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Diabetes & Soziales

Diabetes mellitus

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Inhaltsverzeichnis

Typen Auslösende Faktoren für Diabetes mellitus Spätfolgen eines schlecht eingestellten Diabetes mellitus Diabetischer Fuß Podologische Therapie als Heilmittel

Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen

8 8 8 9 12

Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung Krankengeld Kinderpflege-Krankengeld

Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung Zuzahlungsbefreiung bei Erreichen der Belastungsgrenze

Rehabilitation

15 15 17 22 23 25 27 28 30

Allgemeines zu medizinischen Leistungen der Rehabilitation Anschlussheilbehandlung Stationäre Rehamaßnahme Kinderheilbehandlung Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation

Pflege

32 32 34 37 38

Häusliche Krankenpflege Haushaltshilfe Betreuung eines Kindes in Notsituation Hilfsmittel bei Diabetes mellitus

Schwerbehinderung

40 40 42 43 44

Schwerbehindertenausweis Merkzeichen Gleichstellung behindert/schwer behindert Grad der Behinderung bei Diabetes mellitus

Sexualität

46

Schwangerschaft

47

Kindergarten und Schule

49 50

Diabetesbehandlung in der Kindertagesstätte

Ausbildung und Beruf

53 54 54

Jugendschutzbestimmungen Berufsfindung und Arbeitserprobung Inhaltsverzeichnis

1

Autofahren und Führerschein Führerschein Autofahren bei Diabetes mellitus

Inhaltsverzeichnis

Urlaub Urlaubsvorbereitung Flugreisen Aufenthalt

Inhaltsverzeichnis

60 60 61 62

Ernährung bei Diabetes mellitus

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Sport bei Diabetes mellitus

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Adressen

68

Formulare

69 69 69 70 70

Notfallausweis Notfallausweis für Pumpenträger Gesundheitspass Diabetes mellitus Ärztliche Atteste für die Zollkontrolle

Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird im Text häufig die männliche Form verwendet. Gemeint sind grundsätzlich weibliche und männliche Personen.

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56 56 58

Diabetes mellitus Diabetes mellitus ist eine erblich beeinflusste chronische Stoffwechselerkrankung, die auf einem absoluten oder relativen Mangel an Insulin beruht und in deren Folge, meist erst nach längerer Krankheitsdauer, Blutgefäße und Nervensystem geschädigt werden können. Man unterscheidet zwei Typen: • Der Typ-1-Diabetes mellitus äußert sich durch einen absoluten Insulinmangel. Die höchste Neuerkrankungsrate liegt bei Jugendlichen ab etwa 13 Jahren, deswegen wurde er früher auch als juveniler Diabetes mellitus bezeichnet. Dabei handelt es sich um eine Autoimmunkrankheit. • Der Typ-2-Diabetes mellitus beruht auf einer gestörten Insulinbildung und einer verminderten Insulinwirkung. Früher wurde er als Altersdiabetes bezeichnet, da er sich meist erst ab 40 Jahren manifestiert. • Als Gestationsdiabetes wird darüber hinaus ein erstmals während der Schwangerschaft aufgetretener Diabetes mellitus bezeichnet, der nach der Schwangerschaft wieder verschwinden kann. In der Folge besteht ein erhöhtes Risiko für ein erneutes Auftreten der Erkrankung.

Typen

Andere spezifische Diabetestypen: • Genetische Defekte der Beta-Zellfunktion • Erkrankungen der Bauchspeicheldrüse, z. B. Entzündung, Tremor • Endokrine Erkrankungen, z. B. Cushing-Syndron • Medikamenteninduzierte Diabetes, z. B. durch Steroide • Infektionen, kongenitale Röteln • Andere seltene genetische Syndrome

Diabetes mellitus entsteht durch das Zusammentreffen verschiedender Faktoren.

Auslösende Faktoren für Diabetes mellitus

Beim Typ-1-Diabetes mellitus sind diese Faktoren: • Virusinfektionen • Fehlsteuerung des Immunsystems Faktoren beim Typ-2-Diabetes mellitus: • genetische Veranlagung • Übergewicht • Fehlernährung Diabetes mellitus

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• • • • •

Bewegungsmangel Bluthochdruck meist im Erwachsenenalter Rauchen Hormonumstellung

Anzeichen für Typ-1-Diabetes mellitus

Durch den absoluten Insulinmangel treten die Symptome bei Typ-1-Diabetes mellitus meist sehr akut auf: • häufiges Wasserlassen • starker Durst • Gewichtsabnahme • Abgeschlagenheit • verminderte Leistungsfähigkeit • Wadenkrämpfe • Sehstörungen • Juckreiz • Acetongeruch aus Atemluft

Anzeichen für Typ-2-Diabetes mellitus

Typ-2-Diabetes mellitus entwickelt sich meist schleichend, über Jahre hinweg und macht sich oft erst durch die Folge– erkrankungen bemerkbar. Anzeichen sind: • häufiges Wasserlassen • starker Durst • Antriebsarmut • anhaltende Müdigkeit • anhaltendes Übergewicht • schlechte Wundheilung • Infektionsanfälligkeit

Spätfolgen eines schlecht eingestellten Diabetes mellitus

Langfristig schädigt ein zu hoher Blutzuckerspiegel die Blut– gefäße des menschlichen Körpers. Es kann zu folgenden Schädigungen kommen, die den Gesundheitszustand des Betroffenen stark beeinträchtigen: • Durchblutungsstörungen an Beinen, Herz und Gehirn • Netzhautschädigung am Auge • Nierenschaden • diabetische Nervenentzündung mit Schmerzen bis Verlust der Schmerzempfindung • diabetischer Fuß

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Diabetes mellitus

Diabetiker müssen sehr auf ihre Füße achten. Schlechte Zuckereinstellungen führen häufig zur diabetischen Polyneuropathie (Nervenerkrankung) und zur peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (krankhafter Verschluss von Blutgefäßen). Infolge der beiden Erkrankungen mit ihren Empfindungsstörungen bleiben Verletzungen oder Infektionen oft unbemerkt. Die schlechte Wundheilung kann schlimmstenfalls eine Amputation des betroffenen Fußes nach sich ziehen.

Diabetischer Fuß

Anzeichen für Nervenschädigungen: • kein Temperatur- und Schmerzempfinden • Taubheitsgefühl • Kribbeln • Kältegefühl bei warmen Füßen • „Ameisenlaufen“ • Wadenkrämpfe in Ruhe • Schmerzen in Ruhe • trockene und rissige Haut • schmerzlose Wunden und Hühneraugen • Fußschwellungen • Hornhautschwielen • Fußdeformationen und Unbeweglichkeit der Zehen

Anzeichen für Durchblutungsstörungen: • Schmerzen beim Laufen • blasse Haut • kühle Haut beim Betasten • fehlende Pulse

Durch verschiedene Maßnahmen kann man dem diabetischen Fuß vorbeugen und die Therapie unterstützen: • Regelmäßige Fußgymnastik – fördert die Beweglichkeit und Durchblutung, hilft gegen kalte Füße und steigert das Wohlbefinden. • Nicht barfuß oder in Strümpfen laufen – Verletzungsgefahr. Die empfohlenen oder verordneten Schuhe auch wirklich tragen, dies vermeidet Druckstellen. • Schuhe immer am Nachmittag kaufen, da Füße im Laufe des Tages anschwellen. • Neue, nicht eingelaufene Schuhe anfangs nur kurze Zeit tragen, nicht für längere Strecken auswählen. Strümpfe täglich wechseln.

Tipps zur Vorbeugung

Diabetes mellitus

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• Strümpfe mit hohem Baumwollanteil tragen. Strümpfe sollten keine auftragenden Nähte haben, keine Falten werfen und nicht einschnüren. • Füße keinen extremen Temperaturen aussetzen – z. B. am Sandstrand, Wärmflasche, Unterkühlung. • Füße regelmäßig untersuchen auf Druckstellen, Blasen, Hornhautschwielen mit dunklen Flecken, Rötung, Schwellung, Hautverletzung, Fußpilz • Gute Hautpflege betreiben – täglich kurz waschen oder baden, nicht aufweichen lassen, keine hohen Temperaturen und rückfettende Seifen verwenden. Sorgfältig und vorsichtig abtrocknen und Haut eincremen. • Füße vom behandelnden Arzt in regelmäßigen Abständen untersuchen lassen.

Podologische Therapie als Heilmittel

Beim diabetischen Fuß kann der behandelnde Arzt podologische Therapie, bekannt als medizinische Fußpflege verordnen. Dabei handelt es sich um ein Heilmittel. Die Kosten werden auf ärztliche Verordnung von der Krankenversicherung übernommen. In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers oder die Unfallversicherung für die Kosten ein. Heilmittel sind u. a.: • einzelne Maßnahmen der physikalischen Therapie (z. B. Massage, Krankengymnastik) • einzelne Maßnahmen der podologischen Therapie (Behandlung krankhafter Veränderungen am Fuß infolge von Diabetes mellitus)

Maßnahmen der podologischen Therapie

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Diabetes mellitus

Der behandelnde Arzt kann 3 verschiedene Maßnahmen der podologischen Therapie verordnen: 1. Hornhautabtragung, das bedeutet die Abtragung bzw. das Ausdünnen krankhaft verdickter Hornhaut zur Vermeidung von drohenden Hautschädigungen. 2. Nagelbearbeitung, hier werden die Nägel manuell oder maschinell durch Techniken wie Schneiden, Schleifen und/oder Fräsen bearbeitet, um abnorme Nagelbildungen verletzungsfrei zu beseitigen. So können drohende Schäden an Nagelbett und Nagelwall vermieden werden. 3. Podologische Komplexbehandlung, die sowohl die Horn– hautabtragung als auch die Nagelbearbeitung umfasst.

Gesetzlich Krankenversicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen 10 % der Kosten plus 10,– € je Verordnung zuzahlen, auch bei Massagen, podologische Behandlung und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen bzw. ambulanten Behandlung.

Zuzahlung bei podologischer Behandlung

Bei Problemen imer zu einem diabetisch geschulten Podologen (medizinischer Fußpfleger) gehen. Adressen können über den Arzt oder bei jeder Krankenkasse erfragt werden. Informationen über Podologen und Behandlung erhalten Sie unter www.podologie.com

Wer hilft weiter?

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Diabetes mellitus

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Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen Diabetes mellitus gehört zu den Stoffwechselerkrankungen. In Deutschland sind mehr als 6,3 Millionen Menschen davon betroffen. Allerdings geht man von einer sehr hohen Dunkelziffer aus, das heißt, es könnte etwa jeder zehnte Bürger davon betroffen sein. Am meisten verbreitet mit etwa 90 % ist der Typ-2-Diabetes mellitus. Während der Typ-2-Diabetes mellitus anfangs sehr schleichend verläuft und oft eher durch Folgeerkrankungen erkannt wird, macht sich der Typ-1-Diabetes mellitus sehr rasch bemerkbar. Auf jeden Fall wird er aber Auswirkungen auf das Berufsleben haben. Der Blutzucker muss immer wieder neu eingestellt oder Folgeerkrankungen müssen behandelt werden. Das erfordert Krankenhausaufenthalte oder kann zumindest längere Krankheitsphasen mit sich bringen.

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Arbeitsunfähigkeit

Definition „Arbeitsunfähigkeit“ Arbeitsunfähigkeit (AU) ist ein durch Krankheit oder Unfall hervorgerufener regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, aufgrund dessen der in der Kranken- und Unfallversicherung Versicherte seine bisherige Erwerbstätigkeit nicht oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung des Zustandes weiter ausüben kann. Die Arbeitsunfähigkeit ist Voraussetzung für Krankengeld. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.

Entgeltfortzahlung

Die Entgeltfortzahlung ist eine arbeitsrechtliche Regelung und keine Leistung der Sozialversicherung. Sie ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgeltfortzahlungsG) geregelt. Das Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall. Entgeltfortzahlung erhalten alle Arbeitnehmer, auch geringfügig Beschäftigte, unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit, die ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von mindestens 4 Wochen haben. Die Arbeitsunfähigkeit muss ohne Verschulden des Arbeitnehmers eingetreten sein. Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden. Die gesetzliche Anspruchsdauer auf Entgeltfortzahlung beträgt 6 Wochen. Die Entgeltfortzahlung beträgt 100 % des bisherigen üblichen Arbeitsentgelts.

Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen

Um Entgeltfortzahlung zu erhalten, muss man bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

Voraussetzungen

• Entgeltfortzahlung erhalten alle Arbeitnehmer, auch geringfügig Beschäftigte und Auszubildende, unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit, die ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von mindestens 4 Wochen haben. • Die Arbeitsunfähigkeit muss ohne Verschulden des Arbeit– nehmers eingetreten sein. Dazu zählen auch die nicht rechtswidrige Sterilisation, der nicht rechtswidrige Schwanger– schaftsabbruch und Rehabilitationsmaßnahmen. Als selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit gilt ein vorwerfbares Verhalten, z. B. Verkehrsunfall infolge von Trunkenheit oder grob fahrlässigem Verhalten, grob fahrlässige Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften, eine besonders gefährliche oder die Kräfte übersteigende Nebentätigkeit, selbstprovozierte Raufereien. Unachtsamkeit allein genügt nicht, um eine Entgeltfortzahlung zu verweigern.

Krankengeld erhalten versicherte Patienten von der Krankenkasse, wenn sie länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind. Das Krankengeld ist eine so genannte Lohnersatzleistung, das heißt, sie wird nur gezahlt, wenn nach 6 Wochen kein Anspruch (mehr) auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (§ 3 Entgelt– fortzahlungsG) besteht.

Krankengeld

Voraussetzungen für den Erhalt von Krankengeld: • Grundsätzlicher Anspruch auf Krankengeldbezug durch die Krankenversicherung. • Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit oder • stationäre Behandlung in Krankenhaus, Vorsorge- oder Reha-Einrichtung auf Kosten der Krankenkasse. • Es handelt sich immer um dieselbe Krankheit bzw. um eindeutige Folgeerkrankungen derselben Grunderkrankung. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit auf, verlängert sich die Leistungsdauer dennoch nicht.

Voraussetzungen

Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen

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Kein Anspruch

Freiwillig Versicherte

Keinen Anspruch auf Krankengeld haben: • versicherungspflichtige Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfegesetz) • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie zur Berufsfindung und Arbeitserprobung, die nicht nach dem Bundesversorgungsgesetz erbracht werden; Ausnahme bei Anspruch auf Übergangsgeld • Studenten (in der Regel bis zum Abschluss des 14. Fach– semesters oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres) • Praktikanten • Familienversicherte • Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente, Erwerbs– unfähigkeitsrente, einer Vollrente wegen Alters (Rente), eines Ruhegehalts, eines versicherungspflichtigen Vorruhestandsgehalts • Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

Die Satzung einer Krankenkasse kann den Anspruch auf Kranken– geld für freiwillig Versicherte, die selbstständig tätig sind, ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen, je nachdem, welchen Tarif der Versicherte gewählt hat. Freiwillig Versicherte, die angestellt sind und deren Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, bekommen Kranken– geld. Als monatliches Bruttoeinkommen wird dann die Beitragsbemessungsgrenze herangezogen.

Anspruch auf Krankengeld

Höhe

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Anspruch auf Krankengeld entsteht: • bei Krankenhausbehandlung, mit der Aufnahme, also vom Beginn der Krankenhaus– behandlung bzw. der Behandlung in Vorsorge- oder RehaEinrichtungen • bei Arbeitsunfähigkeit, mit dem auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag

Das Krankengeld beträgt 70 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts (so genanntes regelmäßiges Bruttoentgelt), maximal aber 90 % des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts.

Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen

Definition „regelmäßig“ Bezüge, die wegen außergewöhnlicher Umstände gewährt wurden oder ausfielen, bleiben beim regelmäßigen Entgelt unbeachtet. Einmalige Zahlungen wie z. B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld gehören, wenn sie tatsächlich regelmäßig wiederkehrend geleistet werden, zum regelmäßigen Bruttoentgelt.

Bei freiwillig Versicherten über der Beitragsbemessungsgrenze wird nur das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, das ist 2011 ein Betrag von 123,– € (= Beitragsbemessungsgrenze 44.500,– € : 360). Da das Krankengeld 70 % dieses Arbeitsentgelts beträgt, kann es maximal 86,– € täglich betragen.

Höchstbetrag des Krankengeldes

Das Krankengeld wird kalendertäglich für 30 Tage je Kalender– monat gezahlt.

Bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld wird Krankengeld in Höhe dieser Leistungen gezahlt.

Sonderregelung

Die Dauer des Krankengeldes beträgt wegen derselben Krankheit längstens 78 Wochen (546 Kalendertage) innerhalb von je 3 Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Dabei handelt es sich um die so genannte Blockfrist.

