Wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen

Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 22. Februar 2012 12.31 (11.152) Wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben un...
Author: Petra Vogt
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Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 22. Februar 2012

12.31 (11.152)

Wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF); Revision - Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF); Totalrevision - Umsetzung des Projekts "Weiterentwicklung der Führungsinstrumente und Einführung neue Rechnungslegung" (WOV-FIREL); Kleinkredit

Bericht und Entwurf zur 2. Beratung

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Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Der Regierungsrat unterbreitet Ihnen die Botschaft zur Revision des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) und zur Totalrevision des Dekrets über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) zur Beschlussfassung:

Zusammenfassung Beschlüsse des Grossen Rats aus erster Lesung vom 15. November 2011 Der Grosse Rat hat die Vorlage des Regierungsrats vom 27. April 2011 zur Revision des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) am 15. November 2011 in erster Lesung beraten und mit einigen sprachlichen Klarstellungen und inhaltlichen Änderungen sowie sechs Prüfungsaufträgen verabschiedet. Die wesentlichen Änderungen gegenüber der Vorlage vom 27. April 2011 sind: - In § 8 Abs. 1 wurde beim Instrument Planungsbericht die "Kann-Formulierung" beschlossen. - In § 9 Abs. 4 wurde festgelegt, dass der Grosse Rat die Aufgabenbereiche durch Dekret festlegt. - In § 13 Abs. 1 wurde ergänzt, dass nicht geplanter Ertrag nur zur Finanzierung des dafür notwendigen Aufwands verwendet werden darf. - In § 14 Abs. 2 wurde festgelegt, dass der Regierungsrat im beschlossenen Budget aufwandseitige Globalbudgets und Investitionen von gesamthaft 10 Millionen Franken und je Aufgabenbereich maximal 5 Millionen Franken zwischen den ihm zugewiesenen Aufgabenbereichen verschieben kann. - In § 28 Abs. 2 und 3 wurden für das Leitungsorgan der Gerichte sowie das Büro des Grossen Rats eigene Kreditkompetenzsummen beschlossen. - In § 41 wurde die Wesentlichkeitsgrenze differenzierter festgelegt. - In § 43 wurde beschlossen, dass der Grosse Rat Art und Umfang des ManagementInformations-Systems durch Dekret regelt. Basierend auf den Beratungsergebnissen und den überwiesenen Prüfungsaufträgen hat der Regierungsrat die vorliegende Botschaft zur zweiten Beratung erstellt. Die Botschaft zur zweiten Beratung enthält folgende Hauptelemente: Revidiertes Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (nGAF) Im nGAF wurden abweichend von den Ergebnissen der ersten Beratung formale Anpassungen und wenige inhaltliche Änderungen vorgenommen. Infolge der Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes wird der Begriff "Leitungsorgan der Gerichte" durch "Justizleitung" ersetzt.

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Die Regelungen zur Finanzierungsrechnung (§ 20 Abs. 1, § 37 Abs. 2 und § 52) wurden vereinfacht. Da Investitionen in Spezialfinanzierungen gemäss dem neuen Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) direkt abgeschrieben werden sollen, entspricht der Saldo der Finanzierungsrechnung dem Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung. Deshalb kann auf die separate Führung von Finanzierungsrechnungen bei den Spezialfinanzierungen verzichtet werden. Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) Mit der Revision des GAF ist eine ganzheitliche Revision des zugehörigen "Dekrets über die Rechnungslegung und Vermögensverwaltung" (DRV) verbunden. Die Revision wird zum Anlass genommen, das neue Dekret umzubenennen. Neu heisst es "Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen" (DAF). Im DAF wird das neue Rechnungsmodell des Kantons definiert, indem die Anlagekategorien ohne Abschreibung, mit Abschreibung über die Nutzungsdauer beziehungsweise Direktabschreibung per Ende des Kalenderjahrs festgelegt werden. Durch die neuen Aktivierungsregeln wird die Bilanz mit einer umfassenderen Darstellung der Vermögenswerte aussagekräftiger und vergleichbarer mit den anderen Gemeinwesen und der Privatwirtschaft. Die Spezialfinanzierungen werden mit der neuen Rechnungslegung gegenüber bisher weder belastet noch entlastet. Mit der Direktabschreibung der Investitionen werden die jährlichen Nettoinvestitionen in der Erfolgsrechnung vollständig im entsprechenden Kalenderjahr abgeschrieben. Bei der Strassenrechnung mit einem hohen Anteil von Investitionen entspricht dadurch der heutige Saldo der Verwaltungsrechnung dem neuen Saldo der Erfolgsrechnung. Die Finanzierungsrechnung stellt das Steuerungsinstrument für die Schuldenbremse dar. Die ausserordentlichen Aufwände und Erträge unterliegen nicht der Schuldenbremse. Die Finanzierungsrechnung stellt die Selbstfinanzierung der Investitionen sicher und verunmöglicht, dass mit der Aktivierung von Sachanlagen des Verwaltungsvermögens auf die Dauer neue Schulden aufgebaut werden. Dieses Instrument ist in der Handhabung einfach und entspricht vollständig den bereits bekannten Vorgaben für die aus finanzpolitischer Sicht angestrebte Selbstfinanzierung aus dem harmonisierten Rechnungsmodell für die Kantone und Gemeinden (HRM1 und HRM2). Von der Konzeption her entspricht es dem System des Bundes, das für die betriebliche Führung die Erfolgsrechnung einsetzt und für die finanzpolitische Steuerung die Verschuldung. Dank der Möglichkeit des Einsatzes der Ausgleichsreserve ist eine konjunkturgerechte Führung des Staatshaushalts möglich. Die Steuergrössen der neuen Erfolgsrechnung mit Globalbudget sowie dem leistungsunabhängigen Aufwand und Ertrag werden klar definiert. Beim Globalbudget sind die Jahresbetreffnisse der Verpflichtungskredite neu separat auszuweisen. Die Bildung von Rücklagen wird im Dekret abschliessend pro Aufgabenbereich geregelt. Beim Jahresbericht mit Jahresrechnung werden die bisherigen Auswertungen weitergeführt und an die neue Rechnungslegung angepasst.

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Beim Kreditrecht werden Inhalt und Berechnung der Kreditvorlagen für Verpflichtungskredite aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit präzisiert und geklärt. Neu ist der Grosse Rat zuständig für die Genehmigung der Schlussabrechnung der von ihm beschlossenen Verpflichtungskredite. Damit wird der Controllingkreislauf konsequent umgesetzt. Kleinkredit Die Revision GAF ist Teil des kantonalen Projekts "Weiterentwicklung der Führungsinstrumente und Einführung der neuen Rechnungslegung" (WOV-FIREL). Für die Umsetzung des Projekts wird ein Kleinkredit mit einem einmaligen Nettoaufwand von 2,87 Millionen Franken beantragt. Darunter fallen die Aufwände für die Bewertung der Sachanlagen des Verwaltungsvermögens, die Schaffung eines internen Kontrollsystems sowie die Implementierung der neuen Anlagebuchhaltung. Gesamtwürdigung Das vorliegende Gesetz erfüllt zusammen mit den Ausführungsbestimmungen im neuen Dekret die folgenden drei Hauptziele: 1. Verbesserung und Vereinfachung der Steuerung von Aufgaben und Finanzen. Die Vorgaben dazu ergaben sich aus der WOV-Evaluation. 2. Anpassung der Rechnungslegung an die Empfehlungen des HRM2 3. Anpassung des Kreditrechts an die Empfehlungen des HRM2 Damit erhält der Kanton Aargau ein Steuerungssystem für Aufgaben und Finanzen, das einfacher vergleichbar ist mit den Systemen bei den Gemeinden des Kantons Aargau, den anderen Kantonen und beim Bund. Mit der Erfolgsrechnung und der neuen Bilanz sind Vergleiche mit der Rechnungslegung der Privatwirtschaft direkt möglich. Die im bisherigen Steuerungssystem des Kantons Aargau eingesetzten Instrumente wie Spezialfinanzierungen und Schuldenbremse werden auf der neuen Rechnungslegungsbasis weitergeführt, ohne deren Inhalt und Bedeutung zu verändern. Der Regierungsrat ist klar der Auffassung, dass das neue Führungssystem in der laufenden Anwendung Vereinfachungen bringt und die Transparenz des staatlichen Handelns erhöht. Damit bietet es nicht nur für den Grossen Rat Vorteile, sondern auch für die breite Öffentlichkeit und alle interessierten Bürgerinnen und Bürger. Das neue Steuerungssystem des Kantons Aargau wird mit der vorliegenden Weiterentwicklung an die heutigen Anforderungen angepasst. Damit wird die Führung durch die politischen Ebenen Volk, Parlament und Regierungsrat zukunftsgerecht gestaltet und damit gestärkt.

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Inhaltsverzeichnis 1.

Ergebnisse der ersten Beratung; Vorlage für die zweite Beratung .................... 8 Änderungen gegenüber dem regierungsrätlichen Entwurf zur ersten Beratung ........ 8 Vorlage zur zweiten Beratung .................................................................................. 9

2.

Prüfungsaufträge ................................................................................................... 9 2.1 Prüfungsauftrag zu § 8 .................................................................................... 9 2.2 Prüfungsauftrag zu § 13 ................................................................................ 10 2.3 Prüfungsauftrag zu § 24 ................................................................................ 11 2.4 Prüfungsauftrag zu § 36 ................................................................................ 12 2.5 Prüfungsauftrag zur Fremdänderung § 7a des Gesetzes über die Nationalund Kantonsstrassen und ihre Finanzierung (Strassengesetz, StrG)............. 13 2.6 Prüfungsauftrag zur Fremdänderung § 33 Landwirtschaftsgesetz................. 15

3.

Entwurf des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (nGAF) für die 2. Beratung, Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen ..................................................................................................... 15

4.

Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) ..................................................................................................................... 18 4.1 Grundsätzliche Bemerkungen ....................................................................... 18 4.2 Übersicht zum neuen Rechnungsmodell ....................................................... 18 4.3 Ausgestaltung der Schuldenbremse.............................................................. 23 4.4 Direktabschreibungen bei Spezialfinanzierungen und weiteren Anlagekategorien .......................................................................................... 23 4.5 Kreditrecht und Rechnungslegung ................................................................ 25 4.6 Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen ............................................... 26

5.

Regelungen auf Verordnungsebene ................................................................... 57

6.

Parlamentarische Vorstösse ............................................................................... 58

7.

Finanzieller Aufwand, Antrag für die Bewilligung eines Kleinkredits .............. 58 7.1 Projekt WOV-FIREL ...................................................................................... 58 7.2 Kostenvoranschlag........................................................................................ 60 7.3 Umsetzungsaufwand nach der Einführung .................................................... 61 7.4 Folgeaufwand ............................................................................................... 61 7.5 Kleinkredit ..................................................................................................... 61 7.6 Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2012–2015 ............................................... 61

8.

Weiteres Vorgehen; Zeitplan für Botschaft 2. Lesung inklusive Dekret........... 62

A n t r a g : ..................................................................................................................... 63

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Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Vergleich des bisherigen Rechnungsmodells mit dem künftigen Rechnungsmodell..........................................................................................20 Abbildung 2: Überblick über das neue Rechnungsmodell mit Umschreibung der Rechnung 2010 mit Aktivierung Verwaltungsvermögen und Verbuchung Gesamtergebnis in Bilanz..............................................................................22 Abbildung 3: Strassenrechnung: Überblick neues Rechnungsmodell mit Umschreibung der Rechnung 2010 mit Ausgleich in der Bilanz.............................................24 Abbildung 4: Berücksichtigung der verschiedenen Projektphasen in einem Verpflichtungskredit .......................................................................................25 Abbildung 5: Abgrenzung von Rückstellungen/Eventualverpflichtungen.............................43 Abbildung 6: Einrechnung des Aufwands für ein Vorhaben in einen Verpflichtungskredit...46 Abbildung 7: Teilprojekte von WOV-FIREL.........................................................................59 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Tabelle 2: Tabelle 3: Tabelle 4: Tabelle 5: Tabelle 6: Tabelle 7:

Berechnungsbeispiele des für die Schuldenbremse massgebenden Saldos..23 Strassenrechnung vor Ausgleich: Umschreibung Rechnung 2010 in neues Rechnungsmodell..........................................................................................33 Annahmen für die Überführung in das neue Rechnungsmodell .....................36 Umschreibung der heutigen Rechnung 2010 in das neue Rechnungsmodell 37 Aufgabenbereiche mit Rücklagen aus zweckgebundenen Ertragsüberschüssen gemäss § 12 Abs. 2 DAF.............................................39 Aufgabenbereiche mit zweckgebundenen Rücklagen aus nicht beanspruchten Budgetmitteln des Globalbudgets gemäss § 12 Abs. 3 DAF ..........................40 Neubewertung der Sachanlagen des Verwaltungsvermögens per Ende 2010 .....................................................................................................53

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Abkürzungsverzeichnis AB

Aufgabenbereich

AEW

AEW Energie AG

AFP

Aufgaben- und Finanzplan

DAF

Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen

DRV

Dekret über die Rechnungslegung und Vermögensverwaltung

ELB

Entwicklungsleitbild

ES

Entwicklungsschwerpunkt

FIG-FHNW

Finanzierungsgesellschaft für die Fachhochschule Nordwestschweiz

GAF

Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen

GBW

Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung

GO

Geschäftsordnung

GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

GR

Grosser Rat

GVG

Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und dem Obergericht (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG)

HRM

Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeinden

HRM1

Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeinden, 1. Version (1981)

HRM2

Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeinden, 2. Version (2008)

IDAG

Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen

KAPF

Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen

LUAE

Leistungsunabhängiger Aufwand und Ertrag

MIS

Management-Informations-System

NIKO 01

Nichtständige Kommission des Grossen Rats "Weiterentwicklung der Führungsinstrumente"

nGAF

neues GAF

RESAP

Redesign SAP und Ablösung von REBA2

SAR

Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts

SF

Spezialfinanzierung

SMDK

Sondermülldeponie Kölliken

VK

Verpflichtungskredit

VO

Verordnung

VRF

Verordnung über das Rechnungswesen und die übrige Führungsunterstützung

VVV

Verordnung über die Verwaltung des Vermögens

WOV

Wirkungsorientierte Verwaltungsführung

WOV-FIREL

Weiterentwicklung der Führungsinstrumente und Neugestaltung der Rechnungslegung

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1.

Ergebnisse der ersten Beratung; Vorlage für die zweite Beratung

Der Grosse Rat hat die Vorlage des Regierungsrats vom 27. April 2011 zur Revision des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) am 15. November 2011 in erster Lesung beraten. Zuvor hat sich die grossrätliche nichtständige Kommission "Weiterentwicklung der Führungsinstrumente" (NIKO 01) intensiv mit der Vorlage auseinandergesetzt und diverse abweichende Anträge beschlossen. Den meisten Anträgen hat der Regierungsrat zugestimmt. Der Grosse Rat hat den ihm vorgelegten Entwurf zur Änderung des GAF mit 111 gegen 7 Stimmen gutgeheissen. Gegenüber dem Entwurf des Regierungsrats wurden einige sprachliche Klarstellungen und auch inhaltliche Änderungen beschlossen, wobei er mehrheitlich den abweichenden Anträgen der zuständigen Kommission folgte. Zudem wurden sechs Prüfungsaufträge überwiesen. Änderungen gegenüber dem regierungsrätlichen Entwurf zur ersten Beratung Gegenüber dem Entwurf des Regierungsrats des revidierten GAF (nGAF) vom 27. April 2011 hat der Grosse Rat im Rahmen der ersten Beratung folgende inhaltliche Änderungen beschlossen: In § 5 Abs. 1 zur Aufgabenteilung wurde ergänzt, dass öffentliche Aufgaben nach dem Grundsatz der Subsidiarität jenem Gemeinwesen zuzuordnen sind, das sie am besten erfüllen kann. Verbundaufgaben sind nur dann zu führen, wenn eine vollständige Zuordnung der Aufgabe oder von Teilaufgaben nicht möglich ist. In § 8 Abs. 1 wurde beim Instrument Planungsbericht die "Kann-Formulierung" beschlossen. Der Regierungsrat kann dem Grossen Rat Planungsberichte zu neuen oder wesentlichen Veränderungen von kantonalen Aufgaben zur Genehmigung unterbreiten. In § 9 Abs. 4 wurde festgelegt, dass der Grosse Rat weiterhin die Aufgabenbereiche durch Dekret festlegt und sie dem Büro des Grossen Rats, dem Regierungsrat beziehungsweise dem Leitungsorgan der Gerichte zum Vollzug zuweist. In § 13 Abs. 1 wurde ergänzt, dass nicht geplanter Ertrag nur zur Finanzierung des dafür notwendigen Aufwands verwendet werden darf. In § 14 Abs. 2 wurde festgelegt, dass der Regierungsrat im beschlossenen Budget aufwandseitige Globalbudgets und Investitionen von gesamthaft 10 Millionen Franken und je Aufgabenbereich maximal 5 Millionen Franken zwischen den ihm zugewiesenen Aufgabenbereichen verschieben kann. Verschiebungen zwischen den Steuergrössen sind dabei nicht zulässig. In § 17 wurde in Anlehnung an das Bundesrecht die Formulierung beschlossen, dass der Regierungsrat notwendige Budgetmittel und Verpflichtungskredite für Massnahmen, die keinen Aufschub ertragen, vorzeitig freigeben kann. Dabei holt er vorgängig, sofern zeitlich möglich, die Ermächtigung des zuständigen Organs des Grossen Rats ein.

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In § 28 Abs. 2 und 3 wurden für das Leitungsorgan der Gerichte sowie das Büro des Grossen Rats eigene Kreditkompetenzsummen beschlossen. Davon abhängig wurden die Ausführungen zum Zusatzkredit in § 29 ergänzt. In § 41 wurde die Wesentlichkeitsgrenze differenzierter festgelegt. Die Limiten der Wesentlichkeit wurden, mit Ausnahme der Rechnungsabgrenzungen, bei Fr. 250'000.– gegenüber dem Antrag des Regierungsrats unverändert belassen. In § 41 Abs. 4 wurde hingegen ohne Nennung einer Limite beschlossen, dass Rechnungsabgrenzungen in der Erfolgsrechnung und Investitionsrechnung vorgenommen werden. Personalaufwand sowie Finanzaufwand und Finanzertrag werden immer vollständig abgegrenzt. In § 43 wurde beschlossen, dass der Grosse Rat Art und Umfang des Management-Informations-Systems durch Dekret regelt. In § 33 des Landwirtschaftsgesetzes wurden die Formulierungen der Fremdänderung inhaltlich dem Stand des in Revision befindenden Landwirtschaftsgesetzes angepasst. Neu wird der Begriff Agrarfonds aufgehoben und durch Rücklagen ersetzt. Neu wurde eine Fremdänderung zu § 20 des Pflegegesetzes beschlossen. Die Ergänzung wurde notwendig, nachdem das Spitalgesetz durch Dekret angepasst wurde. Mit der neuen Fremdänderung werden die bestehenden alten Bauschulden gemäss Pflegegesetz mit einer einmaligen Amortisation getilgt. Damit kann dieses Auslaufmodell analog dem Modell der Verzinsung und der Amortisationen bei den Berufsschulen aufgehoben werden. Vorlage zur zweiten Beratung Basierend auf den Beratungsergebnissen und den überwiesenen Prüfungsaufträgen hat der Regierungsrat die vorliegende Botschaft zur zweiten Beratung erstellt. Wo nichts anderes beschrieben ist, ist der Grosse Rat mit seinen Beschlüssen den Anträgen des Regierungsrats zur ersten Beratung gefolgt und es gelten die Erläuterungen der Botschaft zur ersten Beratung. Die Erläuterungen und Anträge zu den Folgeregelungen auf Dekretsstufe wurden in die vorliegende Botschaft zur zweiten Beratung integriert (vgl. Kapitel 4).

2.

Prüfungsaufträge

Auf die zweite Beratung hin hat der Grosse Rat dem Regierungsrat sechs Prüfungsaufträge erteilt. 2.1

Prüfungsauftrag zu § 8

Der Grosse Rat überwies mit 85 zu 33 Stimmen folgenden Prüfungsauftrag von Grossrat Sämi Richner, Auenstein, zu § 8 Abs. 1: Es ist eine Formulierung zu suchen, die es dem Grossen Rat explizit erlaubt, einen Planungsbericht zu verlangen.

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Erwägungen zum Prüfungsauftrag Der Regierungsrat kann dem Grossen Rat Planungsberichte zu neuen oder wesentlichen Änderungen von kantonalen Aufgaben zur Genehmigung unterbreiten. Der Grosse Rat kann im Rahmen seiner Kompetenzen jederzeit einen Planungsbericht zu einem Thema verlangen. In der Regel erfolgt dies zusammen mit einem Geschäft oder mit einer Motion. Die Motion verpflichtet den Regierungsrat, unter anderem einen Entwurf für einen Beschluss vorzulegen. Im Falle des Planungsberichts wäre der Planungsbericht des Regierungsrats zusammen mit dem Entwurf für einen Genehmigungsbeschluss des Grossen Rats einzureichen, wenn die Motion überwiesen wird. Der Grosse Rat kann einen Planungsbericht auch mit dem Aufgaben- und Finanzplan initiieren: Zum Beispiel indem er einen Planungsbericht bei einem entsprechenden Entwicklungsschwerpunkt beschliesst. Aufgrund der Erwägungen ist keine Anpassung an § 8 nGAF notwendig. 2.2

Prüfungsauftrag zu § 13

Der Grosse Rat überwies mit 111 zu 3 Stimmen folgenden Prüfungsauftrag von Grossrat Pascal Furer, Staufen, zu § 13: Auf die zweite Lesung ist zu prüfen, ob bei unzureichender Steuerungsmöglichkeit bei entsprechenden Aufgabenbereichen auf den Beschluss des Globalbudgets verzichtet werden soll. Mögliche Ergänzung zu Absatz 1: "Bei Aufgabenbereichen, welche nur ungenügend über aufgabenseitige Steuergrössen gesteuert werden können, beschliesst der Grosse Rat die finanziellen Steuergrössen nicht als Saldo, sondern als Bewilligung des Aufwandes und Schätzung des Ertrages." Erwägungen zum Prüfungsauftrag Steuerungsmöglichkeiten des Grossen Rats mit nGAF Die Steuerungsmöglichkeiten des Grossen Rats aber auch des Regierungsrats bei der Aufgabenerfüllung sind in den Aufgabenbereichen unterschiedlich ausgeprägt. Beim Vollzug von Bundesgesetzen zum Beispiel ist der Handlungsspielraum klein. Weiter wird die Wirkung von kantonalen Leistungen je nach Aufgabe unterschiedlich durch externe Faktoren beeinflusst. So können zum Beispiel trotz verstärkten Massnahmen bei der arbeitsmarktlichen Integration die Arbeitslosenzahlen zunehmen, da die Wirtschaftslage vom Kanton Aargau nur sehr beschränkt direkt beeinflusst werden kann. Bei allen Aufgabenbereichen kann aber eine nachvollziehbare Verknüpfung der Aufgabenerfüllung auf der Leistungsebene mit den Finanzen erfolgen. Mit den neuen Aufgabenbereichsplänen erhält der Grosse Rat bessere Grundlagen für die Steuerung. So kann der Grosse Rat neben der Änderung von Wirkungs- und Leistungszielen auch die dazugehörigen Indikatoren beschliessen. Das Ausmass der Steuerbarkeit pro Indikator wird mit Symbolen angezeigt. Weiter erhält der Grosse Rat detailliertere Informationen zu den dazugehörigen Finanzen.

