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Ausgabe 04 | 2011

| ARBEITNEHMER

Geschenke vom Chef – So lohnt es sich für alle

EDITORIAL

Vom Grundsatz her ist alles, was der Chef seinen Mitarbeitern zukommen lässt Arbeitslohn. Und damit lohn- und sozialversicherungspflichtig. Jede Gehaltserhöhung wird daher für den Arbeitnehmer durch Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialversicherung verringert. Auch der Chef hat darüber hinaus nicht nur das Bruttogehalt zu zahlen, sondern muss auch noch den Arbeitgebersozialversicherungsbeitrag entrichten. Häufig bleibt daher bei einer Gehaltserhöhung unter dem Strich nicht allzu viel über. Es gibt jedoch eine Möglichkeit, wie eine kleine Gehaltserhöhung und ohne Lohnnebenkosten ankommt.

Nutzen Sie die Sachbezugsfreigrenze Aufgrund einer gesetzlichen Freigrenze kann jeder Arbeitnehmer Sachbezüge bis zu einem Wert von € 44 im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei einstreichen. Auf Jahressicht sind das immerhin € 528 (€ 44 x 12 Monate). Wer hingegen diesen Mehrbetrag über die Gehaltsabrechnung an Barlohn einstreichen möchte, muss dafür, je nach persönlicher Lohnsteuerklasse, mindestens eine Bruttolohnerhöhung von € 55 bis € 65 monatlich oder € 660 bis € 780 jährlich erhalten. Unter dem Strich ist die € 44 Freigrenze daher ein Vorteil für beide Seiten. Als Angestellter genießt man den Vorteil, ohne dass der Chef mit weiteren Lohnnebenkosten belastet ist.

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Die Bescheinigungen der privaten Krankenversicherer über gezahlte Beiträge sind mannigfaltig: Hier gibt es zahllose Formulierungen und Formate. Da ist es nicht einfach, in unsere Steuersoftware die optimale Nutzerführung zu integrieren. Um die Erfassung dieser Bescheinigungen in der Software optimal zu gestalten, bitten wir Sie um Ihre Mithilfe: Bitte senden Sie uns doch die Bescheinigung Ihrer privaten Krankenversicherung für im Jahr 2010 bezahlte Beiträge anonymisiert in Kopie zu. So können wir die bestmögliche „Schnittstelle“ zu allen Bescheinigungen schaffen. Bitte senden Sie die Bescheinigung: • Entweder eingescannt/elektronisch per E-Mail an [email protected]. • Oder per Telefax an 0621/42944 695. Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!

Liebe Steuer-Sparer, kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Schön, wenn diese vom Arbeitgeber kommen. Leider kommt hier – wie so oft – auch das Finanzamt ins Spiel. Wie daraus für beide Seiten eine Win-win-Situation wird, lesen Sie in umserem aktuellen blickpunkt Steuern. Wir bitten Sie auch um Ihre Unterstützung zu einem ganz anderen Thema: Wie bescheinigen eigentlich die privaten Krankenversicherer die gezahlten Beiträge? Hier gibt es nämlich einen echten „Wildwuchs“ an Formulierungen und Formaten. Wenn Sie uns dabei helfen möchten, die Benutzerführung in unserer Steuersoftware weiter zu verbessern, freuen wir uns über Ihre Unterstützung. Mehr dazu lesen Sie im Kasten links unten. In dieser Ausgabe lesen Sie außerdem • Kleine Geschenke vom Chef • Photovoltaik – Mit der Sonne ernten (Teil 2) • Neue Regeln bei der Abfindung (Teil2) In diesem Sinne Ihre

