gefährlich eingestuft, so gewährleisten die Lieferanten dieses Stoffes oder Gemisches, dass der Stoff oder das Gemisch vor seinem Inverkehrbringen gemäß den Titeln III und IV gekennzeichnet und verpackt wird.

Lieferant sorgt für unverzügliche Aktualisierung des Kennzeichnungsetiketts bei jeder Änderung der Einstufung oder Kennzeichnung des Stoffes oder Gemisches, wenn neue Gefahr größer ist oder neue zusätzliche Kennzeichnungselemente nach Art. 25 erforderlich sind; Art der Änderung hinsichtlich Schutz der menschlichen Gesundheit und Umwelt ist zu berücksichtigen CLP-VO Artikel 30 Abs. 2 Sind andere als in Abs. 1 genannten Änderungen der Kennzeichnung erforderlich, so gewährleistet Lieferant Aktualisierung des Kennzeichnungsetiketts binnen 18 Monaten

Chemikalienrecht im Einzelhandel Ordnungswidrigkeiten Chemikaliengesetz Chemikalien-Sanktionsverordnung

ChemG ChemSanktionsV

ChemG § 26 Abs. 2 Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 1 Nr. 4, 5, 6, 7 Buchstabe a, Nr. 8 Buchstabe b, Nr. 10 und 11 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro … geahndet werden.

Chemikalienrecht im Einzelhandel Schwerpunkte der chemikalienrechtlichen Kontrollen

CLP-Verordnung

VO (EG) Nr. 1272/2008

REACH

VO (EG) 1907/2006

Chemikalienverbotsverordnung

ChemVerbotsV

Biozidverordnung

VO (EU) 528/2012

Wasch- und Reinigungsmittelgesetz

WRMG

Verordnung über fluorierte Treibhausgase/

VO (EU) 517/2014

Chemikalien-Klimaschutzverordnung

ChemKlimaschutzV

Chemikalienrecht im Einzelhandel Schwerpunkte bei Marktkontrollen CLP-Verordnung VO (EG) Nr. 1272/2008 Ab 01.06. 2015 gilt die Kennzeichnung für Gemische nach GHS (Globally Harmonized System) , wie sie in der CLP-Verordnung geregelt ist! Die Kennzeichnung von Stoffen nach GHS ist bereits seit dem 01.12 2010 bindend.

Zwischen dem 01.06.2015 und 31.05.2017 ist Abgabe von Gemischen an Dritte, die nach Zubereitungs-RL gekennzeichnet wurden, noch möglich Voraussetzung: Sie müssen sich bereits vor dem 01.06.2015 in Verkehr befunden haben (Abverkauf im Einzelhandel)!

Ab dem 1. Juni 2017 verliert die Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen nach ZubereitungsRL ihre Gültigkeit!

Produkte, die nach Zubereitungs-RL eingestuft, gekennzeichnet und verpackt wurden, dürfen ab dem 01. Juni 2017 nicht mehr verkauft werden. Sie sind zu entsorgen oder nach CLP- VO zu kennzeichnen! Ggf. müssen sie neu eingestuft werden!

Chemikalienrecht im Einzelhandel Schwerpunkte bei Marktkontrollen CLP-Verordnung VO (EG) Nr. 1272/2008 REACH-Verordnung VO (EG) Nr. 1907/2006 Einstufung und Kennzeichnung in Sicherheitsdatenblättern (SDB)

bis 2010

Chemikalienrecht im Einzelhandel Schwerpunkte bei Marktkontrollen CLP-Verordnung VO (EG) Nr. 1272/2008 REACH-Verordnung VO (EG) Nr. 1907/2006 Einstufung und Kennzeichnung in Sicherheitsdatenblättern (SDB)

