LIEBE MITGLIEDER, LIEBE LESERINNEN UND LESER,

M Ä R Z 2 01 3 | 7 7 NEWSLETTER N EWSLE ETTER The German Chamber Network R E RECHT EC CHT &STEUE ER N &STEUERN RN VORWORT LIEBE MITGLIEDER, LIEBE ...
Author: Dagmar Kappel
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NEWSLETTER N EWSLE ETTER The German Chamber Network

R E RECHT EC CHT &STEUE ER N &STEUERN RN

VORWORT

LIEBE MITGLIEDER, LIEBE LESERINNEN UND LESER,

im Jahr 2012 waren mehr als 12.000 italienische Unternehmen gezwungen Insolvenz anzumelden. Nach kontinuierlicher Zunahme der Insolvenzrate in den Vorjahren, stellt dies die mit Abstand höchste Zahl an Unternehmensinsolvenzen in Italien dar. Dies ist ein deutliches Zeichen für die schwierige Wirtschafslage in Italien. Es ist jedoch insbesondere ein Zeichen für einen günstigen Zeitpunkt, um über die Beteiligung oder den Erwerb italienischer Unternehmen die Präsenz im italienischen Markt aus- oder aufzubauen. Die schwierige Wirtschaftslage bedeutet für zahlreiche italienische Unternehmen eine besondere Stresssituation, in der sie ausländischen Investoren aufgeschlossen gegenüberstehen, wenn dadurch die Fortführung des Unternehmens sichergestellt werden kann. Die AHK Italien unterstützt deutsche Unternehmen bei der Identifikation geeigneter italienischer Unternehmen und über das Netzwerk „Recht & Steuern“ auch bei der Umsetzung der Beteiligung. In Italien wurde die Pflicht zur Rekapitalisierung aufgeweicht, um Unternehmen die Vermeidung der Insolvenz zu ermöglichen (s. Näheres in dem Beitrag der Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ CBA auf Seite 5). In Deutschland dagegen kann bei Unternehmen, die Verluste erwirtschaften, unter bestimmten Voraussetzungen der Verlustvortrag verloren gehen (s. Näheres in dem Beitrag der Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ Mader & Stadler auf Seite 10). Heinz-Georg Krolovitsch, Leiter Netzwerk „Recht & Steuern"

DEinternational Aktuell 09.04.2013:

BUSINESS COACHING: FORDERUNGSMANAGEMENT UND – EINTREIBUNG GEGENÜBER DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG (IN ITALIENISCHER SPRACHE)

in Zusammenarbeit mit der Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ Agnoli e Giuggioli | Zeit: 17:00 bis 19:30 Uhr | Ort: am Sitz der Deutsch-Italienischen Handelskammer, Via Gustavo Fara, 26 – 20124 Mailand | Anmeldung: über die Homepage des Netzwerks „Recht & Steuern“ 15.04.2013:

BUSINESS COACHING: ITALIEN – ABFALLTRANSPORT UND -ENTSORGUNG DURCH DEUTSCHE UNTERNEHMEN – ANFORDERUNGEN, GENEHMIGUNGEN UND ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN

In Zusammenarbeit mit der IHK München, IHK Schwaben, Umweltcluster Bayern und der Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ DLA Piper Italy Zeit: 13:00 bis 17:00 Uhr | Ort: IHK-Akademie, Orleansstr. 10 –12, 81669 München Anmeldung: über die Homepage des des Netzwerks „Recht & Steuern“

The German Chamber Network

DEinternational Italia Srl Via Gustavo Fara 26 | 20124 Milano Tel.: 02.3980091 | Fax: 02.39800195 E-Mail: [email protected]

Deutsch-Italienische Handelskammer Camera di Commercio Italo-Germanica

LESEPROBE

WIRTSCHAFTSSTANDORT

WIRTSCHAFTSSTANDORT ITALIEN RECHT UND STEUERN FÜR UNTERNEHMEN

ITALIEN RECHT UND STEUERN FÜR UNTERNEHMEN

FORDERUNGSSICHERUNG UND -DURCHSETZUNG Bearbeitet durch: Studio Legale Jenny & Partners =

89. Wie vereinbart man einen in Italien wirksamen Eigentumsvorbehalt? Die italienischen Vorschriften sehen keine bestimmte Form für die wirksame Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts vor. Art. 1524 Codice civile sieht jedoch vor, dass der Eigentumsvorbehalt den Gläubigern des Käufers nur dann entgegengehalten werden kann, wenn er sich aus einer Urkunde mit einem der Klage des Gläubigers vorausgehenden sicheren Datum (data certa) ergibt. Ein solches „vorausgehendes sicheres Datum“ entsteht im Moment der Registrierung einer Privaturkunde, deren Wiedergabe in einer öffentlichen Urkunde oder z.B. ab dem Tage des Eintretens des Todes oder der physischen Unmöglichkeit jener Partei, die die Privaturkunde unterzeichnet hat.

Praxistipp: Durch Einreichen einer Klage vor Gericht (und durch die Stempel, die vom Gerichtsbeamten auf die eingereichten Dokumente aufgebracht werden) können Privaturkunden mit einem sicheren Datum versehen werden.

94. Sind nachdatierte Schecks zulässig? Der nachdatierte Scheck ist nicht vorschriftsgemäß, aber gültig, da die Nachdatierung seine Wirksamkeit nicht beeinträchtigt. Der nachdatierte Scheck wird einem Zahlungsversprechen im Sinne des Art. 1988 Codice cicile gleichgestellt; dies führt, bis zum Beweis des Gegenteils, zur Vermutung des Bestehens des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses.

96. Hat eine RIBA-Zahlung Sicherungswirkung? Es handelt sich um eine Zahlungsmodalität ohne Sicherungswirkung.

107. In welchen Fällen muss ein Anwalt bei Rechtsstreitigkeiten eingeschaltet werden? Grundsätzlich ist ein Anwalt zur Ausübung von Gerichtsverfahrenstätigkeiten der Parteien einzuschalten (zu Zwangsvollstreckungsverfahren siehe Frage 115). Eine Ausnahme besteht für Verfahren vor dem Friedensrichter (giudice di pace) mit einem Wert von nicht mehr als 516,00 €, in denen die Parteien per-sönlich und ohne den rechtlichen Beistand eines Anwalts auftreten können.

Zu erhalten über:

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Deutsch-Italienische Handelskammer Camera di Commercio Italo-Germanica

Online-Bestellung unter: www.ahk-italien.it/publikationen/wirtschaftsstandort-italien/

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RECHT &STEUERN

INHALT

GESELLSCHAFTSRECHT ITALIEN: Aufhebung der Kapitalisierungsverpflichtungen in der Gesellschaft in Krise. . . . . . DEUTSCHLAND: Die Legitimationswirkung des Firmenstempels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

5 5

CORPORATE GOVERNANCE – D. LGS. 231/01 ITALIEN:

Abschlussprüfer: Widerruf aus wichtigem Grund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

6

PRODUKT- UND PRODUZENTENHAFTUNG ITALIEN:

Informationen über Lebensmittel – Haftung des Herstellers . . . . . . . . . . . . . . . . . .