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Aufwände und Erträge ohne Steuerungsmöglichkeiten werden nicht im Globalbudget sondern in der Steuergrösse leistungsunabhängiger Aufwand und Ertrag (LUAE) geführt. Kompensationen zwischen den Steuergrössen sind nicht möglich. Leistungsauftrag und Globalbudget als Grundlage der Steuerung in der Wirkungsorientierten Verwaltungsführung Zentrale Instrumente der Wirkungsorientierten Verwaltungsführung sind der Leistungsauftrag und das Globalbudget, in denen die Leistungen und die Ressourcen definiert werden. Im Kanton Aargau sind diese Elemente in den Aufgabenbereichsplänen im Aufgaben- und Finanzplan enthalten, die die Leistungen eines Aufgabenbereichs den zur Verfügung stehenden Ressourcen gegenüberstellen. In der Fachliteratur werden die zentralen Elemente wie folgt definiert1: "Leistungsaufträge sind das zentrale Element der wirkungsorientierten Steuerung, in welchem steuerrelevante Informationen zu Zielen und Indikatoren festgelegt werden." "Ein Globalbudget ist ein mit Leistungsdefinitionen ausgestattetes pauschales Budget, das die Kompetenz der Finanzmittelaufteilung der Verwaltungseinheit überlässt und für welches das Parlament bloss die Nettokosten oder Nettoerlöse unter Berücksichtigung der Menge und Qualität der zu erbringenden Leistungen oder Produkte eines Aufgabenbereichs festlegt. Zusammen mit den Leistungsaufträgen dient das Globalbudget den übergeordneten Instanzen als Steuerungsinstrument, um Kosten, Qualität und Quantität staatlicher Leistungen festzulegen, ohne den Gestaltungsspielraum der Verwaltung allzu stark einzuschränken oder Widersprüche zu der normativen Ebene zu schaffen." Weiterführung des ganzheitlichen WOV-Systems im Kanton Aargau Mit der Umsetzung des Prüfungsauftrags würde das ganzheitliche WOV-System des Kantons Aargau in Frage gestellt. Aus systemischer und praktischer Sicht ist es wichtig, dass sowohl der Regierungsrat als auch der Grosse Rat ein einziges generell gültiges Steuerungsmodell verwenden. Unterschiedliche Beschlusskompetenzen des Grossen Rats pro Aufgabenbereich sind zu vermeiden, da sie zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen und die Komplexität des Steuerungssystems erhöhen. Der dadurch erhöhte Aufwand von Parlament, Regierungsrat und Verwaltung widerspricht den Zielen der Vereinfachung und der Erhöhung der Transparenz. Das WOV-System soll ganzheitlich weitergeführt werden. Aufgrund der Erwägungen hält der Regierungsrat am vorgeschlagenen System fest, das heisst es sollen für alle Aufgabenbereiche dieselben Beschlusskompetenzen gelten. Pro finanzielle Steuergrössen beschliesst der Grosse Rat jeweils den Saldo. 2.3

Prüfungsauftrag zu § 24

Der Grosse Rat überwies mit 75 zu 41 Stimmen folgenden Prüfungsauftrag von Grossrat Pascal Furer, Staufen, zu § 24 Abs. 1 in dem Sinne, das Wort "mehrjährig" zu streichen:

1

Schmidt Nicolas (2008): New Public Management im Parlament; Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit in den Kantonen; Rüegger Verlag; Zürich/Bern 2008.

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§ 24 Abs. 1: Mehrjährige finanzielle Verpflichtungen gegenüber Dritten werden in einem Verpflichtungskredit geführt. Mit dem Verpflichtungskredit wird ein Vorhaben genehmigt und die mehrjährige Bindung von Finanzen aufgezeigt. Erwägungen zum Prüfungsauftrag Mit dem Verpflichtungskredit wird ein Vorhaben genehmigt, und es werden Ausgaben über mehrere Jahre beschlossen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Budgethoheit des Grossen Rats über das Budgetjahr hinaus nicht beeinträchtigt wird. Unterjährige Vorhaben werden im Rahmen des Budgets vom Grossen Rat mit den dafür notwendigen Budgetmitteln beschlossen. Eine Änderung dieser Praxis würde das Kreditrecht verkomplizieren und damit auch die Zuständigkeiten des Parlaments verwischen. So müssten zum Beispiel auch für ein unterjähriges Vorhaben zwei Beschlüsse des Grossen Rats eingeholt werden: Einen für den Budgetbeschluss und einen für den unterjährigen Verpflichtungskredit. Damit könnten konkret im ersten Halbjahr des Rechnungsjahrs keine im Rahmen des Budgets noch nicht beschlossene unterjährige Vorhaben gestartet werden. Dafür müsste zuerst der Beschluss des Grossen Rats oder des Regierungsrats eingeholt werden. Der Grundsatz der Mehrjährigkeit ist bereits im bisherigen Finanzrecht verankert und hat keine Schwierigkeiten bereitet. Im Gegenteil: Die Mehrjährigkeit stellt ein klares Kriterium für die Notwendigkeit eines Verpflichtungskredits dar. Dieser Grundsatz der Mehrjährigkeit respektive des Eingehens von Verpflichtungen, die über das Budgetjahr hinausgehen, wird auch in anderen Kantonen und beim Bund angewandt. Aufgrund der Erwägungen nimmt der Regierungsrat keine Anpassung von § 24 Abs. 1 vor. 2.4

Prüfungsauftrag zu § 36

Der Grosse Rat überwies mit 118 zu 0 Stimmen folgenden Prüfungsauftrag von Grossrat Stephan Attiger, Baden, zu § 36: Im Hinblick auf die 2. Lesung soll geprüft und aufgezeigt werden, ob eine allfällige Direktabschreibung in der Kategorie Sachgüter/Strasse im Dekret oder im Gesetz geregelt werden soll. Die zwei Alternativen sind aufzuzeigen. Erwägungen zum Prüfungsauftrag Gemäss § 36 Abs. 1 lit. a bestimmt der Grosse Rat das anzuwendende Rechnungsmodell mit den Anlagekategorien und Nutzungsdauern sowie die Grundzüge des Rechnungswesens durch Dekret. Die Definition der Abschreibungsregeln für die Anlagekategorie Strasse auf Gesetzesstufe würde gesetzessystematisch eine Sonderregelung darstellen. Damit wird ein einzelnes Element des Rechnungsmodells vom Dekret in das Gesetz verschoben. Der Grundsatz, dass die Fragen der Ausgestaltung des Rechnungsmodells mit dem Dekret geregelt werden sollen, war in der parlamentarischen Beratung unbestritten.

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Die Abschreibungsregeln werden für alle Anlagekategorien im Dekret festgelegt. Die Direktabschreibung für alle Investitionen der Spezialfinanzierung Strassenrechnung ist im Dekret festgehalten. 2.5

Prüfungsauftrag zur Fremdänderung § 7a des Gesetzes über die National- und Kantonsstrassen und ihre Finanzierung (Strassengesetz, StrG)

Der Grosse Rat überwies mit 120 zu 1 Stimmen folgenden Prüfungsauftrag von Grossrat Stephan Attiger, Baden, zu § 7a Strassengesetz: Im Hinblick auf die 2. Lesung soll aufgezeigt werden, wie sich die allfällige Streichung des § 7a auf den Handlungsspielraum der Abteilung Tiefbau auswirken würde. Dabei ist die bestehende Praxis im Bereich Globalbudget und im Bereich Investitionen aufzuzeigen. Erwägungen zum Prüfungsauftrag Spezialfinanzierung; Aufgabenbereich 640 'Verkehrsinfrastruktur/Strassenrechnung' Der Steuerungsbereich 640 AB 'Verkehrsinfrastruktur' ist wie folgt umschrieben: "Sicherstellen der Mobilität durch einen ökonomisch und ökologisch ausgewogenen Bau, Betrieb und Substanzwerterhalt einer der Allgemeinheit dienenden und sicheren Verkehrsinfrastruktur". Einnahmen und Ausgaben werden heute in der Spezialfinanzierung Strassenrechnung (§ 5 StrG) verbucht. Zulasten der Strassenrechnung gehen Bau, Unterhalt und Betrieb von Kantonsstrassen sowie Ausgaben zur Vermeidung von externen Kosten des Strassenverkehrs, Beiträge an Wanderwege und Wildtierkorridore und Abgeltungen von Leistungen unter Verwaltungsabteilungen (§ 7 StrG). Finanziert werden diese Ausgaben mehrheitlich aus dem Reinertrag der Motorfahrzeugabgaben und weiter aus dem Kantonsanteil an der Mineralölsteuer, der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) und Kilometerglobale sowie durch Werkbeiträge von Bund, Gemeinden und Dritten (§ 6 StrG). Die Spezialfinanzierung Strassenrechnung weist somit eine Zweckbindung von Aufwand und Ertrag auf. Spezialfinanzierungen werden in getrennten Rechnungen geführt (§ 37 nGAF). Ertrags- oder Aufwandüberschüsse der Strassenrechnung werden heute in der Bilanz der Staatsrechnung als Veränderung der 'Verpflichtung für Spezialfinanzierung Strassenrechnung' ausgewiesen. In der Bilanz ist diese Position auf der Passivseite unter dem Konto 'Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen' ausgewiesen. Eine Über- oder Unterschreitung des jährlichen Budgets der Spezialfinanzierung Strassenrechnung hat keinen Einfluss auf den Saldo der Staatsrechnung, da die Strassenrechnung in der Verwaltungsrechnung immer ausgeglichen wird. Steuergrösse Globalbudget Mit der neuen Rechnungslegung wird sich der Saldo der laufenden Rechnung (neu Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung) erheblich verändern, was in der Umschreibung der Strassenrechnung ins neue Rechnungsmodell transparent aufgezeigt wird (Tabelle 2, Seite 33). Aufgrund der neuen Wesentlichkeitsgrenze für Investitionen von Fr. 250'000.- wird der Investitionsaufwand leicht abnehmen und entsprechend der Sachaufwand im Globalbudget zunehmen.

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Kaum steuerbar sind Abweichungen vor allem im Betriebsaufwand. Der Winterdienst kann nur aufgrund von Erfahrungszahlen der Vorjahre budgetiert werden. Ein strenger Winter kann Abweichungen in der Höhe von mehreren Millionen Franken verursachen. Ebenfalls sind die Folgen von Unwetterereignissen nicht planbar. Diese Risiken mit hohen Budgets abzudecken macht betriebswirtschaftlich keinen Sinn. Dadurch würden unnötig Mittel gebunden. Die Budgets der vergangenen Jahre wurden auf dieser Grundlage erstellt. Fehlende Globalbudgets wurden bei Bedarf durch freie Mittel aus dem Guthaben der Spezialfinanzierung kompensiert. Steuergrösse Investitionen Bei Bauprojekten ist das Einhalten der jährlichen Budgetmittel nicht einfach sicherzustellen, da die abzugeltende Leistungserbringung von vielen Faktoren (zum Beispiel Genehmigungsverfahren, Wetter) abhängig ist. Im Hinblick darauf wurden die Instrumente für die Kompensation der jährlich bewilligten Budgetmittel der einzelnen Verpflichtungskredite sowie die Möglichkeit der Kreditübertragung aus dem Vorjahr geschaffen. Damit kann in der Regel die Finanzierung der Bauprojekte am effizientesten und effektivsten gesteuert werden. In den vergangenen Jahren konnte es aufgrund von Verschiebungen im Projektfortschritt trotzdem nötig werden, ungenügende jährlich bewilligte Budgetmittel über das Guthaben der Strassenrechnung zu kompensieren. Kompensationen von Globalbudgets/Investitionen in der Staatsrechnung und in der Spezialfinanzierung Strassenrechnung Gemäss § 14 Abs. 2 nGAF kann der Regierungsrat aufwandseitige Globalbudgets und Investitionen von gesamthaft 10 Millionen Franken und je Aufgabenbereich maximal 5 Millionen Franken zwischen den Aufgabenbereichen verschieben. Verschiebungen zwischen den Steuergrössen sind nicht zulässig. Verschiebungen zwischen der Spezialfinanzierung Strassenrechnung und andern Aufgabenbereichen sind aufgrund der Zweckbindung nicht möglich. Schlussfolgerung Kompensationen gemäss § 14 Abs. 2 nGAF zwischen Globalbudgets und Investitionen der Staatsrechnung und der Spezialfinanzierung Strassenrechnung sind nicht möglich, da die Spezialfinanzierung in sich geschlossen ist. Kompensationen müssen ausschliesslich über das Guthaben der Strassenrechnung erfolgen. Das Globalbudget der Strassenrechnung enthält mehrheitlich gebundene Ausgaben. Allfällige Mehraufwände im Betriebsbereich sind schlecht vorhersehbar oder steuerbar. Deshalb können allfällige Kompensationen erst im Nachhinein beantragt werden. Ein allfälliger Ertragsüberschuss der Strassenrechnung kann nur für Ausgaben der Spezialfinanzierung Strassenrechnung verwendet werden. Gemäss § 7 StrG gehen alle Ausgaben für den Bau, Unterhalt und Betrieb zulasten der Strassenrechnung.

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Die vorgeschlagene Möglichkeit zur Budget-Überschreitung (§ 7a StrG) trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Kompensation ausschliesslich über deren Guthaben gegenüber der Verwaltungsrechnung möglich ist. Dabei gilt die klare Voraussetzung, dass die Strassenrechnung selber sich nicht verschulden kann. Aufgrund der Erwägungen nimmt der Regierungsrat keine Anpassungen an der vom Grossen Rat in erster Beratung beschlossenen Fremdänderung § 7a StrG vor. 2.6

Prüfungsauftrag zur Fremdänderung § 33 Landwirtschaftsgesetz

Der Grosse Rat überwies mit 109 zu 5 Stimmen folgenden Prüfungsauftrag von Grossrat Peter Schuhmacher, Wettingen, zu § 33 Landwirtschaftsgesetz: Es ist auf die 2. Lesung hin aufzuzeigen, was die Folgen wären, wenn in § 33 der ursprüngliche Entwurf des Regierungsrats vom 27. April 2011 zur Anwendung kommt. Erwägungen zum Prüfungsauftrag Durch die Verzögerungen der Revision des Landwirtschaftsgesetzes war die Formulierung der Fremdänderung von § 33 in der Botschaft vom 27. April 2011 nicht mehr aktuell. Während der Kommissionsberatungen der Revision GAF wurden die zwei Gesetzesvorlagen verwaltungsintern abgestimmt. Das neue Landwirtschaftsgesetz tritt am 1. August 2012 und damit vor dem neuen GAF in Kraft. Eine Fremdänderung im nGAF ist somit nötig. Die inhaltlichen Anpassungen in Bezug auf den Zweck sowie Inhalte der Darlehen Landwirtschaft erfolgen im Landwirtschaftsgesetz. Mit der Fremdänderung erfolgt nur eine begriffliche Anpassung. Neu wird von Rücklagen statt vom Agrarfonds gesprochen. Der heutige Agrarfonds stellt keine Spezialfinanzierung gemäss Finanzrecht dar, da er ausserhalb der Rechnung des Kantons mit Verwaltungsrechnung und Bilanz geführt wird. Aufgrund der Erwägungen nimmt der Regierungsrat keine Änderungen an der vom Grossen Rat in erster Beratung beschlossenen Fremdänderung von § 33 Landwirtschaftsgesetz vor.

3.

Entwurf des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (nGAF) für die 2. Beratung, Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen

Abweichend zu den Ergebnissen der ersten Beratung des Grossen Rats werden Anpassungen am nGAF vorgeschlagen. Die Änderungen sind in der Synopse ausführlich dargestellt (vgl. Beilage 1). Die Änderungen können wie folgt kommentiert werden: Redaktionelle Anpassungen In folgenden Paragrafen werden aufgrund nochmaliger formaler Prüfung redaktionelle Anpassungen vorgenommen: §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 3, 9 Abs. 4, 11 Abs. 4, 18 Abs. 2, 26 Abs. 3, 27 Abs. 3, 28 Abs. 3 und 4, 29 Abs. 4 und 5, 36 Abs. 1, 41 Abs. 2 und 3, 43 Abs. 2, 9a Abs. 1 Organisationsgesetz, § 54 Abs. 6 Tierseuchengesetz, § 2 Abs. 2 lit. d und e Strassengesetz, § 33 Abs. 6 Landwirtschaftsgesetz und Ziffer IV.

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Die Fremdänderungen werden für die zweite Beratung gemäss Systematischer Sammlung des Aargauischen Rechts (SAR) umnummeriert. Beim Geoinformationsgesetz gab es in Bezug auf den Revisionsentwurf eine Verschiebung bei der Nummerierung der betroffenen Paragrafen. Beim Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz (EG ZGB) kann auf die Fremdänderung § 141 a verzichtet werden, da der entsprechende Paragraf seit 1. Januar 2012 ausser Kraft ist. "Justizleitung" anstatt "Leitungsorgan der Gerichte" Im Rahmen der Justizreform wird das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) total revidiert. Die zweite Beratung fand am 6. Dezember 2011 statt. Das revidierte GOG soll per 1. Januar 2013 in Kraft treten. Da das neue GAF erst Mitte 2013 in Kraft treten wird, müssen die neuen Bezeichnungen des GOG ins nGAF überführt werden. In folgenden Paragrafen wird der Begriff "Leitungsorgan der Gerichte" durch den neuen Begriff "Justizleitung" ersetzt: §§ 9 Abs. 2 und 4, 10, Abs. 1, 13 Abs. 4, 18 Abs. 1, 28 Abs. 3 und 6, 33 Abs. 3, 36 Abs. 2, 42 Abs. 2, 44 Abs. 1, 45 Abs. 4, 50 Abs. 1. § 8 Abs. 3 lit. d: Streichung des Begriffs "Steuerungsbereich" In § 9 werden die Steuerungsebenen definiert: die staatlichen Aufgaben sind in Aufgabenbereichen zusammengefasst, die wiederum aus Leistungsgruppen bestehen. In § 8 wird zusätzlich noch der Begriff Steuerungsbereich verwendet. Sowohl Aufgabenbereiche als auch Leistungsgruppen sind Steuerungsbereiche (auf zwei unterschiedlichen Steuerebenen). Zur Vereinfachung und zur Vermeidung von Unklarheiten wird vorgeschlagen, den Begriff "Steuerungsbereich" aus dem nGAF zu eliminieren. § 10 Abs. 5: Prozess der Steuerung Der Grosse Rat hat im Rahmen der ersten Beratung die Bestimmungen im Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) zur Steuerung der Aufgaben und Finanzen ins revidierte GAF überführt. Ähnliche Regelungen sind dadurch unterschiedlich formuliert. § 10 Abs. 5 soll somit an die Formulierung der Gerichte in § 10 Abs. 4 angeglichen werden. § 20 Abs. 1 Bei der Definition der Finanzierungsrechnung im Dekret hat sich gezeigt, dass der Wortlaut gemäss erster Beratung vereinfacht werden kann. Für die Spezialfinanzierungen ist im Dekret die Direktabschreibung vorgesehen (§ 6 DAF). Damit entspricht bei den Spezialfinanzierungen der Saldo der Finanzierungsrechnung zu jeder Zeit dem Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung (vgl. Abbildung 3, Seite 24). Weiter sind in der Finanzierungsrechnung die Abtragung der bisherigen Fehlbeträge gemäss § 51 nGAF und die Bildung oder Auflösung der Ausgleichsreserve gemäss § 21 nGAF bereits enthalten. Als Folge davon kann der Wortlaut von § 20 Abs. 1 vereinfacht respektive gekürzt werden, da die Begriffe Spezialfinanzierungen, bisherige Fehlbeträge und Ausgleichsreserve nicht mehr erwähnt werden müssen.

- 17 -

§ 24 Abs. 3 und 4 Die in erster Beratung beschlossene Formulierung von § 24 Abs. 3 sieht vor, dass ein gebundener jährlich wiederkehrender Aufwand gemäss § 30 Abs. 3 grundsätzlich nie einen Verpflichtungskredit erfordert. Diese Bestimmung hat sich bei der Ausarbeitung der kreditrechtlichen Bestimmungen auf Dekretsstufe als unpräzis erwiesen für den Fall, dass ein gebundener jährlich wiederkehrender Aufwand in Verbindung mit einem gebundenen einmaligen Aufwand anfällt, für den ein Verpflichtungskredit notwendig ist. In Anlehnung an den Grundsatz des sachlichen Zusammenhangs soll in solchen Fällen auch ein jährlich gebundener wiederkehrender Aufwand in den Verpflichtungskredit eingerechnet werden. Absatz 4 beinhaltet nur eine formale Änderung und entspricht Abs. 3 lit. a der ersten Beratung. § 35 Abs. 3 Die Hauptkategorien von Aufwand und Ertrag entsprechen den ersten beiden Stellen des Kontenrahmens gemäss Handbuch HRM2 (zum Beispiel die Sachgruppe 30 'Personalaufwand'). In Präzisierung zum Entwurf der ersten Botschaft sollen neu im Dekret die Grundsätze von Aufwand und Ertrag festgelegt werden (vgl. § 1 DAF). In der Verordnung sollen die Kontogruppen (die ersten drei Stellen gemäss Kontenrahmen HRM2, zum Beispiel Kontogruppe 301 'Löhne Verwaltungs- und Betriebspersonal') von Aufwand und Ertrag entsprechend der Artengliederung nach HRM2 festgelegt werden. § 36 Abs. 1 lit. a Bei Direktabschreibungen gemäss § 6 DAF stimmen die Nutzungsdauern der Anlagekategorien nicht mit der Abschreibungsdauer überein. Mit der Präzisierung von § 36 Abs. 1 lit. a soll auf Gesetzesstufe eine ausdrückliche Ermächtigung des Grossen Rats geschaffen werden, Direktabschreibungen vorzusehen. §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 2 und 44 Abs. 1 In diesen Paragrafen wird der Passus "durch Verordnung" ergänzt, da die unabhängigen Instanzen Grosser Rat, Gerichte, Finanzkontrolle und Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz nur an "Recht und Gesetz" gebunden sind. §§ 37 Abs. 2 und 52 In den §§ 37 und 52 wurde die Finanzierungsrechnung der Spezialfinanzierungen aus dem Gesetzestext gestrichen. Auf Dekretsebene ist vorgesehen, dass Investitionen in Spezialfinanzierungen direkt abgeschrieben werden. Somit ist das Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung einer Spezialfinanzierung identisch mit dem Saldo ihrer Finanzierungsrechnung: Die Direktabschreibungen in der Erfolgsrechnung weisen die gleiche Höhe auf wie die Nettoinvestitionen in der Investitionsrechnung (vgl. Abbildung 3, Seite 24). Zur Vereinfachung kann deshalb auf eine separate Finanzierungsrechnung gesetzlich verzichtet werden. Der Ausgleich des Saldos einer Spezialfinanzierung wird in der Erfolgsrechnung vorgenommen.

