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Harry Potter kann die Steuer mindern – Fachliteratur bei Lehrern Bücher und Zeitschriften können steuermindernde Werbungskosten sein. Allerdings muss dabei klar sein, dass die Literatur auch tatsächlich im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen muss. Insbesondere bei Lehrern können sich hier jedoch Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben.

Grundsätzlich alles möglich Solche Abgrenzungsschwierigkeiten sind zwar weniger bei einem Mathematiklehrer gegeben, da hier nur sehr fachspezifische Literatur in Frage kommt. Bei einem Deutschlehrer hingegen kann die Abgrenzung zwischen privater oder beruflicher Literatur schon schwieriger ausfallen. Schließlich kommt es hier darauf an, ob die Anschaffung, beispielsweise eines Harry Potter Bandes, ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich erfolgt.

Der Urteilssachverhalt In einem aktuell veröffentlichten Urteil (Az: VI R 53/09) hat der Bundesfinanzhof nun den steuermindernden Ansatz erheblich vereinfacht. Der hier klagende Lehrer unterrichtete Deutsch, Geschichte, Sozialkunde und Ethik. In seiner Steuererklärung machte er Literaturaufwendungen von über 3 2.100 als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt und Finanzgericht wollten jedoch nur pauschal 50 Prozent der Aufwendungen steuermindernd anerkennen. Der Grund: Der Lehrer habe es versäumt für jedes einzelne Buch konkret darzulegen, wann, in welcher Klasse, in welchem Fach und zu welchem Thema jedes einzelne Buch im Unterricht verwendet worden ist. Da der Lehrer aber für die berufliche Veranlassung die Beweislast trägt, können die Literaturkosten nicht zur Gänze angesetzt werden.

Bundesfinanzhof eröffnet Argumentationsspielräume

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Grundsätzlich stimmen die obersten Finanzrichter ihren erstinstanzlichen Kollegen darin zu, dass die Beweislast für die Darlegung der beruflichen Veranlassung beim Steuerpflichtigen liegt. Allerdings haben die Erstinstanzler nur auf die Verwendung der Literatur im Unterricht abgestellt. Dies ist eine unzulässige Verengung des beruflichen Veranlassungszusammenhangs. Denn es kommt nicht darauf an, ob das entsprechende Buch auch tatsächlich Eingang in den Unterricht gefunden hat. Selbst wenn das Buch für eine Unterrichtseinheit angeschafft wurde, die tatsächlich niemals abgehalten wurde, bleibt der Werbungskostenabzug erhalten. Voraussetzung dabei ist immer, dass der Lehrer die ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegend berufliche Nutzung der Literatur darlegen kann.

Das Bonbon aus München Im Sachverhalt war der Lehrer privat Mitglied der „American Anthropological Association”, worin das Finanzamt einen privaten Grund für die Anschaffung der diversen Fachliteratur sah. Der Bundesfinanzhof weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die privaten Interessen einer beruflichen Veranlassung nicht entgegen stehen. Wenn dargelegt werden kann, dass eine überwiegende berufliche Nutzung gegeben ist, steht der steuerlichen Berücksichtigung nichts im Weg.

EDITORIAL

Liebe Leserin, lieber Leser! Steuererklärung nur noch alle zwei Jahre: Hört sich ja sehr verlockend an. Aber in der Praxis bedeutet dies nicht eine Erklärung alle zwei Jahre. Sondern: Alle zwei Jahre zwei Steuererklärungen. Naja, leichter wird es sicher auch nicht alle Belege über Jahre hinweg aufzuheben. Und sollte mal ein Beleg verloren gehen. Darüber möchte ich gar nicht nachdenken… Außerdem müsste man ja zwei Jahre auf seine Steuererstattung warten. Nach Steuervereinfachung hört sich das irgendwie nicht so richtig an. Endlich scheint die Sonne wieder und vielleicht hat Sie das Thema Photovoltaik schon immer interessiert. Die ersten Schritte als „Unternehmer“ erklären wir  in unserem aktuellen blickpunkt Steuern.  In der aktuellen Ausgabe lesen Sie • Harry Potter kann die Steuer mindern • Photovoltaik – Mit der Sonne ernten • Neue Regeln bei der Abfindung In diesem Sinne Ihre

