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Ausgabe 07 | 2010

ALLE STEUERZAHLER

EDITORIAL

Fehler im Steuerbescheid – So legen Sie erfolgreich Einspruch ein

Liebe Leserin, lieber Leser!

Als Martin Schneider den Steuerbescheid 2009 zum ersten Mal las, musste er erst einmal schlucken. 1.572,39 Euro sollte er nachbezahlen. Mit allem, aber damit hatte er nicht gerechnet. So ein Steuerbescheid kann die private Finanzplanung mächtig aus dem Ruder laufen lassen. Nicht selten liegt der Fehler jedoch bei einem überlasteten Finanzbeamten. 15.000 Beamte fehlen der Finanzverwaltung. Dies geht aus einem Gutachten der Deutschen Steuergewerkschaft vom April dieses Jahres hervor. Da ist es kein Wunder dass die Beamten mal einen Fehler übersehen. Nur eine knappe halbe Stunde bleibt, um die Steuererklärung eines normalen Arbeitnehmers zu bearbeiten. Und das Ergebnis: Bei einigen Finanzämtern weist schon jetzt jede dritte Steuerfestsetzung Rechenoder Übertragungsfehler auf.

Als Bezieher unseres Newsletters „Sparbuch-Steuertipps“ begrüße ich Sie herzlich zur ersten Ausgabe von „blickpunkt Steuern“! Denn mit dieser Ausgabe wird aus den „SparbuchSteuertipps“ Ihr neuer Info-Dienst „blickpunkt Steuern“. Was ändert sich? Neben dem lesefreundlicheren Layout haben wir viele Anregungen unserer Leser umgesetzt. Wir wollen noch schneller „auf den Punkt kommen“ und die Informationen nutzwertiger aufbereiten, damit Sie alle Tipps einfach in die Tat umsetzen können. Auch die Themenauswahl wollen wir stärker an Ihren „alltäglichen“ Steuerfragen orientieren. In dieser Ausgabe geht es daher um

WICHTIG Das sollten Sie wissen: • Jede dritte Steuerfestsetzung weist Fehler auf. • Einspruch binnen eines Monats hält den Fall offen. • Änderung eines bestandkräftigen Bescheids ist in Ausnahmefällen zulässig.

• Fehler im Steuerbescheid – Erfolgreich Einspruch einlegen

Die Suche ist oft schnell erledigt. Wurden zum Beispiel Angaben zu den Kindern falsch eingetragen oder Daten falsch übernommen, liegt der Fehler auf der Hand. Dann kann schon ein Telefonat mit dem Sachbearbeiter für Klarheit sorgen.

• Vermietung an Angehörige – Das Steuer-Sparmodell • Arbeitszimmer – Was Rentner wissen müssen • Gartengestaltung – haushaltsnahe Dienstleistung?

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Schauen Sie auch auf unserem neuen Internet-Portal für Steuer-Sparer vorbei: www.steuernsparen.de – das ist die erste Adresse für alle, die einfach weniger Steuern zahlen möchten! Nach dem deutsch-afrikanischen Fußball-Sommer-Märchen und Rekordhitze wünsche ich Ihnen weiterhin einen kühlen Kopf – und viel Erfolg beim Steuern sparen! Ihr Peter Schmitz Dipl.-Finanzwirt Geschäftsführer

TIPP Auf jeden Fall sollten Sie den Ausdruck der Steuerberechnung Ihrer Steuer-Software und eine Kopie der Steuererklärung gut aufheben. So können Sie später den amtlichen Bescheid besser vergleichen und gezielt Abweichungen erkennen. ➜

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Vergessene Quittungen nachreichen Doch auch andere Gründe können zu einer nachträglichen Änderung der Steuerfestsetzung führen: Findet der Steuerzahler noch Quittungen, die er nicht eingereicht hat, hilft der Einspruch. Genauso können auch noch günstigere Wahlrechte ausgeübt werden. Ist die einmonatige Einspruchsfrist jedoch erst einmal abgelaufen, wird es komplizierter. Hat das Finanzamt, wie in den vergangenen Jahren immer häufiger, den Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen, ändert sich nichts. Der Steuerpflichtige kann – solange der Vorbehalt besteht – auch von seiner Seite her Änderungen vornehmen lassen. Gleichzeitig ist das Finanzamt berechtigt, die Steuerschuld noch zu erhöhen.

