Regierungsrat des Kantons Schwyz

Beschluss Nr. 1209/2012 Schwyz, 18. Dezember 2012 / bz

Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Neuer Erlass

1. Ausgangslage Das neue Erwachsenenschutz-, Personen- und Kindesrecht, vormals Vormundschaftsrecht, wird auf den 1. Januar 2013 in Kraft treten. Die heutigen Vormundschaftsbehörden werden durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden abgelöst. Der Kantonsrat hat die Umsetzung des Erwachsenenschutz-, Personen- und Kindesrechts ins kantonale Recht mit der Teilrevision des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch am 14. September 2011 beschlossen und den Kanton als Träger der neuen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und der Amtsbeistandschaften bestimmt (Abl 2011 1950 ff.). Zur Regelung des Kindes- und Erwachsenenschutzes im Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch des Kantons Schwyz braucht es eine neue Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. 2. Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen Ingress Einzelne Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch ermächtigen den Regierungsrat ausdrücklich zum Erlass von Vollzugsvorschriften (vgl. §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 24 Abs. 2, 27 Abs. 2, 31, 33 und 38 Abs. 3 EGzZGB). Generell ist der Regierungsrat gestützt auf § 88 EGzZGB befugt, die erforderlichen Vollzugsvorschriften zu erlassen, sofern das EGzZGB nicht ausdrücklich eine andere Behörde bezeichnet. Der Übersichtlichkeit halber wird jedoch nur die generelle Ermächtigungsklausel im Ingress aufgeführt. §§ 2/3 Kreise Bereits mit RRB Nr. 92 vom 24. Januar 2012 hat der Regierungsrat die zwei Kreise für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden festgelegt. Gleichzeitig hat er die Zuordnung der Gemein-

den zu den Amtsbeistandschaften bzw. zu den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden vorgenommen. §4

Aufsichtsbehörde

Als Aufsichtsbehörde wird das Departement des Innern bestimmt. Da die beiden Ämter Kindesund Erwachsenenschutz dem Departement des Innern angegliedert sind, ist es sachlogisch, die Aufsicht diesem Departement zu übertragen. Das Departement des Innern sorgt als Aufsichtsbehörde für eine korrekte, einheitliche Rechtsanwendung, ohne materiell im Einzelfall entscheidungsbefugt zu sein. Um diese Aufgabe wahrnehmen zu können, stellt das Verwaltungsgericht die Rechtsmittelentscheide im Kindes- und Erwachsenenschutz der Aufsichtsbehörde zu. §5

Kindes- und Erwachsenenschutzkommission

Der Kindes- und Erwachsenenschutzkommission kommt beratende Funktion zu (vgl. § 7 Abs. 2 nEGzZGB). Den Vorsitz führt der Vorsteher bzw. die Vorsteherin des Departements des Innern. Die Kommission trifft sich mindestens einmal jährlich. §6

Amtsvorsteher

Der Vorsteher der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zugleich Amtsvorsteher des jeweiligen Amtes. Er ist zuständig für die üblichen Aufgaben eines Amtsvorstehers wie Amtsleitung, Personalplanung und die Verfügung über die finanziellen Mittel. Die beiden Ämter bearbeiten sowohl Kindes- wie Erwachsenenschutzverfahren im zugeteilten KESB-Kreis. Als Vorsteher der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat er die rechtsstaatliche Umsetzung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts zu garantieren sowie den reibungslosen Verfahrensablauf und die Organisation innerhalb der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sicherzustellen. §7

Anstellungsbehörden

Nach § 25 nEGzZGB werden die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie die Mitarbeiter der Behördensekretariate und der Amtsbeistandschaften nach Massgabe der Personal- und Besoldungsverordnung angestellt. Die Anstellungskompetenz soll aber für alle Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, unabhängig von deren lohnmässigen Einreihung, beim Regierungsrat verbleiben. §8

Geschäftsordnung

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zum Erlass einer Geschäftsordnung verpflichtet. Die Geschäftsordnung hat beispielsweise die Geschäftsverteilung, die interne Stellvertretung, die Geschäftsabwicklung innerhalb der Behörde und die Zusammenarbeit mit den Amtsbeistandschaften zu regeln. Die Geschäftsordnung ist vom Departement des Innern als Aufsichtsbehörde zu genehmigen. §9

