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Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht Wintersemester 2012/2013 Prof. Dr. Christian Waldhoff

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Vier Denkschritte zur juristischen Lösung von Fällen 1. Denkschritt: Feststellen der Rechtsfolge, nach der gefragt ist; Aufsuchen der Rechtsnorm, aus der sich die gesuchte Rechtsfolge ergibt 2. Denkschritt: Darlegung der Voraussetzungen, von denen die Rechtsfolge abhängig ist; diese ergeben sich aus der aufgefundenen Rechtsnorm 3. Denkschritt: Prüfung, ob diese Voraussetzungen nach dem Sachverhalt gegeben sind (=eigentliche Subsumtion) 4. Denkschritt: Ziehen der Folgerung: gesuchte Rechtsfolge tritt ein oder tritt nicht ein

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Anwendung

1. Denkschritt: Gefragt ist nach der Rechtsfolge D; sie ergibt sich aus der Rechtsnorm a,b,c -> D 2. Denkschritt: Nach dieser Rechtsnorm tritt die Rechtsfolge D dann ein, wenn die Voraussetzungen a, b und c gegeben sind 3. Denkschritt: Vorausgesetzt ist a; a ist gegeben Vorausgesetzt ist weiter b; auch b ist gegeben Vorausgesetzt ist schließlich c; c ist nicht gegeben 4. Denkschritt: a und b sind gegeben, nicht jedoch c; also tritt die Rechtsfolge D nicht ein

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Einführungsfall zum Staatsrecht: „Wahl eines Bundeskanzlers“ Der neugewählte 15. Deutsche Bundestag hat nach dem amtlichen Endergebnis folgende Zusammensetzung: • A-Partei: • B-Partei: • C-Partei: • D-Partei: • E-Partei:

251 Abgeordnete 248 Abgeordnete 55 Abgeordnete 47 Abgeordnete 2 Abgeordnete

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bundeswahlgesetz (BWahlG) besteht der Deutsche Bundestag aus 598 Abgeordneten, vorbehaltlich der sich aus dem Bundeswahlgesetz selbst ergebenden Abweichungen. Nach § 6 Abs. 5 BWahlG erhöht sich diese Zahl durch sog. „Überhangmandate“. Im 15. Bundestag hat die A-Partei vier, die B-Partei eines dieser Überhangmandate errungen, der Bundestag besteht also aus 603 Abgeordneten. Am 11. November 2002 konstituiert sich der neugewählte Bundestag, wählt einen Präsidenten und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die A- und die C-Partei wollen ihre schon in der 14. Legislaturperiode geführte Koalition fortsetzen und beabsichtigen den Abgeordneten S zum Bundeskanzler zu wählen. Völlig unerwartet schlägt der Bundespräsident jedoch den parteilosen Professor der Volkswirtschaftslehre Y, der nicht dem Parlament angehört, als Kandidaten für das Amt des Bundeskanzlers dem Bundestag vor. Er begründet dies damit, daß angesichts der gewaltigen wirtschaftlichen Probleme verstärkt unabhängige Fachleute politische Positionen und Ämter besetzen sollen und daß Y ein „Kabinett unabhängiger Experten“ bilden werde. Die Wahl des Bundeskanzlers ist für die Sitzung am 12. November 2002 vorgesehen. Die Fraktionen der A- und der C-Partei sind empört: Y könne aus rechtlichen Gründen nicht vom Bundespräsidenten vorgeschlagen werden. Y erhält in dem Wahlgang am 3. November 2002 von der B- und D-Fraktion zusammen 295 Stimmen. Bis zur nächsten Sitzung des Bundestages am 29. November 2002 wurde Y noch nicht vom Bundespräsidenten ernannt. Da Ratlosigkeit herrscht, ob Y wirksam zum Bundeskanzler gewählt wurde, schlägt jetzt die A-Fraktion ihren Kandidaten S vor. Die B-Fraktion stellt ihre Vorsitzende M auf. Bei der Abstimmung erhält S 298 Stimmen, seine Gegenkandidatin M erhält 248 Stimmen. 57 Abgeordnete enthalten sich der Stimme. Der Justitiar der D-Fraktion bittet die Jura-Studentin Klug, die gerade ein Praktikum bei der D-Fraktion absolviert, um ein höchstens dreiseitiges Exposé, das folgende Rechtsfrage behandelt: wer wurde wirksam zum Bundeskanzler gewählt, Y, S oder keiner von beiden? Klug überlegt insbesondere, ob bereits im 1. Wahlgang die „Kanzlermehrheit“ erreicht worden sei. Bitte erstellen Sie das Exposé der Klug. Es ist von der Verfassungsmäßigkeit der Überhangmandate auszugehen.

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Vollständige Rechtsnorm (konditional programmierter Rechtssatz; „wenn-dann-Schema“)

Tatbestandsseite (Voraussetzungen)

wenn

a und b und c erfüllt sind

Rechtsfolgenseite

dann sollte Rechtsfolge

X gelten

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Rechtssystem und Rechtsgebiete Recht Privatrecht

Bürgerliches Recht

Öffentliches Recht

Handels- und Wirtschaftsrecht

Prozeßrecht

ZPO StPO

z.B. gewerblicher Rechtsschutz: Patentgesetz Urhebergesetz Gebrauchsmustergesetz

Strafrecht

VwGO StGB

Verfassungsrecht

Verwaltungsrecht

GG Allgem. VerwR

Besond. VerwR

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Öffentliches Recht

„Publicum ius est quod ad statum rei Romanae spectat, privatum quod ad singulorum utilitatem.“ Ulpian (170 – 228 n. Chr.)

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Öffentliches Recht

§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung): „Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.“ § 13 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz): „Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.“

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Überblick über das öffentliche Recht Öffentliches Recht

Verfassungs-/Staatsrecht

Grundgesetz

Staatsrecht außerhalb der Verfassungsurkunde(BWahlG; PartG usw.)

Verwaltungsrecht

Verfassungspro zeßrecht (BVerfGG)

materielles Verwaltungsrecht

Verwaltungsprozeßrecht VwGO, FGO, SGG

allgemeines Verwaltungsrecht VwVfG

besonderes Verwaltungsrecht - Polizeirecht - Baurecht - Kommunalrecht usw.

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Lesehinweise zur Verbandskompetenz im Bereich der Gesetzgebung Literatur • Pechstein/Weber, Gesetzgebungskompetenzen nach dem GG, Jura 2003, S. 82 ff. • Ehlers, „Ungeschriebene Kompetenzen“, Jura 2000, S. 323 ff. • Waldhoff, Studiengebühren im Bundesstaat, JuS 2005, S. 391 ff. • Waldhoff, Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausübung von Gesetzgebungskompetenzen (Art. 72 Abs. 2; 75 Abs. 2; 125a Abs. 2 GG) – materielles Kompetenzzuweisungsrecht als Element einer Föderalismusreform, in: Henneke (Hrsg.), Föderalismusreform in Deutschland, 2005, S. 55 ff. Rechtsprechung: • BVerfGE 12, 205 (248 f.) – „erstes Fernsehurteil“ • BVerfGE 67, 299 – „Hamburger Laternengaragenfall“ • BVerfGE 61, 149 – „Gesetzgebungskompetenz für Staatshaftung“ • BVerfGE 106, 62 (135 ff.) – „Altenpflegegesetz“ • BVerfGE 110, 141 – „Kampfhunde“ • BVerfG, NJW 2004, 2803 – „Juniorprofessur“ • BVerfGE, NJW 2005, 493 – „Studiengebühren“

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„Staat“ Historisch • „Staat“ als historisch konkreter Begriff, nicht als zeitlos gültige Ordnungsvorstellung; der „moderne Staat“ entsteht ab ca. 1500 in der Frühen Neuzeit Philosophisch: • Staat als die notwendige Zusammenlebensform von Menschen • Immanuel Kant: „Vereinigung einer Menge von Menschen unter Rechtsgesetzen“ Juristisch-konstruktiv: • Staat als juristische Person, als Gebilde mit Rechtspersönlichkeit, als Zurechnungssubjekt von Rechten und Pflichten [„klassische Fundstelle“ dazu: Wilhelm Eduard Albrecht (1800-1876), Rezension der 1837 erschienenen „Grundsätze des heutigen deutschen Staatsrechts“ des Bonner Staatsrechtlers Romeo Maurenbrecher (1803-1843) in den Göttingischen gelehrten Anzeigen 1837, S. 1489]

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Verfassung Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1); Vorgängerverfassung war die Weimarer Reichsverfassung von 1919 Definition: • Unter Verfassung eines Staates versteht man die in einem Verfassungsgesetz („Verfassungsurkunde“) zusammengefaßten grundlegenden Rechtsvorschriften über die Organisation und die Ausübung der Staatsgewalt, die Staatsaufgaben und die Grundrechte. • Kurz: Die Verfassung als die rechtliche Grundordnung des Staates 1. Die Verfassung ist staatsbezogen („Staaten haben Verfassungen, internationale und supranationale Organisationen beruhen auf völkerrechtlichen Verträgen“) 2. Die Verfassung ist ein Gesetz, das sich allerdings durch Besonderheiten von einfachen Gesetzen unterscheidet 3. Die Verfassung regelt das grundlegende, das Fundamentale

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Verfassungsprozessrecht Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) Rechtsgrundlage: Art. 94 Abs. 2 GG

1. Teil: §§ 1-16 BVerfGG Organisation, Aufbau und Zuständigkeit des BVerfG (einschließlich Richterwahl)

2. Teil: §§ 17-35c BVerfGG allgemeines Verfassungsrecht

3. Teil: §§ 36-96 BVerfGG einzelne Verfahrensarten - Organstreitverfahren - Bund-Länder-Streit - Normenkontrollen - Verfassungsbeschwerden ...