Monika Stuart-Houghton Redakteurin

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Erfreuliche Vereinfachung bei Gutscheinen Bei Gutscheinen hatte die Finanzverwaltung bisher vollkommene realitätsferne Voraussetzungen verlangt um eine Abgrenzung von einer Geldzuwendung zu schaffen. So dürfte der Gutschein weder über einen Geldbetrag lauten, noch einen Höchstbetrag aufweisen. Auch musste die Ware oder die Dienstleistung schon konkret bezeichnet sein. Ein Tankgutschein über maximal € 44 hingegen erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Um am Beispiel des Tankgutscheines die bürokratischen Voraussetzungen zu erläutern hätte dieser konkret über 30 Liter Benzin lauten müssen. Die praktischen Probleme lagen dabei auf der Hand, doch damit ist nun Schluss! Dank direkt mehrerer, aktueller Urteile des Bundesfinanzhofes (Az: VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10) ist die realitätsferne und bürokratische Meinung des Fiskus Vergangenheit. Die obersten Richter stellen nämlich klar, dass die Frage ob Barlohn oder ein Sachbezug vorliegt danach zu entscheiden ist, was der Chef seinem Mitarbeiter zugesagt hat. Auf die Erfüllung der Zusage, also im Wege der direkten Übergabe oder mittels eines Gutscheines, kommt es nicht an. Unter dem Strich fällt damit nun auch der beispielhaft erwähnte Tankstellengutschein über € 44 unter die Freigrenze. Selbst wenn der Gutschein nicht in Kraftstoff umgewandelt wird, sondern andere Waren aus dem Tankstellenshop erworben werden, bleibt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit erhalten. Es ist also möglich einen Gutschein einer Warenhauskette oder sonstiger Geschäfte im Rahmen der € 44 Freigrenze zu nutzen, ohne dass eine konkrete Ware benannt ist. Der Mitarbeiter hat daher die freie Wahl und dies komplett Steuerund Sozialversicherungsfrei.

Sorgen Sie für die Einhaltung der Freigrenze Wichtig ist indes nur, dass es sich bei der Regelung um eine Freigrenze und nicht einen Freibetrag handelt. Wird daher die Grenze von € 44 auch nur um einen Cent überschritten, ist die gesamte Zuwendung wieder steuer- und sozialversicherungspflichtig.

TIPP

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Aber selbst wenn eine Sachbezug jenseits der Freigrenze auf der Wunschliste steht, kann man in den Genuss der Lohnnebenkostenfreiheit gelangen. Stellen Sie sich vor, Sie würden beispielsweise gerne monatlich eine Eintrittskarte für ein Heimspiel Ihres Lieblingsbundesligisten haben. Leider kostet die Karte € 50. Würde Ihr Chef sie Ihnen kaufen, wäre dies wieder ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Sachbezug und nicht anders zu behandeln, als wenn er Ihnen die € 50 in bar gegeben hätte. Wenn Sie nun jedoch monatlich € 6 hinzuzahlen, liegt der Betrag den Ihr Chef für die Eintrittskarte aufwendet wieder bei € 44 (€ 50 - € 6). Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit sind gegeben und Sie können im Ergebnis für nur € 6 eine Eintrittskarte im Wert von € 50 ergattern. Ein durch und durch lohnenswerte Vorgehensweise.

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Was alles ein Sachbezug ist Unter einen Sachbezug fallen alle Leistungen des Chefs an seinen Mitarbeiter, die nicht in Geld, sondern in einem sonstigen geldwerten Vorteil bestehen. So kann der Chef seinem Mitarbeiter jeden Monat zum Beispiel • CDs, • Bücher, • Weinflaschen, • Theaterkarten oder • sonstige geldwerte Vorteile bis zu einem Wert von € 44 einräumen, ohne das eine Besteuerung oder eine Sozialversicherungspflicht gegeben ist. In der Praxis ist es natürlich schwierig, jeden Monat einen Gegenstand zu benennen, den man auch wirklich gebrauchen kann. Schließlich nützt es keinen, wenn zwar ein Sachbezug bis € 44 gewährt wird, dieser aber nicht gewollt und nicht benötigt wird. Dieses praktische Problem umgeht man jedoch mit Gutscheinen.