2010 - 2015

Chemikalienrecht im Einzelhandel Schwerpunkte bei Marktkontrollen CLP-Verordnung VO (EG) Nr. 1272/2008 REACH-Verordnung VO (EG) Nr. 1907/2006 Einstufung und Kennzeichnung in Sicherheitsdatenblättern (SDB)

ab dem 01.06.2015

Chemikalienrecht im Einzelhandel Schwerpunkte bei Marktkontrollen CLP-Verordnung VO (EG) Nr. 1272/2008 Die neuen Gefahrenpiktogramme nach CLP-VO GHS-Piktogramme (ab 01.06.2017 für alle Waren verbindlich)

Piktogramme nach Stoffrichtlinie (RL 67/548/EWG) (nur noch bis 31.05.2017 bei Gemischen (Bestandsware) zulässig)

explodierende Bombe (GHS01)

Explosionsgefährlich (E)

Flamme (GHS02)

Hochentzündlich (F+); Leichtentzündlich (F)

Flamme über einem Kreis (GHS03)

Brandfördernd (O)

Gasflasche (GHS04) Ätzwirkung (GHS05)

Ätzend (C); Reizend (Xi)

Totenkopf mit gekreuzten Knochen (GHS06)

Sehr giftig (T+); Giftig (T)

Ausrufezeichen (GHS07)

Gesundheitsschädlich (Xn); Reizend (Xi)

Gesundheitsgefahr (GHS08)

Giftig (T); Gesundheitsschädlich (Xn)

Umwelt (GHS09)

Umweltgefährlich (N)

Chemikalienrecht im Einzelhandel Schwerpunkte bei Marktkontrollen CLP-Verordnung VO (EG) Nr. 1272/2008 Beispiele Kennzeichnung – Erfordernis tastbarer Gefahrenhinweis / kindergesicherter Verschluss Piktogramm

kein

H-Satz

H-Code

Kindersicherung

tastbarer Gefahrenhinweis

H220

Extrem entzündbares Gas

+

H221

Entzündbares Gas

H304

Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege lebensgefährlich sein

+ +

H300 H310 H330

Lebensgefährlich bei Verschlucken. Lebensgefahr bei Hautkontakt. Lebensgefahr bei Einatmen

H302 H312 H332

Gesundheitsschädlich bei Verschlucken Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt Gesundheitsschädlich bei Einatmen

H314

Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden

H370

Schädigt die Organe

H371

Kann die Organe schädigen Methanol

3 %

Dichlormethan

1 %

+

+ +

+ +

+ + +

Chemikalienrecht im Einzelhandel Schwerpunkte bei Marktkontrollen CLP-Verordnung VO (EG) Nr. 1272/2008 kindergesicherter Verschluss (unabhängig vom Fassungsvermögen) Produkte, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann zugänglich sind, und als akut toxisch Kat. 1 – 3

oder hautätzend (H314)

oder spezifisch zielorgantoxisch Kat. 1 bzw. aspirationsgefährlich

eingestuft sind

oder ein Gehalt an Methanol von ≥ 3% bzw. Dichlormethan von ≥ 1% haben.

Ausnahme!!! Aerosolpackungen oder Behälter mit versiegelter Sprühvorrichtung

Chemikalienrecht im Einzelhandel Schwerpunkte bei Marktkontrollen CLP-Verordnung VO (EG) Nr. 1272/2008 kindergesicherter Verschluss (unabhängig vom Fassungsvermögen) Beispiel:

Produkt ist als hautätzend eingestuft

kindergesicherter Verschluss ist beschädigt

Chemikalienrecht im Einzelhandel Schwerpunkte bei Marktkontrollen CLP-Verordnung VO (EG) Nr. 1272/2008 tastbarer Gefahrenhinweis (unabhängig vom Fassungsvermögen , Norm: EN ISO 11683) Produkte, die Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind, und als akut toxisch

oder hautätzend

oder entzündbare Gase bzw. entzündbare Flüssigkeiten Kat. 1 und 2 bzw. entzündbare Feststoffe oder keimzellenmutagen/ karzinogen/ reproduktionstoxisch Kat 2 bzw. spezifisch zielorgantoxisch Kat. 1 oder 2 bzw. aspirationsgefährlich

eingestuft sind

-

Ausnahme!!! Aerosole, mit ausschließlicher Einstufung als hoch- oder leicht entzündlich

