13 INHALT BEILAGEN. Dezember Editorial 2. Aus dem Vorstand 3. Aus der Honorarkommission 5. Aus dem Standesgericht 6

Dezember 2013 INFO 04/13 INHALT Editorial 2 Aus dem Vorstand 3 Aus der Honorarkommission 5 Aus dem Standesgericht 6 Gerichtsstandsklausel: B...
Author: Gerburg Adler
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Dezember 2013

INFO 04/13

INHALT Editorial

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Aus dem Vorstand

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Aus der Honorarkommission

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Aus dem Standesgericht

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Gerichtsstandsklausel: Beitrag zum Entscheid ZR 112 (2013) Nr. 477 Formular R

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Gedankenaustausch mit der Oberstaatsanwaltschaft

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Unsere neue Website

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Lehrstellenförderung

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Vorsorgestiftung Zürcher Anwaltsverband – Neuerungen 2014

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Notabene

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Jubilare

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Veranstaltungshinweise

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Mitgliederbestand

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BEILAGEN Ausschreibung Job Fair 2014

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EDITORIAL

Liebe Kolleginnen Liebe Kollegen Wir haben Sie an der Winterversammlung vermisst! Einer unserer Wünsche fürs neue Jahr ist Ihre interessierte Teilnahme an den Vereinsversammlungen. Bitte merken Sie sich bereits heute den 27. Juni und den 28. November 2014 vor. Bis dahin halten wir Sie mit dem Info auf dem Laufenden über die wichtigsten Aktivitäten und Ereignisse in unserem Verband. Unsere neue Website ist aufgeschaltet und wir freuen uns auf Ihre kritischen Rückmeldungen. Wir berichten von unserem ersten Medienfrühstück und dem ersten Podium an der Universität Zürich sowie über die Fortschritte in der Lehrstellenförderung. Wir engagieren uns für das Berufsgeheimnis (Formular R) sowie Honorar- und Abrechnungsfragen in Strafverfahren. Lesen Sie Neues aus der Honorarkommission und dem Standesgericht und von der Vorsorgestiftung Zürcher Anwaltsverband, welche ab 2014 neu eine Rückgewähr für Einkaufsbeiträge gewährleistet. Wir wünschen Ihnen einen guten Abschluss dieses Jahres, schöne und erholsame Festtage und ein glückliches und erfolgreiches neues Jahr.

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AUS DEM VORSTAND

Winterversammlung

Die 138. Winterversammlung fand am 22. November 2013 im Miller's Studio statt. Leider nahmen nur 54 ordentliche Mitglieder daran teil. Nachdem nun die Anwaltskörperschaft höchstrichterlich zugelassen ist, stimmte die Versammlung einer entsprechenden Anpassung der Statuten zu. Zudem nahm sie eine formelle Änderung des Reglements betreffend das Verfahren vor dem Standesgericht an. Schliesslich hiess die Versammlung eine komplette Revision des Reglements betreffend das Verfahren vor der Honorarkommission gut. Mit dem revidierten Reglement fällt insbesondere die Begutachtung einer beanstandeten Honorarrechnung weg. Die abgeänderten Statuten und Reglemente sowie das neue Reglement betreffend das Verfahren vor der Honorarkommission traten am 22. November 2013 in Kraft. Sie sind auf unserer Website abrufbar. Die anschliessende Trölerchilbi fand im gewohnten Rahmen im Lake Side statt. Dabei kreuzten der Justizdirektor Martin Graf und der Verbandspräsident Dominik Vock in ihren Reden die Klingen.

Neue Website

Während der Trölerchilbi wurde die neue Website aufgeschaltet. Die Reaktionen aus dem Kreise der Mitgliedschaft waren mit einer Ausnahme durchwegs positiv. Wir bitten die Mitglieder, der Geschäftsstelle mitzuteilen, wenn noch irgendetwas an der Website korrigiert werden muss.

Podium an der Uni Zürich

Der Vorstand entschied, die Beziehungen zur Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich auszubauen. Es geht primär darum, dass die Ausbildung an der Uni ZH wieder etwas praxisrelevanter wird. Mit dem Bologna System wissen die Studierenden gar nicht mehr, was in der Praxis überhaupt erwartet wird. Wir im Verband haben aber ein grosses Interesse, dass die Juristen, welche in den Anwaltskanzleien arbeiten, die Grundlagen des juristischen Handwerks bestens beherrschen. Darum führten wir zusammen mit der Fakultät am 25. Oktober 2013 ein Podium mit dem Titel "Faszination Anwaltsberuf – Wege vom Studium in die Praxis“ durch. Das Podium war sehr gut besucht, und die Fakultät möchte dieses im nächsten Jahr wieder durchführen. Der Vorstand dankt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, allen voran Prof. Dr. Christian Schwarzenegger, und folgenden Kolleginnen und Kollegen, die sich für die Podiumsdiskussion zur Verfügung gestellt hatten: Georg Rauber, Renata Heim, Marianne Ott, Claudia Steiger, Thomas Fingerhuth und Rahel Reich.