Dauer

Die Blockfrist beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für die ihr zugrunde liegende Krankheit. Bei jeder Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung beginnt eine neue Blockfrist. Es ist möglich, dass mehrere Blockfristen nebeneinander laufen. Dieselbe Krankheit heißt: identische Krankheitsursache. Es genügt, dass ein nicht ausgeheiltes Grundleiden Krankheitsschübe bewirkt, z. B. ein schlecht eingestellter Diabetes mellitus und als Folge davon ein diabetischer Fuß (der behandelnde Arzt legt fest, ob es eine Folgeerkrankung ist). Die Leistungsdauer verlängert sich nicht, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzutritt. Es bleibt bei maximal 78 Wochen. Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen

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Erneuter Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit

Nach Ablauf der Blockfrist (= 3 Jahre), in der der Versicherte wegen derselben Krankheit Krankengeld für 78 Wochen bezogen hat, entsteht ein erneuter Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Erkrankung unter folgenden Voraussetzungen: • erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit • mindestens 6 Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit und • mindestens 6 Monate Erwerbstätigkeit oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehend Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld zwar theoretisch besteht, aber tatsächlich ruht oder versagt wird, werden wie Bezugszeiten von Krankengeld angesehen.

Beispiel: Der Arbeitgeber zahlt bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeit– nehmers dessen Arbeitsentgelt bis zu 6 Wochen weiter (§ 3 EntgeltfortzahlungsG), das heißt, der Anspruch auf Krankengeld besteht zwar, aber er ruht (§ 49 Abs. 1 SGB V). Erst danach gibt es Krankengeld. Die 6 Wochen Entgeltfortzahlung werden aber wie Krankengeldbezugszeiten behandelt, so dass noch maximal 72 Wochen lang (78 Wochen abzüglich 6 Wochen = 72 Wochen) Krankengeld gezahlt wird.

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Praxistipp

Zahlt der Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers das Entgelt jedoch nicht weiter, obwohl hierauf ein Anspruch nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht, gewährt die Krankenkasse bei Vorliegen der Voraussetzungen das Krankengeld, da das Krankengeld nur bei tatsächlichem Bezug des Arbeitsentgelts ruht. Der Anspruch des versicherten Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung geht dabei auf die Krankenkasse über.

KinderpflegeKrankengeld

Kinderpflege-Krankengeld zahlt die Krankenkasse bei Erkrankung des Kindes, wenn ein berufstätiger Elternteil die Pflege übernehmen muss. Zuständig ist die Krankenkasse des Elternteils, das diese Leistung in Anspruch nimmt.

Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen

Um Kinderpflege-Krankengeld in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: • Versicherteneigenschaft des Kindes, Familienversicherung genügt • Kind lebt im Haushalt des Versicherten. • Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert (ohne Altersbegrenzung). • Aufgrund ärztlichen Zeugnisses ist eine Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes und damit ein Fernbleiben von der Arbeit erforderlich. • Keine andere im Haushalt lebende Person kann zur Pflege, Betreuung und Beaufsichtigung anwesend sein. • kein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung • Verdienstausfall

Voraussetzungen

Zur Bewilligung des Kinderpflege-Krankengeldes sind zwei Bescheinigungen notwendig: • Die ärztliche Bescheinigung, dass aufgrund Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege des Kindes ein Erscheinen am Arbeitsplatz nicht möglich ist. Diese Bescheinigung geht an die Krankenkasse und an den Arbeitgeber.

Praxistipp

Üblich sind Formulierungen wie die folgende: „Ärztliche Bestätigung Aus ärztlicher, medizinischer und therapeutischer Sicht ist die Pflege, Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes (Name, geboren, wohnhaft) durch (Name, geboren, wohnhaft) notwendig, da ansonsten ein Krankenhausaufenthalt nicht zu vermeiden wäre. Zum Wohl des Kindes empfehlen wir deshalb dringendst eine Freistellung von Frau/Herrn … Datum, Unterschrift“ • Die Bescheinigung des Arbeitgebers, dass der betreuende Elternteil zwar von der Arbeit freigestellt wird, aber für diese Zeit kein Gehalt erhält. Diese Bescheinigung geht an die Krankenkasse. Die Krankenkassen halten auch Formulare für diese Bestätigung vor.

Die Berechnung des Kinderpflege-Krankengeldes erfolgt wie beim Krankengeld.

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Höhe

Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen

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Dauer

Kinderpflege-Krankengeld gibt es pro Kalenderjahr • für erwerbstätige und versicherte Eltern pro Elternteil längstens 10 Arbeitstage pro Kind, insgesamt aber nicht mehr als 25 Arbeitstage je Elternteil für alle Kinder • für allein erziehende Versicherte längstens 20 Arbeitstage pro Kind, insgesamt aber nicht mehr als 50 Arbeitstage für alle Kinder • Kinderpflege-Krankengeld wird für Arbeitstage gewährt, das heißt für Tage, an denen der Versicherte ohne die Verhinde– rung durch die Krankheit seines Kindes gearbeitet hätte.

Beginn

Der Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld beginnt mit dem ersten Tag des Fernbleibens von der Arbeit. Der Versicherte kann wählen, an welchen Tagen er der Arbeit fernbleiben will.

Übertragung

Übertragung von Ansprüchen zwischen versicherten Ehegatten ist zulässig, wenn ein Ehegatte die Betreuung nicht übernehmen kann und der Arbeitgeber den Freistellungsanspruch (nochmals) gegen sich gelten lässt.

Freiwillig Versicherte

Die Satzung einer Krankenkasse kann den Anspruch auf Krankengeld für freiwillig Versicherte ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen.

Arbeitslosigkeit

Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II werden bei Pflege eines erkrankten Kindes weiter bezogen. Weil die pflegende Person dann der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung steht, muss der Agentur für Arbeit (ehemals Arbeitsamt) die ärztliche Bestätigung vorgelegt werden, dass Pflege, Betreuung und Aufsicht des Kindes durch diese bestimmte Person erforderlich sind. Arbeitslosen steht dieselbe Anzahl an Kinderpflegetagen wie Berufstätigen zu.

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Wer hilft weiter?

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Kinderpflege-Krankengeld wird von den Krankenkassen bezahlt. Diese sind auch Ansprechpartner bei Fragen.

Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen

Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung Durch häufige Verordnung von Arzneimitteln, Heilmitteln wie podologischen Behandlungen und Hilfsmitteln wie Blutzuckerteststreifen können bei Diabetikern verschiedene Zuzahlungen anfallen.

Versicherte ab 18 Jahren müssen zu bestimmten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen leisten. Wo vermerkt, gelten diese Zuzahlungen auch für Kinder. Die nachfolgenden Regelungen gelten auch für Sozialhilfeempfänger.

Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung

Die Praxisgebühr beträgt 10,- € pro Quartal und Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut.

Praxisgebühr

Sie wird nicht fällig bei: • Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren • Überweisungen von einem anderen Arzt im selben Quartal • Vorsorge, Früherkennung, Kontrolluntersuchungen, Schutzimpfungen • Überschreiten der Belastungsgrenze

Zuzahlung (umgangssprachlich „Rezeptgebühr“ genannt): 10 % der Kosten, mindestens 5,– €, maximal 10,– €, in keinem Fall mehr als die Kosten des Arzneimittels. Preis/Kosten

Zuzahlung

bis 5,- €

Preis = Zuzahlung

5,01 bis 50,– €

5,– €

50,– bis 100,– €

10 % des Preises

ab 100,– €

10,– €

Arzneimittel

Diese Tabelle gilt entsprechend auch für Verbandmittel, die meisten Hilfsmittel, Haushaltshilfe, Soziotherapie und Fahrtkosten.

Zuzahlung: 10 % der Kosten, mindestens 5,– €, maximal 10,– €, in keinem Fall mehr als die Kosten des Verbandmittels.

Verbandmittel

Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung

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Heilmittel

Zuzahlung: 10 % der Kosten zuzüglich 10,– € je Verordnung.

Hilfsmittel

Zuzahlung: 10 % der Kosten, mindestens 5,– €, maximal 10,– €. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt die Zuzahlung 10 % je Packung, maximal jedoch 10,– € monatlich.

Häusliche Krankenpflege

Zuzahlung: 10 % der Kosten pro Tag, begrenzt auf 28 Tage im Kalenderjahr, zuzüglich 10,– € je Verordnung.

Soziotherapie

Zuzahlung: 10 % der Kosten pro Tag, mindestens 5,- €, maximal 10,– €.

Haushaltshilfe

Zuzahlung: 10 % der Kosten pro Tag, mindestens 5,– €, maximal 10,– €.

Krankenhausbehandlung, Anschlussheilbehandlung

Zuzahlung: 10,– € pro Kalendertag, für längstens 28 Tage pro Kalenderjahr. Bereits im selben Jahr geleistete Zuzahlungen zu Krankenhausund Anschlussheilbehandlung werden angerechnet.

Ambulante und stationäre Leistungen zur Rehabilitation

Zuzahlung: 10,– € pro Kalendertag an die Einrichtung, ohne zeitliche Begrenzung. 28 Tage, wenn die ambulante Rehamaßnahme aus medizinischen Gründen länger als 42 Behandlungstage bzw. die stationäre Rehamaßnahme aus medizinischen Gründen länger als 6 Wochen dauert.

Fahrtkosten

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Zuzahlung: 10 % der Fahrtkosten, mindestens 5,– €, maximal 10,– €, in keinem Fall mehr als die Kosten der Fahrt. Auch für Fahrten von Kindern.

Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Folgende Zuzahlungen werden bei der Berechnung der Zuzahlungsbefreiung nicht berücksichtigt: • Künstliche Befruchtung Die Krankenkasse übernimmt 50 % der mit dem Behandlungs– plan genehmigten Kosten, den Rest zahlt der Versicherte zu. • Zahnersatz Zuzahlung wird auch für Kinder fällig. Die Krankenkasse übernimmt: – 50% der Regelversorgungskosten (= Festzuschuss) – 60% der Regelversorgungskosten bei 5 Jahren Vorsorge (= Festzuschuss + 20% Bonus) – 65% der Regelversorgungskosten bei 10 Jahren Vorsorge (= Festzuschuss + 30% Bonus) Den Rest zahlt der Versicherte zu. Darüber hinaus gelten beim Zahnersatz besondere Härtefallregelungen. • Kieferorthopädische Behandlung – bei Kindern: Die Krankenkasse übernimmt 20 % der Kosten, bei gleichzeitiger Behandlung weiterer Kinder 10 %. Die Zuzahlung wird am Ende der erfolgreichen Behandlung erstattet. – bei Erwachsenen: 20 % der Kosten und nur soweit zusätzlich kieferchirurgische Behandlungsmaßnahmen erforderlich sind, ansonsten zahlt der Versicherte voll.

Nicht befreiungsfähige Zuzahlungen

Die Belastungsgrenze soll verhindern, dass insbesondere chronisch Kranke, Behinderte, Versicherte mit einem geringen Einkommen und Sozialhilfeempfänger durch die Zuzahlungen zu medizinischen Leistungen unzumutbar belastet werden. Die Belastungsgrenze liegt bei 2% des jährlichen Bruttoeinkommens.

Zuzahlungsbefreiung bei Erreichen der Belastungsgrenze

Als „belastet“ gilt, wer mehr als 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (siehe unter „Berechnung“) für Zuzahlungen ausgeben muss(te).

Voraussetzung

Das Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt ist als Familienbruttoeinkommen zu verstehen. Es errechnet sich aus dem Bruttoeinkommen des Versicherten und den Bruttoeinkommen aller Angehörigen des Versicherten, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Berechnung

Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung

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„Angehörige“ des Versicherten sind: • Ehepartner • Kinder bis zum Kalenderjahr, indem sie das 18. Lebensjahr vollenden • Kinder, die familienversichert sind • eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) • sonstige Angehörige nach § 7 Abs. 2 KVLG (Krankenversicherung der Landwirte) Nicht zu den „Angehörigen" zählen Partner einer eheähnlichen verschiedengeschlechtlichen oder nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft. Von diesem Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt wird ein Freibetrag abgezogen: • für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten 4.599,– € (= 15 % der jährlichen Bezugsgröße) • für jeden weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartners 3.066,– € (= 10 % der jährlichen Bezugsgröße). Dieser Punkt gilt nur für Mitglieder in der Krankenversicherung der Landwirte. • für jedes Kind eines verheirateten Versicherten, sowie für jedes Kind eines eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartners 7.008,– € als Kinderfreibetrag, wenn es sich um ein Kind beider Ehegatten handelt, ansonsten 3.504,– € (§ 32 Abs. 6 EStG) • für das erste Kind einer/s allein erziehenden Versicherten 4.599,– € (= 15 % der jährlichen Bezugsgröße) • für jedes weitere Kind einer/s allein erziehenden Versicherten 7.008,– € Einnahmen zum Lebensunterhalt sind: • Altersrenten • Arbeitsentgelt • Krankengeld • Arbeitslosengeld • Arbeitseinkommen (bei selbstständiger Tätigkeit) • Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung • Witwen-/Witwerrente und andere Renten wegen Todes • Einnahmen von Angehörigen im gemeinsamen Haushalt (Ehegatte, familienversicherte Kinder, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner). Hierzu zählen nicht Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. • Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, so weit diese die Grundrente nach dem BVG übersteigt. • Grundrente für Hinterbliebene nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) 18

Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Bei Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe), von Arbeitslosengeld II, von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wird jeweils nur der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Bruttoeinkommen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft gezählt, das heißt: der jährliche Zuzahlungsgesamtbetrag beträgt 87,36 €, bei chronisch Kranken 43,68 €. Nicht zu den Einnahmen zählen zweckgebundene Zuwendungen, die einen beschädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken sollen, wie z. B.: • Pflegegeld • Blindenzulage • Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) • Taschengeld vom Sozialamt für Heimbewohner • Beschädigten-Grundrente nach dem BVG • Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG • Elterngeld in Höhe von 300,– € bzw. 150,– € (bei doppelten Bezugszeitraum) • Leistungen aus Bundes- und Landesstiftungen „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ (Mittel der Bundesstiftung „Mutter und Kind“) • Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit diese der Grundrente nach dem BVG entspricht • Ausbildungsförderung (BAföG) • Kindergeld

Auch die Zuzahlungen werden als „Familienzuzahlungen“ betrachtet, d. h. es werden die Zuzahlungen des Versicherten mit den Zuzahlungen seiner Angehörigen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, zusammengerechnet. Dasselbe gilt auch bei eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften.

Zuzahlungsbefreiung/ Rückerstattung der Zuzahlung

Ausnahme: Ist ein Ehepartner beihilfeberechtigt und/oder privat krankenversichert, werden die Zuzahlungen, die auch dieser evtl. leisten muss, nicht als Familienzuzahlung berechnet. Das bedeutet, die gesetzliche Krankenkasse erkennt diese nicht als Zuzahlungen in ihrem Sinne an. Beim Familieneinkommen werden allerdings beide Einkommen herangezogen und somit als Grundlage für die Zuzahlungsbefreiung genommen. Überschreiten die Zuzahlungen 2 % der o. g. Bruttoeinnahmen im Kalenderjahr (= Belastungsgrenze), erhalten der Versicherte sowie sein Ehegatte und die familienversicherten Kinder, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben, für den Rest des Kalender– jahres eine Zuzahlungsbefreiung bzw. den Mehrbetrag von der Krankenkasse zurückerstattet. Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung

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Ist das Ehepaar bei verschiedenen Krankenkassen, dann errechnet eine Krankenkasse, ab wann die Voraussetzungen für die Zuzahlungsbefreiung erreicht sind und stellt gegebenenfalls eine Zuzahlungsbefreiung aus. Dies wird der anderen Krankenkasse mitgeteilt, so dass die Versicherten für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr leisten müssen. Quittungsheft

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Verschiedene Krankenkassen bieten ihren Versicherten ein Quittungsheft an, in dem sie übers Jahr alle Quittungen von Zuzahlungen sammeln können.

Praxistipp

Die Belastungsgrenze wird im Nachhinein wirksam, weshalb Patienten immer alle Zuzahlungsbelege aufbewahren sollten, da nicht absehbar ist, welche Kosten im Laufe eines Kalenderjahres auflaufen. Wenn ein Versicherter im Lauf des Jahres die 2-%Belastungsgrenze erreicht hat, sollte er sich mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen. Die Krankenkasse wird dem Patienten die Zuzahlungen zurückerstatten, die die 2 %ige Belastungsgrenze übersteigen. Bei Erreichen der Belastungsgrenze wird für den Rest des Jahres eine Zuzahlungsbefreiung bescheinigt.

