AMTSBLATT DES KANTONS GLARUS

AMTSBLATT DES KANTONS GLARUS Glarus, 29. März 2018 Nr. 13, 172. Jahrgang Herausgegeben von der Staatskanzlei des Kantons Glarus 8750 Glarus Telefon ...
Author: Bastian Schmitz
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AMTSBLATT DES KANTONS GLARUS Glarus, 29. März 2018 Nr. 13, 172. Jahrgang

Herausgegeben von der Staatskanzlei des Kantons Glarus 8750 Glarus

Telefon 055 646 60 12 Fax 055 646 60 09 E-Mail: [email protected]

Kein Amtsblatt Nr. 14

Fahrtsfeier 2018

Wegen der Feiertage Karfreitag, 30. März 2018, Ostermontag, 2. April 2018 und Näfelser Fahrt, Donnerstag 5. April 2018, erscheint am Donners­ tag, 5. April 2018 kein Amtsblatt (Nr.14). Weitere Informationen unter www.gl.ch/amtsblatt. 8750 Glarus, 22. März 2018 Die Staatskanzlei

5. April 2018 Programm

Verteilung Landsgemeindememorial Das Memorial für die Landsgemeinde des Jahres 2018 wird den Gemeinden in folgender Anzahl zur Verteilung zugestellt: Gemeinde Glarus Nord 6400 Gemeinde Glarus 4550 Gemeinde Glarus Süd 3750 Jede Haushaltung im Kanton, in welcher sich einer oder mehrere Stimmberechtigte befinden, hat Anspruch auf ein Exemplar des Memorials und kann, falls ihr die Vorlage nicht zugestellt würde, diese von der Gemeindekanzlei verlangen. Die Gemeindekanzleien werden ersucht, überzählige Exemplare an die Staatskanzlei, Drucksachen­ verwaltung, zurückzugeben. 8750 Glarus, 29. März 2018 Die Staatskanzlei

Fahrtsfeier vom 5. April 2018 Gestützt auf den Landsgemeindebeschluss vom Jahre 1835, welcher die gemeinsame Feier der Näfelser Fahrt festsetzt, hat der Regierungsrat für das auf Donnerstag, 5. April 2018, fallende Fahrts­ fest Folgendes verfügt: 1. Von 8.30 bis 9 Uhr wird in der Kirche zu Näfels mit allen Glocken geläutet. Die Feier nimmt im Schneisingen beim ersten Gedenkstein ihren Anfang; sie wird eingeleitet durch Vorträge der Harmoniemusik Glarus und des Glarner Kantonal Gesangvereins. Namens des Regie­ rungsrates hält Landammann Rolf Widmer die Ansprache, umrahmt von einem Vortrag des Glarner Kantonal Gesangvereins. 2. Der Festzug begibt sich hierauf den Gedenk­ steinen nach auf den Fahrtsplatz in Näfels; es folgt ihm dahin auch die katholische Prozes­ sion nach, welche bei den einzelnen Gedenk­ steinen ihre Gebete verrichtet. 3. Nach Ankunft der Prozession auf dem Fahrts­ platz werden nach einem Vortrag des Glarner Kantonal Gesangvereins und der Harmonie­ musik Glarus der Fahrtsbrief und die Namen der in der Schlacht zu Näfels im Jahre 1388 Gefallenen verlesen. Der Gottesdienst wird durch ein Gebet eröffnet. Die Fahrtspredigt hält Pfarrer Christoph Schneider, Betschwan­ den. Ein vom Glarner Kantonal Gesangver­ ein vorgetragenes Lied beschliesst diesen Teil der Feier. 4. Der Festzug nimmt den durch die Gedenk­ steine bezeichneten Weg wieder auf und wird vor dem beim zehnten Gedenkstein errichteten Schlachtdenkmal anhalten, um einen Musik­ vortrag der Harmoniemusik Glarus und die Vorträge des Glarner Kantonal Gesangvereins anzuhören. Hierauf begibt sich der Festzug zum letzten Gedenkstein und dann zur Pfarr­ kirche. Die Prozession vollendet in gleicher Weise ihren Bittgang. Den Schluss der Feier bildet das Hochamt in der Pfarrkirche Näfels. 5. Von den vorstehenden Anordnungen wird bei ungünstiger Witterung nur insofern abgewi­ chen, als die Predigt, anstatt auf dem Fahrts­ platz, in der Pfarrkirche abgehalten wird, nach­ dem die Prozession ihren Umgang über Mühl­ häusern vollzogen hat. 6. Die Feier im Schneisingen beginnt um 9.00 Uhr; der Abmarsch der militärischen Ehren­ formation von Glarus aus erfolgt um 7.15 Uhr. Der Regionalzug 23634, Schwanden ab 8.33 Uhr, Glarus ab 8.43 Uhr, hält im Schneisingen um 8.45 Uhr. Namens des Regierungsrates: Rolf Widmer, Landammann Hansjörg Dürst, Ratsschreiber

Stellenausschreibung Departement Bildung und Kultur Sportschule Die Sportschule Glarnerland ist eine kantonale Schule auf der Sekundarstufe I. Sie ist eine Swiss Olympic Partner School und unterrichtet rund 45 Schülerinnen und Schüler, welche in drei Klas­ sen geführt werden. Zur Erweiterung des Teams suchen wir auf Beginn des Schuljahres 2018/2019 eine

7.15 Uhr Abmarsch der militärischen Ehrenformation vom Zeughaus Glarus mit Musik, Tambouren und Fahne des Glarner Kantonal­Gesangvereins. 9 Uhr Im Schneisingen

Coburger Marsch von Michael Haydn

Harmoniemusik Glarus



Lobe den Herren den mächtigen König

Glarner Kantonal Gesangverein



Ansprache von Landammann Rolf Widmer



Noch lag die Schöpfung

10 Uhr Auf dem Fahrtsplatz Grosser Gott wir loben dich

Glarner Kantonal Gesangverein Glarner Kantonal Gesangverein und Harmoniemusik Glarus



Verlesen des Fahrtsbriefes durch Josef Schwitter, alt Ratssekretär



Fahrtspredigt von Pfarrer Christoph Schneider, Betschwanden



Jauchzet Gott, Psalm 66 von Walter Schmid

Glarner Kantonal Gesangverein a cappella

11.30 Uhr Beim Denkmal

Yellow Mountain von Jakob de Haan

Harmoniemusik Glarus



Ambrosianischer Lobgesang von E. Gebhardt/E. Ruh

Glarner Kantonal Gesangverein



Schweizerpsalm von A. Zwyssig

Glarner Kantonal Gesangverein und Harmoniemusik Glarus

Pfarrkirche Näfels

Anlässlich des Hochamtes gelangt zur Aufführung: Missa Cellensis in C Kleine Mariazeller Messe von Joseph Haydn

Lehrperson Sek I (Deutsch, RZG) (zirka 60%) per 1. August 2018 für ein Pensum von 18–20 Lektionen mit Arbeitsort Glarus. Aufgaben: – Erteilung des Deutschunterrichts an den 1. Klassen – Erteilung von Räume, Zeiten, Gesellschaften RZG an den 1. Klassen – Übernahme von weiteren Lektionen nach Absprache – Zusammenarbeit mit einem innovativen Team – Absprachen innerhalb der Fachbereiche – Betreuung Mittagstisch ein- bis zweimal wöchentlich Anforderungen: – Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I (Deutsch, Geografie, Geschichte resp. RZG) – zuverlässige und gut organisierte Lehrperson – Motivationsfähigkeit und Freude an der Arbeit mit jungen Menschen – Bereitschaft zur Mitarbeit an Unterrichtsund Schulentwicklungsprojekten – Teamfähigkeit, Belastbarkeit, Flexibilität – guter Bezug zum Sport allgemein Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne Urs Bäbler, Schulleiter, Telefon 079 757 86 75. Informatio­ nen zur Sportschule Glarnerland finden Sie auch auf unserer Homepage unter www.ssgl.ch. Bitte senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen an den Kanton Glarus, Personaldienst, Rathaus, Glarus, E-Mail: [email protected].

Stellenausschreibung Gewerblich-industrielle Berufsfachschule in Ziegelbrücke Wir bilden an unserer Schule rund 1000 Lernende in den Bereichen berufliche Grundbildung, Berufs­ maturität und tertiäre Weiterbildung aus. Wir suchen eine/n kaufmännische/n Angestellte/n Schulverwaltung (70%) per 1. September 2018 oder nach Vereinbarung mit Arbeitsort in Ziegelbrücke. Aufgaben: – Betreuung und Organisation der Schulver­ waltung – Sicherstellung der administrativen Abläufe (Schul- und Unterrichtsverwaltung, Material­ bewirtschaftung, Raum- und Kursadministra­ tion, Finanzverwaltung usw.) – Betreuung der Homepage – enge Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen, der internen Verwaltung, den Ausbildungs­ betrieben und dem Amt für Berufsbildung – Organisation von Anlässen, Vorbereitung von Sitzungen, Protokollführung und Öffentlich­ keitsarbeit – Aufgabenerfüllung im Jobsharing Anforderungen: – fundierte kaufmännische Aus- und Weiter­ bildung

– versiert in der Pflege einer Homepage mit gutem IT-Flair – organisatorisches Geschick und Eigeninitia­ tive – Flexibilität im Arbeitspensum (Schulferien) – Kommunikationsfähigkeit und Sicherheit im schriftlichen Ausdruck – Erfahrung im Umgang mit Lernenden Weitere Auskünfte erhalten Sie von Herrn Roger Cuennet, Rektor, Telefon 055 617 43 44. Unsere Berufsfachschule finden Sie unter www.gibgl.ch. Bitte senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen an den Kanton Glarus, Personaldienst, Rathaus, Glarus, E-Mail: [email protected].

Stellenausschreibung Gemeinde Glarus Nord Wir sind eine öffentliche Schule mit rund 2000 Schülerinnen und Schülern an verschiedenen Stand­ orten in der Gemeinde Glarus Nord. Zur Ergän­ zung unserer Teams in verschiedenen Schulein­ heiten suchen wir engagierte und initiative Per­ sönlichkeiten per 1. August 2018 als Schulische Heilpädagogen/Lehrperson DaZ Zyklus 1 (KG – Unterstufe, zirka 50%) – Niederurnen Büel, SHP Zyklus 1 (Unterstufe, zirka 30%) – Niederurnen Büel DaZ Zyklus 2, (70 bis 90%) – Primarschule Mollis SHP Primarschule Lehrperson 5. Klasse (80 bis 100%, mit Französisch oder Musik) – Niederurnen Linth-Escher Sek I (B) Lehrperson (80%, Fächer Deutsch, Französisch, RZG) – Niederurnen Linth-Escher Ihr Profil: Wir erwarten von Ihnen Freude am Unterrichten, Engagement, Teamfähigkeit, Belastbarkeit, Zuver­ lässigkeit in schulischen und administrativen Belan­ gen sowie die entsprechenden Ausbildungen. Unser Angebot: Eine zeitgemässe Besoldung mit fortschrittlichen Sozialleistungen und Weiterbildungsmöglichkei­ ten sowie Gestaltungs- und Bewegungsfreiheit im Unterricht. In Ihrer anspruchsvollen Tätigkeit wer­ den Sie von einem motivierten Kollegenteam und der Schulleitung unterstützt. Bitte senden Sie Ihre vollständigen Bewerbungs­ unterlagen an die Gemeinde Glarus Nord, Ramona Eicher, Bereichsleiterin Personal, Schulstrasse 2, Niederurnen, Telefon 058 611 70 21, E-Mail: [email protected]. Für weitere Auskünfte über die Stellenangebote ste­ hen Ihnen gerne zur Verfügung: – Niederurnen Linth-Escher: Schulleiterin Chris­ tina Oswald, Telefon 058 611 78 05, E-Mail: [email protected] – Niederurnen Büel: Schulleiterin Claudia Eberle, Telefon 058 611 78 06, E-Mail: claudia.eberle@ glarus-nord.ch

Verlag: Somedia Production AG 8750 Glarus

– Mollis: Schulleiterin Martina Pfyl-Stoll, Tele­ fon 058 611 78 09, E-Mail: martina.pfyl@ glarus-nord.ch Informationen über die Schulen Glarus Nord sind abrufbar auf unserer Homepage unter www.gla­ rus-nord.ch.