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Fremdänderung; Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW); Aufhebung § 71 Nach § 71 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) wurden für Altbauten von Berufsfachschulen und Lehrwerkstätten (sowie für Neubauten, für die vor Inkrafttreten des GBW ein Beitragsgesuch eingereicht wurde) Kantonsbeiträge an die Verzinsung und Amortisation der Bauschulden aus den Bauvorhaben gesprochen. Nach Inkrafttreten des GBW wurden für Neu- und Umbauten sowie für Mieten an öffentlichen Berufsfachschulen gemäss § 54 Abs. 1 ff Investitionsbeiträge des Kantons gesprochen, die direkt ausbezahlt werden. Dadurch wurde das bisherige indirekte System der Verzinsung und Amortisation der Bauschulden beendet. Die Übergangsbestimmung § 71 kann aufgehoben werden. Gemäss § 42 DAF können die bestehenden Darlehensverträge der Berufsschulen für Bauten von Berufsschulen und Lehrwerkstätten vom Kanton zum Marktwert übernommen werden. Diese Bestimmung regelt damit einzig die Art von möglichen Übernahmen von bestehenden Darlehensverträgen, die die Berufsschulen mit Gemeinden oder privaten Geldgebern abgeschlossen haben. Fremdänderung, Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖVG), § 9a Angebotsbestellungen Im Vergleich zu den Ergebnissen der ersten Beratung wird in § 9a ÖVG ein dynamischer Verweis auf das Dekret gemacht.

4.

Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF)

4.1

Grundsätzliche Bemerkungen

Mit der Revision des GAF ist eine umfassende Revision des zugehörigen "Dekrets über die Rechnungslegung und Vermögensverwaltung" (DRV) verbunden. Die Revision wird zum Anlass genommen, das neue Dekret umzubenennen. Neu heisst es "Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen" (DAF). 4.2

Übersicht zum neuen Rechnungsmodell

Das heutige Aargauer Rechnungsmodell weist im Vergleich mit anderen Kantonen, Aargauer Gemeinden und der Privatwirtschaft Besonderheiten auf und ist deshalb für Aussenstehende nicht einfach verständlich. Eine Besonderheit ist insbesondere die direkte Abschreibung von Investitionen in der Verwaltungsrechnung. Heute werden die Aufwände für grosse Investitionen, die über mehrere Jahre genutzt werden, in der Verwaltungsrechnung im Rechnungsjahr als Ausgabe belastet und über die Rechnung der Bestandesveränderungen in der Bilanz für grosse Investitionen aktiviert. Damit werden in der Laufenden Rechnung keine Abschreibungen der Sachanlagen des Verwaltungsvermögens geführt. Das Modell der Aktivierung von Sachgütern über die Rechnung der Bestandesveränderungen stellt eine Besonderheit dar.

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Neu sollen die Investitionen nach der Aktivierung in der Erfolgsrechnung über die Nutzungsdauer oder direkt abgeschrieben werden. Somit erscheinen in der Erfolgsrechnung die entsprechenden Abschreibungen. Die Rechnung der Bestandesveränderungen wird aufgehoben. Das Rechnungsmodell des Kantons wird mit dem Dekret definiert, in dem die Anlagekategorien und Abschreibungsregeln festgelegt werden. Durch die neuen Aktivierungsregeln werden die Bilanz und die Erfolgsrechnung mit einer umfassenden Darstellung der Werte der Sachanlagen und deren Abschreibungsaufwand aussagekräftiger und vergleichbarer mit den anderen Gemeinwesen und mit der Privatwirtschaft. Diese neue periodengerechte Darstellung der Investitionen verlangt eine Neubewertung des Verwaltungsvermögens des Kantons Aargau für die Anlagekategorien, die nicht direkt abgeschrieben werden. Alle Investitionen von Spezialfinanzierungen wie der Strassenrechnung, die Investitionen für Wasserbauten wie auch die erteilten Investitionsbeiträge werden wie bisher direkt abgeschrieben. Damit wird die Finanzierung der Aufwände der Strassenrechnung mit dem Ergebnis der Erfolgsrechnung der Strassenrechnung in Übereinstimmung gebracht. Bei den Wasserbauten fällt beim Kanton kein betriebswirtschaftlicher Nutzen an, da er sie nicht selber nutzen kann. Sie dienen direkt der Öffentlichkeit. Bei den Investitionsbeiträgen fällt der Nutzen beim Dritten an und eine allfällige Rückforderung bei Zweckänderungen ist nur schwer vorzunehmen. Die Spezialfinanzierung Strassenrechnung wird mit der neuen Rechnungslegung gegenüber der heutigen Rechnungslegung weder belastet noch entlastet. Mit der Direktabschreibung aller Investitionen der Strassenrechnung werden die jährlichen Nettoinvestitionen in der Erfolgsrechnung Ende Jahr vollständig abgeschrieben. Dies entspricht dem heutigen Saldo der Verwaltungsrechnung (Laufende Rechnung und Investitionsrechnung) der Strassenrechnung. In nachfolgender Abbildung werden die Grundaussagen des bisherigen Rechnungsmodells dem neuen Rechnungsmodell in Anlehnung an HRM2 gegenübergestellt:

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Abbildung 1: Vergleich des bisherigen Rechnungsmodells mit dem künftigen Rechnungsmodell Bisheriges Rechnungsmodell

Neues Rechnungsmodell

Bestandesrechnung Bilanz

Rechnung der Bestandesveränderungen

Bilanz

Eigenkapitalnachweis

Finanzierungsrechnung

Verwaltungsrechnung Laufende Rechnung

Erfolgsrechnung

Investitionsrechnung

Investitionsrechnung

Mittelflussrechnung

Geldflussrechnung

Anhänge

Anhang

Ein ausführlicher Beschrieb der beiden Rechnungsmodelle beziehungsweise Darlegung der Unterschiede ist bereits in Beilage 3 zum Botschaftsbericht der ersten Lesung des Grossen Rats zu finden. Die Investitionsrechnung enthält sämtlichen Investitionsaufwand und Investitionsertrag eines Kalenderjahrs. Ein Aufwand stellt dann eine Investition dar, wenn er über der Wesentlichkeitsgrenze von Fr. 250'000.– liegt und der dadurch geschaffene Vermögenswert einen mehrjährigen betriebswirtschaftlichen Nutzen bringt oder zukünftige Vermögenszuflüsse bewirkt. Die Nettoinvestitionen der Investitionsrechnung werden Ende Jahr in die Bilanz überführt. Die Anlagekategorien werden unterschiedlich abgeschrieben nach den drei Hauptkategorien "keine Abschreibungen", "Abschreibungen über die Nutzungsdauer" sowie

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"Direktabschreibung". Entsprechend ergeben sich die aktivierten Werte in der Bilanz. Bei der Direktabschreibung entfällt die Aktivierung. Die Erfolgsrechnung umfasst sämtliche Vorgänge, die zum Periodenergebnis beitragen. In der Erfolgsrechnung sind die Abschreibungen der früheren Investitionen über die Nutzungsdauer sowie auch die Direktabschreibungen enthalten. Die Erfolgsrechnung widerspiegelt den "Periodenerfolg" und stellt mit der Einführung der periodengerechten Darstellung der Investitionen den gesamten Wertverzehr und Wertzuwachs in einem Kalenderjahr umfassender dar als die heutige Laufende Rechnung, da neu die Abschreibungen enthalten sind. Die Finanzierungsrechnung stellt die Nettoinvestitionen dem Saldo der Erfolgsrechnung zuzüglich Abschreibungen der Sachanlagen des Verwaltungsvermögens gegenüber. Ihr Saldo zeigt auf, wieweit die Investitionen selbst finanziert werden können. Der Saldo der Finanzierungsrechnung entspricht im Wesentlichen dem Saldo der heutigen Verwaltungsrechnung. Der Saldo der Finanzierungsrechnung ist die für die Schuldenbremse gemäss § 20 nGAF relevante Messgrösse, wobei wie heute der ausserordentliche Aufwand und Ertrag nicht der Schuldenbremse unterliegt. Die folgende Abbildung 2 zeigt die Hauptkomponenten des neuen Rechnungsmodells mit Investitionsrechnung, Finanzierungsrechnung, Erfolgsrechnung und Bilanz. Dabei wurde die Rechnung 2010 unter Vornahme von Annahmen auf das neue Rechnungsmodell umgeschrieben. Die dabei dargestellten Zahlen sind geschätzt und stellen Richtgrössen dar, die mit der definitiven Umschreibung von Budget und Rechnung vor der Einführung des neuen Rechnungsmodells konkretisiert werden. Die Abbildung macht deutlich, dass der Saldo der Erfolgsrechnung mit dem Saldo der Finanzierungsrechnung übereinstimmt, wenn die Abschreibungen der Sachanlagen Verwaltungsvermögen den Nettoinvestitionen entsprechen. Das Verwaltungsvermögen wird gemäss den Bestimmungen des Dekrets in die Bilanz überführt und das Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung verändert den Bilanzüberschuss beziehungsweise Bilanzfehlbetrag im Eigenkapital.

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Abbildung 2: Überblick über das neue Rechnungsmodell mit Umschreibung der Rechnung 2010 mit Aktivierung Verwaltungsvermögen und Verbuchung Gesamtergebnis in Bilanz

Investitionsrechnung

Finanzierungsrechnung

Erfolgsrechnung

übriger Aufwand 4'411

Saldo Finanzierungsrechnung

Ertrag 127

ß

33 Aufwand

Selbstfinanzierung

316

222 NettoInvestitionen

à

189

NettoInvestitionen

Abschreibungen Sachanlagen Verwaltungsvermögen 178

(178+44) ß

189

Gesamtergebnis Erfolgsrechnung 44

Bilanz + -

Finanzvermögen Sachanlagen Verwaltungsvermögen

Darlehen und Beteiligungen

Fremdkapital

Verpflichtungen/Vorschüsse Spezialfinanzierungen EK Ausgleichsreserve Rücklagen

übriges Verwaltungsvermögen

übriges EK Bilanzüberschuss/fehlbetrag

Ertrag 4'633

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4.3

Ausgestaltung der Schuldenbremse

Wir bereits ausgeführt stellt die Finanzierungsrechnung die Steuergrösse für die Schuldenbremse dar. Gemäss § 10 Abs. 2 DAF errechnet sich der für die Schuldenbremse gemäss § 20 nGAF massgebliche Saldo der Finanzierungsrechnung ohne Berücksichtigung des ausserordentlichen Aufwands und Ertrags sowie ohne des ausserordentlichen Investitionsaufwands und Investitionsertrags. Somit muss ein ausserordentlicher Aufwand vom Saldo der Finanzierungsrechnung abgezogen werden respektive der ausserordentliche Ertrag dazugezählt werden. Tabelle 1: Berechnungsbeispiele des für die Schuldenbremse massgebenden Saldos (jeweils in Millionen Franken)

Saldo Finanzierungsrechnung

Ausserordentlicher Aufwand

Ausserordentlicher Ertrag

Massgebender Saldo für Schuldenbremse

Beispiel 1:

-50

-30

0

-20

Beispiel 2:

-40

-20

+10

-30

In Beispiel 2 werden also vom Defizit der Finanzierungsrechnung von 40 Millionen Franken der Schuldenbremse 30 Millionen Franken angerechnet, da die Summe der ausserordentlichen Aufwände und Erträge einen Saldo von 10 Millionen Franken ergibt, der abgezogen wird. Die Definition von ausserordentlichem Aufwand und Ertrag wird in § 9 DAF vorgenommen und bezieht sich auf Grossereignisse, mit denen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und die sich der Einflussnahme und Kontrolle des Kantons vollständig entziehen. Die Konsequenz davon ist, dass der zwingend notwendige Aufwand zum Beispiel für die Behebung der Schäden eines Erdbebens oder einer anderen Naturkatastrophe wie grosse Überschwemmungen nicht der Schuldenbremse unterliegen, sondern längerfristig über ausserordentliche Erträge oder Überschüsse der Finanzierungsrechnung gedeckt werden müssen. 4.4

Direktabschreibungen bei Spezialfinanzierungen und weiteren Anlagekategorien

Bei den Spezialfinanzierungen werden die Investitionen direkt abgeschrieben. Somit werden die Nettoinvestitionen einer Rechnungsperiode in der gleichen Rechnungsperiode in der Erfolgsrechnung vollständig abgeschrieben. Damit entspricht der Abschreibungsaufwand exakt den Nettoinvestitionen. Diese Regelung betrifft wegen dem hohen Investitionsanteil vor allem die Strassenrechnung, in Ausnahmefällen allenfalls auch den Swisslos-Fonds und Swisslos-Sportfonds. Bei den übrigen Spezialfinanzierungen gibt es heute keinen Investitionsaufwand.

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Abbildung 3: Strassenrechnung: Überblick neues Rechnungsmodell mit Umschreibung der Rechnung 2010 mit Ausgleich in der Bilanz Investitionsrechnung (Strassenrechnung)

Finanzierungsrechnung (Strassenrechnung)

Erfolgsrechnung (Strassenrechnung) übriger Aufwand 90

Ertrag Saldo Finanzierungsrechnung (= Einlage in SF)

92 Aufwand 164

23

Abschreibungen Sachanlagen Verwaltungsvermögen

ß Selbstfinanzierung

72

95 NettoInvestitionen 72

à

NettoInvestitionen

Ertrag 185

Gesamtergebnis Erfolgsrechnung (= Einlage in SF)

(72 + 23)

ß

72

23

Bilanz (Kanton) Finanzvermögen

Fremdkapital

Sachanlagen Verwaltungsvermögen

Darlehen und Beteiligungen

Verpflichtungen Spezialfinanzierung Strassenrechnung (EK)

+

Ausgleichsreserve Rücklagen übriges Verwaltungsvermögen

übriges EK Bilanzüberschuss /-fehlbetrag

Mit diesem Vorgehen entspricht der Saldo der Finanzierungsrechnung genau dem Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung. Der Ausgleich der Spezialfinanzierung wird als Entnahme respektive Einlage in der Erfolgsrechnung verbucht und in der Bilanz ausgewiesen. Nach dem Ausgleich von 23 Millionen Franken ist der Saldo der Finanzierungsrechnung und das Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung der Strassenrechnung Null.

- 25 -

Neben den Investitionen der Spezialfinanzierungen werden die Wasserbauten und die erteilten Investitionsbeiträge ebenso im Jahr der Tätigung des Aufwands vollständig abgeschrieben. Die Gründe liegen vor allem darin, dass diese Güter für den Kanton keinen direkten betriebswirtschaftlichen Nutzen haben und sie vom Kanton für die Aufgabenerfüllung während der Nutzungsdauer nicht verwendet werden können. Bei den erteilten Investitionsbeiträgen ist die Rückforderung bei einer Zweckentfremdung nur schwer über die ganze Nutzungsdauer möglich. 4.5

Kreditrecht und Rechnungslegung

Im Bereich des Kreditrechts steht primär die Forderung nach einer Vereinfachung und besseren Verständlichkeit im Vordergrund. Um das Gesetz schlank zu halten, werden die Detailbestimmungen wie bisher im Dekret geregelt. Dabei werden insbesondere Inhalt, Berechnung, Kreditkontrolle, Kreditabrechnung sowie der Zeitpunkt der Vorlagen für die Verpflichtungskredite an das Parlament klar geregelt. Bei einem Vorhaben werden die verschiedenen Projektphasen bezüglich des Verpflichtungskredits wie folgt berücksichtigt: Abbildung 4: Berücksichtigung der verschiedenen Projektphasen in einem Verpflichtungskredit

Der Vorbereitungsaufwand für ein Vorhaben, das einen Verpflichtungskredit erfordert, wird wie bisher bei der Berechnung der Kreditsumme und der Kreditkompetenzsumme eingerechnet. Ein Vorbereitungsaufwand fällt insbesondere an für die Abklärung der Machbarkeit oder die Kalkulation von konkreten Vorprojekten oder Projekten. Wenn es sich beim Vorhaben um eine Investition handelt, ist auch der Vorbereitungsaufwand in der Investitionsrechnung zu führen. Nicht zum vorhabenspezifischen Vorbereitungsaufwand gehören allgemeine Abklärungen, die nicht im Hinblick auf ein Projekt gemacht werden und somit auch nicht einem Projekt zugeordnet werden können. Bei Folgevorhaben, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit einem vorgängigen Vorhaben stehen, ist das vorgängige Vorhaben in die Kreditsumme beziehungsweise die Kreditkompetenzsumme des neu anzufordernden Verpflichtungskredits einzurechnen.

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Ob bei einem Folgevorhaben ein neuer Verpflichtungskredit unter Einrechung des zuvor beschlossenen Verpflichtungskredits oder aber ein Zusatzkredit beantragt wird, ist im Einzelfall festzulegen. Der einmalige Aufwand eines Verpflichtungskredits wird in der Regel entweder vollständig in der Erfolgsrechung oder vollständig in der Investitionsrechnung geführt. Wenn der grösste Teil des einmaligen Aufwands des Verpflichtungskredits einer oder mehreren Anlagekategorien der Sachanlagen des Verwaltungsvermögens zugeordnet werden kann, wird der gesamte einmalige Aufwand in der Investitionsrechnung geführt. Wenn hingegen der einmalige Aufwand mehrheitlich in der Erfolgsrechung anfällt, dann wird der gesamte einmalige Aufwand in der Erfolgsrechnung geführt. Der Personalaufwand für ordentliche Stellen als Teil eines Verpflichtungskredits wird in jedem Fall in der Erfolgsrechung geführt. Der wiederkehrende Aufwand eines Verpflichtungskredits hingegen wird in jedem Fall über das Globalbudget, das heisst über die Erfolgsrechung abgewickelt. Diese klare Regelung führt dazu, dass die Zuordnung zur Erfolgsrechnung respektive Investitionsrechnung einfach vorgenommen werden kann. Damit wird einerseits die Transparenz nach aussen verbessert und der Verwaltungsaufwand für die Führung der Vorhaben in den Informatiksystemen und in der Rechnungslegung vereinfacht. 4.6

Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen

4.6.1 Rechnungslegung 4.6.1.1 Allgemeines § 1 Grundgliederung Die Erfolgs- und die Investitionsrechnung gliedern sich nach Steuerungsebenen, Steuergrössen, Arten und Funktionen. Die Artengliederung für die Erfolgs- und Investitionsrechnung sowie die Gliederung der Bilanz werden im Kontenrahmen festgelegt. Der Kontenrahmen gemäss Handbuch HRM2 gilt dabei als Richtlinie. Dieser wird von dem zuständigen Rechnungslegungsgremium der Kantone, der Gemeinden und des Bundes periodisch aktualisiert. Der Regierungsrat legt die Gliederung des Kontenrahmens bis auf die dreistellige Kontogruppe durch Verordnung fest. Die weitere Unterteilung in die einzelnen Konten wird im Rahmen des Kontenplans vom Departement Finanzen und Ressourcen vorgenommen. 4.6.1.2 Bilanz § 2 Gliederung Die Gliederung der Bilanz lehnt sich ebenfalls den Empfehlungen von HRM2 an. Die Bestimmungen in den einzelnen Absätzen bilden dabei die zweistellige Sachgruppe ab.

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Aktiven Die Aktiven werden unterteilt in Finanz- und Verwaltungsvermögen. Die Unterscheidung besteht nach § 38 nGAF darin, ob die Vermögenswerte der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen (= Verwaltungsvermögen) oder nicht (= Finanzvermögen). Die Fristigkeit oder Rendite von Anlagen ist für die Unterscheidung zwischen Finanz- und Verwaltungsvermögen nicht massgebend. So können auch Teile des Verwaltungsvermögens eine gute Rendite zeigen oder Anlagen des Finanzvermögens können längerfristiger Natur sein. Grundsätzlich ist mit dem Finanzvermögen eine marktübliche Rendite ohne Gewinnanteil zu erzielen. Das Risiko der Anlagen ist angemessen abzugelten. Passiven Die Passivseite der Bilanz ist in Fremd- und Eigenkapital gegliedert. Neu werden Spezialfinanzierungen im Fremdkapital bilanziert, wenn der Kanton die Rechtsgrundlage nicht selber ändern kann oder die Rechtsgrundlage keinen erheblichen Gestaltungsspielraum offen lässt. Somit werden der Swisslos-Fonds und der Swisslos-Sportfonds im Fremdkapital ausgewiesen. Das Eigenkapital wird gegenüber der heutigen Gliederung wesentlich erweitert. Neu wird die Ausgleichsreserve und die nicht dem Fremdkapital zugeordneten Spezialfinanzierungen im Eigenkapital und Rücklagen aus den Globalbudgets gemäss § 15 Abs. 2 nGAF hier ausgewiesen. Die nachfolgende Tabelle zeigt die mit dem neuen Gesetz geführten Spezialfinanzierungen mit der Unterscheidung in Eigen- und Fremdkapital und ihrem aktuellen Bestand per Ende 2010: in Millionen Franken

Bestand Ende 2010

Spezialfinanzierungen im Fremdkapital Swisslos-Fonds

39

Swisslos-Sportfonds

37

Spezialfinanzierungen im Eigenkapital Gemeindeaufsicht und Finanzausgleich: Finanzausgleichsfonds Verkehrsinfrastruktur: Strassenrechnung Sonderlasten

276 76 -1'120

Bei den im Fremdkapital geführten Spezialfinanzierungen erfolgt der Ausweis in der Bilanz unverändert zur heutigen Regelung auf der Passivseite, wenn der Bestand ein Guthaben aufweist. Wenn hingegen der Bestand eine Schuld aufweist, wird er unter den Aktiven geführt. Demgegenüber werden im Eigenkapital geführte Spezialfinanzierungen nach dem Kontenrahmen von HRM2 bei einem Guthaben und bei einer Schuld als Negativposten im Eigenkapital bilanziert:

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Im Fremdkapital geführte Spezialfinanzierungen Aktivseite

Passivseite

Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen im Verbindlichkeiten gegenüber Fremdkapital Spezialfinanzierungen im Fremdkapital Im Eigenkapital geführte Spezialfinanzierungen Passivseite Verpflichtungen beziehungsweise Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierungen im Eigenkapital

Zur Erhöhung der Transparenz werden in Zukunft in der Bilanz des Kantons die Saldi aller Spezialfinanzierungen einzeln und nicht wie bisher teilweise zusammengefasst dargestellt. Die Veränderungen des Eigenkapitals werden jährlich in einem Eigenkapitalnachweis gezeigt (vgl. § 17 DAF). Die Struktur und der Ausweis des Eigenkapitals entspricht damit künftig weitgehend den in der Privatwirtschaft üblichen Rechnungslegungen. § 3 Bilanzierung Auf der Aktivseite werden Vermögenswerte bilanziert, wenn sie zukünftige Vermögensflüsse bewirken (zum Beispiel Darlehen und Beteiligungen) oder für den Kanton einen künftigen betriebswirtschaftlichen Nutzen erbringen sollen (zum Beispiel Sachanlagen Verwaltungsvermögen) und deren Wert verlässlich ermittelt werden kann. Nicht bezifferbare Vermögenswerte werden ausserhalb der Bilanz als Eventualguthaben aufgezeigt und wie bereits heute im Anhang zur Jahresrechnung ausgewiesen. Eine Verpflichtung wird dann in die Bilanz aufgenommen, wenn sie auf einem Ereignis vor dem Bilanzstichtag gründet, ihre Erfüllung zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann. Das typische Beispiel von Verpflichtungen sind Kreditorenverbindlichkeiten (Lieferanten) und passive Rechnungsabgrenzungen für Leistungen, die dem Kanton erbracht, aber noch nicht bezahlt wurden. Der Sonderfall einer Verpflichtung ist die Rückstellung, für die in Abweichung zu den übrigen Verpflichtungen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des Mittelabflusses unsicher sind. Das Ereignis, das eine Rückstellung auslösen kann, muss bestehen und damit in der Vergangenheit stattgefunden haben. Die Eintretenswahrscheinlichkeit für die Erfüllung beträgt in der Regel mindestens 50 %. Wenn das Ereignis für eine Verpflichtung noch nicht stattgefunden hat oder deren Eintretenswahrscheinlichkeit unter 50 % ist, wird es im Anhang zur Bilanz unter den Eventualverpflichtungen (Gewährleistungsspiegel gemäss § 20 DAF) aufgeführt. Ein Beispiel sind Garantien wie die Staatsgarantie für die Kantonalbank. In Absatz 5 wird aufgeführt, dass immaterielle Anlagen nicht bilanziert werden. Unter immateriellen Anlagen werden Goodwill, Konzessionen und Lizenzen verstanden. Deren Bewertung ist mit grossen Unsicherheiten verbunden und fallen beim Kanton kaum an. Denkbar beim Kanton sind allenfalls Konzessionsentschädigungen für Wasserkraftwerke, die in