6

MERGERS & ACQUISITIONS ITALIEN:

Die Klausel "sole remedy" im sale and purchase agreement . . . . . . . . . . . . . . . . . .

7

KARTELL- UND WETTBEWERBSRECHT ITALIEN:

SEITE

3

Wettbewerbsrechtliche Verfahren und Verpflichtungszusagen: Vorteile für den Wettbewerb, das marktbeherrschende und die geschädigten Unternehmen. . . .

7

HANDELS- UND HANDELSVERTRETERRECHT ITALIEN: Der Handelsvertretervertrag und der Vermittlervertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DEUTSCHLAND: Unwirksamkeit des Rücktritts bei Fristsetzung vor Fälligkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . .

8 8

ARBEITSRECHT ITALIEN: Arbeitsrechtsreform Monti: Die neue Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . DEUTSCHLAND: BAG: Rechtsanspruch auf Teilzeit trotz einvernehmlicher

9

Verkürzung der Arbeitszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

9

BESTEUERUNG DER UNTERNEHMEN DEUTSCHLAND: Unterjähriger Gesellschafterwechsel bei Verlust-GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

10

TRANSFERPREISE ITALIEN:

Im Bereich der Verrechnungspreise obliegt die Beweispflicht der Steuerbehörde. . .

10

INTERNATIONALES STEUERRECHT ITALIEN:

Die Konkurrenzfähigkeit des Lieferanten als Grund für die Abzugsfähigkeit der Kosten "black list". . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

11

INSOLVENZRECHT ITALIEN:

Die Verantwortung der Verwaltungsratsmitglieder und der Geschäftsführer der Gesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

11

BEITRAGS- UND STEUERPROBLEMATIKEN VON ENTSANDTKRÄFTEN ITALIEN:

Sozialversicherungsbeiträge berechnet anhand einer Konventionalvergütung bei Tätigkeit im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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STEUERPRÜFUNGEN UND STEUERKLAGEVERFAHREN ITALIEN:

Die Verrechnung des Umsatzsteuerguthabens kann nicht begrenzt werden. . . . . . .

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INHALT

PATENT-, MARKEN- UND URHEBERRECHT ITALIEN: Fristen zur Einreichung der italienischen Übersetzung des europäischen Patents . . DEUTSCHLAND: Urheberrecht für Presseerzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

13 13

BAU- UND IMMOBILIENRECHT ITALIEN:

Nichtigkeit von Kaufvertragsklauseln, die den Parkflächen ihre Nutzung entziehen

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PROZESSRECHT UND SCHIEDSVERFAHREN ITALIEN:

Justiz mit oder ohne Filter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

14

ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE ITALIEN:

Konkurrierende Haftung des (Bau)Auftraggebers und Auftragnehmers . . . . . . . . .

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ENERGIERECHT DEUTSCHLAND: Kann zu hohe EEG-Einspeisevergütung zurückgefordert werden?. . . . . . . . . . . . . .

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ARZNEIMITTEL-, MEDIZINPRODUKTE- UND KOSMETIKRECHT ITALIEN:

Der Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung in der Pharmaindustrie: Bestätigung durch den Europäischen Gerichtshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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UMSATZSTEUER UND ZÖLLE ITALIEN: SEITE

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Höchstbetrag und Rechnungen für Geschäfte, die den Anforderungen der Territorialität für die Zwecke der MwSt nicht genügen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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RECHT &STEUERN

GESELLSCHAFTSRECHT # 01 # ITALIEN: AUFHEBUNG DER KAPITALISIERUNGSVERPFLICHTUNGEN IN DER GESELLSCHAFT IN KRISE.

Im Zusammenhang mit dem buchhalterischen Abschluss des Geschäftsjahres 2012 können die Geschäftsführer bei Verlusten, die zur Rekapitalisierung bzw. als Alternative zur Liquididation der Gesellschaft verpflichten, gemäss dem neuen Artikel 182-sexies der italienischen Insolvenzordnung, als angemessene Massnahmen die Einreichung eines Antrags auf einen Vorinsolvenzvergleich bzw. auf eine Restrukturierungsvereinbarung vorschlagen. Laut der besagten Vorschrift kann die Gesellschaft ab dem Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags bis zur richterlichen Bescheiningung des Ergebnisses von dem betreffenden Vorinsolvenzverfahren auch ein Gesellschaftskapital haben, das unter dem gesetzlichen Mindestbetrag liegt. Allerdings sollten der Vorsinsolvenzvergleichsplan bzw. die Restrukturierungsvereinbarung laut dem Verband der italienischen Aktiengesellschaften Assonime (Rundschreiben Assonime Nr. 4/2013) vorsehen, dass die Gesellschaft am Tag der besagten Bescheinigung wenigsten mit dem gesetzlichen Mindestgesellschaftskapital ausgestattet ist. Der neue Artikel 182-sexies der italienischen Insolvenzordnung gehört zu den Vorschriften, die in Juni 2012 eingeführt wurden, um die Geschäftsführung der Unternehmen in Krise zu erleichtern und deren Insolvenz durch rechtzeitige Massnahmen zu vermeiden. Avv. Johannes Fabbio, LL.M. [email protected] Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ der Deutsch-Italienischen Handelskammer

SEITE

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DEUTSCHLAND: DIE LEGITIMATIONSWIRKUNG DES FIRMENSTEMPELS

Das deutsche Gesellschaftsrecht enthält keine Regelungen zur Benutzung eines Firmenstempels (anders beim common seal des englischen Rechts). Die meisten Gesellschaften besitzen jedoch einen Firmenstempel. Es ist durchaus auch üblich, bei Unterzeichnung eines Vertrages neben der Unterschrift einen Firmenstempel aufzubringen. Mit Urteil vom 23.01.2013 (XII ZR 35/11) hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass das Aufbringen eines Firmenstempels eine besondere Wirkung entfaltet: Ist für einen Vertrag Schriftform einzuhalten, so genüge dafür bei einer Personengesellschaft mit mehreren Gesellschaftern eine Unterschrift und der Firmenstempel (es müssen also nicht alle Gesellschafter unterzeichnen). Der Stempel neben der Unterschrift weise denjenigen, der die Unterschrift geleistet hat, als unterschriftsberechtigt für die Gesellschaft aus. Dies betrifft aber nur das Formerfordernis. Ob der Unterzeichnende tatsächlich Vertretungsmacht hatte, um den Vertrag für die Gesellschaft abzuschließen, muss gesondert geprüft werden. Ist dies nicht der Fall, haftet der Unterzeichnende selbst als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Dr. Karl von Hase [email protected] Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ der Deutsch-Italienischen Handelskammer

