Sanierungsarbeitsrecht in der Insolvenz -Wunsch oder Wirklichkeit-

Sanierungsarbeitsrecht in der Insolvenz -Wunsch oder WirklichkeitBerlin-Brandenburger Arbeitskreis im Insolvenzrecht 27. Juli 2016 Joachim Zobel Rech...
Author: Moritz Maier
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Sanierungsarbeitsrecht in der Insolvenz -Wunsch oder WirklichkeitBerlin-Brandenburger Arbeitskreis im Insolvenzrecht 27. Juli 2016

Joachim Zobel Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Alexander von Saenger Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

6SLHOUHJHOQGHV7XUQLHUV S t a t u s

Insolvenzeröffnungsverfahren

Eröffnetes Insolvenzverfahren

• §§ 11 – 25 InsO • Bestellung eines vorl. Insolvenzverwalters m. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (starker IV) oder eines vorl. Verwalters mit Zustimmungsvorbehalt (schwacher IV)

• Es ergeht Eröffnungsbeschluss, § 27 InsO • Bestellung des Insolvenzverwalters, § 56 InsO • Der Insolvenzverwalter ist Arbeitgeber und passivlegitimiert.

Anzeige der Masseunzulänglichkeit • § 208 InsO

• Bei Eigenverwaltung / Schutzschirm: GF bleibt in der Arbeitgeberstellung und ist passivlegitimiert!

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• Zäsur der Anzeige der Masseunzulänglichkeit führt die Rangfolge des § 209 InsO herbei. • Ggfs. wird die Masseverbindlichkeit nachrangig, § 209 Abs. 1 Ziff. 3 InsO • Es gilt dann Vollstreckungsverbot, § 210 InsO

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• Zäsur der Insolvenzeröffnung lässt Forderungen, die ab diesem Zeitpunkt entstehen zu Masseverbindlichkeiten werden, § 55 InsO • Leistungsklage zulässig



• Forderungen sind Insolvenzforderungen, § 38 InsO • Anmeldung dieser Forderungen zur Insolvenztabelle, § 108 Abs. 3 , §§ 174 ff. InsO • Durchsetzung m. Feststellungsrechtsstreit, § 179 f. InsO



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Rangfolge des § 209 InsO



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Masseverbindlichkeiten





































F o l g e n

Insolvenzforderungen

Å3ULYLOHJLHQ´GHV,QVROYHQ]YHUZDOWHUV 1.

Grundsatz:

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat keinerlei Auswirkungen auf die individualund kollektivrechtlichen Bestimmungen des Arbeitsrechts und auf die Arbeitsverhältnisse!

2.

Ausnahme:

Privilegierungen des Insolvenzverwalters Individualrechtliche Besonderheiten: 

Kündigung nach Maßgabe des † 113 InsO



Freistellungsrecht



Kollektivrechtliche Besonderheiten:

2

2

2

2

• • • •

120 InsO: Kündigung von Betriebsvereinbarungen 125 InsO: Interessenausgleich mit Namensliste bei Betriebsänderung 123, 124 InsO: Insolvenzsozialplan 122, 126 InsO: Besondere Beschlussverfahren (gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung, kollektivrechtliches Kündigungsschutzverfahren)

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Sozialverträglicher Personalabbau 

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Altersteilzeit in der Insolvenz

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Haftungsprivilegierung bei Erwerb aus der Insolvenz

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Kündigung mit Erwerberkonzept







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Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz



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Sonstiges:





















































































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†

6SLHO]JH 1) Kündigung von Arbeitsverhältnissen 2) Interessenausgleich 3) Freistellung 4) Sozialplan 5) Sozialauswahl 6) Massenentlassungsanzeige (MEA) 7) Betriebsübergang § 613 a BGB