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Rentenform anfallen. Diese sollen aber nicht bilanziert werden, sondern der jährliche Ertrag soll im Zeitpunkt des Eingangs verbucht werden. Aufgrund des Vorsichtsprinzips und der Bewertungsschwierigkeiten soll auf die Bilanzierung verzichtet werden. Vermögenswerte im Bereich Informatiksoftware werden hingegen in der Anlagekategorie Informatik geführt. § 4 Verwaltungsvermögen ohne Abschreibungen Anlagekategorien werden für verschiedene, zusammengehörende Gruppen von zu aktivierenden Gütern geschaffen. Die Aktivierung selber beeinflusst weder Liquiditäts- noch Verschuldungsgrössen. Die folgenden Anlagekategorien werden nicht abgeschrieben: a) Grundstücke inklusive Wald b) Sachanlagen im Bau c) Darlehen und Beteiligungen Grundstücke Hier sind sämtliche unüberbaute Grundstücke wie auch die Grundstücke von Gebäuden enthalten. Bei bestehenden und auch bei neuen Gebäuden werden die Grundstücke und die Gebäude immer in den beiden Anlagekategorien separat geführt. Baurechte gelten als Grundstücke. Sachanlagen im Bau Die Anlagekategorie Anlagen im Bau (= Anlagen in Realisierung, unfertige Anlagen) enthält an einem Stichtag alle angefangenen aber noch nicht fertig gestellten beziehungsweise vollendeten Investitionen aller Anlagekategorien. Nach Fertigstellung der Investitionen werden sie in ihre jeweiligen Anlagekategorien umgebucht. Darlehen und Beteiligungen Darlehen sind verzinslich und rückzahlbar. Bei unverzinslichen Darlehen wird der fehlende Zinssatz der ganzen Laufzeit vom Nominalwert abdiskontiert. Dieser Anteil wird direkt in der Erfolgsrechnung als Aufwand verbucht. Die Beteiligungen umfassen alle kapitalmässigen Anteile an Organisationen, die im teilweisen oder vollständigen Eigentum des Kantons sind und für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe notwendig sind. Sie werden direkt in der Bilanz verbucht und nicht zuerst in der Investitionsrechnung erfasst und anschliessend in die Bilanz überführt. § 5 Verwaltungsvermögen mit Abschreibungen In den Erläuterungen zu HRM2 sind eine Reihe von Anlagekategorien für die Aktivierung und Abschreibung für alle möglichen Vermögenswerte vorgeschlagen. Aufgrund der aktivierten Werte selber können keine Entscheide getroffen werden, ob, wann und wo Anlagen saniert, um- oder ausgebaut werden müssen. Diese Entscheide werden durch die betrieblichen Anforderungen, den Stand der Gebäude- und Strassennutzung, neue Anforderungen an die Technik oder die Sicherheit etc. bestimmt.

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Dazu dienen die dafür vorgesehenen Führungsinstrumente. Bei den Hochbauten wird derzeit schweizweit das betriebswirtschaftliche Führungssystem STRATUS eingesetzt. Entsprechend dienen die in der Bilanz aufgeführten Werte primär der Information für die Öffentlichkeit. Folgende Anlagekategorien werden linear über die Nutzungsdauer abgeschrieben: Anlagekategorie

Nutzungsdauer

Gebäude

35 Jahre

Installationen, Einbauten, Mieterausbauten bei Gebäuden

10 Jahre

Maschinen, Fahrzeuge

8 Jahre

übrige Mobilien

5 Jahre

Informatik

3 Jahre

Gebäude Gebäude sind nutzbare bauliche Anlagen, die betreten werden können und Schutz vor Umwelteinflüssen bieten. Tiefgaragen werden zu den Gebäuden gerechnet. Installationen, Einbauten, Mieterausbauten bei Gebäuden Diese Anlagekategorie wurde geschaffen, um bei Gebäuden nicht sämtliche Investitionen auf lange Nutzungsdauern abzuschreiben. Dazu gehören insbesondere die klassischen Mieterausbauten und bei eigenen Bauten die Bauteile wie feste Einrichtungen und Einbauten. Maschinen und Fahrzeuge Wichtiger Bestandteil dieser Anlagekategorie sind die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dienenden Fahrzeuge (etwa Einsatzfahrzeuge der Polizei) und für den Unterhalt der Infrastruktur nötigen Maschinen und Nutzfahrzeuge (Beispiel Schneepflüge). Übrige Mobilien Unter übrige Mobilien werden bewegliche Güter zusammengefasst. Meist handelt es sich dabei um Mobiliar in kantonalem Besitz. Informatik Diese Anlagekategorie umfasst alle Investitionen in Hardware und Software der Informatik. Erhaltene Investitionsbeiträge werden nicht aktiviert. Die Aktivierung der Anlagen wird daher netto vorgenommen, das heisst vom Bruttoaufwand werden die erhaltenen Investitionsbeiträge abgezogen. Damit wird der administrative Aufwand reduziert und es müssen in der Bilanz keine Passivierungen vorgenommen werden, die jährlich aufgelöst werden. Die Abschreibungen beginnen bei Nutzungsbeginn, wobei der erste vollständige Monat nach Nutzungsbeginn der Stichtag ist. Ein beispielweise am 15. Mai 2014 in Betrieb genommenes Gebäude (Zügeltermin) wird ab 1. Juni 2014 abgeschrieben. Wenn zu diesem Zeitpunkt die

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Abrechnung noch nicht feststeht, müssen Schätzungen vorgenommen werden, die nachträglich bereinigt werden. Zur Dokumentation und Information über die Bewertung der sachlichen Vermögenswerte wird jährlich ein Sachanlagespiegel erstellt. Er dient der Darstellung mit der Veränderung der Werte im Rechnungsjahr. Die Abschreibungen in der Erfolgsrechnung werden sich in den ersten Jahren aus den Abschreibungen auf den alten und den neuen Investitionen ab 1. Januar 2014 zusammensetzen. Im Zeitverlauf nimmt die Summe der alten Abschreibungen ab und die Summe der Abschreibungen auf neue Investitionen zu. Die Gesamtsumme der Abschreibungen bleibt dadurch in etwa konstant und dürfte sich entsprechend der gesamten Investitionstätigkeit des Staates verändern. § 6 Verwaltungsvermögen mit Direktabschreibungen Per Ende Jahr werden die Investitionen der Anlagekategorie Wasserbauten, erteilte Investitionsbeiträge und Investitionen von Spezialfinanzierungen vollständig abgeschrieben. Diese Methode wird Direktabschreibung genannt. Die Gründe dafür sind die Folgenden: Wasserbauten Unter Wasserbauten sind im Wesentlichen alle Sachgüter für Hochwasserschutz, Längsvernetzung, Renaturierung von Fliessgewässern, Gewässernutzung, Abflussmessung und Abflussvorhersage zusammengefasst. Sie sind sehr langfristig ausgelegt und haben keinen direkten betriebswirtschaftlichen Nutzen für den Kanton. Der Nutzen besteht in einem höheren Sicherheitsniveau sowie einem Zusatznutzen für die Umwelt und die Natur. Er kommt damit direkt den Bürgerinnen und Bürgern zu. Erteilte Investitionsbeiträge Bei der Gewährung von Investitionsbeiträgen erhält der Kanton kein Eigentum an den Vorhaben. Dadurch entsteht beim Kanton auch kein direkter betriebswirtschaftlicher Nutzen. Zudem ist die Rückforderung von Investitionsbeiträgen bei Zweckentfremdung nicht immer einfach möglich und beschränkt sich auf wenige Jahre. Alle Investitionen der Spezialfinanzierungen Hier bestehen im Rahmen von Spezialgesetzen wie dem Strassengesetz Regeln zur Finanzierung der Strassenbauten und des Strassenunterhalts. Diese Regeln legen fest, wozu die finanziellen Mittel zu verwenden sind. Mit der Einführung der Aktivierung über die Nutzungsdauer müssten die Motorfahrzeugabgaben unter anderem für die Abschreibung der Strassenbauten verwendet werden. Dies ist nur schwer nachvollziehbar. Bei der Bewertung der alten Strassenbauten besteht ein Ermessensspielraum, der zu höheren oder tieferen Abschreibungen führen kann. Für den Kantons selber haben die Strassen keinen betriebswirtschaftlichen Nutzen. Es können damit keine anderen Staatsausgaben erfüllt werden. Nutzen erbringen sie nicht für den Kanton sondern für die Privatpersonen und die Unternehmen. Bei der Übertragung der Nationalstrassen an den Bund im Rahmen des NFA-Projekts hat der Bund den Kantonen keine

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Entschädigung für den Anlagewert der Strassen vergütet. Im Gegenteil, er hat den Kantonen seinen zukünftigen Unterhalt der Strassen als Bundesbelastung angerechnet. 4.6.1.3 Erfolgsrechnung § 7 Erfolgsrechnung Die Erfolgsrechnung weist den Aufwand und den Ertrag während einer Jahresperiode aus. Das Gesamtergebnis setzt sich aus dem "Operativen Ergebnis" und dem "Ausserordentliches Ergebnis" zusammen. Das Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung verändert den Bilanzüberschuss beziehungsweise den Bilanzfehlbetrag. Neu stellt sich die Erfolgsrechnung wie folgt dar: Betrieblicher Aufwand - Personal - Sach- und übriger Betriebsaufwand - Abschreibungen Verwaltungsvermögen - Einlagen in Spezialfinanzierungen - Transferaufwand - Durchlaufende Beiträge - Interne Verrechnungen Betrieblicher Ertrag + Fiskalertrag + Regalien und Konzessionen + Entgelte + Verschiedene Erträge + Entnahmen aus Spezialfinanzierungen + Transferertrag + Durchlaufende Beiträge + Interne Verrechnungen = Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit - Finanzaufwand + Finanzertrag = Ergebnis aus Finanzierung = Operatives Ergebnis - Ausserordentlicher Aufwand + Ausserordentlicher Ertrag = Ausserordentliches Ergebnis = Gesamtergebnis Erfolgsrechnung Die Verbuchung der Steuern erfolgt unverändert gemäss Soll-Prinzip zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Das Sollprinzip wird auch bei den Gemeinden im Kanton Aargau angewandt. Damit stimmen die Buchungsregeln bei Kanton und Gemeinden überein. Nach den Fachempfehlungen zu HRM2 bestehen bei den Steuern die beiden Optionen Soll-Prinzip und Steuerabgrenzungsprinzip. Beim Steuerabgrenzungsprinzip müssen per Ende Rechnungsjahr sämtliche in den Folgejahren zu erwartenden Nachträge aus dem Rechnungsjahr geschätzt werden. Der Spielraum bei den Schätzungen hat direkten Einfluss auf das

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Rechnungsergebnis. Zudem müssten mit dem Wechsel zum Steuerabgrenzungsprinzip sämtliche per Ende Vorjahr bestehenden Nachträge aus allen Vorjahren geschätzt werden und der Neubewertungsreserve gut geschrieben werden. Dieser Aufwand wäre sehr hoch und kann nicht präzise vorgenommen werden. Der positive oder negative Saldo einer Spezialfinanzierung wird als Einlage in die Bilanz oder Entnahme aus der Bilanz ausgeglichen. Dadurch verändert sich die entsprechende Forderung oder Verbindlichkeit gegenüber einer Spezialfinanzierung im Fremdkapital respektive die Verpflichtung oder der Vorschuss gegenüber einer Spezialfinanzierung im Eigenkapital. Da alle Investitionen in Spezialfinanzierungen direkt abgeschrieben werden, entspricht die künftige Verbuchung von Spezialfinanzierungen inhaltlich der Verbuchung von Spezialfinanzierungen in der heutigen Verwaltungsrechnung. Das untenstehende Beispiel einer Spezialfinanzierung zeigt die Strassenrechnung. Gegenüber der bisherigen Investitionsrechnung in der Rechnung 2010 wird aufgrund von Neuzuordnungen vom Investitionsaufwand zur Erfolgsrechung aufgrund der Wesentlichkeitsgrenze der Investitionen angenommen, dass der Investitionsaufwand um 7 Millionen Franken zugunsten der Erfolgsrechnung zurückgeht. Tabelle 2: Strassenrechnung vor Ausgleich: Umschreibung Rechnung 2010 in neues Rechnungsmodell Heutige Rechnung 2010

Anpassungen

überführte Rechnung 2010

Aufwand

-83

(7+72=) -79

-162

Ertrag

185

Gesamtergebnis

102

-79

23

-164

+7

-157

Millionen Franken Laufende Rechnung respektive Erfolgsrechnung

185

Investitionsrechnung Aufwand Ertrag Nettoinvestitionen Saldo Verwaltungsrechnung

85 -79

85 +7

-72

23

Die Nettoinvestitionen von 72 Millionen Franken entsprechen aufgrund der Direktabschreibung dem Abschreibungsaufwand. Die Darstellung zeigt, dass der Saldo von 23 Millionen Franken in der bisherigen Verwaltungsrechnung unverändert dem Gesamtergebnis der neuen Erfolgsrechnung entspricht.

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4.6.1.4 Investitionsrechnung § 8 Investitionsrechnung Eine Investition ist ein Vorhaben im Verwaltungsvermögen mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, wenn der Aufwand die Wesentlichkeitsgrenze von Fr. 250'000.– überschreitet. Erreichen die Aufwände für ein Vorhaben diesen Wert nicht, werden alle Aufwände und Erträge dieses Vorhabens in der Erfolgsrechnung verbucht. Die Investitionsrechnung weist Aufwände und dazu gehörende Erträge auf, die einen mehrjährigen betriebswirtschaftlichen Nutzen für den Kanton erbringen werden. Käufe von Anlagen im Finanzvermögen sowie Darlehen und Beteiligungen werden nicht in der Investitionsrechnung erfasst. Aufwand und Ertrag der Nettoinvestitionen ohne Direktabschreibung werden am Jahresende in dafür vorgesehene Anlagekategorien des Verwaltungsvermögens der Bilanz aktiviert. Anlagekategorien mit einer Nutzungsdauer von mehreren Jahren werden in einem Sachanlagespiegel im Anhang zur Jahresrechnung ausgewiesen. Projektstellen sind befristete Stellen für Vorhaben, die für die Erfüllung spezifischer und zeitlich begrenzter Projektaufgaben geschaffen wurden. Projektstellen werden in der Investitionsrechnung geführt, sofern sie zu einem Verpflichtungskredit gehören, der ebenfalls in der Investitionsrechnung geführt wird. In den anderen Fällen werden sie im Globalbudget geführt. 4.6.1.5 Ausserordentlichkeit § 9 Ausserordentlichkeit Die Definition von ausserordentlichem Aufwand und Ertrag respektive ausserordentlichem Investitionsaufwand und Investitionsertrag lehnt sich an das Mustergesetz von HRM2 an. Als ausserordentlich gilt dabei, dass in keiner Art und Weise mit einem solchen Aufwand beziehungsweise Ertrag gerechnet werden konnte und er sich der Einflussnahme und Kontrolle des Kantons entzieht. Der Begriff "Grossereignis" besagt zudem, dass ein ausserordentlicher Aufwand oder Ertrag von wesentlicher Höhe sein soll. Diese Regelung bedeutet, dass nur Grossereignisse wie zum Beispiel die Bewältigung der Folgen von Erdbeben oder anderen grossen Naturkatastrophen darunter fallen. Ein Beispiel aus der Vergangenheit könnten die Sturmschäden von Lothar 1999 sein, welche die Anforderungen der Ausserordentlichkeit erfüllen würden. Die Absicht von HRM2 besteht darin, "ausserordentlich" sehr eng auszulegen und klar von "aussergewöhnlich" abzugrenzen. Es sollte daher in Zukunft wie schon bisher nur selten ein ausserordentlicher Aufwand gegeben sein. Wie bis anhin soll deshalb weiterhin der Grosse Rat mit absoluter Mehrheit aller Mitglieder den ausserordentlichen Aufwand und Ertrag beziehungsweise ausserordentlichen Investitionsaufwand und Investitionsertrag festlegen. Als ausserordentlich festgelegte Investitionen führen zu ordentlichen Abschreibungen. Damit wird ihr Wertverlust in den Folgejahren periodengerecht dargestellt. Führt ein beschriebenes Grossereignis dazu, dass noch nicht vollständig abgeschriebene Sachanlagen ihren Wert

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sofort verlieren (zum Beispiel ein zerstörtes Gebäude), so führt dies gemäss HRM2 zu einer ausserplanmässigen Abschreibung. Eine Veränderung der Abschreibungen mit gleichzeitiger Veränderung des Gesamtergebnisses der Erfolgsrechnung haben keine Auswirkungen auf die Finanzierungsrechnung. Massgebend für die Schuldenbremse sind einzig die ausserordentlichen Aufwände für einen notwendigen Ersatzneubau. Somit müssen die ausserplanmässigen Abschreibungen aufgrund eines ausserordentlichen Grossereignisses nicht als ausserordentlich bezeichnet werden. 4.6.1.6 Finanzierungsrechnung § 10 Finanzierungsrechnung Die Finanzierungsrechnung stellt die Nettoinvestitionen der Selbstfinanzierung gegenüber. Die Selbstfinanzierung besteht aus dem Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung und den Abschreibungen der Sachanlagen des Verwaltungsvermögens. Die Abtragung von Bilanzfehlbeträgen zählt nicht zu den Abschreibungen der Sachanlagen des Verwaltungsvermögens. Die Verbuchung der Überschüsse beziehungsweise Fehlbeträge der Spezialfinanzierungen über Einlagen beziehungsweise Entnahmen gegenüber Spezialfinanzierungen bleiben gegenüber heute unverändert und werden in der Erfolgsrechnung ausgeglichen, sodass der Saldo der Spezialfinanzierungen wie bisher keinen Einfluss auf das Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung und damit auch nicht auf die Finanzierungsrechnung hat. Zur Berechnung des für die Schuldenbremse gemäss § 20 GAF massgeblichen Saldos der Finanzierungsrechnung werden ausserordentliche Aufwände und Erträge, beziehungsweise ausserordentliche Investitionsaufwände und Investitionserträge wie bis anhin gemäss § 27 Abs. 2 GAF nicht berücksichtigt. Die Elimination von ausserordentlichem Aufwand und Ertrag aus der Finanzierungsrechnung hat zur Folge, dass diese wie schon heute auch weiterhin bei der Schuldenbremse nicht berücksichtigt werden. Bei den Abschreibungen zur Berechnung der Finanzierungsrechnung wird die Kontogruppe 330 Abschreibung Sachanlagen Verwaltungsvermögen einbezogen. Tabelle 4 auf Seite 37 zeigt die Überführung des heutigen Rechnungsmodells mit Laufender Rechnung und Investitionsrechnung in das neue Rechnungsmodell mit Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung und Finanzierungsrechnung. Die Daten entsprechen dem Rechnungsjahr 2010 mit der Gesamtrechnung nach Ausgleich der Spezialfinanzierungen. Dabei sind für die Überführungen folgende Annahmen für die Anpassungen getroffen worden.

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Tabelle 3: Annahmen für die Überführung in das neue Rechnungsmodell Anpassungen

Millionen Franken

Gründe

Investitionsrechnung Reduktion Investitionsaufwand und damit Reduktion Nettoinvestitionen

20

Die Wesentlichkeitsgrenze von Fr. 250'000.führt zu einem tieferem Aufwand von rund 10 Millionen Franken. Neuzuordnung der heutigen Investitionsbeiträge zur Erfolgsrechnung (zum Beispiel Investitionsbeiträge SMDK etc.): rund 10 Millionen Franken

Erfolgsrechnung Erhöhung Aufwand aus Verschiebung Investitionsaufwand Abschreibungen

-20

Vgl. oben

-178

Abschreibung Sachanlagen Verwaltungsvermögen

-66

Herleitung gemäss Tabelle 7 Seite 53

Direktabschreibung Nettoinvestitionen Strassenrechnung

-72

Schätzung aus Rechnung 2010

Direktabschreibung Nettoinvestitionen Wasserbauten

-15

Schätzung aus Rechnung 2010

Direktabschreibung erteilte Investitionsbeiträge

-25

Schätzung aus Rechnung 2010

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Tabelle 4: Umschreibung der heutigen Rechnung 2010 in das neue Rechnungsmodell Millionen Franken

Heutige Rechnung 2010

Anpassungen

neue Rechnung 2010

-4'391

-198

-4'589

Laufende Rechnung respektive Erfolgsrechnung Aufwand

(davon -178 Abschreibungen) Ertrag Gesamtergebnis

4'633

4'633

242

-198

44

-336

+20

316

Investitionsrechnung Aufwand Ertrag Nettoinvestitionen

127 -209

127 +20

189

Verwaltungsrechnung respektive Finanzierungsrechnung Saldo Laufende Rechnung respektive Gesamtergebnis Erfolgsrechnung

242

44

Abschreibungen Sachanlagen Verwaltungsvermögen Nettoinvestitionen Saldo Verwaltungsrechnung respektive Finanzierungsrechnung

178 -209

-189

33

33

Mit den getroffenen Annahmen, die sich bei der definitiven Umschreibung der letzten Rechnung nach altem Rechnungsmodell ändern, ergeben sich zwischen dem Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung und dem Saldo der Finanzierungsrechnung nur geringfügige Unterschiede. Die Unterschiede können sich vergrössern, wenn sich die Nettoinvestitionen stark unterschiedlich gegenüber dem Abschreibungsaufwand entwickeln. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Investitionen in einer Boomphase sich stark erhöhen oder in einer investitionsschwachen Phase stark zurückbilden. Abbildung 2 Seite 22 zeigt die Herleitung der Hauptkomponenten des neuen Rechnungsmodells mit der Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung und der Finanzierungsrechnung grafisch.