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CORPORATE GOVERNANCE – D. LGS. 231/01 # 02 # ITALIEN: ABSCHLUSSPRÜFER: WIDERRUF AUS WICHTIGEM GRUND

Das neue Ministerialdekret Nr. 261 vom 28/12/12 (Verordnung zum Widerruf, zur Niederlegung und einvernehmlichen Beendigung des Mandats der Abschlussprüfung), veröffentlicht im Amtsblatt vom 20/2/2013, in Kraft getreten am 7/3/2013, sieht Fälle vor, die neben der Amtsniederlegung und einvernehmlichen Beendigung den Widerruf aus wichtigem Grund des mit der Abschlussprüfung betrauten Rechtssubjekts regeln. Als wichtiger Grund im Sinne der neuen Verordnung gelten: a) Wechsel des Rechtssubjekts, das die Kontrolle in der Gesellschaft ausübt, die der Abschlussprüfung unterliegt; b) Wechsel des Konzernabschlussprüfers, falls die Fortsetzung des Amts ein Hindernis darstellen kann; c) Änderungen innerhalb des Konzerns, die es dem Konzernabschlussprüfer unmöglich machen, Elemente für die konsolidierte Beurteilung zu erwerben; d) eingetretene Unfähigkeit des Abschlussprüfers, das Mandat wegen unzureichender Ressourcen auszuführen; e) Anpassung der Dauer des Amts an jenes der Konzernmutter der Einrichtung öffentlichen Interesses, die dem Konzern angehört; f) schwere Nichterfüllung des Abschlussprüfers, die sich auf die ordnungsgemäße Fortsetzung des Verhältnisses auswirkt; g) Erwerb/Verlust der Eigenschaft als Einrichtung öffentlichen Interesses; h) Eintritt einer Situation, die die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gefährden kann; i) Wegfall der Pflicht zur Abschlussprüfung zufolge des Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen. Avv. Luca Matteo Visconti [email protected] Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ der Deutsch-Italienischen Handelskammer

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PRODUKT- UND PRODUZENTENHAFTUNG # 03 # ITALIEN: INFORMATIONEN ÜBER LEBENSMITTEL – HAFTUNG DES HERSTELLERS

Angesichts des neuesten Lebensmittelskandals und dem Auffinden von Pferdefleisch in Produkten, die nur Rindfleisch enthalten sollten, muss folgendes bemerkt werden. Auf nationalem sowie auf europäischem Niveau erzielt die Gesetzgebung im Bereich der Lebensmittel nicht nur die Sicherheit der Produkte, sondern auch den Schutz des Verbrauchers mittels korrekter Informationen in Bezug auf das Lebensmittelprodukt. Diesbezüglich ist das Label der Lebensmittel von zentraler Wichtigkeit, das so beschaffen sein muss, dass der Verbraucher nicht in Bezug auf dessen Eigenschaften, i.e. die Art, die Zusammensetzung, die Herkunft usw., irregeleitet wird. Der Skandal der einige internationale Konzerne betroffen hat, hat jedoch eine Lücke in der europäischen Gesetzgebung aufgewiesen: das Klartext-Label, über die Herkunft der Rohstoffe, ist im zootechnischen Bereich nur bei Rindfleisch, jedoch nicht bei Schweine-, Hühner, Hasen- oder Pferdefleisch pflichtig. Der Schade, auch potentieller Art, der dem Verbraucher in diesem Fall entstehen könnte ist nicht auf die Fleischart an sich zurückzuführen sondern darauf, dass der unkontrollierte und massive Import von Pferdefleisch die Gefahr mit sich führt, dass dieses von Tieren stamme, die nicht für den Lebensmittelverbrauch gezüchtet wurden, wie im Fall von geschlachteten Rennpferden, deren Fleisch Substanzen enthält (Steroide, Hormone und andere Pharmaka), die mit dem Lebensmittelverbrauch unvereinbar sind. Avv. Massimo Fontana Ros [email protected] Avv. Katri Gelati [email protected]

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MERGERS & ACQUISITIONS # 04 # ITALIEN: DIE KLAUSEL "SOLE REMEDY" IM SALE AND PURCHASE AGREEMENT

In Unternehmenskaufverträgen (sale and purchase agreements) werden oft Klauseln angelsächsischer Tradition verwendet, die nicht immer in Übereinstimmung mit den unabdingbaren Prinzipien unserer Rechtsordnung stehen. Um ein Beispiel zu zitieren: Oft vereinbaren die Parteien eines dem italienischen Recht unterliegenden sale and purchase agreement, daß Schadensersatz der ausschließliche Rechtsbehelf ist, den der Käufer im Falle der Verletzung von Erklärungen und Gewährleistungen darstellt (sole remedy). Beabsichtigen die Parteien in diesem Falle, die anderen im italienischen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe wie die Klage auf Auflösung des Vertrages, auf Kaufpreisminderung und die Einrede der Nichterfüllung auszuschließen, müssen sie dies ausdrücklich im Vertrag festlegen. Jedoch können sie nach der Literatur wegen Artikel 1462 Absatz des italienischen Zivilgesetzbuches nicht wirksam das Recht zur Rückabwicklung und zur Anfechtbarkeit des Vertrages ausschließen, wonach "eine Klausel, nach der eine der Parteien keine Einwendungen zu dem Zweck geltend machen darf, die geschuldete Leistung nicht zu erbringen oder zu verzögern, hinsichtlich der Einreden der Nichtigkeit, der Anfechtbarkeit und der Rückgängigmachung des Vertrages wirkungslos ist. RA und Avv. Wolf Michael Kühne [email protected] Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ der Deutsch-Italienischen Handelskammer

KARTELL- UND WETTBEWERBSRECHT # 05 # SEITE

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ITALIEN: WETTBEWERBSRECHTLICHE VERFAHREN UND VERPFLICHTUNGSZUSAGEN: VORTEILE FÜR DEN WETTBEWERB, DAS MARKTBEHERRSCHENDE UND DIE GESCHÄDIGTEN UNTERNEHMEN

Am 18.2.13 hat die Italienische Kartellbehörde (AGCM) die von der Betreibergesellschaft des Flughafens Rom Fiumicino, Aeroporti di Roma (AdR), vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen in einem Fall von Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung angenommen. AGCM hatte ein Verfahren auf Antrag einer Vereinigung von Transportunternehmen eingeleitet, die das missbräuchliche Verhalten der AdR gegenüber einem ihrer Mitglieder, der Hertz Italiana S.r.l. (Hertz), beanstandete. AdR forderte von Hertz die Zahlung von Gebühren für den von Hertz online beworbenen Service der Low Cost-Autovermietung, der außerhalb des Flughafengebäudes erbracht wurde, indem der Kunde in Garagen in Flughafennähe begleitet wurde. Diese Forderung gründete sich auf keine von AdR im Flughafengebäude erbrachte Leistung und ging mit der Drohung einher, den Lizenzvertrag, aufgrund dessen Hertz ihren Kunden Mietwagen zu Standardtarifen, die im Flughafengebäude vermittelt wurden, anbot, aufzulösen. Zur Einstellung des Verfahrens brachte AdR Zusagen vor, mit denen sie sich u. a. verpflichtete, den Unternehmen Haltezonen sowie Haltestellen für Shuttle-Busse für die Low Cost-Vermietung zur Verfügung zu stellen. Dies zeigt, dass Verpflichtungen es nicht nur den marktbeherrschenden Unternehmen ermöglichen, die Feststellung von Verletzungen und Verhängung von Sanktionen zu vermeiden, sondern eine unmittelbare Abhilfe auch für die anzeigenden Unternehmen und Mitbewerber darstellen. Avv. Rossella Incardona [email protected] Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ der Deutsch-Italienischen Handelskammer