Stellenausschreibungen Gemeinde Glarus Süd Ihre Chance in Glarus Süd. Mit knapp 430 km2 ist Glarus Süd flächenmässig eine der grössten Gemein­ den der Schweiz und Heimat für rund 10 000 Ein­ wohnerinnen und Einwohner. In den zehn Primarund drei Oberstufenschulstandorten von Glarus Süd werden rund 800 Schülerinnen und Schüler unterrichtet. Auf Beginn des Schuljahres 2018/19 sind in Glarus Süd folgende Stellen zu besetzen: Lehrperson Kindergarten (10 bis 20%) – Schulstandort Mitlödi Klassenlehrperson 5./6. Primarstufe (80 bis 100%) – Schulstandort Mitlödi Lehrperson 5./6. Primarstufe (10 bis 20%) – Schulstandort Mitlödi Lehrperson Primarstufe (10 bis 20%) – Schulstandort Engi Schulische Heilpädagogin/Schulischer Heilpädagoge, Primarstufe (10 Lektionen) – Schulstandort Engi Lehrperson Englisch und Assistenz, Primarstufe (20 bis 30%) – Schulstandort Schwändi Nähere Auskünfte erteilt Ihnen gerne Frau Regula Waltisberg, Schulleiterin, E-Mail: regula.waltis­ [email protected], Telefon 058 611 94 23. Schulische Heilpädagogin/Schulischer Heilpädagoge, Kindergarten (20 bis 40% ) – Schulstandort Linthal Lehrperson Kindergarten (40%, Donnerstag ganzer Tag und Freitag­ vormittag) – Schulstandort Linthal Lehrperson Werken Oberstufe (20 bis 40%) – Schulstandort Linthal Nähere Auskünfte erteilt Ihnen gerne Frau Monica Zweifel, Schulleiterin, E-Mail: monica.zweifel@ glarus-sued.ch, Telefon 058 611 92 34. Klassenlehrperson 5./6. Primarstufe (80 bis 100%) – Schulstandort Haslen Schulische Heilpädagogin/Schulischer Heilpädagoge (Zyklus 2) (20 bis 30%) – Schulstandort Haslen Lehrperson Primarstufe (20 bis 40%) – Schulstandort Haslen Lehrperson für Deutsch Intensiv-Klasse, Oberstufe (60 bis 80%, Pensum auf fünf Tage verteilt) – Schulstandort Schwanden Klassenlehrperson 4. Primarstufe (80 bis 100%) – Schulstandort Schwanden Schulische Heilpädagogin/Schulischer Heilpädagoge, Primarstufe (100%) – Schulstandort Schwanden Nähere Auskünfte erteilt Ihnen gerne Herr Urs Pedrocchi, Schulleiter, E-Mail: urs.pedrocchi@gla­ rus-sued.ch, Telefon 058 611 97 87. Weitere Informationen zur Gemeinde Glarus Süd stehen Ihnen unter www.glarus-sued.ch zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung. Ihre schriftlichen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte an die Personalabteilung der Gemeinde Glarus Süd, Alte Landstrasse 25, Ratsherrenhaus, Postfach 17, Mitlödi, oder per E-Mail: personal@ glarus-sued.ch.

Stellenausschreibung Gemeinde Glarus Süd Ihre Chance in Glarus Süd. Mit knapp 430 km2 ist Glarus Süd flächenmässig eine der grössten Gemein­ den der Schweiz und Heimat für rund 10 000 Ein­ wohnerinnen und Einwohner. In den zehn Primarund drei Oberstufenschulstandorten von Glarus Süd werden rund 800 Schülerinnen und Schüler unterrichtet. Für das Schulsekretariat Glarus Süd in Nidfurn suchen wir per 1. Juli 2018 oder nach Vereinbarung eine/n

2   Amtsblatt des Kantons Glarus, Nr. 13, 29. März 2018 kaufm. Angestellte/n im Sekretariat Schule und Familie (80 bis 90%) Wir erwarten: – kaufmännische oder gleichwertige Ausbildung – sichere Anwendung der deutschen Sprache – gute PC-Kenntnisse (Word, Excel, Power Point usw.) – Kommunikationsfähigkeit, gute Umgangsfor­ men und Diskretion – rasche Auffassungsgabe – Belastbarkeit, Flexibilität, Selbstständigkeit, Teamfähigkeit – Interesse und Engagement für die Schule sowie für schulische Fragen und Entwicklungen – Erfahrung im Schulbetrieb oder in der öffent­ lichen Verwaltung (von Vorteil) Ihre Aufgaben: – enge Zusammenarbeit mit den vorgesetzten Stellen – Mitverantwortung für den operativen Sekre­ tariatsbetrieb – Rechnungswesen: Kontrolle, Kontierung, Vor­ bereitung für die Visierungen und Weiterlei­ tung der Rechnungen – Vorbereitung der Budgeterstellung, Betreu­ ung der Klassenkonten – Abwicklung der administrativen Aufgaben und Erstellung der Betreuungsverträge für die Tages­ strukturen – Verfassen von Sitzungsprotokollen – administrative Verantwortung bei Projekten – Datenverwaltung, Ablage, Archivierung Wir bieten: – eine interessante Tätigkeit im Bereich Schule und Familie in Glarus Süd – zeitgemässe Anstellungsbedingungen Nähere Auskünfte erteilt Ihnen gerne der Haupt­ abteilungsleiter Schule und Familie Glarus Süd, Herr Peter Zentner, E-Mail: peter.zentner@gla­ rus-sued.ch, Telefon 058 611 98 73. Weitere Infor­ mationen zur Gemeinde Glarus Süd stehen Ihnen unter www.glarus-sued.ch zur Verfügung. Ihre schriftlichen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte an die Personalabteilung der Gemeinde Glarus Süd, Alte Landstrasse 25, Ratsherrenhaus, Postfach 17, Mitlödi, oder per E-Mail: personal@ glarus-sued.ch.

Stellenausschreibung Gemeinde Glarus Süd Ihre Chance in Glarus Süd. Mit knapp 430 km2 ist Glarus Süd flächenmässig eine der grössten Gemein­ den der Schweiz und Heimat für rund 10 000 Ein­ wohnerinnen und Einwohner. Für unsere Schullie­ genschaften und das Gemeindezentrum in Schwan­ den suchen wir für die Reinigung per 1. August 2018 Raumpfleger/-in (45 bis 65%) Ihre Aufgaben: – regelmässige Reinigung der zugeteilten Ge­ bäude – Grundreinigungen – Reinigung nach Veranstaltungen im Gemein­ dezentrum Wir erwarten: – Erfahrung in der Raumpflege – gute Deutschkenntnisse – Selbstständigkeit und Zuverlässigkeit – Freude am Kontakt mit Lernenden und Lehr­ personen – Bereitschaft zu Wochenendeinsätzen – Bereitschaft zur Arbeit an Randzeiten Wir bieten: – eine Aufgabe mit grosser Selbstständigkeit – zeitgemässe Entlöhnung mit guten Sozial­ leistungen Nähere Auskünfte erteilt Ihnen gerne Herr Mar­ tin Hefti, Liegenschaftsverwalter, Telefon 058 611 97 55. Weitere Informationen zur Gemeinde Gla­ rus Süd stehen Ihnen unter www.glarus-sued.ch zur Verfügung. Wir danken Ihnen für Ihr Interesse und freuen uns auf Ihre Bewerbung. Ihre schrift­ lichen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte an die Personalabteilung der Gemeinde Glarus Süd, Alte Landstrasse 25, Ratsherrenhaus, Postfach 17, Mitlödi, oder per E-Mail: [email protected].

Stellenausschreibung Alters- und Pflegeheime Glarus Süd Die Institution Alters- und Pflegeheime Glarus Süd umfasst Alters- und Pflegeeinrichtungen an den Standorten Schwanden, Elm und Linthal. Wir suchen per 1. Juni 2018 oder nach Vereinbarung Sie als Bildungsverantwortliche/r dipl. Pflegefachperson HF (40 bis 100%) Ihre Kernaufgaben: Als Bildungsverantwortliche/r arbeiten Sie 40% in der Berufsbildung. Sie sind zuständig für die fachliche sowie organisatorische Leitung der praktischen Ausbildung im Bereich Pflege. In enger Zusammenarbeit mit den Berufsbildner/-innen und den Leitungspersonen sind Sie verantwortlich für die professionelle Umsetzung des Ausbildungs­ auftrages und stellen eine hohe Ausbildungsqua­ lität sicher. Sie rekrutieren auch interne Mitarbei­ tende und organisieren den Ausbildungsprozess. Zudem besteht die Möglichkeit, weitere Stellen­ prozente in einer anderen Funktion auszuüben. Ihr Profil: – abgeschlossene Ausbildung als dipl. Pflege­ fachperson HF – Zusatzausbildung im pädagogischen Bereich, oder die Bereitschaft, diese zu absolvieren

– Erfahrung in der praktischen Ausbildung von Lernenden und Studierenden – Kenntnisse über das Bildungssystem und die entsprechenden Anforderungen – ausgeprägte Sozialkompetenz und Kommunikationsfähigkeit – strukturiertes Organisationsvermögen und Fähigkeit der Prioritätensetzung – gute EDV-Anwenderkenntnisse Worauf Sie sich freuen dürfen: – eine gezielte Einführung in Ihren Arbeitsbe­ reich – einen eigenständigen Verantwortungsbereich mit abwechslungsreichen und interessanten Aufgaben – eine moderne und innovative Institution, in welcher der Ausbildungsbereich von zentra­ ler Bedeutung ist Haben wir Ihr Interesse geweckt? Rufen Sie uns unverbindlich an. Frau Steffi Bernecker, CoGeschäftsführung und Personalverantwortliche, beantwortet gerne Ihre Fragen, Telefon 055 647 45 00. Senden Sie Ihre vollständigen Bewerbungs­ unterlagen per Post oder E-Mail: Alters- und Pflegeheime Glarus Süd, Frau Steffi Bernecker, Buchen 33, Schwanden, E-Mail: steffi.bernecker@ azs.ch. Unter www.aph-glarus-sued.ch finden Sie viel Interessantes zu unseren drei Heimen.

Weisungen für die Sömmerung 2018 für die Kantone Glarus und Graubünden

(siehe auch www.alt.gr.ch) Für die Sömmerung 2018 werden für die Kantone Glarus und Graubünden folgende Weisungen erlas­ sen. 1. Allgemeines 1.1  Gesundheit: Alle Tiere, welche zum Zweck der Sömmerung auf Weiden und Alpen getrie­ ben werden, müssen gesund und frei von ansteckenden Krankheiten sein. 1.2  Transport: Tiere, die mit Fahrzeugen ins Söm­ merungsgebiet gebracht werden, dürfen nicht mit Schlacht- oder Handelsvieh zusammen befördert werden. Der Transport darf nur in gereinigten Tiertransportfahrzeugen erfol­ gen. 1.3  Treiben von Alpvieh: Das Treiben von Alp­ vieh oder Schafherden über längere Stre­ cken auf Durchgangsstrassen ist der Poli­ zei mindestens fünf Tage vorher zu melden. 1.4  Alpverantwortlicher/Alpmeister: Für jeden Sömmerungsbetrieb ist eine verantwortliche Person zu bezeichnen. Diese ist Ansprech­ partner für die Behörden und für die Infor­ mation der Tierhalter und der Grundeigen­ tümer der Sömmerungsbetriebe. 1.5  Alppersonal: Das während der Sömmerung verantwortliche Alppersonal ist verpflichtet, die Sömmerungstiere gewissenhaft zu beobachten und beim geringsten Krankheitsver­ dacht oder bei Unfällen unverzüglich die entsprechenden Massnahmen einzuleiten. 2. Tierverkehrskontrolle Für die Sömmerung gelten grundsätzlich alle Vorschriften wie für den übrigen Tierverkehr. Insbesondere sind folgende Punkte zu beachten: 2.1 Aufgaben des Alpverantwortlichen 2.1.1 Er muss die vorgeschriebenen Begleitdo­ kumente, Tierlisten und Zeugnisse von den Tierhaltern am Tag der Auffuhr einziehen und ein Tierverzeichnis gemäss Artikel 8 der TSV erstellen. Das Tierverzeichnis enthält die Zu- und Abgänge, die Kennzeichen sowie die Belegungsdaten. 2.1.2 Er muss allfällige Mutationen während der Sömmerungsperiode im Tierverzeichnis nach­ führen. 2.1.3 Ende der Sömmerung: a) Er gibt die beim Auftrieb mitgebrachten Begleitdokumente wieder zurück unter folgenden Bedingungen: i. Es findet keine Handänderung statt und alle Tiere gehen wieder in den Ursprungs­ betrieb zurück. ii. Die Ziffern 4 und 5 des Begleitdoku­ mentes treffen unverändert zu. b) Er bestätigt dies auf dem wiederverwen­ deten Begleitdokument mit der TVDNummer des Sömmerungsbetriebes, sei­ ner Unterschrift, dem Datum und der Notiz: Ziffer 4 und 5 treffen unverändert zu. c) Treffen diese Vorgaben nicht zu, muss er ein neues Begleitdokument ausfüllen. d) Er führt Mutationen auf den Tierlisten nach, unterschreibt sie an der dafür vor­ gesehenen Stelle und gibt sie mit den Begleitdokumenten zurück. 2.2  Begleitdokument/Tierliste: Klauentiere dür­ fen nur mit einem Begleitdokument versehen in einen anderen Betrieb transportiert wer­ den. Werden mehrere Tiere transportiert, empfiehlt es sich, diese auf der Tierliste auf­ zuführen. Eine Tierliste kann nur zusammen mit einem Begleitdokument verwendet wer­ den. 2.3  Meldung an TVD Rindergattung: Sämtliche Zu- und Abgänge von Tieren der Rinder­ gattung zu und ab den Sömmerungsbetrie­ ben, Hirtenbetrieben, Gemeinschaftswei­ debetrieben und zur Sömmerung im Aus­ land müssen an die Tierverkehrsdatenbank via das Portal www.agate.ch gemeldet wer­ den. Die Informationen der Tierverkehrs­ datenbank zu den verschiedenen Meldear­ ten und -möglichkeiten sind zu beachten. 2.4  Meldung an TVD Schweine: Die Zugänge von Schweinen auf Sömmerungsbetrieben müssen der TVD via das Portal www.aga­ te.ch oder mit Meldekarten gemeldet wer­ den. Diese können beim Agate-Helpdesk