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Medienfrühstück

Im Bereich der Kommunikation entschied der Vorstand bereits im letzten Jahr, den Medienstamm nicht mehr weiterzuführen. Da der Vorstand den institutionellen Kontakt zu den Medienschaffenden als wichtig erachtet, führte er in diesem Jahr zum ersten Mal ein Medienfrühstück am 7. November 2013 durch. Dabei wurden ausgewählte Medienschaffende zu einem Brunch eingeladen. Der ERVBeauftragte unseres Verbands, Georges Chanson, referierte zum Thema: "Datensorglosigkeit? – Betrachtungen zur Datensicherheit aus der Sicht eines Anwalts". Nach dem Vortrag gab es eine angeregte Diskussion. Über das Medienfrühstück wurde in verschiedenen Medien berichtet. Dabei war die Berichterstattung über den Anwaltsverband sehr positiv.

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AUS DER HONORARKOMMISSION

"Beschwerde"

Ein Mitglied des ZAV reichte beim Präsidenten eine Beschwerde gegen den federführenden Referenten der Honorarkommission ein und beantragte, die an der Referentenaudienz unter enormem Druck abgeschlossene Erledigungsvereinbarung sei nichtig und daher aufzuheben, das Honorarprüfungsverfahren sei mit einem anderen Referenten zu wiederholen und dieser sei anzuweisen, die Angelegenheit rechtlich anders zu würdigen als der erste Referent. Diesen Anträgen war kein Erfolg beschieden:

Referentenaudienz

Der Referent der Honorarkommission ist in der Gestaltung des Verfahrensablaufs frei und kann auch zu einer Referentenaudienz vorladen. Wie bei einem staatlichen Gericht dient eine solche Verhandlung dazu, dass die Parteien eine vorläufige Meinung des Referenten zur Sache und zur Rechtslage erfahren. Auf dieser Basis soll versucht werden, eine einvernehmliche Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Die Parteien haben keinen Anspruch auf die internen Aufzeichnungen des Referenten. Die Ausführungen des Referenten - auch in einem schriftlichen Schlussbericht - sind für keine Partei zivilrechtlich verbindlich.

Verbindlichkeit eines Vergleichs

Wenn jedoch die Parteien im Rahmen einer Referentenaudienz eine Erledigungsvereinbarung abgeschlossen und unterzeichnet haben, kann diese durch die Honorarkommission nicht wieder aufgehoben werden. Die Vereinbarung ist zivilrechtlich verbindlich und stellt einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Sie kann allenfalls wegen Irrtums oder Täuschung angefochten werden. Zuständig für die Beurteilung, ob ein Irrtumstatbestand vorliegt, ist der Zivilrichter. Mit der Einigung der Parteien, die in einem unterzeichneten Vergleich mündete, war das Verfahren bei der Honorarkommission abgeschlossen und es bestand kein Anlass zu einer Wiederholung.

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AUS DEM STANDESGERICHT

Anträge müssen konkret, Begründung muss substanziiert sein

Formelles im Verfahren vor dem Standesgericht Auch nach Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011 hat sich nichts geändert: Die Beschwerde an das Standesgericht muss einen (mehrere) Antrag (Anträge) enthalten. Gegenstand des standesgerichtlichen Verfahrens ist die Überprüfung der Einhaltung der Berufs- und Standespflichten durch die Mitglieder des Zürcher Anwaltsverbands. Damit das Standesgericht tätig werden kann, muss sich aus Antrag und Begründung klar ergeben, welche Person durch welches Verhalten gegen (welche) Standes- und/oder Berufsregel verstossen haben soll. Es ist nicht Aufgabe des Standesgerichts, in der Beschwerdeschrift nach Pflichtverletzungen zu forschen. Mit der Einreichung von Anträgen wie z.B: „Das Standesgericht habe das Fehlverhalten des Beschwerdegegners im Nachlass XY zu untersuchen und zu evaluieren“, ohne dass zumindest in der Begründung klar substanziiert wird, welche Pflichtverletzung konkret wem vorgeworfen wird, riskiert ein Beschwerdeführer genauso einen Nichteintretensentscheid wie mit der Stellung von bedingten Anträgen oder Eventualanträgen in der Art wie „Allenfalls sei auch (neben dem Beschwerdegegner 1) eine Untersuchung gegen einen Beschwerdegegner 2 wegen Verletzung von Berufs- und Standesregeln einzuleiten“.

Wer ist Beschwerdegegner?

Richtet sich die Beschwerde gegen Angestellte einer Anwalts-AG, ist zu beachten, dass sich die Anzeige nicht gegen die AG richten kann, sondern nur gegen die einzelnen angestellten Anwälte der AG.

Wenn mehrere Anwälte für den gleichen Klienten in gleichen Mandat tätig sind?

Auch wenn auf einer Anwaltsvollmacht mehrere Anwälte aufgeführt sind, die im gleichen Mandat tätig sind, kann der Beschwerdeführer nicht pauschal argumentieren, zwei oder mehr Anwälte seien in einem bestimmten Mandat tätig gewesen, weshalb sich alle das gleiche Wissen anrechnen lassen und eine von einem Anwalt begangene Pflichtverletzung auch den anderen anzurechnen sei. Es ist vom Beschwerdeführer mit Bezug auf jeden Beschwerdegegner darzulegen, welche Pflichtverletzung die einzelnen Beschwerdegegner durch welche Handlungen begangen haben sollen.