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4.6.2 Steuerung 4.6.2.1 Steuergrössen In § 11 Abs. 3 nGAF werden die finanziellen Steuergrössen pro Steuerungsebene festgelegt. Das Globalbudget und der leistungsunabhängige Aufwand und Ertrag (LUAE) bilden zusammen die Erfolgsrechnung. § 11 Abgrenzung der Steuergrössen innerhalb der Erfolgsrechnung Das Globalbudget enthält die zur Erfüllung der Basisaufgaben leistungsabhängigen Aufwände und Erträge. Das Globalbudget enthält auch all jene Verpflichtungskredite, die keine Investitionen darstellen und damit nicht in der Investitionsrechnung geführt werden. Das Globalbudget verfällt grundsätzlich nach einem Jahr. Innerhalb des Globalbudgets können nicht verwendete Teile von bewilligten Verpflichtungskrediten auf das nächste Jahr übertragen werden. Dies erfolgt jeweils im Folgejahr. In ausgewählten Aufgabenbereichen können Rücklagen gebildet werden (vgl. § 15 nGAF und § 12 DAF). Begriff und Geltungsbereich des LUAE werden grundsätzlich beibehalten. LUAE zeichnet sich durch folgende Merkmale aus: - Mit dem Beitragsempfangenden beziehungsweise dem Beitragszahlenden besteht keine direkte Leistungsvereinbarung beziehungsweise kein direkter Leistungsauftrag. - Der Aufwand steht im Zusammenhang mit einer Aufgabe, die zwar durch den Kanton gewährleistet aber nicht von ihm unmittelbar erfüllt wird. So stellen beispielsweise Beiträge an Universitäten leistungsunabhängige Aufwände dar. - Der Kanton kann keinen direkten Einfluss auf die Höhe des Aufwands beziehungsweise des Ertrags nehmen. - Die Höhe des Aufwands für die Erzielung des Ertrags steht in keinem direkten Zusammenhang zur Höhe des Ertrags: Beispiel Steuern, Beteiligungserträge Nach § 37 Abs. 2 nGAF sind die Spezialfinanzierungen wie bisher als LUAE zu führen. In der Spezialfinanzierung Strassenrechnung sind in Abweichung dieses Grundsatzes auch die Steuergrössen Globalbudget und Investitionsrechnung enthalten. Des Weiteren fallen insbesondere die folgenden Kostenarten unter die Steuergrösse LUAE: -

Steuern Vermögenserträge Rückerstattungen für leistungsunabhängigen Aufwand Anteile an Bundeseinnahmen Durchlaufende Beiträge Einlagen und Entnahmen aus Spezialfinanzierungen Rückzahlung von Darlehen und Beteiligungen, sofern sie nicht direkt über die Bilanz abgewickelt wird

Im Unterschied zum Globalbudget und zur Investitionsrechnung sind für LUAE, die im Budget nicht oder nicht vollständig vorgesehen waren, keine Nachtragskredite oder Anpassungen aufgabenseitiger Steuergrössen zu beantragen.

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§ 12 Übertragungen und Rücklagen Nach § 15 Abs. 1 nGAF können nicht verwendete Teile der Investitionsrechung und nicht verwendete Teile von bewilligten Verpflichtungskrediten im Globalbudget auf das folgende Budgetjahr übertragen werden. Auf Dekretsstufe wird diese Regelung dahingehend präzisiert, dass Übertragungen maximal im Umfang des bewilligten Budgets des Vorjahrs nach Abzug der beanspruchten Mittel vorgenommen werden können. Damit wird eine Übertragung einer bereits im Vorjahr erfolgten Übertragung unterbunden. Die Absätze 2 und 3 bezeichnen die Aufgabenbereiche, in denen Rücklagen gebildet werden können und definieren deren Verwendungszweck. Mit der neuen Rechnungslegung sind Rücklagen begrifflich klar von Rückstellungen zu unterscheiden. Rückstellungen werden im Fremdkapital geführt und stellen bereits feststehende, in ihrer Höhe aber noch nicht genau bekannte Verpflichtungen dar. Rücklagen dagegen sind Teil des Eigenkapitals und können aus Ertragsüberschüssen respektive nicht beanspruchten Budgetmitteln gebildet werden. Die Bildung von Rücklagen ist nur zulässig in den durch Dekret festgelegten Aufgabenbereichen und den damit verbundenen Verwendungszweck. Sie werden erfolgswirksam verbucht, im Eigenkapital dargestellt und detailliert pro Aufgabenbereich ausgewiesen. Rücklagen haben Reservecharakter und müssen stets einen positiven Stand aufweisen. Sämtliche Rücklagen sind im Jahresbericht mit Jahresrechnung pro Aufgabenbereich und Verwendungszweck auszuweisen. Es werden zwei unterschiedliche Formen von Rücklagen unterschieden. In Absatz 2 sind diejenigen Aufgabenbereiche aufgeführt, in denen aus zweckgebundenen Ertragsüberschüssen im Globalbudget zwingend Rücklagen gebildet werden müssen. Die zwingende Verbuchung von zweckgebundenen Ertragsüberschüssen als zweckgebundene Rücklagen tritt an die Stelle bisheriger Spezialfinanzierungen, die dadurch aufgehoben werden können. Der Handlungsspielraum der betroffenen Aufgabenbereiche verändert sich nicht. Tabelle 5: Aufgabenbereiche mit Rücklagen aus zweckgebundenen Ertragsüberschüssen gemäss § 12 Abs. 2 DAF Aufgabenbereich

Spezialfinanzierungen (bisher)

Rücklagen mit zweckgebundener Verwendung (neu)

AB 225 'Migration und Integration'

Integrationsbeitrag Bund

Integrationsbeiträge Bund

AB 230 'Arbeitssicherheit und Arbeitsmarkt arbeitsmarktliche Integration'

Gutschrift Bund aufgrund Leistungsanreizmodell

AB 520 'Gesundheitsschutz'

Alkoholzehntel; Spielsuchtbekämpfung

Alkoholzehntel; Spielsuchtbekämpfung

AB 533 'Verbraucherschutz'

Tierseuchenbekämpfung

Tierseuchenbekämpfung

AB 645 'Wald, Jagd und Fischerei'

Waldrodung

Waldrodung

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In Absatz 3 wird den Aufgabenbereichen 'Hochschulen' (AB 325), 'Immobilien' (AB 430) und 'Landwirtschaft' (AB 440) die Möglichkeit gegeben, aus zweckgebundenen, nicht beanspruchten Budgetmitteln des Globalbudgets Rücklagen zu bilden. Davon ausgenommen sind in jedem Fall Budgetmittel, die Bestandteil eines Verpflichtungskredits sind. Als Folge dieser zweiten Form von Rücklagen lassen sich die beiden bisherigen Spezialfinanzierungen "Stipendienfonds" und "Agrarfonds" aufheben, ohne dass damit ein Verlust an finanzieller Steuerbarkeit einhergeht. Im Immobilienbereich verliert die bisherige Steuerungsgrösse "Nettoaufwand Immobilien" (NIMAG) aufgrund der neuen Rechnungslegung an Bedeutung, da zwischen den Steuergrössen Globalbudget (Erfolgsrechung) und Investitionsrechung keine Kompensationen von Budgetmitteln zulässig sind. Aus diesem Grund sollen neu Rücklagen aus nicht beanspruchten Budgetmitteln des Globalbudgets für den baulichen Unterhalt gebildet werden können. Tabelle 6: Aufgabenbereiche mit zweckgebundenen Rücklagen aus nicht beanspruchten Budgetmitteln des Globalbudgets gemäss § 12 Abs. 3 DAF Aufgabenbereich

Spezialfinanzierungen (bisher)

Rücklagen mit zweckgebundener Verwendung (neu)

AB 325 'Hochschulen'

Stipendienfonds

Ausbildungsbeiträge

AB 430 'Immobilien'



Baulicher Unterhalt des Globalbudgets

AB 440 'Landwirtschaft'

Agrarfonds

Darlehen Landwirtschaft

Nach bisherigem Recht (Anhang 2 des Dekrets über die Geschäftsführung des Grossen Rates [Geschäftsordnung, GO]) konnten in folgenden drei Aufgabenbereichen Rücklagen aus dem Globalbudget gebildet werden: Verkehrszulassung (VIACAR), Hochschulen sowie Wald, Jagd und Fischerei (Wildtiere, Staatswald). Diese Möglichkeit soll in Zukunft entfallen. Die nach bisherigem Recht gebildeten Rücklagen aus dem Globalbudget sollen, mit Ausnahme der Rücklagen für VIACAR, bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieses Dekrets aufgelöst werden (vgl. dazu die Übergangsbestimmung in § 40). § 13 Darstellung von Verpflichtungskrediten in den Steuergrössen Die Verpflichtungskredite stellen gemäss § 11 nGAF gegenüber bisher keine separate finanzielle Steuergrösse mehr dar. Sie können sowohl im Globalbudget wie auch in der Investitionsrechnung geführt werden. Dies stellt zusätzliche Anforderungen an die Darstellung der Verpflichtungskredite sowohl im Aufgaben- und Finanzplan (AFP) wie auch im Jahresbericht mit Jahresrechnung. Die Bestimmung sieht zum einen vor, dass die Verpflichtungskredite pro finanzielle Steuergrösse, das heisst sowohl im Globalbudget als auch in der Investitionsrechnung, gesondert auszuweisen sind. Dadurch soll ersichtlich sein, welchen Anteil die Budgetmittel von Verpflichtungskrediten innerhalb der einzelnen Steuergrössen aufweisen (vgl. Beilage 3a Musterlayout Aufgabenbereichsplan AFP).

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Ab einer Kreditkompetenzsumme von 5 Millionen Franken sollen die Verpflichtungskredite einzeln ausgewiesen werden. Dies lehnt sich an die bisherige Regelung an, dass Grosskredite im AFP und in der Jahresrechnung einzeln aufzuführen sind. Die übrigen Verpflichtungskredite sollen als Sammelposition pro Aufgabenbereich gemäss § 28 nGAF vorgesehenen Kreditkompetenzsummen ausgewiesen werden. 4.6.2.2 Budget und Nachtragskredite § 14 Wesentliche Veränderungen im Budget Wesentliche Veränderungen der aufgabenseitigen und finanziellen Steuergrössen im Budget im Vergleich zum Budget des Vorjahrs sind in den Aufgabenbereichsplänen auf Stufe Saldo zu kommentieren. Eine Veränderung einer finanziellen Steuergrösse ist wesentlich, wenn sie 5 % und mindestens Fr. 250'000.– vom Vorjahr abweichen. Eine Abweichung ab 2 Million Franken ist ungeachtet der prozentualen Abweichung immer wesentlich. § 15 Zielanpassung und Nachtragskredit Der Nachtragskredit entspricht nach bisheriger Begriffsverwendung dem Antrag auf ein Zusatzglobalbudget oder auf eine Erhöhung einer Jahrestranche im Rahmen der Zusatzfinanzierungen. Wie bisher sollen die Nachtragskredite als Sammelvorlage in der Regel im Frühjahr und Herbst dem Grossen Rat zum Beschluss vorgelegt werden. Bei Dringlichkeit oder als Bestandteil einer separaten Vorlage an den Grossen Rat kann die Antragstellung auch ausserhalb der Sammelvorlage erfolgen. In Absatz 2 wird der Grundsatz festgehalten, dass Nachtragskredite möglichst zu vermeiden sind. Dies bedeutet, dass die antragstellende Instanz im Vorfeld in einem ersten Schritt einen Verzicht sowie eine zeitliche Verschiebung des Vorhabens zu prüfen hat. In einem zweiten Schritt sind die Möglichkeiten einer Kompensation oder Verschiebung gemäss § 14 nGAF auszuschöpfen. 4.6.2.3 Jahresbericht mit Jahresrechnung § 16 Wesentliche Abweichungen zum Budget Wesentliche Abweichungen zum Budget in den aufgabenseitigen und finanziellen Steuergrössen sind in den Aufgabenbereichsberichten auf Stufe Saldo zu kommentieren. Die Wesentlichkeitsgrenze der Abweichung einer finanziellen Steuergrösse von Rechnung zu Budget ist mit mindestens 5 % und mindestens Fr. 250'000.– festgelegt. Eine Abweichung ab 2 Million Franken ist ungeachtet der prozentualen Abweichung immer wesentlich. § 17 Eigenkapitalnachweis Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderungen des Eigenkapitals zwischen Jahresbeginn und Jahresende eines Rechnungsjahrs. Das Eigenkapital wird neu detaillierter dargestellt und somit aussagekräftiger als heute.

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§ 18 Geldflussrechnung Die Geldflussrechnung ersetzt die bisherige Mittelflussrechnung. Sie zeigt Herkunft und Verwendung der Geldmittel und unterscheidet den Ertrag (Zunahme Geldmittel) und den Aufwand (Abnahme Geldmittel) in einer Periode. Sie zeigt, wie der Stand der Liquidität am Ende der Periode entstanden ist und stellt somit die Gründe der Veränderung dar. Die Basis "Geldmittel" der Geldflussrechnung beinhaltet Kassa, Post- und Bankguthaben (Kontokorrentkredite) sowie sehr rasch zu Bargeld konvertierbare Mittel ("geldnahe Mittel", die innert maximal dreier Monate ohne Inkaufnahme bedeutender Wertschwankungen konvertierbar sind). Unterschieden werden Zunahme und Abnahme flüssiger Mittel nach betrieblicher, investiver und finanzieller Sicht. Von zentralem Interesse ist dabei das Verhältnis zwischen Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit und Geldfluss aus Investitionstätigkeit, das heisst das Verhältnis, wie Investitionen über Geldmittel bezahlt wurden. § 19 Anhang der Jahresrechnung Nach § 19 nGAF ist der Anhang Bestandteil der Jahresrechnung. Das neue Rechnungsmodell berücksichtigt die Empfehlungen von HRM2. Abweichungen zu den Empfehlungen von HRM2 werden offengelegt und bei den Wahlmöglichkeiten wird die angewandte Option gezeigt (lit. a). Die Rechnungslegungsgrundsätze werden separat dargestellt (lit. b), wobei insbesondere auch die Abschreibungsmethode und Abschreibungssätze angeführt werden. Diese Offenlegung stellt eine Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen dar und präzisiert sie wo notwendig. Rückstellungsspiegel (lit. c) Im Rückstellungsspiegel werden alle bestehenden Rückstellungen einzeln aufgeführt, wobei eine Rückstellung definiert ist als eine Verpflichtung aus der Vergangenheit, die mehr als 50 % Eintretenswahrscheinlichkeit hat und deren Betrag zuverlässig geschätzt werden kann. Die Abgrenzung zwischen Rückstellung und Eventualverpflichtung kann dabei nach folgendem Diagramm ermittelt werden:

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Abbildung 5: Abgrenzung von Rückstellungen/Eventualverpflichtungen

Bestehende Verpflichtung?

nein

ja

Zukünftig mögliche Verpflichtung?

nein

ja

Eintretenswahrscheinlichkeit über 50%?

nein

ja

Eintretenswahrscheinlichkeit vorhanden?

nein

ja

Zuverlässige Schätzung des Mittelabflusses möglich?

nein

ja

Rückstellung

Eventualverpflichtung

keine Darstellung

Rückstellungen werden erfolgswirksam gebildet und nicht mehr benötigte Rückstellungen sind erfolgswirksam aufzulösen. Beteiligungsspiegel (lit. d) Im Beteiligungsspiegel werden die kantonalen Beteiligungen aufgeführt. In Anlehnung an HRM2 und auch der heute bestehenden Usanz werden Vereine nicht als Beteiligungen betrachtet, solange ihr hauptsächlicher Zweck nicht eine wirtschaftliche Erwerbstätigkeit beinhaltet. Gewährleistungsspiegel (lit. e) Der Gewährleistungsspiegel enthält mit den Eventualverpflichtungen und -guthaben Tatbestände, aus denen sich in Zukunft Verpflichtungen beziehungsweise Guthaben gegenüber von Dritten ergeben können. Der Gewährleistungsspiegel umfasst bei den Eventualverbindlichkeiten insbesondere Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Defizitgarantien sowie noch nicht als Rückstellungen buchbare Sachverhalte wie Konventionalstrafen und ähnliche Tatbestände. Sachanlagespiegel (lit. f) Der Sachanlagespiegel enthält die Summe der Sachanlagebuchwerte des Verwaltungsvermögens und die kumulierten Abschreibungen der einzelnen Anlagekategorien zu Beginn und Ende der Rechnungsperiode. Damit ist der Sachanlagespiegel der auf Anlagekategorien zusammengefasste Nachweis der Werte jener Anlagen, die in der Bilanz geführt werden. Details zu den einzelnen Anlagen werden in der Anlagebuchhaltung geführt.

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Verwendung der Mittel des Swisslos-Fonds und Swisslos-Sportfonds (lit. g) Die gewährten Beiträge aus dem Swisslos-Fonds und dem Swisslos-Sportfonds werden wie bisher vollständig und detailliert nach Verwendungsart im Anhang zur Jahresrechnung ausgewiesen. Zusätzliche Angaben (lit. h) Im Anhang zur Jahresrechnung inklusive Bilanz, Eigenkapitalnachweis und Geldflussrechnung sind weitere, für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken wichtige Angaben enthalten. Dazu gehören insbesondere die bereits heute in der Jahresrechung aufgeführten Anhänge: - Budgetmutationen (Kompensationen zwischen Globalbudgets, Nachtragskredite, Übertragungen von Budgetmitteln) - Rücklagen aus Globalbudgets - Spezialfinanzierungen - Fonds, Legate, Stiftungen - Mitgliedschaften - Nicht geplanter Ertrag in Globalbudgets ohne Bezug zu Aufwänden - Artengliederung - Funktionale Gliederung - Übersicht Abrechnungen von Verpflichtungskrediten - Reservespiegel - Fremdkapitalspiegel - Ferien- und Überstundenguthaben - Zugesicherte Beiträge - Eventualguthaben und Eventualverpflichtungen - MwSt--pflichtige Dienststellen nach Aufgabenbereichen - Finanzielle Kennzahlen - Personalkennzahlen - Stellenplan 4.6.3 Verpflichtungskredit § 20 Inhalt von Kreditvorlagen Die Anforderungen an den Inhalt einer Kreditvorlage werden wie bisher auf Dekretsstufe festgelegt. Die vorliegenden Bestimmungen machen verbindliche Vorgaben über den Mindestinhalt einer Kreditvorlage an den Regierungsrat oder den Grossen Rat. Sie sollen sicherstellen, dass der Entscheid über die Kreditgewährung auf einheitlichen und vollständigen Grundlagen beruht. So wird neben der Beschreibung und Begründung des Vorhabens (lit. a) und der Darlegung notwendiger Rechtsgrundlagen (lit. b) vorausgesetzt, dass wenn immer möglich verschiedene Varianten geprüft und gegeneinander abgewogen werden (lit. c). Weiter sind sämtliche einmaligen und wiederkehrenden Aufwände sowie allfällige Erträge auszuweisen (lit. d). Dazu gehört auch der Vorbereitungsaufwand für ein Vorhaben, das einen Verpflichtungskredit erfordert. Damit soll gewährleistet werden, dass mit jeder Kreditvorlage die effektiven Kosten für das Vorhaben ausgewiesen werden und die Bewilligungsinstanz in Kenntnis sämtlicher Aufwände einen Entscheid fällen kann. Allfällige mit dem

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Vorhaben anfallende Erträge werden nach dem Bruttoprinzip bei der Kreditberechnung zwar nicht mehr berücksichtigt, sie stellen jedoch eine wichtige Information für den Kreditbeschluss dar. Die Berechnung der Kreditkompetenzsumme und die daraus abgeleitete Bestimmung der zuständigen Instanz sind nachvollziehbar und transparent aufzuzeigen. Dazu gehören auch Ausführungen zu einem allfälligen Finanzreferendum gemäss §§ 63 Abs. 2 lit. d (Ausgabenreferendum) und 63 Abs. 2 lit. e (Anleihensreferendum) der Kantonsverfassung. Ferner sind Angaben über den zu erwartenden Folgeaufwand zu machen (lit. f). Als Folgeaufwand gilt der aufgrund des Vorhabens zu einem späteren Zeitpunkt entstehende Aufwand, für den zum Zeitpunkt des Kreditbeschlusses noch keine Verpflichtung eingegangen werden kann und damit nicht hinreichend genau bezifferbar ist. Dies können auch kalkulatorische Kosten sein. Dadurch grenzt sich der Folgeaufwand vom wiederkehrenden Aufwand ab, für den eine Verpflichtung eingegangen wurde und der dadurch in der Höhe bestimmbar ist. Mit Litera g wird gefordert, dass die Aufwände und Erträge aus dem Vorhaben nach Erfolgsrechnung (Globalbudget) und Investitionsrechnung unterschieden werden. Bei der Gegenüberstellung der anstehenden Kosten für das Vorhaben mit dem davon erwarteten Nutzen sind vor allem die Wirkung und die Relevanz des Vorhabens für die Nutzniesser der staatlichen Leistungen auszuweisen (lit. h). Der Vergleich mit dem aktuellen AFP zeigt, ob die finanziellen Mittel in der mittelfristigen Finanzplanung enthalten sind oder mittels einer Kompensation oder einem Nachtragskredit zu beschaffen sind (lit. i). Schliesslich soll jede Kreditvorlage einen Zeitplan und Angaben über das weitere Vorgehen enthalten (lit. j). Dabei ist insbesondere der Beginn der Nutzung bei Sachanlagen und auch den übrigen Vorhaben durch den Kanton und die Bürgerinnen und Bürger darzustellen. § 21 Führung der Verpflichtungskredite in der Erfolgsrechnung und in der Investitionsrechnung Diese Bestimmung will im Sinne der Transparenz und einer vereinfachten Verwaltungsführung die Aufteilung eines Verpflichtungskredits in Globalbudget und Investitionsrechnung nur als Ausnahme zulassen. In der Regel soll ein einmaliger Aufwand vollständig dem Globalbudget oder der Investitionsrechnung zugeordnet werden. Bei einem Bau- oder Informatikvorhaben soll also nicht versucht werden, die einzelnen Aufwandkomponenten aufzuteilen. Die Zuordnung wird in die Steuergrösse vorgenommen, bei der der grösste Anteil anfällt. Mit dem Ausdruck "in der Regel" sollen aber Ausnahmen zugelassen werden. Sie bestehen beispielsweise, wenn bei einem Verpflichtungskredit ordentliche Stellen eingerechnet werden. Die ordentlichen Stellen gehören immer in die Erfolgsrechnung, während die Projektstellen der Investitionsrechnung zugeordnet werden, wenn das gesamte Investitionsvorhaben in der Investitionsrechnung geführt wird. Befristete Mieten sind ebenfalls in der Erfolgsrechnung zu führen, auch wenn das Vorhaben in der Investitionsrechnung geführt wird. Wiederkehrender Aufwand hingegen ist immer im Globalbudget zu führen, weil dieser eine dauerhafte Verpflichtung darstellt. Beispiele dafür sind Dauermieten, Nutzungsentgelte an Dritte und Abgeltungen für zu erbringende Staatsleistungen.