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Photovoltaik: Mit der Sonne ernten – im Jahr nach der Installation (Teil 2) Ihre Photovoltaikanlage ist zwischenzeitlich installiert? Und der erzeugte Strom wird zum größten Teil an den örtlichen Netzbetreiber geliefert. Sie melden monatlich die Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt. In dieser Meldung sind neben den persönlichen Daten und der Steuernummer folgende Angaben notwendig: • der Nettoumsatz und die darauf errechnete Umsatzsteuer, • die, in den Eingangsrechnungen ausgewiesene, Vorsteuer (z.B. aus der Anschaffung der Anlage). Die Umsatzsteuer abzüglich der Vorsteuer ergibt die Zahllast. Ist die Vorsteuer höher als die Umsatzsteuer, kommt es zu einer Erstattung vom Finanzamt. Besteht bereits eine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen aus einer anderen umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit, sind diese um die neuen Zahlen zu ergänzen. Jeder Unternehmer kann nur eine Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Umsatzsteuererklärung abgeben.

Der umsatzsteuerliche Eigenverbrauch Der insgesamt erzeugte Strom wird an den Netzbetreiber verkauft. Der Verbrauch durch den Betreiber der Photovoltaikanlage wird umsatzsteuerlich wie eine Rücklieferung behandelt. Die Umsatzsteuer auf die Rücklieferung kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

Nach Ablauf des Kalenderjahres der Inbetriebnahme muss eine Umsatzsteuerjahreserklärung bis zum 31. Mai abgegeben werden. Diese entspricht grundsätzlich der Summe aller Voranmeldungen und kann mit beiden Programmen aus dem Hause Buhl erledigt werden. Der Gewinn oder Verlust aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Eine Gewinnermittlung ist erforderlich. Diese muss jedes Jahr erstellt werden und das Ergebnis ist in die Anlage G der Einkommensteuererklärung einzutragen.

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Die Gewinnermittlung kann mit den Programmen t@x2011 Professional oder WISO Steuer-Sparbuch 2011 erstellt werden. Die erfassten Daten werden direkt in die Einkommensteuererklärung übernommen.

Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben Der Gewinn/Verlust errechnet sich aus den Betriebseinnahmen und den Betriebsausgaben eines Jahres. Hierbei sind in einem Kalenderjahr die Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge zu erfassen. Laufend wiederkehrende Zahlungen bis zum 10. Januar des Folgejahres, die in das vorangegangene Kalenderjahr gehören, sind dort zu erfassen.

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BEISPIEL Eine 7 kWp Anlage wird Anfang 2011 in Betrieb genommen. Die Anlage erzeugt im Jahr 6.000 kWh Strom, 2.000 kWh (30 Prozent) werden hiervon selbst verbraucht, 4.000 kWh werden eingespeist. Berechnung der Umsatzsteuer: 1. Nettovergütung Einspeisung: 4.000 kWh x € 0,2874 (Fördersatz für Anlagen bei Inbetriebnahme Anfang 2011): 4.000 kWh x € 0,2874/kWh= € 1.149,60 2. Nettovergütung Eigenverbrauch: 2.000 kWh x € 0,1236 (Fördersatz für Anlagen bei Inbetriebnahme Anfang 2011) 2.000 kWh x € 0,1236/kWh= € 247,20 3. Umsatzsteuerberechnung für die Lieferung von 6.000 kWh 6.000 kW x € 0,2874/kWh x 19 Prozent Umsatzsteuer= € 327,64 Umsatzsteuer

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Betriebseinnahmen sind zum Beispiel: • die Vergütungen durch den Netzbetreiber, • die Entnahme des selbstverbrauchten Stroms • die vereinnahmte Vorsteuer. Betriebsausgaben sind zum Beispiel: • die Wartungskosten, • die Versicherungsbeiträge, • bei Fremdfinanzierung die Darlehenszinsen, • die gezahlte Umsatzsteuer und • die Abschreibung.