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HANDELS- UND HANDELSVERTRETERRECHT # 06 # ITALIEN: DER HANDELSVERTRETERVERTRAG UND DER VERMITTLERVERTRAG

Das Landgericht Rom hat mit einem neuen Urteil (Nr.18376 vom 12. November 2012) die bereits herrschende Rechtsprechung bestätigt, nach der ein Handelsvertretervertrag vorliegt, wenn folgende Kriterien vorliegen: dauerhafte und regelmäßige Förderung von Vertragsabschlüssen zu gunsten des Auftraggebers in einem bestimmten Gebiet sowie eine dauerhafte, professionnelle und selbständige Zusammenarbeit unter Verwendung von eigenen Mittel, mit der Verpflichtung, nebst der Pflichten der Korrektheit und der Aufrichtigkeit, den Hinweisen des Auftraggebers zu folgen. Entsprechend dieser Rechtsprechung kann der Handelsvertretervertrag vom Vermittlervertrag wie folgt abgegrenzt werden: der Vermittler sammelt gelegentlich Bestellungen von Kunden, die er an den Auftraggeber weiterleitet. Während die Tätigkeit des Handelsvertreters also von Regelmäßigkeit geprägt ist, da er der vertraglichen Pflicht unterliegt Vertragsabschlüsse zu fördern, ist die Leistung des Vermittlers nur gelegentlicher Natur, d.h. sie hängt von seinem Unternehmergeist ab. Im gegebenen Fall wurde die Klage des angeblichen Handelsvertreters gegen die Gesellschaft abgewiesen, da er nicht beweisen konnte, dass er zur Förderung von Vertragsabschlüssen und Befolgung der Hinweise des Autraggebers verpflichtet war. Avv. Elio Cherubini Avv. Laura Cinicola [email protected]

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DEUTSCHLAND: UNWIRKSAMKEIT DES RÜCKTRITTS BEI FRISTSETZUNG VOR FÄLLIGKEIT

Mit Urteil vom 14.06.2012 (Az.: VII ZR 148/10) hat der BGH einen Fall eines Rücktritts von einem Grundstückskaufertrag entschieden. Die festgestellten Grundsätze sind auch für Kaufverträge über die Lieferung von Waren zu einem bestimmten Termin bedeutsam: Die Fälligkeit der Lieferung war für den 30. Juni vereinbart. Im Mai zeigte der Verkäufer an, erst im September liefern zu können. Die vom Käufer am 3. Juni gesetzte Frist zur Lieferung lief am 31. Juli ab. Am 1. August erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der BGH hat entschieden, dass der Rücktritt unwirksam war: Bei nicht rechtzeitiger Leistung unterscheidet das deutsche Recht den Rücktritt vor und nach Fälligkeit. Ein Rücktrittsrecht vor Fälligkeit wäre möglich gewesen, wenn offensichtlich gewesen wäre, dass der Verkäufer auch eine angemessene Nachfrist nicht hätte einhalten können. Da der Rücktritt am 1. August erklärt wurde, die Leistung aber bereits am 30. Juni fällig war, schied diese Möglichkeit aus. Für ein Rücktrittsrecht nach Fälligkeit hätte der Käufer nach Fälligkeit eine angemessene Frist setzen müssen. Wird die Frist vor Fälligkeit gesetzt, ist sie unwirksam. Der Käufer hätte also vor der Fristsetzung die Fälligkeit abwarten müssen. Praxistipp: Ist schon vor Fälligkeit offensichtlich, dass der Verkäufer auch eine nach Fälligkeit gesetzte angemessene Frist nicht einhalten wird, sollte der Rücktritt sofort ausgeübt werden. Entscheidet man sich dafür, ihm eine Frist zu setzen, darf dies nur nach Fälligkeit geschehen.

RA Dr. Robert Budde [email protected]

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ARBEITSRECHT # 08 # ITALIEN: ARBEITSRECHTSREFORM MONTI: DIE NEUE ARBEITSLOSENVERSICHERUNG

Mit der Arbeitsrechtsreform der Regierung Monti wurde mit Wirkung zum 01.01.2013 auch die Arbeitslosenversicherung reformiert. Die Regelungen über die neue "Assicurazione sociale per l'impiego" (meist "ASpI" abgekürzt) werden bis 2017 schrittweise umgesetzt. Die ASpI-Leistungen stehen Arbeitnehmern, die nach dem 01.01.2013 arbeitslos geworden sind, zu, sofern sie das Arbeitsverhältnis nicht selbst gekündigt oder einvernehmlich mit dem Arbeitgeber beendet haben. Darüber hinaus müssen die Arbeitslosen insgesamt über mindestens zwei Sozialversicherungsbeitragsjahre verfügen und im Zweijahreszeitraum vor der Kündigung mindestens ein Jahr Beiträge eingezahlt haben. Daneben gibt es die sogenannte "Mini-ASpI", die Leistungen auch für die vor dem Jahr 2013 arbeitslos gewordenen Personen vorsieht, sofern diese in dem der Kündigung vorangehenden Jahr mindestens 13 Wochen Sozialabgaben eingezahlt haben. Die ASpI wird durch Arbeitgeberbeiträge finanziert: Der normale Beitragssatz beläuft sich auf insgesamt 1,61% des Arbeitslohns, zuzüglich weiterer 1,40% bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Hinzu kommt bei Entlassungen ein pauschaler Betrag, der sich 2013 auf € 483,80 pro Beschäftigungsjahr beläuft, wobei maximal die letzten drei Beschäftigungsjahre zählen. RAin u. Avv. Susanne Hein [email protected] Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ der Deutsch-Italienischen Handelskammer

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DEUTSCHLAND: BAG: RECHTSANSPRUCH AUF TEILZEIT TROTZ EINVERNEHMLICHER VERKÜRZUNG DER ARBEITSZEIT