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GERICHTSSTANDSKLAUSEL: BEITRAG ZUM ENTSCHEID ZR 112 (2013) NR. 47

Gerichtsstand bei Konsumentenstreitigkeiten

In einer (inzwischen formell rechtskräftigen) Verfügung vom 8. Juli 2013 hat das Bezirksgericht Zürich entschieden, dass bei Auseinandersetzungen zwischen Parteien, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das Lugano Übereinkommen gebundenen Staates haben, unter anderem streitige Anwaltshonorare in den (erweiterten) Anwendungsbereich des Gerichtsstands für Konsumentenstreitigkeiten gemäss Art. 15 Ziff. 1 lit. c LugÜ fallen können. Dies trifft namentlich dann zu, wenn der Anbieter seine Dienstleistungen (auch) auf internationale Kundschaft ausrichtet. Die Umstände, die auf eine solche „internationale Ausrichtung“ schliessen lassen, sind gesamthaft zu würdigen. Findet die Bestimmung von Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ Anwendung, kann eine Klage gegen den Verbraucher (z.B. ein früherer Klient) nur an dessen Wohnsitz erhoben werden. Eine abweichende Vereinbarung ist nur nach Entstehen des Rechtsstreits zulässig (Art. 17 Ziff. 1 LugÜ). Hingegen sind beim Vertragsabschluss getroffene Gerichtsstandsabreden (z.B. enthalten in einer Vollmacht oder in einem Engagement Letter) in solchen Fällen ungültig.

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FORMULAR R

Revision der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) und deren Anpassung an das Gesetz FATCA – "Lawyers Flash Zürich" vom 26. Juli 2013 der Credit Suisse: Formular R und FATCA

Mit ihrem Lawyers Flash teilte die CS unter dem Titel "Compliance – Being up to Date! Sind die Tage des Formular R gezählt?" an Anwälte und Notare mit, dass im Rahmen der Revision der VSB samt Anpassung ans FATCA geprüft werde, ob das Formular R weiterhin bestehen könne. Nach dem Formular R muss der wirtschaftlich Berechtigte etwa für die in der M&A-Praxis nicht unwichtigen Escrow Accounts, die im Namen von beispielsweise Anwälten geführt werden, nicht festgestellt werden. Die CS vertrat in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass am Formular R in beschränktem Rahmen festgehalten werden solle. Andere Banken votierten für eine generelle Abschaffung. Die bisherige Formulierung des Formular R ist nicht FATCAkonform. Der FATCA enthält spezielle Regelungen zu den Escrow Accounts, welche die Handlungsmöglichkeiten der Banken einschränken. Mithin, Schweizer Banken, die verpflichtet sind, die FATCAVorschriften anzuwenden, werden Escrow Accounts nur im eingeschränkten Rahmen der FATCA-Definition zulassen, also etwa im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Gerichtsentscheiden oder bei Liegenschaftskäufen, aber nicht unbedingt bei anderen Transaktionen. Hingegen könnten insbesondere Banken, die den Lokalbankenstatus unter dem FATCA haben, für lokale Sachverhalte das Formular R vermutlich weiterhin ohne Bedenken verwenden.

Berufsgeheimnis tangiert

Der SAV hat mittlerweile informiert, dass eine Umfrage bei verschiedenen Banken durchgeführt worden sei. Die Situation sei unklar. Der Vorstand des Zürcher Anwaltsverbands unterstützt das Anliegen des SAV, einer generellen Aufhebung des Formulars R entgegenzuwirken und das Formular R dort aufrechtzuerhalten, wo es Sinn macht. Auf jeden Fall ist im jetzigen Zeitpunkt eine strikte Trennung zwischen der Geldwäscherei-Dokumentation und der FATCADokumentation vorzuziehen. Der SAV und der Zürcher Anwaltsverband sehen die Gefahr, dass anderenfalls das Berufsgeheimnis in allzu allgemeiner Auswirkung empfindlich tangiert wäre.

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GEDANKENAUSTAUSCH MIT DER OBERSTAAT SANW ALTSCHAFT

Am 27. September 2013 fand das jährliche Treffen mit der Oberstaatsanwaltschaft Zürich, Andreas Brunner, Martin Bürgisser, Andreas Eckert und Stefan Heimgartner, statt. Der Verband war vertreten durch Dominik Vock, Hans-Ruedi Grob, Tanja Knodel und Patrick Middendorf. Besprochen wurden die folgenden Themen:

Bevorschussungspflicht und Abrechnung

Dolmetscherwesen: Es wurde folgender Ablauf skizziert, der von der Oberstaatsanwaltschaft mitgetragen wird: Die Dolmetschenden sollen wie die Anwältinnen / Anwälte jeweils am Ende eines Verfahrens gegenüber der Staatskasse abrechnen. Auf die Entschädigung werden die üblichen Sozialversicherungsabgaben abgeführt. Während des Verfahrens sollen die Dolmetschenden von den Anwältinnen / Anwälten bevorschusst und die jeweiligen Akontozahlungen auf der Schlussabrechnung von den Dolmetschenden aufgeführt werden, wobei die Abrechnung vor Eingabe an die zuständige Behörde von den Anwältinnen / Anwälten geprüft und visiert wird. Die Anwältinnen / Anwälte haben ihrerseits die Möglichkeit, ab einem gewissen Aufwand (inkl. Dolmetschervorschüsse) Akontorechnungen (i.d.R. ab CHF 10‘000) zu stellen. Mit diesem Vorgehen ist sichergestellt, dass 1) kein (allenfalls faktisches) Arbeitsverhältnis zu den Anwältinnen / Anwälten entsteht, 2) gegenüber den Sozialversicherungen korrekt abgerechnet wird, 3) die Anwältinnen / Anwälte nicht Drittleistungen in grossem Umfang bevorschussen müssen und sie 4) den Einsatz von Dolmetschenden aufgrund taktischer Überlegungen nicht offenlegen müssen. Das skizzierte Vorgehen soll nun mit der Fachstelle Dolmetscherwesen am Obergericht abgestimmt werden.