Abschreibung Eine Photovoltaikanlage ist als Betriebsvorrichtung ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut. Selbst wenn die Anlage in das Dach eines Hauses integriert ist, sind Haus und Anlage getrennt voneinander zu betrachten. Ein Haus im Privatvermögen wird durch den Bau einer Photovoltaikanlage nicht zu Betriebsvermögen. Anlagegüter, wie die Photovoltaikanlage, die vom Betrieb über Jahre hinweg genutzt werden, sind nur in Höhe ihrer Abschreibung jährlich als Betriebsausgaben zu erfassen und nicht die gesamten Anschaffungskosten als Betriebsausgaben im Jahr der Anschaffung. Eine zusätzliche Abschreibung von insgesamt 20 Prozent im Jahr der Anschaffung und den folgenden 4 Jahren ist möglich. Dazu muss die Anlage ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Dies ist der Fall, wenn der Strom ganz an den Netzbetreiber verkauft wird. Die Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage beträgt 20 Jahre, so dass jedes Jahr 5% der Anschaffungskosten als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Die degressive Abschreibung ist für Anlagen, die nach dem 31.12.2010 angeschafft werden, nicht mehr möglich. Die Anschaffungskosten der Anlage sind inklusive Umsatzsteuer, wenn kein Vorsteuerabzug besteht und ohne Umsatzsteuer zu rechnen, wenn ein Vorsteuerabzug besteht.

Zuschüsse Erhaltene Zuschüsse können wahlweise im Jahr des Zuflusses einkommensteuerrechtlich als Betriebseinnahme erfasst werden oder die Anschaffungskosten-/ Herstellungskosten der Anlage in Höhe des Zuschusses mindern, so dass sich die jährliche Abschreibung mindert.

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BEISPIEL EINER GEWINNERMITTLUNG: Die 7 kWp Anlage wird im Januar 2011 für € 23.324 (€ 19.600 netto zuzüglich € 3.724 Umsatzsteuer) angeschafft. Die Vergütung des Energieversorgers beträgt € 1.149,60 für die Stromlieferung von 4.000 kWh, € 247,20 für die Lieferung von 2.000 kWh des eigenverbrauchten Stroms und die oben bereits berechnete Umsatzsteuer von € 327,64. Der Strompreis des Netzbetreibers beträgt € 0,22/kWh. Außer den Anschaffungskosten hat der Netzbetreiber noch Kosten für eine Versicherung von € 200. Eine Sonderabschreibung wird nicht vorgenommen.

Blickpunkt

KOLUMNE

von Günter Alt

Liebe Steuer-Sparer, Kein Aprilscherz: In den Finanzämtern Baden-Württembergs finden in der Zeit vom 20. April bis 2. Mai 2011 Umstellungsarbeiten zur Einführung neuer EDV-Programme statt. In diesem Zeitraum steht den Finanzämtern keine EDVUnterstützung zur Verfügung. Im Klartext: Es können keine Steuererklärungen bearbeitet werden. Daher können die Ämter auch nur eingeschränkt Auskünfte erteilen. Die Zentralen Informations-und Annahmestellen (ZIA) sind zu den üblichen Zeiten geöffnet, die Abgabe von Steuererklärungen über ELSTER und auch in Papierform ist möglich. Die Steuerverwaltung in Baden-Württemberg bittet hier um Verständnis. Verständnis? Stellen Sie sich mal vor, Sie können Ihre Steuererklärung wegen technischer Probleme nicht rechtzeitig abgeben. Würde man dann auf seine Homepage schreiben: Liebe Finanzbeamten, leider kann ich meine Steuererklärung nicht abgeben. Ich habe mir einen neuen Computer gekauft. Die Software- Umstellung dauert noch. Ich bitte höflich um Ihr Verständnis. Ihr treuer Steuerzahler. In diesem Sinne Ihr Günter D. Alt

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NEWSTICKER Schummeln ab sofort zwecklos

Betriebseinnahmen • Vergütung des Netzbetreibers (€ 1.149,60 + € 247,20 + € 327,64)

€ 1.724,44

• Eigenverbrauch (2.000 kWh x € 0,22)

€ 440,00

• Erstattung der Vorsteuer durch das Finanzamt

€ 3.724,00

Summe Betriebseinnahmen

€ 5.888,44

Betriebsausgaben • Abschreibung (€ 19.600 Anschaffungskosten: 20 Jahre Nutzungsdauer) • An den Installateur gezahlte Umsatzsteuer