Ein Arbeitnehmer kann nach der Geburt eines Kindes bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen. Während dieser Zeit genießt er Kündigungsschutz. Nicht zuletzt weil das staatliche Elterngeld nur bis zum Ende des ersten Lebensjahres gezahlt wird, möchten die Arbeitnehmer noch während der Elternzeit wieder in den Beruf einsteigen und zunächst Teilzeit arbeiten. Nach dem Gesetz soll sich der Arbeitnehmer dann mit dem Arbeitgeber über eine (gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Pensum) „Verringerung der Arbeitszeit“ einigen. Gelingt eine Einigung nicht innerhalb von vier Wochen, kann der Arbeitnehmer zwei Mal eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen. Mit Urteil vom 19.02.2013 (Az.: 9 AZR 461/11) stellt das Bundesarbeitsgericht klar, dass eine einvernehmliche Regelung über das Teilzeitbegehren diesen Rechtsanspruch nicht entfallen lässt. Der Arbeitnehmer kann nach wie vor zwei Mal eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen und auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzen. Die Entscheidung des BAG ist zu bedauern, denn sie führt im Ergebnis dazu, dass der Arbeitgeber, der den Wünschen seiner Arbeitnehmer entgegenkommt, sich öfter auf geänderte Arbeitszeiten einstellen muss, als wenn er sich dazu erst vor Gericht zwingen lässt. RA Alexander Seitz, LL.M.Eur. [email protected] RAin Anna Pensovecchio [email protected] Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ der Deutsch-Italienischen Handelskammer

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BESTEUERUNG DER UNTERNEHMEN # 09 # DEUTSCHLAND: UNTERJÄHRIGER GESELLSCHAFTERWECHSEL BEI VERLUSTGMBH

Bei einem Gesellschafterwechsel können Verluste verloren gehen. Dies ist dann der Fall, wenn mehr als 25% der Anteile unmittelbar oder mittelbar auf einen Erwerber oder eine nahestehende Person innerhalb von fünf Jahren übergeht. Dabei werden Erwerber mit gleich gerichteten Interessen zusammengerechnet. Verluste gehen nur quotal unter, sofern sich die Anteilsübertragung im Bereich von 2550% bewegt. Sofern mehr als 50% der Anteile übertragen werden, gehen die Verlustvorträge vollständig verloren. Jedoch können die Verluste in Höhe der stillen Reserven proportional bei einem Anteilserwerb von 25 bis 50% bzw. in Höhe der gesamten stillen Reserven bei einer Anteilsübertragung von mehr als 50% fortgeführt werden. Dipl.-Kfm. Raimund Mader | Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht [email protected] Dipl.-Kfm. Stephanie Deiters | Steuerberaterin, Fachberaterin fu ̈r internationales Steuerrecht [email protected] Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ der Deutsch-Italienischen Handelskammer

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TRANSFERPREISE # 10 # ITALIEN: IM BEREICH DER VERRECHNUNGSPREISE OBLIEGT DIE BEWEISPFLICHT DER STEUERBEHÖRDE

Die Steuerkommission Provinz Brescia hat im Urteil vom 13/3/13 einen wichtigen Grundsatz der Verrechnungspreise bekräftigt. Sie hat bestätigt, dass die Steuerbehörde, um die Steuerhinterziehung des Steuerpflichtigen anfechten zu können, nachweisen muss, dass die konzerninternen Verrechnungspreise geringer als der Normalwert sind. Dies fügt sich in die bereits gefestigte Orientierung der Rechtsprechung ein, dass der Steuerbehörde die Beweispflicht über die Unrichtigkeit der von den Steuerpflichtigen angewandten Preise obliegt, auch wenn offensichtlich ist, dass das Unternehmen die Verrechnungspreise nicht einhält (u.a.: Cass. 22. Juni 2006 Nr. 2203, Cass. 16. Juni 2007 Nr. 11226). Die Finanzverwaltung muss das sog. "Steuerinteresse", im Sinne einer tatsächlicher Verschiebung der Bemessungsgrundlage in ein Land mit einer niedrigeren Besteuerung, nachweisen. Gewichtige Meinungen legen dar, dass die Finanzverwaltung vom Steuerpflichtigen nicht die Erstellung von Unterlagen verlangen darf, die bereits in ihrem Besitz sind oder die sie vernünftigerweise erhalten kann. Sie darf keine weiteren Unterlagen als die, die für die Erleichterung der Kontrolle notwendig sind, fordern. Bei der Nachforderung von Unterlagen muss die Finanzverwaltung ein angemessenes Verhältnis zwischen den Feststellungsbedürfnissen, den Kosten und den Ausgaben für die Erstellung der Unterlagen beachten. Der Steuerpflichtige muss in die Lage versetzt werden, geeignete Elemente für die wirtschaftliche Gründe jeder Transaktion vorlegen zu können. Dott. Marco Pane [email protected] Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ der Deutsch-Italienischen Handelskammer

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INTERNATIONALES STEUERRECHT # 11 # ITALIEN: DIE KONKURRENZFÄHIGKEIT DES LIEFERANTEN ALS GRUND FÜR DIE ABZUGSFÄHIGKEIT DER KOSTEN "BLACK LIST"

Die Absätze 10 bis 12-bis des Art. 110 vom Einheitstext für Direkte Steuern ("TUIR") sehen vor, dass für in Italien ansässige Unternehmen die Aufwendungen aus Transaktionen, die mit Unternehmen durchgeführt werden, die in den sog. "black list" Staaten ansässig sind, steuerlich abzugsfähig sind, sofern das in Italien ansässige Unternehmen in der Lage ist folgendes zu beweisen: entweder dass der in einem "black list" Staat ansässige Lieferant eine tatsächliche gewerbliche Tätigkeit durchführt oder dass der durchgeführten Transaktion ein wirtschaftliches Interesse zugrunde liegt und tatsächlich durchgeführt worden ist. Im kürzlich verfassten Urteil Nr. 138/35/12 hat die regionale Steuerkommission der Lombardei klargestellt, dass die Konkurrenzfähigkeit des Angebotes des in einem "black list" Staat ansässigen Lieferanten und der im Steuerjahr daraus erzielte Gewinn als Beweise für das wirtschaftliche Interesse an der Transaktion im Sinne des Art. 110, Absatz 11, TUIR, ausreichen. Im Urteil wird unter anderem betont, dass das in Italien ansässige Unternehmen in der Lage war zu beweisen, dass das Angebot des Lieferanten, welcher in einem "black list" Staat ansässig ist, kostengünstiger war als die Angebote anderer (auch italienischer) Lieferanten und dass dadurch ein überdurchschnittlicher Gewinn erzielt werden konnte.