unter E-Mail: [email protected] oder Telefon 0848 222 400 bestellt werden. 2.5  Meldung an TVD Equiden: Die Eigentü­ mer von Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel und Ponys) müssen das Verstel­ len ihrer Tiere auf Sömmerungsbetriebe der TVD via das Portal www.agate.ch mel­ den, sofern die Tiere länger als 30 Tage auf dem Sömmerungsbetrieb bleiben. Bei Fra­ gen hilft der Agate-Helpdesk unter E-Mail: [email protected] oder Telefon 0848 222 400 weiter. 2.6  Meldung von Adressänderungen an die Hundedatenbank: Die Halter von Hunden tragen für die Dauer des Aufenthaltes in der Hundedatenbank Amicus (www.ami­ cus.ch) die Adresse der Alp ein. Dafür vor­ gesehen ist ein Feld, in welchem temporäre Adressen eingetragen werden können. Bei Fragen hilft der Helpdesk von Amicus wei­ ter. Telefon 0848 777 100. Ausländische Hunde sind zwingend dem Amt zu melden. Benutzen Sie dazu das Formular unter www. alt.gr.ch «Meldung Hunde auf Sömmerungs­ betrieb». 2.7  Gemeinden/Alpverantwortliche:  Graubünden: Die Gemeinden erstellen pro Alp eine Liste der ausserkantonalen Söm­ merungstiere. Diese Listen müssen bis spä­ testens am Dienstag, 7. August 2018 dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Tier­ gesundheit zugestellt werden.  Glarus: Die Alpverantwortlichen erstellen sofort nach vollzogener Alpbestossung ein Verzeichnis der Sömmerungstiere und schi­ cken dieses an das Amt für Lebensmittel­ sicherheit und Tiergesundheit, Regio Gla­ rus, Ennetbühlerstrasse 2, Glarus. 3. Grenzweidegang 3.1  Grenzalpen: Für Grenzalpen gelten zusätz­ liche Vorschriften, über die das Amt Aus­ kunft erteilt. Das eidgenössische Grenz­ wachtkorps kann Einsicht in das Tierver­ zeichnis nehmen. Die für den Grenzüber­ tritt nötigen Dokumente müssen beim Amt angefordert werden. 3.2  Sömmerung ausländischer Tiere: Gesuche sind rechtzeitig von der Standortgemeinde der Alp dem Amt zu melden. 3.3  Blauzungenkrankheit (BT): Es gelten spe­ ziell für die Alp Fenga die aktuellen Bestim­ mungen und Anforderungen von Österreich (Verordnung [EG] Nr. 1266/2007 der Kom­ mission vom 26. Oktober 2007 mit Durch­ führungsvorschriften zur Richtlinie 2000/ 75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämp­ fung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschrän­ kungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten). Das BLV hat im Herbst 2017 gemäss den Vorgaben der Tierseuchenverordnung eine Verordnung über die Blauzungen-Zone erlassen, welche die Bedingungen für das Verbringen von empfänglichen Tieren aus der BlauzungenZone festlegt. Sie soll eine Ausbreitung der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 ver­ hindern. Die Zone umfasst die ganze Schweiz. Deshalb müssen alle empfänglichen Tiere, welche im Ausland gesömmert werden, min­ destens 60 Tage vor dem Verbringen mit einem zugelassenen Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 geimpft sein, oder mindestens 14 Tage vor dem Ver­ bringen in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten worden und nach dieser Zeit nega­ tiv auf das Virusgenom getestet sein. Auf­ grund der aktuellen Seuchenlage in Europa wird zusätzlich auch eine Impfung gegen die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 4 empfohlen. 4. Tierarzneimitteleinsatz 4.1  Tierarzneimittel: Aufzeichnungspflicht für Tierarzneimittel: Gemäss der Tierarznei­ mittelverordnung (TAMV, SR 812.212.27) gilt die Aufzeichnungspflicht für folgende Tierarzneimittel, welche bei Nutztieren ange­ wendet werden: Alle verschreibungspflich­ tigen Tierarzneimittel (Abgabekategorie A, B), alle Tierarzneimittel mit Absetzfristen, umgewidmete oder eingeführte Tierarznei­ mittel, nicht zulassungspflichtige, nach For­ mula magistralis hergestellte Tierarznei­ mittel. Werden auf der Alp Tierarzneimit­ tel verabreicht, so müssen in jedem Fall folgende Aufzeichnungen in einem Behand­ lungsjournal vorgenommen werden: a) Das Datum der ersten und letzten Anwen­ dung b) Die Kennzeichnung der behandelten Tiere oder Tiergruppe wie z. B. die Ohrmarke c) Die Indikation d) Der Handelsname des Tierarzneimittels e) Die Menge f) Die Absetzfristen g) Die Daten der Freigabe der verschiede­ nen vom Nutztier gewonnenen Lebensmittel h) Der Name der abgabeberechtigten Per­ son, die das Tierarzneimittel verschrieben, abgegeben oder verabreicht hat.  TAM-Vereinbarung: Werden Medikamente auf Vorrat bezogen, muss pro Tierart mit maximal einem Tierarzt eine Tierarznei­ mittelvereinbarung abgeschlossen werden. Wird eine solche abgeschlossen, muss der Tierarzt im Sömmerungsbetrieb während der Sömmerungsperiode mindestens einen dokumentierten Betriebsbesuch durchfüh­ ren. Verboten ist seit dem 1. April 2016 die Abgabe auf Vorrat von kritischen Antibio­ tika (Fluorchinolone, Cephalosporine der

3. und 4. Generation, Makrolide) sowie Antibiotika zur prophylaktischen Behand­ lung (z. B. Trockensteller). In welchem Fall und ob überhaupt eine Anwendung dieser Antibiotika notwendig ist, hat der Tierarzt aufgrund von der medizinischen Situation/ Notwendigkeit zu entscheiden. Der Entscheid muss auf dem Betrieb mit Hilfe einer Doku­ mentation (Plan) schriftlich begründet sein.  Inventarliste: Alle anderen Medikamente, die auf Vorrat bezogen oder zurückgege­ ben werden, müssen korrekt etikettiert und wie folgt in einer Inventarliste aufgezeich­ net werden: a) Das Datum b) Der Handelsname c) Die Menge in Konfektionseinheiten d) Die Bezugsquelle, resp. die Person, wel­ che die Arzneimittel zurücknimmt 4.2 Sorgfaltspflicht: Tierarzneimittel sind nach den vorgeschriebenen Aufbewahrungs- und Lagerungsvorschriften hygienisch einwand­ frei, sicher und geordnet aufzubewahren. 4.3  Fernapplikation: Die Fernapplikation von Tierarzneimitteln mittels Blasrohr oder ande­ ren Narkosewaffen ist verboten. Davon aus­ genommen ist die Verabreichung von Beru­ higungsmitteln mit Blasrohren oder soge­ nannten «Narkosegewehren». Über allfäl­ lige Ausnahmen entscheidet der zuständige Tierarzt in Absprache mit dem Amt. 5. Rindvieh 5.1  Rauschbrand: In Gebieten, in denen früher Rauschbrand aufgetreten ist, werden Imp­ fungen empfohlen. Eine Liste der betroffe­ nen Alpen befindet sich auf der Homepage www.alt.gr.ch. 5.2  Dassellarven: In Gebieten, in denen kürz­ lich die Dasselkrankheit aufgetreten ist, wer­ den Behandlungen der Sömmerungstiere im Herbst empfohlen. Der Kantonstierarzt kann diese gebietsweise anordnen. 5.3  Abort: Jeder Abort von Tieren der Rinder­ gattung ist als ansteckend zu betrachten. Der während der Sömmerung verantwort­ liche Tierhalter muss jeden Abort von Tie­ ren der Rindergattung einem Tierarzt mel­ den. Tiere, welche Anzeichen von Verwer­ fen zeigen oder bereits verworfen haben, sind sofort von der Herde abzusondern. Die Tiere sind so lang von der Herde abgeson­ dert zu halten, bis die tierärztliche Untersuchung abgeschlossen ist. Das Alpperso­ nal hat alle unter den gegebenen Umstän­ den zumutbaren Vorsichtsmassnahmen gegen eine Weiterverbreitung zu treffen, insbeson­ dere die Frucht- und die Nachgeburt nach deren Untersuchung vorschriftsgemäss zu entsorgen. Verunreinigte Gerätschaften sind nach jedem Gebrauch gründlich zu reini­ gen. Das Tier sowie dessen Standplatz sind mehrmals gründlich zu reinigen. 5.4  Bovine Virus Diarrhoe BVD: In Hirten-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben nach der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, Artikel 7 bis 9 (LBV; SR 910.21), in denen Rinder aus verschie­ denen Tierhaltungen gehalten werden oder Kontakt zu Rindern anderer Tierhaltungen möglich ist, dürfen Rinder nur verbracht werden, wenn sie keiner Sperre unterliegen. Es wird den für die Sömmerung verantwort­ lichen Tierhaltern oder Tierhalterinnen emp­ fohlen, den BVD-Status der Tiere auf der Tierverkehrsdatenbank zu kontrollieren. Der Kantonstierarzt kann Ausnahmen unter sichernden Bedingungen gewähren oder ver­ fügen. 5.5 Tuberkulose: Der Alpverantwortliche hat in Absprache mit der Wildhut durch WeideHygienemassnahmen, insbesondere die geeig­ nete Platzierung von Brunnentrögen, Salz­ lecken und Futtervorlagen, einer wechsel­ seitigen Krankheitsübertragung von Weide­ vieh und Wild vorzubeugen. Im Tuberku­ lose-Überwachungsgebiet (Regionen Herrschaft, Prättigau, Unterengadin) ist das Aus­ legen von Salzlecken für Weidevieh und Wild nur in überwachter oder kontrollierter Umgebung erlaubt (Amtsverfügung Fütte­ rungsverbot von Schalenwild). 5.6  Eutergesundheit: Laktierende Kühe sind vor der Alpfahrt bezüglich Eutergesundheit zu kontrollieren. Es dürfen nur Euter gesunde Tiere (Schalmtestnegativ, Zellzahl nicht höher als 150 000 Zellen/ml) zur Sömmerung auf­ getrieben werden. Im Sömmerungsbetrieb hat das Alppersonal die erste Kontrolle spä­ testens sieben Tage nach der Bestossung durchzuführen und zu dokumentieren. Wäh­ rend der Sömmerung ist die Eutergesund­ heit gemäss Artikel 6 der VhyMP (Verord­ nung des EDI über die Hygiene bei der Milch­ produktion) mindestens einmal pro Monat zu überwachen und zu dokumentieren. Im Weiteren gelten die in der VHyMP festge­ legten Anforderungen an die Milchpro­ duktion. 6. Schafe 6.1  Räude/Parasiten: Es wird empfohlen, alle Schafe vor der Sömmerung fachgerecht gegen Räude und andere Parasiten zu behandeln. 6.2  Infektiöse Augenentzündungen: Es dürfen keine Tiere auf Alpen und Sömmerungs­ weiden verbracht werden, die klinische Anzei­ chen von infektiösen Augenentzündungen aufweisen (stark gerötete Augen, eitrige Ver­ klebungen, Augentrübungen). Krankheits­ ausbrüche während der Sömmerungszeit müssen dem Amt gemeldet werden. Die Bekämpfungsmassnahmen haben in Abspra­ che mit dem Amt zu erfolgen.