Monika Stuart-Houghton Redakteurin

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Photovoltaik: Mit der Sonne um die Wette sparen – Erste Schritte zum erfolgreichen Unternehmen (Teil 1) Durch den Bau und das Betreiben einer Photovoltaikanlage im privaten Haushalt wird man, neben dem Beruf als Arbeitnehmer, zum Unternehmer. • Einkommensteuerrechtlich zählt der Gewinn oder Verlust aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Umsatzsteuerrechtlich wird man also zum Unternehmer. • Bei größeren Anlagen sollte ein Gewerbe bei der Gemeinde-/Stadtverwaltung angemeldet werden.

Erste Schritte Durch Ihre Investition in Photovoltaik können Sie beim Kauf einer Anlage einen Teil der Gesamtkosten von Ihrer Einkommensteuer absetzen. Außerdem bekommen Sie die gezahlte Mehrwertsteuer mit 19 Prozent des Kaufpreises komplett vom Finanzamt erstattet. Da die Anlagen in der Regel einen mindestens fünfstelligen Betrag kosten, kommt da einiges zusammen. Etwa ein Sechstel der Anlage bekommen Sie durch die so genannte Vorsteuererstattung vom Fiskus zurück.

Aufwand, der sich rechnet Dafür muss der Betreiber ab sofort auf die Einpreisvergütung Umsatzsteuer erheben und diese ans Finanzamt abführen. Die Umsatzsteuerpflicht hat in der Praxis für den Photovoltaik- Betreiber wirtschaftliche Vorteile im Gegensatz zur Kleinunternehmerregelung. Zwar muss er für die Einspeisevergütung Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Diese bezahlt ihm aber zuvor der Stromnetzbetreiber zusätzlich zur gesetzlichen EEG-Vergütung. Für den Betreiber also ein reiner Durchlaufposten.

Wichtiges Stichwort: Die Umsatzsteuer-Voranmeldung Im ersten Jahr:

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Nimmt ein Unternehmer seine Tätigkeit erstmals auf, so muss er im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im darauf folgenden Jahr jeden Monat eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben.

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Erster Kontakt mit dem Finanzamt Dem Finanzamt sollte die neue Tätigkeit innerhalb eines Monats nach Beginn angezeigt werden. Danach verschickt das Finanzamt Post: Den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“. Dieser enthält viele Fragen zur Person, zu steuerlichen Verhältnissen, aber auch Fragen zum neu aufgenommenen Gewerbebetrieb. Die Antworten geben dem Finanzamt Auskunft über weitere Steuererklärungspflichten und führen manchmal zur Festsetzung von Steuervorauszahlungen. Zwei Fragen sind besonders zu beachten: • Soll- oder Ist-Versteuerung Dies ist eine Frage zur Umsatzsteuer. Soll-Versteuerung bedeutet, dass die Umsatzsteuer fällig wird, wenn die Leistung erbracht ist, auch wenn noch keine Zahlung erfolgt ist. Dies ist der Zeitpunkt der Einspeisung in das Stromnetz. Ist-Versteuerung bedeutet, dass die Umsatzsteuer erst fällig wird, wenn die Zahlung erfolgt ist. Da dies nicht der Regelfall ist, muss die Ist-Versteuerung beantragt werden. Dies kann durch den Fragebogen erfolgen. • Kleinunternehmerregelung Kleine Unternehmen haben die Möglichkeit in Rechnungen keine Umsatzsteuer auszuweisen. Sie haben auch keinen Vorsteuerabzug. Dies ist möglich, wenn der Umsatz im Gründungsjahr 3 17.500 und im folgenden Kalenderjahr 3 50.000 voraussichtlich nicht übersteigt. Besteht die unternehmerische Tätigkeit nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist der tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz hochzurechnen.