Umsetzung des BGE vom 19. April 2013

Honorarfestsetzung amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft im Strafbefehlsverfahren Die Oberstaatsanwaltschaft hält an ihrer bisherigen Praxis, wie sie im Leitfaden amtliche Mandate definiert ist, fest. Die Kosten der amtlichen Verteidigung bzw. der unentgeltlichen Verbeiständung können – anders als im gerichtlichen Verfahren – auch erst nach Erlass eines Strafbefehls geltend gemacht werden.

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Ab "in der Regel CHF 10'000"

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Akontozahlungen in amtlichen Mandaten Die Oberstaatsanwaltschaft folgt dem Obergericht und hält nicht länger an der Faustregel „Honorarforderung > CHF 10‘000 und überjähriges Verfahren“ fest. Neu sollen Akontozahlungen ab einem Aufwand von „in der Regel CHF 10‘000“ bezahlt werden.

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UNSERE NEUE W EBSITE

Einfacher registrieren

An unserer Trölerchilbi vom 22. November 2013 stellte Ihnen unser Präsident die neue Website des Zürcher Anwaltsverbands vor. Zeitgleich zu seiner Rede erhielten Sie eine E-Mail, worin Sie informiert wurden, dass Ihre alten Login-Daten aus Sicherheitsgründen nicht übernommen wurden; für einen Member-Login können Sie sich einfach neu registrieren. Es lohnt sich!

Entrümpelt und entschlackt

Mit der Neugestaltung der Website haben wir verschiedene Ziele verfolgt, ohne die Corporate Identity des Verbands anzutasten: Vereinfachen, entschlacken, modernisieren. Die unübersichtliche, bisweilen verwirrende Struktur der alten Site, deren Anfangszeiten in die 90er Jahre zurückführen, wurde neu gegliedert und eine klare Trennung zwischen öffentlichem und Mitgliederbereich eingeführt. Sind Sie einmal eingeloggt, wählen Sie einfach über die runden Buttons am Kopf der Seite zwischen den beiden Bereichen. Die Menüführung folgt einer intuitiven, einfachen Architektur.

Quicklinks und andere Neuerungen

Im öffentlichen Bereich werden Rechtsuchende über die Quicklinks rasch zur „Anwaltssuche“, zu den „Rechtsauskunftsstellen“ und zum „Anwalt der ersten Stunde“ geführt. Im Kapitel „Der Verband / Mitgliedschaft“ ist es neu möglich, ein Aufnahmegesuch elektronisch abzusetzen. Im Member-Bereich wurden insbesondere die Fachgruppen aufgewertet. Beitrittsgesuche zu den einzelnen Fachgruppen können neu direkt online abgesetzt und von Fachgruppenleitern bestätigt werden. Dokumente, welche den Fachgruppenmitgliedern zur Verfügung gestellt werden, sind nur für diese einsehbar. Ausserdem wurde die Möglichkeit geschaffen, sich über ein Forum mit den anderen Fachgruppenmitgliedern auszutauschen.

Suchfunktion über alle Dokumente

Weiter wurden die Muster und Vorlagen neu (und hoffentlich übersichtlicher) gegliedert. Sollten Sie ein Dokument dennoch nicht auf Anhieb finden, hilft Ihnen die neue Suchfunktion weiter, worin auch sämtliche Dokumente indexiert sind. So finden Sie zum Beispiel auch einfach alte Infoartikel zu einem bestimmten Thema.

Inserate

Aufgewertet wurden auch die Inserate. Sie wurden neu konzipiert, so dass keine Verwechslungen mehr zwischen „Suchenden“ und „Bietenden“ auftreten können. Die Eingabemöglichkeit für die einzelnen Inserate ist viel freier. Möglich ist etwa, dass Sie auch Ihr Logo einblenden oder ein Inserat unter Chiffre aufgeben können.

Mitgliederdaten selbst anpassen

Über den Menüpunkt „mein Konto“ haben Sie sodann die Möglichkeit, Ihre Mitgliederdaten selbst anzupassen. Dies erleichtert der Geschäftsstelle nicht nur die Arbeit, Ihre Mutationen werden auch innert kurzer Zeit auf der elektronischen Anwaltssuche publiziert.