Amtsblatt des Kantons Glarus, Nr. 13, 29. März 2018   3 6.3 Abort: Jeder Abort ist einem Tierarzt zu melden. 6.4  Bekämpfung der Moderhinke: Sämtliche Schafe, die auf Heimbetrieben, Gemein­ schaftsweiden oder auf Alpen gesömmert werden, müssen Moderhinke (MH) saniert sein. In begründeten Fällen kann das Amt Ausnahmen bewilligen. Diese müssen bis 15. April 2018 schriftlich beim Amt bean­ tragt und begründet werden. Alle Schafhal­ tungen der Kantone Glarus und Graubün­ den gelten grundsätzlich als frei von Moder­ hinke und benötigen keine entsprechende schriftliche Bestätigung der MH-Freiheit, wenn der Betrieb als Schafhaltung unter einer TVD-Nummer erfasst ist und nicht unter Sperre steht. Die jährliche Überwa­ chung mittels Stichprobe und Labormethode muss bis am 15. April 2018 abgeschlossen sein. Für alle im Kanton GR und GL gesöm­ merten Schafe aus anderen Kantonen wird eine schriftliche Bestätigung der MH-Frei­ heit durch den Beratungs- und Gesundheits­ dienst für Kleinwiederkäuer (BGK) verlangt. Wenn der Alpverantwortliche nicht zwin­ gend die Labormethode vorschreibt, bestimmt der BGK die Nachweismethode der MH-Frei­ heit. In allen Fällen muss die Überwachung bis 15. April 2018 abgeschlossen sein. 6.4.1 Das Amt bestimmt die Alpen, bei denen eine Auffuhrkontrolle durchgeführt wird. Bei dieser haben die Tiere unter Aufsicht des Kontrolltierarztes ein Klauenbad zu pas­ sieren, anlässlich dessen im Bedarfsfall eine Einzeltierkontrolle zur Identifikation der Tiere erfolgt. Die Kontrolltierärzte bestellen das Klauenbademittel Formalin für das Klauenbad beim Amt. Andere Bademittel müssen vorgängig beim Kantonstierarzt schriftlich beantragt und deren Einsatz bewil­ ligt werden. 6.4.2 Graubünden: Die Gemeinden organisieren die Klauenbäder anlässlich der Alpauffuhr nach Absprache mit dem zuständigen Kon­ trolltierarzt. Die dadurch anfallenden Kos­ ten übernimmt die Gemeinde. 6.4.3 Die Kosten für die tierärztliche Auffuhrkon­ trolle und das dafür benötigte Bademittel Formalin übernimmt der Kanton. 6.4.4 Die Alpmeister melden dem Kontrolltier­ arzt und dem Kantonstierarzt unverzüglich den Verdacht einer Moderhinke-Reinfek­ tion oder andere nicht erklärbare, vermehrte Lahmheiten während der Sömmerung, damit bereits vor der Alpentladung sinnvolle Mass­ nahmen zum Schutze aller Bestösser getrof­ fen werden können. 7. Ziegen 7.1  Aborte: Jeder Abort ist einem Tierarzt zu melden. 7.2  Verwildern: Alle gesömmerten Tiere müs­ sen am Ende der Sömmerung aus den Alpen abgetrieben werden. Mit entsprechenden Massnahmen ist dafür zu sorgen, dass Zie­ gen während der Sömmerung nicht verwil­ dern und im Herbst wieder eingefangen werden können. 8. Tierkörperbeseitigung 8.1  Tierkörperbeseitigung: Tierkadaver, wel­ che auf Alpen anfallen, sind nach den Vorschriften der Verordnung über die Entsor­ gung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22) und der kantonalen Gesetz­ gebung unschädlich zu beseitigen. 8.2  Vergraben: Nur in Ausnahmefällen und mit Einverständnis des Kantonstierarztes dür­ fen nicht seuchenverdächtige Tierkörper oder Teile von solchen so vergraben werden, dass sie mindestens mit einer 1,2 m hohen Erdschicht überdeckt werden. Die Stelle darf nicht sumpfig sein und nicht in der Nähe von Wasserläufen oder Quellfassungen lie­ gen. 8.3  Transport: Für den Transport von anfal­ lenden Tierkörpern bis zur Sammelstelle oder bis an eine gut befahrbare Strasse ist grundsätzlich der Alpverantwortliche zu­ ständig. Dies gilt auch für den Abtransport per Helikopter. 8.4  Lagerung: Tierkadaver an Durchgangsstras­ sen und in bewohnten Gebieten sind bis zum Abtransport sichtgeschützt zu lagern (z. B. durch Abdeckung). Die Sammelstellen sind so zu wählen, dass ein unbefugter Zugang durch Personen und Tiere vermieden wer­ den kann. 9. Tierschutz Die Tierschutzvorschriften namentlich zum Trans­ port, zur Haltung und Tötung gelten auch wäh­ rend der Sömmerung. 9.1  Kontrollgang: In Gebieten, in welchen mit Grossraubtieren zu rechnen ist, müssen die Kontrollgänge entsprechend angepasst wer­ den. Kranke und verletzte Tiere müssen umgehend behandelt oder getötet werden. 9.2  Abkalbung: Auf Alpen und Weiden, die bezüglich Tourismus oder Grossraubtieren exponiert sind, sollen Abkalbungen ver­ mieden werden. Sie haben im Heimbetrieb oder an einem andern, dafür geeigneten Ort stattzufinden. Finden Abkalbungen trotz­ dem statt, müssen zwecks Ergreifung der notwendigen Massnahmen die erforderli­ chen Informationen (Belegungsdatum) dem Alpmeister anlässlich der Alpauffuhr schrift­ lich mitgeteilt werden. 9.3  Lebendtransport: Verletzte oder kranke Tiere dürfen nur mit einem Helikopter abtrans­ portiert werden, wenn vorgängig der zustän­ dige Tierarzt konsultiert wurde. Der Tier­ arzt entscheidet, ob und unter welchen Bedin­ gungen ein Lebendtransport in Frage kommt.

10. Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen werden nach den entspre­ chenden Strafbestimmungen der Veterinär-, Tier­ seuchen-, Tierschutz- und Lebensmittelgesetz­ gebung mit Haft oder Busse bestraft. Die Fehl­ baren können auch für den durch ihr rechtswidri­ ges Verhalten entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. 11. Schlussbestimmungen Allfällige besondere Weisungen erlässt der Kan­ tonstierarzt. Inkrafttretung, 29. März 2018. 8750 Glarus, 29. März 2018 Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit des Kantons Graubünden Der Kantonstierarzt Graubünden und Glarus

Kantonale Steuerverwaltung Mitteilung von Entscheiden Die Kantonale Steuerverwaltung eröffnet nach Artikel 141 Absatz 5 des Steuergesetzes des Kantons Glarus vom 7. Mai 2000 bzw. Artikel 116 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 mit heuti­ gem Datum dem nachgenannten Steuerpflichtigen: Reto Bellinger, mit unbekanntem Aufenthalt, ohne in der Schweiz eine Vertretung zu haben, gebo­ ren am 9. Dezember 1980, die definitive Veran­ lagung für die Kantons- und Gemeindesteuern bzw. für die Direkte Bundessteuer der Steuerpe­ riode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Veranlagung kann der Steuerpflichtige bei der Kantonalen Steuerverwaltung, Haupt­ strasse 11/17, Glarus, innert 30 Tagen seit der Publikation im Amtsblatt schriftlich Einsprache erheben. 8750 Glarus, 27. März 2018 Kantonale Steuerverwaltung

Öffentliche Planauflage Kantonsstrasse Schwanden–Sool–Mitlödi; Sanierung Kreuzgasse Mitlödi Gestützt auf Artikel 67 des kantonalen Strassen­ gesetzes vom 2. Mai 1971 wird für das Projekt «Sanierung Kreuzgasse Mitlödi» während 30 Tagen die öffentliche Planauflage durchgeführt. Die Unterlagen liegen während der Auflagefrist bei der Gemeinde Glarus Süd, Hauptabteilung Hoch- und Tiefbau, Gemeindehaus, Bahnhof­ strasse 7, Schwanden, öffentlich auf. Rechtsmittelbelehrung Gegen das Projekt kann innert der Auflagefrist beim Gemeinderat Glarus Süd, Ratsherrenhaus, Postfach 17, Mitlödi, schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. 8750 Glarus, 27. März 2018 Departement Bau und Umwelt

Zuschlag Departement Bau und Umwelt Sanierung Sernftalstrasse, Krauchbach – Weriweid Baumeisterarbeiten 1. Auftraggeber 1.1  Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers: Bedarfsstelle/Vergabestelle: Kanton Glarus.  Beschaffungsstelle/Organisator: Abteilung Tiefbau, Kirchstrasse 2, Glarus, E-Mail: chris­ [email protected]. 1.2 Art des Auftraggebers: Kanton. 1.3 Verfahrensart: Offenes Verfahren. 1.4 Auftragsart: Bauauftrag. 1.5  Gemäss GATT/WTO-Abkommen resp. Staatsvertrag: Nein. 2. Beschaffungsobjekt 2.1  Projekttitel der Beschaffung: Sanierung Sernf­ talstrasse, Krauchbach – Weriweid Baumeis­ terarbeiten. 2.2 Gemeinschaftsvokabular: CPV: 45000000 – Bauarbeiten Normpositionen-Katalog (NPK): 111 – Regiearbeiten, 113 – Baustelleneinrichtung, 117 – Abbrüche und Demontagen, 222 – Pflästerungen und Abschlüsse, 223 – Belagsarbeiten, 237 – Kanalisationen und Entwässerungen 3. Zuschlagsentscheid 3.2  Berücksichtigte Anbieter: Walter Hösli Stras­ senbau AG, Kasernenstrasse 4, Glarus. Preis: Fr. 599 617.10 mit MWSt. 7,7%. 4. Andere Informationen 4.1  Ausschreibung: Publikation vom 18. Januar 2018 im Publikationsorgan: Amtsblatt des Kantons Glarus, www.gl.ch/amtsblatt. Meldungsnummer 1002755. 4.2  Datum des Zuschlags: 13. März 2018. 4.3  Anzahl eingegangene Angebote: Drei. 8750 Glarus, 29. März 2018 Departement Bau und Umwelt Abteilung Tiefbau

Verfügung der Regulationsjagd auf Steinwild 2018 Gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 des Bundesgeset­ zes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) vom 20. Juni 1986, auf die Verordnung über die Regulierung von Stein­ bockbeständen (VRS) vom 30. April 1990 und der

Vollzugsverordnung zur Regulierung von Stein­ wildbeständen, erlassen vom Regierungsrat am 9. März 1992, wird die Regulationsjagd auf Stein­ wild im Kanton Glarus für das laufende Jahr wie folgt verfügt. Vorbehältlich der Genehmigung durch das zu­ ständige Bundesamt werden in diesem Jahr fol­ gende Regulationsabschüsse von Böcken verfügt: siehe Tabelle unten In den Kolonien ist jeweils die gleiche Anzahl Geissen zu erlegen. Die Abschüsse erfolgen durch Jagdberechtigte, die sich gemäss Vollzugsverordnung zur Regulierung von Steinwildbeständen hierfür anmelden können. Zur Anmeldung für die Steinwildjagd im Kanton Glarus ist berechtigt, wer bisher mindestens zehn Glarner Jagdpatente gelöst hat. Die Zuteilung der Abschüsse erfolgt nach folgenden Kriterien: – Jäger mit 10 bis 19 Jagdpatenten: Geiss, Bock Jugendklasse I – Jäger mit 20 bis 29 Jagdpatenten: Geiss, Bock Jugendklasse II – Jäger mit 30 oder mehr Jagdpatenten: Geiss, Bock Mittel- und Altersklasse Anmeldung: Anmeldeformulare können bei der Abteilung Jagd und Fischerei, E-Mail: jagdfische­ [email protected]; Telefon 055 646 64 00, bezogen oder über Internet www.gl.ch ausgedruckt werden. Die Anmeldungen sind bis 30. April 2018 (Post­ stempel) an Bau und Umwelt, Jagd und Fische­ rei, Kirchstrasse 2, Glarus, einzureichen. Auslosung: Die Zuteilung der Abschüsse wird durch das Los entschieden. Die Auslosung erfolgt gemäss dem Reglement über die Verlosung der Regulationsabschüsse des Steinwildes. Termine Schulung und Begehung: Der Termin für die Schulung: 5. Juni 2018 abends. Der Termin für die Begehung: 5. August 2018 (Ersatzdatum: 18. August 2018) ganztägig. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann binnen 30 Tagen seit der Publikation beim Regierungsrat des Kantons Glarus, Rathaus, Glarus, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Rechtsbegehren, eine Begründung sowie die Beweisanträge zu enthalten und ist zu unter­ zeichnen. Der angefochtene Entscheid ist beizu­ legen oder genau zu bezeichnen. 8750 Glarus, 29. März 2018 Departement Bau und Umwelt Röbi Marti, Regierungsrat