Vorbereiten auf den Streit Eine Änderung des bestandskräftigen Bescheids ist nur noch in speziell geregelten Ausnahmefällen zulässig. Die wichtigsten Gründe sind hierbei nachträglich bekannt gewordene Tatsachen sowie so genannte rückwirkende Ereignisse. Der Unterschied zwischen diesen beiden Gründen erschließt sich auf den ersten Blick zwar nicht. Im Steuerrecht ist aber genau geregelt, wann die beiden Ausnahmen greifen. Eine genaue Begründung und Unterscheidung ist zumindest dann sinnvoll, wenn es später zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt kommt. Erkennt der Steuerpflichtige beispielsweise erst Monate nach der Abgabe seiner Erklärung, dass er aus Versehen abzugsfähige Kosten bei der Berechnung seiner Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung anstatt von den Mieteinnahmen abzuziehen addiert hat, kann dies ein Fall einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache sein. Wichtig ist hierbei nur, ob der Fehler dem Sachbearbeiter im Finanzamt hätte auffallen können oder nicht. Wenn der Beamte die fehlerhafte Berechnung nicht gesehen hat, ist eine Korrektur möglich.

Rückwirkende Ereignisse Weiterer Grund für eine Korrektur sind die so genannten rückwirkenden Ereignisse. Dies ist der Fall, wenn der Steuerzahler erst nach dem Ablauf der Einspruchsfrist einen Kinderfreibetrag übertragen bekommt oder wenn der ehemalige Ehegatte nachträglich dem Realsplitting zustimmt.

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Vorbei ist vorbei Endgültig unabänderbar wird der Bescheid mit Ablauf der steuerlichen Festsetzungsverjährung. Hier spielt dann wieder der Jahreswechsel eine wichtige Rolle. Im Regelfall beginnt die vierjährige Festsetzungsverjährung zum 31. Dezember des Jahres, in dem die entsprechende Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht wurde. Wer so beispielsweise seine Steuererklärung für 2004 pflichtgemäß 2005 abgegeben hat, konnte einen Änderungsantrag in der Regel nur noch bis Ende 2009 stellen. Denn entscheidend für die Frist ist immer, wann der Antrag beim Finanzamt eingeht. Gleichzeitig bedeutet die Regelung, dass alle späteren Bescheide weiterhin angegangen werden können. Ein Blick in die alten Steuerunterlagen könnte sich so auch jetzt lohnen.

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NEWSTICKER ➜ Prozesskosten bei Vermietung stellen Werbungskosten dar Führt ein Immobilienbesitzer einen Prozess gegen seine Bank wegen eines Darlehens, so kann er hier Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. In dem Streitfall erwarb ein Steuerzahler eine Eigentumswohnung um diese zu vermieten. Die Wohnung finanzierte er über ein Darlehen. Weil er mit der Bank im Streit lag, zog er vor Gericht und vertrat die Meinung, dass der Darlehensvertrag nichtig sei. 10.000 Euro musste er für Rechtsanwalt und Prozesskosten bezahlen. Hierfür ließ das Finanzamt jedoch keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung zu. Die Richter am Bundesfinanzhof sahen dies jedoch ein wenig anders: Werbungskosten im Zusammenhang mit Zinsen aufgrund einer Vermietung sind stets abziehbar. Dazu gehören auch Prozesskosten, die sich gegen zu hohe Zinszahlungen oder ein unangemessenes Disagio richten. Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 47/08

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Erstmalige Gartengestaltung – Weder haushaltsnahe Dienstleistung noch Handwerkerleistung Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Hier wird so mancher Steuerzahler sehr kreativ. In einem aktuellen Fall wollten Häuslebauer ihren neu angelegten Garten in einer pfiffigen Kombination sowohl als haushaltsnahe Dienstleistung als auch als Handwerkerleistung von der Steuer absetzen. Die Finanzrichter lehnten die Steueranrechnung jedoch ab.