Dott. Armin Hilpold [email protected]

INSOLVENZRECHT # 16 # SEITE

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ITALIEN: DIE VERANTWORTUNG DER VERWALTUNGSRATSMITGLIEDER UND DER GESCHÄFTSFÜHRER DER GESELLSCHAFT

Die Gesellschaftsrechtsreform nach D.Lgs 17.1.2003, Nr. 6 hat wichtige Änderungen im Bereich der Haftung der Verwaltungsratsmitglieder des Unternehmens mit sich gebracht. Explizit wurde die Verantwortung der geschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrats geregelt. Die Pflichten und die Verantwortung der nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder dagegen wurden gelockert. Sie sind verantwortlich gegenüber der Gesellschaft nur in den Grenzen der eigenen Zuständigkeiten. Die generelle Kontrollpflicht wurde durch eine Erkundigungspflicht im Rahmen ihrer Aktivitäten im Verwaltungsrat ersetzt. Demzufolge gibt die vorgenannte Gesetzgebung auf der strafrechtlichen Seite die genauen Grenzen der sog. "Garantenstellung" vor: die nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder werden weiterhin nach Art. 40, Abs. 2 C.p. verantwortlich sein, da deren Verantwortlichkeit gegenüber der Gesellschaft nach dem Art. 2392 C.c. unverändert geblieben ist, jedoch nur in den Grenzen des neuen Art. 2381 C.c. Diese sind für die vorsätzlichen Verbrechen der geschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrats nur unter zwei Bedingungen mitverantwortlich: Bewußtsein der Möglichkeit der Realisierung einer Straftat und bewusstes Unterlassen von Maßnahmen zur Verhinderung des Eintritts des Erfolges. In der Tat, kann bei Vorsatzdelikten, zu welchen die meisten Konkursdelikte zählen, nicht auf die reine Erkennbarkeit des Erfolges abgestellt werden, da dies nur für Fahrlässigkeitsdelikte gilt. Avv. Raffaele Bergaglio [email protected] www.dellasala.it

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BEITRAGS- UND STEUERPROBLEMATIKEN VON ENTSANDTKRÄFTEN # 12 # ITALIEN: SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE BERECHNET ANHAND EINER KONVENTIONALVERGÜTUNG BEI TÄTIGKEIT IM AUSLAND

Gemäß Art. 51, Absatz 8b) des TUIR wird auf die Arbeitnehmer, die ihre Arbeitstätigkeiten zum Teil in Italien und zum Teil im Ausland ausüben, für den Fall, dass die Auslandstätigkeit für mehr als 183 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten (diese müssen nicht mit dem Kalenderjahr zusammenfallen) ausgeübt wird und die ihren Wohnsitz in Italien beibehalten, eine spezielle steuerrechtliche Regelung angewandt. Diese spezielle Regelung sieht die Besteuerung des Lohneinkommens anhand einer Konventionalvergütung vor (diese Vergütung wird alljährlich durch Ministerialerlass festgesetzt), die unabhängig von der tatsächlich erhaltenen Vergütung ist und per Dekret alljährlich festgesetzt wird. Diese besagte Konventionalvergütung stellt auch die Bemessungsgrundlage für die Sozialbeiträge (INPS und INAIL) dar, wenn und soweit die Arbeitnehmer, welche einen Teil (mehr als 183 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten) ihrer Tätigkeiten im Ausland ausüben, diese Tätigkeit in einem Staat erbringen, der weder EU-Mitgliedsstaat ist oder aber mit dem die italienische Republik keine Staatsverträge hinischtlich der Koordination bezüglich der sozialen Sicherheit abgeschlossen hat. Dies gesagt, bleiben folgende Staaten von der Bemessung der Sozialverischerungsbeiträge anhand der Konventionalvergütung ausgeschlossen (in diesen Fällen stellt die tatsächliche Vergütung die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge dar bzw. es gelten die Regelungen der Staatsverträge oder die Bestimmungen der anwendbaren EG-Verordnungen): 1) die EU-Mitgliedstaaten; 2) die Staaten, die dem SEE-Abkommen beigetreten sind (Liechtenstein, Norwegen, Island); 3) die Schweiz (diese ist der EG-Verordnung 883/2004 beigetreten). Das oben Erläuterte wurde durch die Verwaltungsrichtlinien der INPS (40/19.03.2012) und der INAIL (14/ 15.03.2012) bestätigt. SEITE

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Avv. Rita Santaniello, [email protected] RA Antonino Bonsignore, [email protected] Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ der Deutsch-Italienischen Handelskammer

STEUERPRÜFUNGEN UND STEUERKLAGEVERFAHREN # 14 # ITALIEN: DIE VERRECHNUNG DES UMSATZSTEUERGUTHABENS KANN NICHT BEGRENZT WERDEN

Mit Urteil Nr. 45 vom 12.6.12, hat das Finanzberufungsgericht Abruzzen entschieden, dass die gemäß Artikel 34, Gesetz 388/2000 festgesetzte Höchstgrenze von Euro 516.456 für die jährliche Verrechnung von Steuerguthaben und –last nicht auf das Umsatzsteuerguthaben anwendbar ist. Das Finanzberufungsgericht hat diese Rechtsvorschrift als nicht vereinbar mit Artikel 183 der Richtlinie 2006/112 berurteilt. In verschiedenen Urteilen hat nämlich der Europäische Gerichtshof festgelegt, dass Artikel 183 den Mitgliederstaaten nicht gestattet: • das Umsatzsteuerguthaben über das Folgejahr des Jahres, in dem das Guthaben entstanden ist, hinaus vorzutragen; • das Umsatzsteuerguthaben in einem nicht angemessenen Zeitraum zurückzuerstatten; • das Umsatzsteuerguthaben auf Art und Weise zurückzuerstatten, die Kosten und Risiken jeglicher Art für das über das Guthaben verfügende Unternehmen bewirken können. Dott. Avv. Marco Petrucci [email protected]

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PATENT-, MARKEN- UND URHEBERRECHT # 15 # ITALIEN: FRISTEN ZUR EINREICHUNG DER ITALIENISCHEN ÜBERSETZUNG DES EUROPÄISCHEN PATENTS

Die Entscheidung Nr. 11/2011 des Beschwerdeausschusses (zuständig für die Entscheidung der Beschwerden gegen die Entscheidungen des italienischen Patents-und Markenamt (UIBM)) bietet die Möglichkeit, die Regelung der Fristen für die Einreichung beim UIBM der italienischen Übersetzung eines europäischen Patents (der in einer der beim EPO offiziellen Sprachen - Englisch, Deutsch oder Französisch - abgefasst wird) zu erläutern: Der Codice della Proprietà Industriale (CPI) schreibt vor, dass die italienische Übersetzung des europäischen Patents innerhalb von 3 Monaten von dessen Veröffentlichung im europäischen Patentblatt vor dem UIBM einzureichen ist. Letztgenannte Frist darf allerdings in drei Fällen verlängert werden: vor Fristablauf darf sie, auf begründeten Antrag des Berechtigten, bis zu sechs Monaten nach der anfänglich festgelegten Frist verlängert werden (Art. 191 CPI). Nach dem Fristablauf besteht immer dieselbe Möglichkeit, und zwar i) auf Antrag der Partei, der innerhalb von 2 Monaten nach Fristablauf eingereicht wird, zusammen mit dem Beweis, dass die nicht rechtzeitig vollbrachte Tätigkeit innerhalb der besagten zwei Monaten vollendet wurde (Artikel 192 CPI), ii) gem. Artikel 193 CPI, wenn der gestellte Wiedereinsetzungsantrag gewährt wird, im Fall, dass die Frist von der Partei unverschuldet versäumt wurde. Der Antrag muss unter Angabe der Gründe, innerhalb von 2 Monaten ab Ende des Ereignisses, welches der schuldlosen Versäumnis zugrunde liegt eingereicht werden. Dott. Matteo Figini [email protected] Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ der Deutsch-Italienischen Handelskammer SEITE