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Verfassung und verfassunggebende Gewalt Pouvoir constituant ( = verfassunggebende/konstituierende Gewalt) à Volk

Pouvoir constitué ( = verfasste/konstituierte Gewalt) à Verfassung

historisch: Französische Revolution, Abbé Emmanuel Joseph Sieyès (1748-1836) Grundgesetz, Präambel: „ ... hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassunggebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben“

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Normenhierarchie Stufenbau der Rechtsordnung

Verfassung

Gesetze

Rechtsverordnungen

Satzungen

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Normenkontrolle Def: Prüfung der Vereinbarkeit einer Rechtsnorm (= Prüfungsgegenstand) mit einer höherrangigen Rechtsnorm ( = Prüfungsmaßstab)

abstrakte Normenkontrolle

konkrete Normenkontrolle

Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG

Art. 100 Abs. 1 GG

i.V.m. §§ 13 Nr. 6; 76 ff. BVerfGG

i.V.m. §§ 13 Nr. 11; 80 ff. BVerfGG

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Grunddaten zur deutschen Verfassungsgeschichte Heiliges Römisches Reich deutscher Nation („Altes Reich“) ca. 900 – 1806 1356 Goldene Bulle – Bestätigung des Wahlrechts der Kurfürsten 1495 Reichreform Maximilians I. (Ewiger Landfrieden; Reichskammergericht; Gemeiner Pfennig) 1517 Beginn der Reformation 1555 Augsburger Religionsfrieden 1648 Westfälischer Frieden 1803 Reichsdeputationshauptschluß 1806 Untergang des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation Deutscher Bund 1815 – 1866 1815 Wiener Kongreß – Gründung des Deutschen Bundes; Beginn des konstitutionellen Zeitalters 1818 ff. süddeutscher (Früh-)Konstitutionalismus; Verfassungen in Bayern, Baden, Württemberg und Hessen-Darmstadt 1848/49 Revolution / Paulskirchenverfassung 1850 Revidierte Preußische Verfassungsurkunde 1862-1866 Preußischer Heeres-, Budget- und Verfassungskonflikt 1866 Preußisch-Österreichischer Krieg; Auflösung des Deutschen Bundes

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Grunddaten zur deutschen Verfassungsgeschichte Bismarckreich („Zweites Reich“) 1867 Gründung des Norddeutschen Bundes 1871 Gründung des Deutschen Kaiserreichs 1918 Revolution / Ende des konstitutionellen Systems Weimarer Republik Nationalsozialistische Herrschaft („Drittes Reich“) 1919 – 1945 1919 Weimarer Reichsverfassung 1933 nationalsozialistische Machtergreifung 1945 vollständiger staatlicher Zusammenbruch / Beginn des Besatzungsregimes Bundesrepublik Deutschland – seit 1949 1946 ff. Neubildung der Länder / erste Landesverfassungen 1948/49 Schaffung des Grundgesetzes

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Deutschlands Rechtslage nach dem Zweiten Weltkrieg •  bedingungslose Kapitulation der deutschen Wehrmacht 7. / 8. Mai 1945 •  Übernahme der „obersten Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands“ durch die vier alliierten Siegermächte, 6. Juni 1945 •  sog. Besatzungsregime mit vier Besatzungszonen und dem Alliierten Kontrollrat an der Spitze •  Neuaufbau des Staates von „unten nach oben“ (Reorganisation der Kommunen/Schaffung der Länder •  Londoner Sechs-Mächte-Konferenz 1948 (USA; GB; F; B; NL; LX) à Anstoß der Verfassungsgebung in den Westzonen

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Entstehung des Grundgesetzes •  Sog. Frankfurter Dokumente (1.7.1948) •  •  • 

Dokument I: Einberufung einer verfassungsgebenden Versammlung -> GG Dokument II: Überprüfung der bestehenden Ländergliederung Dokument III: Festlegung der Beziehungen zu den Besatzungsmächten -> Besatzungsstatut

•  Reaktion der deutschen Ministerpräsidenten •  •  • 

„Parlamentarischer Rat“ statt „verfassungsgebende Nationalversammlung“ „Grundgesetz“ statt „Verfassung“ Vorbehaltsklauseln: Art. 23 GG a.F. / 146 GG a.F.

•  Herrenchiemseer Verfassungskonvent (Sommer 1948) •  Parlamentarischer Rat (1. September 1948) 65 von den Landtagen gewählte Mitglieder (die fünf Vertreter Berlins lediglich mit beratender Stimme) •  „Genehmigungsschreiben“ der Militärgouverneure •  Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder (Art. 144 Abs. 1 GG)

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„Väter und Mütter“ des Grundgesetzes (Auswahl berühmter Mitglieder des Parlamentarischen Rates) Vorsitzender: Konrad Adenauer (1876-1967), CDU Vorsitzender des Hauptausschusses: • Carlo Schmid (1896-1979), SPD •  Theodor Heuss (1884-1963), FDP weitere Mitglieder: Heinrich von Brentano (CDU); Hermann Höpker-Aschoff (FDP); Jakob Kaiser (CDU); Paul Löbe (SPD); Hermann von Mangoldt (CDU); Erich Ollenhauer (SPD); Ernst Reuter (SPD); Georg August Zinn (SPD) vier Frauen: Friederike Nadig (SPD); Elisabeth Selbert (SPD); Helene Weber (CDU); Helene Wessel (Zentrum)

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Die Wiedervereinigung bis 1989:

stetige politische und ökonomische Erosion des DDR-Regimes

9. November 1989:

Maueröffnung

18. März 1990:

erste freie Volkskammerwahl in der Geschichte der DDR

18. Mai 1990:

Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion

22. Juli 1990:

Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der DDR

23. August 1990:

Beschluß der Volkskammer über den Beitritt (Art. 23 GG a.F.)

31. August 1990:

Einigungsvertrag

12. September 1990:

Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland („Zwei-plus-vier-Vertrag“)

3. Oktober 1990:

„Wirksamwerden“ der Wiedervereinigung

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Aufbau des Grundgesetzes

Inhalt: eine Präambel und 146 Artikel formale Gliederung in 14 Abschnitte: Präambel (=Vorspruch) I. Die Grundrechte (Art. 1-19) II. Der Bund und die Länder (Art. 20-37) III. Der Bundestag (Art. 38-49) IV. Der Bundesrat (Art. 50-53) V. Der Bundespräsident (Art. 54-61) VI. Die Bundesregierung (Art. 62-69) VII. Die Gesetzgebung des Bundes (Art. 70-82) VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Art. 83-91) VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91a-91b) IX. Die Rechtsprechung (Art. 92-104) X. Das Finanzwesen (Art. 104a-115) Xa. Verteidigungsfall (Art. 115a-115l) XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116-146)

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Grundtypen verfassungsrechtlicher Regelungen

Staatsorganisationsrecht Art. 20-146 GG

Grundrechte Art. 1-19 GG

- Staatsorgane

- Freiheitsrechte

- Staatsfunktionen

- Gleichheitsrechte

- Kompetenzabgrenzungen - usw

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Juristische Auslegungsmethoden – Verfassungsauslegung vorab: Streit um die „subjektive“ oder die „objektive Auslegungsmethode“ ◊ ist der Wille des historischen Gesetzgebers maßgebend oder hat sich das Gesetz davon in „objektiver Weise gelöst“? BVerfG: überwiegend objektive Auslegungsmethode 1. grammatikalische Auslegung Der Wortlaut der Norm als Ausgangspunkt (ggf. besondere „Wortlautgrenzen“ beachten: Art. 103 Abs. 2 GG für Strafrechtsnormen) 2. systematische Auslegung Die Stellung der Norm im Gesetz und in der gesamten Rechtsordnung als Erkenntnisquelle für Inhalt und Bedeutung der Vorschrift 3. historische Auslegung Entstehungsgeschichte der konkreten Norm à Hinzuziehung der Gesetzesmaterialien größerer historischer Kontext als Erkenntnisquelle: historische Leit- und Vorbilder

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Juristische Auslegungsmethoden – Verfassungsauslegung 4. teleologische Auslegung Frage nach der „ratio legis“, nach Sinn und Zweck der Norm daneben: Rechtsvergleichung als Erkenntniquelle Besondere Leitprinzipien der Verfassungsauslegung: • Prinzip der Einheit der Verfassung à Vermeidung von Widersprüchen zwischen gleichrangigen Normen in der Verfassung selbst • Prinzip der praktischen Konkordanz à Kollisionen zwischen gleichrangigen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern sind nicht durch die einseitige Bevorzugung der einen Position, sondern durch einen „schonensten Ausgleich“ aufzulösen • verfassungskonforme Auslegung: Auslegung unterverfassungsrechtlicher Rechtsnormen in der Hinsicht, dass diese mit der Verfassung konform bleiben

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Lesehinweise zur Verfassungsinterpretation •  Ernst-Wolfgang Böckenförde, Die Methoden der Verfassungsinterpretation – Bestandsaufnahme und Kritik, NJW 1976, S. 2089 ff. •  Konrad Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. Heidelberg 1995, Rdnr. 49 - 85

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Staatszielbestimmungen

Definition: Verfassungsrechtssätze, die aller Staatsgewalt rechtlich verbindlich die Erfüllung bestimmter Aufgaben und die Erreichung bestimmter Ziele vorschreiben, ohne dem einzelnen Bürger einen Anspruch auf Erfüllung dieser Ziele einzuräumen. teilweise Synonyme: Staatsstrukturbestimmungen / Staatsfundamentalnormen Beispiele • Republik (Staatsname; Art. 28 Abs. 1 GG) Demokratie (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG) • Rechtsstaat (Art. 28 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) • Bundesstaat (Staatsname; Art. 20 Abs. 1; organisationsrechtliche Vorschriften des GG) • Sozialstaat (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG) • europäische Integration (Präambel, Art. 23 Abs. 1 GG) • Friedenspflicht (Präambel; Art. 1, 26 GG) • Umweltschutz (Art. 20a GG)

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Staatszielbestimmungen Wesensmerkmale: • Prinzipien- oder Grundsatzcharakter, d.h. sie sind nicht so konkret, dass sie durch ein Gesetz allein umgesetzt werden könnten • daher abzugrenzen von verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsaufträgen (Art. 6 Abs. 5; Art. 131 Satz 1) • Staatszielbestimmungen sind verbindliches Recht, nicht bloße Programmsätze • andererseits sind sie nicht unmittelbar vom Bürger einklagbar, da sie im Regelfall keine „subjektiven Rechte“ für den einzelnen enthalten

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Teilelemente des demokratischen Verfassungsprinzips unter dem GG

1.Prinzip der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) 2. Mehrheitsprinzip („Mehrheit entscheidet“) •  in Wahlen und Abstimmungen •  in staatsorganschaftlichen Verfahren (etwa im Parlament) 3.Freiheit und Offenheit des politischen Prozesses 4.Parteiendemokratie (Art. 21 GG)

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Demokratie = Volksherrschaft Grundsatz der Volkssouveränität à Art. 20 Abs. 1 Satz 1 GG: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“ à das Volk als Träger / Inhaber der Staatsgewalt 1.  Legitimationsobjekt: die Staatsgewalt, d.h. jedes dem Staat zurechenbare Verhalten (nicht gesellschaftliche / ökonomische Macht) 2.  Legitimationssubjekt: das Volk = Staatsvolk, d.h. die Summe der Staatsangehörigen 3.  Formen / Ebenen demokratischer Legitimation a)  funktionell-institutionelle demokratische Legitimation durch die Verfassung (das GG) selbst werden die Staatsgewalten und ihre Organe konstituiert b)  organisatorisch-personelle demokratische Legitimation die mit der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten betrauten Amtswalter müssen sich mittels einer ununterbrochenen demokratischen Legitimationskette auf das Volk zurückführen c) sachlich-inhaltliche demokratische Legitimation Programmierung des Staatshandelns seinem Inhalt nach •  durch Parlamentsgesetze •  durch parlamentarische Kontrolle

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Demokratie: Lesehinweise Leitentscheidungen: BVerfGE 83, 37 (50 ff.) und 83, 60 (71 ff.) zur Vertiefung für Interessierte: Ernst-Wolfgang Böckenförde, Demokratie als Verfassungsprinzip, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, 3. Aufl. 2004, § 24 (=§ 22 der 1. und 2. Aufl.!) oder Horst Dreier, Das Demokratieprinzip des Grundgesetzes, Jura 1997, S. 249 ff.

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Demokratische Legitimationsketten (organisatorisch-personelle Legitimation) Parlament (Bundestag)

Wahlen

Bundeskanzler/ Bundesregierung

Wahlen

Ernennung

Staatsvolk

Verwaltung

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Volkswillensbildungsprozess

Staatswillensbildungsprozess

 muss „frei und offen“ sein, d.h.: •  freie öffentliche Meinung, (für die Demokratie „schlechthin konstituierend“, BVerfGE 7, 198 (208)) •  freie Versammlungen •  freie Vereinigungen •  freie Presse •  Rundfunk und sonstige Medien

•  Wahlen und Abstimmungen •  Ausübung der Staatsgewalt durch besondere Organe

(„Staatsfreiheit“ abgesichert durch u.a. Art. 5 Abs.1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 GG – demokratische/ politische Grundrechte, auch „Kommunikationsgrundrechte“ genannt)

Politische Parteien, Art. 21 GG, als „Scharniere“ zwischen „Staat“ und „Gesellschaft“, als Verbindungsglieder zwischen Volkswillensbildung und staatlicher Organisation

Weiterführender Lesehinweis für Interessierte: W. Schmitt Glaeser, Die grundrechtliche Freiheit des Bürgers zur Mitwirkung an der Willensbildung in: Isensee/Kirchhof (Hrgs.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 3, 2005, § 38 (= 1./2. Aufl., § 31)

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Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Demokratieprinzip des GG

BVerfGE 8, 104 Volksbefragung in Hamburg und Bremen

BVerfGE 44, 125 (138ff.) Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung (teilweise auf Landesebene modifizierend: BayVerfGH, BayVBl. 1994, 203/238)

BVerfGE 83, 37 (50ff.) Kommunales Ausländerwahlrecht Schleswig-Holstein

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•  FOLIE 24 FEHLT

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Wahlsystem

Mehrheitswahlrecht Wahl von Wahlkreiskandidaten in Wahlkreis: à gleicher Zählwert aller Stimmen à unterschiedlicher Erfolgswert (die für den nicht siegreichen Kandidaten abgegebenen Stimmen „fallen unter den Tisch“) Rechtspolitisches Argument: Enge Verbindung zwischen Wähler_innen und Kandidat_innen

Verhältniswahlrecht Wahl von (Partei-)Listen: à gleicher Zählwert aller Stimmen à gleicher Erfolgswert

Rechtspolitisches Argument: Genaues Spiegelbild des politischen Willen des Gesamtvolks

GG: personalisierter Verhältniswahlrecht, § 1 Abs. 1 Satz 2 BWahlG Verfassung selbst schreibt Wahlsystem nicht vor, Art. 38 Abs. 3 GG Wahlrechtsgesetzgeber muss jedoch Systemkongruenz beachten

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Leitentscheidungen zum Wahlrecht BVerfGE 1, 208 5%-Klausel; kein verbindliches Wahlsystem durch die Verfassung vorgeschrieben

BVerfGE 21, 200/ 59, 119 Briefwahl

BVerfGE 82, 322 gespaltenes Wahlrecht nach Wiedervereinigung BVerfGE 95, 335/ 408 Überhangmandate und Grundmandatsklausel

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Ausprägung der Wahlrechtsgleichheit

Gleicher Zählwert: jede (Wahl-)Stimme zählt gleich viel (one man one vote) à unmittelbarer Ausfluss demokratischer / staatsbürgerlicher Gleichheit

Gleicher Erfolgswert: Auswirkung der einzelnen abgegebenen Stimme für das konkrete Wahlergebnis (= gleiches Gewicht jede Stimme) à bei Mehrheitswahlrecht von vorneherein nicht gegeben à beim Verhältniswahlrecht Einschränkungen möglich, wenn „zwingende Gründe dies erfordern“ (Bsp.: Stabile Mehrheiten und stabile Regierungsbildung als Rechtfertigung für die 5%-Klausel)

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 28

Wahlrechtsgrundsätze, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG 1. Allgemeinheit der Wahl alle Bürgerinnen und Bürger dürfen an der Wahl teilnehmen (§§ 12, 13 BWahlG)

2. Gleichheit der Wahl i.S.e. formalen Gleichheit •  gleicher Zählwert •  prinzipiell gleicher Erfolgswert •  Erstreckt sich auch auf die Vorbereitungsphase der Wahl, auf die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern und Parteien, auf die Wahlwerbung, auf die Wahlkampfkostenerstattung usw. (Chancengleichheit)

3. Unmittelbarkeit der Wahl keine Zwischenschaltung von „Wahlmännern“ o.ä.

4. Geheimheit der Wahl 5. Freiheit der Wahl Verbot unzulässiger Wahlbeeinflussung

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 29

Gesetz im

Gesetz im formellen Sinne

materiellen Sinne GG BGB StGB

- 

Haushaltsgesetz, Art. 110 GG

- 

Zustimmungsgesetz Art. 59 Abs. 2 GG

VwVfG

- 

- 

Rechtsverordnungen, Art. 80 GG Autonome Satzungen

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Gesetze im materiellen Sinne

förmliche Parlamentsgesetze

Rechtsverordnungen

(autonome) Satzungen

(mit Ausnahme der Gesetze

- 

im formellen Sinne)

Kommunale Satzungen: Art. 28 Abs. 2 GG i.V.m. § 7 GO

Art. 70 ff. GG

Art. 80 GG

- 

Satzungen anderer Selbstverwaltungskörperschaften (Art. 80 Abs. 1 Satz. 2 GG nicht anwendbar!)

Delegierte/ abgeleitete Rechtsetzung

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 31

Die Rechtsverordnung 1. 

