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Dr. Berit Völzmann, Goethe-Universität Frankfurt am Main
Staatsorganisationsrecht Teil 2
COURS MAGISTRAUX DU PROGRAMME INTERNATIONAL MINERVE DROIT ALLEMAND A LYON 27. März 2017
PowerPointPräsentation und Skript unter http://www.jura.uni-frankfurt.de/43587067/Team > Berit Völzmann > Neben „Werdegang“ und „Veröffentlichungen und Vorträge“: „COURS MAGISTRAUX DU PROGRAMME INTERNATIONAL MINERVE DROIT ALLEMAND A LYON“ Passwort: Lyon 27. März 2017
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Ablauf 23.3., 18h00 – 19h45
Block 1 Wiederholung und Weiterführung „Staatsrechtliche Grundlagen“ und „Staatsstrukturprinzipien und Staatsziele“
24.3., 12h00 – 13h45
Block 2 Oberste Bundesorgane
24.3., 16h00 – 17h45
Block 3 Politische Parteien und Wahlen
24.3., 18h00 – 19h45
Block 4 Gesetzgebung
25.3., 10h00 – 11h45
Block 5 Rechtsprechung
25.3., 12h00 – 13H45
Block 6 Die Bundesrepublik Deutschland in der Staatengemeinschaft
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Block 1: Wiederholung und Weiterführung „Staatsrechtliche Grundlagen“ und „Staatsstrukturprinzipien und Staatsziele“ Staat: • Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt Verfassung: • Beschränkung der staatlichen Macht, • Funktionale Organisation der staatlichen Macht, • Legitimation der staatlichen Macht Staatsstrukturbestimmungen und Staatszielbestimmungen
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Block 2: Oberste Bundesorgane
Bundestag Bundesrat Bundesregierung Bundesversammlung Bundespräsident Bundesverfassungsgericht
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Bundestag
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Bundestag Volksvertretung > Zentralorgan der Demokratie Hauptaufgaben und -befugnisse • Gesetzgebungsfunktion • Kontrollfunktion Mitwirkungskontrollrechte Nachträgliche Kontrollinstrumente • Repräsentationsfunktion • Kreationsfunktion Funktionsprinzipien parlamentarischer Arbeit • Gesamtrepräsentation • Öffentlichkeit • Mehrheitsprinzip • Autonomie 27. März 2017
Bundestag Rechtsstellung des Abgeordneten • Freiheit Freies Mandat Parlamentarische Mitwirkungsrechte Indemnität und Immunität Zeugnisverweigerungsrecht Behinderungsverbot und Anspruch auf angemessene Entschädigung • Gleichheit • Öffentlichkeit • Pflichten Fraktionen • Fraktionszwang und Fraktionsdisziplin
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Bundesrat
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Bundesrat Vertretung der Landesregierungen Aufgaben: • Mitwirkung bei Gesetzgebung • und Verwaltung des Bundes • sowie in Angelegenheiten der EU
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Bundesregierung
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Bundesregierung
Funktion und Aufgaben Demokratische Legitimation Willensbildung der Bundesregierung Die starke Stellung der Kanzlerin/des Kanzlers
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Bundesversammlung
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Bundesversammlung
https://www.bundestag.de/bundesversammlung
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Bundespräsident
„Quelle: Bundesregierung/Jesco Denzel" 27. März 2017
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Bundespräsident
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Bundespräsident Staatsoberhaupt, Rechtsstellung Funktion • Repräsentationsfunktion • Integrationsfunktion • Staatsnotarielle Funktion • Politische Reservefunktion und „Legalitätsreserve“ Aufgaben • Exekutiver Gegenzeichnungsvorbehalt • Ausfertigung und Prüfung von Gesetzen • Völkerrechtliche Vertretung • Auflösung des BuTa • Ernennung der Inhaber von Staatsämtern • Begnadigungsrecht • Sonstige Befugnisse 27. März 2017
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Bundespräsident
http://www.tagesschau.de/inland/gauck-abschied-109.html
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Bundesverfassungsgericht
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Bundesverfassungsgericht
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Bundesverfassungsgericht
Steht an der Spitze der Judikative Doppelfunktion: • Gericht mit der Aufgabe der Wahrung der Verfassung und • zugleich oberstes Verfassungsorgan des Bundes
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Block 2: Oberste Bundesorgane
Bundestag Bundesrat Bundesregierung Bundesversammlung Bundespräsident Bundesverfassungsgericht
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Block 3: Politische Parteien und Wahlen
Politische Parteien Wahlen zum Deutschen Bundestag
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Politische Parteien
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Politische Parteien
Aufgaben und Funktionen Rechtsstellung Der Status der Freiheit der Parteien Der Status der Gleichheit Der Status der Öffentlichkeit Der Status der innerparteilichen Demokratie Die Finanzierung der politischen Parteien Die prozessuale Stellung der Parteien Möglichkeit des Parteiverbots
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§ 1 PartG Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien (1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe. (2) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluß nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozeß der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen. 27. März 2017
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§ 2 PartG Begriff der Partei (1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein. (2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Gleiches gilt, wenn eine Vereinigung sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 keinen Rechenschaftsbericht eingereicht hat; § 19a Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. 27. März 2017
§ 5 PartG Gleichbehandlung (1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.
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Bundestagswahlen
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Bundestagswahlen
http://httwww.bundestagswahl-bw.de/wahlsystem1.html
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Bundestagswahlen Besonderheiten des Wahlrechts und unterschiedliche Wahlsysteme • Verhältniswahl • Mehrheitswahl Die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG • Allgemeinheit • Unmittelbarkeit • Freiheit • Gleichheit • Geheimheit Das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag
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Block 4: Gesetzgebung
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Block 4: Gesetzgebung
Bedeutung des Gesetzes Gesetzgebungskompetenzen Gesetzgebungsverfahren http://www.bpb.de/mediathek/152687/wie-ein-gesetz-entsteht • Gesetzesinitiative • Das Verfahren im Bundestag • Die Mitwirkung des Bundesrates • Ausfertigung und Verkündung
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Block 5: Rechtsprechung
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Block 5: Rechtsprechung Die dritte Gewalt • Allgemeine Bedeutung • Begriff der Rechtsprechung • Aufgaben und Funktionen der Rechtsprechung im Rechtsstaat • Einordnung in das Gefüge der Gewaltenteilung Gerichtsorganisation • Kompetenzverteilung für den Bereich der Rechtsprechung • Aufbau der Gerichtsbarkeit • Die unabhängige Stellung des Richters • Verfassungsrechtliche Verfahrensrechte Das Bundesverfassungsgericht • Das BVerfG als Institution • Aufbau des BVerfG • Zuständigkeit des BVerfG – Die wichtigsten Verfahrensarten 27. März 2017
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Block 6: Die BRD in der Staatengemeinschaft
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Block 6: Die BRD in der Staatengemeinschaft Bekenntnisse zur internationalen Kooperation im Verfassungstext des Grundgesetzes • Internationale Zusammenarbeit und Friedensgebot • Völkerrecht als Bestandteil und als Auslegungsgesichtspunkt des nationalen Rechts • Kompetenzen zur Ausübung der auswärtigen Gewalt Das Bekenntnis zur Europäischen Integration • Verfassungsrechtlich relevante Besonderheiten der Europäischen Integration • Verfassungsrechtliche Grenzen der Europäischen Integration • Verfassungsgerichtlichen Kontrolle von Rechtsakten der EU 27. März 2017
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