Friedrich-Schiller-Universität Jena Magisterprüfungsamt

Wichtige Informationen zu

LEHRAMTS (*)- bzw. MAGISTERZWISCHENPRÜFUNGEN TEILFACHPRÜFUNGEN (**) MAGISTERPRÜFUNGEN (*)

betrifft nur die Lehramtsfächer: Deutsch, Englisch, Ethik, Französisch, Geschichte, Griechisch, Kunsterziehung, Latein, Philosophie, Russisch und Sozialkunde

(**)

betrifft das Hauptfach/ Nebe nfach Biologie

Magisterprüfungsamt Ÿ Sellierstr. 6 Ÿ 07745 Jena Telefon 03641-94 40 10 Ÿ Telefax 03641-61 50 65 E-Mail: [email protected] Leiterin: Dr. Claudia Hohberg Öffnungszeiten:

Mo Di Mi Do Fr

9.00-12.00 Uhr geschlossen 9.00-12.00 Uhr und 13.30-15.30 Uhr 9.00-12.00 Uhr und 13.30-15.30 Uhr 9.00-12.00 Uhr

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Inhaltsverzeichnis 0.

Zuständigkeiten des Magisterprüfungsamtes......................................................3

1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5

Lehramts- bzw. Magisterzwischenprüfungen und Teilfachprüfungen Zulassungsverfahren.............................................................................................. 3-4 Prüfungsverfahren ......................................................................................................4 Wiederholung der Zwischenprüfung ..........................................................................4 Exmatrikulation nach dem Prüfungsrecht..................................................................5 BAföG-Regelungen bis zur Zwischenprüfung............................................................5

2. 2.1 2.2 2.2.1 2.2.2 2.3 2.4 2.5 2.6

Magisterprüfung Zulassungsverfahren...............................................................................................5-6 Prüfungsverfahren .................................................................................................. 6-7 Fachprüfungen............................................................................................................7 Magisterarbeit ..........................................................................................................7-8 Freiversuch.................................................................................................................8 Wiederholung der Magisterprüfung.........................................................................8-9 Exmatrikulation nach dem Prüfungsrecht..................................................................9 BAföG-Regelungen bis zur Magisterprüfung .............................................................9

3.

Rücktritt von Prüfungen, Versäumnis, Täuschung.........................................9-10

4. 4.1 4.2 4.3

Prüfungsleistungen Bewertung von Prüfungsleistungen .........................................................................10 Zwischenprüfung .................................................................................................10-11 Magisterprüfung........................................................................................................11

5.

Anerkennung von Prüfungsleistungen nach Studiengang- oder Studienfachwechsel (Quereinstieg) und/oder Hochschulwechsel..................12

6.

Zertifikatsstudium...................................................................................................12

7.

Doppelstudiengang Lehramt/Magister ................................................................12

8. 8.1 8.2

Fremdsprachennachweis......................................................................................12 Nachweis moderner Fremdsprachen.......................................................................13 Nachweis von Lateinkenntnissen.............................................................................13

9. 9.1 9.1.1 9.1.2 9.2 9.3

Beratungsmöglichkeiten Prüfungsablaufberatung...........................................................................................13 Magisterprüfungsamt................................................................................................13 Magisterprüfungsausschuss ....................................................................................13 Studienfachberatung.................................................................................................14 Zentrale Studienberatung.........................................................................................14

Stand: Redaktion: Druck: Nachauflage:

01/2002 Frau Dr. Hohberg/Dezernat 1 Hausdruckerei FSU 1000 [info1]