Gesetze im materielle Sinne (= generell-abstrakte Regelung mit Außenwirkung dem Bürger u. der Bürgerin gegenüber) werden auf deleglierter (=abgeleiteter) Regelungsgewalt von der Exekutive erlassen, Art. 80 GG ; in einem förmlichen Parlamentsgesetz muss – zwecks demokratischer Rückkoppelung – die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung erteilt werden (à kein selbständiges Verordnungsrecht der Exekutive!) rechtspolitische Rechtfertigung: Entlastung des Parlamentsgesetzgebers von Detailregelungen demokratisches Defizit: geringe Publizität der Verordnungsverfahrens

2. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung müssen sich aus der formell-gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage ergeben, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG à Schutz des Parlamentsgesetzgebers vor „Selbstentmachtung“

a) „Programmformel“: Der Parlamentsgesetzgeber muss das gesetzgeberische Programm selbst festlegen, dem Verordnungsgeber dürfen nur noch Details überlassen bleiben

b) „Vorhersehbarkeitsformel“: Der Bürger bzw. die Bürgerin muss aus dem ermächtigenden Gesetz selbst das Wesentliche entnehmen können

c) „Selbstentscheidungsformel“: Der Parlamentsgesetzgeber muss die wesentlichen Fragen selbst entscheiden

In jedem Fall: „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ können durch Auslegung des gesamten ermächtigenden Gesetzes ermittelt werden

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 32

Die autonome Satzung 1. 

Gesetze im materielle Sinne (= generell-abstrakte Regelung mit Außenwirkung dem Bürger u. der Bürgerin gegenüber) delegierte Rechtsetzungsmacht: der Selbstverwaltungskörperschaft ist durch förmliches Parlamentsgesetz Satzungsautonomie eingeräumt rechtspolitische Rechtfertigung: Bürgerbeteiligung über die Selbstverwaltung, Aktivierung von verwaltungsexternem Sachverstand Zwei Typen von Selbstverwaltung: a) Kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG; Art. 97 Abs. 1 LVerf Bbg) b) Funktionale Selbstverwaltung (berufsständische Kammern [Ärztekammern; Anwaltskammern; Handwerkskammern; Industrie- und Handelskammern; Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger; universitäre Selbstverwaltung usw.]) historisch: Freiherr von Stein (Preußische Reformen 1807 ff.)

2. Was muss im förmlichen Parlamentsgesetz, was darf in der autonomen Satzung geregelt werden? •  Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ist auf Satzungen nicht anwendbar! •  Der Grundrechtseingriff muss – zumindest im Bereich der sog. Funktionalen Selbstverwaltung – im förmlichen Parlamentsgesetz vorgezeichnet sein; die Einräumung von Satzungsautonomie berechtigt als solche noch nicht zu Grundrechtseingriffen (BVerfGE 33, 125 – „Facharztbeschluß“; Modifizierung in BVerfGE 107, 59 – „Wasserverbände“) Lesehinweis zur Vertiefung (für Interessierte): Christian Waldhoff, Satzungsautonomie und Abgabenerhebung. Zu den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts an Eingriffe durch kommunale Abgaben, in: Festschrift für Klaus Vogel zum 70. Geburtstag, 2000, S. 495 ff.

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 33

Funktionen des Bundestages in der parlamentarischen Demokratie

Gesetzgebung Daneben: Sog. Schlichte Parlamentsbeschlüsse

Zustimmung zu wichtigen politischen Akten im Exekutivbereich Bsp: Auslandseinsätze der Bundeswehr

Kreationsfunktion (Wahlfunktion) Art. 63 GG Art. 54 Abs. 3 GG Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG

Politische Kontrolle Art. 63 GG Art. 67 GG (konstruktives Misstrauensvotum) Art. 43 Abs. 1 GG (Interpellationsrecht) Art. 44 GG (Untersuchungsausschuss) Art. 45a Abs. 2 GG (Verteidigungsausschuss) Art. 45b GG (Wehrbeauftragter)

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Leitentscheidungen zum Parlamentsrecht BVerfGE 40, 296 „Diätenurteil“ BVerfGE 102, 224 „Funktionszulagen ür Bundestagsabgeordnete – zweites Diätenurteil“

BVerfGE 80, 188 „Wüppesahl – Rechte fraktionsloser Abgeordneter“

BVerfGE 104, 310 „Pofalla - Immunität“

BVerfGE DVBl. 2005, 1310 „vorzeitige Auflösung des Bundestags“

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Rechtsstellung / Rechtsstatus der Abgeordneten Grundsatz des freien Mandats, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG Abgeordnete üben ein „öffentliches Amt“ aus, ohne dadruch Beamte zu sein

•  Recht auf Teilnahme an Sitzungen •  Rederechte

Absicherung durch angemessene Entschädigung, Art. 48 Abs. 3 GG

Problembereich: Fraktionszwang

Problembereich: Offenlegungspflichten / „gläserner Abgeordneter“

•  Antragsrechte •  Fragerechte •  …

Verwirklichung der Repräsentationsfunktion: juristischer Zurechnungszusammenhang, durch den die Entscheidung des Parlaments dem Volk zugerechnet werden können

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Weitere Abgeordnetenrechte

Indemnität, Art. 46 Abs. 1 GG - Zu keiner Zeit Belangung wegen parlamentarischer Äußerungen -  Schutz gegen alle rechtlichen Maßnahmen - Zeitlich unbeschränkt

Immunität, Art. 46 Abs. 2 GG

Zeugnisverweigerungsrecht, Art. 47 Abs. 1 GG

- Abgeordnete dürfen während ihrer Mitgliedschaft im Parlament nicht ohne Genehmigung desselben zur Verantwortung gezogen werden

Vorbereitungsurlaub,

- Gilt auch für außerparlamentarisches Fehlverhalten

Behinderungsverbot

Art. 48 Abs. 1 GG

Art. 48 Abs. 2 GG

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Parlamentarisches Enqueterecht – Untersuchungsausschüsse, Art. 44 GG i.V.m. PUAG von 2001 1.  Hausrecht und Polizeigewalt des Präsidenten, Art. 40 Abs. 2 GG 2. Geschäftsordnungsautonomie, Art 40 Abs. 1 Satz 2 GG : •  •  • 

Autonomie Satzungen (BVerfGE 1, 144) Böckenförde: „Verfassungssatzung“ Parlamentarischer Innenrechtssatz / Parlamentssatzung

GO-BTag befindet sich normhierarchisch im Rang unterhalb der Verfassung, auch unterhalb der förmlichen Parlamentsgesetze Problem: Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Regeln der GO? •  • 

§ 126 GO-BTag: Möglichkeit der Durchbrechung Verfassungsrechtliche Relevanz eines Verstoßes nur, wenn zugleich ein Verstoß gegen eine Verfassungsnorm vorliegt

unterhalb der Ebene der GO: sog. Parlamentsbrauch

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Der Bundestag besitzt das Recht zu Selbstautonomie (=Parlamentsautonomie) grds. zwei Typen: Mehrheitsenquete / Minderheitenenquete à Untersuchungsausschuss als klassisches parlamentarisches Minderheitenrecht (Kontrolle der Regierungsmehrheit durch die Opposition) Einsetzungsantrag: ¼ der Mitglieder des Bundestags, Art. 44 Abs. 1 GG; § 1 Abs. 1 PUAG Ermittlungsauftrag ist gekoppelt an die Zuständigkeiten des Bundestages selbst, § 1 Abs. 3 PUAG entscheiden: Minderheitenrechte im Ausschuss à jetzt PUAG, etwa § 17 Abs. 2 Grenzen der Untersuchungsbefugnisse der Regierung gegenüber: Ein „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ soll geschützt und damit ausforschungsfrei bleiben Rechtsschutz: §36 PUAG à Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG à BGH

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 39

Übungsfall „Auflösung des Bundestags“ Nach zunehmenden Schwierigkeiten der Bundesregierung, ihre Reformpolitik zu verwirklichen und nach einer Serie von seiner Partei verlorener Landtagswahlen – zuletzt in dem bedeutenden Bundesland N – entschließt sich der Bundeskanzler die Vertrauensfrage nach Art. 68 GG mit dem Ziel zu stellen, diese zu verlieren und damit Neuwahlen herbeiführen zu können. Er besitze nicht mehr den erforderlichen Rückhalt der die Regierung tragenden Fraktionen; auch führe die ständige Obstruktions- und Blockadepolitik des Bundesrats zu erschwerten Bedingungen des Regierens. Absprachegemäß enthalten sich die meisten Abgeordneten der Regierungsfraktionen bei der formell ordnungsmäßigen Vertrauensabstimmung der Stimme; da die Opposition geschlossen das Vertrauen verweigert, verfehlt der Bundeskanzler die „Kanzlermehrheit“ in der Abstimmung. Der Bundespräsident macht sich die Einschätzung der politischen Lage durch den Bundeskanzler zu eigen und löst auf dessen Antrag hin den Bundestag auf und ordnet Neuwahlen an. Die Bundestagsabgeordnete H der S-Fraktion und der Bundestagsabgeordnete S der GFraktion fühlen sich in ihren Abgeordnetenrechten verletzt und wollen vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die vorzeitige Auflösung des Parlaments und das Ansetzen von Neuwahlen klagen. Hätte eine entsprechender Antrag Aussicht auf Erfolg?