Verkehrsbeschränkung wegen Fahrtsfeier Anlässlich der Gedenkfeier zur Schlacht bei Näfels wird am Donnerstag, 5. April 2018, von 7.00 bis 19.00 Uhr, für das ganze Strassennetz des Kan­ tons Glarus, ausgenommen: – Autobahn A3 – Kantonsstrasse Nr. 3, Bilten–Niederurnen– Oberurnen – Hauptstrasse Nr. 17, Ziegelbrücke–Oberurnen ein Sonntagsfahrverbot für schwere Motorwagen zum Sachentransport verfügt. Das entsprechende Fahrverbot wird signalisiert. Wegen des kanto­ nalen Feiertages bleiben die Fabriken und Detail­ handelsgeschäfte im Kanton Glarus geschlossen. Der Verkehr von Näfels in Richtung Netstal bzw. Netstal–Näfels wird über Mollis umgeleitet. Die Umleitungsroute wird signalisiert. 8750 Glarus, 22. März 2018 Kantonspolizei Glarus

Nachlass-Stundungsgesuch SchKG 1. Schuldner: Veliu Metali, mazedonischer Staats­ angehöriger, geboren am 9. November 1971, Grabenstrasse 19, Bilten. 2. Bemerkungen: Dem Gesuchsteller wird bis am 13. Juli 2018 die provisorische Nachlass­ stundung bewilligt. 8750 Glarus, 29. März 2018 Kantonsgericht des Kantons Glarus

Abwesenheit der Technischen Betriebe Glarus Nord Die Büros der Technischen Betriebe Glarus Nord, Büntgasse 2, Näfels sind am Donnerstag, 5. April 2018, Näfelser Fahrt und am Freitag, 6. April 2018 geschlossen. Wir danken für Ihr Verständnis. 8752 Näfels, 27. März 2018 Technische Betriebe Glarus Nord

Gemeinde Glarus Nord Dringlicher Beschluss Gemäss Artikel 43 Gemeindegesetz i.V.m. Arti­ kel 32 Gemeindeordnung kann der Gemeinderat in dringlichen Fällen, wenn alle anwesenden MitKolonie

Jugendklasse I

glieder zustimmen, ausnahmsweise einen Beschluss anstelle der Stimmberechtigten fassen. Der Gemeinderat hat anlässlich seiner Sitzung vom Mitt­ woch, 21. März 2018 folgenden Nachtragskredit genehmigt und den Beschluss für dringlich er­ klärt: Nachtragskredit von Fr. 237 000 für den Kauf und die Montage einer mobilen Kindergartenanlage auf Containerbasis beim Schulhaus Linth-Escher Niederurnen. Anfang 2018 wurde bekannt, dass die Anzahl der einzuschulenden Kinder in Niederurnen sprung­ haft angestiegen ist, weshalb per 6. August 2018 zusätzlicher Kindergartenraum benötigt wird. Mindestens 100 Stimmberechtigte können innert 14 Tagen, nachdem der Beschluss bekannt gemacht wurde, verlangen, dass dieser als Antrag an die nächste Gemeindeversammlung oder die nächste Urnenabstimmung gelangt. Die detaillierten Unterlagen können bei der Gemeindekanzlei Glarus Nord, Telefon 058 611 70 11, bezogen werden. Ausserdem sind sie unter www.glarus-nord.ch abrufbar. Die 14-tägige Frist läuft am Donners­ tag, 12. April 2018 ab. Die gesammelten Unter­ schriften können bei der Gemeindekanzlei Glarus Nord, Schulstrasse 2, Niederurnen, eingereicht werden. 8867 Niederurnen, 22. März 2018 Gemeinderat Glarus Nord

Gemeinde Glarus Nord Dringlicher Beschluss Gemäss Artikel 43 Gemeindegesetz i.V.m. Arti­ kel 32 Gemeindeordnung kann der Gemeinderat in dringlichen Fällen, wenn alle anwesenden Mitglieder zustimmen, ausnahmsweise einen Beschluss anstelle der Stimmberechtigten fassen. Der Gemeinderat hat anlässlich seiner Sitzung vom Mitt­ woch, 21. März 2018 folgenden Verpflichtungs­ kredit genehmigt und den Beschluss für dringlich erklärt: Verpflichtungskredit von Fr. 251 453 für Baumeisterarbeiten Werkleitungen und Sanitärarbeiten im Zusammenhang mit der Sanierung der Kerenzerstrasse Waid bis Haltli Mollis. Die zeitlichen Rahmenbedingungen für die Sanierungsarbeiten der Kerenzerstrasse sind durch den Kanton vorgegeben, der Baubeginn ist auf Mitte April 2018 angesetzt. Mindestens 100 Stimmbe­ rechtigte können innert 14 Tagen, nachdem der Beschluss bekannt gemacht wurde, verlangen, dass dieser als Antrag an die nächste Gemeinde­ versammlung oder die nächste Urnenabstim­ mung gelangt. Die detaillierten Unterlagen kön­ nen bei der Gemeindekanzlei Glarus Nord, Tele­ fon 058 611 70 11, bezogen werden. Ausserdem sind sie unter www.glarus-nord.ch abrufbar. Die 14-tägige Frist läuft am Donnerstag, 12. April 2018 ab. Die gesammelten Unterschriften kön­ nen bei der Gemeindekanzlei Glarus Nord, Schulstrasse 2, Niederurnen, eingereicht werden. 8867 Niederurnen, 22. März 2018 Gemeinderat Glarus Nord

Gemeinde Glarus Nord Teilrevision Ortsplanung Flugplatz Mollis Einzonung einer Fläche von 6,03 ha, Flugplatzareal Mollis, in Gewerbe- und Industriezone Auszonung der Kompensationsfläche von 4,85 ha, Gebiet Inseli, Mollis, und von 0,64 ha, Gebiet Grüt, Mollis, beide in Landwirtschaftszone Auszonung der Kompensationsfläche von 0,54 ha, Gebiet Weid (Berufsschule), Niederurnen, in Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung (Nichtbauzone) Ergänzung von Artikel 5 Bauordnung Mollis mit der Zone 4e Gewerbe- und Industriezone Information und Mitwirkung Gemäss Artikel 7 des kantonalen Raumentwicklungs- und Baugesetzes (RBG) informieren die Behörden die betroffene Bevölkerung über die Ziele, den Ablauf und die Ergebnisse nach diesem Gesetz. Sie bieten Gelegenheit, in geeigneter Wei­ se mitzuwirken. Die Planunterlagen liegen vom 3. April 2018 bis am 23. April 2018 während 20 Tagen bei der Gemeinde Glarus Nord, Ressort Bau und Umwelt, Büntgasse 1, Näfels, während den ordentlichen Öffnungszeiten auf. Die Unterlagen können während dieser Zeit auch im Internet unter www.glarus-nord.ch heruntergeladen werden. 8867 Niederurnen, 21. März 2018 Der Gemeinderat

Gemeinde Glarus Vollzugsreglement Finanzierung der ambulanten Pflege zu Hause Gestützt auf die Verordnung vom 22. Dezember 2010 über die ambulante Langzeit- und Gesund­ heitspflege (Spitexverordnung), insbesondere deren Artikel 11 Absatz 1, hat der Gemeinderat Glarus am 22. März 2018 folgendes Reglement erlassen:

Jugendklasse II

Mittelklasse

Altersklasse

ein- und zweijährig drei- bis fünfjährig sechs- bis zehnjährig elfjährig und älter (2. und 3. Lebensjahr) (4. bis 6. Lebensjahr) (7. bis 11. Lebensjahr) (12. Lebensjahr und älter)

Foostock 3 5 1 Längenegg – 1 – Panixer – – – Limmern 1 1 –

3 1 – 1

4   Amtsblatt des Kantons Glarus, Nr. 13, 29. März 2018 Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1  Dieses Reglement bezweckt die Regelung der Finanzierung der Leistungen der Hilfe und Pflege im ambulanten Bereich. 2  Die Bestimmungen dieses Erlasses gelten für Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause mit und ohne Versorgungsauftrag sowie selbst­ ständig erwerbende Pflegefachpersonen, die zur Abrechnung mit der obligatorischen Krankenversicherung zugelassen sind. 3  Die Gemeindebeiträge an die Kosten der Hilfe und Pflege sind direkt zwischen den ambulanten Leistungserbringern und der Gemeinde abzurech­ nen. Eine Verrechnung gegenüber den Versicher­ ten bzw. den Versicherern ist ausgeschlossen. Art. 2 Finanzierung 1  Die Kosten der Pflegeleistungen gehen in dem von der Bundesgesetzgebung über die Sozialver­ sicherung vorgeschriebenen Umfang zulasten des Versicherers. 2  Die Patientenbeteiligung gemäss Artikel 25 Absatz 5 KVG wird durch den Gemeinderat fest­ gelegt. Diese wird von den Leistungserbringern erhoben. 3  Die Restkosten sind gemäss Artikel 3 ff. dieses Reglements von der Gemeinde zu tragen. Art. 3 Leistungsbeiträge der Gemeinde 1  Die Gemeinde gewährt den ambulanten Leis­ tungserbringern Beiträge an die beitragsberech­ tigten Leistungen (Leistungsbeiträge), sofern Rest­ kosten nach Massgabe dieses Reglements entste­ hen. 2  Basis für die Festlegung der ambulanten Pflege­ taxe bzw. der Hauswirtschaftstaxe bilden die Kos­ ten- und Rechnungsdaten des der Beschlussfas­ sung vorangehenden Jahres. 3  Die Leistungsbeiträge bestimmen sich nach den vom Gemeinderat im Rahmen einer kommuna­ len Taxordnung festgelegten anerkannten Kosten (Vollkosten), die sich an den Kosten eines wirt­ schaftlich geführten ambulanten Leistungserbrin­ gers orientieren. Dabei wird nach den Leistungs­ bereichen gemäss Artikel 7 der KrankenpflegeLeistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV) differenziert: a. Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hau­ se mit Versorgungsauftrag b. Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause ohne Versorgungsauftrag sowie selbstständig erwerbende Pflegefachpersonen c. Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause ohne Versorgungsauftrag sowie selbstständig erwerbende Pflegefachpersonen, die nicht über eine standardisierte Kostenrechnung ver­ fügen 4  Leistungserbringer, die auf ein Fachgebiet spe­ zialisiert sind, können mit der Gemeinde indivi­ duelle Leistungsvereinbarungen bzw. Taxen ver­ einbaren. 5  Der Gemeinderat kann Vorschriften über die Anrechnung von Aufwendungen und Erträgen sowie die wirtschaftliche Leistungserbringung erlassen. Art. 4 Beitragsberechtigte Leistungen: Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause mit Versorgungsauftrag 1  Beitragsberechtigt sind Pflegeleistungen für in der Gemeinde wohnhafte Personen, an welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung Beiträge leistet. 2  Beitragsberechtigt sind die folgenden hauswirt­ schaftlichen und betreuerischen Leistungen für in der Gemeinde wohnhafte Personen: a. Unterstützung in der Haushaltsführung oder vorübergehende selbstständige Führung der­ selben; b. Mithilfe in der Betreuung der Kinder, wenn der betreuende Elternteil wegen Krankheit, Unfall, Wochenbett oder Rekonvaleszenz aus­ fällt; c. Aktivierung, Anleitung und Begleitung zur Gestaltung des Alltags; d. Massnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention; e. Ergänzende Leistungen (wie z. B. Mahlzeiten­ dienst) werden in den jeweiligen Leistungs­ vereinbarungen definiert. Der Gemeinderat kann sich an diesen Kosten nach Massgabe der Leis­ tungsvereinbarung beteiligen. 3  Der Gemeinderat kann den zeitlichen Umfang der hauswirtschaftlichen und betreuerischen Leis­ tungen begrenzen. 4  Die Bedarfsabklärung ist vor dem ersten Ein­ satz bei den Klientinnen beziehungsweise Klien­ ten zu Hause durchzuführen und es ist ein ärztli­ cher Auftrag einzuholen. Es ist ein schriftlicher Auftrag mit den Klienten über die zu erbringen­ den Leistungen abzuschliessen. In Fällen, welche einen sofortigen Einsatz notwendig machen, ist die Bedarfsabklärung innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage durchzuführen. 5  Die zu erbringenden Leistungen sind regelmäs­ sig dem Bedarf anzupassen. Art. 5 Beitragsberechtigte Leistungen: Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause ohne Versorgungsauftrag und selbstständig erwerbende Pflegefachpersonen 1  Beitragsberechtigt sind Pflegeleistungen für in der Gemeinde wohnhafte Personen, an welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung Bei­ träge leistet. 2  Artikel 4 Absatz 4 und Absatz 5 gelten sinnge­ mäss.