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8) Transfergesellschaft

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§ 113 S. 2 InsO

§ 622 BGB

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4 Wochen z. 15./ME

4 Wochen z. 15./ME

2

1 Monat zum ME

1 Monat zum ME

3

1 Monat zum ME

1 Monat zum ME

4

1 Monat zum ME

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5

2 Monate zum ME 2 Monate zum ME

6

2 Monate zum ME 2 Monate zum ME

7

2 Monate zum ME 2 Monate zum ME

8

3 Monate zum ME 3 Monate zum ME

9

3 Monate zum ME 3 Monate zum ME

10

3 Monate zum ME 4 Monate zum ME

12 - 14

3 Monate zum ME 5 Monate zum ME

15 - 19

3 Monate zum ME 6 Monate zum ME

20

3 Monate zum ME 7 Monate zum ME

6SLHO]XJ 'LH.QGLJXQJYRQ$UEHLWVYHUKlOWQLVVHQ  Spezialfall 1:



† 622 BGB ist einzelvertraglich nicht abdingbar. D.h., die im Vergleich mit der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kurz bemessene vertragliche Kündigungsfrist wird auf das gesetzliche Maß verlängert und dann aufgrund † 113 S. 2 InsO wieder „gekappt“.

Spezialfall 2:



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Quartalskündigungsfristen. Welche Kündigungsfrist ist maßgeblich? Laut BAG ist eine Gesamtbetrachtung über einen Referenzzeitraum von Kündigungszeitpunkt und Kündigungsfrist maßgeblich. Die in der Gesamtbetrachtung längere Frist „schlägt durch“.

6SLHO]XJ 'LH.QGLJXQJYRQ$UEHLWVYHUKlOWQLVVHQ  † 113 S. 1 InsO normiert eine Kündigungsbefugnis - jedes Arbeitsverhältnis wird kündbar.



Unter der Anwendung des † 113 InsO können auch die Arbeitsverhältnisse der gesetzlich oder vertraglich kündigungsbeschränkten Arbeitnehmer gekündigt werden, z.B.: • Zeit- und/oder zweckbefristete Arbeitsverhältnisse • Alterssicherung in Tarifverträgen • Standortsicherungen in Sanierungstarifverträgen • Beschäftigungssicherungsregelungen in Tarifverträgen • Vertragliche Kündigungsausschlüsse • Kündigung von Berufsauszubildenden

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Aber: Sonderkündigungsschutztatbestände bleiben bestehen! Kompensation der Kappung: „Verfrühungsschaden“, † 113 S. 3 InsO als Insolvenzforderung.

 

6SLHO]XJ 'LH.QGLJXQJYRQ$UEHLWVYHUKlOWQLVVHQ  Besondere Ausnahmefälle?



„Schließlich ist es auch mit dem Zweck gesetzlicher Kündigungsfristen sowie mit dem das Insolvenzrecht beherrschenden Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung nicht vereinbar, die Länge der Kündigungsfrist von der Interessenlage des Kündigungsempfängers im konkreten Einzelfall abhängig zu machen. Gerade in der Insolvenz stellen Kündigungen oft Massenphänomene dar und müssen im Interesse der Rechtssicherheit hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem sie wirksam werden sollen, überschaubar und feststellbar sein.“

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(BAG, Urteil vom 27. 2. 2014 – 6 AZR 301/12)

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6SLHO]XJ 'HU,QWHUHVVHQDXVJOHLFK  Voraussetzung:

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Betriebsänderung i.S.v. † 111 S. 3 Ziff. 1 bis 5 BetrVG ist geplant! 1. Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen 2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, 3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben 4. Grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen 5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren

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Anspruch aus Sozialplan, § 112 Abs. 1 S. 3 BetrVG

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Anspruch auf Sozialplan, § 112 Abs. 4 BetrVG. Erzwingbar ist ein Sozialplan im Falle des § 112a BetrVG über Einigungsstelle

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Ausgleich oder Milderung der wirtschaftlichen Nachteile infolge einer Betriebsänderung

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Sanktion: Nachteilsausgleichsanspruch bei Unterlassung: max. 18 Bruttomonatsgehälter

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Recht auf Interessenausgleichsversuch, nicht auf Abschluss Str., ob ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bei Verletzung seiner Rechte besteht.