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0. Zuständigkeiten des Magisterprüfungsamtes Das Magisterprüfungsamt ist für die Prüfungszulassungen, die organisatorische Absicherung der Magisterzwischen- und der Magisterprüfungen an der Universität, der Teilfachprüfungen im Hauptfach/Nebenfach Biologie sowie für die Zwischenprüfungen der Lehramtsstudiengänge/-fächer der Philosophischen Fakultät, des Lehramtsfaches Sozialkunde der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften sowie der Doppelwahlpflichtfächer im Diplomstudiengang Wirtschaftspädagogik II zuständig. Die Zwischenprüfungen für das Lehramt in Fächern anderer Fakultäten laufen unter Regie der entsprechenden Fakultät. Die Staatsprüfungen für die Lehramtsstudiengänge fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Magisterprüfungsamtes, sondern alle diesbezüglichen Modalitäten sind mit dem Landesprüfungsamt für Lehrämter ∃ Außenstelle Jena Ÿ Sellierstr. 6 Ÿ 07745 Jena Ÿ Telefon 03641-63 43 44 Ÿ Telefax 03641-63 43 45 zu klären. Die Magisterprüfungsordnungen der Philosophischen Fakultät, der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften und der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät sind im Internet abrufbar unter: http://www.verwaltung.uni-jena.de/studium/v-ordnung Alle Informationen über den Ablauf von Lehramts- und Magisterzwischenprüfungen, Teilfachprüfungen und Magisterprüfungen sind im Internet abrufbar unter: http://www.uni-jena.de/philosophie/magister 1. Lehramts- bzw. Magisterzwischenprüfungen und Teilfachprüfungen 1.1 Zulassungsverfahren Das Magisterprüfungsamt informiert zu Beginn des Semesters per Aushang (im Magisterprüfungsamt und in den betreffenden Instituten) über die Rahmenbedingungen für die Zwischenprüfungen/Teilfachprüfungen sowie die Anmeldungs- und Prüfungsfristen. Die Zulassung zu Lehramts- und Magisterzwischenprüfungen und Teilfachprüfungen ist vom Prüfling beim Magisterprüfungsamt zu beantragen. Unabhängig davon, ob bereits alle Prüfungsvorleistungen vorliegen, muss der Antrag auf Zulassung (Anmeldeformular) zur Zwischenprüfung/Teilfachprüfung - bis spätestens 31.05. für das Sommersemester und - bis spätestens 31.01. für das Wintersemester gestellt werden. Das Anmeldeformular liegt rechtzeitig im Magisterprüfungsamt aus. Besteht Veranlassung, die Meldung zur Zwischenprüfung zurückzuziehen, ist das Magisterprüfungsamt spätestens bis zum Ende der Vorlesungszeit zu informieren. Die Zulassung erfolgt erst, wenn alle Prüfungsvorleistungen v o l l s t ä n d i g nachgewiesen wurden. Vorzulegen sind: - Studienbuch mit Eintrag aller belegten Lehrveranstaltungen des Grundstudiums im betreffenden Fach bzw. den betreffenden Fächern (HF = max. 40 SWS, NF = max. 20 SWS), - Leistungsnachweise gemäß Studienordnung, - Abiturzeugnis (für Fremdsprachennachweis), - ggf. Lateinnachweis gemäß Studienordnung, - ggf. Praktikumsbelege gemäß Studienordnung.

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Außerdem ist die Studienbescheinigung für das laufende Semester (ausgestellt vom Studentensekretariat der Friedrich-Schiller-Universität) vorzulegen. D. h., man muss in dem Semester an der Friedrich-Schiller-Universität immatrikuliert sein, in dem man die Zulassung zur Zwischenprüfung beantragt. Die Zulassung zur Lehramts- bzw. Magisterzwischenprüfung/Teilfachprüfung erfolgt in der Regel bis zum Ende der Vorlesungszeit; sie muss spätestens zwei Tage vor dem Prüfungstermin ausgesprochen sein (Sonderregelungen in den anglistisch-amerikanistischen Fächern sowie bei Nach- und Wiederholungsprüfungen; siehe Sonderaushänge). Der Prüfling erhält einen Zulassungsbescheid, auf dem das Fach, die Art der Prüfung und die Prüfer, ggf. das Prüfungsdatum vermerkt sind. Dieser Bescheid ist vor Beginn einer Prüfung dem Prüfer vorzulegen. Prüfungsleistungen sind bis spätestens zum Ende des Prüfungszeitraumes in allen Teilen abzuschließen. Ein Splitten (Aufteilen) einer Zwischenprüfung auf zwei Semester ist nicht möglich. 1.2 Prüfungsverfahren Die Zwischenprüfung erfolgt in jedem studierten Magisterfach eigenständig. Sie wird in der Regel nach dem vierten Fachsemester abgelegt, muss aber spätestens bis zum Beginn des sechsten Fachsemesters erstmals vollständig abgelegt und spätestens bis zum Ende des sechsten Fachsemesters abgeschlossen sein (Prüfungsfrist). Ist die Prüfung nicht bis zum Ende des sechsten Fachsemesters abgelegt, gilt sie als endgültig nicht bestanden. Allgemeine Rahmenbedingungen sind (Erstprüfung): • Prüfungszeitraum: Wintersemester: vom Ende der Vorlesungszeit bis 31.03. Sommersemester: vom Ende der Vorlesungszeit bis 30.09. • Termine für Fachklausuren werden vom Magisterprüfungsamt festgelegt. Wintersemester: Mitte Februar/Anfang März Sommersemester: Mitte Juli/Anfang August Die Bekanntgabe der Termine erfolgt per Aushang im Magisterprüfungsamt und in den Instituten vier Wochen vor Beginn der Prüfungszeit. • Termine der mündlichen Prüfungen werden entweder vom Institut vorgegeben oder individuell zwischen Prüfer und Prüfling vereinbart. 1.3 Wiederholung der Zwischenprüfung Wird eine Lehramts- oder Magisterzwischenprüfung oder eine Teilprüfungsleistung mit "nicht ausreichend" bewertet, gilt die Zwischenprüfung/die Teilprüfung (1. Versuch) als erstmalig nicht bestanden. Es ist möglich, einen Antrag auf erste Wiederholung der Zwischenprüfung/der Teilprüfung (2. Versuch) zu stellen. Für den Fall, dass die erste Wiederholung der Zwischenprüfung/der Teilprüfung nicht bestanden wird, kann der Magisterprüfungsausschuss auf Antrag (Härteantrag) unter Berücksichtigung der Fristenregelung eine Zulassung zu einer zweiten Wiederholung (3. Versuch) genehmigen. Nach- und Wiederholungsprüfungen können frühestens nach dem Ende der vorgegebenen Prüfungszeit (gilt nicht für NF Wirtschaftswissenschaften) absolviert werden. Voraussetzung dafür ist, dass bis zum 05.04. d. J. oder 05.09. d. J. der Antrag auf Wiederholung gestellt wird. Nach- und Wiederholungsprüfungen sind spätestens in dem der Prüfung folgenden Semester (gilt nicht für NF Wirtschaftswissenschaften) oder im nächsten Prüfungsturnus (gilt nur für NF Wirtschaftswissenschaften) zu absolvieren, ansonsten erlischt der Prüfungsanspruch.

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1.4 Exmatrikulation nach dem Prüfungsrecht Ist die Prüfung nicht bis zum Ende des sechsten Fachsemesters abgelegt, gilt sie als endgültig nicht bestanden. Macht der Prüfling keine triftigen Gründe für das Versäumnis dieser Frist geltend, erlischt jeglicher Prüfungsanspruch. Das Studium im betreffenden Fach/in den betreffenden Fächern kann nicht fortgesetzt werden. Der Prüfling erhält darüber einen schriftlichen Bescheid. Es erfolgt die Exmatrikulation für das betreffende Fach/für die betreffenden Fächer. Für den Fall, dass das Studium fortgesetzt werden soll, ist ein Studiengang- oder Studienfachwechsel vorzunehmen. 1.5 BAföG-Regelungen bis zur Zwischenprüfung Gemäß § 48 Bundesausbildungsförderungsgesetz wird die Ausbildungsförderung vom fünften Semester an weiter geleistet, wenn die Studierenden vorgelegt haben: a)

ein Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung (Abschluss bis viertes Fachsemester)

oder b)

eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung (Formblatt 5) darüber, dass die Studierenden bei geordnetem Verlauf des Studiums die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht haben.

Diese Bescheinigung stellt das Magisterprüfungsamt aus. Vorzulegen sind dazu: - Studienbescheinigung, - Studienbuch, - Leistungsscheine. Als übliche Leistungen gelten die Prüfungsvorleistungen für die Zwischenprüfungen im jeweiligen Fach. Der Nachweis ist bis zum Ende des vierten Fachsemesters (Wintersemester: 31.03. oder Sommersemester: 30.09.) zu erbringen. Für den Fall, dass der Leistungsnachweis nicht im vierten Fachsemester erbracht wird, kann die Ausbildungsförderung erst fortgesetzt werden, wenn das Magisterprüfungsamt bescheinigt, dass der/die Studierende bei geordnetem Verlauf seines/ihres Studiums bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters die üblichen Leistungen erbracht hat. Das gilt auch bei späterer Beantragung der Ausbildungsförderung. Hinweis: Es reicht nicht aus, wenn z.B. im fünften Fachsemester nur die Leistungen des Grundstudiums nachgewiesen werden. Es ist dann der Leistungsstand des fünften Fachsemesters (Grundstudium + 1 Semester Hauptstudium) nachzuweisen. 2. Magisterprüfung 2.1 Zulassungsverfahren Das Magisterprüfungsamt informiert zu Beginn eines Semesters per Aushang (im Magisterprüfungsamt und in den betreffenden Instituten) über die Rahmenbedingungen für die Magisterprüfungen sowie die Anmeldungs- und Prüfungsfristen. Die Zulassung zur Magisterprüfung ist vom Prüfling beim Magisterprüfungsamt zu beantragen.

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Der Antrag auf Zulassung (Anmeldeformulare) ist - bis spätestens 31.05. für das folgende Wintersemester - bis spätestens 30.11. für das folgende Sommersemester im Magisterprüfungsamt zu stellen. Das Anmeldeformular liegt rechtzeitig im Magisterprüfungsamt aus. Die Zulassung erfolgt, wenn alle Prüfungsvorleistungen v o l l s t ä n d i g nachgewiesen wurden. Vorzulegen sind: - Zwischenprüfungszeugnisse, - Nachweise aller belegten Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums in den betreffenden Fächern (HF= max. 40 SWS, NF= max. 20 SWS), - Leistungsnachweise gemäß Studienordnung, - ggf. Praktikumsbelege gemäß Studienordnung, - Fremdsprachennachweise. Außerdem sind vorzulegen: - Lebenslauf, - Thema der Magisterarbeit, - Prüfer und Prüfungsgebiete, - Studienbescheinigungen des laufenden und des vorherigen Semesters (ausgestellt vom Studentensekretariat der Friedrich-Schiller-Universität). D. h., man muss mindestens zwei Semester an der Friedrich-Schiller-Universität immatrikuliert sein, wenn man die Zulassung zur Magisterprüfung beantragt. Die Zulassung wird nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen durch den Magisterprüfungsausschuss ausgesprochen. Der Zulassungsbescheid wird dem Prüfling auf dem Postweg zugeschickt. Mit der Zulassung werden bestätigt: - Prüfungsfächer, - Thema und Gutachter der Magisterarbeit, - Abgabetermin der Magisterarbeit, - Prüfer und Prüfungsgebiete, - individueller Prüfungsablauf (schriftliche und/oder mündliche Prüfungen), - Ende der Magisterprüfung. Eine Zulassung unter Vorbehalt kann ausgesprochen werden, wenn maximal noch zwei Vorleistungen ausstehen, diese aber bis spätestens zum Ende des Semesters (Wintersemester: 31.03. und Sommersemester: 30.09.), in dem die Magisterprüfung beantragt wurde, nachgewiesen werden. 2.2 Prüfungsverfahren Die Magisterprüfung muss bis zum Ende des dreizehnten Fachsemesters erstmalig abgelegt sein; für die Zählung ist das Fach mit der höchsten Zahl an Fachsemestern maßgebend (Prüfungsfrist). Die Magisterprüfung ist eine Blockprüfung, sie kann nur für die Fächerkombination (ein HF und zwei NF oder zwei HF) beantragt werden. Sie muss innerhalb von zwölf Monaten nach Zulassung in allen Teilen abgeschlossen sein. Allgemeine Rahmenbedingungen sind: • Anmeldungszeitraum zur Magisterprüfung ab 01.04. bis spätestens 31.05. für das folgende Wintersemester ab 01.10. bis spätestens 30.11. für das folgende Sommersemester

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• Reihenfolge der Prüfungsleistungen - Schreiben der Magisterarbeit: - Annahme der Magisterarbeit durch beide Gutachter und Zulassung zu den Fachprüfungen: - Fachprüfungen:

1.-6. Monat 7. Monat 8.-12. Monat

• Termine der Fachklausuren werden vom Magisterprüfungsamt festgelegt: Wintersemester: Mitte-Ende Februar Mitte-Ende April Sommersem ester: Mitte-Ende Juli Mitte-Ende September Termine der mündlichen Prüfungen können innerhalb der Prüfungsfrist in Absprache mit dem Prüfenden/dem Institut vereinbart werden. Individuelle Entscheidungen sind: - Termin der Anmeldung, - Entscheidung über zeitlichen Prüfungsablauf, - Thema der Magisterarbeit in Absprache mit dem Betreuer/Erstgutachter, - Vorschläge zu den Prüfern und Prüfungsgebieten (gemäß Studienordnung). 2.2.1 Fachprüfungen Die Voraussetzung für die Zulassung zu den Fachprüfungen der Magisterprüfung ist die Annahme der Magisterarbeit durch beide Gutachter. Die Zulassung wird dem Prüfling auf dem Postweg zugeschickt. Die Termine von Fachklausuren werden vom Magisterprüfungsamt festgelegt. Die Information erfolgt per Aushang im Magisterprüfungsamt vier Wochen vor Klausurbeginn. Die Termine der mündlichen Prüfungen werden entweder vom Institut vorgegeben oder individuell zwischen dem Prüfer und dem Prüfling vereinbart. 2.2.2 Magisterarbeit Art und Aufgabenstellung der Magisterarbeit müssen geeignet sein, dass der Prüfling den exemplarischen Nachweis der Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten sowie der Kenntnis von Grundlagen und wesentlichen Forschungsergebnissen in dem gewählten Fach erbringen kann. Das Thema ist so zu wählen, dass es in der dafür vorgesehenen Zeit (sechs Monate) bearbeitet werden kann. Die Magisterarbeit kann in besonderen Fällen auch in Form einer Gruppenarbeit angefertigt werden. Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des Einzelnen muss als individuelle Prüfungsleistung für sich bewertbar sein. Die Gruppe soll in der Regel nicht mehr als drei Personen umfassen. Das Thema wird vom Betreuer (Erstgutachter) nach Rücksprache mit dem Prüfling formuliert. Der Prüfungsausschuss bestätigt das Thema der Magisterarbeit und legt den Abgabetermin fest. Auf Antrag des Prüflings kann diesem bis zur Zulassung ein Thema für die Magisterarbeit und ein Betreuer (Erstgutachter) vom Prüfungsausschuss zugewiesen werden. Mit der Zulassung bestellt der Prüfungsausschuss den Erst- und den Zweitgutachter für die Magisterarbeit. Der Erstgutachter ist gleichzeitig Betreuer des Prüflings bei der Anfertigung der Arbeit. Die Frist von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Magisterarbeit beträgt sechs Monate. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