Sonderregelung für chronisch Kranke

Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, gilt eine andere Belastungsgrenze: Sie gelten bereits dann als „belastet“, wenn sie mehr als 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (siehe oben unter „Berechnung“) für Zuzahlungen ausgeben müssen/mussten. Definition „schwerwiegend chronisch krank” Als „schwerwiegend chronisch krank“ gilt, wer sich wenigstens ein Jahr lang wegen derselben Krankheit mindestens einmal pro Quartal in ärztlicher Behandlung befindet (z. B. Betroffener mit Typ-1-Diabetes mellitus, der regelmäßig zur Kontrolle geht und Insulin benötigt) und mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt: • pflegebedürftig mit Pflegestufe 2 oder 3 • Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 60 %. GdB und GdS muss durch die schwerwiegende Krankheit begründet sein. • Eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Hilfs- und Heilmitteln) ist erforderlich, ohne die aufgrund der chronischen Krankheit nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.

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Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Überschreiten die Zuzahlungen 1% der o. g. Bruttoeinnahmen im Kalenderjahr (= Belastungsgrenze), erhalten der chronisch Kranke, sein Ehegatte und die familienversicherten Kinder für den Rest des Kalenderjahres eine Zuzahlungsbefreiung bzw. den Mehr– betrag von der Krankenkasse zurück.

Grundsätzlich gilt: Ist das Ehepaar bei verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen, dann errechnet eine Krankenkasse, ab wann die Voraussetzungen für die Zuzahlungsbefreiung erreicht sind, und stellt ggf. eine Zuzahlungsbefreiung aus. Dies wird der anderen Krankenkasse mitgeteilt, so dass die Versicherten für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr leisten müssen. Nach Ablauf eines Kalenderjahres ist der Krankenkasse die weitere Dauer der Behandlung nachzuweisen. Auf Verlangen der Krankenkasse kann eine Überprüfung durch den MDK erfolgen.

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Praxistipp

Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, Grundsicherung Bei Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe), von Arbeitslosengeld II, von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wird jeweils nur der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Bruttoeinkommen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft gezählt, das heißt: der jährliche Zuzahlungsgesamtbetrag beträgt 86,16 €, bei chronisch Kranken 43,08 €.

Sonderregelung für Bewohner im Heim, die Sozialhilfe erhalten Seit 1.1.2005 müssen Heimbewohner, die Sozialhilfe beziehen, nicht mehr Zuzahlungen leisten, bis sie die 1-%- bzw. 2-%Grenze erreicht haben und damit eine Zuzahlungsbefreiung erhalten, sondern haben auch die Möglichkeit, dass der örtlich zuständige Sozialhilfeträger den Gesamtbetrag 87,36 € bzw. bei chronisch Kranken 43,68 € an die Krankenkasse des Heimbewohners vorab überweist. Dieser als Darlehen gewährte Gesamtbetrag wird sodann in monatlichen kleinen Ratenbeträgen mit dem Taschengeld des Heimbewohners verrechnet.

Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung

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Rehabilitation Ein schlecht eingestellter Diabetes mellitus kann eine Reihe an schwerwiegenden Erkrankungen nach sich ziehen. Deswegen ist es sehr wichtig, dafür zu sorgen, dass die Stoffwechsellage ausgeglichen ist und dadurch wenig Folgeerkrankungen hinzutreten. Die unterschiedlichen Rehabilitationsmaßnahmen sollen den Patienten dabei unterstützen, mit seiner Erkrankung ein relativ normales Leben führen zu können. Die verschiedenen Arten der Rehabilitation sind ein großer und komplexer Bereich, für den alle Versicherungsträger zuständig sein können. Hier die wichtigsten Leistungen: • • • •

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medizinische Leistungen zur Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sonstige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Praxistipp

Grundsätzlich gilt: Reha(bilitation) geht vor Rente (§ 9 SGB VI). Das heißt: Es wird möglichst versucht, mit Rehamaßnahmen den Bezug von Erwerbsminderungsrente (auch bei Berufsunfähigkeit) zu verhindern oder zu verzögern.

Zuständigkeit

Neben den Rentenversicherungsträgern übernehmen nahezu alle anderen Träger der Sozialversicherung Rehamaßnahmen. Nachfolgend eine Übersicht zur prinzipiellen Zuständigkeit. • Krankenkassen sind zuständig bei medizinischer Rehabilitation, so weit es um den Erhalt oder die Wiederherstellung der Gesundheit geht und wenn nicht andere Sozialversicherungsträger solche Leistungen erbringen. • Berufsgenossenschaften sind bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten für die gesamte Rehabilitation verantwortlich. • Agenturen für Arbeit übernehmen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn kein anderer Sozialversicherungsträger hierfür zuständig ist. • Rentenversicherungsträger sind zuständig bei erheblicher Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und Vorliegen der folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben.

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Rehabilitation

• Sozialämter treten nachrangig für die Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben ein, wenn kein anderer Sozialversicherungsträger vorrangig zuständig ist. • Jugendämter erbringen Leistungen zur Teilhabe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und hiervon Bedrohte bis zu einem Alter von 26 Jahren, wenn kein anderer Träger der Sozialversicherung zuständig ist.

Die Medizinische Rehabilitation ist ein Teilbereich der Rehabilitation. Sie umfasst Maßnahmen, die auf die Erhaltung oder Besserung des Gesundheitszustands ausgerichtet sind und vorwiegend die Durchführung medizinischer Leistungen erfordern.

Allgemeines zu medizinischen Leistungen der Rehabilitation

Medizinische Reha wird ambulant oder stationär erbracht, ambulant hat Vorrang. Zwischen 2 Maßnahmen müssen in der Regel 4 Jahre Wartezeit liegen. Unter anderem beinhalten sie: • Anschlussheilbehandlung (AHB) • stationäre Rehamaßnahmen • ambulante Rehamaßnahmen, darunter fallen auch teilstationäre Rehamaßnahmen • Reha-Sport und Funktionstraining • Berufsfindung und Arbeitserprobung

Die Dauer beträgt in der Regel 3 bis 4 Wochen (ambulante Rehamaßnahmen: 20 Behandlungstage, Reha-Sport und Funktionstraining: zwischen 6 und 36 Monaten je nach Träger der Leistung), Verlängerung ist aus medizinischen Gründen in allen Fällen möglich.

Dauer

Versicherte ab Vollendung des 18. Lebensjahres müssen bei fast allen ambulanten und (teil-)stationären Rehamaßnahmen 10,– € Zuzahlung pro Tag leisten: • zeitlich unbegrenzt für ambulante und (teil-)stationäre Rehamaßnahmen der Krankenkasse • 28 Tage, wenn die ambulante Rehamaßnahme aus medizinischen Gründen länger als 42 Behandlungstage bzw. die stationäre Rehamaßnahme aus medizinischen Gründen länger als 6 Wochen dauert • längstens 42 Tage innerhalb eines Kalenderjahres für stationäre medizinische Rehamaßnahmen des Rentenversicherungsträgers

Zuzahlung

Rehabilitation

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Bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen für medizinische Rehamaßnahmen an den Rentenversicherungsträger und die Krankenkasse werden angerechnet, für längstens 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres bei einer Anschlussheilbehandlung der Krankenkasse. In Einzelfällen kann als Kostenträger auch das Sozialamt (Krankenhilfe) nach Maßgabe der Bestimmungen, wie sie die Krankenkasse vorsieht, auftreten. Bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen für Krankenhausbehandlung an die Krankenkasse und für eine Anschlussheilbehandlung an den Rentenversicherungsträger werden angerechnet, für längstens 14 Tage innerhalb eines Kalenderjahres bei einer Anschlussheilbehandlung des Rentenversicherungsträgers Bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen für medizinische Rehamaßnahmen an den Rentenversicherungsträger sowie für Krankenhausbehandlungen an die Krankenkasse werden angerechnet, Wenn der Versicherte mehrmals in einem Jahr stationär behandelt wird, werden die Tage der Zuzahlung an die Krankenkasse für Krankenhausbehandlung, ambulante und stationäre Rehamaß– nahmen sowie Anschlussheilbehandlung angerechnet.

Keine Zuzahlung

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Keine Zuzahlung wird fällig: • bei ambulanten Reha-Leistungen der Rentenversicherung • bei Reha-Leistungen der Unfallversicherung • bei Bezug von Übergangsgeld • bei Kinderheilbehandlungen • Anschlussheilbehandlung der Unfallversicherung

Wartezeit

Zwischen zwei bezuschussten Rehamaßnahmen – egal ob ambulant oder (teil-)stationär – muss in der Regel ein Zeitraum von 4 Jahren liegen.

Ausnahmen

Ausnahmen macht die Krankenkasse nur bei medizinisch dringender Erforderlichkeit. Dies muss mit Arztberichten oder einem Gutachten des behandelnden Arztes bei der Krankenkasse begründet werden. Der Rentenversicherungsträger genehmigt medizinische Reha– maßnahmen vor Ablauf der 4-Jahres-Frist, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind, weil ansonsten mit einer weiteren Minderung der Leistungsfähigkeit zu rechnen ist.

Rehabilitation

Die Anschlussheilbehandlung (AHB) ist eine im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder eine ambulante Operation erforderliche Weiterbehandlung in einer spezialisierten Reha-Einrichtung.

Anschlussheilbehandlung

Sie zählt zur medizinischen Rehabilitation. Eine Anschlussheilbehandlung muss in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung beginnen, möglichst jedoch direkt im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Sie muss beim jeweiligen Sozialversicherungsträger beantragt werden (Antragsverfahren). Die Genehmigung einer Anschlussheilbehandlung hängt von unterschiedlichen Indikationen ab, deshalb muss die Diagnose in der AHB-Indikationsliste des zuständigen Sozialversicherungsträgers enthalten sein. AHB-Indikationsgruppen sind: • Krankheiten des Herzens und des Kreislaufs • Krankheiten der Gefäße • entzündlich-rheumatische Erkrankungen • degenerativ-rheumatische Erkrankungen und Zustand nach Operationen • Unfallfolgen an den Bewegungsorganen • gastroenterologische Erkrankungen und Zustand nach Operationen an den Verdauungsorganen • Stoffwechselkrankheiten (z. B. Diabetes mellitus) • Krankheiten und Zustand nach Operationen an den Atmungsorganen • Krankheiten der Niere und Zustand nach Operationen an Nieren, ableitenden Harnwegen und Prostata • neurologische Krankheiten und Zustand nach Operationen an Gehirn, Rückenmark und peripheren Nerven • bösartige Geschwulstkrankheiten und maligne Systemerkrankungen • gynäkologische Krankheiten und Zustand nach Operationen

Ziel einer Anschlussheilbehandlung ist, verloren gegangene Funktionen oder Fähigkeiten wiederzuerlangen oder auszugleichen und die Patienten wieder an die Belastungen des Alltags- und Berufslebens heranzuführen.

Ziel

Die Anschlussheilbehandlung muss von den behandelnden Krankenhausärzten eingeleitet werden. Nach der Entlassung ist es für niedergelassene Ärzte nur in Ausnahmefällen möglich, eine Anschlussheilbehandlung zu begründen.

Antrag

Rehabilitation

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Kostenträger

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Praxistipp

Die Kosten der Anschlussheilbehandlung können von nahezu allen Sozialversicherungsträgern übernommen werden. • Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die Anschluss– heilbehandlung, wenn das Hauptziel der Anschlussheilbehandlung die Wiedererlangung der Gesundheit ist. • Der Rentenversicherungsträger übernimmt die Kosten, wenn das Hauptziel der Anschlussheilbehandlung die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist. Außerdem gelten die rentenrechtlichen Voraussetzungen zur Rehabilitation. • Die Berufsgenossenschaft übernimmt die Kosten nach einem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder nach der Behandlung einer Berufskrankheit. • In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers ein. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen Eine der folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen muss erfüllt sein: • Wartezeit von 15 Jahren oder • 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 2 Jahren oder • Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Abgestufte Erwerbsminderungsrente) oder • Wartezeit von 5 Jahren bei verminderter oder in absehbarere Zeit gefährdeter Erwerbsfähigkeit oder • Anspruch auf große Witwen- beziehungsweise Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Privat Krankenversicherte können in der Regel nicht direkt vom Krankenhaus in eine Anschlussheilbehandlung (AHB) gehen. Sie müssen mit Hilfe ihres behandelnden Arztes einen Antrag auf eine Anschlussgesundheitsmaßnahme (AGM) beim zuständigen Rentenversicherungsträger stellen. Die AGM unterscheidet sich von der AHB dadurch, dass die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch den Rentenversicherungsträger geprüft werden müssen, bevor der Patient die AGM in einer Rehabilitationseinrichtung antreten kann. Persönliche und medizinische Voraussetzungen: • Indikation nach der Indikationsliste (siehe S. 25) • Akutphase der Erkrankung beziehungsweise Wundheilung muss abgeschlossen sein. • Patient muss frühmobilisiert sein. • Patient muss selbsthilfefähig sein, das heißt: ohne Fremdhilfe zur Toilette gehen, selbstständig essen, sich allein waschen und ankleiden können. • Patient sollte reisefähig sein. Ein Krankentransport ist nur in Not- und Ausnahmefällen möglich. • Patient muss der Maßnahme zustimmen.

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Rehabilitation

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Informationen und Leistungen erhält man vom zuständigen Kostenträger. Das können die Krankenkasse, der Rentenversicherungsträger oder das Sozialamt sein.

Wer hilft weiter?

Darunter versteht man eine Kur. Der Patient wohnt für die Zeit der Rehamaßnahme in einer entsprechenden Einrichtung.

Stationäre Rehamaßnahme

Stationäre Rehamaßnahmen sind z. B. bei Nachbehandlungen schwerer Erkrankungen wie Herzinfarkt, Geschwulstleiden oder Diabetes mellitus möglich.

Voraussetzungen für eine stationäre Rehamaßnahme sind: • Eine ambulante oder teilstationäre Rehamaßnahme reicht nicht aus. • Die stationäre Aufnahme ist aus medizinischen Gründen erforderlich. • Die stationäre Rehamaßnahme wird in Einrichtungen mit Versorgungsvertrag durchgeführt.

Voraussetzungen

Den Antrag auf eine Medizinische Reha sollte zweckmäßigerweise der Arzt gemeinsam mit dem Patienten stellen. Der Antrag ist an den zuständigen Träger zu richten. Erforderlich sind gegebenenfalls eine ärztliche Bescheinigung, Arztbericht(e) und ein eigenes, persönliches Schreiben. Der Leistungsumfang bei ambulanten und stationären Rehamaßnahmen liegt im Ermessen der Krankenkasse, des Renten- oder des Unfallversicherungsträgers und wird aufgrund medizinischer Erfordernisse festgelegt. Unter Umständen wird der MDK zur Prüfung der medizinischen Notwendigkeit herangezogen.

Antrag

Erkennt der behandelnde Arzt die Notwendigkeit einer Reha, so muss er bei der Krankenkasse einen Antrag auf „Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Angeboten“ stellen.

Vorgehensweise bei der Antragstellung

Kommt nach Ansicht der Krankenkasse eine Rehamaßnahme und sie selbst als Kostenträger in Betracht, dann bekommt der Arzt die „Verordnung von medizinischer Rehabilitation“ zugeschickt. Rehabilitation

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Falls der Antrag bei einem anderen Kostenträger gestellt werden muss (z. B. Rentenversicherung), wird dies von der Kranken– versicherung mitgeteilt. Seit dem 31.3.2006 dürfen nur noch dafür qualifizierte Ärzte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation verordnen.

Praxistipp zur Antragstellung

Eigentlich genügt bei den Anträgen auf Rehamaßnahmen die Angabe der Indikationen nach der ICD 10 (internationale Klassifikation der Krankheiten). Es ist jedoch mittlerweile fast zur Regel geworden, dass der Arzt die Notwendigkeit der medizinischen Rehabilitation ausführlich begründet. Auf jeden Fall vermindert es das Risiko einer Ablehnung durch den Kostenträger, wenn dem Antrag sofort eine ausführliche ärztliche Begründung beigefügt wird. Es kann durchaus sein, dass der MDK über das ärztliche Attest hinaus den Patienten zu einer Begutachtung einlädt, um die Notwendigkeit der Rehamaßnahme zu prüfen.

Wer hilft weiter?

Individuelle Auskünfte erteilt der jeweils zuständige Sozialver– sicherungsträger: Rentenversicherungsträger, Krankenkassen oder das Sozialamt.

Kinderheilbehandlung

Eine Kinderheilbehandlung ist eine Kur für Kinder, die vom Rentenversicherungsträger bezahlt wird. Sie zählt zu den sonstigen Leistungen zur Rehabilitation und muss beantragt werden (Antragsverfahren). Die Kosten können unter anderem bei folgenden Erkrankungen übernommen werden: • Krankheiten der Atemwege • allergische Krankheiten • Hautkrankheiten • Herz- und Kreislaufkrankheiten • Leber-, Magen-, Darmkrankheiten • Nieren- und Harnwegskrankheiten • Stoffwechselkrankheiten (z. B. Diabetes mellitus) • Krankheiten des Bewegungsapparats • neurologische Erkrankungen • psychosomatische und psychomotorische (Verhaltens-) Störungen • Übergewicht in Verbindung mit weiteren Risikofaktoren

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Rehabilitation

Für die Kostenübernahme durch den Rentenversicherungs– träger müssen die Eltern des zu behandelnden Kindes eine der folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen: • 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung oder • innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung wird eine versicherte oder selbstständige Beschäftigung bis zur Antragstellung ausgeübt oder nach einer solchen Beschäftgung liegt Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit bis zur Antragstellung vor oder • Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 SGB VI) oder • Bezug einer Altersrente oder • Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Oder: Das Kind selbst bezieht eine Waisenrente aus der Rentenversicherung.

Voraussetzungen

Die Rentenversicherungsträger übernehmen die Kosten nicht: • bei akuten Erkrankungen und Infektionskrankheiten, z. B. Scharlach, Diphtherie (hier ist die Krankenkasse zuständig). • bei Fällen, in denen die Aussicht auf eine spätere Erwerbsfähigkeit nicht verbessert werden kann. • wenn das Kind sich aufgrund von Verhaltensstörungen nicht in die Gemeinschaft einordnen kann. • wenn frühere Kinderheilbehandlungen ohne triftigen Grund abgebrochen wurden.

Ausschluss

Als „Kinder“ gelten: 1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: – die Kinder des Versicherten – die im Haushalt aufgenommenen Stief- und Pflegekinder – die im Haushalt aufgenommenen Enkel und Geschwister des Versicherten 2. die unter 1. genannten Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres – bei schulischer oder beruflicher Ausbildung – bei Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres – bei Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligengesetzes 3. die unter 1. genannten Kinder ohne Altersbegrenzung bei körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung, wodurch ein Selbstunterhalt dieser Kinder unmöglich ist Die Altersbegrenzung erhöht sich durch eine gesetzliche Dienstleistung (Wehr- oder Zivildienst), soweit hierdurch die Schuloder Berufsausbildung unterbrochen wurde. Rehabilitation

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Dauer

Kinderheilbehandlungen dauern in der Regel 4 Wochen. Eine Verlängerung ist möglich, wenn sie aus medizinischen und therapeutischen Gründen notwendig ist und die Notwendigkeit vom Arzt oder von der Klinik begründet wird.

Wartezeit

Zwischen zwei bezuschussten Kinderheilbehandlungen muss in der Regel ein Zeitraum von 4 Jahren liegen.

Ausnahme

Der Rentenversicherungsträger genehmigt Kinderheilbehandlungen vor Ablauf der 4-Jahres-Frist, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind, weil ansonsten mit einer weiteren Minderung der Leistungsfähigkeit zu rechnen ist.

Begleitperson

Die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson während der Kinderheilbehandlung übernehmen die Rentenversicherungsträger nur, wenn die Begleitperson aus medizinischen und therapeutischen Gründen notwendig ist. Die Notwendigkeit muss von dem behandelnden Arzt oder einem Arzt der Rehaklinik begründet werden.

Kostenträger Krankenkasse

Liegen die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch den Rentenversicherungsträger nicht vor, können Kinderheilbehandlungen von der Krankenkasse im Rahmen der medizinischen Rehabilitation übernommen werden.

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Wer hilft weiter?

Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger bzw. die Krankenkassen. Bei Fragen zur Kinder- und Jugendrehabilitation hilft auch die Arbeitsgemeinschaft Rehabilitation für Kinder und Jugendliche Bundesrepublik Deutschland e. V., Cecilienhöhe 3, 55543 Bad Kreuznach, Telefon 0671 8355167, Fax 0671 35084, www.arbeitsgemeinschaft-kinderrehabilitation.de weiter.

Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation

Ergänzende Leistungen zur Reha sind Leistungen um das Ziel der Rehamaßnahmen zu erreichen und zu sichern. Dazu zählen z. B. Reisekosten, Haushaltshilfe, Kinderbetreuungskosten, Übergangsgeld, Schulung von Patienten und Angehörigen, Reha-Sport und Funktionstraining. Sie können auch neben den Leistungen der Medizinischen Reha und der Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden.

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Rehabilitation

Die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten der ergänzenden Leistungen zur Reha sind je nach Leistungsträger unterschiedlich. Die Kosten können z. B. von der Krankenkasse übernommen werden, wenn diese zuletzt Krankenbehandlung leistete. Die Kostenüber– nahme liegt im Ermessen der Krankenkasse. Den Anträgen ist die Verordnung oder Stellungnahme des Arztes beizufügen. Die Krankenkasse übernimmt zum Beispiel Schulungen für Patienten und deren Angehörige.

Voraussetzungen

Patientenschulungen Patientenschulungen sind ein unverzichtbarer Teil jeder Diabetesmellitus-Therapie. Betroffene sollen durch den Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen in die Lage versetzt werden, mit ihrer Erkrankung selbstständig umzugehen, sie in ihr Leben bestmöglich zu integrieren und sich dadurch eine hohe Lebensquali–tät zu erhalten. Zu den Inhalten der Schulungen gehören unter anderem Ernährungsberatung und Stoffwechselselbstkontrolle.

Rehabilitation

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Pflege Diabetes mellitus bzw. die Spätfolgen können je nach Verlauf und Therapie möglicherweise auch zu einer vorübergehenden oder dauerhaften Pflegebedürftigkeit führen.

Häusliche Krankenpflege

Häusliche Krankenpflege bedeutet, dass ein Patient zu Hause von Fachpersonal versorgt wird. Neben der medizinischen Versorgung kann das auch die Körperpflege, Ernährung, Mobilität und den Haushalt des Patienten umfassen. Die häusliche Krankenpflege wird in der Regel von der Krankenkasse finanziert.

Voraussetzungen

Dauer

Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse: • Die Pflege ist ärztlich verordnet zur Sicherung der ärztlichen Behandlung. • Keine im Haushalt lebende Person kann den Patienten im erforderlichen Umfang pflegen und versorgen und • Krankenhausbehandlung ist erforderlich, aber nicht ausführbar (z. B. Bettenmangel; mangelnde Transportfähigkeit) oder wird vermieden/verkürzt oder Krankenhausvermeidungspflege Mögliche Dauer bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall, in medizinisch begründeten Fällen (Prüfung durch MDK) auch länger. Sicherungspflege Die Dauer ist abhängig von den Satzungen der Krankenkassen oder der Berufsgenossenschaft. Die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen hierzu sehen keine Befristung vor.

Umfang

Umfang der Krankenhausvermeidungspflege: • Behandlungspflege • Grundpflege • Hauswirtschaftliche Versorgung Umfang der Sicherungspflege: • Behandlungspflege • Grundpflege nur, wenn dies in der Satzung des Kostenträgers geregelt ist • Hauswirtschaftliche Versorgung nur, wenn dies in der Satzung des Kostenträgers geregelt ist

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Pflege

Häusliche Pflege beinhaltet: • Grundpflege, das sind pflegerische Leistungen nichtmedizinischer Art wie Körperpflege, Ernährung, Mobilität • Behandlungspflege, das sind medizinische Hilfeleistungen wie z. B. Verabreichung von Medikamenten, Anlegen von Verbänden, Injektionen, Messen der Körpertemperatur, Spülungen und Einreibungen oder verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen wie z. B. An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen der Klasse 2, Sekret absaugen oder Wechseln einer Sprechkanüle. Auch wenn sie bereits im Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit in der Pflegeversicherung berücksichtigt worden sind, sind diese verordnungsfähig. • Hauswirtschaftliche Versorgung, z. B. Einkaufen, Kochen, Putzen, Spülen, Waschen, Heizen.

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Voraussetzung für eine Kostenübernahme der häuslichen Krankenpflege seitens der Krankenkasse ist, dass auf der Verordnung des Arztes Behandlungspflege mitverordnet ist. Grundpflege ohne Notwendigkeit von Behandlungspflege wird nicht übernommen. Wenn die Stoffwechsellage stark schwankt und für die Therapie professionelle Hilfe benötigt wird, kann im Rahmen der häus– lichen Krankenpflege auch ein ambulanter Pflegedienst in Schule oder Kindergarten in Anspruch genommen werden (Urteil des Bundessozialgerichts, Az.: B 3 KR 13/02 R) (siehe auch S. 50).

Praxistipp

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen 10 % der Kosten pro Tag für längstens 28 Tage im Kalenderjahr sowie 10,– € pro Verordnung.

Zuzahlung

Vorrangig erbringen die Krankenkassen eine Sachleistung, das heißt, sie stellen die Pflegekraft. Die Krankenkassen haben mit geeigneten Organisationen (z. B. Trägern der freien Wohlfahrtspflege, ambulanten Pflegediensten oder Sozialstationen) Verträge über die Erbringung von Haushaltshilfe geschlossen. Haushaltshilfekräfte dieser Vertragsorganisationen erbringen die Leistung und rechnen dann direkt mit der Krankenkasse ab. Wenn die Sachleistungserbringung nicht möglich ist, werden die Kosten der Pflegekräfte der Sozialstationen, Krankenpflegevereine etc. von der Krankenkasse übernommen. Dies muss unbedingt vorher mit dem Leistungsträger abgesprochen und von diesem genehmigt sein.

Sachleistungserbringung

Pflege

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Ausnahme

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Die Krankenkassen erstatten die Kosten für eine selbst beschaffte Kraft in angemessener Höhe (d. h. in Anlehnung an das tarifliche oder übliche Entgelt einer Pflegekraft), falls: • die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen kann, z. B. wenn die Kapazität der von der Krankenkasse eingestellten Pflegekräfte erschöpft ist • die selbst beschaffte Pflegekraft geringere Kosten verursacht • die zu pflegende Person aus nachvollziehbaren Gründen nur eine bestimmte, selbst ausgewählte Kraft akzeptiert. Diese Kraft muss geeignet sein, pflegerische Dienste zu erbringen, was allerdings nicht notwendigerweise eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzt.

Wer hilft weiter?

Auskünfte zu der Leistung „häusliche Krankenpflege“ erteilen die Krankenkassen.

Haushaltshilfe

Eine Haushaltshilfe ist eine fremde oder verwandte Person, die die tägliche Arbeit im Haushalt erledigt. Sie übernimmt alle zur Weiterführung des Haushalts notwendigen Arbeiten, z. B. Einkauf, Kochen, Waschen oder Kinderbetreuung. Dies kann eine Leistung der Krankenversicherung, der Unfallversicherung oder der Rentenversicherung sein, bei Geringverdienenden oder nicht Versicherten eine Leistung der Sozialhilfe, die sich dabei an den Leistungen der Krankenversicherung orientiert.

Voraussetzungen bei der Krankenversicherung

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Pflege

Die Krankenkasse stellt eine Haushaltshilfe, wenn: • die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist wegen Krankenhausbehandlung, medizinischer Vorsorgeleistungen, häuslicher Krankenpflege oder medizinischer Rehabilitation und • ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, z. B. für Ernährung, Körperpflege, seelische Betreuung und • keine im Haushalt lebende Person (auf Volljährigkeit kommt es nicht an) den Haushalt weiterführen kann, z. B. wegen Alters, schlechten Gesundheitszustands, des Umfangs der Haushaltsführung etc.

Wichtig ist hierbei, dass sich die andere im Haushalt lebende Person (z. B. der Ehepartner oder ältere Kinder) nicht wegen der Weiterführung des Haushalts von ihrer Berufstätigkeit, Berufsoder Schulausbildung beurlauben lassen muss, das heißt, der Haushaltsangehörige kann seine eigene berufliche oder schulische Rolle beibehalten.

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Klären Sie individuell mit der Krankenkasse ab, ob und in welchem Umfang die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe in der Satzung festgelegt ist. Wurde der Antrag auf eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse abgelehnt und leben Kinder im Haushalt, deren Versorgung infolge Erkrankung der Mutter/des Vaters nicht gewährleistet ist, kann beim Jugendamt eine Betreuung eines Kindes in Notsituation beantragt oder auch ein Antrag auf ambulante Familienpflege gestellt werden. Anspruch auf Haushaltshilfe besteht auch bei Mitaufnahme der haushaltsführenden Person als Begleitperson ins Krankenhaus (Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts vom 23.11.1995); zudem müssen die weiteren o.g. Voraussetzungen vorliegen.

Praxistipp

Der Rentenversicherungsträger übernimmt die Kosten einer Haushaltshilfe als ergänzende Leistung zur Rehabilitation, wenn: • der Versicherte wegen der Teilnahme an einer Rehabilitation außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht ist, wodurch die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und

Voraussetzungen bei der Rentenversicherung

• keine im Haushalt lebende Person (auf Volljährigkeit kommt es nicht an) den Haushalt weiterführen kann, z. B. wegen Alters, schlechtem Gesundheitszustand, des Umfangs der Haushaltsführung. Wichtig ist hierbei, dass sich die andere im Haushalt lebende Person (z. B. der Ehepartner oder ältere Kinder) nicht wegen der Weiterführung des Haushalts von ihrer Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung beurlauben lassen muss, d. h. der Haushaltsangehörige kann seine eigene berufliche oder schulische Rolle beibehalten. • ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Außerdem sind die rentenversicherungsrechtlichen Vorausset– zungen zu erfüllen (Rehabilitation). Pflege

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Praxistipp

Wurde der Antrag auf eine Haushaltshilfe vom Rentenversicherungsträger abgelehnt und leben Kinder im Haushalt, deren Versorgung infolge Erkrankung der Mutter/des Vaters nicht gewährleistet ist, kann beim Jugendamt eine Betreuung eines Kindes in Notsituation beantragt werden.

Sachleistungserbringung

Vorrangig erbringen die Krankenkassen und die Rentenversicherungsträger eine Sachleistung, das heißt, sie stellen die Haushaltskraft. Die Krankenkassen haben mit geeigneten Organisationen (z. B. Trägern der freien Wohlfahrtspflege, ambulanten Pflegediensten oder Sozialstationen) Verträge über die Erbringung von Haushaltshilfe geschlossen. Haushaltshilfekräfte dieser Vertragsorganisationen erbringen die Leistung und rechnen dann direkt mit der Krankenkasse ab. Wenn die Sachleistungserbringung nicht möglich ist, werden die Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe in angemessener (siehe unten) Höhe, d. h. in Anlehnung an das tarifliche oder übliche Entgelt einer Haushaltshilfe, von den Krankenkassen übernommen. Dies muss unbedingt vorher mit dem Leistungs– träger abgesprochen und von diesem genehmigt sein. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad gibt es keine Kostenerstattung. Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sind z. B. Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Großeltern des Ehepartners, Schwager.

Fahrtkosten/Verdienstausfall Die Krankenkasse und die Rentenversicherungsträger können die erforderlichen Fahrtkosten und den Verdienstausfall für Ver– wandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad erstatten. Den Verdienstausfall muss der Arbeitgeber bestätigen. Ein entsprechendes Formular gibt es bei den Krankenkassen.

Zuzahlung

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Wer hilft weiter?

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Pflege

Die Zuzahlung beträgt 10 % der Kosten pro Kalendertag, jedoch mindestens 5,– € und höchstens 10,– €.

Antragsformulare auf eine Haushaltshilfe gibt es bei den Krankenkassen und den Rentenversicherungsträgern. Sie beraten auch bei Detailfragen und geben individuelle Auskünfte.

Das Jugendamt soll die Betreuung und Versorgung von Kindern (0 bis noch nicht 14 Jahre alt) in Notsituationen sicherstellen (Kinder- und Jugendhilfegesetz). Diese Leistung wird „Betreuung eines Kindes in Notsituation” oder auch „ambulante Familienpflege“ genannt. Es besteht allerdings kein Rechtsanspruch darauf.

Betreuung eines Kindes in Notsituation

Die Betreuung und Versorgung erfolgt in der Regel im elterlichen Haushalt, ausnahmsweise bei einer Pflegefamilie oder in einem Heim für Minderjährige. Unter diese Betreuungsform fallen folgende Aufgaben: • Erziehung des Kindes • Aufsicht über die Erledigung der Hausaufgaben • Zubereitung der Mahlzeiten • sonstige Haushaltsführung Voraussetzungen Jugendamt Unter folgenden Voraussetzungen werden die Kosten übernommen: • Der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, fällt aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen (z. B. Pflegebedürftigkeit, Teilnahme an Bildungsmaßnahmen für die beabsichtigte Aufnahme einer Berufstätigkeit, Inhaftierung, Todesfall) aus. • Der andere Elternteil ist wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage, die Betreuung und Versorgung des Kindes wahrzunehmen. • Die Hilfe ist für das Wohl des Kindes erforderlich. • Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten oder als Tagespflege von Kindern reichen nicht aus. • Die Krankenkasse bewilligt keine oder nur eine teilweise Haushaltshilfe. • Die Haushaltshilfe als Leistung der Krankenversicherung ist vorrangig. Zuerst muss also die Haushaltshilfe bei der Krankenkasse beantragt werden. Nur wenn dieser Antrag abgelehnt oder nur teilweise bewilligt wird, kann die Betreuung und Versorgung des Kindes beim Jugendamt beantragt werden. • Die Eltern tragen die Kosten dieser Betreuung und Versorgung, soweit sie finanziell dazu in der Lage sind. Es gelten die Einkommensgrenzen der Hilfe in besonderen Lebenslagen (Einsatz von Einkommen und Vermögen).