Art. 6 Festlegung der ambulanten Pflegetaxe für Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause mit Versorgungsauftrag 1  Als wirtschaftliche ambulante Leistungserbrin­ ger gelten jene Leistungserbringer mit den tiefs­ ten durchschnittlichen Kosten pro verrechnete Stunde, die in dem der Beschlussfassung voran­ gehenden Jahr mindestens 75 Prozent der ausgewiesenen verrechneten Stunden im Versorgungs­ gebiet erbracht haben. 2  Die ambulante Pflegetaxe sowie Hauswirtschafts­ taxe werden jährlich auf der Basis des der Beschluss­ fassung vorangehenden Geschäftsjahres für das kommende Beitragsjahr festgelegt. Bei der Fest­ legung berücksichtigt der Gemeinderat die gegen­ über früheren Geschäftsjahren durch exogene Fak­ toren und die Teuerung verursachten Aufwand­ änderungen. Art. 7 Kommunaler Versorgungsauftrag Die ambulanten Leistungserbringer mit kommu­ nalem Versorgungsauftrag verpflichten sich zur Annahme aller Klientinnen und Klienten der Pflege­ leistungen im Versorgungsgebiet. Weitere Aspekte der Annahmepflicht werden in der Leistungsver­ einbarung definiert. Art. 8 Festlegung der ambulanten Pflegetaxe für Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause ohne Versorgungsauftrag sowie selbstständig erwerbende Pflegefachpersonen Die ambulante Pflegetaxe von Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause ohne Versorgungsauf­ trag sowie der selbstständig erwerbenden Pflege­ fachpersonen betragen 85 Prozent der Pflegetaxe der Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hau­ se mit Versorgungsauftrag. Art. 9 Festlegung der ambulanten Pflegetaxe für Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause ohne Versorgungsauftrag sowie selbstständig erwerbende Pflegefachpersonen, die nicht über eine standardisierte Kostenrechnung verfügen Die ambulante Pflegetaxe von Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause ohne Versorgungsauf­ trag sowie selbstständig erwerbende Pflegefach­ personen, die über keine standardisierte Kosten­ rechnung gemäss den Richtlinien des Spitex Ver­ bandes Schweiz verfügen, betragen 75 Prozent der Pflegetaxe der Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause mit Versorgungsauftrag. Art. 10 Einzureichende Unterlagen Die ambulanten Leistungserbringer reichen der Gemeinde folgende Unterlagen ein: die statisti­ schen Daten, die Jahresrechnung mit der Anlage­ buchhaltung und die Kostenrechnung nach den Richtlinien des Spitex Verbandes Schweiz («Spi­ tex-Finanzmanual, Handbuch zum standardisier­ ten Rechnungswesen für Spitex, Organisationen»), die Fluktuationsrate und die Absenz-Rate des Personals sowie allenfalls weitere vom Gemein­ derat verlangte Daten sind bis am 30. April des Folgejahres einzureichen; a. Jeweils innert 20 Tagen nach Ende eines Quar­ tals ist die Anzahl der in den beitragsberech­ tigten Leistungskategorien erbrachten Leistungs­ einheiten (verrechenbaren Stunden) zu mel­ den; b. Ausgenommen sind diejenigen Leistungser­ bringer, welche gemäss Artikel 12 dieses Reglements von der Kostenrechnung befreit bzw. für welche die Anforderungen an die Kosten­ legung reduziert wurden. Art. 11 Auszahlung 1  Die Gemeinde richtet auf der Basis der pro bei­ tragsberechtigte Leistungskategorie gemeldeten Leistungseinheiten (verrechenbare Stunden) jeweils bis Ende des Quartalsfolgemonats provisorische Leistungsbeiträge aus. 2  Die definitive Festsetzung der Leistungsbeiträ­ ge durch den Gemeinderat erfolgt nach Prüfung der massgebenden Daten. Art. 12 Rechnungslegung 1  Das ausgewiesene Eigenkapital darf den Netto­ erlös aus Lieferungen und Leistungen nicht um einen halben Jahresumsatz übersteigen. 2  Investitionen mit einem Anschaffungswert von über Fr. 3000.– pro Objekt sind in der Anlage­ buchhaltung zu erfassen und während der Nut­ zungsdauer linear abzuschreiben. Die Nutzungs­ dauer richtet sich nach dem Handbuch des Spitex Verbandes Schweiz. 3  Die Kostenrechnung ist gemäss dem Handbuch des Spitex Verbandes Schweiz und den allfälli­ gen Vorgaben des Gemeinderates zu führen. 4  Das Geschäftsjahr hat dem Kalenderjahr zu ent­ sprechen. 5  Der Gemeinderat kann bei den Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause ohne Versorgungs­ auftrag sowie den selbstständig erwerbenden Pfle­ gefachpersonen die Anforderungen an die Rech­ nungslegung reduzieren oder diese von der Pflicht zur Führung einer Kostenrechnung befreien. Bei einer Befreiung gelten die Normansätze für ambu­ lante Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause, die über keine standardisierte Kostenrechnung verfügen. 6  Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause, welche pflegende Angehörige anstellen, können zur Führung einer Kostenrechnung nach den Richt­ linien des Spitex Verbandes Schweiz verpflichtet werden.

Art. 13 Schlussbestimmungen 1  Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2018 in Kraft. 2  Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kommunale Gesetzessammlung aufzunehmen. Art. 14 Übergangsbestimmungen 1  Für ambulante Leistungserbringer mit bestehen­ der bzw. rechtsgültiger Leistungsvereinbarung tritt dieses Reglement nach Beendigung der Ver­ einbarung in Kraft. 2  Für alle übrigen ambulanten Leistungserbringer gelten die Bestimmungen dieses Reglements ab Inkrafttreten. 3  Die Festlegung der ambulanten Pflege- und Haus­ wirtschaftstaxe erfolgt für das Jahr 2018 auf der Basis des Geschäftsjahres 2016. 8750 Glarus, 22. März 2018 Gemeinderat Glarus

Gemeinde Glarus Süd Friedhof Braunwald Anordnung von Grabräumungen In Anwendung der Friedhofverordnung von Gla­ rus Süd sind auf dem Friedhof Braunwald Grab­ aufhebungen, d. h. Räumungen von Erd- und Urnen­ gräbern vorgesehen. Betroffen sind Gräber, bei welchen die «mindestens» vorgesehene Ruhefrist von 20 Jahren, gemäss Artikel 15, Absatz 1 der Friedhofverordnung, abgelaufen ist. Gemäss Arti­ kel 16, Absatz 2 der Friedhofverordnung, müssen Grabaufhebungen im Amtsblatt publiziert werden. Die von der Räumung betroffenen Gräber werden untenstehend aufgelistet. Die Grabreihen werden markiert. Die Hinterbliebenen der in diesen Fried­ hofteilen beigesetzten Personen werden ersucht, die Grabsteine zwischen dem 1. und 31. Mai 2018 zu beseitigen. Drittpersonen wird ohne vorherige Bewilligung der Hinterbliebenen das Entfernen von Grabsteinen ausdrücklich untersagt. Wird die angesetzte Frist nicht benutzt, so verfügt die Gemeinde Glarus Süd die Räumung der Gräber unter Ablehnung jeder Entschädigungspflicht. Komplette Grabaufhebungen Grabfeld U2: Grabfeld Urnenbestattungen, Grä­ ber der Jahre 1987 bis 1996, 10 Gräber, Nr. 3 bis 12 Grabfeld U1: Grabfeld Urnenbestattungen, Grä­ ber der Jahre 1988 bis 1995, 14 Gräber, Nr. 1 bis 12 sowie 18 und 35 Grabfeld U1: Erdbestattungen der Jahre 1996 bis 1998, fünf Gräber, Nr. 51 bis 55 Detailunterlagen und Grabpläne können beim Bestat­ tungsamt oder auf der Homepage der Gemeinde Glarus Süd eingesehen werden. Das Bestattungs­ amt ist gerne bereit, allfällige Fragen zu beant­ worten, Telefon 058 611 91 11, E-Mail: bestat­ [email protected]. 8762 Schwanden, 26. März 2018 Bestattungsamt Glarus Süd

Bauausschreibung Gemeinde Glarus Süd Sanierung Strasse und Werkleitungen Rosengasse Hätzingen 1. Auftraggeberin: Gemeinde Glarus Süd, Hochund Tiefbau, Bahnhofstrasse 7, Schwanden. 2. Verfahrensart: Offenes Verfahren gemäss Kan­ tonalem Submissionsgesetz vom 4. Mai 1997 (Stand 1. Juli 2009) und gemäss Artikel 12 Absatz 1 lit. a der Interkantonalen Vereinbarung für das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 25. November 1994 (Stand 1. Juli 2010) (II G/1/2). 3. Staatsvertragsbereich unterstellt: Die Ausschrei­ bung ist dem Gatt/WTO-Übereinkommen nicht unterstellt. 4. Sprache Vergabeverfahren: Deutsch. 5. Gegenstand: Sämtliche Werkleitungen (Kana­ lisation, EW, Wasser) entlang der Rosengasse in Hätzingen werden saniert, ersetzt und teil­ weise ergänzt. Im Zusammenhang mit der Werk­ leitungssanierung wird der gesamte Strassen­ körper neu erstellt. 6. Arbeitsumfang: Grab- und Rohrlegearbeiten (Baumeister), Strassenbauarbeiten Hauptmengen: Belagsabbruch zirka 1300 m2 Aushub/Abtrag fest zirka 2000 m3 EW-Leitungen (NW 40-100) zirka 3200 m Kanalisationsleitungen PP SN16, DE 160-315 zirka 650 m Kontrollschächte zirka 14 Stk. Schlammsammler zirka 10 Stk. Fundationsschicht/Auf füllung lose zirka 2400 m3 Planie zirka 1300 m² Abschlüsse zirka 800 m Beläge (Trag- und Deckschicht) zirka 600 t 7. Teilangebote: Nicht zulässig. 8. Varianten: Nein. 9. Aufteilung in Lose: Nein. 10. Arbeitsgemeinschaften: Sind zugelassen. 11. Eignungskriterien und Nachweise: Gemäss Submissionsunterlagen. Es werden nur Unter­ nehmungen/Arbeitsgemeinschaften für einen Zuschlag berücksichtigt, welche nachweislich die in den Submissionsunterlagen verlangten Bedingungen bezüglich Personal, Einhaltung des Bauprogramms und Referenzen im Werk­ leitungsbau/Strassenbau vollumfänglich erfül­ len können. Die Referenzen müssen für die Unternehmung/Arbeitsgemeinschaft und die

eingesetzten Schlüsselpersonen vorgewiesen werden. Angebote, welche die geforderten Sub­ missionsbedingungen in Bezug auf Personal, Einhaltung des Bauprogramms und Referen­ zen/Erfahrung nicht vollumfänglich erfüllen können, fallen nach Kantonalem Submissions­ gesetz Artikel 30, Absatz 2, für einen Zuschlag ausser Betracht. 12. Zuschlagskriterien: Gemäss Submissionsunterlagen 13. Bezugsquelle Ausschreibungsunterlagen: Die Submissionsunterlagen können ab Dienstag, 3. April 2018, bei der Marty Ingenieure AG, Ziegelbrückstrasse 60, Ziegelbrücke, schrift­ lich per E-Mail: [email protected] oder per Fax 055 617 27 18, bestellt werden. Der Ver­ sand erfolgt ab Mittwoch, 4. April 2018. Die Unterlagen werden unentgeltlich, digital per E-Mail versandt. 14. Auskunft: Fragen zur Offerte sind schriftlich an die Marty Ingenieure AG, Ziegelbrück­ strasse 60, Ziegelbrücke, Peter Elmer, E-Mail: [email protected], bis Freitag, 4. Mai 2018, zu senden. Die Beantwortung der Fra­ gen wird an sämtliche Offertbezüger bis am Dienstag, 8. Mai 2018, schriftlich zugestellt. 15. Begehung: Findet keine statt. Der Projektpe­ rimeter ist öffentlich zugänglich. 16. Eingabeadresse: Die Offertunterlagen sind an die Marty Ingenieure AG, Ziegelbrück­ strasse 60, Ziegelbrücke, mit dem Vermerk «Offerte Sanierung Rosengasse Hätzingen, NICHT ÖFFNEN» einzureichen. 17. Offerteingabe: Freitag, 18. Mai 2018, A-Post Schweizer Poststelle, Gewicht > 1000 g, vor 12.00 Uhr bei Poststelle aufgeben. 18. Offertöffnung: Dienstag, 29. Mai 2018, 13.30 Uhr, Gemeindehaus Schwanden, Bahnhof­ strasse 7, Schwanden. 19. Bauausführung: 1. Etappe: Juli bis Novem­ ber 2018, 2. Etappe: April bis Oktober 2019. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Ausschreibung kann innert zehn Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Verwaltungs­ gericht des Kantons Glarus schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweis­ mittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. 8762 Schwanden, 29. März 2018 Gemeinde Glarus Süd