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Weist der Prüfling vor Ablauf dieser Frist nach, dass er den Termin ohne sein Verschulden nicht einhalten kann, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine angemessene Nachfrist genehmigen, die in der Regel drei Monate nicht überschreiten soll. Die Magisterarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Auf Antrag des Prüflings und nach Anhörung des Betreuers kann die Arbeit auch in einer Fremdsprache geschrieben werden. In diesem Fall muss sie eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten. Die Magisterarbeit ist fristgemäß in drei Exemplaren beim Magisterprüfungsamt einzureichen. Die Abgabe wird aktenkundig gemacht. Am Ende der Arbeit muss eine Versicherung der selbständigen Abfassung der Magisterarbeit aufgenommen werden. Weiter kann ein Vermerk aufgenommen werden, ob der Verfasser die Magisterarbeit für die öffentliche Bibliotheksbenutzung zur Verfügung stellen will. Die Magisterarbeit ist 1 1/2 zeilig zu schreiben und gebunden im Format A4 vorzulegen. Die Magisterprüfungsordnungen schreiben außer dem Deckblatt (siehe Anmeldeformular) keine weiteren Normen für die Gestaltung der Magisterarbeit vor. Der Aufbau der Arbeit, das Literatur- und Quellenverzeichnis und die Anmerkungen sind nach fachwissenschaftlichen Standards zu gestalten. Eine Rücksprache mit dem Betreuer ist zu empfehlen. Die Bewertung der Magisterarbeit erfolgt von den Gutachtern innerhalb von zwei Monaten. Wenn die Einzelnoten der Gutachten um weniger als eine Note abweichen, errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der Einzelnoten. Weichen die Bewertungen um eine und mehr als eine Note voneinander ab, versucht der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Einigung unter den Gutachtern zu erreichen. Auf Antrag eines der Gutachter bestellt der Vorsitzende des Magisterprüfungsausschusses einen weiteren Gutachter. Schließt sich der dritte Gutachter einer der beiden Noten des Erst- oder des Zweitgutachters an, so wird diese Note durch den Prüfungsausschuss als Note der Magisterarbeit festgesetzt. In allen anderen Fällen entscheidet der Magisterprüfungsausschuss. 2.3 Freiversuch Fachprüfungen im Rahmen der Magisterprüfung, die innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden und mit „nicht ausreichend“ bewertet werden, gelten einmalig als nicht unternommen (Freiversuch). Dies gilt nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde. Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfungen können zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden, wobei das jeweils bessere Ergebnis zählt. Auf begründeten Antrag kann die Frist für einen Freiversuch verlängert werden, wenn das Studium wegen Krankheit oder anderer zwingender Gründe unterbrochen wurde. Gleiches gilt für Studienzeiten oder über den Pädagogischen Austauschdienst vermittelte Aufenthalte im Ausland. Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss. Prüfungen, die im Rahmen des Freiversuchs wiederholt werden, sind innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens im folgenden Semester, abzulegen. Die Frist bestimmt der Prüfungsausschuss. 2.4 Wiederholung der Magisterprüfung Für den Fall, dass die Magisterarbeit nicht als Prüfungsleistung angenommen wird, gilt die Magisterprüfung als erstmalig nicht bestanden. Der Prüfling kann eine erste Wiederholung (2. Versuch) der Magisterprüfung innerhalb eines Jahres nach der nicht bestandenen Prüfungsleistung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Magisterprüfungsausschuss. Für den Fall, dass die Magisterarbeit mit der Note "nicht ausreichend" und bei der 1. Wiederholung der Magisterprüfung die Magisterarbeit wiederum mit der Note "nicht ausreichend" bewertet wurde, gilt die Magisterprüfung als endgültig nicht bestanden. Für den Fall, dass die Magisterarbeit erfolgreich abgeschlossen wurde, aber Fachprüfungen (Klausur/mündliche Prüfung) mit "nicht ausreichend" bewertet worden sind, gilt die Magister-

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prüfung als erstmalig nicht bestanden. Der Prüfling kann eine erste Wiederholung (2. Versuch) der Magisterprüfung innerhalb eines Jahres nach der nicht bestandenen Prüfungsleistung beantragen. Die beim ersten Versuch positiv bewerteten Prüfungsleistungen können für die Wiederholungsprüfung angerechnet werden. Über den Antrag entscheidet der Magisterprüfungsausschuss. Für den Fall, dass bei einer ersten Wiederholung Fachprüfungen wiederum nicht bestanden werden, gilt die Magisterprüfung als zweitmalig nicht bestanden. Der Prüfling kann eine zweite Wiederholung (3. Versuch) der Magisterprüfung innerhalb eines Jahres nach der nicht bestandenen Prüfungsleistung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Magisterprüfungsausschuss. Versäumt der Prüfling, sich innerhalb von einem Jahr nach dem Nichtbestehen der letzten Fachprüfung zur Wiederholung zu melden, verliert er den Prüfungsanspruch. 2.5 Exmatrikulation nach dem Prüfungsrecht Ist die Magisterprüfung nicht bis zum Ende des dreizehntnen Fachsemesters abgelegt, gilt sie als zum ersten Mal nicht bestanden. Für den Fall, dass eine Magisterprüfung endgültig nicht bestanden wurde oder der Prüfungsanspruch verloren gegangen ist, erhält der Prüfling darüber einen schriftlichen Bescheid. Es erfolgt die Exmatrikulation. 2.6 BAföG-Regelungen bis zur Magisterprüfung Bei der Meldung zur Magisterprüfung ist der letzte BAföG-Bewilligungsbescheid vorzulegen. Jeder BAföG-Empfänger füllt einen Erfassungsbeleg für den leistungsabhängigen Darlehensteilerlass nach der BAföG-TeilerlassVO aus. Dieser Antrag wird vom Magisterprüfungsamt bearbeitet. Alle Absolventen eines Jahrganges werden in Vergleichsgruppen erfasst und im April des nachfolgenden Jahres dem Bundesverwaltungsamt in Köln übermittelt. Die evt. Zugehörigkeit zu den ersten 30 v.H. aller Absolventen kann im Magisterprüfungsamt erfragt werden. Eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt nicht. Anträge auf Studienabschlussförderung sind im BAföG-Amt zu stellen. Das Magisterprüfungsamt bestätigt die Zulassung zur Magisterprüfung und den Prüfungszeitraum (voraussichtlicher Abschluss der Magisterprüfung). 3. Rücktritt von Prüfungen, Versäumnis, Täuschung Eine Zulassung zur Prüfung hat zur Folge, dass im angegebenen Prüfungszeitraum die Prüfungsleistungen auch absolviert werden, d. h. Prüfungsleistungen sind bis spätestens Ende des festgelegten Prüfungszeitraumes abz uschließen. Wenn der Prüfling zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt, gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Gründe für den Rücktritt oder das Versäumnis müssen dem Magisterprüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin, spätestens im nachfolgenden Semester, anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen. Hinweis: Auch hier ist zu beachten, dass die Zwischenprüfung(en) bis zum Ende des sechsten Fachsemesters erfolgreich abgeschlossen sein müssen.