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CMS

Die Programmierung der Website in einem Content Management System (CMS) erlaubt es sodann der Geschäftsstelle, alle Inhalte der Website inklusive Downloads selbst zu edieren. Dies war bei der alten Website nicht möglich und bedeutet eine Aufwandersparnis. Der Vorstand des Zürcher Anwaltsverbands hofft, dass Sie sich rasch auf der neuen Website zurechtfinden. Er dankt an dieser Stelle allen Mitwirkenden recht herzlich. Es sind dies insbesondere: Oliver Scheit von chrisign (Programmierung), Jonas Vögeli und Philipp Schubiger von Hubertus Design (Design und Architektur), Dr. Mathias Eidenbenz (Datenbank) und Manuel Gemperli von ncode (Anforderungsprofil und Architektur).

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LEHRSTELLENFÖRDERUNG

Projekt Betriebsgruppe Advokatur

Der Verein Lehrstellen Advokatur, mit den Anwaltsverbänden der Kantone Zürich, Bern, Aargau, Basel-Stadt, Baselland, Luzern, Thurgau und Uri, steht nach sieben Jahren Lehrstellenförderung vor der einmaligen Chance der Einführung einer „Betriebsgruppe Advokatur“. Hierbei handelt es sich um ein Projekt mit advokaturspezifischem Leistungszielkatalog für die Ausbildung der Lernenden in den Kanzleien. Die Umsetzung der Betriebsgruppe Advokatur führt für Kanzleien, die Lernende ausbilden, zum grundlegend wichtigen und benötigten Branchenbezug, der bis jetzt gefehlt hat. Nach dem Negativentscheid beim SAV Ende 2012 entschied sich der Verein Lehrstellen Advokatur, das Projekt unabhängig vom SAV weiterzuführen. Am 9. August 2013 wurde sodann bei der IGKG Schweiz (Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung) eine Absichtserklärung eingereicht zur Einführung einer „Betriebsgruppe Advokatur“ innerhalb der kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungsbranche „Dienstleistung und Administration“ (D&A) in der deutschen Schweiz mit der Trägerschaft des Vereins Lehrstellen Advokatur.

Vorteile einer offiziellen Betriebsgruppe Advokatur

– Die Leistungsziele der Prüfungsbranche D&A werden durch einen branchenspezifischen Katalog mit prüfungsrelevanten Zielen ergänzt. Diese werden neben den Leistungszielen D&A für die Arbeits- und Lernsituation (ALS) verwendet. – Zwei zusätzliche überbetriebliche Kurstage (ÜK) werden durch die Betriebsgruppe organisiert. – Die mündlichen Abschlussprüfungen werden für die Lernenden mit branchenspezifischen Leistungszielen und mit Experten aus dem Bereich Advokatur durchgeführt.

Details zur geplanten Einführung

Das Ziel des Vereins ist eine Einführung der Betriebsgruppe auf Sommer 2014 sowohl in der dreijährigen betrieblich organisierten Grundbildung, wie auch in der schulisch organisierten Grundbildung mit Praktikum in einer Kanzlei mit privaten Handelsschulen und Handelsmittelschulen. Zudem wurde bei der IGKG Schweiz auch beantragt, dass Lernende mit Lehrbeginn Sommer 2013 im 2. Lehrjahr in die Betriebsgruppe einsteigen können. Es ist vorgesehen, dass die Betriebsgruppe Advokatur mittelfristig in der französischen und eventuell auch in der italienischen Schweiz eingeführt werden kann. Gemäss einer Umfrage im Jahr 2012 werden in Anwaltskanzleien der deutschen Schweiz über 150, in der französischen ca. 140 und in der italienischen Schweiz ca. 55 Lernende ausgebildet.

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Dokumente der Betriebsgruppe

– Leistungszielkatalog „Betriebsgruppe Advokatur“ – ÜK-Programm „Betriebsgruppe Advokatur“ – Ausbildungsplanung und -kontrolle mit den folgenden betriebsgruppenspezifischen Dokumenten: – Ausbildungsprogramm – Ausbildungskontrolle – Ausbildungs- und Leistungsprofil

Vernehmlassung und Implementierung

Auf der Website des Vereins www.vereinlehrstellenadvokatur.ch unter der Rubrik „Betriebsgruppe Advokatur“ stehen diverse Informationen zur neuen Betriebsgruppe Advokatur zur Verfügung.

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VORSORGESTIFTUNG ZÜRCHER ANW ALTSVERBAND – NEUERUNGEN 2014

Rückgewähr der Einkaufssummen im Todesfall

Per 1. Januar 2014 führt die Vorsorgestiftung Zürcher Anwaltsverband (VS ZAV) eine gewichtige Neuerung ein: Freiwillig geleistete Einkäufe, die während der Dauer des bestehenden Vorsorgeverhältnisses bei der VS ZAV geleistet wurden, werden im Todesfall der versicherten Person als zusätzliches Todesfallkapital zusammen mit den übrigen versicherten Leistungen an die Hinterbliebenen ausbezahlt. Damit stehen Hinterbliebenen freiwillige, in die Vorsorge der VS ZAV geleistete, Einkäufe vollumfänglich zur Verfügung und werden auch nicht zur Finanzierung anderer Hinterlassenenleistungen herangezogen. Dies stellt eine wesentliche Leistungsverbesserung dar. Weitere Informationen finden Sie unter www.vorsorgestiftungzav.ch, Rubrik "News".