Individuelle Auskünfte erteilt das örtliche Jugendamt.

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Wer hilft weiter?

Pflege

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Hilfsmittel bei Diabetes mellitus

Grundsätzlich wird bei Hilfsmitteln unterschieden zwischen „nicht zum Verbrauch bestimmten“ und „zum Verbrauch bestimmten“ Hilfsmitteln. Für die beiden Kategorien wird die Zuzahlung unterschiedlich berechnet. Zu den „nicht zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln“ zählen bei Diabetikern u. a.: • Blutzuckermessgeräte • Stechhilfen • Insulinpumpen • Insulinpens • Pumpentaschen und –gurte

Zuzahlung

Die Zuzahlung beträgt 10 % der Kosten des Hilfsmittels, mindestens jedoch 5,– €, höchstens 10,– €, in keinem Fall aber mehr als die Kosten des Hilfsmittels selbst.

Zu den „zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln“ zählen bei Diabetikern u. a.: • Lanzetten • Nadeln für Insulinpens • Kanülen • Insulin-Einmalspritzen • Insulinpumpen-Verbrauchsmaterial (Katheter, Adapter, Ampullen-Sets etc.) Zuzahlung

Die Zuzahlung beträgt 10 % des Verkaufspreises. Es gibt keine Mindestzuzahlung, maximal darf die Zuzahlung 10,– € pro Monatsbedarf je „Indikation“ betragen.

Die Indikation bezieht sich auf die jeweilige Produktgruppe des Hilfsmittelverzeichnisses. Für Diabetiker sind zwei Produktgruppen von Bedeutung: • Produktgruppe 03 Applikationshilfen Nadeln für Insulinpens, Kanülen, Insulin-Einmalspritzen • Produktgruppe 21 Messgeräte für Körperzustände/-funktionen Blutzuckermessgeräte

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Praxistipp

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Pflege

Bekommt ein Diabetiker also „zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel“, sowie „nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel“ verordnet, so können in einem Monat zweimal bis zu 10,– €, also maximal 20,– €, für Hilfsmittel anfallen.

Blutzucker- und Harnteststreifen können auf Kosten der Krankenkasse vom behandelnden Arzt verordnet werden. Sie sind bei insulinpflichtigen Diabetikern zuzahlungsfrei.

Blutzucker- und Harnteststreifen

Blutzucker- und Harnteststreifen können auf Kosten der Krankenkasse vom behandelnden Arzt verordnet werden, wenn sie indiziert sind.

Voraussetzung

Blutzuckerteststreifen können nur verordnet werden, wenn die Blutzuckermessung „wirtschaftlich und sinnvoll“ ist. Der Patient muss die Messwerte dokumentieren und er muss daraus unmittelbar therapeutische Konsequenzen ziehen können. Die Ergebnisse werden jedes Quartal mit dem behandelnden Arzt besprochen. Wie viele Blutzuckerteststreifen vom Arzt verordnet werden können/sollen, ist je nach Kassenärztlicher Vereinigung (KV) unterschiedlich. Manche lassen dies in der Verantwortung ihrer Ärzte, andere geben Orientierungsrahmen und Empfehlungen.

Pflege

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Schwerbehinderung Diabetes mellitus bei Erwachsenen oder Kindern kann dazu führen, dass der Patient als schwerbehindert eingestuft wird. Unterstützung und Hilfen für behinderte Menschen sind hauptsächlich im SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe – geregelt. Als schwerbehindert gilt, wem vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 zugesprochen wurde.

Definition „schwerbehindert“ und „behindert“ Als schwerbehindert nach dem SGB IX (§ 2 Abs. 2 SGB IX) gelten Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Leistungen nach dem SGB IX erhalten sie nur, wenn sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung in Deutschland haben. Als behindert nach dem SGB IX (§ 2 Abs. 1 SGB IX) gelten Personen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit zu einer Beeinträchtigung führen, die für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. Schwerbehinderte erhalten auf Antrag beim Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis. Dieser kann je nach Art der Behinderung Merkzeichen enthalten, wodurch der Schwerbehinderte verschiedene Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann.

Schwerbehindertenausweis

Der Schwerbehindertenausweis belegt Art und Schwere der Behinderung und muss vorgelegt werden, wenn Vergünstigungen für Behinderte beantragt oder in Anspruch genommen werden.

Antrag

Die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises erfolgt auf Antrag des Schwerbehinderten. Antragsformulare sind beim Versorgungsamt erhältlich.

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Schwerbehinderung

Nicht nur die Grunderkrankung, sondern auch alle zusätzlichen Beeinträchtigungen, z. B. Sehfehler, sowie Begleiterscheinungen angeben. Kliniken und Ärzte anführen, die am besten über die angeführten Gesundheitsstörungen informiert sind. Dabei unbedingt die dem Antrag beiliegenden Schweigepflichtentbindungen und Einver– ständniserklärungen ausfüllen, damit das Versorgungsamt bei den angegebenen Stellen die entsprechenden Auskünfte einholen kann.

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Praxistipps

Antragsstellung mit dem behandelnden Arzt absprechen. Der Arzt sollte in den Befundberichten die einzelnen Auswirkungen der Erkrankung (z. B. die Höhe der körperlichen Belastbarkeit) detailliert darstellen. Diese Kriterien, nicht allein die Diagnose, entscheiden über den Grad der Behinderung. Bereits vorhandene ärztliche Unterlagen gleich bei Antrag– stellung mit einreichen, z. B. Krankenhausentlassungsbericht, Kurbericht, alle die Behinderung betreffenden Befunde in Kopie. Lichtbild beilegen (erst ab Vollendung des 10. Lebensjahres notwendig). Nach der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) bekommt der Behinderte vom Versorgungsamt einen so genannten Feststellungsbescheid. Ab einem GdB von 50 besteht die Möglichkeit, einen Schwerbehindertenausweis zu bekommen.

Der Ausweis wird in der Regel für längstens 5 Jahre ausgestellt.

Gültigkeitsdauer

Ausnahme: Bei einer voraussichtlich lebenslangen Behinderung kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden. Verlängerung: Die Gültigkeit kann auf Antrag höchstens zweimal verlängert werden. Danach muss ein neuer Ausweis beantragt werden. Bei Schwerbehinderten unter 10 Jahren ist der Ausweis bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres befristet. Danach werden die Voraussetzungen der Schwerbehinderung neu überprüft. Bei Schwerbehinderten zwischen 10 und 15 Jahren ist der Aus– weis bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres befristet. Danach werden die Voraussetzungen der Schwerbehinderung neu überprüft. Schwerbehinderung

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Antrag auf Erhöhung

Verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines Menschen mit Schwerbehindertenausweis oder kommt eine weitere dauerhafte Einschränkung durch eine neue Erkrankung dazu, dann sollte beim Versorgungsamt ein Antrag auf Erhöhung des Grades der Behinderung (GdB) gestellt werden. Der Vordruck für den Antrag wird auf Anfrage vom Versorgungsamt zugeschickt und es wird geprüft, ob ein neuer Schwerbehindertenausweis mit evtl. neuen Merkzeichen ausgestellt wird.

Merkzeichen

Verschiedene Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis kennzeichnen die Behinderung und signalisieren, welche Vergünstigungen der Behinderte erhält.

Es gibt folgende Merkzeichen: Merkzeichen „G“: Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr sowie erhebliche Geh- und/oder Stehbehinderung Merkzeichen „aG“: Außergewöhnliche Gehbehinderung Merkzeichen „H“: Hilflos Merkzeichen „Bl“: Blind oder hochgradig sehbehindert Merkzeichen „RF“: Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung Merkzeichen „B“: Ständige Begleitung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel notwendig Merkzeichen „Gl“: Gehörlos und an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit schwerer Sprachstörung

Merkzeichen „G“

Wenn es sich um einen Diabetes mellitus mit häufigem hypoglykämischem Schock handelt, dann wird dies im Schwerbehindertenausweis als Merkzeichen „G“ anerkannt. Von einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit wird ausgegangen, wenn die hypoglykämischen Schocks überwiegend am Tage auftreten.

Merkzeichen „H“ bei Kindern

Bei Kindern ist nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen, der den eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet. Ausnahme: Wegen der Besonderheiten des Kindesalters (Kinder müssen sich das „Handwerkszeug“ zum adäquaten Umgang mit

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Schwerbehinderung

ihrer Behinderung erst im Laufe ihrer Entwicklung erwerben) kann auch schon bei einem niedrigeren GdB Hilflosigkeit vorliegen. Im Einzelnen gilt dies bei Diabetes mellitus bis zum 16. Lebensjahr, bei fortbestehender unausgeglichener Stoffwechsel– lage bis zum 18. Lebensjahr.

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Auskünfte über und Anträge für den Schwerbehindertenausweis erhält man beim Versorgungsamt.

Wer hilft weiter?

Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber mindestens 30 erhalten die gleichen Leistungen wie Schwerbehinderte (außer Erleichterungen im Personenverkehr, das sind Vergünstigungen im öffentlichen Fern- und Nahverkehr), wenn sie infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können. Die Gleichstellung stellt die Agentur für Arbeit (ehemals Arbeitsamt) auf Antrag fest.

Gleichstellung behindert/ schwer behindert

Gleichgestellte genießen wie Schwerbehinderte einen besonderen Kündigungsschutz. Sie haben jedoch im Gegensatz zu Schwer– behinderten keinen Anspruch auf einen Zusatzurlaub von 5 bezahlten Arbeitstagen im Jahr (§ 125 SGB IX) und auf vorgezogenes Altersruhegeld nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Altersrente für Schwerbehinderte).

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Die Gleichstellung erfolgt durch die zuständige Agentur für Arbeit (ehemals Arbeitsamt). Der Antrag muss unmittelbar bei der Agentur für Arbeit gestellt werden unter Vorlage des Feststellungsbescheids des Versorgungsamts und eines Schreibens des Arbeitgebers, der den Antragsteller als Schwerbehinderten einstellen bzw. weiterbeschäftigen würde. Die Gleichstellung wird mit dem Tag der Antragsstellung wirksam. Sie kann befristet werden.

Praxistipp

Informationen zum SGB IX und zu „Jobs für schwerbehinderte Menschen“ gibt das Bürgertelefon des Bundesarbeitsministerium für Gesundheit und soziale Sicherung, Telefon 01805 996604, Montag bis Donnerstag, 8–20 Uhr. Fragen zu Leistungen für Schwerbehinderte oder Unklarheiten über die Zuständigkeiten der jeweiligen Leistungsträger beantworten die örtlichen Servicestellen der Rehabilitationsträger. Arbeitsrechtliche Auskünfte (Kündigungsschutz, Zusatzurlaub) erteilt das Integrationsamt.

Wer hilft weiter?

Schwerbehinderung

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Grad der Behinderung bei Diabetes mellitus

Der GdB wird durch das Versorgungsamt (= Amt für Familienförderung und Versorgung) festgestellt, soweit er nicht bereits anderweitig festgestellt wurde, z. B. durch Rentenbescheid oder durch eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung.

Versorgungsmedizinische Grundsätze Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“. Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS). Die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ ersetzen seit 1.1.2009 die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht“ und können beim Bundesjustizministerium unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage_8.html eingesehen werden. Diabetes ist unter Punkt 15.1. beschrieben.

Hier die Angaben zu Diabetes mellitus: Der GdB/GdS-Grad bei Störungen des Stoffwechsels und der inneren Sekretion ist von den Auswirkungen dieser Störungen abhängig. In diesem Abschnitt nicht erwähnte angeborene Stoffwechselstörungen sind analog und unter Berücksichtigung ihrer vielfältigen Auswirkungen zu beurteilen. Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich allein noch keinen GdB/GdS-Grad.

GdB/GdS 20 Therapie kann eine Hypoglykämie auslösen und der Patient ist durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt. GdB/GdS 30–40 Therapie kann eine Hypoglykämie auslösen. Der Patient muss mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen und ist durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt. GdB/GdS 50 Insulintherapie mit täglich mindestens 4 Insulininjektionen muss durchgeführt werden, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss. Der Patient ist durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt. Die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. 44

Schwerbehinderung

GdB/GdS > 50 Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen.

Häufige, ausgeprägte Hypoglykämien sowie Organkomplikationen sind ihren Auswirkungen entsprechend zusätzlich zu bewerten. Liegen mehrere Funktionsstörungen vor, so werden die einzelnen Werte nicht zusammengerechnet, sondern es werden die einzelnen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet und daraus ein Gesamtgrad der Behinderung festgelegt, der der Behinderung insgesamt gerecht wird.

Schwerbehinderung

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Sexualität Durch einen schlecht eingestellten Diabetes mellitus kann es zu Schäden am Nervensystem (Neuropathien) und an den Gefäßen (Mikro- und Makroangiopathie) kommen. Sollten diese Schädigungen im Bereich des Beckens und der Geschlechtsorgane auftreten, kann es zu Störungen der Sexualfunktion kommen, bei Männern etwa zu Erektionsstörungen und bei Frauen eher zu einer Einschränkung der Libido und Trockenheit der Vagina. In diesen Fällen wirkt sich der Diabetes mellitus auch auf die sexuelle Lust und Aktivität aus. Vorbeugen können die Patienten durch eine gut eingestellte Stoffwechsellage. Sexuelle Probleme können aber auch seelisch bedingt sein. Natürlich haben Diabetiker die gleichen Beziehungsprobleme wie andere Menschen auch. Darüber hinaus können sich aber durch die Erkrankung gerade bei Männern Versagensängste entwickeln, die zu Erektionsproblemen führen. Um solchen Versagensängsten und daraus entstehenden Beziehungsproblemen vorzubeugen, ist es sehr wichtig, mit dem Partner offen darüber zu sprechen. Falls gemeinsam keine Lösung zu finden ist, können die Betroffenen professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, beispielsweise durch ein Gespräch mit ihrem behandelnden Arzt oder einem Psychotherapeuten.

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Sexualität

Schwangerschaft Noch vor einigen Jahrzehnten haben Spezialisten Diabetikerinnen oft von einer Schwangerschaft abgeraten, da das Risiko für Mutter und Kind sehr hoch war. Aufgrund der medizinischen Fortschritte ist es heute unter Ausnutzung aller Therapie-Optionen möglich, ein Kind problemfrei auszutragen. Allerdings müssen die Diabetikerinnen sich im Vorfeld sehr gut mit ihrer Erkrankung und den möglichen Komplikationen auseinander setzen. Man muss grundsätzlich einmal unterscheiden zwischen einem in der Schwangerschaft erworbenen Diabetes mellitus, das heißt einem Gestationsdiabetes, und einem bereits vorhandenen Diabetes mellitus.

Ist der Diabetes mellitus zu Beginn der Schwangerschaft schon bekannt, sollten einige Punkte beachtet werden: • Eine Schwangerschaft sollte geplant sein. • Es ist ratsam, vorher an einer Schulung teilzunehmen, außerdem muss auch unbedingt das Umfeld mit einbezogen werden. • Der Blutzucker sollte im Vorfeld optimal eingestellt sein. • Vor oder zu Beginn der Schwangerschaft sollte ein „Staging“ durchgeführt werden. Dazu gehören Kontrolle der Augen– gefäße und Nierenfunktion, HbA1, Blutzuckertagesprofile und Urinkontrollen auf Zuckergehalt. Dies sind wichtige Parameter über die Blutzuckereinstellung der letzten Wochen. • Es sollte eine enge Zusammenarbeit zwischen Gynäkologen, Diabetologen und Pädiatern bestehen. • Es müssen engmaschige Kontrollen von Blutzucker, Blutdruck, Urinstatus, Blutbild und Gewicht erfolgen. Eine Entgleisung des Blutzuckers sollte zu einer sofortigen Krankenhauseinweisung führen. • Bei Typ-2-Diabetikerinnen kann eine Umstellung auf Insulin in Erwägung gezogen werden. • Komplikationen wie z. B. Harnwegsentzündungen oder Pilzerkrankungen müssen zeitnah behandelt werden. • Die Vorstellung in der geburtshilflichen Einrichtung ist frühzeitig (Beginn des letzten Schwangerschaftsdrittels) zu empfehlen. • Die Entbindung sollte terminnah stattfinden, das heißt das Kind sollte möglichst nicht übertragen werden. • Eine rasche Untersuchung des Kindes vom Pädiater mit sofortigen Blutzuckerkontrollen ist notwendig. Schwangerschaft

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Handelt es sich um einen Gestationsdiabetes, muss zu den oben genannten Empfehlungen noch beachtet werden: • • • •

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Praxistipp

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Schwangerschaft

Die Patientin sollte unbedingt an einer Schulung teilnehmen. Am Anfang der Therapie steht die Ernährungsberatung. Nach der Geburt ist es empfehlenswert zu stillen. Die Blutzuckeruntersuchungen sollten nach der Geburt in regelmäßigen Abständen weiter durchgeführt werden, auch wenn der Gestationsdiabetes (= GDM) sich vollständig zurückentwickelt hat. Frauen, die einen GDM durchgemacht haben, haben ein deutlich erhöhtes Risiko, später an einem manifesten Diabetes mellitus zu erkranken. • Eine konsequente Gewichtsabnahme sollte begonnen werden, allerdings sollte das Gewicht langsam reduziert werden.