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Versucht ein Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von den jeweilig Aufsichtführenden von der Fortsetzung der betreffenden Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. 4. Prüfungsleistungen 4.1 Bewertung von Prüfungsleistungen Schriftliche und mündliche Prüfungen werden wie folgt benotet: 1 = sehr gut 2 = gut

eine hervorragende Leistung; eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung; 3 = befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen entspricht; 5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen werden Zwischennoten durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 vergeben. Die Note 0,7 ist ausgeschlossen. Die Note 4,3 gilt als nicht mehr ausreichend. Die Note einer Komplexprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der von dem Prüfenden bzw. den Prüfern festgesetzten Einzelnoten. Die Prüfung ist bestanden, wenn jede der Einzelleistungen mindestens mit "ausreichend" bewertet ist. Wird bei einer schriftlichen Prüfungsleistung (Hausarbeit/Magisterarbeit) der Abgabetermin ohne triftige Gründe nicht eingehalten, so gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet. 4.2 Zwischenprüfung Eine Lehramts- bzw. Magisterzwischenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfung bzw. alle Teilprüfungsleistungen erfolgreich (mindestens Note: 4,0) absolviert worden sind. Eine Magisterzwischenprüfung im Fach Biologie ist bestanden, wenn vier Teilprüfungen (HF) oder zwei Teilprüfungen (NF) erfolgreich (mindestens Note: 4,0) absolviert worden. Eine Magisterzwischenprüfung im Nebenfach Rechtswissenschaft ist bestanden, wenn der Grundlagenschein (Rechtsphilosophie oder Rechtsgeschichte oder Rechtssoziologie) und der Schein Anfänger Öffentliches Recht oder Anfänger Bürgerliches Recht erfolgreich absolviert worden sind. Eine Magisterzwischenprüfung im Nebenfach Wirtschaftswissenschaften ist bestanden, wenn vier der sechs Prüfungskomplexe (Teilprüfungen) erfolgreich (mindestens Note: 4,0) absolviert worden sind. Während des Grundstudiums sind folgende Leistungsnachweise (Klausurdauer: je 120 Minuten) zu erbringen: • ein Leistungsnachweis Buchführung, • ein Leistungsnachweis Kosten- und Leistungsrechnung, • ein Leistungsnachweis BWL: BWL I oder BWL II, • ein Leistungsnachweis VWL: VWL I oder VWL II.

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Die Gesamtnote der Zwischenprüfung wird aus dem Durchschnitt der Einzelnoten ermittelt. Das Prädikat wird wie folgt vergeben: bei einem Durchschnitt bis 1,5 "sehr gut" bei einem Durchschnitt über 1,51 bis 2,5 "gut" bei einem Durchschnitt über 2,51 bis 3,5 "befriedigend" bei einem Durchschnitt über 3,51 bis 4,0 "ausreichend". Nach dem erfolgreichen Abschluss der Zwischenprüfung wird ein Zwischenprüfungszeugnis ausgestellt. Für das NF Wirtschaftswissenschaften werden die Bescheinigungen (Ausdrucke) vom Prüfungsamt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erstellt. Für das NF Rechtswissenschaft wird auf Antrag ein Zwischenprüfungszeugnis ausgestellt. Für das HF/NF Biologie wird das Zwischenprüfungszeugnis ausgestellt, wenn alle Teilprüfungen erfolgreich absolviert wurden. Das Zwischenprüfungszeugnis ist persönlich im Magisterprüfungsamt abzuholen. Als Orientierung kann gelten: - für das Wintersemester: Juni - für das Sommersemester: Dezember.

4.3 Magisterprüfung Die Gesamtnote der Magisterprüfung wird wie folgt ermittelt: a) bei Magister Artium 4/8 Gesamtnote der Magisterarbeit 2/8 Gesamtnote des Hauptfachs (Durchschnitt aller Teilnoten) 1/8 Gesamtnote des 1. Nebenfachs (Durchschnitt aller Teilnoten) 1/8 Gesamtnote des 2. Nebenfachs (Durchschnitt aller Teilnoten) b) bei Magister Scientiarum 2/6 Gesamtnote der Magisterarbeit 2/6 Gesamtnote des Hauptfachs (Durchschnitt aller Teilnoten) 1/6 Gesamtnote des 1. Nebenfachs (Durchschnitt aller Teilnoten) 1/6 Gesamtnote des 2. Nebenfachs (Durchschnitt aller Teilnoten) Das Prädikat wird wie folgt vergeben: bei einem Durchschnitt bis 1,5 bei einem Durchschnitt über 1,51 bis 2,5 bei einem Durchschnitt über 2,51 bis 3,5 bei einem Durchschnitt über 3,51 bis 4,0

"sehr gut" "gut" "befriedigend" "ausreichend".

Die Prüfungsergebnisse der Magisterprüfung werden erst nach dem Abschluss aller Prüfungsleistungen bekannt gegeben. Im Magisterprüfungsamt ist auf Antrag die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen möglich. Nach Festlegung des Gesamtergebnisses der Magisterprüfung durch den Magisterprüfungsausschuss werden Urkunde und Zeugnis ausgestellt. Auf Antrag kann für Bewerbungen eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Magisterprüfung ausgestellt werden.

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5. Anerkennung von Prüfungsleistungen nach Studiengang- oder Studienfachwechsel (Quereinstieg) und/oder Hochschulwechsel Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in denselben Fächern eines Lehramts- oder Magisterstudiengangs an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes nachgewiesen worden sind, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Fächern eines Lehramts- oder Magisterstudiengangs oder in anderen Studiengängen an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes nachgewiesen worden sind, werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen sind im Magisterprüfungsamt vollständig vorzulegen. 6. Zertifikatsstudium Zusätzlich zu einem Diplom-, Staatsexamens-, Lehramts- oder Magisterstudiengang kann die Zulassung zu einem Zertifikatsstudium beim Magisterprüfungsamt beantragt werden. Als Zertifikatsfach können z.Z. alle an der Friedrich-Schiller-Universität angebotenen Magisterprüfungsfächer mit Ausnahme der NC-Fächer Medienwissenschaft und Psychologie gewählt werden. Das Zertifikatsstudium dient einer zusätzlichen Qualifikation in einem weiteren Fach. Das Absolvieren dieses Zertifikatsstudiums ist an eine Immatrikulation (Vollzeitstudium, Teilzeitstudium, Zweithörer) an der FSU Jena gebunden. Der Umfang und die inhaltliche Ausrichtung des Zertifikatsstudiums können vom Antragsteller individuell bestimmt werden: - Nachweis von Lehrveranstaltungen in einem Fach (Nachweis mit Studienbuch); es wird eine Studienbescheinigung ausgestellt. - Nachweis von Studienvorleistungen im Umfang eines HF/NF für eine Zwischenprüfung (Anmelde- und Zulassungsbedingungen siehe 1.1.) und erfolgreicher Abschluss der Fachzwischenprüfung; es wird ein Zeugnis ausgestellt. - Nachweis von Studienvorleistungen im Umfang eines HF/NF für eine Magisterprüfung (Anmelde- und Zulassungsbedingungen siehe 2.1.) und erfolgreicher Abschluss der Fachabschlussprüfung; Es wird ein Zeugnis über eine Hochschulprüfung ausgestellt. 7. Doppelstudiengang Lehramt/Magister Beabsichtigt ein Studierender, an der Friedrich-Schiller-Universität einen Doppelstudiengang zu belegen, sollte vorab eine Beratung im Magisterprüfungsamt erfolgen. Es ist möglich, nach dem erfolgreichen Abschluss der Ersten Staatsprüfung die Zulassung zur Magisterprüfung zu beantragen. Für den Fall, dass nach erfolgreichem Abschluss der Magisterprüfung die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung beantragt wird, ist das Landesprüfungsamt für die Lehrämter, Außenstelle Jena für Information und Zulassung zuständig. 8. Fremdsprachennachweise Die im jeweiligen Fach geforderten Fremdsprachennachweise sind bis zur Zwischenprüfung zu erbringen.