Chemikalienrecht im Einzelhandel Schwerpunkte bei Marktkontrollen CLP-Verordnung VO (EG) Nr. 1272/2008 tastbarer Gefahrenhinweis (unabhängig vom Fassungsvermögen , Norm: EN ISO 11683) Beispiel:

Produkt ist aspirationsgefährlich eingestuft eingestuft

tastbarer Gefahrenhinweis nicht normgerecht

Chemikalienrecht im Einzelhandel Schwerpunkte bei Marktkontrollen CLP-Verordnung VO (EG) Nr. 1272/2008 tastbarer Gefahrenhinweis (unabhängig vom Fassungsvermögen , Norm: EN ISO 11683) Beispiel:

2-Komponentenprodukt ist als hautätzend eingestuft (ursprünglich für gewerbliche Anwendung vorgesehen)

Mangel:

Bei Verkauf im Einzelhandel muss das Produkt mit einem tastbaren Gefahrenhinweis versehen sein!

Chemikalienrecht im Einzelhandel Schwerpunkte bei Marktkontrollen REACH-Verordnung - Sicherheitsdatenblätter Artikel 31 Abs. 1 Lieferant stellt Abnehmer ein SDB nach Anhang II zur Verfügung a) Stoff oder Gemisch erfüllen die Einstufungskriterien als gefährlich nach CLP-VO oder b) mind. ein Stoff im Produkt ist persistent, bioakkumulierbar und toxisch gemäß den Kriterien des Anhangs XIII oder c) mind. ein Stoff wurde aus anderen als in a) und b) angeführten Gründen in Liste gemäß Artikel 59 Absatz 1 aufgenommen

Artikel 31 Abs. 3 Lieferant stellt Abnehmer auf Verlangen ein SDB nach Anhang II zur Verfügung, wenn Einstufungskriterien als gefährlich nicht erfüllt sind, aber a) mind. 1 gesundheits- oder umweltgefährlicher Stoff enthalten ist - bei nichtgasförmigen Gemischen Einzelkonzentration ≥ 1 Gew.-% - bei gasförmiges Gemischen Einzelkonzentration ≥ 0,2 Volumen-% b) mind. 1 persistenter, bioakkumulierbarer und toxischen Stoff nach Anhang XIII oder aus Liste gemäß Artikel 59 Absatz 1 - bei nichtgasförmigen Gemischen Einzelkonzentration ≥ 0,1 Gewichts-% c) mind. 1 Stoff besitzt gemeinschaftlichen Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz

Chemikalienrecht im Einzelhandel Schwerpunkte bei Marktkontrollen REACH-Verordnung - Sicherheitsdatenblätter Artikel 31 Abs. 4 Wenn Anwender oder Händler kein SDB verlangt, braucht es nicht zur Verfügung gestellt

Voraussetzung (!)

Bei Abgabe oder Verkauf gefährlicher Stoffe und Gemische nach CLP-Verordnung bzw. der Zubereitungsrichtlinie an die breite Öffentlichkeit, müssen diese mit ausreichenden Informationen für den Anwender versehen sein, um erforderliche Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt zu ergreifen. Artikel 31 Abs. 5 SDB ist in einer Amtssprache des Mitgliedstaates vorzulegen, in dem Stoff oder Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, betreffender Mitgliedstaat bestimmt etwas anderes. Artikel 31 Abs. 6 SDB muss datiert sein und u. a. folgende Rubriken enthalten: - Bezeichnung des Stoffes bzw. des Gemischs - Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen - toxikologische und umweltbezogene Angaben

- Firmenbezeichnung - mögliche Gefahren; - physikalische und chemische Eigenschaften - Hinweise zur Entsorgung - Rechtsvorschriften

Artikel 31 Abs. 8 SDB wird auf Papier oder elektronisch kostenlos zur Verfügung gestellt, spätestens an dem Tag, an dem Stoff oder Gemisch erstmals geliefert wird