Die Deutsche Diabetes Gesellschaft hat zm Thema „Diabetes und Schwangerschaft“ Patientenleitlinien erstellt. Diese finden Sie unter www.deutsche-diabetes-gesellschaft.de > Leitlinien > Patientenleitlinien.

Kindergarten und Schule Diabetische Kinder sind ganz normale Kinder. Sie erfordern keine besondere Nachsicht, sondern nur etwas mehr Aufmerksamkeit. Wenn Lehrer und Erzieher mit Eltern und Kindern zusammenarbeiten, steht einem normalen und sicheren Schul- oder Kindergartenbesuch nichts im Wege. Hier einige allgemeine Hinweise zum Alltag in der Kindertagesstätte und Schule: • Wichtige Telefonnummern von Eltern und behandelndem Arzt gut erreichbar aufbewahren. • Sonderstellungen sollten vermieden werden. Allerdings kann eine Stoffwechselentgleisung die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen und eine besondere Reizbarkeit hervorrufen. Kommt dies häufiger vor, müssen Eltern und Arzt informiert werden. • Diabetischen Kindern muss es immer möglich sein, zu essen oder zu trinken, damit erst gar keine Zwischenfälle auftreten. • Manche Kinder benötigen Insulin vor dem Essen, dann muss vielleicht während des Aufenthaltes in Schule oder Kindergarten gespritzt werden. • Blutzuckerbestimmungen können auch zwischendurch medizinisch notwendig sein, sie sollten dem Kind deswegen gestattet werden. • Diabetiker können uneingeschränkt am Sportunterricht teilnehmen. Sie sollten allerdings auch dort die Möglichkeit haben, jederzeit ihren Zucker zu kontrollieren. • Zur Sicherheit sollte zusätzlich zu dem Vorrat des Kindes in allen genutzten Räumen eine Packung Traubenzucker aufbewahrt werden. • Ausflüge sind jederzeit möglich. Man sollte aber möglichst wenigstens einen Tag Vorlaufzeit haben, um die nötigen Vorkehrungen treffen zu können. Außerdem sollten das Kind und evtl. eine Begleitperson gut über die Erkrankung informiert sein. • Im Notfall kann auch ein Laie mit einem Glucagon-SpritzenSet (rezeptpflichtig) eine schwere Unterzuckerung mit Bewusstlosigkeit durchbrechen. Nach dem Aufwachen unbedingt Traubenzucker oder süße Flüssigkeit zuführen, Eltern und Notarzt verständigen. • Bei Komplikationen, Verdacht auf Stoffwechselentgleisungen, zur Absprache von Ausflügen oder speziellen Veranstaltungen oder sonstigen Informationen bitte Rücksprache halten mit Eltern oder Arzt. Kindergarten und Schule

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Diabetesbehandlung in der Kindertagesstätte

Je nach Länge der Betreuungszeit in der Kindertagesstätte sind Blutzuckermessungen und/oder Insulingaben notwendig. In der Regel werden auch Mahlzeiten eingenommen, die Auswirkungen auf die Diabetestherapie haben. Es ist nach Meinung von Fachleuten außerordentlich begrüßenswert, wenn das Personal von Kindertagesstätten die Aufgabe annimmt, Kinder mit Diabetes in ihre Gruppen zu integrieren und die komplexe Diabetestherapie für einige Stunden zu übernehmen. Grundsätzlich gilt: • Eltern können den Kindergarten mit der Insulingabe für ihr Kind betrauen. • Der Kindergarten kann, er muss diesem Wunsch aber nicht entsprechen. • Einzelheiten einer regelmäßigen Insulin- oder Medikamentengabe sollen anhand von Verabreichungsformular und Medikamentenplan schriftlich geregelt werden. • Zur Behandlung einer sehr selten auftretenden schweren Unterzuckerung ist ein Notarzt zu rufen. Die zusätzliche Gabe eines Notfallmedikaments (Glukagon-Notfallspritze) durch Erzieher/Betreuungspersonen wäre wünschenswert, erfordert aber eine gesonderte Schulung durch ein Diabetesteam.

Für die Versorgung eines diabeteserkrankten Kindes gibt es in der Regel eine Hauptoption und zwei weitere Möglichkeiten: • Die Erzieherinnen betreuen das Kind und übernehmen – bei Bedarf nach einer Schulung – die notwendigen Messungen und Medikamentengaben. • Ein Pflegedienst besucht das Kind im Kindergarten und führt die Insulingaben (z. B. Injektionen) oder Messungen durch. • Das Kind wird von einer persönlichen Assistenz in den Kindergarten begleitet, welche für Medikamente, Anwendungen und Diäten zuständig ist.

Personal im Kindergarten

Erzieherinnen haben im Normalfall keine medizinische Ausbildung und sind nicht verpflichtet, kranken Kindern Medikamente zu verabreichen, Funktionsmessungen durchzuführen oder auf spezielle Diäten zu achten. Je nach individueller Situation des Kindes kann aber die Bereitschaft der Erzieherinnen hierzu entscheidend sein, ob der Kindergartenbesuch möglich ist. Auch wenn die routinemäßige Blutzuckermessung und Insulingabe außerhalb der Kindertagesstätte durchgeführt wird, kann es nötig werden, dass Erzieherinnen bei einer Unterzuckerung des Kindes notfallmäßig zuckerhaltige Lebensmittel geben müssen.

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Kindergarten und Schule

Zu Beginn des Kindergartenbesuchs ist es notwendig, dass die Erzieherinnen über Krankheit und individuelle Behandlung aufgeklärt werden. In der Regel erklären die Eltern oder eine Mitarbeiterin des Diabetesteams den Erzieherinnen genau, was bei Diabetes bzw. der Therapie zu beachten ist. Nach genauer Einweisung kann die Erzieherin anhand des Verabreichungsformulars die notwendige Therapie durchführen. Sinnvoll ist, wenn ein Elternteil zu Beginn des Kindergartenbesuchs bzw. zu Beginn der Behandlung das Kind tageweise in den Kindergarten begleitet. In dieser Begleitzeit können die Erzieherinnen lernen, auf Anzeichen für eine Unterzuckerung des Kindes oder auf die Einhaltung des Ernährungsplans zu achten. Ist das Kind auf Blutzuckermessungen oder Injektionen angewiesen, sollten die Eltern ihr Kind im Beisein der Erzieherin versorgen. Dabei kann sich die Erzieherin die nötigen Handgriffe abschauen, um diese später selbst durchzuführen. Wenn darüber hinaus der Wunsch nach einer fachspezifischen Schulung oder Beratung besteht, wird diese von DiabetesEinrichtungen, Pädiatrischen Behandlungszentren, Kinderärzten, dem Gesundheitsamt oder anderen Fachkräften durchgeführt. Wer die Kosten für solch eine Schulung übernimmt, sollte vorher abgeklärt werden. Kostenträger können z. B. der Träger des Kindergartens, die Krankenkasse des Kindes, das Gesundheitsamt oder das Sozialamt sein. Unter Umständen müssen die Eltern die Schulung selbst bezahlen. Wenn Eltern die Erzieherinnen darum bitten, bei ihrem diabeteskranken Kind Blutzucker zu messen und notwendiges Insulin zu geben, ist ein entsprechendes Verabreichungsformular sinnvoll.

Schulungen für das Personal

Auf dem Verabreichungsformular können folgende Angaben nützlich sein: • Name, Geburtstag und Erkrankung des Kindes • Bezug zum bestehenden Betreuungsvertrag, z. B.: „Das Verabreichungsformular ergänzt den Betreuungsvertrag vom …“ • Name, Beipackzettel und Verfallsdatum des Insulins • Richtige Lagerung des Medikaments • Uhr- oder Tageszeit der Insulingabe oder Blutzuckermessung • Anleitung zur Blutzuckermessung • Art der Verabreichung des Insulin und Anleitung dazu • Dosierung des Insulin

Verabreichungsformular und Dokumentation

Kindergarten und Schule

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• Anleitung zum Erkennen einer Unterzuckerung und Notfallplan • Gefahren durch die Injektion und Nebenwirkungen • Telefonnummer des behandelnden Kinderarztes • Passus zur Haftungsfreiheit der Erzieherinnen • Ort, Datum, Stempel und Unterschrift des behandelnden Arztes • Ort, Datum und Unterschrift der Sorge- bzw. Erziehungsberechtigten Mit der Unterschrift auf diesem Verabreichungsformular wird die Medikamentenabgabe zum Bestandteil des Betreuungsvertrags. Medikamente dürfen nicht dem Kind mitgegeben werden. Sie müssen zusammen mit dem Verabreichungsformular direkt an die Erzieherin übergeben werden. Zur Dokumentation führen die Erzieherinnen einen Medikamentenplan, aus dem hervorgeht, • welche Mitarbeiterin • welchem Kind • welches Medikament (Insulin) • wann und • in welcher Dosierung verabreicht hat.

Notwendige Regelungen im Kindergartenalltag

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Kindergarten und Schule

Im Kindergarten sind folgende Punkte zu regeln: • Das Medikament muss richtig und verwechslungssicher (mit dem Namen des Kindes versehen) gelagert werden. • Eine Aufbewahrung im Erste-Hilfe-Schrank ist unzulässig. • Erzieherinnen dürfen keine eigenständigen medizinischen Heilbehandlungen durchführen. Das bedeutet, dass Kindergärten keine sogenannte "Hausapotheke" vorrätig haben dürfen, aus denen Kinder bei Schmerzen oder Ähnlichem mit Medikamenten versorgt werden. • Erzieherinnen, die die Medikamentengabe durchführen, sind schriftlich zu benennen. • Eventuell müssen Erzieherinnen geschult werden, z. B. wenn regelmäßig Injektionen verabreicht werden sollen. • Medikamentengaben sollen schriftlich dokumentiert werden.

Ausbildung und Beruf Grundsätzlich können Diabetiker ohne schwerwiegende Folgeoder zusätzliche Erkrankungen fast alle Berufe ausüben. Das plötzliche Entgleisen der Stoffwechsellage kann aber die eigene oder die Sicherheit anderer Menschen gefährden. Deswegen sollten besonders insulinspritzende Diabetiker bestimmte Aspekte bei der Berufswahl beachten.

Ungünstig für Diabetiker sind Berufe, bei denen sie • sich selbst gefährden (z. B. Dachdecker, Gebäudereiniger oder andere Arbeiten in großer Höhe).

Ungünstige Berufe

• keine regelmäßigen Pausen zum Essen und Entspannen haben. • ihren Blutzucker nicht in gewohnter Weise messen können. • die Arbeitsbelastung nicht planen können und viel Stress haben, der sich negativ auf die Stoffwechsellage auswirkt. • Arbeiten in Schutzkleidung verrichten müssen, durch die der Körper nicht direkt zugänglich ist (Hitze, Kälte, Laborplatz). • nachts arbeiten müssen. Schichtdienst ist grundsätzlich möglich, soweit der Tag-NachtRhythmus des Diabetikers nicht völlig durcheinander gerät. Eine Einstellung im öffentlichen Dienst oder eine Verbeamtung ist grundsätzlich möglich, allerdings wird hier häufig ein ärztliches Gutachten zur persönlichen Gesundheitssituation gewünscht.

Ungeeignet sind Berufe mit: • Personenbeförderung (Taxifahrer, Busfahrer, Pilot, Lokführer, etc.)

Ungeeignete Berufe

• verantwortlicher Überwachungsfunktion (wie z. B. Fluglotse, Schrankenwärter, Arbeit an Leitstellen in Kraftwerken) • Schusswaffengebrauch (Polizist, Wachdienst etc.) Diabetiker sind vom Wehrdienst befreit, unabhängig davon, wie schwer die Erkrankung ist. Bei Mitgliedern der Bundeswehr, die an Diabetes mellitus erkranken, entscheidet ein truppenärztliches Attest, ob und welche Tätigkeiten noch ausgeübt werden können. Da bei diesen Berufen eine Fremdgefährdung möglich ist, verbietet der Gesetzgeber sie bzw. überlässt die Entscheidung im Einzelfall dem Arbeitsmediziner. Ausbildung und Beruf

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Auch wenn der angestrebte Beruf nicht zu den ungeeigneten oder ungünstigen Berufen zählt, sollte man sich erkundigen, ob Richtlinien zum Arbeits- und Gesundheitsschutz oder Eignungsvorschriften existieren. Beachtet werden müssen z. B. berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, das Arbeitssicherheitsgesetz, Unfallverhütungsvorschriften, die Gefahrstoffverordnung oder die Eignungsvorschriften für bestimmte Berufe. Bei einem Bewerbungsschreiben muss Diabetes mellitus nicht er– wähnt werden. Stellt der Arbeitgeber Fragen nach dem Gesund– heitszustand, gelten diese nur dann als zulässig, wenn sie im direkten Zusammenhang mit dem einzugehenden Arbeitsverhältnis stehen.

Jugendschutzbestimmungen

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Beim Eintritt ins Berufsleben verlangt der Arbeitgeber eine ärztliche Einstellungsuntersuchung. Diese Untersuchung wird auch von den Jugendschutzbestimmungen gefordert. Vornehmen dürfen sie alle praktischen Ärzte und Allgemein– mediziner, alternativ dazu auch das zuständige Gesundheitsamt. Die Ärzte unterliegen der Schweigepflicht und dürfen die Erkrankung dem Arbeitgeber nicht mitteilen. Es gilt dabei nur herauszufinden, ob man arbeitsfähig ist.

Praxistipp

Die nötigen Formulare dazu werden entweder in den Abschluss– klassen verteilt oder sind über das Gewerbeaufsichtsamt zu beziehen.

Berufsfindung und Arbeitserprobung

Berufsfindung und Arbeitserprobung dienen dazu, den geeignetsten Weg der beruflichen (Wieder-) Eingliederung zu finden. Sie zählen zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation. In der Regel geht es dabei um die Findung und Erprobung eines neuen beruflichen Umfeldes. Die Maßnahmen werden meist in Berufsförderungs- und Berufsfindungswerken durchgeführt. Dies kann dann sinnvoll und notwendig sein, wenn durch die Erkrankung an Diabetes mellitus der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.

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Ausbildung und Beruf

Die Berufsfindung klärt das Leistungsvermögen, die Eignung und Neigung sowie die Auswirkungen der Behinderung auf eine spätere berufliche Tätigkeit des Versicherten. Die Arbeitserprobung soll nach der Entscheidung für einen Beruf noch bestehende Fragen zu bestimmten Ausbildungs- und Arbeitsplatzanforderungen klären. Beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen übernehmen die Rentenversicherungsträger die Kosten. Die Krankenkasse zahlt nachrangig. Bei Geringverdienenden oder nicht Versicherten kommt unter Umständen das Sozialamt für die Kosten auf.

Die Anmeldung erfolgt durch den Rehaträger in Abstimmung mit den Fachdiensten der Agentur für Arbeit (ehemals Arbeitsamt). Erforderliche Unterlagen: • Eingliederungsplan, der vom Rehaträger zusammen mit der Agentur für Arbeit vor Ort und dem Betroffenen erstellt wird • Eignungsgutachten eines Fachdienstes • ärztliche Gutachten mit Befundunterlagen • Kostenzusage des Rehaträgers

Der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger: Agentur für Arbeit (ehemals Arbeitsamt), Rentenversicherungsträger, Krankenkassen, Sozialamt und die Servicestellen. Letztere haben im Zweifelsfall auch die Aufgabe, abzuklären, welcher Träger für die Berufsfindung und Arbeitserprobung zuständig ist.

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Praxistipp

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Wer hilft weiter?

Ausbildung und Beruf

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Autofahren und Führerschein Heutzutage ist es für viele Menschen selbstverständlich, einen Führerschein zu haben, oftmals auch ein eigenes Auto. Doch bei einer Erkrankung wie Diabetes mellitus sind diesbezüglich einige Aspekte zu beachten.

Führerschein

Auch nach einer Krankheit (z. B. Schlaganfall, Herzinfarkt) oder trotz einer Einschränkung (z. B. Diabetes mellitus) wollen viele Menschen weiterhin selbstständig und mobil sein und deshalb Auto fahren. Doch wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn er selbst Vorsorge getroffen hat, dass er andere nicht gefährdet (§ 2 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung [FeV]). In der Anlage 4 der FeV sind häufig vorkommende Erkrankungen und Mängel verzeichnet, die die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Neben den einzelnen Erkrankungen sind mögliche Beschränkungen oder Auflagen aufgeführt (§ 11 FeV). Die Anlage 4 finden Sie im Internet unter www.fahrerlaubnisrecht.de > Gesetzessammlung > Anlagen zur FeV. Diese Fahrerlaubnisverordnung unterteilt die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen in zwei Gruppen: • Gruppe 1 umfasst die Klassen A, A1, B, BE, M, L, S und T. Darunter fallen z. B. Mopeds, Leichtkrafträder, Kraftfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen. • Gruppe 2 umfasst die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und FzF. Das sind beispielsweise Lastkraftwagen und Busse sowie die Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen. Für eine Fahrerlaubnis der Gruppe 2 bestehen schärfere Bestimmungen als für Gruppe 1. Hier Auszüge aus der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung für Diabetiker: • Bei Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen besteht in beiden Gruppen keine Eignung zu Führen von Kraftfahrzeugen. • Bei erstmaliger Stoffwechselentgleisung oder bei neuer Einstellung: Eignung nach Einstellung. • Bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter Therapie mit Diät oder oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisiko und bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z. B. Insulin) für Kraftfahrer in Gruppe 1 wird Eignung

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Autofahren und Führerschein

anerkannt, bei Gruppe 2 Eignung ausnahmsweise, bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über etwa 3 Monate. • Bei Komplikationen wie z. B. mangelndes Sehvermögen, Krankheiten der Gefäße und des Nervensystems kann eine Eignung für beide Gruppen aberkannt werden. Ist ein Patient fahruntauglich und steuert dennoch ein Kraftfahrzeug, macht er sich strafbar und muss für mögliche Schäden selbst aufkommen. Bei einem Unfall muss er mit strafrechtlichen und versicherungsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der Führerscheinstelle im Landratsamt oder bei der Stadtverwaltung zu stellen. Die Antragstellung kann auch über die Fahrschule vorgenommen werden. Bei diesem Antrag ist anzugeben, ob eine körperliche oder geistige Einschränkung vorliegt. Dies sollte der Antragssteller wahrheitsgemäß angeben. Die Führerscheinstelle entscheidet dann, ob und welche Gutachten beizubringen sind und wer diese erstellen kann.

Erstantrag auf Führerschein

Bei Führerscheininhabern, bei denen z. B. Diabetes mellitus diagnostiziert wurde, ist der behandelnde Arzt verpflichtet, den Patienten auf mögliche Einschränkungen und Gefahren hinzuweisen. Der Arzt sollte den Patienten auch schriftlich bestätigen lassen, dass er auf die Gefahr hingewiesen wurde, andernfalls könnten Ärzte für die Kosten möglicher Unfälle haftbar gemacht werden. Oft steht diese Empfehlung auch im Abschlussbericht von Rehamaßnahmen.

Führerschein und schwere Krankheit

Ob der Patient dies dann bei der zuständigen Führerscheinbzw. Kfz-Zulassungsstelle meldet und seine Fahrtauglichkeit überprüfen lässt, bleibt diesem selbst überlassen. Auch Fahrradfahrer, die nach einer schweren Erkrankung am Verkehr teilnehmen und aufgrund ihres Gesundheitszustands einen Unfall verursachen, können ihren Führerschein verlieren. Bei entsprechendem Verdacht macht die Polizei eine Mitteilung an die Führerscheinstelle, welche dann den Patienten auffordert, die Fahrtauglichkeit prüfen zu lassen. Bestehen Zweifel an der Fahrtauglichkeit, fordert die Führerscheinstelle in der Regel ein fachärztliches Gutachten. Der Facharzt sollte nicht der behandelnde Arzt sein.

Zweifel an der Fahrtauglichkeit

Bestehen laut diesem Facharztgutachten noch immer Bedenken, fordert die Führerscheinstelle ein medizinisch-psychologisches Gutachten bzw. eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Autofahren und Führerschein

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Die MPU setzt sich aus folgenden Teilen zusammen: • Fragebögen, die vom Patienten ausgefüllt werden müssen, als Vorbereitung des Arzt- und Psychologengesprächs • Leistungstests zur Prüfung der Reaktions- und Wahrnehmungsfähigkeit sowie der Reaktionsgeschwindigkeit • Medizinischer Bereich: Körperlicher Allgemeinzustand, Sinnesfunktionen, fachärztlicher Befund, neurologischer Befund (falls erforderlich), Medikamenteneinnahme werden berücksichtigt. • Psychologischer Bereich: Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Orientierung, Reaktion, Belastbarkeit werden beurteilt. Im Gespräch mit dem Arzt und Psychologen geht es um die Einstellungen zum Straßenverkehr (Vorausschauen, Planen, Erkennen von Gefahren), aber auch um die Fähigkeit zur Selbsteinschätzung und den Umgang mit Schwierigkeiten. Dauerbehandlung mit Arzneimitteln

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Bei nachgewiesener Intoxikation und anderen Wirkungen von Arzneimitteln, die die Leistungsfähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigen, ist bis zu deren völligem Abklingen die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Art nicht gegeben.

Wer hilft weiter?

Bei Fragen helfen der behandelnde Arzt, die Führerscheinstelle, TÜV oder DEKRA sowie Stellen, die medizinisch-psychologische Untersuchungen durchführen.

Autofahren bei Diabetes mellitus

Grundsätzlich ist ein Arzt dazu verpflichtet, Patienten, die aufgrund ihrer Krankheit nicht Auto fahren können, darauf hinzuweisen. Diabetiker können in der Regel Kraftfahrzeuge führen, dennoch bilden Hypoglykämien (Unterzuckerungen) und Hyperglykämien (Überzuckerungen) im Straßenverkehr ein potenzielles Risiko. Deshalb sollten Diabetiker, die mit Insulin behandelt werden, zur eigenen und zur Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer vor und während der Fahrt einige Punkte beachten.

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Autofahren und Führerschein

Vor einer Fahrt: • Vor einer längeren Fahrt sollte der Blutzucker gemessen und notiert werden. Im Falle eines Unfalls ist dies aus juristischen Gründen wichtig. Dies ist die „Pflicht zur Vorsorge“ nach § 2 Fahrerlaubnisverordnung, um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Bei Verdacht auf Hypoglykämie sollte die Fahrt dann nicht angetreten werden. • Grundsätzlich sollten alle 6 Monate eine augenärztliche Untersuchung und regelmäßig ärztliche Kontrollen durchgeführt werden.

Während der Fahrt: • Im Auto sollten immer folgende Dinge mitgeführt werden, deren Aufbewahrungsort, wenn möglich, auch der Beifahrer kennt: – schnell wirkende Kohlehydrate wie Traubenzucker oder Würfelzucker – Blutzuckertestgerät – Diabetikerausweis – ausreichend Insulin und Spritzen • Die gewohnte Tagesverteilung der Mahlzeiten und die gewohnte Insulindosis beibehalten. • Spätestens alle zwei Stunden Pause machen und Kohlehydrate zu sich nehmen. • Bei Verdacht auf Hypoglykämie während der Fahrt schnellstmöglich anhalten und schnell wirksame Kohlehydrate nehmen und warten, bis der Unterzucker vorbei ist. • Lange Nachtfahrten vermeiden.

Autofahren und Führerschein

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Urlaub

Urlaubsvorbereitung

Viele Diabetiker schrecken aus Angst vor Komplikationen vor einem Auslandsurlaub zurück. Bei richtiger Planung braucht man sich bei der Wahl seiner Reiseziele aber nicht einschränken lassen: • Wenn nötig, die Diabeteskenntnisse auffrischen. • Für Auslandsreisen ein ärztliches Attest mitnehmen, das die Diabetes-Erkrankung bescheinigt. Das erspart mögliche Grenzprobleme wegen der Spritzen, Medikamente und sonstigen Utensilien. • Nahrungsbestandteile fremder Länder mit der heimischen Kost vergleichen. Der Deutsche Diabetikerbund bietet erweiterte BE-Tabellen: www.diabetikerbund.de. • Einige Landesverbände des Diabetikerbundes organisieren Gruppenreisen. Dies ist vor allem für Diabetiker interessant, die noch nicht sicher im Umgang mit der Erkrankung sind. Außerdem gibt es mehrere kommerzielle Reiseanbieter, die Angebote für Diabetiker machen. • Hilfreich ist das Erstellen eines sogenannten DiabetikerNotfallausweises in der jeweiligen Landessprache. Diesen sollte man am Urlaubsort bei sich tragen. Einheimische können dadurch im Notfall ersehen, dass eine DiabetesErkrankung vorliegt und den entsprechenden Handlungsanweisungen folgen. Text und Übersetzungen in verschiedene Landessprachen im Internet unter www.diabetikerausweis.de.

Reiseapotheke für Diabetiker: • Insulin, Tabletten • Spritzen, Kanülen, Pen, Pumpe • Testgerät und Teststreifen für Blutzucker und Aceton • Protokollheft • Glucagon-Notfall-Set • Traubenzucker, evtl. Zwischenmahlzeiten • Diabetikerausweis mit Übersetzung in die jeweiligen Landessprachen • Versichertenkarte • Auslandskrankenschein, Europäische Krankenversichertenkarte oder Reisekrankenversicherung • Rezept für Insulin • Adressen von Diabetologen, internationalen Apotheken, Konsulat und Botschaft • Bescheinigung für Diabetiker zur Vorlage beim Einchecken am Flughafen 60

Urlaub

• Thermoskanne oder Styroporbox • sonstige Medikamente • Wundsalben und Verbandmaterial

Da ein Verlust des Gepäcks möglich ist, sollte auf jeden Fall jeweils ein Set im Handgepäck und ein Notfall-Set im Großgepäck mitgeführt werden, bestehend aus Ersatz-Pen, Insulin, Tabletten, Spritzen, Kanülen, Teststreifen, Ersatz-Messgerät, Traubenzucker. Auch Typ-2-Diabetiker, die normalerweise kein Insulin benötigen, sollten für den Fall einer Unterzuckerung ein Notfall-Set mitführen.

Vor einer Flugreise gibt es einige zusätzliche Dinge zu beachten:

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Praxistipp

Flugreisen

• Diabetikerkost Die meisten Fluggesellschaften bieten Diabetikern mittlerweile für Flüge spezielle Diabetikerkost (= Diabetic Meals [DBML]). Dies ist entweder über das Reisebüro oder durch den Patienten spätestens 1 bis 2 Tage vorher direkt bei der Fluggesellschaft zu bestellen. Beim Einchecken sollten sich Patienten vergewissern, ob das Spezialessen auch wirklich an Bord ist. Falls das Menü nicht den Anforderungen eines Diabetikers entspricht, sollte das den Besatzungsmitgliedern mitgeteilt werden. Allerdings sind keine exakt berechneten Maßeinheiten möglich. Um ihre persönliche Menge zu erreichen, müssen Patienten das Menü durch zusätzliche Broteinheiten ergänzen oder nur einen Teil essen. Falls der Diabetiker mit seiner Therapie an feste Zeiten gebunden ist, sollte er diese möglichst einhalten. Die Broteinheiten sind an die mangelnde Bewegung anzupassen. Der behandelnde Arzt kann dazu am besten beraten. • Zeitverschiebung Bei Flugreisen Richtung Westen kommt es zu einer Verlängerung des Tages. Das erfordert gegebenenfalls. eine Extradosis Insulin, evtl. auch eine zusätzliche Mahlzeit. Bei Flugreisen Richtung Osten kommt es zu einer Verkürzung des Tages. Das erfordert gegebenenfalls einen zusätzlichen Snack oder weniger Insulin. • Mitnahme von Lebensmitteln Falls Diabetiker bestimmte Lebensmittel wie frisches Obst als Reiseproviant mitnehmen wollen, vorher nach den Einfuhrbestimmungen des jeweiligen Landes erkundigen. Dasselbe gilt für die Mitnahme von Getränken. Urlaub

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• Veränderungen einplanen Diabetiker müssen darauf vorbereitet sein, dass die angegebenen Start- und Landezeiten nicht eingehalten werden können. Ebenso ist es möglich, dass man am Ankunftsflughafen nachts kein Essen und Trinken kaufen kann. Deshalb immer ausreichend Vorrat mitnehmen. • Mitnahme spezieller Diabetesutensilien Im Flugverkehr gelten verschärfte Sicherheitsmaßnahmen, speziell bei Reisen in die USA. Da spitze Gegenstände als potentielle Tatwerkzeuge gelten, müssen Diabetiker unbedingt einige Vorsorgemaßnahmen treffen, um ihre Spritzen und Lanzetten zur Therapie und Diagnostik mitführen zu dürfen: – Insulin muss mit Originaletikett versehen sein, dass eindeutig den Wirkstoff nachweist. Insulinflaschen sollten möglichst in der Originalverpackung bleiben, da sich der Rezeptaufdruck auf der Verpackung befindet und sonst beschädigt wird. – Lanzetten zur Blutzuckermessung sollten original verpackt sein und auf dem Blutzuckermessgerät muss der Herstellername sichtbar zu lesen sein. Dann können auch Diabetiker, die kein Insulin benötigen, ihren Blutzucker kontrollieren. – Glukagon-Kits müssen ebenfalls original verpackt und original etikettiert sein. – Diabetiker sollten einen speziellen Diabetikerausweis in deutsch und englisch, evtl. auch in der Landessprache, mit sich führen. Normale Rezepte und Arztbriefe, in denen die notwendigen Medikamente aufgelistet sind, reichen nicht aus. – In jedem Fall ist es zu empfehlen, sich vor Abflug noch einmal bei der Fluggesellschaft nach entsprechenden Bestimmungen zu erkundigen.

Aufenthalt

Während der Reise bzw. am Urlaubsort sollte der Diabetiker auf äußere Einflüsse wie Zeitverschiebung und extreme klimatische Belastungen achten. • Zeitverschiebung Bei Flugreisen Richtung Westen kommt es zu einer Verlängerung des Tages. Das erfordert vielleicht eine Extradosis Insulin. Bei Flugreisen Richtung Osten kommt es zu einer Verkürzung des Tages. Das erfordert vielleicht einen zusätzlichen Snack oder weniger Insulin. • Häufiges Messen Da sich Urlaubsaktivitäten von denen des Alltags unterscheiden, verändert sich der Insulinbedarf. Diese Schwankungen sind nur durch häufige Messungen zu kontrollieren.

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Urlaub

• Extremes Klima Insulin kann bei heißem Klima schneller wirken. Die Testergebnisse sind evtl. nicht so zuverlässig genau wie zu Hause. Insulin kann bei hohen Temperaturen am Körper mitgeführt werden, aber es darf nicht direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt oder in extrem heißen Räumen, z. B. Auto, ohne Schutz aufbewahrt werden. Als Isolierung geeignet sind entweder Thermoskannen oder Styroporboxen. Sie schützen auch vor Frost. • Infektionen mit Fieber Erkrankungen können zu einer schweren Stoffwechselentgleisung/Ketoacidose führen. Die Symptomatik kann leicht mit einer Magen-Darm-Infektion verwechselt werden, aber die Vorgehensweise soll nach einem speziellem Schema (beim behandelnden Arzt erfragen) erfolgen. Bei Infektionen benötigen Diabetiker grundsätzlich mehr Flüssigkeit und Insulin. • Kleine Verletzungen, besonders der Füße Bei Diabetikern können sich schon kleine Verletzungen, z. B. Blasen oder kleine Risse, rasch entzünden und das „diabetische Fußsyndrom“ auslösen.

Urlaub

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Ernährung bei Diabetes mellitus Rund 6,3 Millionen Deutsche sind an Diabetes mellitus erkrankt, etwa 90 % davon sind übergewichtig. Übergewicht führt zu einer Insulinresistenz, deswegen könnten viele Diabetiker durch eine geringe Gewichtsreduktion ihre Blutzuckerwerte deutlich verbessern. Ein Körpergewicht mit einem BMI (Body Mass Index) von 18,5–25 (Körpergewicht : [Körpergröße in m]2) in mwäre erstrebenswert. Deshalb kommt der Ernährung bei Diabetikern eine sehr wichtige Bedeutung zu. Empfohlene Ernährung: • Günstig ist eine fettreduzierte Kost, außerdem sollten tierische Fette durch pflanzliche ersetzt werden. Verzichtet werden sollte außerdem auf gesättigte Fettsäuren (gehärtete Fette). Stattdessen sollte der Anteil an mehrfach ungesättigten Fettsäuren wie beispielsweise Omega-3-Fettsäuren in Hering und Lachs erhöht werden. • Wenig tierisches Eiweiß (z. B. Wurst und Fleisch) • Reichlich Gemüse und Obst (= Vitamine) • Vollkornprodukte • Kohlehydrate mit viel Ballaststoffen und einem niedrigen glykämischen Index • Wenig Alkohol. Typ-1-Diabetiker sollten immer Kohlehydrate mit dem Alkohol zu sich nehmen, sonst besteht Unterzuckerungsgefahr. • 1,5 bis 2 Liter Flüssigkeit am Tag trinken (Wasser, Tee, ungesüßte Säfte). • Mehrere kleine Mahlzeiten am Tag zu sich nehmen. • Den Tag mit einem vollwertigen Frühstück beginnen um den Energiespeicher nach der Nacht wieder aufzufüllen. • Langsam essen. Erst nach etwa 15 Minuten stellt sich ein Sättigungsgefühl ein. Die Teilnahme an speziellen Diabetesschulungen kann sinnvoll sein, denn sie beinhalten unter anderem auch Ernährungs– beratung. Adressen hierfür vermitteln Krankenkassen oder z. B. der Deutsche Diabetiker Bund.

