MDg. Dr. Dr. Jan Backmann
Wiederholung und Vertiefung Familienrecht Sommersemester 2016
Verlöbnis (§§ 1297 ff.) 1. Begriff (doppelte Bedeutung) • gegenseitiges Versprechen künftiger Eheschließung • familienrechtliches Verhältnis auf Grundlage dieses Versprechens
2. Rechtsnatur • Vertragstheorie (h.M.): familienrechtlicher Vertrag, der auf Eingehung der Ehe gerichtet ist
Vorschriften über Rechtsgeschäfte anwendbar Minderjährige §§ 107, 108 keine Stellvertretung wg. Höchstpersönlichkeit statt Anfechtung nur Rücktritt
• Tatsächlichkeitstheorie Willensübereinstimmung nicht rechtsgeschäftlicher Art (Realakt) Vorschriften über Rechtsgeschäfte allenfalls in vorsichtiger Analogie bei Minderjährigen genügt Einsichtsfähigkeit
• Vertrauenshaftungslehre eigenständiges, vom Willen der Parteien unabhängiges gesetzliches Schuldverhältnis Sonderfall der culpa in contrahendo
3. Rechtsfolgen • nicht einklagbar (§ 1297 Abs. 1) • keine Absicherung durch Vertragsstrafe (§ 1297 Abs. 2) • Ehevertrag (§ 1408), Erbvertrag (§ 2275 Abs. 3) möglich • öffentlich-rechtliche Wirkungen 4. Auflösung durch Rücktritt • Schadensersatzanspruch des anderen Verlobten und dessen Eltern für Aufwendungen in Erwartung der Ehe (§ 1298 Abs. 1 Satz 1) • Schadensersatzanspruch des anderen Verlobten auch für sonstige das Vermögen oder die Erwerbsstellung berührende Maßnahmen (§ 1298 Abs. 1 Satz 2) • Ausschluss bei wichtigem Grund für Rücktritt (§ 1298 Abs. 3)
• Anspruch des rücktretenden Verlobten bei Verschulden des anderen Verlobten (§ 1299) • Rückgabe von Geschenken nach Bereicherungsrecht (§ 1301) -> Rechtsfolgenverweisung auf §§ 812 ff. • Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen zu Gunsten des Verlobten (§ 2077 Abs. 2)
Eheschließung (§§ 1303 ff.) 1. Eingehung der Ehe • Zivilehe (§ 1310 Abs. 1 Satz 1) • kirchliche Trauung ohne zivilrechtliche Bedeutung • auf Lebenszeit (§ 1353 Abs. 1 Satz 1) 2. Voraussetzungen der Eheschließung • 2 Personen • Geschlechtsverschiedenheit
• Ehefähigkeit Ehemündigkeit (§ 1303): Volljährigkeit, bei Vollendung des 16. Lebensjahres Befreiung des Familiengerichts möglich keine Geschäftsunfähigkeit (§1304)
• Fehlen von Eheverboten Doppelehe / bestehende Lebenspartnerschaft (§ 1306) Verwandtschaft (§ 1307) Annahme als Kind (§ 1308)
• kein offenkundiges Vorliegen eines Aufhebungsgrundes (§ 1310 Abs. 1 Satz 2 HS 2) • Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer (§ 1309) bei ausländ. Eheschließungsstatut (Art. 13 Abs. 1 EGBGB) keine unerfüllbaren Anforderungen an Nachweis der Ehefähigkeit (Art. 6 GG)
• Eheschließung (§ 1310, 1311) durch Abgabe einer gegenseitigen Erklärung des Eheschließungswillens (Ehekonsens) persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem (mitwirkungsbereiten) Standesbeamten ohne Bedingung oder Zeitbestimmung
• Trauung (§ 1312)
3. Nichtehe • Partner sind nicht geschlechtsverschieden • keine Ehewillenserklärung der Partner • keine Mitwirkung eines Standesbeamten Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, ist keine Ehe zustande gekommen. Es bedarf keiner gerichtlichen Geltendmachung.
