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Ausgabe 08 | 2011

| ALLE STEUERZAHLER

Studienkosten: Endlich als Werbungskosten absetzbar Bücher, Fahrten, Ausbildungs- oder Studiengebühren – diese Kosten haben Studenten oder Auszubildende zu tragen. Werden Sie nach der Schule zum ersten Mal für einen Beruf ausgebildet oder studieren erstmals, könnten Sie zukünftig die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten in der Steuererklärung ansetzen.

Bisher nur Sonderausgaben Bisher war ein Ansatz nur begrenzt als Sonderausgaben möglich. Ein Werbungskostenabzug war in der Vergangenheit nur möglich, wenn das Erststudium oder die Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfand. Ob es sich bei den Ausbildungskosten für ein Erststudium oder eine erstmalige Ausbildung um vorweggenommene Werbungskosten oder lediglich um Sonderausgaben handelt, kann erhebliche Auswirkung auf die Steuerlast haben.

Verlustfeststellung Werden Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt, können sie zu negativen Einkünften führen. Diese negativen Einkünfte werden, soweit sie nicht mit anderen positiven Einkünften im gleichen Kalenderjahr ausgeglichen werden können, als Verlust zum Jahresende festgestellt. Werden in anderen Kalenderjahren wieder positive Einkünfte erzielt, können die festgestellten Verluste diese Einkünfte mindern. Dadurch kann sich in diesen Jahren auch die Steuerlast mindern.

EDITORIAL

Liebe Steuer-Sparer! Endlich ist es da: Das mit Spannung erwartete Urteil des Bundesfinanzhofes zu den Studienkosten. In zwei Fällen haben die Richter entschieden, dass Aufwendungen für das Studium oder die erste Berufsausbildung jetzt als Werbungskosten absetzbar sind. Und nicht wie früher – nur als Sonderausgaben.  In der aktuellen Ausgabe lesen Sie daher • Studienkosten für das Erststudium absetzbar • Betriebliche Nutzung des Dienstwagens • Dienstreisen: Wenn der Chef das Essen bezahlt • Pflege-und Betreuungsleistungen als haushaltsnahe Dienstleistung • Übungsleiterpauschale: So gestalten Sie Verluste!

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Ausgabe 08 | 2011

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Keine Verlustfeststellung privater Ausgaben Diese Möglichkeit des Verlustvor- oder rücktrags gibt es bei den Sonderausgaben nicht. Da es sich hier um private Ausgaben handelt, können sie nur in dem Jahr abgezogen werden, in dem sie entstanden sind. Da zum Beispiel ein Student während seiner Studienzeit meist keine Steuern zahlt, wirken sich die Studienkosten als Sonderausgaben steuerlich nicht aus. Der Abzug von Ausbildungskosten als Sonderausgaben ist zudem begrenzt.

Geänderte Rechtsprechung Entgegen der bisherigen Auffassung haben nun die Richter des Bundesfinanzhofs in zwei unterschiedlichen Fällen entschieden, dass es sich bei den Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder bei den Kosten für ein Erststudium ohne Dienstverhältnis um die, steuerlich meist günstigeren, vorweggenommenen Werbungskosten handeln kann. Wichtig ist, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang mit der späteren beruflichen Tätigkeit stehen. Im ersten Fall hatte ein Auszubildender geklagt, der Aufwendungen zur Erstausbildung als Verkehrspilot als Werbungskosten geltend machen wollte. Im zweiten Fall hatte eine Medizinstudentin geklagt. Die die Kosten für ihr Erststudium als Werbungskosten ansetzen wollte.

Achtung Studenten, die die letzten vier Jahre keine freiwillige Steuererklärung abgegeben haben, können dies noch für die letzten vier Jahre – also rückwirkend bis zum Jahr 2007 – erledigen. Das heißt ab sofort alle Belege sammeln.  In der Erklärung selbst dann als Werbungskosten angeben.

TIPP

Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 38/10 Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 7/10

• den Kauf von Literatur oder Arbeitsmitteln,

Wenn Sie sich in Berufsausbildung befinden, bewahren Sie sämtliche Belege zum Beispiel über

• bezahlte Studiengebühren/ Ausbildungsgebühren oder • Aufwendungen für ein Arbeitszimmer auf.