Schwerpunkte bei Marktkontrollen REACH-Verordnung - Sicherheitsdatenblätter Beispiel: REACH-VO Artikel 31 Abs. 1 Kontrolljahr 2016 (Produktetikett – weder Kennzeichnung nach RL 1999/45/EG noch VO (EG) 1272/2008

Aktuelles SDB nach VO (EG) 1907/2006 (Aktualisierung am 23.07.2015)

Schwerpunkte bei Marktkontrollen REACH-Verordnung - Sicherheitsdatenblätter Beispiel: REACH-VO Artikel 31 Abs. 3 Beanstandete Kennzeichnung: Kontrolljahr 2016

Einstufung Grundlage RL 1999/45/EG Überarbeitungsdatum SDB: 11.11.2010

Kennzeichnung Grundlage RL 1999/45/EG

Schwerpunkte bei Marktkontrollen REACH-Verordnung - Sicherheitsdatenblätter Beispiel: REACH-VO Artikel 31 Abs. 3 Einstufung nach CLP-VO Überarbeitungsdatum SDB: k. A.

Kennzeichnung nach CLP-VO 1. Kennzeichnungsvorschlag Hersteller

Korrekte Kennzeichnung nach CLP-VO

Anschrift des Inverkehrbringers mit Tel.-Nr.

Schwerpunkte bei Marktkontrollen REACH-Verordnung - Sicherheitsdatenblätter Beispiel: REACH-VO Artikel 31 Abs. 5

Chemikalienrecht im Einzelhandel Chemikalienverbotsverordnung ChemVerbotsV •

Chemikalienrechtliche Erlaubnis: erforderlich bei Handel mit Produkten, die T (giftig) und



T+ (sehr giftig) sind!

Selbstbedienungsverbot bei Produkten: T (giftig)

T+ (sehr giftig)

O (brandfördernd)

F+ (hochentzündlich)

-

R 40 R 62 R 63 R 68

Verdacht auf krebserzeugende Wirkung Beeinträchtigung Fortpflanzungsfähigkeit ist möglich Schädigung des Kindes im Mutterleib ist möglich irreversibler Schaden ist möglich

-

Wasserstoffperoxidlösungen > 12 Masse-% ammoniumnitrathaltige Zubereitungen entwickeln bei Verwendung Phosphorwasserstoff

Chemikalienrecht im Einzelhandel Chemikalienverbotsverordnung ChemVerbotsV Führen des Abgabebuches bei Verkauf von: Produkten mit den Gefährlichkeitsmerkmalen: T+ (sehr giftig)

T (giftig)

Sprengstoffgrundchemikalien: •

Ammoniumnitrat einschließlich Zubereitungen (Satz 2 des § 3 Abs. 1 ChemVerbotsV)



Kaliumchlorat, - nitrat, -perchlorat und –permanganat



Natriumchlorat, -nitrat und –perchlorat



Wasserstoffperoxidlösungen mit dem Massengehalt von mehr als 12 %

Chemikalienrecht im Einzelhandel Biozid-Verordnung – VO (EU) Nr. 528/2012

Was sind Biozide? Wirkstoffe oder Gemische, die auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zerstören, abschrecken oder unschädlich machen bzw. Schädigungen durch Schadorganismen verhindern sollen. Zum Beispiel: Algen, Bakterien, Insekten, Muscheln, Nagetiere, Pilze, Säugetiere, Viren, Vögel .