4. Aufhebbare Ehe (§§ 1313 ff.) • Aufhebungsgrund (§ 1314)
Verstoß gegen Eheschließungsvorschriften (§ 1314 Abs. 1) vorübergehende Störung der Geistestätigkeit Irrtum über Eheschließung Arglistige Täuschung (Offenbarungspflichten aus Wesen der Ehe möglich, insbes. erhebliche Vorstrafen, Mehrverkehr bei Eheschließung wg. Schwangerschaft) Drohung Scheinehe
• Ausschluss der Aufhebung (§ 1315), insbes. Bestätigung
• Antragsberechtigung (§ 1316) • Aufhebung durch richterliche Entscheidung (§ 1313) Wirkung ex nunc Wirkung inter omnes Anwendbarkeit einzelner Regelungen der Scheidung (§ 1318)
Rechtswirkungen der Ehe (§§ 1353 ff.) - Überblick • • • • • • • •
Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353) Ehename (§ 1355) Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung (§ 1356) Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357) Besonderer Haftungsmaßstab (§ 1359) Familienunterhalt (§ 1360-1360b) Trennung, insbes. Trennungsunterhalt (§ 1361-1361b) Gläubigerschutz (§ 1362)
Eheliche Lebensgemeinschaft (§ 1353) • Grundpflichten: alles, was nach sittlicher Auffassung zum Wesen der Ehe gehört (§ 1353 Abs. 1 Satz 2) Treue Achtung und Rücksichtnahme (z.B. Verpflichtung, einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den anderen nicht durchzusetzen) Geschlechtsgemeinschaft Sorge füreinander Sorge für gemeinschaftliche Kinder häusliche Gemeinschaft
• Gemeinsame Entscheidung über Angelegenheiten des gemeinschaftlichen Lebens Einigung erforderlich ausnahmsweise Alleinentscheidungsrecht bei Funktionsteilung (alleinige Haushaltsführung, Alleinverdiener)
• Verpflichtung zur Herstellung des ehelichen Lebens
Herstellung der häuslichen Gemeinschaft Unterlassungsanspruch bei Ehestörungen (Untreue) Anspruchsgegner nur der Ehepartner Verpflichtungen zur Herstellung des ehelichen Lebens sind aber nicht vollstreckbar (§ 120 Abs. 3 FamFG)
• Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe gegenüber Ehepartner und Dritten ständige Rechtsprechung, Gewohnheitsrecht Anspruchsgrundlage strittig § 823 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Art. 1 Abs. 3 GG § 823 Abs. 1: allgemeines Persönlichkeitsrecht des treuen Partners als sonstiges Recht; räumlichgegenständlicher Bereich der Ehe als sonstiges Recht allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) unmittelbar § 862 Abs. 1 (Besitzschutzklage) Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch vollstreckbar (§ 120 Abs. 1 FamFG)
• Schadensersatzansprüche § 1353 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 249
h.M.: nein, da Generalklausel ohne Sanktion für Verletzung (weitere Argumente s.u.) Mindermeinung: ja, begrenzt auf das Abwicklungsinteresse §§ 823, 249 h.M.: generell keine Schadensersatzansprüche bei Verletzung ehelicher Pflichten, da Familienrecht abschließend ist und keine absoluten Rechte begründet, im Übrigen frei sein soll von staatlicher Prüfung (Abschaffung Verschuldensprinzip) und Zwang -> Verweis auf Scheidung Mindermeinung: s.o. gegen Dritte entsprechend, da untrennbare Verknüpfung Verletzung anderer Rechtsgüter (Gesundheit pp.) bleibt unberührt
Ehename (§ 1355) • gemeinsamer Familienname (§ 1355 Abs. 1) Bestimmung durch Ehegatten bei Eheschließung Soll-Vorschrift
• Geburtsnamen oder zur Zeit der Erklärung geführte Namen der Ehegatten • Ehegatte, dessen Name nicht gewählt wird, kann ihn voranstellen oder anfügen (maximal Doppelnamen)
Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit (§ 1356) • Haushaltsführung (§ 1356 Abs. 1) Regelung im Einvernehmen Eigenverantwortlichkeit bei alleiniger Haushaltsführung
• Erwerbstätigkeit (§ 1356 Abs. 2) jeder Ehegatte bestimmt selbst Rücksichtnahme auf Ehepartner und Familie
• Mitarbeitspflicht in Geschäft / Betrieb des anderen Ehegatten grds. nicht kann im Einzelfall aus Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 Satz 2) und Verpflichtung zum Familienunterhalt (§ 1360) folgen Mitarbeit muss nach den konkreten Umständen für den Familienunterhalt erforderlich sein Verpflichtung nicht vollstreckbar (§ 120 Abs. 3 FamFG)