€ 980,00

Lohnersatzleistungen sind zwar steuerfrei, sie werden aber in den Progressionsvorbehalt einbezogen. Dazu zählen beispielsweise Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz, Insolvenzgeld. Bei Bezug solcher Leistungen von mehr als € 410 im Jahr besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

€ 3.724,00

• Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt

€ 327,64

Meldepflicht

• Versicherungsbeiträge

€ 200,00

Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurden die Arbeitsagentur, Krankenkassen usw. verpflichtet, die Lohnersatzleistungen, die nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt sind, elektronisch an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung melden, und zwar bis zum 28. Februar des Folgejahres (§ 32b Abs. 3 EStG). Diese elektronische Meldepflicht soll dann gelten, wenn die neue Steuer-Identifikationsnummer eingeführt ist. Den genauen Zeitpunkt wird das Bundesministerium mittels BMF-Schreiben bekannt geben (§ 52 Abs. 43a Satz 4 EStG).

Summe Betriebsausgaben Gewinn

€ 5.231,64 € 656,80

Gewerbesteuer Gewerbesteuer entsteht, wenn der Gewinn aus Gewerbebetrieb € 24.500 im Kalenderjahr übersteigt.

Steuerabzug bei Bauleistungen Arbeiten zur Installation einer Photovoltaikanlage fallen auch unter die Bauabzugssteuer (Quelle: Schreiben des Finanzministeriums Baden-Württemberg, Steuerliche Regelungen für Photovoltaikanlagen im privaten Haushalt, Der aktuelle Tipp)

TIPP Lassen Sie sich eine Kopie der Freistellungsbescheinigung des Installationsbetriebs vorlegen. Dadurch werden Sie davon entbunden, 15 Prozent Bauabzugssteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Aufbewahrung der Belege www.steuernsparen.de

Lohnersatzleistungen

Die Unterlagen und Belege zur Photovoltaikanlage müssen 10 Jahre aufbewahrt werden.

Das Bundesfinanzministerium hat nun bekannt gegeben, dass die genannten Lohnersatzleistungen erstmals für das Jahr 2011 elektronisch zu melden sind, und zwar bis zum 28.2.2012. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Die Bundesagentur für Arbeit muss die von ihr gezahlten Leistungen schon für die Jahre 2009 und 2010 bis zum 28.2.2011 melden (BMF-Schreiben vom 22.2.2011, BStBl. 2011 I S. 214). Zahlt der Arbeitgeber die Lohnersatzleistungen, bescheinigt er diese weiterhin im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, z. B. Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Aufstockungsbetrag und Altersteilzeitzuschlag. Wichtig Wenn also die steuerfreien Lohnersatzleistungen künftig elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet werden, können die Finanzämter diese mittels der Steuer-Identifikationsnummer den Bürgern recht einfach zuordnen und in deren Steuerveranlagung automatisch mit erfassen. So kann niemand mehr die Angabe dieser Zahlungen in seiner Steuererklärung „vergessen“. Und wenn jemand die Abgabe der Steuererklärung „vergisst“, wird der Finanzbeamte ihn zur Abgabe auffordern

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NEU

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IMMOBILIENBESITZER

Die Einspruchsempfehlung des Monats

Ausgabe 04 | 2011

i P h o n e A p p s v o n W I S O  Jetzt gibt es WISO-Software auch für iPhone & iPad touch! Nutzen Sie die Vorteile von Deutschlands beliebtester Steuer-Software jetzt auch unterwegs!