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§ 22 Berechnung und Inhalt von Verpflichtungskrediten Bei der Berechnung und Beantragung von Verpflichtungskrediten ist der Einheit des Zwecks nach § 22 nGAF und damit dem Aspekt des sachlichen Zusammenhangs zentrale Bedeutung beizumessen. Der sachliche Zusammenhang lässt sich aufgrund des Trennungs- und Vermengungsverbots bestimmen. Als Folge dieses Grundsatzes ist der Vorbereitungsaufwand für ein Vorhaben, für welches zu einem späteren Zeitpunkt ein Verpflichtungskredit anzufordern ist, in die Kreditsumme einzurechnen. Ebenso ist der Aufwand eines Vorhabens, das einen Verpflichtungskredit erfordert und in einem engen sachlichen Zusammenhang mit einem Folgevorhaben steht, in die Kreditsumme des Verpflichtungskredits für das Folgevorhaben einzurechnen. Diese Regelung kommt häufig bei Bauvorhaben zur Anwendung, die in einem ersten Schritt einen Verpflichtungskredit für die Planung und in einem zweiten Schritt einen Verpflichtungskredit für die Realisierung benötigen. Im Projektablauf müssen diese beiden Schritte klar getrennt werden können. Das heisst: Nach dem ersten Schritt kann unabhängig vom ersten Schritt entschieden werden, ob der zweite Schritt ausgeführt wird (vgl. Abbildung 6). Abbildung 6: Einrechnung des Aufwands für ein Vorhaben in einen Verpflichtungskredit

Der einmalige Aufwand eines Verpflichtungskredits gemäss Absatz 1 zeichnet sich dadurch aus, dass der Zweck der Aufwandtätigung für ein mehrjähriges Vorhaben zu einem absehbaren Zeitpunkt erreicht sein wird und die Gesamtsumme der einmaligen Aufwände bestimmbar ist. Projektstellen sind in jedem Fall in den Verpflichtungskredit einzurechnen. Zusätzlich zu den Projektstellen ist der Einsatz von internen Mitarbeitenden des ordentlichen Stellenplans zu berücksichtigen, die während der ganzen Projektdauer durchschnittlich zu mehr als 50 % für das Projekt tätig sind. Der Aufwand für befristete Mieten wird als einmaliger Aufwand in den Verpflichtungskredit eingerechnet. Wie bereits oben dargestellt, ist auch der Vorbereitungsaufwand bei der Berechnung eines Verpflichtungskredits zu berücksichtigen. In der Praxis sind davon insbesondere Vorbereitungsarbeiten im Zusammenhang mit Hochund Tiefbauvorhaben betroffen.

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Absatz 2 präzisiert den wiederkehrenden Aufwand. Charakteristisch für wiederkehrende Aufwände ist, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung nur das jährliche oder periodische Betreffnis, nicht aber die Gesamtsumme feststeht, da kein Endpunkt des Vorhabens bestimmt ist. Weiter erfüllen wiederkehrende Aufwände ihren Zweck nur, wenn sie auf die Dauer und damit nicht befristet gewährt werden. Die Zweckerfüllung ist somit von einer konstanten und andauernden Tätigung der Aufwände abhängig. Diese Definition trifft in jedem Fall für unbefristete Mieten, Leasingverbindlichkeiten und im Betrieb anfallende Lizenzen zu. Weiter gehört sämtlicher neuer periodisch anfallender Aufwand dazu, der anstelle von Investitionen getätigt wird. Ebenso stellt ein zusätzlich anfallender Personalaufwand, der als Folge der dauerhaften Einführung von vorgängig erfolgten Pilotvorhaben für neue oder veränderte staatliche Leistungsangebote entsteht, einen wiederkehrenden Aufwand dar, der die Bewilligung eines Verpflichtungskredits erfordert. Der nach Abschluss und als Folge eines Vorhabens entstehende Aufwand, der zum Zeitpunkt der Bewilligung des Vorhabens jedoch keine unmittelbare und auch keine vertragliche Verpflichtung auslöst, wird als Folgeaufwand bezeichnet. Der Folgeaufwand wird bei der Berechnung des Verpflichtungskredits nicht berücksichtigt, im Sinne der Transparenz jedoch in der Kreditvorlage in Form einer Schätzung ausgewiesen. Zum Beispiel wird bei einem Hochbauprojekt der Aufwand für die Vorbereitung, die Planung und die Realisierung des Vorhabens in den Verpflichtungskredit eingerechnet, jedoch nicht der ab Inbetriebnahme des Gebäudes anfallende dauerhafte Betriebsaufwand. Dennoch soll in der Kreditvorlage eine Schätzung dieses Folgeaufwands vorgenommen werden, damit die Beschlussfassung und Bewilligung des Vorhabens auf der Grundlage der höchst möglichen Transparenz über die finanziellen Folgen erfolgen kann. Da der Folgeaufwand häufig auf kalkulatorischen Schätzungen beruht und für ihn im Zeitpunkt der Realisierung keine Verpflichtung eingegangen wird, kann er nicht als wiederkehrender Aufwand in den Verpflichtungskredit eingerechnet werden. Mit § 22 Abs. 4 DAF wird die bereits in erster Beratung vom Grossen Rat beschlossene Fremdänderung des ÖVG (§ 9a neu) präzisiert. Im Rahmen der Angebotsbestellungen im öffentlichen Verkehr sind Verpflichtungskredite nur anzufordern für den wiederkehrenden Aufwand, der in einem unmittelbaren direkten Zusammenhang mit einem Infrastrukturvorhaben steht. Ein unmittelbarer direkter Zusammenhang zwischen einem Infrastrukturvorhaben und einer Angebotserweiterung ist dann vorhanden, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung des Verpflichtungskredits für die Infrastruktur die Angebotserweiterung bereits feststeht und der dadurch ausgelöste wiederkehrende Aufwand mit genügender Genauigkeit bestimmbar ist. Diese Bestimmung entspricht einer Fortführung der heutigen Praxis. § 23 Anpassungsklauseln Bisher wurde in § 28 DRV die Teuerungsanpassung geregelt. Bei Kreditvorlagen sollen neu neben der Teuerung entsprechend der heutigen Usanz auch andere, im Einzelfall zweckmässige Anpassungsklauseln möglich sein. Hierfür ist im Rahmen der Kreditvorlage stets ein separater Beschluss nötig. Umfang und Art der gültigen Anpassungsklauseln soll auf

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Verordnungsstufe abschliessend festgelegt werden. Neben der Teuerung können dazu auch andere für das Vorhaben exogene Einflussfaktoren wie Zinssätze oder die Lohnentwicklung gehören. Diese beiden Anpassungsklauseln sind heute schon vom Grossen Rat beschlossen worden (Fachhochschule Nordwestschweiz, Campus Brugg-Windisch für Zinsen etc.). § 24 Form und Zeitpunkt von Kreditvorlagen Die heutige Regelung wird beibehalten. Neue Verpflichtungskredite und Zusatzkredite in der Kompetenz des Grossen Rats werden als Einzelvorlage oder Sammelvorlage beantragt: - Verpflichtungskredite ab einer Kreditkompetenzsumme von 5 Millionen Franken und Zusatzkredite, welche zusammen mit dem bereits bewilligten Verpflichtungskredit die Kreditkompetenzsumme von 5,5 Millionen Franken überschreiten, sind dem Grossen Rat in jedem Fall mit separater Botschaft zu beantragen. - Die übrigen Verpflichtungskredite und Zusatzkredite in der Kompetenz des Grossen Rats sind zeitlich zusammen mit der Sammelvorlage zur Nachtragsfinanzierung oder allenfalls auch in einer Botschaft jeweils im Frühjahr und Herbst zu beantragen. Bei Dringlichkeit oder als Bestandteil einer separaten Vorlage kann die Antragsstellung auch ausserhalb der Sammelvorlagen erfolgen. § 25 Kreditkontrolle und Kreditabrechnung Betreffend Kreditkontrolle und Kreditabrechnung wird die bisherige Regelung beibehalten. Zusätzlich wird explizit geregelt, dass Verpflichtungskredite für einen wiederkehrenden Aufwand nach dem ersten vollen Betriebsjahr abzurechnen sind. Vollständiges Betriebsjahr heisst in diesem Zusammenhang, dass die Leistung während mindestens 12 Monaten vollständig erbracht wurde. Sofern der Verpflichtungskredit auch einmalige Aufwände beinhaltet, kann der wiederkehrende Aufwand frühestens zusammen mit dem einmaligen Aufwand abgerechnet werden. § 26 Genehmigung der Schlussabrechnung von Verpflichtungskrediten Für die Genehmigung von Schlussabrechnungen kommen zwei verschiedene Verfahren zur Anwendung: Bei Verpflichtungskrediten in der Kompetenz des Grossen Rats erfolgt vor der Genehmigung durch den Regierungsrat, das Büro des Grossen Rats beziehungsweise die Justizleitung eine Prüfung durch die Finanzkontrolle. Anschliessend sind sie dem Grossen Rat mit der Jahresrechnung zur Kenntnisnahme zu unterbreiten. Die Schlussabrechnungen der übrigen Verpflichtungskredite werden von der mit dem Vollzug des jeweiligen Aufgabenbereichs beauftragten Instanz bewilligt. Die Genehmigung der Schlussabrechnung ist der Finanzkontrolle anzuzeigen und sämtliche Unterlagen sind für eine nachträgliche Kontrolle ein Jahr ab Anzeige zur Verfügung zu halten (Zwischenarchivierung). 4.6.4 Verwaltung von Vermögen und Finanzverbindlichkeiten Dieses Kapitel regelt die verschiedenen Bereiche der Vermögens- und Schuldenverwaltung. Die Bestimmungen wurden unverändert oder leicht angepasst aus dem bestehenden Dekret übernommen.

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§ 27 Grundsätze und Zuständigkeiten Dieser Paragraf bleibt inhaltlich gegenüber heute unverändert. Die flüssigen Mittel, kurzfristige Geldanlagen, Finanzanlagen und die Finanzverbindlichkeiten sollen zentral bewirtschaftet werden. Das Verwaltungsvermögen hingegen wird grundsätzlich bei jener Stelle verwaltet, die das Vermögen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch tatsächlich benutzt. Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten durch Verordnung und mit Weisung die Art der Verwaltung von flüssigen Mitteln, Guthaben und Anlagen. § 28 Übertragungen von Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen Mit der neuen Rechnungslegung wird die Rechnung der Bestandesveränderungen hinfällig. Bewertungsdifferenzen bei der Übertragung von Vermögensteilen des Verwaltungs- ins Finanzvermögen werden in der Erfolgsrechnung verbucht. Die Bewertungsdifferenzen werden in jenen Aufgabenbereichen beziehungsweise Spezialfinanzierungen berücksichtigt und verbucht, in denen die Vermögenswerte geschaffen wurden. § 29 Geltendmachung von Guthaben Guthaben werden in der Regel innert maximal 30 Tagen nach Erbringen einer Leistung oder Rechtskraft von Entscheiden und Verfügungen in Rechnung gestellt. Diese Regelung gilt unverändert. § 30 Versicherung von Vermögenswerten und Risiken Die Instanz, die einen Vermögenswert verwaltet, ist wie bisher für die Ergreifung sämtlicher Massnahmen zur Vermeidung, Reduktion oder Versicherung verantwortlich. Die Meldung der Bedürfnisse für Versicherungslösungen erfolgt an die vom Regierungsrat bestimmte zentrale Stelle. § 31 Inventarführung Wer den Vermögenswert benutzt oder verwaltet ist wie bisher auch für die Inventarführung besorgt. Der Regierungsrat regelt die detaillierten Bestimmungen durch Verordnung. § 32 Fonds, Legate, Stiftungen In Spezialfinanzierungen wie Strassenrechung, Swisslos-Fonds und Swisslos-Sportfonds gemäss § 37 nGAF werden öffentliche Mittel zur Erfüllung von öffentlichen Aufgaben zweckgebunden. Entsprechend stellen die Spezialfinanzierungen keine Fonds gemäss dem vorliegenden Paragrafen dar. Die Fonds (Beispiel: Reisefonds der Kantonsschulen), Legate (Beispiel: Legat Isler) und Stiftungen aus privaten Mitteln (Beispiel: Stiftung Schloss Lenzburg) werden im Eigenkapital geführt. Der Regierungsrat regelt dabei die Verfügungskompetenz nach dem Willen der Donatorinnen und Donatoren durch Verordnung. § 33 Spezialfinanzierungen Swisslos-Fonds und Swisslos-Sportfonds Wie unter § 2 DAF dargestellt werden Swisslos-Fonds und Swisslos-Sportfonds als Spezialfinanzierungen im Fremdkapital gezeigt. Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der Mittel und legt dazu im Rahmen der Jahresrechnung Rechenschaft ab.

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Der Swisslos-Fonds und der Swisslos-Sportfonds unterliegen sinngemäss den Bestimmungen des Finanzrechts. § 34 Vergabekompetenz Nach § 11 Abs. 3 DRV bewilligt der Regierungsrat Ausgaben von mehr als 1 Million Franken im Rahmen der mit dem Globalbudget beziehungsweise der Jahrestranche von bewilligten Globalkrediten zugewiesenen Mittel des Finanzvermögens. Diese Bestimmung wird in angepasster Terminologie inhaltlich unverändert weitergeführt. Damit hat der Regierungsrat Aufträge von mehr als 1 Million Franken an zum Beispiel private Leistungsanbieter von Bauarbeiten oder Informatikleistungen zu bewilligen. Vorbehalten bleiben die spezialgesetzlichen Regelungen im Strassengesetz. § 35 Veräusserung von Vermögenswerten Für die Veräusserung eines Vermögenswerts ist unverändert jene Steuerinstanz zuständig, die den Vermögenswert hauptsächlich benutzt oder ausnahmsweise zentral verwaltet hat. Die Veräusserung erfolgt zum Verkehrswert. Wenn für den Erwerb oder die Schaffung des Vermögenswerts ein Verpflichtungskredit gemäss § 24 nGAF notwendig war, bewilligt jene Instanz die Veräusserung, die auch den Verpflichtungskredit zum Erwerb oder zur Erstellung bewilligt hatte. Wenn nur Teile des Vermögenswerts veräussert werden, bewilligt jene Instanz den Vorgang, die für die Anschaffung dieser Teile zuständig gewesen wäre. 4.6.5 Führung auf Verwaltungsebene § 36 Management-Informations-System (MIS) Das Management-Informations-System (MIS) ist ein wichtiges Instrument für die Bewirtschaftung der Aufgabenerfüllung im System der Wirkungsorientierten Verwaltungsführung. Es muss einerseits Anforderungen zur einfachen Verwaltung grosser Datenmengen abdecken und andererseits diese Fülle unterschiedlichster Sachdaten in einfacher Form departements- und jahresübergreifend zugänglich machen. Es gilt also sowohl die Bedürfnisse des Grossen Rats nach voller Information als auch die Bedürfnisse der Verwaltung zur Datenbewirtschaftung abzudecken. Im Dekret wird festgelegt, dass das MIS sowohl den Prozess des AFP als auch jenen des Jahresberichts mit Jahresrechnung unterstützt. Ebenso legt das Dekret fest, dass das MIS beide Steuerungsebenen Aufgabenbereich und Leistungsgruppe umfasst. Weiter legt das Dekret fest, dass die Mitglieder des Grossen Rats sowie die Finanzkontrolle bei beiden Prozessen und auf beiden Steuerungsebenen Zugriff auf die verbindlich gesetzten Daten erhalten. Als verbindlich gesetzt gelten jeweils die Daten der Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat sowie die Beschlüsse des Grossen Rats. Die Zugriffsrechte auf die Daten innerhalb der Verwaltung sollen durch den Regierungsrat per Verordnung festgelegt werden. Dies entspricht der geltenden Regelung, die folgende Themen regelt: die Sicht- und Mutationsrechte, die Zuständigkeit für die Zuweisung von Rechten sowie die besonderen Benutzungsrechte.

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§ 37 Interne Verrechnungen Der Inhalt der Bestimmungen über die internen Verrechnungen bleibt grundsätzlich unverändert. Sämtliche internen Leistungen sind über die Kontogruppen für interne Verrechungen zu verbuchen. Bei der Berechnung der Grösse des Staatshaushalts, zum Beispiel für die Staatsquote, werden interne Verrechnungen nicht einbezogen. Nur mit Verbuchung in der Kontogruppe 'Interne Verrechnungen' wird der Gesamtaufwand des Staatshaushalts korrekt und nicht aufgebläht dargestellt. Interne Verrechnungen schaffen die Grundlage für einen internen "Markt" und dienen damit auch der Transparenz und dem Kostenbewusstsein. Sie sollen nur gezielt vorgenommen werden. Dabei muss die Wirtschaftlichkeit bei der Leistungserstellung oder der Leistungsverwendung verbessert werden. Entsprechend sind rein buchhalterische Aufblähungen des Staatshaushalts zu unterlassen. Litera a Wenn eine Leistung intern bezogen werden muss (etwa Querschnittsleistungen in Departementen), findet keine interne Verrechnung statt. Verrechnet werden soll dagegen in jenen Fällen, in denen eine Leistung zwar intern bezogen wird, wahlweise aber auch extern eingekauft werden könnte oder darauf verzichtet werden kann. Damit entsteht eine Wahlfreiheit für den Bezug der Leistung. Als Beispiel sei der Fernzugriff auf den elektronischen Arbeitsplatz (remote access) durch die Informatik Aargau angeführt. Diese Leistung kann bezogen werden oder nicht – es besteht die entsprechende Wahlfreiheit und die interne Leistung der Informatik Aargau wird deshalb in einem solchen Fall verrechnet. Litera b und c Analog der bereits heute geltenden Regelung werden interne Leistungen für eine Spezialfinanzierung verrechnet, da Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen vollständig ausgewiesen werden müssen. Ebenso werden alle internen Leistungen verrechnet, die anschliessend an einen Dritten (zum Beispiel dem Bund, die Gemeinden, Private) weiterverrechnet werden. Absatz 2 bestimmt, dass der Regierungsrat die konkreten Leistungen beziehungsweise Aufwände durch Verordnung festlegt, die im Bedarfsfall intern zu verrechnen sind. Dazu gehören auch die Grundsätze der Bewertung dieser Leistungen. Absatz 3 regelt, wie Verrechnungen zwischen Departementen, der Staatskanzlei und den Gerichten erfolgen. Ferner wird die Zuständigkeit des Regierungsrats im Fall von Differenzen festgelegt. Der Regierungsrat muss also nur bei Differenzen zwischen seinen ihm zugewiesenen Aufgabenbereichen entscheiden. Bei Aufgabenbereichen innerhalb des Departements ist also das Departement abschliessend zuständig.

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4.6.6 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 38 Neubewertung Die Rechnungslegung verfolgt die Absicht, keine stillen Reserven in der Bilanz auszuweisen. Die Empfehlungen von HRM2 umfassen deshalb insbesondere die Neubewertung von Finanz- und Verwaltungsvermögen. Absatz 1 Finanzvermögen Das Finanzvermögen wird neu bewertet. Die Sachanlagen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert neu bewertet und die resultierenden Bewertungsänderungen als Neubewertungsreserve im Eigenkapital ausgewiesen. Das Finanzvermögen wurde bereits heute zum Verkehrswert bewertet. Die Gebäude und Grundstücke des Finanzvermögens wurden im Jahr 2010 neu bewertet und die Korrekturen in der Verwaltungsrechnung respektive der Bilanz vorgenommen. Aus heutiger Sicht dürfte die Neubewertung nur zu geringen Anpassungen der Werte führen. Hingegen wird die Zuordnung zu Finanz- respektive Verwaltungsvermögen neu überprüft. Es dürfte hier zum Beispiel beim AEW eine Verschiebung vom Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen geben. Da aber der Anteil von 49 % der AEW-Aktien bereits heute im Finanzvermögen zum Nominalwert bewertet ist, ergibt sich daraus keine Bewertungsdifferenz. Absatz 2 Verwaltungsvermögen Die Sachanlagen des Verwaltungsvermögens werden gemäss den §§ 3–5 DAF neu bewertet. Bei den Anlagegütern mit Direktabschreibung entfällt die Neubewertung. Dies betrifft die Wasserbauten, die erteilten Investitionsbeiträge und die Investitionen von Spezialfinanzierungen (Strassenrechnung). Aktuell gelten für die Sachanlagen des Verwaltungsvermögens die Werte gemäss nachfolgender Tabelle 7. Per 31. Dezember 2010 wurde der Restwert der Sachanlagen des Verwaltungsvermögens ermittelt. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden Neubewertungen des Finanz- und Verwaltungsvermögens vorgenommen. Die resultierenden Bewertungsdifferenzen werden der Aufwertungsreserve im Eigenkapital gutgeschrieben.

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Tabelle 7: Neubewertung der Sachanlagen des Verwaltungsvermögens per Ende 2010 Anlagekategorien gemäss §§ 4 und 5 DAF in Millionen Franken

Anschaffungswert abzüglich vorgenommene Abschreibungen

Grundstücke inklusive Wald Gebäude

Abschreibungsdauer in Jahren

Abschreibungsaufwand pro Jahr*

1'040

950

35

54

20

10

4

4

8

1

Übrige Mobilien

5

5

2

Informatik

8

3

5

75

-

-

Installationen, Einbauten, Mieterausbauten bei Gebäuden Maschinen, Fahrzeuge

Sachanlagen im Bau

Total

2'102

66

Ermittlung Abschreibungsaufwand

davon Wald 70 Millionen Franken, keine Abschreibungen gemäss § 4 Abs. 1 lit. a DAF halbe Restnutzungsdauer (Abschreibung auf 54 Millionen Franken gerundet) * Schätzung; halbe Restnutzungsdauer Schätzung; halbe Restnutzungsdauer Schätzung; halbe Restnutzungsdauer Schätzung; halbe Restnutzungsdauer (Abschreibung gerundet) keine Abschreibungen gemäss § 4 Abs. 1 lit. b DAF. Bei einem jährlichen Investitionsvolumen von rund 75 Millionen Franken netto und einer durchschnittlichen Bauphase von drei Jahren sind Sachanlagen im Bau über etwa 75 Millionen Franken zu erwarten. Aufwertung: 1'632 Millionen Franken (2'102–470 als Bilanzwert 2010)

*(Berechnung: Zeitwert * 2/Abschreibungsdauer)

Absatz 3 Rechnungsabgrenzungen und Rückstellungen Rechnungsabgrenzungen und Rückstellungen werden neu bewertet. Zum heutigen Zeitpunkt können noch keine Aussagen über die möglichen Bewertungsdifferenzen gemacht werden. Es wird angenommen, dass die Änderungen nur ein beschränktes Ausmass haben, da bereits heute die (aktiven und passiven) Rechnungsabgrenzungen und die Rückstellungen jährlich neu bewertet werden. Bei den Rechnungsabgrenzungen ist eine leichte Erhöhung denkbar, da neu ohne Wesentlichkeitsgrenze abgegrenzt wird. Bilanzanpassungsbericht In der Bilanz des Kantons Aargau werden durch die veränderte Bewertung insbesondere die Sachanlagen 'Verwaltungsvermögen' eine Aufwertung erfahren. Mit dem Bilanzanpassungsbericht wird deshalb der Jahresabschluss 2013 nach geltendem Recht in die neue Form überführt. Ein Jahr zuvor soll bereits eine Probebilanz nach neuem Recht erstellt werden. Diese wird dem Grossen Rat als Information unterbreitet. Mit diesen provisorischen Angaben

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erfolgt im Jahr 2013 die erstmalige Budgetierung der Abschreibungen für das Jahr 2014 nach neuem Recht. Die Konzeption mit Vorbereitung und Erstellung des Bilanzanpassungsberichts wird unter Beizug eines externen Beratungsunternehmens im Rahmen des Gesamtprojekts WOVFIREL vorgenommen und mit der Finanzkontrolle abgestimmt. Gegenwärtig erarbeitet ein Projektteam eine Konzeption zur Bilanzanpassung. Diese soll im ersten Quartal 2012 vorliegen und dient anschliessend als Basis für die konkrete Umsetzung. Es ist beabsichtigt, Ende 2012 eine erste Probebilanz aufgrund der Rechnung 2011 zu erstellen. Anfang 2014 wird sie mit dem Rechnungsabschluss 2013 verifiziert. Eine umfassende erste Quantifizierung der Auswirkungen ist somit mit Erstellen der Probebilanz Ende 2012 möglich. Die Umstellung der Rechnungslegung hat wesentliche Auswirkungen auf die Bewertung des Verwaltungsvermögens. Die Hauptanpassungen werden bei den Sachanlagen vorgenommen. Zudem werden Anpassungen beim Finanzvermögen, den Rechungsabgrenzungen und den Rückstellungen vorgenommen. Die Darlehen im Verwaltungsvermögen und die Delkredere werden beurteilt und allenfalls neu berechnet. Bauschulden Berufschulen und Pflegeheime Im nGAF ist bei § 71 GBW eine Fremdänderung vorgesehen. Die zugesicherten jährlichen Kantonsbeiträge ab Amortisation und Verzinsungen für bestehende Berufschulbauten werden mit einer einmaligen Restzahlung getilgt. Die Summe beläuft sich per Ende 2010 auf rund 49,6 Millionen Franken. Dazu kommen die Zu- und Abgänge in den Jahren von 2011– 2013 bis zur Überführung per 1. Januar 2014. Analog den Berufsschulen bestehen für Pflegeheime nach § 20 Abs. 1 des Pflegegesetzes (PflG) eingegangene Verpflichtungen für Bauschulden, die über jährliche Amortisations- und Zinsvergütungen getilgt werden. Der Betrag für diese ausstehenden Kantonsbeiträge für Pflegeheime, die zu Bauschulden führen, beträgt rund 108 Millionen Franken (Stand Ende 2011). Auch diese Beiträge sollen mit einer einmaligen Buchung per 1. Januar 2014 getilgt werden. Es handelt sich dabei um Anpassungseffekte, die aus Fremdänderungen resultieren und direkt über das Eigenkapital verbucht werden sollen. Diese Auswirkungen werden im Bilanzanpassungsbericht im Eigenkapitalnachweis separat ausgewiesen und dem Grossen Rat unterbreitet. Finanzierungsgesellschaft Campus Brugg Die Finanzierungsgesellschaft für die Fachhochschule Nordwestschweiz (FIG-FHNW) wurde als Sonderlösung bis mindestens zum Zeitpunkt geschaffen, bis die Bauten der Fachhochschule vollendet sind. Die FIG ist damit ein Gefäss für langfristig alternative Lösungen, denkbar ist beispielsweise auch die spätere Übertragung der Immobilien an die Fachhochschule selber. Die Auflösung der Finanzierungsgesellschaft hätte zudem durch die Übertragung von Immobilien eine beträchtliche Kostenfolge. Die Finanzierungsgesellschaft soll daher weiter bestehen und vorläufig nicht aufgelöst werden.