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 • Halten Sie zum Beispiel auch die ausbildungsbedingten Fahrten fest. Nach Ablauf eines Jahres stellen sie die Aufwendungen zusammen, geben eine Steuererklärung ab, in der sie die Kosten ansetzen. Lassen Sie sich den Verlust zum Jahresende feststellen, wenn die Aufwendungen nicht mit anderen Einkünften aus dem gleichen Jahr verrechnet werden können.

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| S E L B S T S TÄ N D I G E

Betriebliche Nutzung: Wann ist das Fahrzeug Betriebsvermögen Das Auto ist des Unternehmers liebstes Kind. Aber auch immer mehr Unternehmerinnen legen Wert auf ein gepflegtes Fahrzeug. So stellt sich meist alle zwei bis sechs Jahre die Frage: Soll ein anderes Fahrzeug angeschafft werden: Und wenn ja – soll es gebraucht sein oder neu, geleast oder gekauft? Bei der Kauf- oder Leasingentscheidung sind viele Aspekte abzuwägen. Einer ist der steuerliche. Dieser sollte immer in die Überlegungen mit einbezogen werden.

Zuordnung des gekauften PKWs Die Entscheidung der Zuordnung eines PKWs zum Betriebs- oder Privatvermögen hängt von dessen Nutzung ab: • Bei einer Nutzung für betriebliche Fahrten von unter 10 Prozent im Verhältnis zur Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs eines Jahres, ist eine Zuordnung zum Betriebsvermögen nicht möglich. Das Fahrzeug bleibt notwendiges Privatvermögen. • Bei einer betrieblichen Nutzung der gesamten Fahrleistung eines Jahres von mindestens 10 Prozent und bis zu 50 Prozent besteht ein Wahlrecht. Das Fahrzeug kann, muss aber nicht in das Anlagevermögen aufgenommen werden. • Liegt die Fahrleistung für betriebliche Fahrten bei über 50 Prozent, so ist das Fahrzeug in das Anlagevermögen aufzunehmen.

PKW im Privatvermögen Bleibt das Fahrzeug im Privatvermögen, kann der Unternehmer für nachgewiesene dienstliche Fahrten 30 Cent je gefahrenen Kilometer pauschal als Betriebsausgaben ansetzen. Ihm bleibt es alternativ überlassen, durch Aufzeichnung der tatsächlichen Kosten, höhere Aufwendungen geltend zu machen. Für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind 30 Cent je Entfernungskilometer als Betriebsausgaben geltend zu machen. Damit sind alle betrieblichen Kosten für den PKW abgegolten.

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PKW im Betriebsvermögen Ist das Fahrzeug erst einmal im Anlagevermögen aufgenommen, sind sämtliche Aufwendungen für den PKW in der Buchhaltung zu erfassen. Hierzu gehören zum Beispiel die Benzinkosten, die Kosten für Versicherung und Kraftfahrzeugsteuer, aber auch die Finanzierungskosten. Sie stellen Betriebsausgaben dar. Die Anschaffungskosten des Fahrzeugs sind nicht im Jahr des Kaufs voll als Betriebsausgaben anzusetzen, sondern über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs zu verteilen. So dass der jährliche Betrag für die Abschreibung ermittelt werden muss.

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A n h ä n g i g e s Ve r f a h r e n Die Richter des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeichen: 2 BvR 1008/11) stellen sich zurzeit die Frage, ob der pauschale Ansatz von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer bei Dienstreisen noch angemessen ist. Über einen Ansatz von 35 Cent je Kilometer wird diskutiert.

TIPP Haben Sie für Ihre Dienstreisen den pauschalen Ansatz für die gefahrenen Kilometer als Betriebsausgaben angesetzt? Und hat das Finanzamt weniger als 35 Cent pro Kilometer anerkannt? Dann legen Sie gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch ein. Beantragen Sie mit Hinweis auf das oben genannte Verfahren beim Bundesverfassungsgericht Ruhen des Verfahrens.

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Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer Bei einem Neufahrzeug ermittelt sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach der amtlichen Abschreibungstabelle. Sie gibt sechs Jahre Nutzungsdauer bei neuen Fahrzeugen vor. Die Nutzungsdauer von gebrauchten Fahrzeugen muss individuell geschätzt werden. Beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs ist immer eine Nutzungsdauer von mindestens zwei Jahren anzunehmen. Ansonsten kann als Anhaltspunkt für die Schätzung der Nutzungsdauer die Entscheidung der Richter des Bundesfinanzhofs herangezogen werden. Demnach ist ein Fahrzeug nach einer Fahrleistung von 120.000 Kilometern verbraucht.