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8.1 Nachweis moderner Fremdsprachen (erste und zweite Fremdsprache) - Unterricht in den Klassen 5-10 (ohne Abiturprüfung) - Unterricht in den Klassen 7-12 (ohne Abiturprüfung) - Unterricht in den Klassen 9-12 (mit Abiturprüfung) Falls die Bedingungen für den Nachweis einer zweiten modernen Fremdsprache nicht erfüllt werden, ist am Institut für Fremdsprachen ein „Lesetest“ (Dauer 60 Minuten) in einer modernen Fremdsprache zu absolvieren. Auf der Grundlage mittelschwerer fachbezogener Texte wird das Leseverhalten geprüft. 8.2 Nachweis von Lateinkenntnissen Für den Fall, dass ein Studierender nicht den geforderten Latinums-Abschluss (Abiturstufe mit Prüfung, ersichtlich im Abiturzeugnis) nachweisen kann, ist an der FSU Jena eine Prüfung abzulegen, die dem Latinum vergleichbar ist, oder es ist eine Externenprüfung an einem staatlichen Gymnasium zu absolvieren (eine rechtzeitige Anmeldung ist erforderlich). An anderen Instituten und Einrichtungen absolvierte Latein-Abschlüsse sind vom Magisterprüfungsamt auf Gleichwertigkeit prüfen zu lassen. 9. Beratungsmöglichkeiten 9.1 Prüfungsablaufberatung 9.1.1 Magisterprüfungsamt Das Magisterprüfungsamt arbeitet als zentrales Prüfungsamt für alle Magisterfächer fachund fakultätsübergreifend. Es ist für folgende Bereiche zuständig: - Rahmenplanung und Durchführung der Zwischen-, Teilfach- und Magisterprüfungen, - Führung der studentischen Prüfungsakten, - Zulassung zu den Zwischen- und Teilfachprüfungen, - Erstellen von Zeugnissen und Bescheinigungen, - Fachsemestereinstufungen, - Prüfungsablaufberatung für Magisterprüfungen. Adresse, Telefon und Sprechzeiten siehe Deckblatt 9.1.2 Magisterprüfungsausschuss Der Magisterprüfungsausschuss setzt sich aus Vertretern der Philosophischen Fakultät, der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften, der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät und anderer Fakultäten zusammen. Der Magisterprüfungsausschuss ist zuständig für: - Einhaltung der Prüfungsordnungen, - Zulassung zur Magisterprüfung, - Zulassung zu Wiederholungsprüfungen, - Bestellung der Prüfer und Beisitzer, - Entscheidungen zu Anträgen und Widersprüchen, - Entscheidungen für Sonderregelungen. Die Anträge sind an folgende Adresse zu richten: Magisterprüfungsausschuss Ÿ Sellierstr. 6 Ÿ 07745 Jena. Die Sprechzeiten der/des Vorsitzenden des Magisterprüfungsausschusses sind über das Magisterprüfungsamt zu erfahren.

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9.2 Studienfachberatung Die Studienfachberatung wird von den Vertretern (Studienfachberatern) der einzelnen Fakultäten/Institute durchgeführt. Zu Beginn des Wintersemesters werden von den Instituten und Fachschaften Einführungsveranstaltungen für Studienanfänger angeboten. Die Studienfachberatung informiert u.a. über: - Studieninhalte und Spezialisierungsmöglichkeiten, - Studientechniken, - Auswahl und Belegung von Lehrveranstaltungen, - Prüfungsvorbereitung, - Gleichwertigkeitsprüfung von Studienleistungen und deren Anerkennung. In jedem Semester wird ein Studienberatungsführer herausgegeben. Dieser ist in der Zentralen Studienberatung erhältlich; Studienanfängern wird er mit den Studienunterlagen zugeschickt. Neben den Adressen und Telefonnummern der Studienfachberater enthält er auch die Zentralen Prüfungsämter und die Prüfungsverantwortlichen der Fakultäten/Institute. 9.3 Zentrale Studienberatung Die Zentrale Studienberatung ist eine Einrichtung der Friedrich-Schiller-Universität, die fachübergreifende Informationen und Beratung für Studierende bietet. Sie hilft, studienbezogene Entscheidungen und Handlungsabläufe vorzubereiten. Darüber hinaus gibt sie Hilfestellung bei Entscheidungs- und Motivationsproblemen sowie bei weiteren persönlichen Schwierigkeiten, die das Studium beeinflussen bzw. mit ihm in Zusammenhang stehen. Sie informiert über: - Studienmöglichkeiten und -abschlüsse an der FSU Jena und in der BRD, - Bewerbungs-, Zulassungs- und Immatrikulationsregelungen, - Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsbedingungen, - Studien- und Prüfungsordnungen, - allgemeine und spezielle Anforderungen eines Studiums, - studienorganisatorische Bedingungen. Außerdem hält die Zentrale Studienberatung in ihrer Infothek studien- und berufskundliches Informationsmaterial bereit, das auch ausgeliehen werden kann. Friedrich-Schiller-Universität Jena Ÿ Zentrale Studienberatung Ÿ Fürstengraben 1, 2. Etage, Zimmer 201 Ÿ 07743 Jena Ÿ Telefon 03641-93 11 20 Ÿ Telefax 03641-93 11 02; E-Mail: [email protected] Sprechzeiten: Di, Mi 9.00-12.00 Uhr Di 13.30-15.30 Uhr Do 14.00-16.00 Uhr

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