Was gehört nicht zu den Bioziden? • • • •

Pflanzenschutzmittel (Tier-) Arzneimittel Reinigungsmittel, bei denen eine biozide Wirkung nicht beabsichtigt ist Kosmetika

Chemikalienrecht im Einzelhandel Biozid-Verordnung – VO (EU) Nr. 528/2012 Biozide werden unterteilt in 4 Hauptgruppen mit insgesamt 23 Produktarten (PA) Hauptgruppe 1

Desinfektionsmittel und allgemeine Biozid-Produkte

5 Produktarten, z. B. Desinfektionsmittel für den Privatbereich und das öffentliche Gesundheitswesen

Hauptgruppe 2

Schutzmittel

8 Produktarten, z. B. Beschichtungs- und Holzschutzmittel, Schutzmittel für Mauerwerk

Hauptgruppe 3

Schädlingsbekämpfungsmittel

6 Produktarten, z. B. Bekämpfungsmittel gegen Nagetiere, Insektizide, Repellentien und Lockmittel

Hauptgruppe 4

Sonstige Biozid-Produkte

4 Produktarten, z. B. Schutzmittel für Lebens - und Futtermittel, Antifouling-Produkte

Chemikalienrecht im Einzelhandel Biozid-Verordnung – VO (EU) Nr. 528/2012 Wichtige Prüfkriterien im Einzelhandel Auslobung: Ist das Produkt durch seine Auslobung als Biozid erkennbar?

Auslobung: „desinfizierende Eigenschaft“ PA 2 „Desinfektionsmittel für den Privatgebrauch“

Mängel: wesentliche Kennzeichnungsmerkmale, wie: BAuA-Registriernummer, Chargen-Nr., Verfallsdatum sind auf dem Etikett nicht angegeben

Chemikalienrecht im Einzelhandel Biozid-Verordnung – VO (EU) Nr. 528/2012 Wichtige Prüfkriterien im Einzelhandel Auslobung: Ist das Produkt durch seine Auslobung als Biozid erkennbar? Auszug SDB (11.06.2014)

Auslobung: MARDER STOPP!; 100 % Natur PA 19 „Repellentien und Lockmittel“

Diatomenerde = Siliziumdioxid

Ergebnis: Mängel: keine Kennzeichnung nach Biozid-VO Auslobung mit 100 % Natur

Nach Entscheidung EU-Kommission ist Siliziumdioxid seit 08/2008 nicht mehr als biozider Wirkstoff für die PA 19 zugelassen. Auslobung mit „100 % Natur“ sowohl nach CLP-VO (Art. 25 Abs. 4) als auch Biozid-VO (Art. 69 Abs. 2 unzulässig) Produkt darf nicht mehr als „Marder Stopp“ verkauft werden.

Biozid-Verordnung – VO (EU) Nr. 528/2012 Wichtige Prüfkriterien im Einzelhandel Auslobung: Ist das Produkt durch seine Auslobung als Biozid erkennbar? Auslobung: „Entfernt 99,9% aller Bakterien“ PA 2 „Desinfektionsmittel für den Privatgebrauch“

Antwort des Herstellers: Es handelt sich um ein kosmetisches Produkt! Kosmetik-Richtlinie: „…Stoffe oder Gemische mit ausschließlichem oder überwiegendem Zweck verschiedene Teile des menschlichen Körpers zu reinigen…“

Ergebnis: Hersteller hebt antibakterielle Wirkung nicht mehr hervor, da es sich lediglich um einen sekundären Zusatznutzen handelt. Etikettierung wird geändert in: „mit natürlichem antibakteriellen Wirkstoff“

Mängel: keine Kennzeichnung nach Biozid-VO

Biozid-Verordnung – VO (EU) Nr. 528/2012 Wichtige Prüfkriterien im Einzelhandel Kontrolle der Kennzeichnung nach Art. 69 Biozid-VO Holzwurm-Ex: Holzschutzmittel PA 8 Ergebnis: Keine Konzentrationsangabe des Wirkstoffs Permethrin in metrischen Einheiten (BAuA-Nr. N-39095)

Wasch- und Abwehrmittel Repellent PA19

Ergebnis: • keine Kennzeichnung von Methyl-Nonyl-Keton als bioziden Wirkstoff • keine BAuA-registrier-Nr. • keine Konzentrationsangabe in metrischen Einheiten

Chemikalienrecht im Einzelhandel Biozid-Verordnung – VO (EU) Nr. 528/2012 Wichtige Prüfkriterien im Einzelhandel Überprüfung BAuA-Zulassungsnummer und Biozid-Wirkstoffe Überprüfung Produktdatenblatt der BAuA https://www.biozid-meldeverordnung.de/offen/index.php

Zunächst festgestellter Mangel: keine Angabe BAuA-Nr. (N-14131)

Ergebnis: Biozidprodukt ist seit dem 22.08.2008 nicht mehr verkehrsfähig.