Bauausschreibung Gemeinde Glarus Süd Ersatzerschliessung Krauchtal 1. Auftraggeberin: Gemeinde Glarus Süd, Wald und Landwirtschaft, Bahnhofstrasse 7, Schwan­ den. 2. Verfahrensart: Offenes Verfahren gemäss Kan­ tonalem Submissionsgesetz vom 4. Mai 1997 (Stand 1. Juli 2009) und gemäss Artikel 12 Absatz 1 lit. a der Interkantonalen Vereinbarung für das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 25. November 1994 (Stand 1. Juli 2010) (II G/1/2). 3. Staatsvertragsbereich unterstellt: Die Ausschreibung ist dem Gatt/WTO-Übereinkommen nicht unterstellt. 4. Sprache Vergabeverfahren: Deutsch. 5. Gegenstand: Baumeisterarbeiten für die Ersatz­ erschliessung Krauchtal. Die ausgeschriebe­ nen Arbeiten umfassen den Bau einer neuen Wald- und Güterstrasse (zirka 1,3 km) sowie den Ausbau bestehender Wald- und Güter­ strassen (zirka 1,0 km). Zudem ist der Bau von drei Brücken geplant. Die Bauarbeiten finden in steilem Terrain statt. Der Baugrund ist anspruchsvoll. Ausmasse zirka: Kulturerdarbeiten 10 000 m² Aushubarbeiten 10 000 m³ Strassenplanien 9000 m² Felsabtrag 2000 m³ Blocksätze 3000 m² Baugrubenabschlüsse (Spundwände) 260 m² Brücken 3 Stk. Verankerte Spundwände 60 m 6. Teilangebote: Nicht zulässig. 7. Varianten: Nein. 8. Aufteilung in Lose: Nein. 9. Eignungskriterien und Nachweise: Gemäss Teil I Angebotsbestimmungen in den Offert­ unterlagen. 10. Zuschlagskriterien: Gemäss Teil I Angebots­ bestimmungen in den Offertunterlagen. Ange­ bote, welche die geforderten Submissionsbe­ dingungen nicht vollumfänglich erfüllen, fal­ len nach kantonalem Submissionsgesetz Arti­ kel 30, Absatz 2 für einen Zuschlag ausser Betracht. 11. Bezugsquelle Ausschreibungsunterlagen: Die Ausschreibungsunterlagen sind schriftlich oder per E-Mail bei der Marty Ingenieure AG, Bau Umwelt Naturgefahren, Ziegel­ brückstrasse 60, Ziegelbrücke, Telefon 055 617 27 17, E-Mail: [email protected], zu bestellen. Die Bestellung muss folgende Anga­ ben enthalten: Name und Adresse der Bauunternehmung. Die Unterlagen werden unent­ geltlich, digital per E-Mail versandt. 12. Offertversand: Ab Dienstag, 3. April 2018. 13. Begehung: Findet keine statt. Der Projektpe­ rimeter ist öffentlich zugänglich. Für das Befahren der Krauchtalstrasse muss bei der Gemeinde Glarus Süd, Departement Wald und Landwirtschaft, Bahnhofstrasse 7, Schwan­ den, Telefon 058 611 97 11, eine Tagesfahr­

Amtsblatt des Kantons Glarus, Nr. 13, 29. März 2015   5 bewilligung bezogen werden. Die Strasse ist erst gegen Ende April geöffnet. 14. Offerteingabe: Donnerstag, 24. Mai 2018 (Post­ stempel A-Post). Die Offertunterlagen sind an die Marty Ingenieure AG, Allmeindho­ schet 151, Schwändi, einzureichen. 15. Offertöffnung: Dienstag, 29. Mai 2018, 8.00 Uhr. Gemeindehaus Schwanden, Bahnhof­ strasse 7, Schwanden. 16. Bauausführung: 1. Etappe: August 2018 bis Oktober 2018, 2. Etappe: April 2019 bis Okto­ ber 2019. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Ausschreibung kann innert zehn Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Verwal­ tungsgericht des Kantons Glarus schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde­ schrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die ange­ rufenen Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. 8762 Schwanden, 29. März 2018 Gemeinde Glarus Süd

Guppenrunskorporation Schwanden Einladung zur Hauptversammlung vom Freitag 27. April 2018, 20.00 Uhr, im Adlersaal Schwanden Traktanden: 1. Begrüssung 2. Wahl der Stimmenzähler 3. Protokoll der HV 2017 4. Jahresbericht des Präsidenten 5. Information Projekt Hochwasserschutz 6. Jahresrechnung 2017 und Revisorenbericht 7. Ersatzwahlen 8. Anlagenbeiträge 2018, Antrag der Kommis­ sion Fr. 16.– /Jahr und Anlage 9. Anträge an nächste HV 10. Allfälliges /Umfrage Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind bis am 13. April 2018 schriftlich oder per E-Mail an den Präsidenten zu richten: Kurt Luchsinger, Rüteli 19, Schwanden, E-Mail: kurt.luchsinger@ aulux.ch, www.guppenrunse.ch. 8762 Schwanden, 29. März 2018 Guppenrunskorporation Schwanden

Bach- und Runsenkorporation Matt Einladung zur Hauptversammlung, Freitag, 20. April 2018, 20.00 Uhr, Restaurant Jägerstübli, Matt Traktanden: 1. Begrüssung und Informationen 2. Wahl der Stimmenzähler 3. Genehmigung der Jahresrechnung 2017 4. Antrag auf Vollmacht für einen Einzug im Falle eines ausserordentlichen Ereignisses 5. Wahl des Präsidenten 6. Wahl des Vorstandes 7. Wahl der Rechnungsrevisoren 8. Allgemeines und Umfrage 8766 Matt, 25. März 2018 Bach und Runsenkorporation Matt Der Vorstand

Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen im Sinne von Artikel 558 Absatz 2 ZGB Der am 30. Dezember 2017 in Glarus Süd ver­ storbene Höhler Günther, geboren am 4. Dezem­ ber 1934 in Montabaur, Rheinland-Pfalz, Deutschland, Sohn des Höhler Melchior Josef und der Höhler geb. Sabel Anna, verwitwet, wohnhaft gewesen in Linthal, Hauptstrasse 38, hat letztwillig über den gesamten Nachlass verfügt. Da der eröffnenden Behörde nicht alle gesetzlichen Erben bekannt sind, liegt diesen die Verfügung von Todes wegen bei der Kindes- und Erwachsenen­ schutzbehörde Glarus, Fachstelle Erbschaft, Asylstrasse 30, Glarus, zur Einsicht auf. Die gesetz­ lichen Erben haben sich urkundlich über ihre Erbberechtigung auszuweisen. Sofern bis am 30. April 2018 keine Einsprache bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Glarus erfolgt, wird die Erbschaft den eingesetzten Erben ge­ mäss Artikel 559 ZGB auf deren Verlangen aus­ gehändigt. 8750 Glarus, 29. März 2018 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Glarus

Handelsregistereintragungen Im Handelsregister sind folgende Eintragungen gemacht worden: 16. März 2018 Medan G.m.b.H., in Glarus Nord, CHE-102.706. 086, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 207 vom 24. 10. 2012, Publ. 6902038). Domi­ zil neu: c/o Irène Singer-Meyer, Brunnernstrasse 2, Niederurnen. Ausgeschiedene Person und erloschene Unterschrift: Singer-Meyer, Paul, von Glarus Süd, in Niederurnen (Glarus Nord), Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung, mit Einzel­ unterschrift, mit einem Stammanteil von Fr. 18 000. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Sin­ ger-Meyer, Irène, von Glarus Süd, in Niederurnen (Glarus Nord), Gesellschafterin und Geschäftsfüh­ rerin, mit Einzelunterschrift, mit einem Stammanteil von Fr. 2000 und mit einem Stammanteil von Fr. 18 000 (bisher: mit einem Stammanteil von

Fr. 52 000); Erich Fischli, lic. rer. pol. (CHE-106. 350.404), in Glarus, Revisionsstelle, (bisher: Erich Fischli, lic. rer. pol.) 16. März 2018 Pantenbrugg-Stiftung, in Glarus Süd, CHE-110. 399.371, Stiftung (SHAB Nr. 130 vom 9. 7. 2013, Publ. 965849). Domizil neu: c/o Rudolf Zweifel, Stalden 7, Linthal. Ausgeschiedene Person und erloschene Unterschrift: Figi-Marti, Urs, von Gla­ rus Süd, in Betschwanden (Glarus Süd), Präsi­ dent, mit Kollektivunterschrift zu zweien. Ein­ getragene Person neu oder mutierend: Zweifel, Rudolf, von Glarus Süd, in Linthal (Glarus Süd), Präsident, mit Kollektivunterschrift zu zweien (bisher: Mitglied, ohne Zeichnungsberechtigung). 16. März 2018 Schönbächler Holding AG, in Glarus, CHE-441. 603.528, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 19 vom 29. 1. 2018, Publ. 4020083). Die Gesellschaft wird infolge Verlegung des Sitzes nach Kreuzlingen TG im Handelsregister des Kantons Thurgau ein­ getragen und im Handelsregister des Kantons Gla­ rus von Amtes wegen gelöscht. Neue Firma und Adresse: Oktavianus AG, Hauptstrasse 14a, 8280 Kreuzlingen. 16. März 2018 Facility S plus Gebert, in Glarus Nord, CHE-115. 909.109, Einzelunternehmen (SHAB Nr. 69 vom 7. 4. 2017, Publ. 3455709). Das Einzelunterneh­ men ist infolge Geschäftsaufgabe erloschen. 19. März 2018 Salandi Bodenbeläge, in Glarus Nord, CHE-224. 873.770, Hasenwiese 19, Mollis, Einzelunter­ nehmen (Neueintragung). Zweck: Handel mit und Vertrieb von Bodenbelägen, Innendekorationen und Möbeln sowie Verlegung und Montage. Ein­ getragene Personen: Salandi, Tino Walter, von Glarus Nord, in Näfels (Glarus Nord), Inhaber, mit Einzelunterschrift; Salandi-Andretta, Rosanna, von Glarus Nord, in Mollis (Glarus Nord), mit Einzelunterschrift. 19. März 2018 Baumgartenalp-Stiftung, in Glarus Süd, CHE109.657.767, Stiftung (SHAB Nr. 21 vom 31. 1. 2018, Publ. 4026061). Ausgeschiedene Person und erloschene Unterschrift: Felix Lehner, in Glarus, Revisionsstelle. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Bernet & Lehner Treuhand AG (CHE-106.897.246), in Glarus, Revisionsstelle. 19. März 2018 Handelsgesellschaft Glarus AG, in Glarus, CHE108.813.846, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 25 vom 6. 2. 2014, Publ. 1330761). Ausgeschiedene Person und erloschene Unterschrift: Beck, Stefan, von Schenkon, in Pfäffikon ZH (Pfäffikon), Mit­ glied, mit Einzelunterschrift. 20. März 2018 The Hire Guys GmbH (The Hire Guys Sàrl) (The Hire Guys Sagl) (The Hire Guys Ltd liab Co), in Glarus, CHE-483.850.400, Holenstein 2521, Glarus, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Neueintragung). Statutendatum: 16. 3. 2018. Zweck: Vermietung und Verkauf von Fahrzeugen aller Art sowie Erbringung von sämtlichen damit zusammenhängenden Dienstleistungen, insbesondere Reparaturen und Instandhaltung. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen in der Schweiz und im Ausland errichten, sich an anderen Unterneh­ mungen des In- und des Auslandes beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmen erwerben oder sich mit solchen zusammenschliessen sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern oder die direkt oder indirekt damit im Zusammenhang stehen. Sie kann Grundstücke, Immaterialgüterrechte und Lizen­ zen aller Art erwerben, verwalten, belasten und veräussern. Stammkapital: Fr. 20 000. Nebenleistungspflichten gemäss Statuten. Publikationsorgan: SHAB. Die Mitteilungen der Geschäftsfüh­ rung an die Gesellschafter erfolgen schriftlich oder per E-Mail. Vinkulierung: Die Übertragbar­ keit der Stammanteile ist nach Massgabe der Sta­ tuten beschränkt. Gemäss Erklärung der Gründer vom 16. 3. 2018 untersteht die Gesellschaft kei­ ner ordentlichen Revision und verzichtet auf eine eingeschränkte Revision. Eingetragene Personen: Hämmerli, David, von Glarus Süd, in Chur, Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung, mit Einzelunterschrift, mit 100 Stammanteilen zu je Fr. 100; Hämmerli, Lukas, von Glarus Süd, in Netstal (Glarus), Gesellschafter und Geschäftsfüh­ rer, mit Einzelunterschrift, mit 100 Stammantei­ len zu je Fr. 100. 20. März 2018 Herrweg Immobilien AG, in Glarus, CHE-109. 384.724, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 97 vom 22. 5. 2009, Publ. 5030608). Firma neu: Herrweg Immobilien AG in Liquidation. Domizil neu: c/o Marti Rechtsanwälte AG, Gerichtshausstrasse 34, Glarus. Die Gesellschaft ist mit Beschluss der Generalversammlung vom 17. 3. 2018 aufgelöst. Ausgeschiedene Personen und erloschene Unter­ schriften: Gabriel-Hösli, Jacques, von Mitlödi, in Glarus, Mitglied, mit Kollektivunterschrift zu zweien; Mazzolini-Trümpy, Hans Rudolf, von Mitlödi und Bütschwil, in Mitlödi (Glarus Süd), Mitglied, mit Kollektivunterschrift zu zweien. Eingetragene Person neu oder mutierend: Marti, Werner Jakob, von Glarus Süd, in Sool (Glarus Süd), Liquidator, mit Einzelunterschrift (bisher: Marti, lic.iur. Werner, von Sool, Präsident, mit Kollektivunterschrift zu zweien). 20. März 2018 Portfolio Invest AG in Liquidation, in Glarus, CHE-199.204.687, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 53 vom 16. 3. 2018, Publ. 4116717). Zweig­ niederlassung neu: Neuhausen am Rheinfall (CHE273.661.279)(bisher:Zürich[CHE-273.661.279]).