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Sie als Unternehmer sind verpflichtet bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuer-Voranmeldung nach amtlich geschriebenem Vordruck auf elektronischem Wege dem Finanzamt zu übermitteln, in der Sie die Steuer für den abgelaufenen Voranmeldungszeitraum selbst berechnen. Die Umsatzsteuer muss fristgerecht entrichtet werden. Eine Einzugsermächtigung hilft, Zahlungsfristen nicht zu versäumen. Auch Monate ohne Umsätze müssen gemeldet werden.

Ab dem zweiten Jahr Bei einer Vorjahres-Umsatzsteuer bis 3 1.000 werden keine Voranmeldungen während des Jahres fällig. Hier genügt die Umsatz-Steuerjahreserklärung. Haben Sie als Unternehmer im vergangenen Jahr mehr als 3 1.000, aber nicht mehr als 3 7.500 an Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt, müssen Sie eine vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben.

Dauerfristverlängerung Als Unternehmer haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Dauerfristverlängerung zu stellen, d.h. Sie beantragen die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen um einen Monat zu verlängern. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist nur einmal zu stellen und muss nicht jährlich wiederholt werden, er gilt bis zu seinem Widerruf durch das Finanzamt oder die Rücknahme des Antrags durch den Unternehmer. Weitere Details zur Umsatzsteuer, zu steuerlichen Pflichten, auch nach Ablauf des Kalenderjahres lesen Sie im nächsten blickpunktSteuern.

Photovoltaik : Das aktuelle Urteil Inwiefern die Vorsteuer aus Aufwendungen für eine Neueindeckung eines Scheunendaches steuerlich geltend gemacht werden können, hatten die Richter des Finanzgerichts Nürnberg zu Entscheiden. Mit Urteil vom 13.04.2010 haben sie entschieden, dass Vorsteuern für Kosten der Dacheindeckung geltend gemacht werden konnten, sofern die Aufwendungen zwingend für den Bau der Photovoltaikanlage notwendig waren.

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Ein weiteres Urteil ist von den Richtern des Bundesfinanzhofs zu erwarten. Unter dem Aktenzeichen XI R 17/09 ist ein Verfahren anhängig. Hier geht es um den Vorsteuerabzug aus Aufwendungen zur Errichtung eines Holzschuppens. Der Schuppen wurde nur für den Zweck errichtet, dass auf seinem Dach eine Photovoltaikanlage installiert wurde.

TIPP Bei Baumaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage stehen, gehen die Meinungen bezüglich der Abzugsfähigkeit der Vorsteuer auseinander. Bei ähnlichen Sachverhalten sollte Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Ein Hinweis auf das oben genannte Verfahren beim Bundesfinanzhof ist ausreichend.

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TIPP Die Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt grundsätzlich elektronisch, z.B. über WISO Steuer-Sparbuch oder das Programm t@x Professional. Auch die Dauerfristverlängerung kann damit beantragt werden.

WICHTIG In den Verträgen mit dem Netzbetreiber und den Rechnungen durch den Anlagenbauer muss der Adressat identisch sein. Unterschiedliche Angaben, z.B. bei Ehegatten versagen den Vorsteuerabzug.

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Die Einspruchsempfehlung des Monats

Blickpunkt

KOLUMNE

von Günter Alt

Liebe Steuer-Sparer,

(inklusive Mustereinspruch zum Download) Betroffene Steuerpflichtige: Einspruchsgrund: Anhängiges Verfahren:

Vermieter Aufteilungsmaßstab der Vorsteuer Europäischer Gerichtshof; Az. C-511/10

Hintergrund: Grundsätzlich steht für die Vermietung einer Immobilie eine Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift zur Verfügung. Sofern aber der Mieter ein Unternehmer ist, der die Immobilie für sein Unternehmen nutzt und auch zum Abzug von Vorsteuer berechtigt ist, kann nach Wahl des Vermieters auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet werden.