Glykämischer Index

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Ernährung bei Diabetes mellitus

Der glykämische Index (GI) gibt die blutzuckersteigernde Wirkung von Kohlehydraten bzw. Nahrungsmitteln an. Lebensmittel mit einem niedrigen glykämischen Index sind gesünder, weil sie den Blutzucker langsam und nur leicht erhöhen, während Lebens-

mittel mit einem hohen glykämischen Index den Blutzucker rasch und hoch ansteigen lassen. Zu den Nahrungsmitteln mit niedrigem GI gehören z. B. Vollkornprodukte, Äpfel, Orangen, Trauben, Bohnen, Erbsen, Milch, Joghurt.

Immer mehr Kinder sind zu dick, deshalb tritt bei Kindern und Jugendlichen immer häufiger Typ-2-Diabetes mellitus auf, eigentlich eine Erkrankung des höheren Lebensalters, die vor wenigen Jahren fast nur bei älteren Menschen auftrat. Deshalb wird befürchtet, dass diese Erkrankung bei weiter anhaltendem Trend zum jugendlichen Übergewicht bald zur neuen Kinderkrankheit wird.

Ernährung bei Kindern und Jugendlichen mit Diabetes mellitus

Typ-2-Diabetes mellitus wird durch falsche, zu fettreiche Ernährung und mangelnde Bewegung verursacht – bisher vor allem ein Problem der älteren Generation. Bei Kindern und Jugendlichen mit Typ-2-Diabetes ist eine fettreduzierte Ernährung zur Gewichtsreduktion erstrebenswert, bei Typ-1-Diabetes dagegen ist eine vollwertige Ernährung sinnvoll. Wichtig ist für Kinder mit Diabetes mellitus und deren Eltern das Wissen um die Wirkung von Kohlehydraten auf den Blutzucker und das Abstimmen der Kohlehydratzufuhr auf die jeweilige Insulintherapie. Gerade dies ist oft ein Problem bei Kindern, denn einerseits lässt sich die Kohlehydrataufnahme nicht so genau planen und einhalten, andererseits möchten Kinder mit Diabetes mellitus, genauso wie andere Kinder, auch einmal Süßigkeiten essen. Doch nur bei geregelter und mit dem Insulin abgestimmter Kohlehydratzufuhr können die Blutzuckerwerte in den wünschenswerten Bereich gebracht werden. Im Rahmen von Diabetesschulungen können betroffene Kinder und deren Eltern den Umgang mit der Erkrankung erlernen. Bei Diabetes mellitus ist eine ausführliche Ernährungsberatung von besonderer Bedeutung. Adressen von Einrichtungen, die eine solche Ernährungsberatung anbieten, erhält man bei den Krankenkassen. Für Kinder gilt das Gleiche wie für Erwachsene. Eine gesunde und vollwertige Ernährung ist entscheidend für eine gute Stoff– wechsellage. Sie sollte kohlehydratreich und fettreduziert sein, wobei Kinder etwas mehr Fett aufnehmen dürfen. Zucker ist nicht generell verboten, sollte aber sehr eingeschränkt und möglichst „verpackt“ (z. B. in Kuchen) sein. Zu den Süßigkeiten gehören auch Fruchtsäfte und zuckerhaltige Getränke.

Ernährung bei Diabetes mellitus

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Sport bei Diabetes mellitus Regelmäßige körperliche Aktivitäten trainieren den Kreislauf, regen den Stoffwechsel an und tragen zu einem besseren Körper- und Lebensgefühl bei. Bei Diabetikern wirkt sich Bewegung besonders günstig auf die Stoffwechsellage aus.

Dabei ist es nicht unbedingt notwendig, sportliche Höchstleistungen zu vollbringen, es hilft schon: • kürzere Wege zu Fuß zu gehen • Fahrrad zu fahren • Treppen zu steigen • täglich einen Spaziergang zu machen • regelmäßig im Garten zu arbeiten • elektrische Geräte, z. B. den Fernseher, nicht per Fernbedienung, sondern mit der Hand zu bedienen Bei intensiveren sportlichen Anstrengungen sollten Diabetiker vorher mit ihrem behandelnden Arzt sprechen. Ausdauersport ist auf jeden Fall bestens für Diabetiker geeignet, darunter versteht man Sportarten, die einen großen Stoffwechseleffekt haben und über längere Zeit trainiert werden können, wie zum Beispiel (Nordic) Walking, Joggen, Radeln. Der zusätzliche Verbrauch an Bewegungskalorien über das Ankurbeln des Zuckerstoffwechsels ist hier ebenso wichtig wie die Verbrennung von Fetten bei niedriger Belastungsintensität. Typ-2-Diabetiker, die nur mit Diät eingestellt sind, brauchen nichts Besonderes zu beachten, wenn sie mit Sport beginnen. Tablettenpflichtige Diabetiker müssen sich bei ihrem Arzt informieren, welche Art von Medikamenten sie einnehmen, da diese sich unterschiedlich auswirken können. Bei den einen ist keine Anpassung nötig, andere sind vor dem Sport entweder zu reduzieren oder ganz wegzulassen. Bei insulinpflichtigen Diabetikern führt körperliche Aktivität zur Blutzuckersenkung. Das heißt: Vor dem Sport sollte der Blutzucker gemessen und aus der Erfahrung heraus entschieden werden, ob Insulin reduziert und/oder zusätzliche kohlehydratreiche Nahrung zugeführt wird. Bei extrem hohen Blutzuckerwerten sollte auf Sport verzichtet werden. 66

Sport bei Diabetes mellitus

Folgende Maßnahmen sollten bei Diabetes mellitus beachtet werden: • Blutzuckermessgerät und -teststreifen, Acetonstreifen, Insulin, ausreichend Sport-Zwischenmahlzeiten und Getränke sollten immer mitgenommen werden. • Vor Beginn der sportlichen Betätigung Blutzucker messen. • Bei niedrigen Blutzuckerwerten noch BE zuführen, bei zu hohen Werten erst einen Aceton-Test durchführen. Bei positivem Aceton darf auf keinen Fall mit Sport begonnen werden, da die Gefahr einer Stoffwechselentgleisung (Ketoacidose) besteht. • Bei Anzeichen einer Unterzuckerung (Zittern, Herzklopfen, Herzrasen, Angst, kalter Schweiß, Müdigkeit, plötzlicher Leistungseinbruch) den Sport sofort unterbrechen und einen Blutzuckertest durchführen. Notfalls eine ausreichende Menge von schnell wirksamen Kohlehydraten wie z. B. Traubenzucker, Kekse oder Früchte zuführen. • Nach einer Ausdauerbelastung kann die Insulinempfindlichkeit noch bis zu 24 Stunden erhöht sein. Deswegen regelmäßig den Blutzucker kontrollieren. Die Zahl übergewichtiger Kinder in Deutschland hat sich in den letzten 20 Jahren fast verdoppelt. Die tägliche Kalorienaufnahme bestimmt als wesentlicher Faktor das Körpergewicht. In Bezug auf die Regulation des Körpergewichts hat die Bewegung und vor allem Sport den gleichen Stellenwert wie Essen und Trinken. Auch hier gilt wieder das Gleiche wie bei den Erwachsenen: Regel– mäßige Bewegung wirkt sich positiv auf die Stoffwechsellage aus. Kinder und Jugendliche mit Typ-2-Diabetes sollten Sport treiben, um ihr Gewicht zu reduzieren. Allerdings müssen die Kinder und Jugendlichen mit Typ-1Diabetes lernen, die erforderlichen Anpassungen der Insulindosis und der Kohlehydratmenge vorzunehmen. Unterzuckersymptome bei sportlicher Betätigung müssen erkannt werden und die Kinder sollten richtig darauf reagieren können. Im Kindergarten sollten zuckerhaltige Nahrungsmittel wie Traubenzucker oder Fruchtsaftgetränke vorrätig sein bzw. von den Eltern mitgegeben werden. Auch die Erzieherinnen im Kindergarten, sollten von der Diabeteserkrankung des Kindes unterrichtet sein. Kinder mit Diabetes mellitus können auch ohne Leistungseinschränkungen am Schulsport teilnehmen. Auch hier gilt: Vor dem Schulsport sollte das Kind seinen Blutzuckerwert messen und gegebenenfalls zusätzlich etwas essen. Erzieherinnen und Lehrer sollten unbedingt eine Unterzuckerung erkennen können und selbst ein Päckchen Traubenzucker dabei haben, um dies dem Kind in so einem Fall schnell zu verabreichen. Trinken ist bei sportlicher Betätigung unverzichtbar, da die Flüssigkeit, die man dabei verliert, schnell ersetzt werden sollte.

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Praxistipp

Sport bei Kindern mit Diabetes mellitus

Sport bei Diabetes mellitus

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Adressen Deutscher Diabetiker Bund e. V. Bundesgeschäftsstelle Goethestr. 27, 34119 Kassel Telefon 0561 7034770 Fax 0561 7034771 E-Mail [email protected] www.diabetikerbund.de

Deutsche Diabetiker Gesellschaft (DDG) Geschäftsstelle Reinhardtstraße 31, 10117 Berlin Telefon 030 31169370 Telefax 030 311693720 E-Mail [email protected] www.ddg.info diabetesDE e. V. Reinhardtstraße 31, 10117 Berlin Telefon 030 2016770 Telefax 030 20167720 E-Mail [email protected] www.diabetesde.org

Internet

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Adressen

Internetportale mit Informationen, Datenbanken und Diskussionsforen: www.betaCare.de www.diabetes-forum.com www.diabetes-gate.de www.diabetes-kids.de www.diabetes-deutschland.de

Formulare Selbst gut eingestellte Diabetiker müssen immer mit Kompli– kationen rechnen, deshalb ist es sinnvoll, einen DiabetikerNotfallausweis mitzuführen.

Notfallausweis

Dem Diabetiker-Notfallausweis ist zu entnehmen, dass der Inhaber an Diabetes mellitus erkrankt ist. Zusätzlich sind seine Medikamente und nötige Hinweise zu Sofortmaßnahmen im Falle einer Hypoglykämie aufgeführt. Außerdem können die Adressen von Familienangehörigen und dem behandelndem Arzt angegeben werden. Er ist in verschiedenen Sprachen erhältlich. Zu beziehen bei: Deutscher Diabetiker Bund (DDB) e. V. Telefon 0561 7034770 (Europäischer Diabetes-Notfallausweis) Diabetiker-Ausweis-Wortlaut (deutsch) Ich bin zuckerkrank und werde mit behandelt. Im Fall von Unwohlsein, anormalem Verhalten oder Bewusstseinsverlust geben Sie mir bitte mehrere Stücke Zucker zu essen, Bonbons, Brot oder ein sehr süßes Getränk. Wenn ich nicht schlucken kann oder nicht sehr schnell zu mir komme, sollte man mir umgehend Glukagon injizieren. Dazu benachrichtigen Sie meine Familie oder einen Arzt oder lassen Sie mich sofort ins Krankenhaus bringen. Diabetiker-Ausweis-Wortlaut (englisch) I am a diabetic, and am being treated with . If I seem to be ill, behave abnormally, or lose consciousness, please give me several lumps of sugar to eat, sweets, bread, or something very sweet to drink. If I can't swallow or if I don't regain consciousness quickly, I need an immediate glucagon injection, so please get in touch with my family or a doctor or have me taken to hospital.

Notfallausweis-Wortlaut für Pumpenträger (deutsch) Ich bin zuckerkrank und werde per Insulinpumpe mit Insulin versorgt. Im Fall von Unwohlsein, anormalem Verhalten oder Bewusstseinsverlust unterbrechen Sie die Insulinzufuhr durch meinen Katheter an Bauch, Bein oder Hüfte und geben Sie mir bitte mehrere Stücke Zucker zu essen, Bonbons, Brot oder ein sehr süßes und zuckerhaltiges Getränk. Wenn ich nicht schlucken kann oder nicht sehr schnell zu mir komme, sollte man mir umgehend Glukagon injizieren. Dazu benachrichtigen Sie meine Familie oder einen Arzt oder lassen Sie mich sofort ins Krankenhaus bringen.

Notfallausweis für Pumpenträger

Formulare

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Notfallausweis-Wortlaut für Pumpenträger (englisch) I’m diabetic and I’m using an insulin pump. If I seem to be ill, behave abnormally, or lose consciousness, please stop the insulin supply through my catheter at abdomen, bone or haunch and please give me several lumps of sugar to eat, sweets, bread, or a very sweet drink. If I can't swallow or if I don't regain consciousness quickly, I need an immediate glucagon injection, so please get in touch with my family or a doctor or take me to hospital immediately.

Gesundheitspass Diabetes mellitus

In diesem Pass können individuelle Therapieziele, Messwerte und Untersuchungstermine der Patienten eingetragen werden. Dieser Gesundheitspass ist erhältlich beim: Kirchheim Verlag Kaiserstr. 41, 55116 Mainz Telefon 06131 96070-0

Ärztliche Atteste für die Zollkontrolle

Für Diabetiker, die in die USA oder auch andere Länder einreisen möchten, ist ein englischsprachiges Attest vom Hausarzt sehr nützlich, vor allem wenn sie Spritzen, Pen und Insulinampullen mitführen. Musteratteste in englischer Sprache können bei www.diabetesde.org heruntergeladen werden: • Ärztliches Attest-Muster für die Zollkontrollen, wenn Insulin gespritzt wird (englisch) • Ärztliches Attest-Muster für die Zollkontrollen, wenn eine Insulinpumpe benutzt wird (englisch)

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Formulare

Ärztliches Attest-Muster für die Zollkontrolle (Insulin)

Name und Adresse des Arztes/ Doctor’s name and address

Ort und Datum/ Place and date

To whom it may concern This is to certify that Mrs./Mr. born on

,

is an insulin-dependent diabetic patient. The therapy of the patient includes the injection of insulin and blood glucose monitoring at a regular basis. To assure the therapy syringes, needles, insulin vials, blood glucose monitoring devices and test strips are required. Lack of access to these things would threaten the patient's life within a short period of time, and therefore permanent access is necessary.

Name und Unterschrift des Arztes/ Doctor’s name and signature

Formulare

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Ärztliches Attest-Muster für die Zollkontrolle (Insulinpumpe)

Name und Adresse des Arztes/ Doctor’s name and address

Ort und Datum/ Place and date

To whom it may concern This is to certify that Mrs./Mr. born on

,

is an insulin-dependent diabetic patient. The patient has to carry a small pump that delivers insulin via a thin catheter subcutaneously. In addition to this pump the patient has to have syringes, needles, insulin vials, blood glucose monitoring devices and test strips in his luggage. Lack of access to these things would threaten the patient's life within a short period of time, and therefore permanent access is necessary.

Name und Unterschrift des Arztes/ Doctor’s name and signature

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Formulare

Impressum Herausgeber und Redaktion beta Institut gemeinnützige GmbH Geschäftsführer: Andreas Widmann Kobelweg 95, 86156 Augsburg Telefon 0821 45054-0 Telefax 0821 45054-9100 E-Mail: [email protected] www.betainstitut.de Text Beate Hollmann-Lachmair Sabine Bayer Autoren und Herausgeber übernehmen keine Haftung für die Angaben in dieser Broschüre. 3. Auflage, August 2011

Schutzgebühr 4,50 Euro

Impressum

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Informierte Patienten – das ist unser Ziel! Unter www.betainstitut.de, Rubrik „Patienteninformationen“ finden Sie weitere Patientenratgeber zu vielen Themen, wie z. B.

• Behinderung & Soziales • Brustkrebs & Soziales • Demenz & Soziales • Depression & Soziales • Elterngeld • Epilepsie & Soziales • Herzinfarkt & Soziales • Hilfen für Familien • Migräne & Soziales • Neurodermitis & Soziales • Osteoporose & Soziales • Parkinson & Soziales • Patientenvorsorge

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