Privater Nutzungsanteil Private Fahrten dürfen nicht zu Betriebsausgaben führen. Haben Sie, wie oben geschildert, sämtliche Ausgaben für das Fahrzeug in der Buchhaltung erfasst, sind für den Anteil der privaten Fahrten die Betriebsausgaben entsprechend zu mindern. Die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils bereitet Unternehmern immer wieder Schwierigkeiten. Auf der einen Seite haben Sie die Möglichkeit durch das Führen eines Fahrtenbuchs die Verteilung der privaten Fahrten und der betrieblichen Fahrten genau zu ermitteln. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber eine Vereinfachungsregelung eingeführt. Sie kann angewendet werden, wenn die betriebliche Nutzung über 50 Prozent liegt. Die sogenannte 1 Prozent-Regelung.

Das geleaste Fahrzeug Der Unternehmer ist nicht Eigentümer eines geleasten Fahrzeugs. Aus diesem Grund kann ein geleastes Fahrzeug nicht zum Unternehmensvermögen gehören. Somit kann es auch nicht abgeschrieben werden. Im Gegensatz zum PKW im Anlagevermögen, stellen die Leasingraten, neben den anderen Kosten, wie zum Beispiel Benzin, Versicherung und Kraftfahrzeugsteuer Betriebsausgaben dar. Der private Nutzungsanteil ermittelt sich entsprechend dem, eines Fahrzeugs im Anlagevermögen.

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Da ein geleastes Fahrzeug nicht veräußert werden kann, bleibt hier die Versteuerung eines Verkaufserlöses außen vor.

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BEISPIEL Herr Reisig kauft einen PKW, den er ins Anlagevermögen seines Betriebes aufnimmt. Der PKW ist 3 Jahre alt und hat eine Fahrleistung von 45.000 Kilometern. Herr Reisig schätzt die Fahrleistung seines neuen PKWs jährlich auf 25.000 Kilometer. Somit wird der Wagen in voraussichtlich drei Jahren verbraucht sein. Die Nutzungsdauer für die Ermittlung der jährlichen Abschreibung beträgt in diesem Fall drei Jahre.

A c h t u n g b e i m Ve r k a u f Im Jahr der Veräußerung eines betrieblichen PKWs ist der Erlös als Betriebseinnahme zu erfassen und zu versteuern. Dies kann zu einem erheblichen Anstieg des Gewinns führen. Ist zum Zeitpunkt der Veräußerung der PKW noch nicht ganz abgeschrieben, so kann der Restbuchwert als Betriebsausgaben erfasst und gegengerechnet werden.

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Übungsleiterfreibetrag: So gestalten Sie Verluste! Nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare nebenberufliche Jobs haben eines gemeinsam: Einnahmen bis zu einem Betrag von € 2.100 sind steuerfrei. So die Regelung in Paragraf 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes.

Behandlung der Ausgaben Für Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen gilt grundsätzlich ein gesetzliches Abzugsverbot. Dieses wird jedoch in der Regelung zum steuerfreien Übungsleiterfreibetrag ausdrücklich eingeschränkt. Der Gesetzestext sagt diesbezüglich: Ausgaben sind insoweit abzugsfähig als die Einnahmen den Freibetrag von € 2.100 übersteigen. Die folgenden Beispiele verdeutlichen die Handhabung:

Strittige Frage Die im Gesetz genannten Fälle zum Abzug der Ausgaben gehen immer davon aus, dass die Einnahmen aus der Übungsleitertätigkeit den Freibetrag von € 2.100 überschreiten. Nicht geklärt ist allerdings bisher die Frage, wie die Ausgaben zu behandeln sind, wenn die Einnahmen unterhalb des Freibetrags von € 2.100 liegen. Strittig ist also die Frage, wie die Ausgaben zu behandeln sind, wenn neben den Einnahmen von beispielhaft € 1.100 (also innerhalb des Übungsleiterfreibetrags) auch noch Ausgaben von beispielsweise € 2.400 vorhanden sind. Über einen solchen Sachverhalt hat aktuell das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az: 2 K 1996/10) entschieden.

Erfreuliche Entscheidung des Finanzgerichts Wie nicht anders zu erwarten wollte das Finanzamt den durch die Ausgaben entstandenen Verlust von € 1.300 (€ 1.100 Einnahmen minus € 2.400 Ausgaben) nicht zur steuermindernden Verrechnung mit anderen Einkünften zulassen. Es wollte lediglich € 0 als Einkünfte aus der Übungsleitertätigkeit ansetzen.

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Dem widersprach jedoch erfreulicher Weise das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in der oben zitierten Entscheidung und ließ den Verlust von € 1.300 zum steuermindernden Abzug zu. Die Richter führten in ihrer Urteilsbegründung aus: Der Freibetrag für nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und ähnliche Betätigungen soll generell zu einer steuerlichen Besserstellung solcher nebenberuflichen Tätigkeit führen. Der Steuerpflichtige soll einen Anreiz erhalten, solche, für die Gesellschaft wichtige, Tätigkeit auszuführen. Würde man daher bei einer nebenberuflichen Tätigkeit, die unter die Freibetragsregelung fällt, einen erlittenen Verlust nicht steuerlich zum Abzug zulassen, wäre dies – im Vergleich zur normalen steuerlichen Behandlung – eine deutliche Schlechterstellung. Lediglich, wenn der Verlust zur steuermindernden Verrechnung mit anderen Einkünften zugelassen wird, wird dies der Zielrichtung der Vorschrift gerecht. Ebenso ist auch nur bei Verrechnung eines erlittenen Verlustes das objektive Nettoprinzip eingehalten.

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BEISPIEL Ein Übungsleiter erhält Einnahmen von € 3.000 im Jahr. Er hat keine Ausgaben. Lösung: Von den Einnahmen kann der Übungsleiter den Freibetrag in Höhe von € 2.100 zum Abzug bringen. € 900 sind zu versteuern. Abwandlung des Beispiels: Neben den Einnahmen von € 3.000 im Jahr hat der Übungsleiter damit zusammenhängende Ausgaben von € 1.500. Lösung: Die Ausgaben sind nur insoweit abzugsfähig als die Einnahmen den Freibetrag übersteigen: Es sind also € 900 (€ 3.000 Einnahmen minus € 2.100 Freibetrag) der Ausgaben steuermindernd zu berücksichtigen. Zu versteuern ist dennoch nichts, da nach Abzug der anteiligen Ausgaben noch der Freibetrag zum Tragen kommt (€ 3.000 Einnahmen minus € 900 Ausgaben minus € 2.100 Freibetrag).

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Da die herrschende Streitfrage bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist, war das erstinstanzliche Finanzgericht gezwungen, die Revision zuzulassen. Ob das Finanzamt jedoch tatsächlich bis vor den Bundesfinanzhof zieht, ist derzeit nicht bekannt.

Blickpunkt

KOLUMNE

von Günter Alt

Gestaltungsüberlegungen für Übungsleiter

Liebe Steuer-Sparer,

Ausgehend von der Annahme, dass die vorgenannte Entscheidung Bestand haben wird, sollten Übungsleiter und ähnlich nebenberuflich Tätige versuchen, ihre Einnahmen und Ausgaben zu steuern. Erstes Ziel sollte es dabei sein, in keinem Jahr mehr Einnahmen als € 2.100 zu haben. Zweites Ziel: Ausgaben sollten möglichst auf einmal getätigt werden, um so einen steuermindernd verrechenbaren Verlust in einzelnen Jahren zu erzielen.

na bitte! Schon wieder hat das höchste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH), ein richtungsweisendes und zugleich steuerzahlerfreundliches Urteil gefällt: Aufwendungen für ein Medizinstudium oder für eine berufliche Erstausbildung zum Piloten im Anschluss an das Abitur können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein.

Wer mit seinen Einnahmen permanent unter dem Freibetrag von € 2.100 bleibt, sollte notwendige Ausgaben möglichst alle in einem Jahr tätigen. Wird auf diese Weise ein Verlust erzielt, kann dieser ausweislich der obigen Rechtsprechung steuermindernd angesetzt werden, während die positiven Einnahmen der anderen Jahre dank Freibetrag steuerfrei bleiben. Wer hingegen in einzelnen Jahren mehr Einnahmen als € 2.100 erhält, sollte jährlich nur so viel Ausgaben tätigen, dass damit der Freibetrag erreicht wird. Die restlichen Ausgaben sollten wieder gesammelt in einen Jahr getätigt werden, um einen verrechenbaren Verlust zu erreichen.

Teures Urteil! Oder: teure Fehler der Finanzverwaltung, was die bisherige Praxis betrifft? Eine Milliarde Euro wird den Bund das Urteil kosten, wenn sich jetzt viele auf die BFH-Entscheidung berufen. In Berlin läuteten sofort die Alarmglocken. Sofort wieder wurde an einen „Nichtanwendungserlass“ gedacht. Regelmäßig setzt sich die Bundesregierung über höchstrichterliche Urteile hinweg. Ein schäbiger Griff in die Steuerrechts-Trickkiste: die Finanzminister von Bund und Ländern legen per Erlass einfach fest, dass gerade dieses Urteil keine Allgemeingültigkeit besitzt. Basta! Doch Finanzminister Schäuble möchte diesen Rechtskniff, gegen den es keine rechtliche Handhabe gibt, lieber vermeiden. Die Anwendung des Urteils soll von den Finanzämtern zwar nicht unterbunden, immerhin aber „restriktiv ausgelegt“ werden. Aha! Kein Erlass, aber eine „Ihr dürft, wenn Ihr wollt“-Regelung.

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Zumindest solange, bis das Steuerrecht geändert ist. Das soll nach Schäubles Ansicht eine klare Abgrenzung von anrechenbaren und nicht absetzbaren Kosten bringen. Also wieder neue Vorschriften – und mutmaßlich neue Ausnahmen – im ohnehin ja nicht komplizierten deutschen Steuerrecht. Ihr Günter D. Alt

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| ARBEITNEHMER

Dienstreisen: Wenn der Arbeitgeber die Mahlzeiten bezahlt Sind Arbeitnehmer beruflich unterwegs und verpflegen sich auf Kosten des Arbeitgebers, stellt sich die Frage der lohnsteuerlichen Erfassung der eingenommenen Mahlzeiten (Frühstück, Mittag- und Abendessen). Für Zeiträume ab 1.1.2010 gab es hierfür eine Neuregelung in R 8.1 Abs. 8 der Lohnsteuerrichtlinien 2011, die nachfolgend dargestellt wird. Oftmals zahlen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern für Dienstreisen zusätzlich noch eine pauschale Reisekostenerstattung (Tagegelder), die für den Arbeitnehmer bis zur Höhe des möglichen Abzuges der Reisekosten als Werbungskosten steuerfrei ist. Dafür mindern die steuerfreien Erstattungen die abziehbaren Reisekosten, also etwa die gesetzlichen Verpflegungspauschbeträge gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG.

FALL 1 & BEISPIEL 1 Fall 1: Mahlzeiten, die im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer abgegeben werden, gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das gilt für Verköstigungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen oder der Bewirtung von Geschäftsfreunden sowie für Arbeitsessen (R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR 2011). Beispiel 1: Ein Vertriebsleiter geht während einer Dienstreise zusammen mit seinen Mitarbeitern und Kunden essen. Der Gegenwert des Essens muss für die Mitarbeiter nicht versteuert werden.

FALL 2 & BEISPIEL 2 Fall 2: Kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern anlässlich einer Auswärtstätigkeit oder einer doppelten Haushaltsführung spendiert hat, sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Beträgt der tatsächliche Wert der Mahlzeit nicht mehr als € 40 inkl. MwSt. und ist die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt, kann dieser wählen, ob er diesen Wert oder den niedrigeren amtlichen Sachbezugswert versteuert (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR 2011).

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Unterfall a): Setzt der Arbeitgeber für die kostenlose Mahlzeit den Sachbezugswert an, ist dieser lohnsteuerpflichtig und damit zum Arbeitslohn hinzuzurechnen. Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für Auswärtstätigkeiten keine Verpflegungskostenerstattung aus, kann der Arbeitnehmer im Gegenzug in seiner Steuererklärung den gesetzlichen Verpflegungspauschbetrag ungekürzt als Werbungskosten ansetzen. Wird dagegen vom Arbeitgeber eine steuerfreie Vergütung gezahlt, darf der Arbeitnehmer nur den um die erhaltene Vergütung gekürzten Verpflegungspauschbetrag absetzen. Beispiel 2: Ein Angestellter übernachtet während einer Inlandsdienstreise im Hotel und ist über 24 Stunden von zu Hause abwesend. Für das Frühstück werden 6 € fällig, die der Arbeitgeber übernimmt. Der amtliche Sachbezugswert für das Frühstück beträgt ab 2011 € 1,57, der vom Arbeitgeber dem Arbeitslohn hinzugezählt und damit der Lohnsteuer unterworfen wird. Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine steuerfreie Verpflegungskostenvergütung von € 16 aus, muss dieser in seiner Steuererklärung den gesetzlichen Verpflegungspauschbetrag für eine mehr als 24-stündige Abwesenheit (= € 24) um die € 16 kürzen, kann also nur 8 € als Werbungskosten absetzen. Kürzt der Arbeitgeber die steuerfreie Verpflegungskostenerstattung um den Sachbezugswert, wird keine Lohnsteuer auf den Sachbezugswert fällig, da die Mahlzeit dann für den Arbeitnehmer nicht kostenlos war.

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BEISPIEL 3 Im Beispiel 2 zahlt der Arbeitgeber seinem Angestellten jetzt eine um den Sachbezugswert gekürzte steuerfreie Verpflegungskostenvergütung in Höhe von € 14,43 aus (= € 16 - € 1,57). Damit zahlt der Angestellte die Frühstücksrechnung selbst, sodass der Sachbezugswert nicht zu versteuern ist. Als Werbungskosten ist, wie im Beispiel 2, ein gekürzter Verpflegungspauschbetrag von € 8 absetzbar. Unterfall b): Bewertet der Arbeitgeber die seinem Arbeitnehmer bezahlte Verpflegung mit dem tatsächlichen Preis, hängt die Steuerpflicht davon ab, ob der Arbeitnehmer eine steuerfreie Vergütung für den Verpflegungsmehraufwand erhält oder nicht.

BEISPIEL 4 Ein Angestellter übernachtet während einer Inlandsdienstreise im Hotel und ist über 24 Stunden von zu Hause abwesend. Für das Frühstück werden € 6 fällig, die der Arbeitgeber übernimmt. Zahlt der Arbeitgeber keine steuerfreie Verpflegungspauschale an seinen Mitarbeiter aus, braucht er die Kosten von € 6 nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen. Die € 6 gelten dann als an den Arbeitnehmer steuerfrei ausgezahlte Vergütung. Dieser muss daher seinen als Werbungskosten absetzbaren Verpflegungspauschbetrag von € 24 um den steuerfreien Vorteil von € 6 kürzen, darf also nur € 18 absetzen.

BEISPIEL 5 Im obigen Beispiel 4 zahlt der Arbeitgeber seinem Angestellten für die Dienstreise eine steuerfreie Mahlzeitenvergütung von € 16 aus. Daher muss der vom Arbeitgeber aufgewendete geldwerte Vorteil für das Frühstück in Höhe von € 6 der Lohnsteuer unterworfen werden. Der Angestellte kann in seiner Steuererklärung einen um € 16 gekürzten Verpflegungspauschbetrag von € 8 ansetzen (= € 24 - € 16).

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| FA M I L I E

Die Einspruchsempfehlung des Monats

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i P h o n e A p p s v o n W I S O  Jetzt gibt es WISO-Software auch für iPhone & iPad touch! Nutzen Sie die Vorteile von Deutschlands beliebtester Steuer-Software jetzt auch unterwegs!

(inklusive Mustereinspruch zum Download) Zukünftig berichten wir im blickpunktSteuern über gerichtsanhängige Steuerstreite, die Ihnen als Musterverfahren dienen können und bares Geld wert sind.

Sie haben ein ähnliches Problem mit dem Finanzamt? Dann legen Sie Einspruch ein und beantragen unter Verweis auf den anhängigen Rechtsstreit die eigene Verfahrensruhe. Nur so können sie bei einer positiven Entscheidung auch wirklich profitieren und in den Genuss der Steuererstattung gelangen. Betroffene Steuerpflichtige: Private Darlehensgeber Einspruchsgrund: Besteuerung in Abhängigkeit der Geldverwendung beim Darlehensnehmer (Abgeltungssteuer oder nicht) anhängiges Verfahren: Niedersächsisches Finanzgericht, Az: 15 K 417/10 und 14 K 335/10

Hintergrund zur Abgeltungssteuer Mit Beginn des Abgeltungssteuerzeitraumes 2009 sollte die Besteuerung von Kapitalerträgen einfacher werden. Der Wunschtraum lautete alle Einkünfte aus Kapitalvermögen werden mit 25% Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer besteuert und die Sache ist erledigt. Tatsächlich scheint die Abgeltungssteuer das Besteuerungsverfahren nur noch komplizierter gemacht zu haben, wie die beiden aktuellen Verfahren vor dem erstinstanzlichen Finanzgericht zeigen.

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Aktueller Streifall: Im Streitfall geht es um einen privaten Darlehensgeber, der mit einem Angehörigen einen steuerlich anzuerkennenden Darlehensvertrag schließt. Die fremdüblichen Zinsen, die der Darlehensgeber dafür erhält würde er gern im Rahmen der 25 prozentigen Abgeltungssteuer besteuern, da sein persönlicher Steuersatz zu einer deutlich höheren Steuerbelastung führen würde. Ob hier die Abgeltungssteuer beim Darlehensgeber greift oder nicht soll nach dem Willen des Fiskus von der Geldverwendung beim Darlehensnehmer abhängen. Nutzt dieser das Geld für private Zwecke (z.B. eine Urlaubsreise) hat der Geber die Abgeltungssteuer anzuwenden. Wird der Darlehensbetrag jedoch im Rahmen einer Einkünfteerzielung (z. B. für die Anschaffung oder Renovierung einer Vermietungsimmobilie etc.) verwendet, soll der Darlehensgeber die Zinsen zum persönlichen Steuersatz versteuern. Ähnlich sieht es aus, wenn der Gesellschafter einer GmbH, dieser ein Darlehen einräumt. Da die GmbH das Geld nur zur Einkünfteerzielung verwenden kann, soll der Gesellschafter die für ihn günstige Abgeltungssteuer nicht anwenden dürfen. Die Musterverfahren stellen daher die Frage, ob die Besteuerung beim Geber von der Mittelverwendung beim Darlehensnehmer abhängen darf. Schließlich sind es ja zwei verschiedene Paar Schuhe. Hier gelangen Sie zum Download des Mustereinspruchs. Geben Sie dazu auf www.steuernsparen.de im Suchfeld den CW Code 0811 ein.

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RENTNER

Pflege- und Betreuungsleistungen Handelt es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen? Mit der zunehmenden Überalterung unserer Bevölkerung, nehmen auch die Probleme mit der Betreuung alter und kranker Menschen zu. Nur wenige werden von Angehörigen rundum versorgt. In den meisten Fällen ist es unumgänglich fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hier stellt sich die Frage: Welche Leistungen können als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd geltend gemacht werden?

Personenbezogene Dienstleistungen Pflege- und Betreuungsleistungen durch Angestellte oder durch Dienstleistungsunternehmen gehören zu den steuerlich begünstigten Aufwendungen. Diese sind, soweit die Voraussetzungen für haushaltsnahe Dienstleistungen erfüllt sind, in der Steuererklärung anzugeben. Grundsätzlich sind personenbezogene Dienstleistungen, wie zum Beispiel die Frisörkosten oder die Leistungen einer Kosmetikerin, keine steuerlich geförderten haushaltsnahen Dienstleistungen - auch nicht, wenn der Frisör ins Haus kommt. Eine Ausnahme besteht, wenn diese Aufwendungen im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgenommen sind. Im Rahmen von Pflege- und Betreuungsleistungen können solche Kosten in der Steuererklärung angegeben werden. In diesem Fall handelt es sich um Aufwendungen für die Grundpflege und somit für die unmittelbare Pflege am Menschen. Es sind Aufwendungen zum Beispiel für die Körperpflege, die Betreuung, die Ernährung und die Förderung der Mobilität.

Haushaltsnahe Dienstleistungen Frau Baum kann in ihrer Erklärung beispielsweise folgende individuell abgerechnete Dienstleistungen ansetzen: • Reinigungskosten des Appartements • Handwerkerleistungen im Appartement • Pflegeleistungen • Betreuungsleistungen

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• Hausmeisterarbeiten • Gartenpflege • Dienstleistungen des Haus- oder Etagenpersonals • Reinigung der Gemeinschaftsflächen • Aufwendungen für die Möglichkeit, bei Bedarf bestimmte Pflege- oder Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen, wenn der Bereitschaftsdienst als Nebenleistung im Heimvertrag oder in einem anderen Vertrag mit aufgenommen ist. Reparaturen- und Instandsetzungskosten für die Gemeinschaftsflächen kann Frau Baum nicht geltend machen.

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Höchstbetrag Da die steuerliche Förderung nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden kann. Ist der Höchstbetrag der Förderung nicht zu verdoppeln, wenn in einem Haushalt zwei Menschen gepflegt werden. Voraussetzung für eine steuerliche Förderung ist ein eigenständiger und abgeschlossener Haushalt. Dieser kann sich auch in einem Pflegeheim, in einem Altenheim oder in einem Wohnstift befinden. Die Räumlichkeiten müssen für eine eigenständige Haushaltsführung geeignet sein. Eine eigene Wirtschaftsführung muss zumindest glaubhaft gemacht werden.