20. März 2018 Tschudi Holz AG, in Glarus, CHE-109.449.217, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 69 vom 7. 4. 2011, Publ. 6112332). Ausgeschiedene Person und erlo­ schene Unterschrift: Tschudi, Josef, von Glarus Süd und Glarus, in Ennenda (Glarus), Mitglied, mit Einzelunterschrift. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Tschudi-Meile, Peter, von Gla­ rus, in Ennenda (Glarus), Präsident, mit Einzelunterschrift (bisher: von Glarus Süd und Glarus); Tschudi-Meile, Adelheid, von Glarus, in Ennenda (Glarus), Mitglied, mit Einzelunterschrift (bis­ her: von Glarus Süd und Glarus, Vizepräsidentin, mit Einzelunterschrift); UMBERG TREUHAND AG (CHE-106.897.051), in Glarus, Revisions­ stelle (bisher: UMBERG TREUHAND AG [CH160.3.003.084-6]). Hasime Kadriu, Leiterin Handelsregister

Baugesuche Baugesuchspublikation gestützt auf Artikel 71 des kantonalen Raumentwicklungs- und Baugesetzes sowie Artikel 97 des Bundesgesetzes über die Land­ wirtschaft. Gemeinde Glarus Gemeinde Glarus, Gemeindehausplatz 5, Glarus Sanierung und Anbau Alphütte und Neubau Gül­ lengrube, Klönstalden 5, Glarus, Parzelle Nr. 2076, Landwirtschaftszone (ausserhalb der Bauzone, zonenkonform) gemäss den eingereichten Unter­ lagen und wie durch Profile bezeichnet. Die Baugesuchsunterlagen liegen bei der Gemeinde Glarus, Bau und Umwelt, Poststrasse, Ennenda, zur Einsichtnahme auf. 8755 Ennenda, 27. März 2018 Der Gemeinderat Gemeinde Glarus Süd Diesbach Gemeinde Glarus Süd, Departement Wald und Landwirtschaft, Bahnhofstrasse 7, Schwanden Sanierung Alphütte und altes Käselager, Parzelle Nr. 250, Diestal Altstafel 1 und 3, Landwirtschafts­ zone, gemäss den eingereichten Unterlagen (aus­ serhalb der Bauzone, zonenkonform). Matt Gemeinde Glarus Süd, Departement Wald und Landwirtschaft, Bahnhofstrasse 7, Schwanden Sanierung der Hofdüngeranlage und Einbau Dusche/WC, Parzelle Nr. 700, Alp Hinteregg Oberstafel 1, Landwirtschaftszone, gemäss den eingereichten Unterlagen (ausserhalb der Bauzone, zonenkonform und wie bereits bewilligt). Die Baugesuchsunterlagen liegen bei der Gemeinde Glarus Süd, Hoch- und Tiefbau, Bahnhofstrasse 7, Schwanden, zur Einsichtnahme auf. 8762 Schwanden, 27. März 2018 Der Gemeinderat

Baugesuche Baugesuchspublikationen gestützt auf Artikel 71 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes. Gemeinde Glarus Nord Obstalden Matthias Speich, Nidstalden 6, Obstalden Umbau und Erweiterung Einfamilienhaus und Ein­ bau Einliegerwohnung, Nidstalden 11, Obstal­ den, Parzelle Nr. 237, LB-Nr. 120, Wohnzone 2, wie durch Profile bezeichnet. Die Baugesuchsunterlagen liegen bei der Gemeinde Glarus Nord, Bau und Umwelt, Büntgasse 1, Näfels, zur Einsichtnahme auf. 8752 Näfels, 27. März 2018 Der Gemeinderat

Gemeinde Glarus Süd Mitlödi Technische Betriebe Glarus, Feldstrasse 1, Glarus Erdgas-Erschliessung, Parzelle Nrn. 8, 190, 166, 169, 533, Hauptstrasse 79a bis Herrweg 2, Dorf­ kernzone, Wohnzone 2a, Landwirtschaftszone sowie übriges Gemeindegebiet (Strasse), gemäss den ein­ gereichten Unterlagen (teilweise ausserhalb der Bauzone, teilweise nicht zonenkonform). Gemeinde Glarus Süd, Departement Werke und Umwelt, Bahnhofstrasse 7, Schwanden Sanierungen Werkleitungen, Parzellen Nrn. 8, 347, 352, 402, 356, Kreuzgasse bis Uferbereich Linth inkl. Kreuzung Hauptstrasse, übriges Gemeinde­ gebiet (Strasse), Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, Gewerbezone, Gewässer, gemäss den eingereichten Unterlagen (teilweise ausserhalb der Bauzone, teilweise nicht zonenkonform, Ausnah­ mebewilligung für Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern nach Art. 38 Abs. 2 GSchG erforderlich). Schwanden Technische Betriebe Glarus Süd, Farbstrasse 22, Schwanden Erschliessung Fernwärme, Parzellen Nrn. 1367, 1406, 1213, 1636, 1451, 1452, 1453, 746, 1411, Schulhaus-Wohnpark Tödi, Wohnzone 3b, Wohnund Geschäftszone, übriges Gemeindegebiet (Strasse), gemäss den eingereichten Unterlagen. Haslen Martin Steiner, Dorfstrasse 42, Haslen Balkonvergrösserung, Parzelle Nr. 432, Dorf­ strasse 42, Wohnzone 2b, gemäss den eingereich­ ten Unterlagen und Profilierung. Raphael Moser, Deinikonerstrasse 35b, Baar, und Niklaus Moser, Konstanzerstrasse 25, Tägerwilen Abbruch Einfamilienhaus und Neubau Mehrfamilienhaus (Erstwohnungen), Parzelle Nr. 79, Dorf­ strasse 76, Dorfkernzone sowie Ortsbildschutz, gemäss den eingereichten Unterlagen und Profi­ lierung. Luchsingen Martin Hefti, Adlenbach 43, Luchsingen Pflästerung Parkplatz, Umgestaltung Vorplatz sowie das Erstellen eines Zauns, Parzelle Nr. 237, Adlen­ bach 43, Dorfkernzone sowie Ortsbildschutz natio­ nal, gemäss den eingereichten Unterlagen. Hätzingen Erich und Barbara Böni, Hauptstrasse 30, Hätzingen Erstellen einer Luft-Wasser-Wärmepumpe, Par­ zelle Nr. 180, Hauptstrasse 30, Dorfkernzone sowie im Ortsbildschutz, gemäss den eingereichten Unter­ lagen. Linthal Jakob Schiesser, Auenstrasse 7, Linthal Dach- und Fassadensanierung, Parzelle Nr. 857, Auenstrasse 7, Landwirtschaftszone, gemäss den eingereichten Unterlagen (ausserhalb der Bauzone, nicht zonenkonform). Elm Erich Bhend und Babina Caviezel Bhend, Obere Chappelen 10, Elm Neubau von vier Garagen, Parzelle Nr. 1945, Obere Chappelen, Ferienhauszone, gemäss den einge­ reichten Unterlagen und Profilierung. Die Baugesuchsunterlagen liegen bei der Gemeinde Glarus Süd, Hoch- und Tiefbau, Bahnhofstrasse 7, Schwanden, zur Einsichtnahme auf. 8762 Schwanden, 27. März 2018 Der Gemeinderat

Gemeinde Glarus Netstal Maria und Mario Almeida, Klausen 15, Netstal Erstellen eines Autoabstellplatzes, Klausen 15, Netstal, Parzelle Nr. 1015, Wohnzone 2, gemäss den eingereichten Unterlagen. Glarus Kanton Glarus, Bau + Umwelt, Kirchstrasse 2, Glarus Umbau Nasszellen sowie Dach- und Fassadensanierung, Landstrasse 4, Glarus, Parzelle Nr. 313, Kernzone Altquartierzone, gemäss den eingereich­ ten Unterlagen und wie durch Profile bezeichnet. Ennenda Marco Bee, Obere Säge 3, Ennenda Fassadensanierung und neue Gartengestaltung, Obere Säge 3, Ennenda, Parzelle Nr. 514, Kern­ zone Ennenda, gemäss den eingereichten Unter­ lagen. Rudolf Ulrich Loretan, Hauptstrasse 78, Luchsingen Projektänderung: Anbau Garagen, Fenstersanie­ rung und neue Heizung «Villa Burgstein», Obere Allmeind 5, Ennenda, Parzelle Nr. 1563, gemäss den eingereichten Unterlagen. Die Baugesuchsunterlagen liegen bei der Gemeinde Glarus, Bau und Umwelt, Poststrasse, Ennenda, zur Einsichtnahme auf. 8755 Ennenda, 27. März 2018 Der Gemeinderat

Gemäss Artikel 71 des kantonalen Raumentwicklungs- und Baugesetzes sind die vorerwähnten Baugesuchsunterlagen während 30 Tagen bei der zuständigen Gemeindebehörde zur Einsicht auf­ gelegt. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann gemäss Artikel 73 des kantonalen Raumentwicklungs- und Baugesetzes innert der Auflage­frist bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich und begründet Einsprache wegen Verletzung öffentlichrechtlicher Bestimmungen einreichen. Wer die Verletzung privater Rechte geltend machen will, kann gemäss Artikel 74 des kantonalen Raum­ entwicklungs- und Baugesetzes auf dem zivil­ rechtlichen Weg Klage einreichen. Eine allfällige privat­rechtliche Klage hat keine aufschiebende Wirkung, vorbehalten bleiben vorsorgliche Anord­ nungen der Zivilgerichte.