Werbung und Online-Marketing nach der DSGVO Was ist, was war, was sein wird

Werbung und Online-Marketing nach der DSGVO Was ist, was war, was sein wird Datenverarbeitung für Werbezwecke zulässig?   Werbung im Tätigkeitsbe...
Author: Sven Junge
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Werbung und Online-Marketing nach der DSGVO Was ist, was war, was sein wird

Datenverarbeitung für Werbezwecke zulässig?  

Werbung im Tätigkeitsbereich Keine Verletzung Schutzwürdiger Interessen des Kunden weil  Gesetzliche Ermächtigung (gibt es keine) oder  Überwiegendes Interesse des Auftraggebers (eher nicht anzunehmen) oder  Zustimmung (muss wirksam sein)

 E-Mail Werbung (Spamming) § 107 Telekommunikationsgesetz (TKG)  Newsletter (Informationspflichten nach dem MedienGesetz (MedienG)  Elektronische Werbung (Informationspflichten nach dem ECommercegesetz (ECG)  Unlauterer Wettbewerb (UWG)  Pflicht zur Offenlegung der Identität des Auftraggebers nach § 25 Datenschutzgesetz (DSG 2000)  Cookies (im Detail nicht eindeutig; Zustimmung)  Behavioral Advertising  Standortdaten § 102 Telekommunikationsgesetz (TKG)  Big Data (§ 46 DSG Lösungsansätze)

 Ab dem 25.05.2018 einheitliches, europäisches Datenschutzrecht  Vereinfachung für international tätige Unternehmen?  Keine Praxiserfahrung mit den neuen Regeln

 Keine gefestigte Rechtsprechung  Keine behördliche Praxis  Gravierende Sanktionen

 Personenbezogene Daten müssen  auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben in transparenter Weise verarbeitet werden („Rechtmäßig“)  für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden („Zweckbindung“);  dem Zweck angemessen sowie auf das notwendige Mindestmaß beschränkt sein („Datenminimierung“);  sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; („Richtigkeit“);  in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, erforderlich ist („Speicherbegrenzung“);  in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, („Integrität und Vertraulichkeit“);

 Die Rechtmäßigkeit ist anzunehmen wenn  Eine Einwilligung zu der Verarbeitung für einen oder mehrere bestimmte Zwecke vorliegt;  die Verarbeitung für die Erfüllung einer (Vor-)vertraglichen Pflicht erforderlich ist;  die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist;  die Verarbeitung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person (…) zu schützen;  die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt;  die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, und die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen.

 Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen, auch eines Verantwortlichen, (…) begründet sein, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen;  Ein berechtigtes Interesse könnte beispielsweise vorliegen, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z. B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht. (…).  Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.

 Artikel 21 Widerspruchsrecht  Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, […] Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. 

Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.



Werbung ist ohne Einwilligung zulässig wenn  der Werbende nachweist, dass er die Interessenabwägung durchgeführt hat und  das Ergebnis zu seinen Gunsten ausfällt und  der Betroffene nicht widersprochen hat

! Problematisch ist allerdings, dass derzeit Erfahrungswerte, gefestigte Rechtsauffassungen und eine Rechtsprechung zu den Bestimmungen der DSGVO fehlen !

Die Einwilligung sollte durch eine



eindeutige bestätigende Handlung erfolgen, mit der

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freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich

bekundet wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist,

etwa in Form einer schriftlichen Erklärung, die auch elektronisch erfolgen kann, oder einer mündlichen Erklärung.

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Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein. Der Auftraggeber muss die Einwilligung nachweisen können.

Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen die sich auf die Verarbeitung beziehen,



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in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache

zu übermitteln;

Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten mit:





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den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters; gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten; die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung; wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden

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NEU! Verarbeitung personenbezogener Daten kraft gesetzlicher Ermächtigung Verschärfung der Wirksamkeitserfordernisse für eine Einwilligung Gesteigerte Informations- und Dokumentationspflichten (Interessenabwägung) Drakonische Strafdrohungen Bestimmungen des UWG, weitgehend TKG, MedienG und ECG bleiben aufrecht.



Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit