Gemeindewahlen vom 27. November 2016 Wichtige Informationen

Gemeindewahlen vom 27. November 2016 Wichtige Informationen Anlässlich der städtischen Gesamterneuerungswahlen vom 27. November 2016 werden gewählt: •...
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Gemeindewahlen vom 27. November 2016 Wichtige Informationen Anlässlich der städtischen Gesamterneuerungswahlen vom 27. November 2016 werden gewählt: • 80 Mitglieder des Stadtrats (Verhältniswahlverfahren, Proporz) • 5 Gemeinderatsmitglieder (Verhältniswahlverfahren, Proporz) • der Stadtpräsident/die Stadtpräsidentin (Mehrheitswahlverfahren, Majorz) Massgebend für die Vorbereitung und Durchführung der Gemeindewahlen 2016 sind die Gemeindeordnung der Stadt Bern (GO), das städtische Reglement über die politischen Rechte (RPR) und die städtische Verordnung über die politischen Rechte (VPR). Die drei Erlasse sind abrufbar in der Systematischen Sammlung des Stadtrechts von Bern (SSSB) unter http://www.bern.ch/themen/stadt-recht-und-politik/recht-der-stadt-bern. Um eine reibungslose Vorbereitung sowie einen geordneten Ablauf des Wahlverfahrens sicherzustellen und die interessierten Parteien, Gruppierungen und Kandidierenden bei der Einhaltung der Vorschriften so gut als möglich zu unterstützen, wird auf dem Internet unter www.bern.ch/wahlen eine spezielle Rubrik mit Informationen zur Verfügung gestellt. Sämtliche Parteien, Gruppierungen und Kandidierenden haben ausserdem die Möglichkeit, sich auf die Mailing-Liste zu den Wahlen aufnehmen zu lassen. Anmeldungen mit Kontaktpersonen sind per Mail an die Stadtkanzlei ([email protected]) zu richten.

Wahlvorschläge 1. Wahlvorschläge für den Stadtrat und den Gemeinderat (Art. 35 f. RPR) Wahlvorschläge für den Stadtrat und den Gemeinderat sind auf Listen einzureichen. Die Stadtkanzlei stellt elektronisch Excel-Formulare zur Verfügung, auf welchen die Wahlvorschläge einzutragen sind. Die Formulare können unter www.bern.ch/wahlen heruntergeladen werden. Es gelten folgende Anforderungen: • D  ie Listen müssen eine deutliche und eindeutige Bezeichnung ihres Ursprungs (Partei, Gruppierung, Verein, Komitee usw.) aufweisen. • D  ie Listen dürfen nicht mehr Namen von Kandidierenden enthalten, als Sitze zu besetzen sind. Auf den Stadtratslisten dürfen demnach höchstens 80 und auf den Gemeinderatslisten höchstens 5 Namen eingetragen werden. • Die Vorgeschlagenen sind mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Adresse zu bezeichnen. Die Angabe des genauen Geburtsdatums ist nur für die eindeutige Identifikation durch das Stimmregister erforderlich; auf dem Wahlzettel und im Internet wird nur der Jahrgang publiziert. Die Angabe einer E-Mail-Adresse oder der Internetseite ist fakultativ. Sie erscheinen nicht auf dem Wahlzettel, werden aber im Internet publiziert. • J eder Kandidat und jede Kandidatin (sowohl für den Stadtrat als auch für den Gemeinderat) kann einmal (einfach) oder zweimal (kumuliert) auf der Namensliste erscheinen. • Bei bisherigen Ratsmitgliedern ist der Zusatz „bisher“ hinter dem Namen einzusetzen. • D  ie Vorgeschlagenen müssen spätestens am Wahltag, 27. November 2016, in der Stadt Bern in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt sein. Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten ist, wer seit mindestens drei Monaten in Bern Wohnsitz hat. Die dreimonatige Frist beginnt mit der ordnungsgemässen Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Bern zu laufen. • Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen müssen ihrer Nomination unterschriftlich zustimmen. Diese Zustimmung kann entweder durch die Unterzeichnung des Wahlvorschlags in der dafür vorgesehenen Spalte oder durch eine separate, unterzeichnete Erklärung im Anhang zum Wahlvorschlag abgegeben werden.

Die Reihenfolge der Namen können die Parteien selber bestimmen. Kumulierte Namen können, müssen aber nicht, direkt hintereinander aufgeführt werden. Die eingereichten Listen sind die Grundlage für den Druck der Wahllisten. Die Reihenfolge der Kandidierenden muss deshalb bei Einreichung bereits definitiv festgelegt werden.

2. Wahlvorschläge für das Stadtpräsidium (Art. 54 ff. RPR) Vorschläge für die Wahl des Stadtpräsidiums sind ebenfalls auf den unter www.bern.ch/wahlen zur Verfügung gestellten Formularen einzutragen. Sie dürfen nur einen Namen enthalten, wobei nur Nominationen von Personen zulässig sind, die gleichzeitig für den Gemeinderat kandidieren. Bezüglich der Bezeichnung des Wahlvorschlags gelten dieselben Erfordernisse wie für die Listen für den Stadtrat und Gemeinderat: • Die Vorgeschlagenen sind mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Adresse zu bezeichnen. Die Angabe des genauen Geburtsdatums ist nur für die eindeutige Identifikation durch das Stimmregister erforderlich; auf dem Wahlzettel und im Internet wird nur der Jahrgang publiziert. Die Angabe einer E-Mail-Adresse oder der Internetseite ist fakultativ. Sie erscheinen nicht auf dem Wahlzettel, werden aber im Internet publiziert. • Die zur Wahl vorgeschlagene Person muss ihrer Nomination unterschriftlich zustimmen. Diese Zustimmung kann entweder durch die Unterzeichnung des Wahlvorschlags in der dafür vorgesehenen Spalte oder durch eine separate, unterzeichnete Erklärung im Anhang zum Wahlvorschlag abgegeben werden.

3. Unterschriftenlisten zu den Wahlvorschlägen (Art. 36 Abs. 3 und 4 RPR) Jeder Wahlvorschlag für den Stadtrat, den Gemeinderat und das Stadtpräsidium muss von mindestens 25 Stimmberechtigten handschriftlich unterzeichnet sein (Unterschriftenliste). • S  timmberechtigte dürfen nur je einen Wahlvorschlag für den Stadtrat, den Gemeinderat und das Stadtpräsidium unterschreiben. • F  ür die Überprüfung der Stimmberechtigung ist der letztmögliche Einreichungstag (d.h. der 12. September 2016, siehe unten) massgebend. Stimmberechtigt ist, wer am Stichtag seit mindestens drei Monaten in Bern Wohnsitz hat. Die dreimonatige Frist beginnt mit der ordnungsgemässen Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Bern zu laufen. • D  ie Unterschriftenliste enthält Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse der Unterzeichnenden. Die Unterschrift muss handschriftlich sein. • Kandidaten und Kandidatinnen können ihren eigenen Vorschlag ebenfalls unterschreiben. • Unterschriften können nach der Einreichung der Wahlvorschläge nicht mehr zurückgezogen werden. Die Unterzeichnenden müssen einen Bevollmächtigten oder eine Bevollmächtigte und eine Stellvertretung nennen, die die Liste bzw. den Wahlvorschlag vertreten. Diese gelten als zuständige Kontaktpersonen für die Stadtkanzlei. Fehlt diese Angabe, so werden die erste und zweite Person der Unterschriftenliste als bevollmächtigt betrachtet.

4. Einreichung der Wahlvorschläge/Listen (Art. 37 RPR) Die Wahlvorschläge für den Stadtrat, den Gemeinderat und das Stadtpräsidium sind sowohl in Papierform (originalunterzeichnet) als auch elektronisch (im Excel-Format, auf einem USB-Stick, auf CD-ROM oder per Mail an [email protected]) bei der Stadtkanzlei einzureichen. Frühester Einreichungstermin ist der 4. Juli 2016. Der letzte Termin für die schriftliche Einreichung der Wahlvorschläge ist der Montag, 12. September 2016, 12.00 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Wahlvorschläge bei der Stadtkanzlei eingegangen sein. Verspätet eingereichte Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden. 5. Prüfung der Wahlvorschläge/Listen und Unterschriftenlisten (Art. 39 RPR, Art. 4 VPR) Die Stadtkanzlei prüft die eingereichten Wahlvorschläge auf die Richtigkeit der Angaben und die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten. Sie prüft auch, ob ein Kandidat oder eine Kandidatin auf mehr als einer Liste erscheint und ob sich die Listenbezeichnungen genügend voneinander unterscheiden. 2

Diese Kontrolle kann von den Parteien vor dem 12. September 2016 verlangt werden. Eine vorgängige Prüfung bedingt jedoch, dass die Vorschläge dem Stimmregister so früh als möglich, spätestens aber eine Woche vor dem Stichdatum, zur Prüfung vorliegen. Anderenfalls kann eine vorgängige Prüfung nicht gewährleistet werden. Die Stadtkanzlei nimmt Listen und Wahlvorschläge im Nachgang an die Wahlausschreibung, d.h. ab 4. Juli 2016, entgegen. Die Stadtkanzlei prüft zudem die Unterschriftenlisten auf die Richtigkeit der Angaben und die Stimmberechtigung der Unterzeichnenden. Sie prüft, ob die Unterschriftenlisten mindestens 25 gültige Unterschriften enthalten. Für allfällige Bereinigungen und Korrekturen orientiert die Stadtkanzlei die Bevollmächtigten der betroffenen Listen und setzt ihnen eine kurze Frist.

Auslosung und Listenverbindungen 6. Nummerierung von Stadtrats- und Gemeinderatslisten (Art. 39 Abs. 4 RPR) Die Stadtratslisten werden mittels Los mit einer Ordnungsnummer versehen. Die Reihenfolge der Gemeinderatslisten wird ebenfalls ausgelost. Um eine Verwechslung mit den Stadtratslisten auszuschliessen, werden den Gemeinderatslisten jedoch keine offiziellen Listennummern zugewiesen bzw. aufgedruckt. Die Gemeinderatslisten sind wie bisher mit einem Listennamen zu versehen. Die Auslosung der Gemeinderatslisten dient einzig dazu, die Reihenfolge der Listen im Wahlmaterial und die Zuordnung der Kandidierendennummern festzulegen. Die Auslosung der Nummern erfolgt am Dienstag, 13. September 2016, um 17.00 Uhr im Erlacherhof (Festsaal, 1. Stock). Die Bevollmächtigten der Parteien bzw. der jeweiligen Listen sind eingeladen, an der Auslosung teilzunehmen. Im Anschluss an die Auslosung erhalten sie die vollständigen, 5-stelligen Kandidierendennummern ihrer Liste schriftlich. Es dürfen keine früheren Listennummern verwendet werden; die Prüfziffern werden neu generiert, sodass die Angaben der Informatikdienste zwingend abzuwarten sind. Die Stadtrats-Kandidierendennummern Sie sind 5-stellig und wie folgt zusammengesetzt: 00 ... ... 00 . 0

2-stellige Listennummer gemäss Auslosung 2-stellige Kandidierendennummer in der Reihenfolge der Liste, beginnend bei 01 Kontrollziffer (für EDV-Erfassung)

Kumulierten Kandidaten und Kandidatinnen werden von der Stadtkanzlei zwei verschiedene Nummern zugeteilt. Die Gemeinderats-Kandidierendennummern Aus technischen Gründen (elektronische Erfassung) müssen auch die Kandidierenden für den Gemeinderat mit Nummern versehen werden. Die Nummern setzen sich gleich zusammen wie beim Stadtrat. Da jedoch beim Gemeinderat keine eigentlichen Listennummern vergeben werden, wird die Stadtkanzlei die Zuteilung so vornehmen, dass keine Verwechslungen mit den Stadtratslisten möglich sind. Daraus erfolgt die folgende Nummerierung (provisorischer Vorschlag): 00 ... ... 00 . 0

2-stellige Nummer gemäss Auslosung Stadtkanzlei (z.B. 30, 40, 50 etc.) 2-stellige Kandidierendennummer in der Reihenfolge der Liste, beginnend bei 01 Kontrollziffer (für EDV-Erfassung)

Auch hier werden kumulierten Kandidaten und Kandidatinnen zwei verschiedene Nummern zugeteilt.

7. Listenverbindungen und Unterlistenverbindungen (Art. 38 RPR) Für die Stadtratswahlen sind Listenverbindungen und Unterlistenverbindungen zulässig. Diese sind der Stadtkanzlei bis am Montag, 19. September 2016, 12.00 Uhr, schriftlich bekanntzugeben. Die Schreiben sind von den Bevollmächtigten der beteiligten Parteien gemeinsam zu unterzeichnen. Für die Gemeinderatswahlen sind keine Listenverbindungen zugelassen.

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Gestaltung und Druck der Listen und Wahlzettel, kostenloser Versand Werbematerial 8. Amtliche Wahlzettel Die Stadtkanzlei druckt die amtlichen Wahlzettel. Diese umfassen bei den Stadtrats- und den Gemeinderatswahlen je einen Wahlzettel ohne Vordruck sowie die Listen (Wahlzettel mit Vordruck). Für die Stadtpräsidiumswahl wird nur ein leerer Wahlzettel gedruckt. • Die Stadtratswahlzettel werden im Format A3 quer gedruckt. • Die Gemeinderatswahlzettel werden im Format A5 hoch gedruckt. • Der amtliche, leere Wahlzettel für das Stadtpräsidium wird im Format A6 gedruckt. Am Mittwoch, 14. September 2016 werden die Listen für den Druck der Wahlzettel erfasst. Die Probeabzüge werden ab Montag, 19. September 2016 erwartet. Die Kontaktpersonen der Parteien werden sofort nach deren Eintreffen benachrichtigt. Sie erhalten eine Kopie zur Kontrolle und die Möglichkeit, allfällige Korrekturen anzubringen. Das «Gut zum Druck» für die vorgedruckten Stadtratswahlzettel wird von der Stadtkanzlei am Mittwoch, 21. September 2016 erteilt, dasjenige für die vorgedruckten Gemeinderatswahlzettel am Freitag, 23. September 2016. Nachträgliche Änderungen sind nicht mehr möglich.

9. Zusätzliche Listen und ausseramtliche Wahlzettel (Art. 5 Abs. 3 und 4 RPR, Art. 2 VPR) Für die Stadtrats- und die Gemeinderatswahlen müssen die Stimmberechtigten das amtliche Wahlmaterial (amtlicher Wahlzettel oder Listen [Wahlzettel mit Vordruck]) benützen. Ausseramtliche Wahlzettel sind nicht zugelassen. Die Parteien können aber bis zum Termin für die Einreichung der Wahlvorschläge, d.h. bis am 12. September 2016, bei der Stadtkanzlei für ihren Bedarf und auf eigene Kosten zusätzliche Listen (Wahlzettel mit Vordruck) bestellen. Diese können dem Werbematerial beigelegt werden (Näheres zum Werbematerialversand siehe unten, Ziffer 10). Bei den Stadtpräsidiumswahlen sind ausseramtliche Wahlzettel zugelassen. Ausseramtliche Wahlzettel müssen bezüglich Form, Gestaltung sowie Papierqualität und -farbe identisch sein mit den amtlichen Wahlzetteln; zudem sind die ausseramtlichen Wahlzettel mit dem Vermerk „Ausseramtlicher Wahlzettel“ zu versehen. Damit beides gewährleistet ist, wird den Parteien dringend empfohlen, die mit dem Namen vorgedruckten, ausseramtlichen Wahlzettel für das Stadtpräsidium bei der Stadtkanzlei zu bestellen. Eigendrucke können nur nach Rücksprache mit der Stadtkanzlei und gemäss einer speziell auszuhandelnden Vereinbarung mit Abnahmekontrolle akzeptiert werden.

10. Kostenloser Versand des Werbematerials (Art. 13 Abs. 2 RPR; Art. 3 Abs. 2 und 4 VPR) Die Parteien können ihr Werbematerial (mit allfälligen zusätzlichen Listen oder ausseramtlichen Wahlzetteln für die Stadtpräsidiumswahl, vgl. Ziffer 9) kostenlos gemeinsam mit dem amtlichen Material versenden lassen. Sie haben sich hierfür bis zum 12. September 2016 bei der Stadtkanzlei anzumelden. In der Anmeldung ist detailliert anzugeben, welche Prospekte die Partei liefern wird (für Stadtrat, Gemeinderat, Stadtpräsidium). Nach Artikel 3 Absatz 4 VPR kann die Stadtkanzlei Wahlwerbematerial der Parteien vom gemeinsamen Versand ausschliessen, wenn dieses von den Parteien verspätet oder am falschen Ort abgeliefert wird, nicht den formalen Vorgaben der Stadtkanzlei entspricht, kommerzielle Werbung oder Unterschriftenbögen enthält oder offensichtlich ehrverletzende oder anstössige Elemente aufweist. Die Kosten für Verpackung und Versand übernimmt die Stadt Bern. Mehrkosten wegen von den Parteien zu verantwortenden Verzögerungen, Neudrucken, nicht eingehaltenen Gestaltungsvorgaben etc. gehen in jedem Fall zu deren Lasten. Die Parteien werden im Mai über die formalen Vorgaben (Anforderungen an Gestaltung und Gewicht), die Auflagengrösse und über Anlieferungstermine sowie -ort informiert.