(inklusive Mustereinspruch zum Download) Betroffene Steuerpflichtige: Betreiber eine Fotovoltaikanlage, Existenzgründer Einspruchsgrund: Investitionsabzugsbetrag auch ohne verbindliche Bestellung im Vorjahr möglich? anhängiges Verfahren: Bundesfinanzhof, X B 232/10 (NZB)

Hintergrund zum Steuersparturbo Investitionsabzugsbetrag: Auch einkommensteuerlich ist das Betreiben einer Fotovoltaikanlage nicht uninteressant, da man mittels Abschreibung und Sonderabschreibung die Gewinne der eigenen Stromproduktion gut planen kann. Einen Steuersparturbo kann man zudem auch noch mit dem Investitionsabzugsbetrag (kurz: IAB) einlegen. Mittels eines IAB ist es möglich schon im Jahr vor Installation der Fotovoltaikanlage bis zu 40% des Installationsaufwandes steuermindernd anzusetzen. Unter dem Strich spart man sich also schon zu einen Zeitpunkt Steuern, ohne dass auch nur einen Cent für die Fotovoltaikanlage ausgegeben wurde. Die Steuerersparnis kann somit direkt in die Investition fließen.

Aktueller Streifall: Bei Existenzgründern, wozu der Betreiber einer Fotovoltaikanlage meist zählt, soll der Steuersparturbo jedoch nur zünden, wenn man schon im Jahr, in dem der IAB steuermindernd angesetzt werden soll, eine verbindliche Bestellung vorliegen hat. Die bedeutet: Wer in 2011 eine Fotovoltaikanlage installiert und in 2010 den IAB steuermindernd einsetzten will, muss zwingend schon in 2010 eine verbindliche Bestellung gehabt haben.

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Anders sieht es das Finanzgericht München in seinem Urteil vom 26.10.2010 (Az: 2 K 655/10). Ganz klar wird hier die Voraussetzung der verbindlichen Bestellung als veraltetes Tatbestandsmerkmal eingeordnet und aktuell für den IAB kein besonderes Nachweiserfordernis genannt. Die Folge: Auch wer in 2010 keine verbindliche Bestellung hatte und nun seine Anlage installiert, kann auch jetzt noch für 2010 den Steuersparturbo zünden. Die Richter waren derart überzeugt, dass sie die Revision nicht zuließen. Der Fiskus trennt sich jedoch nur ungern von erschwerenden Voraussetzungen bei einer Steuersparmöglichkeit, weshalb er die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) beim Bundesfinanzhof eingelegt hat. Wer daher den Steuersparturbo nutzen möchte, hängt sich an das Musterverfahren an. Hier gelangen Sie zum Download des Mustereinspruchs. Geben Sie dazu auf www.steuernsparen.de im Suchfeld den Code CW0702 ein.

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Ausgabe 04 | 2011

ARBEITNEHMER

IMPRESSUM

Neue Rechtslage bei steuerbegünstigten Abfindungen (Teil 2)

Herausgeber Buhl Tax Service GmbH Am Siebertsweiher 3/5 57290 Neunkirchen [email protected]

Gekündigte Arbeitnehmer erhalten i.d.R. eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes. Diese ist vom ersten Euro an steuerpflichtig. Weil es sich hier meist um höhere Geldbeträge handelt, wirkt sich die Steuerprogression besonders stark aus. Um diese zu mildern, wird für Abfindungen eine Steuerermäßigung in Form der sog. Fünftelregelung gewährt (§ 34 EStG).

Geschäftsführer: Peter Glowick, Peter Schmitz Amtsgericht Siegen, HRB 9049

Dafür müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Neben der Auszahlung der Abfindung in einem einzigen Jahr (siehe Blickpunkt Steuern von März 2011) muss auch eine Zusammenballung von Einkünften im Jahr der Abfindungszahlung vorliegen. Das heißt, die Abfindung muss zu höheren steuerpflichtigen Einkünften führen als bei Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses. Anderenfalls gibt es keinen Grund für eine Steuerermäßigung in Form einer Progressionsabschwächung.