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 39.1

Lösungsskizze: OS: Die Anträge haben Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet sind. Zulässigkeit des Normenkontrollantrags gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr.5, 63 ff. BVerGG Parteifähigkeit, § 63 BVerfGG Bundespräsident = oberstes Bundesorgan; in § 63 BVerfGG genannt Bundestagsabgeordnete = Teilorgane des obersten Bundesorgans Bundestag, die in der GO-BTag mit eigenen Rechten ausgestattet sind Streitgegenstand, § 64 Abs. 1 BVerfGG str. Pflichten des Bundespräsidenten: Art. 68 Abs. 1 GG str. Rechte der Abgeordneten: Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 und 2 GG Antragsbefugnis (Rechtsschutzbedürfnis) Die zeitliche Festlegung der Wahlperiode auf vier Jahre soll dem BT die wirksame und kontinuierliche Erfüllung seiner Aufgaben ermöglichen. An dieser Gewährleistung hat der Status des einzelnen Abgeordneten Anteil. Eine verfassungswidrige Verkürzung der Wahlperiode griffe in diesen Status ein. Frist, § 64 Abs. 3 BVerfGG sechs Monate nach Eintritt der beanstandeten Maßnahme

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 39.2 Prüfungsmaßstab Prüfungsmaßstab ist das (gesamte) Verfassungsrecht, nicht die Geschäftsordnung oder sonstiges Recht unterhalb der Verfassung Zwischenergebnis: Der Antrag ist zulässig Begründetheit des Organstreitantrags [Obersatz:] Der Antrag der Abgeordneten H und S ist begründet, wenn die vorzeitige Auflösung des Bundestages und das Ansetzen von Neuwahlen durch den Bundespräsidenten gegen Normen des GG Prüfungsmaßstab: Art. 68 GG à die Norm unterscheidet zwischen tatbestandlichen Voraussetzungen, die vorliegen müssen und ein dem Bundespräsidenten eingeräumten Ermessen („politische Leitentscheidung in eigener Verantwortung“) Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszuspruchen (+) 48-Stunden-Frist des Art. 68 Abs. 2 GG (+) Verfehlen der erforderlichen Mehrheit (= „Kanzlermehrheit“) (+) Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung: gerichtlich nur beschränkt überprüfbare Einschätzung des BKanzlers vom Vorliegen einer Lage politischer Instabilität (+) „Die auf Auflösung des BTages gerichtete Vertrauensfrage ist nur dann verfassungsgemäß, wenn sie nicht nur den formellen Anforderungen, sondern auch dem Zweck des Art. 68 GG entspricht. Das GG erstrebt mit Art. 63, Art. 67 und Art. 68 eine handlungsfähige Regierung.“ àHandlungsfähigkeit der BReg. muß verloren gegangen sein: „Handlungsfähigkeit bedeutet, dass der Bundeskanzler mit politischem Gestaltungswillen die Richtung der Politik bestimmt und hierfür auch eine Mehrheit der Abgeordneten hinter sich weiß.“

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 39.3

Ermessensausübung durch den BPräs. (+) [Kontrollüberlegung: „Drei Verfassungsorange – der Bundeskanzler, der Deutsche Bundestag und der Bundespräsident – haben es jeweils in der Hand, die Auflösung nach ihrer freien politischen Einschätzung zu verhindern. Dies trägt dazu bei, die Verlässlichkeit der Annahme zu sichern, die Bundesregierung habe ihre parlamentarische Handlungsfähigkeit verloren.“] Zwischenergebnis: Das Verfahren des Art. 68 GG wurde eingehalten Gesamtergebnis: Der Antrag ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Er wird keinen Erfolg haben

Lesehinweise: BVerfGE 62, 1 („Bundestagsauflösung I“) BVerfG, DVBl. 2005, 1310 = DÖV 2005, 999 („Bundestagsauflösung II“) zum verfassungsprozessualen Teil: Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 6. Aufl. 2004, Rdnr. 74 ff.

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 40

Beteiligung der Gliedstaaten an der Willensbildung / Gesetzgebung des Zentralstaats

Bundesratsmodell

Senatsmodell

Beispiel:

Beispiel:

• Bundesrepublik Deutschland (Art. 51 ff. GG)

• Schweiz: Ständerat

• WRV 1919

• USA: Senat

• Bundesrat in der Bismarckschen Reichsverfassung 1867/71 Gewertetes Stimmengewicht der Gliedstaaten nach der Größe, aber keine Proportionalität zur Einwohnerzahl Vertretende der Gliedstaatenregierungen werden weisungsabhängig entsandt Mittelbare demokratische Legitimation über die Landtage Keine „Zweite Kammer“

grds. Kein Stimmengewicht der Gliedstaaten Senatoren/Ständeräte werden direkt vom gliedstaatlichen Volk gewählt (hilfsweise vom Parlament) Vollwertige „Zweite Kammer“, d.h. Gesetze können nicht gegen den Willen des Senats zustandekommen Schweiz: Nationalrat und Ständerat bilden die Bundesversammlung USA: Repräsentantenhaus und Senat bilden den Kongress

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 41

Der Bundesregierung

Kanzlerprinzip

Ressortprinzip

Kollegialprinzip

Art. 65 Satz 1 GG

Art. 65 Satz 2 GG

Art. 65 Satz 3 GG

Bundeskanzler bzw. Bundeskanzlerin bestimmt die Richtlinien der Politik

Bundesminister bzw. Bundesministerin leitet seinen Geschäftsbereich selbständig

In bestimmten Fällen entscheidet die Bundesregierung als Kollegium

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 42

Kollegialorgan

Bundestag/MdB

Bundeskanzlerin Bundesregierung (Art. 62 GG) (parlamentarischer Staatssekretär als Stellvertreter)

Bundesminister

(beamteter Staatssekretär als Stellvertreter) Abteilung Referat nachgeordnete Verwaltungsstellen

Weisungshierarchie

Minister als Teil der Verwaltung/ Exekutive (Organisationsgewalt der Regierung)

Folien 43 – 45 fehlen

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 46

Verfahren der Bundesgesetzgebung gem. Art. 76-78, 82 GG (Frage der Organkompetenz) 1. Phase: Einleitungsverfahren und Beschlussfassung im Bundestag, Art. 76, 77 Abs. 1 GG durch die Bundesregierung

aus der Mitte des Bundestages

durch den Bundesrat

Gesetzesvorlage

Gesetzesvorlage

Bundesrat

Bundesregierung

Gesetzesvorlage Stellungnahme

Stellungnahme Bundesregierung

Gegenäußerung

Bundestag Ausschussarbeit, i.d.R. 3 Lesungen (Gesetzesbeschluss gem. Art. 77 I GG) Zuleitung an den Bundesrat gem. Art. 77 Abs. 1 Satz 2 GG; Beginn der zweiten Phase

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 47

2. Phase: Beteiligung des Bundesrates (Einspruchsgesetz) gem. Art. 77, 78 GG Gesetzesbeschluss des Bundestages, Zuleitung an den Bundesrat, Art. 77 I 2 GG

Bundesrat Anrufung Vermittlungsausschuss Änderungsvorschlag des Vermittlungsausschusses

Kein Änderungsvorschlag

Bundestag Erneuter Beschluss

Kein Anrufung des Vermittlungsausschusses oder „Zustimmung“ Art. 78 GG

Bundesrat Endgültige Beschlussfassung

Einspruch Bundestag Zurückweisung des Einspruchs durch Überstimmen

Keine Zurückweisung

Gesetz zustande gekommen

Gesetz gescheitert

Kein Einspruch

Gesetz zustande gekommen

Gesetz zustande gekommen

3. Phase: Ausfertigung und Verkündung, Art. 82 GG

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 48

2. Phase:

Beteiligung des Bundesrates (Zustimmungsgesetz) gem. Art. 77, 78 GG Gesetzesbeschluss des Bundestages, Zuleitung an den Bundesrat, Art 77 I 2 GG Bundesrat Anrufung

Keine Zustimmung: Gesetz gescheitert, wenn nicht BReg. oder BT. den VermAus. anrufen

Vermittlungsausschuss Zustimmung

Änderungsvorschlag

Kein Änderungsvorschlag

Bundestag erneuter Beschluss

Bundesrat endgültige Beschlussfassung

Zustimmung

keine Zustimmung Gesetz gescheitert

Gesetz zustande gekommen

3. Phase:

Ausfertigung und Verkündung, Art. 82 GG

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 49

Verfassungsändernde Gesetzgebung Art. 79 GG Die Verfassung selbst kann schon aus logischen Gründen nicht normieren, wie sie zustandekommt  verfassungsgebende Gewalt des Volkes  Art. 146 GG  anderes gilt für die Verfassungsänderung: 1. Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG: keine Verfassungsdurchbrechung (vgl. aber Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG für einen Spezialfall 2. Art. 79 Abs. 2 GG: qualifizierte Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat Zwei-Drittel der Stimmen bezogen auf die gesetzliche Mitgliederzahl dieser Verfassungsorgane (Art. 121; 52 Abs. 3 Satz 1 GG) 3. Art. 79 Abs. 3 GG: Ewigkeitsgarantie / Unabänderlichkeitssperre a) Art.79 Abs. 3 GG ist ebenfalls unabänderlich b) Was ist der Änderung genau entzogen? - Gliederung des Bundes in Länder (nicht konkreter Zuschnitt der existierenden Länder, Arg. Art. 29 GG)

- Grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung (nicht die konkrete Ausgestaltung des Bundesrats gem. Art. 50 ff. GG)