Wirtschaftlicher Vorteil durch Steuerpflicht Für den Mieter ist die dann eintretende Umsatzsteuerpflicht der zu zahlenden Miete irrelevant, da ihm die Umsatzsteuer als Vorsteuer seitens des Finanzamtes erstattet wird. Für den Vermieter ist die Umsatzbesteuerung hingegen ein wirtschaftlicher Vorteil. Die Umsatzsteuer selbst ist lediglich ein durchlaufender Posten: Nachdem sie zusätzlich zur normalen Miete vom Mieter gezahlt wurde, muss sie der Vermieter ans Finanzamt abführen. Aufgrund der Umsatzsteuerpflicht der Miete kann er nun aber die Vorsteuer aus seinen Eingangsrechnungen ziehen. Unter dem Strich kann der Vermieter so einen finanziellen Vorteil von 19 Prozent seiner Aufwendungen einstreichen.

Ermittlung der Vorsteuer erfolgt in zwei Schritten Unstrittig ist, dass der Vorteil des Vorsteuerabzuges nur insoweit eingestrichen werden kann, wie auch tatsächlich umsatzsteuerpflichtig vermietet wird. Wenn Sie daher eine Immobilie sowohl als Wohnraum vermieten, sich aber im Erdgeschoss beispielsweise ein Ladenlokal befindet, müssen Sie die Vorsteuer aufteilen. Vorzugehen ist dabei in zwei Schritten.

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Als erstes muss die Vorsteuer ermittelt werden die sich nur auf die Wohnungen (Vermietung ohne Vorsteuerabzug) bzw. nur auf das Ladenlokal (Vermietung mit Vorsteuerabzug) bezieht. Nach dieser direkten Zuordnung der Vorsteuerbeträge sind aber auch immer Positionen gegeben, die auf beide Vermietungen entfallen. So ist es beispielsweise mit der Vorsteuer aus einem Außenanstrich oder einer Dacheindeckung. Diese Aufwendungen wurden für die gesamte Immobilie getätigt und müssen daher verhältnismäßig auf die umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Vermietung aufgeteilt werden.

schon bemerkt? Immer mehr höchstrichterliche Urteile stärken den Konsumenten. Ob Steuerzahler, Mieter oder Bankkunde: der Verbraucherschutz wird immer öfter groß geschrieben. Gut so! Wegweisende Urteile gegen die sogenannte „anwaltliche Abmahnmafia“ sind ebenso zu nennen, wie Karlsruher Entscheidungen über faule Mietvertragsklauseln oder etwa jüngere Bundesfinanzhof- oder gar Verfassungsgerichts-Urteile wider die Finanzverwaltung, beispielsweise zur Pendlerpauschale und zum Arbeitszimmer. Nun hat auch der Bankensenat des Bundesgerichtshofs ein Urteil gefällt, das aufhorchen lässt: bei komplizierten Finanzprodukten müssen Banken umfangreicher beraten als bisher. Wenn man ein Gedicht lesen könne, habe man den Sinn noch lange nicht verstanden, begründete BGH-Richter Wiechers. Und verdonnerte die Deutsche Bank zur Zahlung von 3 540.000 Schadenersatz, weil sie das Risiko einer „Swap“-Anlage bewusst verharmlost hätte. Der betroffene Banken-Marktführer versucht die Entscheidung herunterzuspielen. Man könnte auch sagen: das eigene Risiko zu verharmlosen. Denn es droht eine Klagewelle nach gleichem Muster. Zwei weitere Dutzend Rechtsstreitigkeiten über Swap-Geschäfte sind schon anhängig. Und es könnten schnell mehr werden: allein die Deutsche Bank hatte die besagte Zinswette rund 700 mal an den Mann gebracht, darunter an 200 Kommunen. Manche hatten statt Gewinne einzustreichen massiv verloren, die Stadt Remscheid etwa 17 Millionen Euro. Geld ihrer Bürger, sprich Steuerzahler. Das Urteil könnte ein „Meilenstein zu einem Kulturwandel in der Bankberatung werden“, konstatierte eine renommierte Anwaltskanzlei. Zu hoffen wäre es! Ihr Günter D. Alt

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Holen Sie sich ein paar Tausend Euro mehr vom Finanzamt