Option Zusatzsparen

Per 1. Januar 2014 ergänzt die VS ZAV ihre Standardvorsorgepläne durch ein optionales Zusatzsparen. Neu können die Sparbeiträge der Standardvorsorgepläne pro Altersklasse um 4% erhöht werden. Mit der Option Zusatzsparen lassen sich die Altersleistungen planmässig verbessern.

Begünstigung Lebenspartner/in

Bei der VS ZAV können nicht nur Ehegatten oder eingetragene Partner, sondern unter Umständen auch ein Lebenspartner einer versicherten Person Anspruch auf Hinterlassenenleistungen oder auf ein Todesfallkapital haben. Voraussetzung dafür ist, dass die versicherte Person und der Lebenspartner ihre Lebensgemeinschaft in einer schriftlichen, von beiden Lebenspartnern unterzeichneten Begünstigung festgehalten, und diese der VS ZAV zu Lebzeiten der versicherten Person eingereicht haben. Weitere Informationen zur Begünstigung eines Lebenspartners sowie eine Vorlage für ein Begünstigungsbegehren sind unter www.vorsorgestiftung-zav.ch, Rubrik "Dienstleistungen", "Formulare/Reglemente" erhältlich.

Senkung der Risikoprämien / Verzinsung der Altersguthaben 2014

Die VS ZAV blickt auf ein weiteres operativ und finanziell erfolgreiches Geschäftsjahr zurück, so dass per 1. Januar 2014 die Risikobeiträge erneut um durchschnittlich 5 Prozent gesenkt werden können. Nachdem bereits für das Jahr 2012 die Risikobeiträge um 7.5 Prozent und für das Jahr 2013 um 10 Prozent gesenkt wurden, ist dies die dritte Beitragssenkung in Folge. Sie ist das Resultat eines umsichtigen Risikomanagements der Stiftung und Ausdruck ihrer langjährigen Politik tiefer Risikobeiträge. Zudem wurden Verzinsungen der überobligatorischen Altersguthaben an die Verzinsungen der obligatorischen Altersguthaben angepasst. Die Verzinsung der Altersguthaben im 2014 beträgt 1.75 Prozent.

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Wichtige Vorteile der Vorsorgestiftung Zürcher Anwaltsverband

Die VS ZAV zeichnet sich durch eine sehr hohe Sicherheit aus. Die folgenden Vorteile stehen im Vordergrund: – 100%ige Deckung der Vorsorgegelder; – im Vergleich zu Mitbewerbern tiefe Risikobeiträge; – keine Belastung mit BVG-Nebenkosten für Sicherheitsfonds und Teuerungsausgleich auf Risikoleistungen; – Einkäufe von fehlenden Beitragsjahren in das bestehende Vorsorgeverhältnis werden im Todesfall als zusätzliches Todesfallkapital ausbezahlt; – gemessen an der Sicherheit attraktive Verzinsung der Vorsorgeguthaben; – bedarfsgerechte Vorsorgepläne; – Verbandsvorsorge: Freie Wahl des Vorsorgeplans für Selbständigerwerbende; – Kontinuität und Verlässlichkeit.

Information

Detaillierte Informationen finden Sie auf der Internetseite www.vorsorgestiftung-zav.ch. Bei Fragen, oder falls Sie eine Offerte für einen Anschluss an die VS ZAV wünschen, kontaktieren Sie bitte die VS ZAV: Tel. 044 422 75 52 oder per E-Mail [email protected].

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NOTABENE

Keine Veränderung

Meldung bis Ende 2013

Keine Kulanz beim SAV

Bitte sofort zahlen

Mitgliederbeiträge Zürcher Anwaltsverband 2014 Die Mitgliederversammlung hat die Beiträge für Aktivmitglieder des Zürcher Anwaltsverbands für das Jahr 2014 unverändert belassen. Die Beiträge belaufen sich somit nach wie vor auf CHF 250 für Aktivmitglieder bis zum 35. Altersjahr und auf CHF 350 für Mitglieder ab dem 35. Altersjahr. Der Mitgliederbeitrag für Passivmitglieder beträgt weiterhin CHF 100. Beitragspflicht bei Aus- und Übertritten Wir machen unsere Mitglieder darauf aufmerksam, dass Übertrittsgesuche von der Aktiv- zur Passivmitgliedschaft oder Austrittserklärungen die Betragspflicht 2014 grundsätzlich nur dann reduzieren, wenn die jeweilige Erklärung bis Ende 2013 beim Sekretariat eingeht. Gemäss § 7 Abs. 2 und 4 der Statuten laufen die finanziellen Verpflichtungen immer bis Ende des Kalenderjahrs. Mitgliederbeiträge Schweizerischer Anwaltsverband Während der Zürcher Anwaltsverband gegenüber seinen Mitgliedern z.B. bei Todesfällen oder bei leicht verspäteter Meldung eines Ausoder Übertritts im Einzelfall aus Kulanz auf die Erhebung des Mitgliederbeitrags verzichtet – und sich auch in Zukunft so verhalten möchte –, stellt der SAV für die Erhebung seines Beitrags jeweils auf das Datum des 31.12. ab. Wer dann Mitglied ist, muss den Beitrag bezahlen, und zwar auch in Fällen, in denen der Zürcher Anwaltsverband Kulanz übt. Der Zürcher Anwaltsverband konnte mit dem SAV aber aushandeln, dass das Mahnwesen und Inkassoverfahren hierbei der SAV übernimmt. Mitgliederbeiträge der Fachgruppen Verschiedene Fachgruppenleitende haben mitgeteilt, dass die Beiträge, die periodisch zur Finanzierung der Unkosten von den Fachgruppenmitgliedern erhoben werden, nicht oder erst nach mehrmaliger Aufforderung bezahlt werden. Dies verursacht hohen zusätzlichen Aufwand für die ehrenamtlich tätigen Fachgruppenleitenden. Angesichts des grossen Mehrwerts der Fachgruppenveranstaltungen ist die schlechte Zahlungsmoral unverständlich und gegenüber den anderen Fachgruppenmitgliedern auch unkollegial. Der Vorstand ersucht Sie freundlich, die Unkostenbeiträge jeweils bei erster Aufforderung zu bezahlen und die administrative Belastung der Fachgruppenleitenden so gering wie möglich zu halten. Besten Dank.