Zwei Mal Steuern sparen? In diesem Fall hatte ein Ehepaar ein im Jahre 2003 neu gebautes Haus bezogen. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2006 machten sie gleich zweierlei Steuerermäßigungen geltend: a) Erd- und Pflanzarbeiten auf dem Grundstück mit Kosten von 3.177 EUR: als haushaltsnahe Dienstleistungen, davon 20%, höchstens 600 EUR b) Errichtung einer Stützmauer auf demselben Grundstück mit Kosten von 4.457 EUR: als Handwerkerleistung, davon 20%, höchstens 600 EUR. Nach Ansicht des Ehepaares stellten die durchgeführten Arbeiten begünstigte Maßnahmen der Gartengestaltung und Pflege dar, sie seien keinesfalls im Zuge der Neubaumaßnahme des Hauses angefallen. Das Ehepaar gab deshalb an, dass die bisher naturbelassene Wiese ihr Garten gewesen sei - und lediglich umgestaltet wurde. Die Richter sahen das aber anders: Die bisher naturbelassene Wiese könne mangels menschlichen Eingriffs noch nicht als „Garten“ beurteilt werden. Die Gartengestaltung könne daher nur als Neubaumaßnahme qualifiziert werden – und sei damit nicht steuerbegünstigt. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 4 K 2708/07

NEWSTICKER ➜ Gnädige Finanzrichter - Excel-Datei zum Fahrtenbuch zulässig

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Soll noch einmal einer sagen, Finanzbeamte seien kleinlich. Normalerweise genügen nämlich schon kleinste Ungereimtheiten, um beispielsweise ein Fahrtenbuch durchfallen zu lassen. Jetzt aber kommt ein erfreuliches Urteil aus Berlin-Brandenburg: Die Finanzrichter entschieden, dass ein Fahrtenbuch in Form einer Excel-Datei in Zusammenhang mit dem zeitnah und vollständig geführten Fahrtenbuch verwendbar ist. Es erkannte damit das um Excel-Dateien ergänzte Fahrtenbuch eines Steuerzahlers an, der so die für ihn ungünstige 1%-Methode vermeiden konnte. Hintergrund Wer von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommt, sollte dem Finanzamt ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorlegen. Ansonsten wird der private Nutzungsanteil nach der 1%-Methode ermittelt. Und dabei spielt keine Rolle, ob Sie den Wagen überhaupt privat genutzt haben. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 12 K 12047/09

Blickpunkt

KOLUMNE

von Günter Alt

Liebe Steuer-Sparer, kaum fassbar! Das Urteil gegen den früheren Vorstand der Deutschen Industriebank (IKB) Stefan Ortseifen. In zweierlei Hinsicht: Viele der Anleger, die ihr Erspartes durch Einlagen bei der IKB verloren haben, können es nicht fassen, dass „... so einer“ mit 10 Monaten Haft auf Bewährung und 100.000 Euro Geldstrafe davonkommt. Das Urteil gegen den ehemaligen Bankvorstand zeigt aber auch, dass „... so einer“ kaum zu fassen ist. Juristisch. Ermittlungsbehörden und Gerichte tun sich schwer, Verantwortlichen der Finanzkrise persönliche Schuld nachzuweisen. Denn an der Finanzkrise haben viele mitgewirkt: Politiker, die sich bei Wählern etwa durch günstige Hausfinanzierungen beliebt machen wollten; Banker, die daran gut verdient haben; Notenbanken, die viel zu billiges Geld in den Markt gepumpt haben; staatliche Regulierer, die nicht aufgepasst und Ratingagenturen, die das Risiko falsch bewertet haben. Kann man da einem Einzelnen im Räderwerk mehr als 10 Monate auf Bewährung und 100.000 Euro Geldstrafe zuweisen? Wir werden uns auf solche „kleinen Lösungen“ einstellen müssen, nicht auf den großen rechtlichen Schlag. Höchstens in Einzelfällen können wir erwarten, dass Verantwortliche wegen konkreter Vergehen belangt werden. Der nächste, dem das droht, ist wohl Georg Funke, ehemals HypoReal-Estate-Chef, wegen Irreführung von Anlegern. Das Ortseifen-Urteil ermöglicht immerhin den reingefallenen Anlegern, in einem zivilrechtlichen Verfahren auf die Beweise der Strafkammer(n) zu verweisen und Entschädigung einzufordern. Wenn das Urteil denn Bestand hat. Aber das muss sich erst noch erweisen. Ihr Günter D. Alt

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IMMOBILIENBESITZER

DAS AKTUELLE URTEIL Miete zurück an Ehefrau – Anerkennung eines Ehegattenmietverhältnisses nicht möglich

Vermietung an Angehörige – So nutzen Sie eines der letzten Steuer-Sparmodelle Sie haben ein Haus oder eine Eigentumswohnung und möchten vermieten? Dafür kann es zwei Motive geben: Entweder wollen Sie möglichst hohe Mieteinnahmen-Überschüsse erzielen, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern. Oder Sie wollen möglichst hohe Ausgaben-Überschüsse erzielen, um Steuern zu sparen. Im ersten Fall sollten Sie an fremde Dritte vermieten, im zweiten Fall an Angehörige. Denn mit einem Angehörigen werden Sie eher eine preisgünstige Miete unterhalb der ortsüblichen Marktmiete vereinbaren, um Ihre steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu senken, als mit einem Fremden. Für jeden Euro weniger Miete erhalten Sie vom Finanzamt eine Steuerersparnis in Höhe Ihres Grenzsteuersatzes, bei Gutverdienern also um die 0,40 Euro. Dabei sollte man sich vor Augen halten, dass die Finanzämter bei verbilligter Vermietung an Angehörige sehr genau hinschauen.

Überweist ein Ehemann die Miete, die er von seiner Ehefrau für Praxisräume erhält, zurück auf ein Konto der Ehefrau so wirkt sich dieses Mietverhältnis steuerlich nicht aus. Denn: Schließen Ehegatten einen Mietvertrag, um steuerlich günstiger zu stehen, so müssen die Vertragsbedingungen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und die Vereinbarung auch tatsächlich durchgeführt werden. Bei einer Rückzahlung der Miete wird das Mietverhältnis nicht wie vereinbart durchgeführt. Dies entschieden die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf. Finanzgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 1 K 292/09

Darauf achtet das Finanzamt besonders: 1. Ob die verlangte Miete zu gering ist (weniger als drei Viertel der Marktmiete).

TIPP

2. Ob etwas an der Formulierung des Mietvertrages faul ist (weil unter fremden Dritten unüblich).

Das Mietverhältnis mit Ihrem Angehörigen muss so durchgeführt werden, wie es im Mietvertrag vereinbart ist. Die Miete inkl. der Nebenkosten muss also monatlich in vereinbarter Höhe auf Ihr Konto eingehen und nicht mal mehr und mal weniger. Ihr Mieter sollte die Miete per Banküberweisung/Dauerauftrag leisten und nicht per Barzahlung auf den Küchentisch gegen Quittung. Denn das ist bei Vermietung an Fremde unüblich.

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3. Ob der Mietvertrag schlampig durchgeführt wird (z.B. keine oder nur unregelmäßige Mietzahlung). 4. Ob überhaupt die ganze Fallgestaltung verdächtig ist, weil sie vermeintlich nur zum Schein ausgeheckt wurde (Das Mietverhältnis ist nicht wirklich gewollt).