13 DEUTSCHLAND: URHEBERRECHT FÜR PRESSEERZEUGNISSE

Am 22. März hat der Deutsche Bundesrat das Urheberrechtsgesetz geändert und ein Leistungsschutzrecht an Presserzeugnissen eingeführt. Die Bundesregierung löst mit dem Gesetzesentwurf eine Verpflichtung ein, die sich die Regierungsparteien im Koalitionsvertrag selbst gegeben haben. Das Gesetz war und ist heftig umstritten. Eine Seite hält die Presse für gefährdet, wenn es kein Urheberrecht für die Presse gibt, die andere die Informationsfreiheit, wenn es so kommt. Der Gesetzesentwurf sah zunächst vor, dass „der Hersteller eines Presseerzeugnisses das ausschließlich Recht hat, dieses oder Teile davon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen“. In der letzten Fassung wird dies eingeschränkt: „es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.“. Kleinste Textausschnitte meint Google. Juristen hatten von vorneherein bemängelt, dass ein „Presseerzeugnis“ schwer zu beschreiben ist. Daran hat sich bis zur neuesten Fassung des Entwurfs nichts geändert. Der Bundesrat hat das Gesetz scharf kritisiert, überraschenderweise aber passieren lassen. Es bleibt nun abzuwarten, was es für die Praxis bedeutet. Mehr dazu demnächst bei Google. Dr. Kristofer Bott, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz [email protected]

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BAU- UND IMMOBILIENRECHT # 17 # ITALIEN: NICHTIGKEIT VON KAUFVERTRAGSKLAUSELN, DIE DEN PARKFLÄCHEN IHRE NUTZUNG ENTZIEHEN

Im Urteil Nr. 1753 vom 24. Januar 2013 untersucht der Kassationsgerichtshof die Abdingbarkeit von Art. 41 sexies des Gesetzes Nr. 1150/42, der für neue Immobilien die Pflicht vorsieht, Parkflächen zu schaffen, die den Wohneinheiten und dem Bauraum angepasst sind. Gemäß herrschender Meinung in Lehre und Rechtsprechung handelt es sich hierbei um eine Regelung im Verhältnis zwischen Privaten, die nicht etwa die Verwaltung berechtigt, weitere Bebauung außerhalb der genannten Flächen zu genehmigen. Die Norm in ihrer geltenden Fassung legt den zur Beparkung vorgesehenen Flächen eine öffentlichrechtliche Bindung auf, die salvatorische Klauseln zugunsten des Verkäufers nichtig macht. Sie werden automatisch durch dispositives Gesetzesrecht ersetzt. Weil es sich um eine gesetzliche Grenze des Privateigentums zwecks eines öffentlichen Interesses handelt, geht die Bindung zur Nutzung als Parkplatz in den zur Bebauung gehörigen Flächen wie jede gesetzliche Eigentumsbeschränkung mit dem Eigentum über, ohne dass es dafür einer Eintragung bedarf, mit der Folge, dass ein Antrag zur Feststellung eines aus dieser Bindung abgeleiteten Nutzungsrechts keiner Eintragung im Sinne des Art. 2652, Paragraph 1, Nr. 6 it. BGB unterliegt, obwohl ein solcher Antrag auf der Nichtigkeit der Vertragsklauseln fußt, die speziell bei Verletzung derselben Bindung eintritt. Avv. Paola Nardini [email protected] Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ der Deutsch-Italienischen Handelskammer

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14 PROZESSRECHT UND SCHIEDSVERFAHREN # 18 # ITALIEN: JUSTIZ MIT ODER OHNE FILTER

Untertitel: „Wenn der Staat nicht in der Lage ist, effiziente Dienste zu erbringen und versucht, die Bürger von der Einlegung von Rechtsmitteln abzuhalten". Zu dem beim Obersten Gerichtshof (mit Gesetz Nr. 69 vom 18. Juni 2009) eingeführten Filter ist auch ein Berufungsfilter hinzugekommen, der von der Regierung Monti im sog. "decreto sviluppo" (Gesetzesdekret Nr. 83 vom 22. Juni 2012, mit Abänderungen umgesetzt durch das Gesetz Nr. 134 vom 7. August 2012) eingefügt worden ist. Jede nach dem 11. September 2012 eingelegte Berufung kann für unzulässig erklärt werden, wenn "keine vernünftige Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie angenommen wird". Die Reform hat aber auch den Inhalt (selbstverständlich unter Androhung der Unzulässigkeit) des Berufungsschriftsatzes abgeändert:dieser muss begründet sein und die genauen Stellen des erstinstanzlichen Urteiles angeben, die Gegenstand der Berufung sein sollen sowie die Umstände, aus denen sich die Gesetzesverletzung und deren konkrete Bedeutung ergeben; kurz gesagt, die Berufungsschrift muss dem Berufungsrichter den Inhalt des Berufungsurteils andeuten bzw. vorgeben. Im Falle der Unzulässigkeit der Berufung kann das erstinstanzliche Urteil vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden (wo es mit einem weiteren Filter zu kämpfen hat).

RA & Avv. Dr. Stephan Grigolli [email protected]

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ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE# 19 # ITALIEN: KONKURRIERENDE HAFTUNG DES (BAU)AUFTRAGGEBERS UND AUFTRAGNEHMERS

Der Kassationshof hat kürzlich die Frage der Haftung des Auftraggebers im privaten Baurecht behandelt. Dies unter zwei unterschiedlichen aber verbundenen Aspekten der konkurrierenden Haftung des Auftragnehmers und des Auftraggebers gegenüber Dritten. Der Auftraggeber, der die Tätigkeit des Auftragnehmers über einen Beauftragten für die Bauaufsicht oder einen anderen Vertreter beeinflusst, muss die Verantwortung hierfür übernehmen. Auf der einen Seite wird er mit dem Auftragnehmer, in den Grenzen der Ursächlichkeit seines Eingriffes (vgl. i.d.S. Kassationshof, Urteil Nr. 1488 vom 22.1.2013) haften. Auf der anderen Seite kann eine Haftung des Auftragnehmers gegenüber Dritte dann angenommen werden, wenn der Schaden aus der Ausführung der vom Auftraggeber an den Auftragnehmer erteilten Weisungen erfolgt (vgl. Kassationshof, Urteil Nr. 259 vom 8.1.2013). Es ist also wichtig, dass die Parteien in Bauverträgen diese Aspekte regeln, was in der Praxis leider nicht oft geschieht.

Avv. und RA Robert Rudek [email protected]

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15 NEUE DIENSTLEISTUNG DER DEinternational ITALIA: EINTRAGUNG IM ALBO NAZIONALE GESTORI AMBIENTALI IN ITALIEN – KATEGORIE 8 UND GRENZÜBERSCHREITENDER ABFALLTRANSPORT.

Unternehmen, die Abfallentsorgungs- und -transportleistungen (ohne Abfallbesitz) in Italien vermitteln sowie grenzüberschreitender Abfalltransporte durchführen wollen, müssen sich vorab in den „Albo Nazionale Gestori Ambientali“ (italienisches Verzeichnis der Umweltfachbetriebe) eintragen. Die Eintragungspflicht besteht auch für ausländische Unternehmen, die keinen Sitz oder Niederlassung in Italien haben und die ausschließlich vom Ausland aus tätig werden. Die DEinternational Italia Srl, Dienstleistungsgesellschaft der AHK Italien, hat mit der zuständigen Behörde Kriterien für die von deutschen Antragstellern zu machenden Angaben und einzureichenden Nachweise abgestimmt und bietet deutschen Unternehmen eine umfassende Unterstützungsdienstleistung bei der Registrierung an. Kontakt: [email protected]

Foto: © Driving South - Fotolia

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ENERGIERECHT # 20 # DEUTSCHLAND: KANN ZU HOHE EEG-EINSPEISEVERGÜTUNG ZURÜCKGEFORDERT WERDEN?

Die Höhe der Einspeisevergütung hängt in Deutschland vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage ab. Eine verlässliche Dokumentation wurde in der Vergangenheit nicht selten vernachlässigt. Dabei ist dies besonders wichtig, um auch später den Inbetriebnahmetermin und damit die Höhe der Einspeisevergütung nachweisen zu können. Bislang herrschte in der Branche die Meinung, dem Netzbetreiber sei es ja egal, bei ihm sei die Vergütung ja nur ein durchlaufender Posten. Das könnte sich nun ändern. Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit wurde in das EEG 2012 ein neuer § 35 Abs 4 EEG eingefügt. Dieser sieht vor, dass der Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet ist, vom Netzbetreiber eine zu hohe Vergütung zurückzufordern. Gleiches gilt auch im Verhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Anlagenbetreiber. In Zeiten der Diskussion um steigende EEG-Umlagen und Strompreise besteht durchaus die Gefahr, dass Netzbetreiber - gegebenfalls auf politischen Druck - beginnen, die Anlagen daraufhin zu prüfen, ob die gezahlte EEG-Vergütung zutreffend ist, oder nicht. Es könnte also durchaus eine Welle von Rückforderungen geben, falls die Inbetriebnahme nicht sauber durchgeführt und dokumentiert wurde. Anlagenbetreiber sind also gut beraten, die Dokumentation ihres Inbetriebnahmezeitpunktes zu prüfen und bei Neuerrichtung großen Wert darauf zu legen. Rechtsanwalt Armin Schürer [email protected] Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ der Deutsch-Italienischen Handelskammer

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ARZNEIMITTEL-, MEDIZINPRODUKTE- UND KOSMETIKRECHT # 21 # ITALIEN: DER MISSBRAUCH DER MARKTBEHERRSCHENDEN STELLUNG IN DER PHARMAINDUSTRIE: BESTÄTIGUNG DURCH DEN EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF

Mit dem Urteil vom 6.12.2012 in der Rechtssache C-457/10 P hat der Europäische Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 01.07.2010 in der Rechtssache T-321/05 bestätigt und das Institut des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung auch bezogen auf die Pharmaindustrie (die hiervon zwecks Förderung von Forschung und Innovation jahrelang ausgenommen worden war) bekräftigt. Der Gerichtshof hat anerkannt, dass ein multinationales Pharmaunternehmen, das vor verschiedenen nationalen Patentämtern irreführende Darstellungen abgibt, um für sein Arzneimittel ergänzende Schutzzertifikate zu erlangen, wettbewerbswidrig handelt. Die Mitteilung unrichtiger Informationen an die Patentämter allein reicht nach Ansicht des Gerichtshofes jedoch nicht für den Missbrauch aus. Sie müssen in dem Wissen übermittelt werden, dass die Darstellung irreführend ist. Interessant ist auch, dass die fehlende Erteilung von SPC in einigen Staaten nach Ansicht des Gerichtshofes nicht ausschließt, dass der Missbrauch auch in Bezug auf diese Staaten vorliegt, denn er ist gegeben, wenn die irreführenden Informationen, wie hier, geeignet sind, bei den öffentlichen Stellen falsche Vorstellungen zu wecken. Nicht zu prüfen ist hingegen, ob der Missbrauch tatsächlich Erfolg hat. Avv. Luca Ghedina [email protected] Avv. Lorenzo Gyulai [email protected]

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UMSATZSTEUER UND ZÖLLE # 13 # ITALIEN: HÖCHSTBETRAG UND RECHNUNGEN FÜR GESCHÄFTE, DIE DEN ANFORDERUNGEN DER TERRITORIALITÄT FÜR DIE ZWECKE DER MWST NICHT GENÜGEN

Der verrechnungspflichtige Verkauf von Gütern und Dienstleistungen, der nicht unter territoriale Bestimmungen fällt, ist sowohl für die Feststellung des Status als Gewohnheitsexporteurs als auch für die Bildung der Höchstgrenze für den Kauf von Waren/ Dienstleistungen ohne Anwendung der MWSt. unerheblich. Diese Geschäfte, die ebenfalls registriert werden müssen, tragen zur Bestimmung des Mehrwertsteuerumsatzes bei. Demnach wird der nationale Unternehmer zum Gewohnheitsexporteur, wenn die im letzten Kalenderjahr bzw. in den zwölf Monaten vorher registrierten Auslandsgeschäfte mehr als 10% des Umsatzvolumens betragen, wobei die Berechnung ohne Berücksichtigung der Geschäfte erfolgt, die den Anforderungen der Territorialität für die Zwecke der MwSt nicht genügen Die Geschäfte, die diese Höchstgrenze bilden, sind der Verkauf von Gütern und Dienstleistungen, die unter nicht mehrwertsteuerpflichtiger Regelung auf innereuropäischer und/oder internationaler Ebene verrechnet werden. Es wird daran erinnert, dass für die Feststellung des Status als Gewohnheitsexporteurs sowie für die Bildung der Höchstgrenze die Rechnungen zu innereuropäischen Lieferungen, die gegenüber Akontozahlungen der Gegenseite ausgestellt werden, relevant sind.

Dott. Stefano Amoroso [email protected] SEITE

17 IMPRESSUM DEinternational Italia Srl ist die Dienstleistungsgesellschaft der Deutsch–Italienischen Handelskammer (AHK Italien)

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