Aktueller Streifall: Exakt in der Frage wie nun diese verhältnismäßige Aufteilung von Statten gehen soll ist der Streit beheimatet. Das deutsche Umsatzsteuergesetz sieht für solche Fälle grundsätzlich eine Verteilung nach der Flächenrelation vor. Das Europarecht spricht hingegen grundsätzlich vom Aufteilungsmaßstab nach dem Umsatzschlüssel, also nach dem Verhältnis der Mieteinnahmen. Aufgrund dieses vermeintlichen Widerspruchs hat der Bundesfinanzhof (Az: V R 19/09) nun den Europäischen Gerichtshof angerufen um zu klären, welche Aufteilungsmethode schließendlich die Richtige ist.

Beispielssachverhalt: Es handelt sich um eine Immobilie mit vier gleich großen Einheiten von je 100 Quadratmeter, bei denen insgesamt Vorsteuern in Höhe von 10.000 Euro angefallen sind. Im Erdgeschoss ist ein Ladenlokal untergebracht. Die erste Etage ist als Büro vermietet. Beide Vermietungen finden umsatzsteuerpflichtig zu einem Nettomietzins von 3 20 pro Quadratmeter statt. Die beiden oberen Etagen sind umsatzsteuerfrei zu Wohnzwecken für netto 3 10 pro Quadratmeter vermietet. Flächenmethode des Finanzamtes

günstigere Umsatzmethode

Ladenlokal und Büro: umsatzsteuerpflichtig vermietete Fläche

Ladenlokal und Büro: umsatzsteuerpflichtige Nettomiete

200 qm

3 48.000

Da der deutsche Fiskus die Flächenmethode bevorzugt, ist fast schon klar, dass es sich dabei meist um die ungünstigere Variante handelt. Vermieter von Immobilien mit Gewerbeflächen und Wohnraum (sogenannte gemischt genutzte Immobilien) sollten sich daher an das Musterverfahren anhängen. Der Grundsatz dabei: Je größer die verhältnismäßig aufzuteilenden Vorsteuern (bspw. Neueindeckung des Daches, Fassadenoder Treppenhausanstrich etc.), desto mehr Vorsteuer wird in aller Regel mittels des Umsatzverfahrens erstattet werden können. Dies liegt an der schlichten Tatsache, dass Gewerbemieten meist höher ausfallen als Privatmieten. Das folgende Beispiel zeigt, wie sich ein erheblicher Vorteil pro Jahr ergeben kann. i P h o n e A p p s v o n W I S O 

(200 qm x 20 Euro x 12 Monate)

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Wohnungen der 3. und 4. Etage: umsatzsteuerfrei vermietete Fläche:

Wohnungen der 3. und 4. Etage: umsatzsteuerfreie Miete

200 qm

3 24.000

(200 qm x 10 Euro x 12 Monate)

Insgesamt sind 50% der Flächen umsatzsteuerpflichtig vermietet, so dass der Vorsteuerabzug der verhältnismäßig aufzuteilenden Vorsteuer 50% von 10.000 Euro beträgt.

Die umsatzsteuerpflichtige Miete beträgt 66,66 Prozent, so dass insoweit die Vorsteuer 67% von 3 10.000 Euro beträgt.

erstattungsfähige Vorsteuer:

erstattungsfähige Vorsteuer:

3 5.000

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3 6.700

Der Fiskus verweigert Ihnen auch die günstigere Aufteilungsvariante? Dann legen Sie Einspruch ein und beantragen unter Verweis auf den anhängigen Rechtsstreit die eigene Verfahrensruhe. Nur so können sie bei einer positiven Entscheidung auch wirklich profitieren und in den Genuss der Steuererstattung gelangen. Hier gelangen Sie zum Download des Mustereinspruchs. Geben Sie dazu auf www.steuernsparen.de im Suchfeld den Code CW0311 ein.

Der kostenlose Gehaltsrechner 2011 ist die einzige Gehalts-App mit „NettoShaker“: Einfach das iPhone oder iPad touch schütteln, das WunschNettogehalt eingeben – und WISO Gehalt ermittelt sofort, wie hoch Ihre Gehaltsforderung sein muss. Die perfekte App für Ihr nächstes Gehaltsgespräch. Jetzt laden!