- die in den Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze (BVerfGE 30, 1 „Abhörurteil“: verboten ist nur eine prinzipielle Preisgabe der geschützten Grundsätze, nicht die systemimmanente Modifizierung derselben)

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 49.1

Leitentscheidungen:

BVerfGE 30,1 „Abhörurteil“ BVerfGE 89, 155 „Maastrichturteil“: keine Selbstaufgabe deutscher Staatlichkeit in der europäischen Integration ohne Betätigung der verfassungsgebenden Gewalt, d.h. innerhalb der geltenden Legalität des GG

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 50

Bundesstaat

Föderalismus

Umsetzung des förderalistischen Prinzips in eine konkrete Verfassungsordnung: Zentralstaat (=Bund) und

hintergründisches politisches Prinzip

Gliedstaaten (=Länder)

Gegenmodell

Verankerung im Grundgesetz: • Staatsname: Bundesrepublik • Art. 20 Abs. 1 GG • Präambel • Aufbau des Grundgesetzes • Art. 1 Abs. 2 BLNVerf: „Berlin ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland.“

Rechtsvergleichung: USA (1787); Schweiz (1848); Österreich; Belgien, Kanada, Australien; Indien; Brasilien…

Einheitsstaat (ggf. dezentralisierter Einheitsstaat)

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 51

Bundesstaatlichkeit nach dem Grundgesetz • 

Zwei staatliche Ebenen: Zentralstaat / Gliedstaaten à Bund und Länder (Gemeinde keine „dritte staatliche Ebene“, sondern mit Selbstverwaltung ausgestattete Teile Teile der Länder; „dritte Ebene im Bundesstaat“: Länderkooperation; Bsp: Kultusministerkonferenz; ZDF-Staatsvertrag; ZVS-Staatsvertrag)

• 

Länder besitzen nach h.M. „Staatsqualität“, diese ist allerdings defizitär (Josef Isensee: Länder als „Staaten ohne Ernstfall“)

• 

Verfassungsautonomie der Länder im Rahmen der Homogenitätsklausel, Art. 28 Abs. 1 GG

• 

Mit Ausnahme von Schleswig-Holstein (vgl. Art. 99 GG) besitzen die Länder Landesverfassungsgerichte Berlin: Verfassungsgerichtshof für das Land Berlin mit Sitz in Berlin-Schöneberg (Art. 84 BLNVerf; VerfGHG) Brandenburg: Verfassungsgerichtshof für das Land Berlin mit Sitz in Potsdam (Art. 112 f. LVerf Bbg; VerfGGBbg)

• 

Bundesstaatliche Kompetenzverteilung: Art. 30 GG – Grundregel: Zuständigkeitsvermutung zugunsten der Länder Art. 70 ff. GG – Gesetzgebungskompetenzen Art. 83 ff. GG – Verwaltungskompetenzen Art. 92 ff. GG – Rechtsprechungskompetenzen Art. 104a ff. GG – bundesstaatliche Finanzverfassung Art. 32 GG - auswärtige Gewalt Art. 23 GG - Europakompetenzen

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 52

Historische Entwicklung deutscher Bundesstaatlichkeit (föderalistische Tradition in Deutschland) • 

Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation (=Altes Reich): um 900 – 1806; mit modernen staatsrechtlichen Kategorien kaum zu fassendes Gebilde (Samuel Pufendorf: monstrum simile)

• 

Deutscher Bund 1815 – 1866: Staatenbund souveräner Fürsten und freier Städte unter Führung Österreichs (Fürst Metternich)

• 

Bismarckreich (=Zweites Kaiserreich) 1867: Norddeutscher Bund 1871: Reichsgründung – erster deutscher Bundesstaat unter preußischer Führung

• 

WRV: zentralisierter Bundesstaat

• 

„Drittes Reich“: „Gleichschaltung“ der Länder 1934

• 

Nach 1945: zunächst Bildung/ Reorganisation der Länder, teils in Anknüpfung an historischer Überlieferung (Hamburg, Bremen, Bayern, Sachsen), teils als Kunstgebilde (sog. Bindestrich-Länder: NRW; Rheinland-Pfalz)

• 

1952: Bildung des Südwest-Staates Baden-Württemberg

• 

1957: Beitritt des Saarlandes nach Art. 23 GG a.F.

• 

1990: Neubildung der „fünf neuen Länder“ in Ostdeutschland

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 53

Phasen des Föderalismus unter dem Grundgesetz 1.  Separativer Föderalismus: 1950er Jahre: Gedanke der Trennung der staatlichen Ebenen 2. „unitarischer Bundesstaat“ (Konrad Hesse) 1960er Jahre: Vereinheitlichungs- /Unitarisierungstendenzen überwiegen Unitarisierungsfaktoren: - Grundrechte - Sozialstaatsprinzip - Bedürfnis nach einheitlichen Lebensverhältnissen im Bundesgebiet 3. Kooperativer Föderalismus Bundesstaats- und Finanzreform 1969 - Kooperation zwischen Bund und Ländern als Leitbild - Einführung von Gemeinschaftsaufgaben gem. Art. 91a, 91b GG 4. Neuer Reformdiskussion: seit 1980/90er Jahre - Nachteile des kooperativen Föderalismus treten deutlicher hervor  Auflösung von Verantwortungszusammenhängen  „Politikverflechtungsfalle“ (Fritz W. Scharpf) - Gegenbild: kompetitiver Föderalismus (Wettbewerbsföderalismus)

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 54

Die Bundestreue Hintergrund Der staatsrechtlichen Ordnung des Bundesstaates folgt dem Grundgedanken, dass die Bundesglieder untereinander und der Bund und die Länder in ihrem Verhältnis zueinander zusammenwirken sollen, um ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten gerecht zu werden  Bundestreue / Gebot bundesfreundlichen Verhaltens

als Richtschnur für gegenseitige Rechte und Pflichten, insbesondere Gebot zur Rücksichtnahme (= ungeschriebenes Verfassungsrecht des Bundesstaates; erstmals: Rudolf Smed, Ungeschriebenes Verfassungsrecht im monarchischen Bundesstaat) à  Merke: Das Gebot bundesfreundlichen Verhaltens schafft keine neuen Rechte und Pflichten, sondern gibt lediglich Direktiven für die Ausübung bestehender Rechte Leitentscheidungen BVerfGE 12, 205 (254 ff.) – erstes Fernsehurteil („Deutschland-Fernsehen GmbH“) BVerfGE 86, 148 (258 ff.) – extreme Haushaltsnotlage von Bremen und Saarland

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 55

Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern Die grundgesetzliche bundesstaatliche Kompetenzverteilungsregel des Art. 30 GG wird für den Bereich der Gesetzgebung in den Art. 70 ff. GG wiederholt und konkretisiert. 1.  Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes, Art. 71, 73 GG 2.  Konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, Art. 72, 74, 74a GG 3.  Rahmen- und Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes, Art. 72, 75, 91a II 2, 109 III GG 4.  Ungeschriebene Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes

(Kompetenzen kraft Sachzusammenhangs und Kraft Natur der Sache;

Annexkompetenzen)

5.  Gesetzgebungszuständigkeit der Länder Abweichend von der im Normtext angeordneten Zuständigkeitsvermutung zugunsten des Bundes, sind die Zuständigkeiten der Länder ständig zurückgedrängt worden; substantielle Regelungsbefugnisse bestehen noch im Polizeirecht, Schul- und Kultusrecht, Kommunalrecht, Bauordnungsrecht

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 55a

Lesehinweise zur Verbandskompetenz im Bereich der Gesetzgebung:

Pechstein/Weber, Gesetzgebungskompetenzen nach dem GG, Jura 2003, S. 82 ff. Ehlers, „Ungeschriebene Kompetenzen“, Jura 2000, S. 323 ff.

Rechtsprechung: BVerfGE 12, 205 (248 f.) – „erstes Fernsehurteil“ BVerfGE 67, 299 – „Hamburger Laternengaragenfall“

Waldhoff, Studiengebühren im Bundesstaat, JuS 2005, S. 391 ff.

BVerfGE 61, 149 – „Gesetzgebungskompetenz für Staatshaftung“

Waldhoff, Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausübung von Gesetzgebungskompetenzen (Art. 72 Abs. 2; 75 Abs. 2; 125a Abs. 2 GG) – materielles Kompetenzzuweisungsrech als Element einer Föderalismusreform, in: Henneke (Hrsg.), Föderalismusreform in Deutschland, 2005, S. 55 ff.

BVerfGE 106, 62 (135ff.) – „Altenpflegegesetz“ BVerfGE 110, 141 – „Kampfhunde“ BVerfGE, NJW 2004, 2803 – „Juniorprofessur“ BVerfGE NJW 2005, 493 – „Studiengebühren“

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 56

Verwaltungskompetenzen im Bundesstaat

Landesvollzug von Landesgesetz

Regelfall:

Sonderfall:

Landeseigener Vollzug von Bundesgesetzen, Art. 83, 84 GG

Bundesauftragsverwaltung, Art. 85 GG

Landesvollzug von Bundesgesetzen

Bundeseigene Verwaltung, Art. 86, 87 GG

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 57

Landeseigener Vollzug von Bundesgesetzen, Art. 83, 84 GG Regelvermutung in Konkretisierung von Art. 30 GG à sog. Exekutivföderalismus Art. 83 GG: sog. Gesetzesausführende/gesetzesakzessorische Verwaltung Art. 30 GG: sog. „gesetzesfreie“ Verwaltung äußerste Grenze der Verwaltungszuständigkeit ist stets die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Art. 70 ff. GG) beschränkte Ingerenz- und Aufsichtsrechte des Bundes beim landeseigenen Vollzug von Bundesgesetzen: -

Art. Art. Art. Art.