Redaktionsschluss 21.04.2011

Eine Zusammenballung liegt nach bisheriger Rechtslage vor, 1. Wenn das infolge der Kündigung bis zum Jahresende wegfallende Gehalt voraussichtlich niedriger gewesen wäre als die Abfindung plus den erzielten neuen Einnahmen bis Jahresende (z.B. durch Aufnahme einer neuen Tätigkeit). Die voraussichtliche Höhe des weggefallenen Arbeitslohns wird anhand des Vorjahres prognostiziert. 2. Ist Bedingung 1 nicht erfüllt, müssen die steuerpflichtigen Einkünfte im Abfindungsjahr höher sein als die Einkünfte im Vorjahr. 3.  Ist Bedingung 2 nicht erfüllt, müssen die Einnahmen im Abfindungsjahr die Einnahmen des Vorjahres übersteigen. Trifft auch dies nicht zu, liegt keine Zusammenballung vor. Neu bei dieser Prüfung ist nun, dass es nicht mehr nur auf das Vorjahr ankommt. Der Bundesfinanzhof hat nämlich entschieden, dass der alleinige Vergleich mit dem Vorjahr nur bei normaler Gehaltsentwicklung zulässig ist. War dagegen die Einnahmesituation im Vorjahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt, sind auch weiter zurückliegende Jahre zu betrachten (BFH-Urteil vom 27.1.2010, IX R 31/09, BStBl II 2011 S. 28). Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil in allen noch offenen Fällen an (BMF-Schreiben vom 17.1.2011, BStBl. 2011 I S. 39).

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Feedback

BEISPIEL Herrn Müller, angestellter Anlageberater, wird zum 30.4.2011 gekündigt. Sein provisionsabhängiges Gehalt betrug im Jahr 2008 € 100.000, im Jahr 2009 € 111.000, im Jahr 2010 € 260.000 und bis Ende April 2011 € 30.000. Herr Müller erhält 2011 eine Abfindung von € 140.000. Erzielt er ab 1.5. keine weiteren Einnahmen, betragen seine Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit 2011 insgesamt € 170.000. Stellt man nach alter Rechtslage nur auf das überdurchschnittliche Einkommen des Vorjahres 2010 ab, liegt 2011 keine Zusammenballung von Einkünften vor (€ 170.000 ist weniger als € 260.000). Werden dagegen nach neuer Rechtslage die Vorjahre betrachtet, z.B. der Einnahmendurchschnitt von 2008 – 2010 (€ 157.000), liegt 2011 eine Zusammenballung von Einnahmen vor (€ 170.000 ist mehr als € 157.000). Die Abfindung von € 140.000 wird daher ermäßigt nach der Fünftelregelung besteuert.

VORSCHAU

Das erwartet Sie in Ausgabe 05/2011

Alle Steuerzahler: 20 Last-Minute-Tipps für die Steuer 2010 Studenten: Erststudium – das sollten Sie wissen.

Redaktion Monika Stuart-Houghton

Erscheinungsweise 12-mal jährlich Abo-Service Telefon: 0180 53 54 55 1* Telefax: 0180 53 54 57 30* *EUR 0,14/min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreis max. EUR 0,42/Min.

Bezugsbedingungen Jahresabonnement € 30,– (inkl. MwSt.). Versand per E-Mail mit Link zu PDFDokument. Die Zahlung erfolgt im Voraus, die Bezugsdauer verlängert sich jeweils um ein Jahr. Sie können den Bezug jederzeit ohne Angabe von Gründen abbestellen. Eine Mitteilung an den Abo-Service genügt. Geld für bereits gezahlte aber noch nicht gelieferte Ausgaben erhalten Sie dann umgehend zurück. Für Kunden mit Verträgen zu Buhl-Steuerprogrammen übernimmt Buhl Data Service die Kosten. Hinweise Alle Beiträge sind nach besten Wissen und Gewissen recherchiert und erstellt worden. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann jedoch keinerlei Haftung übernommen werden. Nachdruck, Übersetzung und Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung. Für zugesandte Manuskripte, Bildmaterial und Zuschriften wird keinerlei Gewähr übernommen. Für die vollständige oder teilweise Veröffentlichung in Blickpunktsteuern oder die Verwertung in jeglicher digitalisierter Form wird das Einverständnis vorausgesetzt. Bildnachweis fotolia.com

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