Stellvertretung und Notfallorganisation

Der Regierungsrat hat je Behörde den Leiter des jeweiligen Behördensekretariates als Ersatzmitglied der KESB bestimmt (RRB Nr. 233 und Nr. 234 vom 6. März 2012). Grundsätzlich hat jede Behörde die erforderliche Besetzung von drei Behördenmitgliedern für die Kollegialentscheide zu stellen. Ist dies auch bei einem Zuzug des Ersatzmitgliedes nicht möglich, so sind die Behördenmitglieder der anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet, deren Aufgaben zu übernehmen. Bei Geschäften, welche in die Einzelzuständigkeit jedes Mitgliedes fallen, sollte

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dies nicht notwendig werden. Selbstverständlich wären aber in einem Ausnahmefall (z. B. Ausstand sämtlicher Behördenmitglieder) die Mitglieder der jeweils anderen Behörde ebenso zur Aufgabenübernahme verpflichtet. Nach § 36a nEGzZGB ist auf das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich die Verwaltungsrechtspflegeverordnung (VRP) anwendbar. Folglich gelangt auch § 23 Abs. 2 VRP zur Anwendung, wonach vorsorgliche Massnahmen in dringenden Fällen auch von anderen Mitgliedern der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder einer mit dem Verfahren beauftragten Person angeordnet werden dürfen. So können verfahrensleitende Anordnungen auch von Mitarbeitenden des Behördensekretariates getroffen werden, sofern dies in ihrem Aufgabenbereich liegt. § 10

Aufgabenerfüllung

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. das mit der Verfahrensleitung beauftragte Mitglied hat von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und die erforderlichen Beweise zu erheben. Die Sachverhaltsabklärungen (Abklärung von Gefährdungsmeldungen, Vornahme eines Augenscheines, Befragungen, Inventaraufnahme usw.) werden in der Regel durch das instruierende Mitglied selbst durchgeführt. Das instruierende Mitglied kann aber auch qualifizierte Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter des Behördensekretariates oder anderer geeigneter Stellen mit den erforderlichen Abklärungen betrauen. Sobald die Sachverhaltsermittlungen abgeschlossen und die erforderlichen Beweise erhoben sind, stellt das instruierende Behördenmitglied Antrag zum Entscheid, sofern keine Einzelzuständigkeit besteht. Die Zusammenarbeit zwischen den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und den kommunalen Sozialdiensten hat mindestens im Umfang der Rechtshilfe nach § 20 VRP zu erfolgen. Soweit beiderseits erwünscht und möglich, können die kommunalen Sozialdienste auch mit weiteren Sachverhaltsabklärungen betraut werden. § 11

Öffentliches Inventar

Die Aufnahme des öffentlichen Inventars ist weiterhin in Art. 405 nZGB vorgesehen, jedoch fehlen nähere Ausführungsbestimmungen dazu. Wie bereits heute orientiert sich dieses öffentliche Inventar in Bezug auf dessen Wirkung von Bundesrechts wegen am öffentlichen Inventar des Erbrechts. Es ist deshalb naheliegend, für die Inventaraufnahme dasselbe Verfahren anzuwenden, wie es im Erbrecht vorgesehen ist (§ 42 f. EGzZGB). In der Regel errichtet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde das öffentliche Inventar. Ausnahmsweise kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Notar mit der Aufnahme des öffentlichen Inventars beauftragen. Da im Erbrecht der Notar für die Aufnahme des öffentlichen Inventars zuständig ist und bereits über Erfahrungen in diesem Bereich verfügt, kann dies insbesondere in komplexeren Fällen sinnvoll sein. Der Notar ist aber nicht verpflichtet, den Auftrag anzunehmen. Mit dem Verweis auf die Vorschriften über das öffentliche Inventar ist § 44 EGzZGB (Vermögensverwaltung durch den Notar) wohl kaum anwendbar. Die Aufnahme eines öffentlichen Inventars wird im Zusammenhang mit einer Beistandschaft, welche die Vermögensverwaltung umfasst, angeordnet. In diesem Zusammenhang hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde üblicherweise den Beistand mit der (zwischenzeitlichen) Vermögensverwaltung zu beauftragen. § 12