84 84 84 84

Abs. Abs. Abs. Abs.

2 3 4 5

GG: GG: GG: GG:

Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften Rechtsaufsicht (keine Fachaufsicht!) sog. Mängelrügenverfahren unter besonderen Voraussetzungen Weisungsrechte des Bundes

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 57a

Verbot der Mischverwaltung im Bundesstaat Mischverwaltung bedeutet eine organisatorische Gestaltung, dass für eine bestimmte Verwaltungsaufgabe eine Bundesbehörde einer Landesbehörde übergeordnet ist oder ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesbehörden, z.B. durch Zustimmungserfordernisse Die Mischverwaltung ist grundsätzlich verboten (BVerfGE 63, 1), sofern sie nicht ausnahmsweise verfassungsrechtlich erlaubt ist (Bsp.: Gemeinschaftsaufgaben Art. 91a, 91b GG)

Organleihe ein Verwaltungsträger (z.B. ein Land) stellt einem anderen Verwaltungsträger (z.B. dem Bund) personelle und sachliche Mittel eines seiner Organe zur Verfügung zur Erfüllung des anderen Verwaltungsträgers. Nach außen wird das Handeln des entliehenen Organs dann dem Entleiher zugerechnet. Demgegenüber ist die institutionalisiert.

Amtshilfe

(Art. 35 GG) bloß punktuell und nicht

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 57b

Die Rechtsschutzgarantie, Art. 19 Abs. 4 GG („Formelles Hauptgrundrecht“ / „Krönung des Rechtsstaats“) tatbestandliche Voraussetzung 1.  2.  3. 

Rechtsverletzung Subjektives Recht muss betroffen sein (Gewährleistung objektiver Rechtmäßigkeit des Staatshandelns) Durch die „öffentliche Gewalt“ à meint nur die Exekutive („Rechtsschutz durch den Richter, nicht gegen den Richter“, da andernfalls infinitiver Instanzenzug die Folge wäre à dagegen sprechen wiederum die widerstrebenden Prinzipien der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens à kein Anspruch auf einen Instanzenzug! Jetzt aber Relativierung dieses Dogmas in BVerfGE 107, 395: fachgerichtliche Abhilfe bei Verletzung des rechtlichen Gehörs folgt aus den allgemeinen Justizgewährungsanspruch)

Rechtsfolge: BVerfGE 107, 395 (401): „Die grundgesetzliche Garantie des Rechtsschutzes umfasst den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung.“ à  1. Gewährung lückenlosen Rechtschutzes à subsidiär muss zumindest der ordentliche Rechtsweg eröffnet sein. 2. Gewährung effektiven Rechtschutzes, insbesondere auch in zeitlich angemessener Folge à Basis für sog. Einstweiligen Rechtsschutz (Eilrechtsschutz) Daneben: allgemeiner Justizgewährungsanspruch als Folge des staatlichen Gewaltmonopols

à private Konflikte sind staatlich monopolisiert zu entscheiden und die gewaltsame Rechtsdurchsetzung ist grundsätzlich beim Staat monopolisiert

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 58

Rechtsprechung – „Dritte Gewalt“ Rechtsprechung (im materiellen Sinne) ist die Streitentscheidung anhand von Rechtsnormen durch unabhängige Gerichte mit Bindungswirkung (Rechtskraft) und Durchsetzbarkeit (Zwangsvollstreckung), Art. 92, 97 GG Richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG; §§ 25 ff. DRiG) Sachliche Unabhängigkeit: Die Richterin oder der Richter ist allein an das Gesetz gebunden und Weisungen der Exekutive nicht unterworfen. Persönliche Unabhängigkeit: Die bzw. der planmäßig und endgültig angestellte Richter_in kann gegen seinen Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf seiner oder ihrer Amtszeit entlassen und dauernd oder zeitweise seines oder ihres Amtes enthoben oder versetzt werden. Der richterlichen Unabhängigkeit korreliert notwendig die Gesetzesbindung des Richters bzw. der Richterin.

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 46

Die dritte Gewalt (Jurisdiktion): Aufbau der Gerichtsbarkeit Bundesverfassungsgericht (Karlsruhe)

Bundesarbeitsgericht (Erfurt)

Bundesgerichtshof

Bundessozialgericht

(Karlsruhe)

(Kassel)

Bundesverwaltungsgericht

Bundesfinanzhof (München)

(Leipzig)

Bundespatentgericht (München)

Landesarbeitsgerichte

Oberlandesgerichte

Landessozialgerichte

Oberverwaltungsgerichte

Sozialgerichte

Verwaltungsgerichte

Sozialversicherungsrecht

Verwaltungsrecht

Finanzgerichte

Landgerichte Arbeitsgerichte

Arbeitsrecht

Amtsgerichte

Zivilrecht

Strafrecht

Patent-, Gebrauchsmusteru. Markenrecht

Steuerrecht

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 59a

Verwaltungsgerichtliche Generalklausel § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO: „(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen gericht ausdrücklich zugewiesen sind. ...“ Beispiel für Sonderzuweisung: Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG (Streit über die Höhe der Enteignungsentschädigung) Abgrenzung zur Verfassungsgerichtsbarkeit: Streitigkeit „nichtverfassungsrechtlicher Art“ à Art. 93 GG i.V.m. BVerfGG; Art. 84 BLVerf i.V.m. VerfGHG Abgrenzung zur ordentlichen Gerichtsbarkeit:

Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte § 13 GVG „Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.“

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 60

Rechtsstaatsprinzip (Teilelemente / Überblick) Definition:

Rechtsstaat ist ein Staat, dessen Staatsgewalt rechtlich gebunden (geordnet und begrenzt) ist.

Historischer Gegenbegriff: Polizeistaat des 19. Jh. Einzelausprägungen: 1.  Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes, Art. 20 Abs. 3 GG 2. Gewaltenteilung Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GG; Gliederung der Verfassung 3. Grundrechte (Art. 1 – 19 GG) 4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 5. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz insbesondere Rückwirkungsverbot 6. Rechtschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) 7. Grundsätze des Straf- und Strafverfahrensrechts (Art. 101 ff. GG) 8. Staatshaftung (Art. 34; § 839 BGB)

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 62a

Der Grundsatz der

Gewaltenteilung

Trennung der Staatsfunktionen

Staatsgewalt Art. 20 II GG)

Stufe

Befund

1.  Funktionen (Grundtypen staatlicher Aufgabenerfüllung)

Gesetzgebung (Rechtsetzung)

Vollziehung

Rechtsprechung

Funktionentrennung

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 62b

Der Grundsatz der

Gewaltenteilung

Trennung der Staatsfunktionen

Staatsgewalt Art. 20 II GG)

Stufe

Befund

1.  Funktionen (Grundtypen staatlicher Aufgabenerfüllung)

2. Konstituierung besonderer Organe

Gesetzgebung

Vollziehung

(Rechtsetzung)

Gesetzgebungsorgane

Vollziehungsorgane

Rechtsprechung

Rechtsprechungorgane

(=Gewalten) Parlamente

Regierung / Verwaltung

Funktionentrennung

Gerichte

Sachliche und personelle Trennung der Staatsorgane („Gewaltentrennung“)

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 62

Der Grundsatz der

Gewaltenteilung

Trennung der Staatsfunktionen

Staatsgewalt Art. 20 II GG)

Stufe

Befund

1.  Funktionen (Grundtypen staatlicher Aufgabenerfüllung)

2. Konstituierung besonderer Organe

Gesetzgebung

Vollziehung

(Rechtsetzung)

Gesetzgebungsorgane

Vollziehungsorgane

Rechtsprechung

Rechtsprechungorgane

(=Gewalten) Parlamente

3. Zuweisung der Funktionen an Organe

4. Einrichtung von Kontrollen (=„System von checks and balances“

Regierung / Verwaltung

Regierung / Parlamente

Verwaltung

Funktionentrennung

Gerichte

Gerichte

Sachliche und personelle Trennung der Staatsorgane („Gewaltentrennung“)

Verschränkung von Funktionen und zuständigen Organen („Gewaltenverschränkung“)

Gegenseitige Hemmung und Mäßigung

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 63

Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG)

Vorrang des Gesetzes

Vorbehalt des Gesetzes

Rechtsbindung staatlicher Verwaltung; die Verwaltung darf bei einer Tätigkeit keine Gesetze (egal welcher Stufe) verletzen

Für bestimmte Betätigungen der Verwaltung ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich, sie stehen unter dem „Vorbehalt“ eines dazu ermächtigenden Gesetzes („Eingriffe in Freiheit und Eigentum“; alle „wesentlichen Entscheidungen“)

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 64

Vorbehalt des Gesetzes (Eingriffe in Freiheit und Eigentum und alle wesentlichen Staatshandlungen bedürfen der Grundlage in einem Parlamentsgesetz)

rechtsstaatliche Wurzel

demokratische Wurzel

grundrechtliche Wurzel

Das Staatshandeln soll an Gesetze gebunden sein.