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Pflegebedürftigkeit: Was kann in der Steuererklärung angegeben werden? Wird ein Angehöriger zum Pflegefall, werden die Angehörigen vor scheinbar unlösbare Probleme gestellt. Die finanzielle Belastung kommt meist noch hinzu. Zu den steuerlich anerkannten Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit oder erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz zählen: • Kosten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft • Kosten für Pflegedienste, für Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, für Kurzzeitpflege oder für nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangeboten (Einrichtungen mit ehrenamtlichen Helfern) • Kosten für die Unterbringung in einem Heim auf Grund der Pflegebedürftigkeit. Sie können genau wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Feststellung des Schweregrads der Pflegebedürftigkeit Die Pflegebedürftigkeit sollte nachgewiesen werden. Die sozialen Pflegekassen oder das private Versicherungsunternehmen, das die private Pflegepflichtversicherung durchführt, stellen den Schweregrad der Pflegebedürftigkeit und die erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz fest.

TIPP Ambulant gepflegte Personen können, ohne Nachweis der Pflegebedürftigkeit, die Kosten für die Pflege als außergewöhnliche Kosten geltend machen. Hierzu ist eine Rechnung über die Pflegedienstleistung eines anerkannten Pflegedienstes notwendig.

Pflege-Pauschbetrag

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Ein Pflege-Pauschbetrag von 924 € kann derjenige geltend machen, der eine dauerhaft hilflose Person unentgeltlich pflegt. Die Pflege muss im eigenen Haushalt oder im Haushalt der hilflosen Person erfolgen. Für jede zu pflegende Person kann der Pauschbetrag nur einmal geltend gemacht werden. Wenn, sich mehrere die Arbeit teilen, müssen sie sich auch den Pauschbetrag teilen. Wird der Pflege-Pauschbetrag nicht in Anspruch genommen, so können die tatsächlichen Aufwendungen für die Pflege angesetzt werden, allerdings beim Pflegenden nur, soweit die gepflegte Person sie nicht selbst tragen kann.

WICHTIG Die Richter des Bundesfinanzhofs haben mit Urteil vom 11.02.2010, Aktenzeichen VI R 61/08 entschieden, dass Aufwendungen der Eltern für ein behindertes Kind zusätzlich geltend gemacht werden können, wenn der Behinderten-Pauschbetrag auf die Eltern übertragen wurde. Der Behinderten-Pauschbetrag deckt nur die Aufwendungen des Kindes ab, nicht die der Eltern.

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IMPRESSUM

Neue Regeln bei Abfindungen (Teil 1) Gekündigte Arbeitnehmer erhalten in der Regel eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes. Diese ist leider vom ersten Euro an steuerpflichtig, da es seit 2006 keinen Freibetrag mehr gibt. Weil es sich bei Abfindungen um höhere Geldbeträge handelt, wirkt sich die Steuerprogression besonders stark aus. Um diese abzumildern, wird für Abfindungen eine Steuerermäßigung in Form der sog. Fünftelregelung gewährt (§ 34 EStG). Bei der Fünftelregelung rechnet das Finanzamt zunächst nur 1/5 der Abfindung dem zu versteuernden Einkommen hinzu und verfünffacht dann die auf dieses Fünftel entfallende Einkommensteuer. Dadurch ergibt sich eine geringere Steuerbelastung, als wenn die gesamte Abfindung dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und versteuert würde. Die Steuerersparnis kann je nach Höhe der Abfindung und dem übrigen Einkommen weit über 3 1.000 betragen. Damit Sie die Fünftelregelung erhalten, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Eine davon ist, dass Sie die Abfindung in einem einzigen Kalenderjahr ausbezahlt bekommen. Denn bei Streckung der Auszahlung über mehrere Jahre verringert sich der Progressionsnachteil, sodass es einer Steuerermäßigung nicht mehr bedarf. Bisher war die Rechtslage hier rigoros: Schon eine geringfügige Vorauszahlung im Vorjahr führte zur Versagung der Fünftelregelung für die gesamte Abfindung. Der Bundesfinanzhof hat aber im Jahr 2009 entschieden, dass eine sehr geringe Teilleistung von knapp über 1 % steuerunschädlich für die Fünftelregelung sei, in seinem