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§ 39 Aufwertungs- und Neubewertungsreserve Die Neubewertungs- und Aufwertungsreserve werden mit in Kraft treten des nGAF im ersten Jahresabschluss separat ausgewiesen. In den folgenden Jahresabschlüssen werden sie im übrigen Eigenkapital ausgewiesen. § 40 Rücklagen Die nach bisherigem Recht gebildeten Rücklagen aus Globalbudgets sind bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des DAF aufzulösen. Von dieser Bestimmung betroffen ist der Aufgabenbereich 'Hochschulen' (Stand Rücklagen per 31. Dezember 2011: 2,3 Millionen Franken) sowie der Aufgabenbereich 'Wald, Jagd und Fischerei' (Stand Rücklagen per 31. Dezember 2011: 2,6 Millionen Franken). Im Aufgabenbereich 'Verkehrszulassung' soll hingegen von einer Auflösung der bestehenden Rücklagen abgesehen werden (Stand Rücklagen per 31. Dezember 2011: 7,1 Millionen Franken). Ausgenommen bleiben die Rückstellungen für VIACAR, da hier mit einer Verselbstständigung eine besondere Situation besteht. § 41 Überführung Wenn davon ausgegangen wird, dass das Budget 2014 erstmalig nach dem neuen Recht erstellt wird und der Jahresabschluss 2014 erstmalig nach neuen Recht vorgenommen wird, wird das Budget 2013 sowie die Jahresrechnung 2013 nach alter Rechnung in die neue Rechnungslegung überführt. Das Budget 2013 muss spätestens Anfang 2013 überführt sein, damit es als neue Basis der Budgetierung für das Jahr 2014 dient. Die Jahresrechnung 2013 wird im Lauf des Jahrs 2014 auf das neue Rechnungsmodell übertragen. Damit wird sichergestellt, dass Verwaltung, Regierungsrat, Parlament und auch die Öffentlichkeit beim Budget 2014 und der Rechnung 2014 einen Vorjahresvergleich anstellen können. § 42 Übernahme Darlehensverträge Berufsschulen Die bestehenden Darlehensverträge der Berufsschulen für Bauten von Berufsschulen und Lehrwerkstätten werden vom Kanton zum Marktwert übernommen. Damit kann der Kanton bestehende Darlehensverträge, die die Berufsschulen heute mit Banken oder anderen Darlehensgebern abgeschlossen haben, zum Marktpreis übernehmen. Unter Marktpreis wird die Bewertung des bestehenden Darlehensvertrags aufgrund der aktuellen Zinssätze verstanden. Wenn also der aktuelle Zinssatz tiefer liegt als der Darlehenszinssatz ergibt sich ein Zuschlag, im umgekehrten Fall ein Abschlag. Dieses Modell entspricht der Bewertung einer Obligation im Kapitalmarkt. § 43 Publikation und Inkraftsetzung Keine Bemerkungen.

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4.6.7 Anhang 1 Festlegung und Zuweisung der Aufgabenbereiche (§ 9, Abs. 4 nGAF) Nach § 9 Abs. 4 nGAF legt der Grosse Rat die Aufgabenbereiche durch Dekret fest und weist sie dem Büro des Grossen Rats, dem Regierungsrat beziehungsweise der Justizleitung zum Vollzug zu. Die Finanzkontrolle und die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz bilden je einen eigenen Aufgabenbereich. Die Festlegung erfolgt neu im Anhang 1 zum DAF und ersetzt die bisherigen Anhänge 1 und 2 zur GO. Sie enthält die Ordnungsnummer und die Bezeichnung des Aufgabenbereichs, die beauftragte Instanz sowie die zuständige grossrätliche Kommission gemäss § 17 der GO. Gegenüber den aktuellen Aufgabenbereichen werden folgende Änderungen vorgenommen: Aufgabenbereich (Ordnungsnummer und Bezeichnung)

Beauftragte Instanz

Zuständige Kommission

710 Rechtsprechung

Justizleitung

JUS

225 Migration und Integration

Regierungsrat

SIK

235 Registerführung und Rechtsaufsicht Personenstand

Regierungsrat

VWA

330 Bildungsberatung und Ausbildungsbeiträge

Regierungsrat

BKS

335 Sport, Jugend

Regierungsrat

BKS

Die Änderungen sind wie folgt begründet: - AB 710: Nachvollzug des neuen Begriffs Justizleitung gemäss Revision des Gerichtsorganisationsgesetzes. - AB 225: Die Integrationsförderung ist ein aktueller Schwerpunkt des Entwicklungsleitbilds des Regierungsrats. Neben den klassischen fremdenpolizeilichen Tätigkeiten hat die Integration der ausländischen Bevölkerung eine zunehmende Bedeutung in der Arbeit des Migrationsamts. Dieser Entwicklung trägt der Regierungsrat Rechnung. Mit der Namensänderung des Aufgabenbereichs wird die Namensänderung der Abteilung per 1. April 2011 im AFP nachvollzogen. - AB 235: Mit der Bezeichnung "Abteilung Register und Personenstand" (ARP) werden die wesentlichen Aufgabengebiete der Organisationseinheiten, über welche die bisherige Justizabteilung verfügt, klarer umrissen. Zudem führte die geltende Bezeichnung immer wieder zu Verwechslungen und Missverständnissen mit der Justizverwaltung beim Obergericht. Mit der Namensänderung des Aufgabenbereichs wird die Namensänderung der Abteilung per 1. April 2011 im AFP nachvollzogen. - AB 330: Der Aufgabenbereich 'Bildungsberatung und Ausbildungsbeiträge' wird aufgehoben. Die Aufgaben aus der Produktegruppe Ausbildungsbeiträge werden in den Aufgabenbereich 325 'Hochschulen' transferiert. Der Leistungsauftrag mit den Beratungsdiensten für Ausbildung und Beruf wird neu im Aufgabenbereich 320 'Berufsbildung und Mittelschulen' geführt. - AB 335: Die Fachstelle Jugend, deren Aufgaben bisher im Aufgabenbereich 335 'Sport, Jugend' als Produktgruppe Jugendkoordination geführt worden sind, wird in den Aufgabenbereich 310 'Volksschule' verschoben.

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II. Änderung bisherigen Rechts 1. In der GO vom 4. Juni 1991 sind die Zuständigkeiten der verschiedenen Organe des Grossen Rats festgelegt. § 17 Abs. 3 GO In § 17 Abs. 3 GO wird geregelt, dass den Kommissionen ein oder mehrere Aufgabenbereiche zur laufenden Behandlung übertragen werden. Neu wird festgehalten, dass die Aufgabenbereiche und die verantwortliche Kommission im Anhang 1 des DAF festgelegt werden statt bisher in Anhang 2 der GO. § 19 Abs. 6 GO Neu muss festgelegt werden, welches Organ des Grossen Rats zuständig ist für die Erteilung der Ermächtigung zur vorzeitigen Freigabe von notwendigen Budgetmitteln und Verpflichtungskrediten bei dringenden Massnahmen gemäss § 17 nGAF. Die Zuständigkeit soll der Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen (KAPF) erteilt werden, wobei sie Rücksprache mit der zuständigen Fachkommission nehmen muss. III. Aufhebung bisherigen Rechts Das bisherige Dekret über die Rechnungslegung und Vermögensverwaltung (DRV) vom 11. Januar 2005 wird aufgehoben. IV. Publikation, Inkrafttreten Keine Bemerkungen.

5.

Regelungen auf Verordnungsebene

Die bisherigen Verordnungen "Verordnung über das Rechnungswesen und die übrige Führungsunterstützung" (VRF) und "Verordnung über die Verwaltung des Vermögens" (VVV) werden an die neuen Begrifflichkeiten angepasst. Wie bisher sollen folgende Inhalte auf Verordnungsstufe geregelt werden: 1. Rechnungswesen (Rechnungsführung, Kosten- und Leistungsrechnung, Organisation des Rechnungswesens) 2. Verpflichtungskredit (Anpassungsklauseln, Informationspflicht bei Übertragungen, Mehrfachzuständigkeiten) 3. Verwaltung von Vermögen (Finanz- und Verwaltungsvermögen, Spezialfinanzierungen, Fonds und Zuwendungen, Staatsbeiträge) 4. Führung auf Verwaltungsebene (Controlling, MIS) 5. Schluss- und Übergangsbestimmungen

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6.

Parlamentarische Vorstösse

Zum Themenbereich der Steuerung der staatlichen Aufgaben und Finanzen liegen folgende parlamentarischen Vorstösse vor: - (03.119) Postulat Rudolf Hug, Oberrohrdorf, vom 13. Mai 2003 betreffend Kosteneinsparung durch Erwerb statt Miete von Liegenschaften für Kernaufgaben des Staates (23. November 2004). Mit dem neuen Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (nGAF) wird das Anliegen einer Lösung zugeführt (100ES0020) - (04.330) Motion der SP-Fraktion vom 14. Dezember 2004 betreffend Einführung eines harmonisierten Abschreibungsmodells (indirekte Abschreibungen der Investitionen); Umwandlung in ein Postulat (14. März 2006) - (06.51) Motion der SVP-Fraktion vom 28. März 2006 betreffend Schaffung der gesetzlichen Grundlage für Strategieberichte der Aufgabenbereiche; Umwandlung in ein Postulat (4. Juli 2006) - (07.167) Motion der Fraktion der Grünen vom 3. Juli 2007 betreffend Abschreibungspraxis bei Liegenschaften im Besitz des Kantons; Umwandlung in ein Postulat (13. November 2007) - (07.187) Motion der Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen (KAPF) vom 21. August 2007 betreffend Präzisierung des § 22 Abs. 3 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF); 11. Dezember 2007 - (07.209) Motion der FDP Fraktion vom 4. September 2007 zur Präzisierung der gesetzlichen Grundlagen betreffend Behandlung des Mehrjahresprogrammes öffentlicher Verkehr im Grossen Rat sowie allfällige weitere Planungen, die noch nach aufgehobenem GVG § 54 dem Grossen Rat vorgelegt werden (8. Januar 2008) - (07.257) Motion der CVP-Fraktion vom 30. Oktober 2007 betreffend Modifikation von § 2 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) dahingehend, dass durch die Steuerung der Aufwandentwicklung eine dauerhafte Stabilisierung oder gar Senkung der Staatsquote erreicht werden kann (26. Februar 2008) Die Vorstösse werden in der Revision GAF berücksichtigt und können abgeschrieben werden.

7.

Finanzieller Aufwand, Antrag für die Bewilligung eines Kleinkredits

7.1

Projekt WOV-FIREL

Die Revision GAF ist organisatorisch Teil des Projekts "Weiterentwicklung der Führungsinstrumente und Einführung der neuen Rechnungslegung" (WOV-FIREL). WOV-FIREL startete Ende 2009 mit der Konzeptionsphase und umfasst folgende Inhalte:

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Abbildung 7: Teilprojekte von WOV-FIREL Auftraggeber Regierungsrat Steuerungsorgan Generalsekretärenkonferenz Finanzteil

Projektausschuss

Sachteil Phase 1

Phase 2

Teilprojekt 1 Gesetzgebung

im Rahmen RESAP Informatikumsetzung

Teilprojekt 2 Bewertung

Teilprojekt 5 MIS II

Teilprojekt 3 Kontierung

Teilprojekt 6 Schulung

Teilprojekt 4 Instrumente, Prozesse, Organisation

Teilprojekt 7 Umschreibung Projektteam

Die 1. Phase des Projekts umfasst folgende Teilprojekte: - Teilprojekt 1 Gesetzgebung: Mit der Revision GAF inklusive der Nachfolgeerlasse werden die Führungsinstrumente der staatsleitenden Organe weiterentwickelt und die gesetzlichen Grundlagen für die Einführung der Rechnungslegung nach HRM2 geschaffen. - Teilprojekt 2 Bewertung: Das Teilprojekt umfasst die Bewertung des Verwaltungsvermögens und der Sachanlagen des Finanzvermögens nach den Fachempfehlungen der Rechnungslegung HRM2. - Teilprojekt 3 Kontierung: Das Kontierungsprojekt umfasst die Detaillierung des HRM2Kontenplans nach den Bedürfnissen des Kantons Aargau. - Teilprojekt 4 Instrumente, Prozesse, Organisation: In diesem Teilprojekt werden die Anforderungen aus dem revidierten GAF praxisgerecht gestaltet. Bei den Instrumenten stehen der AFP und der Jahresbericht auf der Ebene der Aufgabenbereiche im Fokus. Die Umsetzungsphase von WOV-FIREL umfasst folgende Teilprojekte: - Informatikumsetzung, Anlagebuchhaltung: Die Anpassungen der zentralen Rechnungswesenanwendung an die neue Gesetzgebung erfolgt im Rahmen von RESAP (Redesign SAP). Dafür wurde ein separater Grosskredit vom Grossen Rat bewilligt. Aufgrund der Einführung von HRM2 muss neben der Anpassung der bestehenden SAP-Module eine neue Anlagebuchhaltung (SAP-Modul FI-AA) aufgesetzt werden. Die Kosten für die Anlagebuchhaltung sind Teil des zu beantragenden Kleinkredits. - Teilprojekt 5 Management-Informations-System 2: Der Anpassungsbedarf des MIS ergibt sich aus den Resultaten der Teilprojekte 1 und 4. Es beinhaltet neben der Neugestaltung des MIS auch eine Neugestaltung der mit den Instrumenten verbundenen Prozesse. Da das MIS unabhängig von der GAF-Revision aus technischen Gründen erneuert werden muss, wurde vom Regierungsrat ein separater Kleinkredit bewilligt.

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- Teilprojekt 6 Schulung: In diesem Teilprojekt soll die sich aus dem Projekt WOV-FIREL ergebende Ausbildung in den Bereichen "Rechnungswesen", "Rechnungslegung", "Controlling", "Informationstechnologie" und "Führungsinstrumente" ermittelt, geplant und organisiert werden. - Teilprojekt 7 Umschreibung: Das Umschreibungsprojekt umfasst die Vorbereitung und die Qualitätssicherung von Budgets und Rechnungslegungen nach HRM1, die bei der Umstellung auf HRM2 für die Vergleichbarkeit umgeschrieben werden müssen. Das eigentliche Umschreiben erfolgt in den Rechnungssekretariaten der Departemente. 7.2

Kostenvoranschlag

7.2.1 Aufwand Vorbereitungsphase Für die erste Phase des Projekts WOV-FIREL fallen bis Mitte 2012 voraussichtliche Aufwände von rund Fr. 843'000.– an. Der Regierungsrat hat hierzu am 14. Oktober 2009 einen Kleinkredit für einen einmaligen Nettoaufwand von Fr. 980'000.– beschlossen (RRB Nr. 2009-001491). Kreditbeschreibung KK WOV-FIREL (RR)

Kredit

RG 2009 RG 2010 BU 2011 BU 2012 Plan 2013 Plan 2014 Plan 2015 Total 165'000 248'000 413'000 330'000 100'000 430'000 980'000 165'000 248'000 330'000 100'000 0 0 0 843'000

Dieser Kleinkredit wird in den Kreditantrag für die Umsetzung des Projekts WOV-FIREL eingerechnet. 7.2.2 Aufwand Umsetzung Für die "Weiterentwicklung der Führungsinstrumente und Einführung der neuen Rechnungslegung" (WOV-FIREL) wird ein Kleinkredit mit einem einmaligen Nettoaufwand von 2,87 Millionen Franken beantragt. Der einmalige Nettoaufwand des Kleinkredits setzt sich aus folgendem Aufwand zusammen: Kreditbeschreibung Kredit RG 2009 RG 2010 BU 2011 BU 2012 Plan 2013 Plan 2014 Plan 2015 Total KK WOV-FIREL (RR) 165'000 248'000 330'000 100'000 0 0 0 843'000 KK WOV-FIREL (GR) 2'870'000 0 0 0 427'000 1'460'000 140'000 0 2'027'000 Projektstelle 75'000 150'000 75'000 Gesetzgebung, Bewertung 80'000 100'000 40'000 Internes Kontrollsystem IKS 45'000 60'000 Anlagebuchhaltung 200'000 1'100'000 Reserve 27'000 50'000 25'000 Total 2'870'000 165'000 248'000 330'000 527'000 1'460'000 140'000 0 2'870'000

Für die Umsetzungsphase fallen zusätzlich zum bereits beschlossenen Kleinkredit total rund 2,03 Millionen Franken ab Mitte 2012 an. Die einzelnen Kostenbereiche können wie folgt kommentiert werden: Stellen Die seit März 2010 besetzte Gesamtprojektleitung WOV-FIREL wird bis ca. Mitte 2014 weitergeführt. Neben der Gesamtkoordination werden die Teilprojekte Gesetzgebung und Schulung von dieser Stelle geleitet. Ordentliche Stellen sind keine in den Kleinkredit einzurechnen.

- 61 -

Bewertung, Gesetzgebung Für externe Aufträge im Bereich der Bewertung und Gesetzgebung ist mit total rund Fr. 220'000.– zu rechnen. Nach erfolgten Grundsatzabklärungen in den Jahren 2010 und 2011 steht für die Jahre 2012–2014 die Erarbeitung des Bilanzanpassungsberichts (inklusive Probebilanz) im Vordergrund. Internes Kontrollsystem (IKS) § 45 nGAF sieht die Schaffung eines Internen Kontroll-Systems (IKS) vor. Für die Konzeptionsphase des IKS und zur Gewährleistung einer dem öffentlichen Sektor angepassten und üblichen Lösung soll eine externe Unterstützung mit ausgeprägter Erfahrung in diesen Bereichen beigezogen werden. Anlagebuchhaltung Die Anlagebuchhaltung wird durch dieselbe Unternehmung wie das RESAP erstellt. Für die Systembereitstellung und Einführung inklusive Projektleitung und Audit werden 1,3 Millionen Franken eingestellt. Für die Anlagebuchhaltung fallen keine zusätzlichen SAP-Lizenzkosten an. 7.3

Umsetzungsaufwand nach der Einführung

Neben dem Aufwand für die Ersterfassung der Anlagen in der Anlagenbuchhaltung sind für die laufende Datenpflege (Abschreibungsläufe, Zu- und Abgänge etc.) personelle Ressourcen notwendig. Falls die Sachanlagen 'Verwaltungsvermögen' inklusive Investitionsbeiträge wie in § 4–6 DAF beschrieben abgeschrieben werden, sind keine zusätzlichen personellen Ressourcen nötig. 7.4

Folgeaufwand

Für die Anlagebuchhaltung fallen Wartungskosten an. Die Kosten sind heute noch nicht definitiv und vertraglich nicht bestimmt. 7.5

Kleinkredit

Die gemäss vorstehendem Abschnitt veranschlagten Aufwände von Fr. 2,87 Millionen Franken umfassen den bestehenden Kleinkredit in der Kompetenz des Regierungsrats zu WOVFIREL. Gemäss § 18 Abs. 1 GAF ist dafür ein Globalkredit erforderlich. Dabei handelt es sich um einen Kleinkredit nach § 19 Abs. 1 GAF. Die Zuständigkeit für die Bewilligung liegt beim Grossen Rat (§ 19 Abs. 4 GAF). 7.6

Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2012–2015

Nachstehend werden die bisher angefallenen sowie die geplanten Aufwendungen den im Aufgaben- und Finanzplan 2012–2015 unter dem Aufgabenbereich 100 'Zentrale Dienstleistungen und kantonale Projekte' eingestellten Positionen gegenübergestellt.

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Finanzbedarf Bisheriger Aufwand / AFP 2012–2015 Abweichungen

RG 2009 RG 2010 BU 2011 BU 2012 Plan 2013 Plan 2014 Plan 2015 Total 165'000 248'000 330'000 527'000 1'460'000 140'000 0 2'870'000 165'000 248'000 330'000 535'000 1'757'000 75'000 0 3'110'000 0 0 0 8'000 297'000 -65'000 0 240'000

Aufgrund der aktuellen Planung werden total rund Fr. 240'000.– weniger benötigt als im AFP 2012–2015 eingestellt sind. Die Abweichung ist mit damals zu hoch eingestellten Mitteln für die Informatikumsetzung zu begründen.

8.

