Dienstvereinbarung zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Zwischen Bezeichnung der Behörde und Bezeichnung der Personalvertretung wird folgende Dienstvereinbarung zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf ...
Author: Ida Hartmann
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Zwischen

Bezeichnung der Behörde

und

Bezeichnung der Personalvertretung

wird folgende

Dienstvereinbarung zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf

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§1 §2 §3 §4 §5 §6

Präambel Geltungsbereich Elternzeit und Pflegezeit Personalverwendung Arbeitszeitgestaltung Qualifizierung/ Wiedereingliederung Kinderbetreuung Schlussbestimmung

Präambel

Elternschaft und Erwerbstätigkeit gehen mit höchst widersprüchlichen und häufig inkompatiblen Anforderungen einher. Familienfreundliche Rahmenbedingungen wie etwa Ganztagsbetreuung, Ganztagsschulen und vor allem flexible Arbeitszeiten schaffen Voraussetzungen, um dennoch beides zu ermöglichen. In Anbetracht der demografischen Entwicklung, knapp werdender Humanressourcen, dem temporären Verlust erfahrener Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist eine familienfreundliche Personalpolitik ein bedeutendes Anliegen. Im Gleichstellungsgesetz / Im Personalvertretungsgesetz des Landes XY ist die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie verankert. Durch vielfältige politische Festlegungen (Koalitionsvertrag, Regierungserklärung o.ä.) hat auch die Landesregierung die Vereinbarkeit von Beruf und Familie als ein wichtiges Ziel ihrer Politik definiert. In Betrieben und in Verwaltungen soll für familienfreundliche Rahmenbedingungen geworben werden. Darüber hinaus hat sich die Bundesregierung hat sich im Rahmen der Europäischen Union verpflichtet, die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit zu fördern und das Prinzip des Gender Mainstreaming in allen Politikbereichen anzuwenden. Unter Berücksichtigung des geschlechtsspezifischen Arbeitsverhaltens wird eine Anpassung der jeweiligen Arbeitsbedingungen angestrebt. Um den hohen Belastungen im Polizeiberuf auch mit Familienverantwortung gerecht zu werden, bedarf es gerade hier der besonderen Aufmerksamkeit, der Fürsorge des Dienstherrn. Eine Dienstvereinbarung kann hierzu Rahmenbedingungen aufzeigen. Mit dieser Dienstvereinbarung werden die Vertragspartner einerseits ihrem gesetzlichen Auftrag gerecht; andererseits werden wertvolle Personalressourcen optimal genutzt mit dem Ziel einer größtmöglichen Arbeitszufriedenheit. Nicht die großen öffentlichkeitswirksamen Lösungen sollen dabei im Vordergrund stehen, sondern passgenaue gegebenenfalls individuelle Lösungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, um eine erfolgreiche Koordination von Arbeitszeit und privatem Leben zu ermöglichen.

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§1

Geltungsbereich

Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der /des ………………. §2

Elternzeit und Pflegezeit

Zur Planung und Absicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden vor, während und kurz vor Ende der Freistellung Gespräche statt. Verantwortlich ist die Personal führende Stelle in Zusammenarbeit mir dem Vorgesetzten. Ziel der Gespräche ist eine umfassende Information (unterstützt durch Aushändigung von entsprechendem Informationsmaterial) über die aktuelle rechtliche Situation sowie ein erstes Planungsgespräch zur – unverbindlichen – Erörterung der weiteren Arbeitszeitgestaltung – wie z.B. Dauer der Elternzeit, Teilzeit in der Elternzeit, Beurlaubung. Hierbei sind die Betroffenen über die arbeitsund versorgungsrechtlichen sowie über die finanziellen Folgen ihrer Gestaltungswünsche aufzuklären. Eine Ermunterung von Seiten der Behörde zur möglichst frühzeitigen Rückkehr in den Dienst ist ausdrücklich erwünscht. Zur Unterstützung und zur Dokumentation sind die getroffenen Feststellungen aus diesen Gesprächen in einer Checkliste festzuhalten. §3

Personalverwendung

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Familienpflichten sollen nach Wunsch möglichst Wohnort nah verwandt werden. Soweit dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen hat eine Verwendung in Organisationseinheiten zu erfolgen, in denen -

die Arbeitszeiten überwiegend planbar sind;

-

selbst bestimmte Arbeitszeitrahmen unter Berücksichtung von Gleitzeit oder variable Arbeitszeit möglich sind;

-

Teilzeit und/oder Heim -/Telearbeit realisierbar sind.