BEISPIEL Frau Baum bewohnt in einem Wohnstift ein kleines Appartement. Ihr stehen zwei Zimmer, eine Küche und ein Bad zur Verfügung. Das Appartement ist durch eine Abschlusstür von den übrigen Räumlichkeiten und von den Gemeinschaftsräumen getrennt. Frau Baum lebt in einer abgeschlossenen Wohneinheit und führt ihren Haushalt noch eigenständig. Sie erfüllt die steuerlichen Kriterien für einen eigenen Haushalt. Frau Baum kann die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen. Beachten muss sie nur noch die weiteren Voraussetzungen, wie zum Beispiel die Zahlung auf das Konto des Leistenden oder das Vorliegen einer Rechnung.

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RENTNER

IMPRESSUM

Versicherungsleistungen Sofern die Aufwendungen für Haushaltsnahe Dienstleistungen durch Zahlungen von Versicherungen ersetzt werden, können sie steuerlich nicht geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn die Versicherung erst zu einem späteren Zeitpunkt, die bereits geleisteten, Zahlungen ersetzt. Folgende Leistungen mindern die steuerbegünstigten Dienstleistungen: • Leistungen der Pflegeversicherung, soweit sie ausschließlich und zweckgebunden für Pflege- und Betreuungsleistungen, sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt werden, • Leistungen im Rahmen des persönlichen Budgets, soweit sie ausschließlich und zweckgebunden für Pflege- und Betreuungsleistungen, sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt werden, • Pflegesachleistungen, • Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistungen. Das sogenannte Pflegegeld ist nicht anzurechnen. Dieses ist nicht zweckgebunden für professionelle Pflegedienste bestimmt.

Achtung Wird das Pflegegeld an die pflegende Person weitergeleitet, kann diese den Pauschbetrag für die unentgeltliche Pflege einer bedürftigen Person von € 924 in der Steuererklärung nicht mehr geltend machen.

Essen auf Rädern Die Richter des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 15.07.2011, Aktenzeichen 14 K 1226/10) haben entschieden, dass „Essen auf Rädern“ keine haushaltsnahe Dienstleistung ist. Nach deren Begründung liegt eine haushaltsnahe Dienstleistung nur vor, wenn die Tätigkeit im Haushalt erbracht wird. Dies ist bei der Lieferung von Mahlzeiten nicht der Fall.

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Feedback

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Februar 2010

Herausgeber Buhl Tax Service GmbH Am Siebertsweiher 3/5 57290 Neunkirchen [email protected] Geschäftsführer: Peter Glowick, Peter Schmitz Amtsgericht Siegen, HRB 9049 Redaktion Monika Stuart-Houghton Redaktionsschluss 28.08.2011 Erscheinungsweise 12-mal jährlich Abo-Service Telefon: 0180 53 54 55 1* Telefax: 0180 53 54 57 30* *EUR 0,14/min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreis max. EUR 0,42/Min.

Bezugsbedingungen Jahresabonnement € 30,– (inkl. MwSt.). Versand per E-Mail mit Link zu PDFDokument. Die Zahlung erfolgt im Voraus, die Bezugsdauer verlängert sich jeweils um ein Jahr. Sie können den Bezug jederzeit ohne Angabe von Gründen abbestellen. Eine Mitteilung an den Abo-Service genügt. Geld für bereits gezahlte aber noch nicht gelieferte Ausgaben erhalten Sie dann umgehend zurück. Für Kunden mit Verträgen zu Buhl-Steuerprogrammen übernimmt Buhl Data Service die Kosten. Hinweise Alle Beiträge sind nach besten Wissen und Gewissen recherchiert und erstellt worden. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann jedoch keinerlei Haftung übernommen werden. Nachdruck, Übersetzung und Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung. Für zugesandte Manuskripte, Bildmaterial und Zuschriften wird keinerlei Gewähr übernommen. Für die vollständige oder teilweise Veröffentlichung in Blickpunktsteuern oder die Verwertung in jeglicher digitalisierter Form wird das Einverständnis vorausgesetzt. Bildnachweis fotolia.com

VORSCHAU Arbeitszimmer: Aktuelles im Überblick. Bundesfreiwilligendienst: Was ist zu beachten?

Das erwartet Sie in Ausgabe 09/2011

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