Chemikalienrecht im Einzelhandel Biozid-Verordnung – VO (EU) Nr. 528/2012 Wichtige Prüfkriterien im Einzelhandel Überprüfung BAuA-Zulassungsnummer und Biozid-Wirkstoffe Überprüfung Produktdatenblatt der BAuA https://www.biozid-meldeverordnung.de/offen/index.php

Ergebnis:

Zunächst kein Mangel festgestellt

• Biozidprodukt unterliegt ab dem 01.09.2015 einer Zulassungspflicht • In der Nachrecherche wurde festgestellt, dass kein Zulassungsantrag gestellt wurde • Produkt war nur noch bis zum 27.02.2016 verkehrsfähig (Abverkaufsfrist nach Art. 89 Biozid-VO 180 Tage) • Produkt durfte nur noch bis zum 31.08.2016 verwendet werden (Art. 89 Biozid-VO)

Chemikalienrecht im Einzelhandel Biozid-Verordnung – VO (EU) Nr. 528/2012 Wichtige Prüfkriterien im Einzelhandel Überprüfung BAuA-Zulassungsnummer und Biozid-Wirkstoffe

Antrag auf Zulassung bis spätestens 31.01.2012

Produkt ist bei der BAuA registriert Zulassung wurde bis zum 31.08.2020 erteilt Ergebnis: • Produkt war in alter Verpackung bis spätestens 29. Juli 2012 (180 Tage-Frist) verkaufsfähig und durfte noch bis zum 31.01.2013 (365 Tage-Frist) verwendet werden • Produkt kann wieder verkauft werden, wenn zulassungsgemäß nachetikettiert wird

Chemikalienrecht im Einzelhandel Biozid-Verordnung – VO (EU) Nr. 528/2012 Wichtige Prüfkriterien im Einzelhandel Überprüfung BAuA-Zulassungsnummer und Biozid-Wirkstoffe

Gebrauchsanweisung vor Zulassung:

Gebrauchsanweisung nach Zulassung:

keine Einschränkungen des Personenkreises, dem Verwendung gestattet ist

(Wirkstoff Brodifacoum ist ein schnell wirkendes Antikoagulans der zweiten Generation) Zulassungsbehörde hat Umfang des Personenkreises, dem Verwendung gestattet ist, auf berufsmäßige Verwender mit Sachkunde und/oder sachkundige Verwender eingeschränkt.

Chemikalienrecht im Einzelhandel Biozid-Verordnung – VO (EU) Nr. 528/2012 Wichtige Prüfkriterien im Einzelhandel Überprüfung BAuA-Zulassungsnummer und Biozid-Wirkstoffe Rechtliche Fragen Produkt ist frei verkäuflich, darf aber wegen humantoxikologischer Wirkung nur eingeschränkt verwendet werden. Hersteller liefert mit dem Biozid-Produkt ein Extra-Infoblatt aus.

Wer haftet bei humantoxischen Schäden in Folge unsachgemäßer Anwendung?

Hersteller

Genügt er mit Lieferung eines Extra-Infoblatts (nicht in Verpackung enthalten) seiner Verantwortung?

Händler

Muss er Aushändigung des Infoblattes oder Belehrung des Käufers nachweisen?

Chemikalienrecht im Einzelhandel Wasch- und Reinigungsmittelgesetz WRMG Beispiele von Beanstandungen mangelhafte Deklaration von Reinigungsmitteln

Mangel: Wasch- und Reinigungsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend Artikel 11 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in deutscher Sprache gekennzeichnet sind.

Chemikalienrecht im Einzelhandel