Lässt sich eine wohnortnahe Verwendung aufgrund dienstlicher Belange nicht ermöglichen, ist eine familienfreundliche Lösung anzustreben. §4

Arbeitszeitgestaltung

Häufig entsprechen Ausmaß und Lage der Arbeitszeit weder den Wünschen von Eltern noch von Pflegenden. Auf diesem Gebiet kann ein wichtiger Beitrag zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie geleistet werden. Männliche Beschäftigte werden ausdrücklich ermutigt, die Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung und Beurlaubung zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie verstärkt in Anspruch zu nehmen. In Organisationseinheiten, in denen dringende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen, fördert die Behörde daher durch die Einführung von Gleitzeit oder variabler Arbeitszeit in einem möglichst großen Zeitrahmen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. 3

4.1. flexible Arbeitszeiten Flexible Arbeitszeitgestaltung ermöglicht eine Anpassung der Arbeitszeit an die Wünsche der Eltern und Pflegenden unter Berücksichtigung der Öffnungszeiten von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen. Zudem soll Beschäftigten mit schulpflichtigen Kindern während der Ferien vorrangig die Möglichkeit eingeräumt werden, Urlaub zu nehmen. Darüber hinaus können Beschäftigte mit Kindern Kindergarten- und Schulferienzeiten vorarbeiten, um diese zusammenhängend auszugleichen Bei Inanspruchnahme von gleitender oder variabler Arbeitszeit wird den Mitarbeiterinnen und den Mitarbeitern die Möglichkeit eingeräumt, ein größeres (separates) Stundenkonto („Familienkonto“ o.ä.) aufzubauen, um im Bedarfsfalle darauf zurückgreifen zu können. 4.2. Teilzeit Teilzeitarbeit kann ein Mittel sein, persönliche und berufliche Belange miteinander in Einklang zu bringen. Grundsätzlich unterstützt und ermöglicht die Behörde Teilzeit in allen Organisationseinheiten. Bei der Gestaltung der Arbeitszeit (z. B. reduzierte Stundenzahl an allen Werktagen oder an bestimmten Werktagen, Arbeit nur an den Wochenenden) nimmt die Behörde nach Möglichkeit Rücksicht auf die individuellen Bedarfe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und gewährleistet so weitestgehende Flexibilität. Durch eine sinnvolle Aufgabenteilung lässt sich das Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen, auch in Leitungs- und Führungsfunktionen, erhöhen. Sinnvoll ist, bereits frühzeitig ein Konzept zur Stellenteilung zu erarbeiten. Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen beruflichen Entwicklungs- und Fortbildungschancen zu gewähren wie Vollzeitbeschäftigten. Teilzeitarbeit darf sich nicht nachteilig auf das berufliche Fortkommen auswirken. Aus Teilzeitarbeit darf keine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsinhalte erwachsen. Insbesondere sind die bestehenden Vorgaben für Arbeitsumfang und Arbeitsmenge entsprechend der Verringerung der Arbeitszeit zu reduzieren. Als Maßstab für die Personalbemessung wird das Leistungsbild Vollzeitbeschäftigter zu Grunde gelegt. Teilzeitbeschäftigung darf nicht zum Abbau der Arbeitsplätze führen. Die reduzierte Stundenzahl von Teilzeitbeschäftigten muss personell (evtl. durch eine weitere Teilzeitbeschäftigung) ausgeglichen werden. Die Vorgesetzten von Teilzeitkräften sind verpflichtet, bei Festlegung von Besprechungs- und sonstigen Terminen die Belange der Teilzeitbeschäftigten angemessen zu berücksichtigten. Die Informationseinbindung der Teilzeitkräfte muss dabei gewährleistet sein. 4.3. Tele- und Heimarbeit Die Behörde unterstützt grundsätzlich die Einrichtung von Heim-/Telearbeitsplätzen, insbesondere dann, wenn hierdurch die Arbeitszeit der Mitarbeiterin und des Mitarbeiters erhöht werden kann. Näheres regelt eine Dienstvereinbarung zu Teleund Heimarbeit. Darüber hinaus ist die Möglichkeit der projekt- und themenbezogenen Arbeit von zu Hause aus zu prüfen. 4

4.4. Beurteilung / Beförderung – Höhergruppierung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihre Arbeitszeit aus familiären Gründen flexibel, verkürzt oder in Tele- bzw. Heimarbeit verrichten, dürfen bei der Regelbeurteilung, der Beförderung sowie bei Höhergruppierungsansprüchen nicht benachteiligt werden. §5