BEISPIEL (BISHERIGE RECHTSLAGE) Die Abfindung beträgt € 31.500, wovon € 1.500 im Dezember 2010 und die restlichen € 30.000 im Januar 2011 vom Arbeitgeber ausgezahlt werden. Nicht nur der 2010, sondern auch der 2011 ausgezahlte Betrag ist normal nach dem Grund- bzw. Splittingtarif zu versteuern. Die Fünftelregelung kommt nicht zur Anwendung.

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Feedback

Urteil aber keine Obergrenze genannt. Das Finanzgericht Köln tolerierte in einer 2010 getroffenen Entscheidung eine 5 %ige Teilleistung. Daher sah sich das Bundesfinanzministerium jetzt genötigt, diese neue Rechtsprechung anzuerkennen. Das heißt, dass ab sofort und in allen noch offenen Fällen eine Teilauszahlung der Abfindung von maximal 5 % der Hauptleistung in einem anderen Veranlagungszeitraum unbedenklich ist (BMF-Schreiben vom 17.1.2011, BStBl. 2011 I S. 39). Ob es bei der 5 %-Grenze bleibt, ist noch offen. Da gegen das Urteil des FG Köln Revision eingelegt wurde, wird sich der BFH noch dazu äußern (Az. IX R 20/10).

BEISPIEL (NEUE RECHTSLAGE) Im obigen Beispiel unterliegt die Hauptleistung von € 30.000 im Jahr 2011 jetzt doch der ermäßigten Besteuerung nach der Fünftelregelung, weil die Ende 2010 erfolgte Vorauszahlung von € 1.500 die im BMF-Schreiben genannte Grenze von 5 % der Hauptleistung nicht übersteigt (€ 1.500 von € 30.000 = 5 %). Den Teil 2 unseres Beitrages zur Abfindungsbesteuerung lesen Sie im nächsten „blickpunkt Steuern“ von April. VORSCHAU

Das erwartet Sie in Ausgabe 04/2011

Arbeitnehmer: Neue Regeln bei der Abfindung Teil 2 Photovoltaik: Mit der Sonne ernten Teil 2

Herausgeber Buhl Tax Service GmbH Am Siebertsweiher 3/5 57290 Neunkirchen [email protected] Geschäftsführer: Peter Glowick, Peter Schmitz Amtsgericht Siegen, HRB 9049 Redaktion Monika Stuart-Houghton Redaktionsschluss 24.03.2011 Erscheinungsweise 12-mal jährlich Abo-Service Telefon: 0180 53 54 55 1* Telefax: 0180 53 54 57 30* *EUR 0,14/min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreis max. EUR 0,42/Min.

Bezugsbedingungen Jahresabonnement € 30,– (inkl. MwSt.). Versand per E-Mail mit Link zu PDFDokument. Die Zahlung erfolgt im Voraus, die Bezugsdauer verlängert sich jeweils um ein Jahr. Sie können den Bezug jederzeit ohne Angabe von Gründen abbestellen. Eine Mitteilung an den Abo-Service genügt. Geld für bereits gezahlte aber noch nicht gelieferte Ausgaben erhalten Sie dann umgehend zurück. Für Kunden mit Verträgen zu Buhl-Steuerprogrammen übernimmt Buhl Data Service die Kosten. Hinweise Alle Beiträge sind nach besten Wissen und Gewissen recherchiert und erstellt worden. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann jedoch keinerlei Haftung übernommen werden. Nachdruck, Übersetzung und Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung. Für zugesandte Manuskripte, Bildmaterial und Zuschriften wird keinerlei Gewähr übernommen. Für die vollständige oder teilweise Veröffentlichung in Blickpunktsteuern oder die Verwertung in jeglicher digitalisierter Form wird das Einverständnis vorausgesetzt. Bildnachweis fotolia.com

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