Einigung über „ob, wann, wieviel und wie“ der Betriebsänderung



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Rechte des betroffenen AN



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Rechte des Betriebsrats

























































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Sozialplan

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Interessenausgleich



Definiert in § 111 S. 2 i.V.m. § 17 KSchG und § 112a Abs. 1 BetrVG.

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Betriebsänderung





Begriff





Gegenstand













6SLHO]XJ 'HU,QWHUHVVHQDXVJOHLFK 

6SLHO]XJ 'HU,QWHUHVVHQDXVJOHLFK   Insbesondere: Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, § 111 S. 3 Ziff. 1 BetrVG Herabsetzung der Leistungsfähigkeit des Betriebs durch Verringerung der sachlichen Betriebsmittel oder/und Einschränkung der Zahl der beschäftigten AN und damit der personellen Leistungsfähigkeit des Betriebes. Auch der reine Personalabbau ist eine Betriebseinschränkung i. S. v. § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG!

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Es gelten die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG mit der Maßgabe, dass jeweils mindestens 5% der Belegschaft des Betriebes betroffen sein müssen.

















1













Aber:

6SLHO]XJ 'HU,QWHUHVVHQDXVJOHLFK  Grundsatz:



Der Interessenausgleich innerhalb der Insolvenz und außerhalb der Insolvenz unterscheidet sich nicht ! Es besteht keine Privilegierung der Kündigung im Hinblick auf das Bestehen eines betriebsbedingten Grundes und der Durchführung einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl.

Es gelten jedoch die folgenden Besonderheiten: •

3 Wochen Frist des § 126 Abs. 1 InsO



Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur Der Interessenausgleich nach § 125 InsO lässt es im Unterscheid zu dem Interessenausgleich nach § 1 Abs. 5 KSchG zu, unter Inanspruchnahme der Vermutungswirkung eine ausgewogene Personalstruktur zu erhalten oder zu schaffen.

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Kriterien sind die Altersstruktur aber auch Qualifikation und Leistungsniveau der Mitarbeiter.





















































































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6SLHO]XJ 'DV)UHLVWHOOXQJVUHFKW   Grundsatz: Der Arbeitnehmer hat einen Beschäftigungsanspruch gemäß §§ 611, 613 BGB i.V.m. § 242 BGB (BAG (Großer Senat), 27.02.1985 - GS 1/84). Durchsetzbar ist der Beschäftigungsanspruch am effektivsten

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über eine einstweilige Verfügung.

6SLHO]XJ 'DV)UHLVWHOOXQJVUHFKW   Ausnahme: In der Insolvenz wird dagegen ein „originäres Freistellungsrecht“ des Insolvenzverwalters unter Verweis auf Gleichwohlgewährung gem. § 157 SGB III anzunehmen sein.

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Die §§ 55 Abs. 2, 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO setzen ein Freistellungsrecht des Insolvenzverwalters voraus. Die Normen bestimmen, dass die Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis Ansprüche gegenüber der Masse sind, soweit der Insolvenzverwalter die Gegenleistung für das von ihm verwaltete Vermögen in Anspruch genommen hat. Diese Vorschriften machten nur Sinn, wenn der Insolvenzverwalter auch die Möglichkeit hat, von der Inanspruchnahme der Gegenleistung abzusehen und den Arbeitnehmer freizustellen. Das Freistellungsrecht besteht bei überwiegenden betriebsbezogenen Interessen des Insolvenzverwalters (z.B. bei Wegfall des Beschäftigungsbedarfs; Masseunzulänglichkeit des Insolvenzverfahrens).