• Vergütungsanspruch nur bei besonderem Rechtsgrund -> Möglichkeiten: Dienst-/Arbeitsvertrag (Über-/Unterordnungsverhältnis) Gesellschaftsvertrag (Zweck über die Ehe hinaus erforderlich) Familienrechtlicher Kooperationsvertrag (sui generis) Arbeitsleistungen über § 1353 hinaus Erbringung im Vertrauen auf Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft und Partizipation an Wertschöpfung Ausgleichansprüche nach WGG bei Scheitern d. Ehe möglich Bereicherungsansprüche i.d.R. (-), wg. Rechtsgrund
Haftungsmaßstab (§ 1359) • Beschränkung auf eigenübliche Sorgfalt -> Haftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 277) • Beschränkung auf spezifisch eheliche Verpflichtungen z.B. Haushaltsführung, etwaige Mitarbeitspflicht, Unterhaltspflicht, Geschäfte zur Deckung d. Lebensbedarfs nach h.M. auch bei deliktischen Ansprüchen in unmittelbarem Zusammenhang mit der ehel. Lebensgemeinschaft nach h.M. nicht im Straßenverkehr, wo sich Ehegatten wie beliebige Dritte gegenüberstehen (aber wg. Rücksichtnahmepflicht / stillschw. Haftungsverzicht keine Geltendmachung gegenüber Ehegatten bei einfacher Fahrlässigkeit)
Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357) – „Schlüsselgewalt“ • Lebensbedarf alles was zur Führung des Haushalts erforderlich ist und zur Befriedigung der Bedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder (vgl. § 1360a Abs. 1) z.B. Nahrungsmittel, Heizung, Kleidung, Telefon, Unterhaltung, Bücher, Arzt, Medikamente nicht z.B. Aufwendungen aus der Berufssphäre, Vermögensbildung
• Angemessenheit alle Geschäfte, die i.d.R. von einem Ehegatten zur Bedarfsdeckung ohne Konsultation des anderen Ehegatten selbstständig erledigt werden nicht: Geschäfte größeren Umfangs, die aufgeschoben werden können Maßstab: objektiv erkennbarer sozialer Standard des individuellen Haushalts
• aus den Umständen darf sich nichts anderes ergeben ausdrückliche Erklärung nur für sich selbst oder Dritten kontrahieren zu wollen Kosten übersteigen Eigenkommens- und Vermögensverhältnisse der Familie (unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit)
• Verbraucherschutzvorschriften (Haustürgeschäfte pp.) müssen nur in der Person des Handelnden erfüllt sein (h.M.) • keine Beschränkung oder Ausschluss (§ 1357 Abs. 2)
• keine Trennung (§ 1357 Abs. 3) objektive Lage entscheidend guter Glaube wird nicht geschützt
• Rechtsfolge: auch der nicht handelnde Ehepartner wird berechtigt und verpflichtet Minderjährigenschutz geht vor (§§ 107 ff.), Minderjähriger kann den Ehepartner verpflichten (§ 165 analog), wird aber nicht selbst verpflichtet (h.M.) Ehepartner sind Gesamtschuldner (Ausgleich im Innenverhältnis entspr. Verpflichtung zum Familienunterhalt) str. ob Gesamtgläubigerschaft (§ 428) oder Mitgläubigerschaft (§ 432) nach h.M. keine dingliche Wirkung aber „Geschäft für den, den es angeht“ möglich
Familienunterhalt (§ 1360 – 1360b) • Anspruch jedes Ehegatten gegen den anderen auf angemessenen Beitrag zum Familienunterhalt (§ 1360) unabhängig von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit Umfang: § 1360a Abs. 1
• Form nach Ausgestaltung der Ehe (§ 1360a Abs. 1 Satz 1) weniger Barunterhalt bedingt ein Mehr an Naturalunterhalt und umgekehrt Taschengeldanspruch des haushaltsführenden Ehegatten iHv 5 – 7% des Nettoeinkommens (h.M., bedingt pfändbar)
Getrenntleben (§ 1361 – 1361b) • Trennungsunterhalt (§ 1361) persönlicher Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden, bedürftigen Ehegatten Verweis auf Erwerbstätigkeit nur unter engen Voraussetzungen Grundsatz der Halbteilung des bereinigten Nettoeinkommens (abzüglich 5 % berufsbedingte Aufwendungen u. 1/7 Erwerbstätigenbonus)
• Verteilung der Haushaltsgegenstände (§ 1361a) -> auch KfZ, wenn zur Haushaltsführung genutzt • Zuweisung der Ehewohnung (§ 1361b)
Gläubigerschutz • zu Gunsten der Gläubiger eines Ehepartners wird vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehepartner befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören (§ 1362) widerlegbar nicht schuldender Ehegatte muss nur seinen Eigentumserwerb beweisen, nicht den Fortbestand
• Ergänzung durch § 739 ZPO -> nur der Schuldner gilt als Besitzer und Gewahrsamsinhaber (ermöglicht Vollstreckung) • keine analoge Anwendung auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft (h.M.)