Ausserfamiliäre Betreuung von Kindern

Der Begriff „ausserfamiliäre Betreuung von Kindern“ umfasst alle Formen der Drittbetreuung von Minderjährigen durch Tageseltern, Pflegeeltern und die Betreuung in stationären und nichtstationären Heimen bzw. Einrichtungen. Mit Beschluss Nr. 900 vom 18. September 2012 hat der Regierungsrat auf eine Teilrevision des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetz-

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buch im Bereich der ausserfamiliären Betreuung von Kindern und damit auf eine Aufgabenübertragung an die Gemeinden verzichtet. Folglich ist der Kanton bzw. sind die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für Bewilligung und Aufsicht der Tagespflege, der nichtstationären Heimpflege (Kinderkrippen/-horte) sowie der Familienpflege zuständig. Die Aufgaben im Bereich der stationären Heimpflege sind bereits seit dem 1. Januar 2008 auf kantonaler Ebene bzw. beim Amt für Gesundheit und Soziales angesiedelt (§ 14 Abs. 1 Bst. c SEG). § 13

Vormund

Bereits von Bundesrechts wegen sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die Ernennung des Beistandes, die Führung der Beistandschaft sowie die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar (Art. 327c Abs. 2 nZGB). Selbstverständlich sind auf den Vormund eines Kindes bzw. dessen Mandatsführung auch die kantonalen Bestimmungen über die Mandatsführung im Erwachsenenschutz inklusive Entschädigung und Spesenersatz sinngemäss anwendbar. § 14 Beistände Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat für die nötige Instruktion, Beratung und Unterstützung der Beistände, sowohl der Berufs- als auch der Privatbeistände, zu sorgen (Art. 400 Abs. 3 nZGB). Die Behörde hat diese Aufgaben jedoch nicht zwingend selber zu erfüllen, sondern kann auch Hilfsangebote oder Hilfsmittel (z. B. Weisungen zur Mandatsführung) zur Verfügung stellen. Ebenso steht es ihr frei, einem Privatbeistand einen Coach, z. B. einen Berufsbeistand, zur Seite zu stellen, welcher ihn bei der konkreten Mandatsführung begleitet. Dieser fachliche Support durch Berufsbeistände kann in gewissen Aufgabenbereichen sehr sinnvoll sein, da die Berufsbeistände mit ähnlichen oder gleichen Fragestellungen konfrontiert werden wie die Privatbeistände. Soweit im Einzelfall nichts anderes geregelt ist, wenden sich die Privatbeistände bei offenen Fragen jedoch an die Behörde. § 15

Rechnungsführung

Es ist vorgesehen, wie bisher die Rechnung in Form der einfachen Kassenrechnung zu führen. Ebenso basiert das verwendete EDV-Fallführungssystem auf der einfachen Kassenrechnung. §§ 16/17

Entschädigung und Spesenersatz

Der Mandatsträger hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber (Art. 404 nZGB). Der Regierungsrat erlässt die Bestimmungen, nach welchen Kriterien die Entschädigung und der Spesenersatz berechnet und festgelegt werden (§ 31 Abs. 3 nEGzZGB). Heute werden die Gebühren im Kindesschutz- und Vormundschaftswesen nach den Richtlinien über die Gebühren der Vormundschaftsbehörde und die Entschädigung für die Führung eines vormundschaftlichen Mandats im Kanton Schwyz erhoben, welche die Vormundschaftssekretäre des Kantons Schwyz anlässlich der Sitzung vom 6. September 2005 verabschiedet haben. Diese Grundsätze der Gebührenerhebung dienen unter Beachtung der Kosten- und Strukturentwicklung als Grundlage für die vorgesehen Gebühren. Die Beschlussgebühren werden in der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 (GebO, SRSZ 173.111) bzw. dem Gebührentarif detailliert aufgelistet.