Das Handeln der Verwaltung i s t d e m o k ra t i s c h r ü c kzukoppeln und zu legitimieren; dies erfolgt durch das Gesetz.

In Grundrechte darf nur durch oder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden („grundrechtliche Gesetzesvorbehalte“

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 65

Rückwirkung von Gesetzen und Vertrauensschutz

echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen)

grds. unzulässig, es sei denn: -  Kein Vertrauenstatbestand gegeben -  Vertrauen nicht schutzwürdig

unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung)

grds. zulässig, es sei denn ausnahmsweise Vertrauensschutz (à Abwägung)

Normale „zukunftsgerichtete Gesetze“

grds. uneingeschränkt zulässig (Demokratieprinzip: „lex posterior derogat legi priori)

-  Überwiegende Gemeinwohlinteressen stehen entgegen (Abnahme des Gedanken des Vertrauensschutzes) Leseempfehlung: Rainer Wernsmann, Grundfälle zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit rückwirkender Gesetze, JuS 1999, 1177 ff. und 2000, 39 ff.

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 66

verfassungsgerichtliche Verfahren

Staatsgerichtsbarkeit • 

Organstreit

Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG • 

Bund-Länder-Streit,

Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG • 

Parteiverbotsverfahren

Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG

Normenkontrollen • 

abstrakt

Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG • 

konkret

Art. 100 Abs. 1 GG • 

inzident

Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG

Verfassungsbeschwerde Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 67

Zulässigkeitsvoraussetzungen der abstrakten Normenkontrolle gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.V.m. § 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG 1.  Antragsberechtigung -  -  -  - 

Die Bundesregierung (als Kollegium i.S.v. Art. 62 GG) Die Landesregierungen (auch in Bezug auf Recht eines anderen Landes) Ein Drittel der Mitglieder des Bundestages (nicht: eine Fraktion; die Opposition) Gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a GG, § 76 Abs. 2 BVerfGG bzgl. der Überprüfung am Maßstab von Art. 72 Abs. 2 GG („Erforderlichkeit“ einer bundesgesetzlichen Regelung) auch: Bundesrat und Landtage

2. Prüfungsgegenstand -  Bundes- oder Landesrecht jeder Rangstufe (formelle Gesetze; RVO; Satzungen) nach der Verkündung im Gesetzesblatt (aber u.U. noch vor dem Inkrafttreten) unabhängig davon, ob das Recht vor- oder nachkonstitutionell ist Auch: -  Verfassungsnormen (im Hinblick auf Art. 79 Abs. 3 GG) -  Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen gem. Art. 59 Abs. 2 GG und Haushaltsgesetze gem. Art. 110 Abs. 2 GG als Gesetze im „nur formellen Sinne“ -  Gesetzesersetzende Parlamentsbeschlüsse (vgl. Art. 66 LVerf NRW: Zustimmung zu Staatsvertrag; vgl. auch BVerfGE 90,60 Rundfunkgebührenstaatsvertrag)

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 67.1

Zulässigkeitsvoraussetzungen der abstrakten Normenkontrolle gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.V.m. § 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG 3. Statthaftigkeit des Antrags Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel eines der Antragsberechtigten über die Gültigkeit der Norm (anders: § 76 Abs. 1 BVerfGG: Antragsteller muss die Norm für nichtig halten; insoweit wohl Teilnichtigkeit der Norm; str.); ein subjektives Rechtsschutzinteresse ist nicht erforderlich

4. Prüfungsmaßstab für Bundesrecht: GG für Landesrecht: das gesamte Bundesrecht (einschließlich GG) Strittiger Bereich: Prüfungsmaßstab für untergesetzliches Bundesrecht (RVO; Satzung) à  à  à 

ein Verstoß gegen die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stellt zugleich einen Verstoß gegen Art. 80 GG dar zu prüfen ist daher, ob eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorliegt und ob deren Grenzen eingehaltensind BVerfGE 101, 1 (30 f.): Prüfung der Einhaltung der Ermächtigungsgrundlage als „Vorfrage“

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 68.1

Zulässigkeitsvoraussetzungen der konkreten Normenkontrolle gem. Art. 100 Abs. 1 Nr. 2 GG i.V.m. § 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG Frage nach dem „richtigen Prüfungsrecht“, d.h. der inzidenten Entscheidung über die Anwendbarkeit einer Norm à  im Grundsatz Monopolisierung beim BVerfG, damit sich der grds. gesetzesgebundene Richter nicht über den Willen des demokratisch unmittelbar legitimierten Gesetzgebers hinwegsetzt à  Schutz des parlamentarischen Gesetzgebers vor Missachtung à  Beschränkung auf sog. nachkonstitutionelle Gesetze Zudem: Konzentration von Normverwerfung mit allgemeiner Wirkung („erga omnes“) beim BVerfG (bei richterlicher Inzidentkontrolle stets nur „inter partes-Wirkung“) 1.  Vorlageberechtigung Jedes staatliche Gericht jeder Instanz (bei Kollegialgerichten: das Kollegium)

2. Prüfungsgegenstand Verkündete förmliche nachkonstitutionelle Bundes- oder Landesgesetze; bei RVO oder Satzung inzidentes richterliches Prüfungsrecht mit bloßer inter-partes-Wirkung Europäisches Gemeinschaftsrecht ist grds. nicht vorlagefähig (vgl. BVerfGE 37, 271 – „Solange I“; 73, 339 – „Solange II“; 89, 155 – „Maastricht“; Einzelheiten str.)

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 68.2

Zulässigkeitsvoraussetzungen der konkreten Normenkontrolle gem. Art. 100 Abs. 1 Nr. 2 GG i.V.m. § 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG

3. Richterliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des anzuwendenden Gesetzes Bei Verletzung der Vorlagepflicht im Falle von Willkür Verletzung des Prinzips des gesetzlichen Richters, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

4. Entscheidungserheblichkeit 5. Prüfungsmaßstab für Bundesgesetze: GG für Landesgesetze: das ganze Bundesrecht

Das BVerfG prüft die vorgelegte Norm unter allen denkbaren, nicht nur unter den vom vorlegenden Gericht geltend gemachten Gesichtspunkten

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 69

Zulässigkeitsvoraussetzungen des Organstreits gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. § 13 Nr. 13, 63 ff. BVerfGG Kontradiktorisches Streitverfahren, bei dem sich zwei Verfassungsorgane im Streit um ihre Rechte und Pflichten gegenüber stehen. Das BVerfG stellt eine Rechtsverletzung lediglich fest, § 67 Satz 1 BVerfGG (Feststellungsurteil / -beschluss) 1.  Parteifähigkeit a)  oberste Bundesorgane: Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Bundesversammlung, Gemeinsamer Ausschuss gem. Art. 53a GG, Vermittlungsausschuss, str.: Bundesbank, Bundesrechnungshof u.a. b)  Organteile: Präsident des Bundestages, Präsident des Bundesrates, Ausschüsse und Fraktionen des Bundestages c)  „andere Beteiligte“: der einzelne Bundestagsabgeordnete (str., ob nicht Organteil); politische Parteien i.S.v. Art. 21 GG sofern sie mit anderen Verfassungsorganen um ihren Status streiten (st. Rspr., staatsrechtlich jedoch im höchsten Maße verfehlt!)

2.  Streitgegenstand Gegenstand ist der Streit der Verfassungsorgane darüber, ob eine rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung des GG verstößt, § 64 Abs. 1 BVerfGG 3.  Antragsbefugnis Der Antragsteller muss nach § 64 Abs. 1 BVerfGG plausibel geltend machen, dass die Möglichkeit der Verletzung seiner ihm vom GG übertragenen Rechte (sog. Organ- oder Statusrechte) gegeben ist (Parallele zur Beschwerdebefugnis bei der Verfassungsbeschwerde; Klagebefugnis § 42 Abs. 2 VwGO) 4. Frist Binnen sechs Monaten, nachdem dem Antragsteller das beanstandete Verhalten bekanntgeworden ist, § 64 Abs. 3 BVerfGG

Prof. Dr. C. Waldhoff, Staatsrecht I, Folie 70

Zulässigkeitsprüfung des Bund-Länder-Streits gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG i.V.m. § 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG Kontradiktorisches Streitverfahren über subjektive Rechte und Pflichten aus dem GG zwischen Bund und Ländern, v.a. bei der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder (Art. 83 ff. GG); der Bund-Länder-Streit erweist sich als Sonderfall des Organstreits 1.  Parteifähigkeit Bund und Länder sind die einzigen parteifähigen Institutionen; für den Bund kann nur die Bundesregierung, für ein Land nur die Landesregierung den Antrag stellen, § 68 BVerfGG 2.  Streitgegenstand Gestritten werden muss über wechselseitige, durch das GG selbst verliehene Rechte und Pflichten in bundesstaatlicher Hinsicht 3.  Antragsbefugnis Auch hier muss die Möglichkeit der Rechtsverletzung plausibel dargelegt werden 4. Im Falle des Art. 84 Abs. 4 GG (sog. Mängelrügeverfahren): Vorverfahren in Form eines Beschlusses des Bundesrates 5. Frist a)  Der Beschluss des Bundesrates gem. Art. 84 Abs. 4 Satz 1 GG kann nur binnen Monatsfrist angegriffen werden, § 70 BVerfGG b)  Im Übrigen gilt die Sechs-Monate-Frist gem. §§ 69, 64 Abs. 3 BVerfGG