Qualifizierung / Wiedereingliederung

Die Behörde gewährleistet, dass ihre in Eltern- oder Pflegezeit befindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über aktuelle Themen informiert werden, die ihren Arbeitsplatz betreffen. Zu dieser Aufgabe verpflichten sich insbesondere die jeweiligen unmittelbaren Vorgesetzten, bei denen die Mitarbeiterin und der Mitarbeiter zuletzt tätig waren. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird die Möglichkeit eröffnet, auch während der Eltern- oder Pflegezeit bzw. während einer Beurlaubung aus familiären Gründen an Fortbildungsmaßnahmen zum Erhalt und Ausbau ihrer Befähigungen teilzunehmen. Über diese Maßnahmen informiert die Behörde. Die Kosten für die Fortbildungsmaßnahmen, für die erforderliche An-/Abreise sowie für notwendige Übernachtung und Kinderbetreuung trägt die Behörde. Die Behörde stellt sicher, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in Elternoder Pflegezeit bzw. in einer Beurlaubung aus familiären Gründen befinden, zu Informationsveranstaltungen aus besonderem Anlass, zu Personalversammlungen und ggf. zu Betriebsausflügen eingeladen werden. Die Behörde bietet diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zudem die Möglichkeit -

eine Hospitation auch während der Beurlaubung auszuüben;

-

an Großeinsätzen (WM etc.) teilzunehmen;

-

kurzzeitige Vertretungen bei Personalengpässen (Urlaubszeit) zu übernehmen.

§6

Kinderbetreuung

6.1. Bedarfsanalyse Die Behörde wird unter Beteiligung der örtlichen Personalvertretung alle drei Jahre eine Bedarfsabfrage bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vornehmen. Das Ergebnis wird veröffentlicht. 6.2. dienstortnahe Betreuung Weiterhin setzt sich die Behörde dafür ein, dass für Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Unterbringung in Betreuungseinrichtungen dienstortnah ermöglicht wird. Sollte die Möglichkeit der Errichtung eines Betriebskindergartens vorhanden sein, werden Behörde und örtliche Personalvertretung gemeinsam die Schaffung einer Einrichtung anstreben. Alternativ kann eine Kooperation mit anderen Trägern erfolgen.

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6.3. Eltern-Kind-Büro Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen eine Erleichterung von Vereinbarkeit von Beruf und Familie erfahren. Um dies zu ermöglichen, prüft die Behörde die Einrichtung eines Eltern-Kind-Büros im Dienstgebäude. In diesem Büro soll neben einem vollwertigen Arbeitsplatz für Mütter oder Väter eine Spielecke mit Kindermöbeln, Büchern und Spielgeräten für Kinder im Alter bis 12 Jahren eingerichtet werden. Das Eltern-Kind-Büro soll die Möglichkeit bieten, beim kurzfristigen Ausfall der Kinderbetreuung das Kind am Arbeitsplatz beaufsichtigen zu können. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können das Büro nutzen, wenn z.B. die Tagesmutter wegen Erkrankung kurzfristig absagt oder Kindergarten oder Schule ausfallen. 6.4. Kinderbetreuungsbörse Zu prüfen ist, ob eine „Kinderbetreuungsbörse“ für Beschäftigte im internen Informationssystem eingerichtet werden kann. Mit ihrer Hilfe können Nachfrage und Angebote zur Kinderbetreuung vermittelt werden – insbesondere ergänzende Angebote sowie Hilfe für Not- und Sonderfälle. 6.5. Ferienbetreuung Die Behörde bietet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern während der Sommerferien drei Wochen Ferienbetreuung für ihre Kinder an. Den Zeitrahmen setzt die jeweilige Behörde fest. An den Kosten sind die Eltern zu beteiligen. 6.6. Beratungsangebote Zur weiteren Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, prüft die Behörde den Abschluss eines Vertrages mit einem Dienstleister. Dieser soll als Beratungs- und Vermittlungsservice allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Fragen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Vermittlung von Tages- und Notmüttern bei Erkrankung des betreuenden Elternteils, Ferienbetreuung usw. kostenlos zur Verfügung stehen. Schlussbestimmung Diese Dienstvereinbarung tritt mit Wirkung vom …………………… in Kraft. Die Vereinbarung kann einseitig durch die Behördenleitung oder dem Personalrat mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden. Nach Eingang der Kündigung müssen unverzüglich Verhandlungen über eine neue Vereinbarung aufgenommen werden. Die Vereinbarung besetzt Nachwirkung. Nach einem Jahr werden die Beteiligten sich zusammensetzen und eine Evaluierung überprüfen. ………………., den………….

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Behördenleiter/-in

Personalratsvorsitzende/ -r 6

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