6SLHO]XJ 'DV)UHLVWHOOXQJVUHFKW   Freistellung und Beteiligung des Betriebsrates Ob Mitbestimmungsrechte des BR gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei der Freistellung zu beachten sind, ist zweifelhaft.

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Entschieden ist: Mit der widerruflichen Freistellung der Arbeitnehmer beginnt der Insolvenzverwalter noch nicht mit der Durchführung einer beabsichtigten Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG. Die Auswahl der freizustellenden Arbeitnehmer erfolgt am Maßstab des § 315 BGB und nicht etwa in Form einer Sozialauswahl unter Berücksichtigung der Kriterien des § 1 Abs. 3 KSchG.

6SLHO]XJ 'DV)UHLVWHOOXQJVUHFKW   Gleichwohlgewährung ALG nur bei gleichzeitigem Kündigungsausspruch?

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Von den Agenturen für Arbeit wird zunehmend auch der Nachweis der Kündigung des Arbeitsverhältnisses verlangt. Eine ohne Kündigung erklärte Freistellung über lange Zeiträume würde ein lediglich formales Arbeitsverhältnis zurücklassen, ohne das die Rechtmäßigkeitskontrolle einer Kündigung erfolgen kann. Gleichzeitig verbraucht der Arbeitnehmer seinen Arbeitslosengeldanspruch. Dies ist vom Sinn und Zweck der Freistellung nicht gedeckt.

































































































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0:3 ,QVRO YHQ]UHFKW ,QVROYHQ] YHUZDOWHU

6SLHO]XJ 'HU6R]LDOSODQ   Für Sozialpläne, die ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen werden, gilt § 123 InsO mit den spezifischen Regelungen (absolute / relative Grenze).  Für Sozialpläne, die vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen wurden (jedoch nicht früher als 3 Monate), gilt § 124 InsO. Der Insolvenzverwalter oder der Betriebsrat können den Sozialplan widerrufen.

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 Kommt ein Interessenausgleich / Sozialplan innerhalb von 3 Wochen nach Verhandlungsaufnahme nicht zustande, kann der Insolvenzverwalter das „Zustimmungsersetzungsverfahren“ gem. § 122 InsO einleiten. Das teure und zeitintensive Einigungsstellenverfahren kann so vermieden werden.

6SLHO]XJ 'HU6R]LDOSODQ   Absolute Grenze: Bei einer sozialplanpflichtigen Betriebsänderung sind die Sozialplanabfindungskosten auf die 2,5-fache Summe der Bruttomonatsgehälter aller von der Betriebsänderung betroffenen Mitarbeiter begrenzt.

 Relative Grenze:

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§ 123 Abs. 2 InsO bestimmt, dass das Sozialplanvolumen maximal 1/3 der an die Insolvenzgläubiger insgesamt auszuschüttenden Masse betragen darf.

6SLHO]XJ 'HU6R]LDOSODQ   Wirtschaftliche Bedeutung: Beispielfall: Betroffen sind 50 Arbeitnehmer/innen des produzierenden Gewerbes, in dem Betrieb sind 125 Arbeitnehmer/innen beschäftigt. Ein Betriebsrat ist vorhanden. Der Betrieb ist nicht tarifgebunden. Ausgangswert der durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung: € 2.500 brutto / € 3.075 inkl. AG-Beiträge. Durchschnittliche Betriebszugehörigkeit 13 Jahre, damit Kündigungsfrist von 5 Monaten zum ME nach BGB.

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Damit Beendigung am 31.07.2016 (bei Kündigungsausspruch bis Ende Februar 2016).