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Wahlplakatierung 11. Wahlplakatierung Die Stadt Bern offeriert den Parteien und Gruppierungen, die mit einer Liste für den Stadtrat oder den Gemeinderat kandidieren, unentgeltlich den Wahlplakat-Aushang auf sog. temporären Plakatstellen (Politständer). Für die Stadtpräsidiumswahlen stehen aus reglementarischen und logistischen Gründen keine Plakatstellen zur Verfügung. Pro Liste stehen 30 Plakatstellen im Format F4 zur Verfügung. Die Plakate werden auf temporären Plakatständern ausgehängt, die während vier Wochen vor dem Wahltermin an verschiedenen Standorten in der Stadt Bern aufgestellt werden. Wenn möglich wird an den vorgesehenen Standorten je ein Wahlplakat pro Liste aufgehängt. Sollten mehr Wahlvorschläge eingehen als Plakatstellen pro Standort zur Verfügung stehen, so müssen die Plakate auf über 30 Standorte verteilt werden, sodass an einzelnen Standorten jeweils nur ein Teil der Wahlplakate ausgehängt werden kann. Jede Liste muss über ein eigenes Sujet verfügen. Aus logistischen Gründen ist pro Liste nur ein Sujet zugelassen. Parteien bzw. Listen, die am kostenlosen Wahlplakataushang teilnehmen wollen, müssen dies der Stadtkanzlei bis spätestens am Montag, 12. September 2016 mitteilen. Die Mitteilung kann per Mail ([email protected]) oder schriftlich an die Stadtkanzlei erfolgen, wobei ihr das Plakat-Sujet als PDF oder als Ausdruck beizulegen ist. Ohne fristgerechte Anmeldung geht die Stadtkanzlei davon aus, dass vom Angebot kein Gebrauch gemacht wird. Verspätete Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden. Druck und Anlieferung der Plakate (inkl. Kosten) sind Sache der Parteien. Die Parteien werden bis vor den Sommerferien über die Einzelheiten des Wahlplakataushangs informiert (Anlieferungsfristen und -adressen, Formate und Anzahl anzuliefernder Plakate etc.).

Informationsmittel und Kontaktpersonen 12. Internet Sämtliche Informationen über die Gemeindewahlen 2016 werden im Internet auf der Internetseite der Stadt Bern unter www.bern.ch/wahlen aufgeschaltet. Zur Publikation sind vorgesehen: • Allgemeine Informationen • Informationen und Vorlagen für Parteien und Kandidierende: Informationsbroschüre, Terminliste und ExcelFormulare für Wahlvorschläge (inkl. Unterschriftenliste) • Wahlvorschläge (nach Ablauf der Anmeldefrist) –– Kandidatinnen und Kandidaten für das Stadtpräsidium mit Foto, Kurzportrait und Links zu den Internetseiten der einzelnen Persönlichkeiten und Parteien –– Listen der Kandidatinnen und Kandidaten für den Gemeinderat je mit Foto und Kurzportrait. Direkte Links auf die Internetseiten der einzelnen Persönlichkeiten und Parteien sind möglich. –– Listen der Kandidatinnen und Kandidaten für den Stadtrat, mit Links zu den Internetseiten der Parteien. Fotos und Portraits von einzelnen Kandidierenden sind nicht vorgesehen. Hingegen ist die Angabe eines Links zu einer persönlichen Internetseite oder einer persönlichen E-Mail-Adresse möglich. • Resultate und Ergebnisse Die Internetseite zu den Gemeindewahlen wird laufend aktualisiert und ergänzt.

13. Termine Die Stadtkanzlei stellt eine Liste mit allen wichtigen Terminen zur Verfügung. Diese Liste kann ab Mai unter www.bern.ch/wahlen heruntergeladen werden. Bitte beachten Sie, dass die Termine zu einem grossen Teil gesetzlich vorgegeben und verbindlich sind. Verpasste Fristen können daher nicht wiederhergestellt werden. Bei Unsicherheiten über die Fristen und deren Einhaltung steht das Stimmregister für Rückfragen zur Verfügung. Es quittiert auf Verlangen die Einhaltung einer Frist per E-Mail. Die Adresse, an welche die Quittung versandt werden soll, ist zusammen mit dem Ersuchen um Bestätigung anzugeben.

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14. Kontaktadressen Frau Monika Binz, Vizestadtschreiberin / Rechtskonsulentin (Wahlleiterin) Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8 Tel. 031 321 60 66 [email protected] Herr Dr. Jürg Wichtermann, Stadtschreiber Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8 Tel. 031 321 68 02 [email protected] Stimmregister Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8 Tel. 031 321 77 05 [email protected] Herr Ulrich Guggisberg, Logistik Bern Stöckackerstrasse 37, 3018 Bern Tel. 031 321 71 72 [email protected]

Bern, 26. April 2016

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