WICHTIG Wenn Sie die Anforderungen an einen Fremdvergleich befolgen, wird das Finanzamt Ihre Verluste aus der verbilligten Vermietung im Steuerbescheid berücksichtigen und mit Ihren anderen positiven Einkünften verrechnen. Das kann Ihnen jedes Jahr Hunderte von Euro an Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer sparen. ➜

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IMMOBILIENBESITZER

Zu den Einnahmen gehören die Miete und die Nebenkosten, die Ihnen Ihr Mieter zahlt. Werbungskosten sind insbesondere • die Abschreibungen Ihrer Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, • die Kreditzinsen, • Renovierungskosten und • die Betriebskosten. Sind in einem Kalenderjahr Ihre Einnahmen höher als die Werbungskosten, ergibt sich ein einkommensteuerpflichtiger Überschuss. Sind sie niedriger, führt dies zu negativen Einkünften, also zu einem steuerlichen Verlust.

Verluste mit positiven Einkünften verrechnen In den ersten Vermietungsjahren werden Ihre Werbungskosten wegen der bei Fremdfinanzierung der Immobilie anfänglich hohen Schuldzinsen die Mieteinnahmen häufig übersteigen. Diesen Verlust aus Vermietung können Sie mit Ihren anderen positiven Einkünften (z. B. aus Arbeitnehmertätigkeit, aus freiberuflicher Tätigkeit, aus Kapitalvermögen) verrechnen und damit Ihr zu versteuerndes Einkommen senken.

HINWEIS Voller Werbungskostenabzug bei Einhaltung der 75%-Grenze Damit die Steuerausfälle durch verbilligte Vermietung an Angehörige nicht überhand nehmen, gibt es eine Untergrenze für die Miete, bis zu der das Finanzamt die Werbungskosten noch voll anerkennt (BMF-Schreiben vom 8.10.2004, BStBl I 2004, S. 933 Tz.11 ff.; § 21 a Abs. 2 EStG). Das ist äußerst wichtig, denn eine Kürzung der Werbungskosten durch das Finanzamt erhöht zwangsläufig Ihre steuerpflichtigen Einkünfte aus der Vermietung. Diese Grenze liegt bei 75 Prozent der ortsüblichen Miete. Haben Sie einmal keine anderen positiven Einkünfte zum Verrechnen, ist ein Verlustrücktrag ins Vorjahr oder ein Verlustvortrag in die Folgejahre möglich.

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Voraussetzungen für die Steuervorteile Auch wenn Sie unbefristet zu einer Miete an einen Ihrer Angehörigen vermieten, die über 75 Prozent der ortsüblichen Miete liegt, ist damit noch nicht alles im grünen Bereich. Denn Ihr Mietvertrag muss von den Klauseln und der Durchführung her einem Fremdvergleich standhalten. Das heißt, es muss alles im Wesentlichen so vereinbart sein und ablaufen, wie es bei einer Vermietung an fremde Dritte üblich ist. Sonst erkennt das Finanzamt Ihren Mietvertrag nicht an und Sie haben keine steuersparenden Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Checkliste: Und so klappt´s mit dem Finanzamt Die Miete beträgt mehr als 75 Prozent der ortsüblichen Miete. Es liegt ein schriftlicher Mietvertrag vor. Die Miete wird bargeldlos und nachweisbar auf Ihr Konto überwiesen.

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TIPP Nur bei folgenden Familienmitglieder ist die Vermietung möglich: • Eigene Kinder • Eltern • Schwester, Bruder • Tante, Onkel • Nichte, Neffe • Cousine, Cousin.

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Ausgabe 07 | 2010 t:

vom Verfassungsgerich E I L M E L D U N G ! Sensationsurteil

➜ RENTNER

itszimmer wieder voll absetzbar!

Arbe

Alles Wichtige lesen Sie in der nächsten

.de Ausgabe und auf www.steuernsparen

Arbeitszimmer – Was Rentner wissen müssen

Herausgeber Buhl Tax Service GmbH Am Siebertsweiher 3/5 57290 Neunkirchen [email protected]

Viele Rentner, die eine Steuererklärung abgeben müssen, fragen sich nun welche Werbungskosten sie geltend machen können. Das häusliche Arbeitszimmer und seine steuerliche Anerkennung haben sich in den letzten Jahren zum regelrechten Zankapfel entwickelt. Denn: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind seit 2007 nur noch dann abziehbar, wenn das Büro den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Arbeit bildet.

Autoren dieser Ausgabe Monika Stuart-Houghton Günter D. Alt

Drei Fragen und ihre Antworten:

Abo-Service Telefon: 0180 53 54 55 1 * Telefax: 0180 53 54 57 30 *

???

Kann ich bei einem Nebenjob das Arbeitszimmer absetzen?

Rentner mit Nebenjob dürften grundsätzlich keinen Ärger mit Finanzbeamten bekommen. Erledigen sie beispielsweise Arbeiten für die frühere Firma daheim am Computer, ist auch ihr Arbeitsraum zwangsläufig Mittelpunkt ihrer Tätigkeit. Damit sind alle Ausgaben für das Zimmer Werbungskosten, die absetzbar sind. ???

Und als Vermieter?

Wer hauptsächlich mit der Vermietung von Wohnungen beschäftigt ist, kann nicht damit rechnen, das Arbeitszimmer von der Steuer absetzen zu können. Selbst wenn dort der gesamte Papierkram erledigt wird. Ein Rentner-Ehepaar, das elf Wohnungen vermietete – und diese selbst verwaltete, durfte diese Erfahrung jetzt machen. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe von fast 7.000 Euro wollten sie in der Steuererklärung von den Mieteinnahmen abziehen. Das Finanzamt verweigerte dies, weil das Zimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellte. Das Rentnerpaar klagte, scheiterte jedoch. Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 10 K 645/08 ???

Was ist, wenn ich ehrenamtlich tätig bin?

Rentner können ein Arbeitszimmer, in dem sie ehrenamtlich tätig sind, nicht absetzen. Denn diese Arbeit dient nicht der Erzielung von Einnahmen Hessisches Finanzgericht, Aktenzeichen 13 K 6195/97).

TIPP www.steuernsparen.de

IMPRESSUM

Die Aufwendungen für Arbeitsmittel, etwa für einen Schreibtisch, können nach wie vor als Werbungskosten abgerechnet werden. Auch wenn kein häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden kann.

VORSCHAU

Das erwartet Sie in Ausgabe 8/2010

Immobilienbesitzer: Photovoltaik: Das gilt seit Juli 2010 + + + Familien: Alleinerziehende: Vorsicht sonst kippt das Steuerprivileg + + + Anleger: Versicherungen: So können Sie noch Steuern sparen

Redaktionsschluss 26.07.2010 Erscheinungsweise 12-mal jährlich

*EUR 0,14/min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreis max. EUR 0,42/Min.

Bezugsbedingungen Jahresabonnement 30,– € (inkl. MwSt.). Versand per E-Mail mit Link zu PDFDokument. Die Zahlung erfolgt im Voraus, die Bezugsdauer verlängert sich jeweils um ein Jahr. Sie können den Bezug jederzeit ohne Angabe von Gründen abbestellen. Eine Mitteilung an den Abo-Service genügt. Geld für bereits gezahlte aber noch nicht gelieferte Ausgaben erhalten Sie dann umgehend zurück. Für Kunden mit Verträgen zu Buhl-Steuerprogrammen übernimmt Buhl Data Service die Kosten.

Hinweise Alle Beiträge sind nach besten Wissen und Gewissen recherchiert und erstellt worden. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann jedoch keinerlei Haftung übernommen werden. Nachdruck, Übersetzung und Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung. Für zugesandte Manuskripte, Bildmaterial und Zuschriften wird keinerlei Gewähr übernommen. Für die vollständige oder teilweise Veröffentlichung in Blickpunktsteuern oder die Verwertung in jeglicher digitalisierter Form wird das Einverständnis vorausgesetzt.

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