6SLHO]XJ 'HU6R]LDOSODQ   Volumen möglicher Sozialpläne:

2.112.500 € Leverage 1,1 - 1,3 1.787.500 €

§ 1a KSchG / 0,5-Faktor

812.500 €

Restrukturierungs-TVe (Ø 0,37)

601.250 €

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Insolvenzsozialplan (2,5fach)

312.500 €

Berücksichtigt wurde der Abfindungsfaktor auf Basis des Ø-Bruttomonatsentgeltes und der Ø-Betriebszugehörigkeit Der Benchmark wurde aus vergleichbaren Sozialplänen für mittelständische Betriebe und Banken in vergleichbaren Maßnahmen entnommen. Hinzuzurechnen sind ggfs. erforderliche Risikoaufschläge für Sondersachverhalte bspw. Sonderkündigungsschutz, Alterssicherung (Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen) etc. Die Berechnung berücksichtigt nicht, dass ggfs. aufgrund von Haustarifverträgen bzw. Flächentarifverträgen weitere Leistungen zu gewähren sind.

6SLHO]XJ 'HU6R]LDOSODQ 

Sonderfall: Verjährung von Sozialplanansprüchen



Für Ansprüche aus einem (Insolvenz-)Sozialplan gilt die regelm. Verjährungsfrist des † 195 BGB von 3 Jahren. In vielen Fällen übersteigt die Dauer bis zur Auszahlung dieser Ansprüche aufgrund der Systematik des † 123 Abs. 2 S. 2 InsO (relative Grenze) diese Zeitdauer.

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Sind die Ansprüche der Arbeitnehmer dann verjährt?

6SLHO]XJ 'HU6R]LDOSODQ  Entscheidend für den Beginn der Verjährung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung. Wird keine ausdrückliche Regelung bspw. in dem Sozialplan getroffen, ist dieser auszulegen. Regelmäßig wird danach der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Fälligkeitszeitpunkt sein. Führt auch die Auslegung des Sozialplanes zu keinem Ergebnis, ist die Leistung im Zweifel sofort, also mit Abschluss des Sozialplanes, fällig, † 271 BGB.

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Das kann dazu führen, dass Insolvenzsozialplanansprüche im Zeitpunkt der Schlussverteilung bereits verjährt sind.

6SLHO]XJ 'HU6R]LDOSODQ  LAG Düsseldorf v. 10.10.2013 (5 Sa 823/12): Werden Insolvenzsozialpläne nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit abgeschlossen, soll der Anspruch erst dann fällig werden, wenn Zahlungen auf den Abfindungsanspruch geleistet werden können.

ArbG Oberhausen v. 19.4.2012 (4 Ca 2167/11):

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Werden Insolvenzsozialpläne nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit abgeschlossen, so soll der Anspruch – in Übereinstimmung mit der Rspr. des BAG – regelm. mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden, wenn eine Auslegung des Sozialplanes nicht zu einem anderen Ergebnis führt.





















































































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6SLHO]XJ 'HU6R]LDOSODQ  Lösung?





















































































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6SLHO]XJ 6R]LDODXVZDKO Das Sozialauswahlerfordernis im Einzelnen

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Betriebsbezogenheit, nicht Unternehmensbezogenheit Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer: - Einzubeziehen sind grundsätzlich nur Arbeitnehmer, die austauschbar sind; alsonur horizontaler, kein vertikaler Vergleich („kein Verdrängungswettbewerb nach unten“); die Arbeitnehmer müssen somit grundsätzlich derselben Hierarchieebene angehören - Einarbeitungszeiten von mehr als 3 Monaten stehen Vergleichbarkeit regelmäßig entgegen - Teilzeitarbeitnehmer / Vollzeitarbeitnehmer • Herausnahme einzelner Arbeitnehmer bei berechtigtem betrieblichem Interesse • Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur (BAG 19.12.2013 – 6 AZR 790/12)



• •























































































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1:4 ,QVRO YHQ]UHFKW ,QVROYHQ] YHUZDOWHU

6SLHO]XJ 0DVVHQHQWODVVXQJVDQ]HLJH   Voraussetzungen Um dem Kündigungsschutz der §§ 17 ff. KSchG gerecht zu werden, ist vor der Entlassung einer größeren Zahl von Arbeitnehmern, diese bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen.

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