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§ 18 Kostentragung Für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit einer Massnahme sowohl im Erwachsenenschutzals auch im Kindesschutzbereich (z. B. auch Kosten für Fremdplatzierungen) hat grundsätzlich die betroffene Person aufzukommen. Im Falle von minderjährigen Kindern haben deren Eltern für die Kosten einzustehen (Art. 276 ZGB). Mit dieser Bestimmung wird § 31 Abs. 2 nEGzZGB konkretisiert. So kann auf eine Kostenerhebung verzichtet werden, wenn das Reinvermögen der betroffenen Person die Vermögensgrenze von Fr. 15 000.-- bzw. Fr. 25 000.-- nicht übersteigt. Als Reinvermögen gilt der Saldo aller Aktiven und Passiven (inkl. Hypothekarschulden). Die Mandatsentschädigung und der Spesenersatz von Privatbeiständen wird nach den üblichen Tarifen berechnet, wobei der Kanton für die entsprechenden Kosten zugunsten des Mandatsträgers aufkommt (§ 31 Abs. 2 nEGzZGB). Mit Abs. 2 wird an der geltenden Kostentragung von Massnahmen (z. B. auch Fremdplatzierungen) nichts geändert. Kann die betroffene Person bzw. bei minderjährigen Kindern deren Eltern für die Kosten nicht aufkommen, so hat subsidiär die unterstützungspflichtige Gemeinde für die Kosten aufzukommen. §§ 19/20/21 Fürsorgerische Unterbringung Die fürsorgerische Unterbringung ist eine stark in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingreifende Massnahme. Dabei sollen einerseits die persönlichen Rechte der hilfsbedürftigen Person gewahrt werden, andererseits muss unter Wahrung der Verfahrensvorschriften einer Person die nötige Hilfe geleistet werden. Es ist sehr wohl möglich, dass ein ausserkantonaler Arzt die Informierungspflicht über eine fürsorgerische Unterbringung nicht kennt. Mit der Zustellung des Unterbringungsentscheides durch den einweisenden Arzt und die Einrichtung wird sichergestellt, dass der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde alle Einweisungen gemeldet werden. So ist es der Behörde auch möglich weitere Massnahmen zu prüfen, wenn beispielsweise eine betroffene Person bereits mehrere Male, jedoch immer für weniger als sechs Wochen, von einem Arzt in eine Klinik eingewiesen wurde. Des Weiteren wird geregelt, wer welche Ordnungsfristen zu beachten hat, damit ein Patient länger als sechs Wochen zurückbehalten werden kann und wie die periodische Überprüfung in zeitlicher Hinsicht durchzuführen ist. § 22

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 4. Juli 2012 die Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (SR 211.223.11, VBVV) verabschiedet. Diese Verordnung regelt die Anlage und die Aufbewahrung von Vermögenswerten, die im Rahmen einer Beistandschaft oder einer Vormundschaft verwaltet werden. Die bundesrätliche Verordnung deckt weitgehend den Regelungsbereich der kantonalen Bestimmungen des Regierungsratsbeschlusses über die Aufbewahrung und Anlage von Mündelvermögen bei Banken vom 17. Dezember 2002 (SRSZ 211.311) ab. Der Regierungsratsbeschluss kann deshalb ersatzlos aufgehoben werden. Verschiedene regierungsrätliche Verordnungen müssen im Hinblick auf das neue Kindes- und Erwachsenschutzrecht der neuen Terminologie angepasst werden. Des Weiteren erfordert insbesondere die Gebührenordnung eine Anpassung, da die Vormundschaftsbehörden wegfallen und deren bisherige Aufgaben durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie die Erbschaftsämter wahrgenommen werden.

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3. Anpassung Gebührentarif Mit der Schaffung der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ist ebenfalls der Gebührentarif vom 5. Juli 2011 in Bezug auf das Departement des Innern anzupassen.

Beschluss des Regierungsrates 1. Die Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht wird gemäss beiliegender Vorlage erlassen und per 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. 2. Der Gebührentarif vom 5. Juli 2011 wird gemäss beiliegender Vorlage geändert und per 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. 3. Publikation von Ziff. 1 und 2 im Amtsblatt. 4. Zustellung: Mitglieder des Regierungsrates; Rechts- und Beschwerdedienst; Departement des Innern; Staatskanzlei (2, Redaktion Amtsblatt und Gesetzsammlung).

Im Namen des Regierungsrates:

Walter Stählin, Landammann

Mathias E. Brun, Staatsschreiber

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