Weiteres Vorgehen; Zeitplan für Botschaft 2. Lesung inklusive Dekret

Arbeitsschritt

Termin/Frist

Versand Botschaft an Parlament

23. Februar 2012

Beratung Nichtständige Kommission "Weiterentwicklung der Führungsinstrumente" NIKO1

ab 9. März 2012

Beratung und Beschluss Grosser Rat

Juni oder September 2012

Redaktionslesung

bis Oktober 2012

Referendumsfrist

Dezember 2012

Volksabstimmung (sofern fakultatives Referendum)

Februar 2013

Inkraftsetzung

1. August 2013 für AFP mit Budget 1. Januar 2014 für Rechnungsführung

Aufgrund der heutigen Planung sollen die neuen gesetzlichen Grundlagen per 1. August 2013 in Kraft gesetzt werden mit Wirkung auf das Jahr 2014. Das bedeutet, dass die Budgetierung für den AFP 2014–2017 nach dem neuen Recht erfolgt. Das bedingt, dass die Informatikumsetzung, das neue Redesign SAP (RESAP) die neuen gesetzlichen Grundlagen aus der Revision GAF aufnehmen kann und für die Budgetierung ab 1. Januar 2013 zur Verfügung steht. Die Konzeption von RESAP basiert auf dieser vom Regierungsrat verabschiedeten Botschaft Revision GAF inklusive DAF. Abweichungen davon, die von der Kommission beziehungsweise vom Grossen Rat im Rahmen der 2. Beratung einfliessen, werden während der Realisierungsphase RESAP einbezogen. Falls die Änderungen des Grossen Rats an den gesetzlichen Grundlagen in Bezug auf die Informatikumsetzung grosse Anpassungen bedeuten, muss der Regierungsrat entscheiden, ob die Inkraftsetzung auf den AFP 2014–2017 erreicht werden kann oder ob dem Grossen Rat eine Verschiebung um ein Jahr auf den AFP 2015–2018 beantragt werden muss. Für allfällige Mehraufwände für dieses Szenario würde im Rahmen der 2. Beratung dem Grossen Rat eine Erhöhung des Kleinkredits WOV-FIREL beantragt.

- 63 -

Zum Antrag: Der Beschluss gemäss Ziffer 1 untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 63 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung, sofern ihnen die absolute Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rats zustimmt. Erreicht die Abstimmung nicht 71 befürwortende Stimmen oder wird das Behördenreferendum gemäss § 62 Abs. 1 lit. b der Kantonsverfassung ergriffen, findet eine Volksabstimmung statt.

Antrag: 1. Der vorliegende Entwurf einer Änderung des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) wird in 2. Beratung zum Beschluss erhoben. 2. Der vorliegende Entwurf des Dekrets über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) wird zum Beschluss erhoben. 3. Die folgenden parlamentarischen Vorstösse werden abgeschrieben: - (03.119) Postulat Rudolf Hug, Oberrohrdorf, vom 13. Mai 2003 betreffend Kosteneinsparung durch Erwerb statt Miete von Liegenschaften für Kernaufgaben des Staates (23. November 2004). Mit dem neuen Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (nGAF) wird das Anliegen einer Lösung zugeführt (100ES0020) - (04.330) Motion der SP-Fraktion vom 14. Dezember 2004 betreffend Einführung eines harmonisierten Abschreibungsmodells (indirekte Abschreibungen der Investitionen); Umwandlung in ein Postulat (14. März 2006) - (06.51) Motion der SVP-Fraktion vom 28. März 2006 betreffend Schaffung der gesetzlichen Grundlage für Strategieberichte der Aufgabenbereiche; Umwandlung in ein Postulat (4. Juli 2006) - (07.167) Motion der Fraktion der Grünen vom 3. Juli 2007 betreffend Abschreibungspraxis bei Liegenschaften im Besitz des Kantons; Umwandlung in ein Postulat (13. November 2007) - (07.187) Motion der Kommission für Aufgaben und Finanzen (KAPF) vom 21. August 2007 betreffend Präzisierung des § 22 Abs. 3 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF); 11. Dezember 2007 - (07.209) Motion der FDP Fraktion vom 4. September 2007 zur Präzisierung der gesetzlichen Grundlagen betreffend Behandlung des Mehrjahresprogrammes öffentlicher Verkehr im Grossen Rat sowie allfällige weitere Planungen, die noch nach aufgehobenem GVG § 54 dem Grossen Rat vorgelegt werden (8. Januar 2008)

- 64 -

- (07.257) Motion der CVP-Fraktion vom 30. Oktober 2007 betreffend Modifikation von § 2 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) dahingehend, dass durch die Steuerung der Aufwandentwicklung eine dauerhafte Stabilisierung oder gar Senkung der Staatsquote erreicht werden kann (26. Februar 2008) 4. Für die Umsetzung der neuen gesetzlichen Grundlagen im Rahmen des Projekts WOVFIREL wird ein Kleinkredit für einen einmaligen Nettoaufwand von 2,87 Millionen Franken beschlossen.

Aarau, 22. Februar 2012

IM NAMEN DES REGIERUNGSRATS Landammann:

Staatsschreiber:

Dr. Urs Hofmann

Dr. Peter Grünenfelder

Anhang: - Glossar

Beilagen: Beilage 1:

Synopse Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) Beilage 2: Synopse Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) mit Anhang Beilage 3a/b: Musterlayout eines Aufgabenbereichplans im Aufgaben- und Finanzplan (AFP) sowie eines Aufgabenbereichberichts im Jahresbericht mit Jahresrechnung

- 65 -

Anhang zur Botschaft 12.31 Glossar Abschreibungen

Abschreibungen erfassen den Wertverzehr von Anlagegütern, die nicht innerhalb einer Rechnungsperiode verbraucht werden. Die Abschreibungsursache kann technischer (Verschleiss durch Verbrauch), wirtschaftlicher (Marktveränderung) oder auch zeitlicher Natur (Fristablauf bei Lizenzen, Konzessionen etc.) sein.

Aktiven

In der Sprache der Finanzbuchhaltung wird das Vermögen als Aktiven bezeichnet. Die Aktiven befinden sich auf der linken Seite der Bilanz. Die Aktivseite gibt an, wofür das Kapital (das heisst die finanziellen Mittel) im Rahmen von Investitionsaktivitäten (Mittelverwendung) verwendet wurde. Die Reihenfolge der Aktiven entspricht zumeist der Liquidierbarkeit.

Aktivierung

Die Aktivierung bezeichnet generell das Einsetzen einer Position für einen Vermögensgegenstand auf der Aktivseite der Bilanz. Insbesondere bedeutet die Aktivierung von Investitionsausgaben die Einstellung dieser Ausgaben auf die Aktivseite der Bilanz.

Anlage

Im HRM2 ist eine Anlage definiert als ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt.

Anlagekategorie

Die Anlagekategorien bezeichnen die möglichen Arten von Anlagegütern.

Anschaffungswert

Der Anschaffungswert stellt den historischen Wert dar, der beim Zeitpunkt der Anschaffung des Vermögenswerts zu dessen Erstellung oder Kauf aufgewendet werden musste. Er entspricht bei Eigenerstellung den Herstellkosten. Zum Anschaffungswert einer Immobilie gehören beispielsweise auch die Notariats- und Handänderungs-Aufwand.

Aufwand

Erfolgsrechnerischer Begriff des Jahresabschlusses. Ein Aufwand ist eine Bewertung von in der Rechnungsperiode verbrauchten oder verzehrten Gütern und Dienstleistungen. Im HRM2 bezeichnet der Gesamtaufwand den gesamten Wertverzehr während einer Rechnungsperiode (Siehe Art. 6 Mustergesetz HRM2).

Aufwertungsreserve

Position des Eigenkapitals, in welcher die Bewertungsdifferenz des Verwaltungsvermögens als Folge der Neubewertung aufgeführt wird. Die Aufwertungsreserve wird nur ein Jahr ausgewiesen, anschliessend wird sie in das übrige Eigenkapital umgeteilt.

Ausgabe

Im HRM2 ist eine Ausgabe definiert als die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf zwingend einer Rechtsgrundlage, Budgetmittel und einer Ausgabenbewilligungskompetenz.

Bestandesrechnung

Die Bestandesrechnung umfasst die Rechnung der Bestandesveränderungen und die Bilanz.

Bewertung

Die Bewertung umschreibt die Methode, mit der ein Vermögenswert bewertet wird.

- 66 -

Bewertungsgrundsätze

Bewertungsgrundsätze sind die Grundsätze, nach denen in der Rechnungslegung Bilanzpositionen bewertet werden. Eine Bewertung kann beispielsweise nach dem Nominalwert, nach dem Verkehrswert oder nach dem Anschaffungskostenwert vorgenommen werden.

Bilanz

Sie ist eine Aufstellung von Herkunft und Verwendung des Kapitals. Auf der linken Seite sind die Vermögenswerte aufgeführt (Verwendung), auf der rechten Seite das Fremdkapital und das Eigenkapital (Herkunft).

Bilanzierung

Die Bilanzierung sagt aus, wo in der Bilanz (unter welcher Bezeichnung und unter welchem Bilanzkonto) ein Vermögenswert ausgewiesen wird.

Bruttodarstellung

Einen Wert brutto darzustellen bedeutet, ihn als Ganzes ohne Verrechnung von Aufwand und Ertrag, darzustellen.

Buchwert

Wert, der in der Buchhaltung einer Vermögensposition zugeordnet wird.

Budget

Das Budget ist die zusammenfassende und vollständige Darstellung der geplanten finanziellen Vorgänge des Gemeinwesens in einer bestimmten Planungsperiode.

Budgetmittel

Die Budgetmittel werden pro finanzielle Steuergrösse (Globalbudget, Leistungsunabhängigen Aufwand und Ertrag [LUAE] und Investitionsrechnung) und pro Aufgabenbereich vom Grossen Rat als Saldi beschlossen.

Controlling

Das Controlling ist ein Führungsinstrument zur prozessbegleitenden Steuerung der Zielerreichung auf allen Stufen. Controlling ist Ausdruck einer Führungshaltung, die systematisches, bewusstes Steuern von zielgerichteten Prozessen in den Mittelpunkt stellt.

Eigenkapital

In der Privatwirtschaft ist das Eigenkapital derjenige Teil des Kapitals, welcher in einem Unternehmen dem Geschäftseigentümer selber gehört, also nicht fremdfinanziert wurde. Bei einem öffentlichen Gemeinwesen ist es derjenige Teil auf der Passivseite der Bilanz, welcher nicht Fremdkapital ist. Das Eigenkapital kann auch negativ sein (Bilanzfehlbetrag).

Eigenkapitalnachweis

Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderungen im Eigenkapital auf. Eigenkapitalnachweis ist eine Rechnung, in der die Ursachen der Veränderungen in einzelnen Bestandteilen des Eigenkapitals (Reserven, Fonds, Eigenkapital im engeren Sinne) aufgezeigt werden.

Einnahmen

Zahlungen von Dritten einschliesslich Guthaben. Im HRM2 sind Einnahmen definiert als Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren oder die als Entgelt für die Veräusserung von Verwaltungsvermögen oder mit Bezug auf die Schaffung von Verwaltungsvermögen geleistet werden.

Entwicklungsschwerpunkt

Ein Handlungsschwerpunkt in der rollenden Planung auf Ebene der Aufgabenbereiche. Entwicklungsschwerpunkte bilden wichtige Projekte oder Vorhaben ab. Den Entwicklungsschwerpunkten werden im AFP konkrete Massnahmen mit Fristen zugeordnet. Ebenso wird der Kreditbedarf ausgewiesen.

Erfolg

Saldo aus Aufwand und Ertrag (Gewinn oder Verlust), Ergebnis der Erfolgsrechnung.

Erfolgsrechnung

Teil der Jahresrechnung: Zeigt den periodisierten Wertverzehr und den Wertzuwachs sowie den Erfolg (Zeitraumrechnung).

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Erstbewertung

Die Erstbewertung gibt die Bewertungsmethode an, die bei einem Neuzugang eines Vermögenswerts zu dessen Bewertung verwendet wird.

Ertrag

Erfolgsrechnerischer Begriff des Jahresabschlusses. Ein Ertrag ist das Ergebnis eines Produktionsprozesses, ausgedrückt im Wert der Arten und Mengen an Gütern und Dienstleistungen. Im HRM2 bezeichnet der Ertrag den gesamten Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.

Eventualverbindlichkeit

a) Eine zukünftig mögliche Verpflichtung (zum Beispiel Garantien), deren Eintretenswahrscheinlichkeit unter 50% liegt. Eine solche Eventualverbindlichkeit wird nicht bilanziert, aber im Anhang offen gelegt. b) Eine bestehende Verpflichtung (zum Beispiel Bürgschaften), die eine Eintretenswahrscheinlichkeit von über 50% hat, wo aber die Höhe des Mittelabflusses nicht zuverlässig geschätzt werden kann. Auch hier wird die Eventualverbindlichkeit nicht bilanziert, aber im Anhang offen gelegt.

Finanzierungsrechnung

Die Finanzierungsrechnung zeigt die Selbstfinanzierung der Investitionen auf und errechnet sich grundsätzlich aus dem Überschuss der Erfolgsrechnung zuzüglich den Abschreibungen abzüglich den Nettoinvestitionen. Ein Fehlbetrag der Finanzierungsrechnung führt (wie bisher ein negativer Saldo der Verwaltungsrechnung) zu einem Abtragungsbedarf gemäss Schuldenbremse.

Finanzierungssicht

Grundlage der Finanzierungssicht bildet die Finanzierungs- und Mittelflussrechnung. Diese beschränkt sich auf die Beurteilung der Ausgaben und Einnahmen.

finanzunwirksame Vorgänge

Ein finanzunwirksamer Vorgang ist ein Vorgang, der sich nicht auf den Bestand an liquiden Mitteln auswirkt (zum Beispiel Abschreibung eines Vermögensgegenstands).

Finanzvermögen

Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.

Folgebewertung

Die Folgebewertung gibt die Bewertungsmethode an, die bei einer nach dem Neuzugang vorgenommenen Bewertung angewendet wird.

Funktionale Gliederung

Gliederung der Ausgaben nach Aufgabenbereichen und Aufgaben.

Geldflussrechnung

Eine Geldflussrechnung ist eine Gegenüberstellung der Zunahme und der Abnahme der liquiden Mittel in einer Periode. Der Fonds Geld besteht aus den Konten Kassa, Post und Bank. Die Unterscheidung zur Mittelflussrechnung liegt in einer anderen Definition (Begrifflichkeit) des massgebenden Fonds "Geld" im Unterschied zum Fonds "Mittel".

Internes Kontrollsystem (IKS)

Vorgänge, Methoden und Massnahmen, um den Wirkungsgrad der operativen Geschäftsprozesse zu optimieren, die Verlässlichkeit des Rechnungswesens und der Finanzinformationen zu gewährleisten, das Bundesvermögen vor ungerechtfertigem Geldabfluss zu schützen und die Einhaltung bestehender und anwendbarer Gesetze, Weisungen und Richtlinien sicherzustellen.

Investitionsbeiträge

Investitionsbeiträge sind definiert als geldwerte Leistungen, mit denen beim Empfänger der Beiträge dauerhafte Vermögenswerte mit Investitionscharakter begründet werden.

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Investitionsrechnung

Die Investitionsrechnung stellt die Investitionsausgaben den Investitionseinnahmen gegenüber. Sie bildet die Basis für die Ermittlung des Geldflusses aus Investitionen und Desinvestitionen in der Geldflussrechnung.

Jahresrechnung

Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung, dem Eigenkapitalnachweis, der Geldflussrechnung und dem Anhang.

Jährlichkeitsprinzip

Nicht beanspruchte Budgetmittel im Globalbudget und dem leistungsunabhängigen Aufwand und Ertrag verfallen am Ende des Rechnungsjahrs.

Kontenplan

Darstellung der Kontenstruktur bis auf die Ebene der Einzelkonten.

Kontenrahmen

Gliederung der Konti der Jahresrechnung.

Kosten- und Leistungsrechnung (KLR)

Teil des (inner-)betrieblichen Rechnungswesens. Ermittlung und Ausweis von Kosten nach Kostenarten, Kostenstellen und Kostenträgern sowie des betrieblichen Ergebnisses.

Kostenstelle

Eine Kostenstelle ist ein nach räumlichen, funktionalen oder verrechnungstechnischen Aspekten abgegrenzter Teil einer Organisation, in dem Kosten anfallen. Kostenstellen werden in der Regel anhand des Organigramms gebildet.

Kostenträger

Ein Kostenträger ist ein Bezugsobjekt, dem in der betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung Kosten zugerechnet werden. Typische Kostenträger sind einzelne oder geeignet zusammengefasste Produkte, Leistungen oder Projekte.

Laufende Rechnung

Element des Aargauer Rechnungsmodells und von HRM1. Die laufende Rechnung enthält sämtliche laufenden Aufwände und Erträge. Dem Aufwand und Ertrag der laufenden Rechnung ist gemeinsam, dass ihnen kein investiver Charakter zukommt.

Leistungsunabhängiger Aufwand und Ertrag (LUAE)

Finanzielle Steuergrösse im Kanton Aargau mit folgenden Eigenschaften: - Es besteht keine direkte Leistungsvereinbarung beziehungsweise kein Leistungsauftrag mit den Beitrags-Empfangenden - Der Aufwand steht im Zusammenhang mit einer Aufgabe, die zwar durch den Kanton gewährleistet wird, aber nicht von ihm unmittelbar erfüllt wird - Der Kanton kann keinen direkten wesentlichen Einfluss auf die Mittelverwendung nehmen.

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liquiditätsunwirksam

Liquiditätsunwirksam ist jede Buchung, welche sich nicht auf den Fonds "Geld" auswirkt, zum Beispiel ein Buchgewinn oder Abschreibungen.

liquiditätswirksam

Liquiditätswirksam ist jede Buchung, welche sich auf den Fonds "Geld" auswirkt, zum Beispiel die Bezahlung einer Rechnung oder die Einzahlung von Steuern oder Gebühren.

Mittelflussrechnung

Eine Mittelflussrechnung ist eine Gegenüberstellung der Zunahme und der Abnahme der liquiden Mittel in einer Periode. Der Fonds Mittel besteht aus den Konten Kassa, Post und Bank. Die Unterscheidung zur Geldflussrechnung liegt in einer anderen Definition (Begrifflichkeit) des massgebenden Fonds "Geld" im Unterschied zum Fonds "Mittel".

Nachtragskredit

Reichen die beschlossenen Budgetmittel des Globalbudgets oder der Investitionsrechnung zur Zielerreichung nicht aus, muss beim Grossen Rat grundsätzlich ein Nachtragskredit beantragt werden.

Neubewertung

Die Neubewertung stellt die Bewertung der Vermögenswerte beim Übergang zu HRM2 dar.

Neubewertungsreserve

Position des Eigenkapitals, in welcher die Bewertungsdifferenz des Finanzvermögens als Folge der Neubewertung aufgeführt wird. Die Neubewertungsreserve wird nur ein Jahr ausgewiesen, anschliessend wird sie in das übrige Eigenkapital umgeteilt.

Nominalwert

Der Nominalwert entspricht dem Nennwert von Wertpapieren (beispielsweise von Obligationen oder Aktien).

Nutzungsdauer

Die Nutzungsdauer bezeichnet die Dauer, während der ein sich abnützendes Wirtschaftsgut genutzt werden kann. Man unterscheidet die technische Nutzungsdauer und die ökonomische Nutzungsdauer. Die technische Nutzungsdauer wird durch die technische Veraltung eines Wirtschaftsguts bestimmt, die ökonomische Nutzungsdauer nach der wirtschaftlich sinnvollen Nutzung. Technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer können sich unterscheiden (zum Beispiel Computer).

Objektkredit

Verpflichtungskredite werden in Form von Objekt- und Rahmenkrediten bewilligt. Der Objektkredit wird für ein Einzelvorhaben gesprochen, bei dem der Zweck abschliessend bestimmt ist. Im Unterschied dazu ist der Rahmenkredit ein Verpflichtungskredit mit delegierter Verwendungsbefugnis.

Passivierung

Mit einer Passivierung werden Werte, das heisst Verpflichtungen in die Passivseite der Bilanz aufgenommen.

Periodenabgrenzung

Der Begriff Periodenabgrenzung bezeichnet einen Rechnungslegungsgrundsatz, gemäss welchem die finanziellen Vorgänge den ihnen entsprechenden Perioden zugeordnet werden.

Rechnung der Bestandesveränderungen

Element des Aargauer Rechnungsmodells (in HRM1 nicht vorgesehen). Sie wird zur Erfassung der Veränderung des Bestands der Sachanlagen im Verwaltungsvermögen verwendet (Zugang von aktivierbarem Investitionsaufwand, Abgang in Form von Abschreibungen). Zu beachten ist, dass Zuund Abgänge bei den Sachanlagen im Verwaltungsvermögen einerseits und im Eigenkapital andererseits verbucht werden (erfolgsneutral). Daher entspricht der Wert der Sachanlagen des Verwaltungsvermögens dem Eigenkapital.

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Rechnungsabgrenzung

Erfassung von Aufwand und Ertrag im Zeitraum ihrer Verursachung.

Rechnungsführung

Umfasst die Führung der Rechnung, namentlich der Kreditoren und Debitoren.

Rechnungslegung

Beinhaltet den Abschluss der Rechnung sowie deren Darstellung im Rahmen der Berichterstattung. Sie dient der Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons.

Rückstellungen

Verpflichtungen aus einem Ereignis in der Vergangenheit, deren Höhe zuverlässig geschätzt werden kann und deren Eintretenswahrscheinlichkeit über 50% liegt.

Saldo der Erfolgsrechnung

Der Saldo der Erfolgsrechnung, auch Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung, ist die Differenz zwischen Ertrag und Aufwand in einer Rechnungsperiode.

Selbstfinanzierung

Die Selbstfinanzierung ist eine Kennzahl, welche definiert wird als die Summe aus dem Saldo der Erfolgsrechnung und den Abschreibungen.

Spezialfinanzierung

Eine Spezialfinanzierung ist die vollständige oder teilweise Zweckbindung von Erträgen für bestimmte Aufgaben.

Verkehrswert

Der Verkehrswert entspricht einem aktuellen Wert, der auf Basis eines Marktwerts ermittelt wird.

Verpflichtungskredit

Ermächtigung, für ein bestimmtes Vorhaben oder eine Gruppe gleichartiger Vorhaben bis zum bewilligten Höchstbetrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Begriff anstelle von Gross- und Kleinkrediten.

Verwaltungsvermögen

Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

Vorfinanzierungen

Vorfinanzierungen sind Reserven, welche für noch nicht beschlossene Vorhaben gebildet werden.

Wertberichtigung

Bewertungskorrektur auf Forderungen, Darlehen und Beteiligungen für eingetretene Entwertungen.

Zeitwert

Der Zeitwert eines Vermögenswerts ist der um die Summe der bisherigen planmässigen Abschreibungen verminderte Anschaffungswert.

Zusatzkredit

Reicht ein Verpflichtungskredit zur Realisierung eines Vorhabens nicht aus, so ist bei der zuständigen Instanz ein Zusatzkredit zu beantragen. Es liegt in der Kompetenz des Grossen Rats, das Verfahren zur Beantragung von Zusatzkrediten zu regeln. Damit ist es ihm möglich, auf Dekretsstufe wie heute festzulegen, dass Zusatzkredite in Form von Sammelvorlagen beantragt werden können. Darüber hinaus kann auch der Zeitpunkt der Antragsstellung vorgegeben werden.

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