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JUBILARE

Gratulation

Wir gratulieren unseren Jubilaren, die seit 50, 40 und 30 Jahren aktiv in unserem Verband sind!

50 Jahre Aktivmitglied Eintritt 1963

Meier Bernhard, Dr.iur. Zürcher Hubert, Dr.iur.

40 Jahre Aktivmitglied Eintritt 1973

Ammann Werner, Dr.iur. Baumberger Peter, Dr.iur. Berger Hans, Dr.iur. Fischer Konrad, Dr.iur. Forstmoser Peter, Prof. Dr.iur. Gnägi Albert, Dr.iur. Grendelmeier Hans Rudolf, Dr.iur. Gut Urs, Dr.iur. Heitz Hans-Jacob, MLaw UZH

Hirzel Hanspeter, Dr.iur. Hotz Klaus, Dr.iur., LL.M. Kehrli Hans Peter, Dr.iur. Klainguti Ernest, Dr.iur. Künzli Florian, Dr.iur. Metzger Albrecht, Dr.iur. Schwarz Peter, Dr.iur. Steiner Hans Rudolf, Dr.iur. Tschudi Jean-Pierre, Dr.iur. Walter Max, Dr.iur. Weiss Leo, Dr.iur.

30 Jahre Aktivmitglied Eintritt 1983

Aerni Daniel, lic.iur. Albers Max, Dr.iur., LL.M. Barbatti Marco, Dr.iur. Baumann Max, Prof. Dr.iur. Baumgartner Paul, Dr.iur. Besser Rolf, lic.iur. Beusch-Liggenstorfer Christine, Dr.iur. Bratschi Peter, Dr.iur. Ernst Elisabeth, lic.iur. Eschmann Stephan, Dr.iur. Ettler Peter, Dr.iur. Faber Alexander, Dr.iur. Giroud Roger, Prof. Dr.iur., LL.M. Hunziker George, lic.iur., LL.M. Juri René, Dr.iur. Kaelin Urs A., lic.iur.

Lanter Marco, Dr.iur. Mayr Marc, lic.iur. Müller Thomas, Dr.iur., LL.M. Neuroni Heidi, lic.iur. Pfortmüller Herbert, Dr.iur. Ris Thomas, Dr.iur. Rohrer Beat, Dr.iur. Rust Balz, Dr.iur. Schaufelberger Peter C., Dr.iur., LL.M. Scholl Eva, lic.iur. Spörri Adolf, lic.iur. Stern Eric, LL.M. Stuber Hans, lic.iur. Stutzer Maya, lic.iur. Unholz Stefan, lic.iur. Zimmermann-Aeschbach Silvia, , Dr.iur.

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VERANST ALTUNGSHINW EISE

Dienstag, 20. Mai 2014

Telefonseminar

Freitag, 23. Mai 2014

Job Fair 2014

Freitag, 27. Juni 2014

Sommerversammlung 2014

Freitag, 28. November 2014

Winterversammlung 2014 Beachten Sie auch die Hinweise auf unsere Seminare in der Agenda unserer Website – Member-Bereich. Dort finden Sie nähere Angaben zu den Durchführungsdaten etc., und es besteht die Möglichkeit, sich auch online für die Veranstaltungen anzumelden. Zürich, im Dezember 2013 Der Vorstand

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MITGLIEDERBESTAND

Mutationen zwischen 13. September 2013–14. November 2013 Aufnahmen

Ambauen Theodor A., MLaw Baumann Phil, MA. HSG in Law and Economics Beeler Lukas, lic.iur. Blumer Sandra, lic.iur Borghi Xavier, Dr. Brunner Brigitta, lic.iur. Djagova Iliana, lic.iur. Ehrensperger Jennifer, MLaw Epprecht Michèle, lic.iur. Fatton Isabelle, MLaw Frehner Fabienne, MLaw Friedli Karin, MLaw Furter Olivia, M.A. HSG in Law and Economics Gassmann Jonas, MLaw Genoud Pascal, lic.iur., LL.M. Gloor Simone, Dr.iur. Gubler Simon, lic.iur. Guntli Nora, lic.iur. Hediger Simone, lic.iur. Heyder Magdalena, lic.iur. Imoberdorf Ralph, MLaw Jara Carolina, Dr.iur., LL.M. Jauner Janine, MLaw Jost Hanna, MLaw Khim Seraina, lic.iur. Knörr Barbara, lic.iur. Koller Adrian, lic.iur., LL.M. Kuhn André, MLaw Lehmann Melanie, MLaw Lengauer Daniel, Dr.iur., LL.M. Leuenberger Erwin, lic.iur.

Linder Tatjana, Dr.iur. Lötscher Samuel, MLaw Lüscher Myra, lic.iur. Mauro Nicoli, lic.iur. Malka Joy, lic.iur. Marti Benjamin, lic.iur. Morais Leticia, MLaw Murmann Thomas, MLaw Oberdorfer Michael, lic.iur. Oeschger Simon T., lic.iur. Pair Lara Michaela, Dr.iur. Perrig Roman, Dr.iur. Pestalozzi Marco, lic.iur. Petrovic Marija, MLaw Piras Chiara, lic.iur. Reinhardt Stephan, lic.iur. Schnoor Nicole,, lic.iur. Schreyer Désirée, MLaw Schweizer Sara, MLaw Siegl Ursina,lic.iur. Sigg Christa, lic.iur. Stengel Cornelia, lic.iur. Störi Barbara, lic.iur. Thomann Bénédict, M.A. HSG in Law and Economics, LL.M. Thomi Roger, lic.iur. Thut Christian, lic.iur. Vorburger, Simon, lic.iur., LL.M. Weber Annette, lic.iur. Wetzstein Simone, lic.iur. Wigger Fabian, lic.iur.

Übertritte von den Passivmitgliedern

Boric Martin, lic.iur., LL.M. Habermacher Sandra, lic.iur. Hager Tanja N. lic.iur. oec. HSG, LL.M. Hauser Andrea, lic.iur. Hellwig-Affentranger Esther, lic.iur. Künzler Matthias, lic.iur. Leisinger Benjamin, Dr.iur.

Marghitola Reto, lic.iur. Martens Fabian, lic.iur., LL.M. Noth Evelyne,lic.iur. Schmitz Chris, lic.iur., LL.M. Steiger Isabelle, MLaw Theiler Stefanie, lic.iur. Weiss Voigt Alexandra, lic.iur., LL.M. Winkler Sophie, lic.iur.

Info 04/13 – Dezember 2013

Zürcher Anwaltsverband

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Übertritte zu den Passivmitgliedern

Aeschi Othmar, lic.iur. HSG Bächler Franziska, Dr.iur. Berchtold Tamara, Dr.iur. Borsari Marco, lic.iur. Butz-Weber Caroline, lic.iur. Frei Andreas, lic.iur. Gessler Claudia, lic.iur. Gordon Alexander, J.D. Knecht Arnika, lic.iur. Lafita Diana, lic.iur. Koller-Dolivo Anne-Catherine, lic.iur., LL.M. Lutz Sciamanna Louise, lic.iur.

Panicali Sabrina, MLaw Savides Micaela, lic.iur. Schneider Susanna, lic.iur. Sezer Cansev Ayse, MLaw Sheikh Sabia, MLaw Stehle Bernhard Johannes, Dr.iur. Troxler Tizian, Dr.iur. Vontobel Andrea, lic.iur. Wyss Rolf, Dr.iur.

Ausscheiden ordentliche Mitglieder

Austritte: Binz Sarah, lic.iur. Boller Herzog Markus, lic.iur. Chammartin Nadine, MLaw De Santis Cesare, lic.iur. Heinrich Shirin Sybille, Dr.iur. Hirschi Daniel, lic.iur. Hugelshofer Matthias, lic.iur. Klainguti Florian, lic.iur. Kupfer Hans, lic.iur. Peter Shanta, lic.iur. Philippe Arnaud F., MLaw Schneider Mirjam, MLaw Vitali Marco, lic.iur.

Ausschluss ordentliche Mitglieder: Maag Brigitta, lic.iur. Wüst Hans, Dr.iur. Imdorf Peter, lic.iur. Chiwitt-Oberhammer Tatjana, Dr.iur. Pauls Silvia R., Dr.iur.

Todesfälle ordentliche Mitglieder: Wartmann Thomas, Dr.iur. (gest. 13. August 2013) Frei Thierry, lic.iur. (gest. 11. September 2013) Gutzwiller P. Christoph, Dr.iur. (gest. 31. Oktober 2013) Ausscheiden Passivmitglieder

Austritte: Arnold Dominik, lic.iur. Baumann Christoph, lic.iur. Herzog Peter, Dr.iur. Panicali Sabrina, Mlaw Roth Hauser Elisabeth, Dr.iur. Vetter Meinrad, Dr.iur.

Ausschluss Passivmitglieder: Ehrensberger Beat, lic.iur. Emch Nicole, lic.iur. Hänseler Peter, Dr.iur. Knöpfel Thomas, Dr.iur. Bausch Daniel, lic.iur. Eggspühler Christina, lic.iur. M. Huguenin-.Bergenat Yves, lic.iur. Morales Daniel, lic.iur. Raaflaub Anita Barbara,

Info 04/13 – Dezember 2013

Zürcher Anwaltsverband

Mitgliederbestand per 14. November 2013

2981 ordentliche Mitglieder 934 Passivmitglieder

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