Brustkrebs & Soziales

Aktualisierungen 2016

Behandlung Leitlinie (S. 8) Die Leitlinie „Mamakarzinom der Frau; Diagnostik, Therapie und Nachsorge“ finden Sie unter www.awmf.org > Leitlinien > Leitlinie-Suche, Suchbegriff: „Brustkrebs.“

Krankengeld Selbstständige (Freiwillig Versicherte) (S. 39) Hauptberuflich Selbstständige, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben in der Regel keinen Anspruch auf Krankengeld. Um bei Krankheit dennoch finanziell abgesichert zu sein, gibt es folgende Möglichkeiten: • Erklärung gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Krankengeldanspruch umfassen soll (sog. Wahlerklärung): Der Versicherte muss dann statt dem ermäßigten Beitragssatz von 14,0 % den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % zahlen, und hat ab der 7. Woche Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld (Basisschutz). • Abschluss eines Wahltarifs für das Krankengeld, um den Basisschutz in Höhe und Dauer zu ergänzen oder zu ersetzen. • Abschluss einer privaten Krankentagegeldversicherung

Höchstbetrag des Krankengelds (S. 39) Bei freiwillig Versicherten über der Beitragsbemessungsgrenze wird nur das Arbeits­ entgelt bis zur Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, das ist 2016 ein Betrag von 141,25 e (= Beitragsbemessungsgrenze 50.850,– e : 360). Da das Krankengeld 70 % dieses Arbeitsentgelts beträgt, kann es maximal 98,88 e täglich betragen. Abgezogen vom Krankengeld werden Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Krankenkasse übernimmt die Beiträge der Krankenversicherung und jeweils die Hälfte der drei genannten Versicherungen. Damit ergibt sich in der Regel ein Abzug von 12,03 % bei Krankengeldempfängern mit Kindern bzw. 12,28 % bei kinderlosen Empfängern.

Aussteuerung: Ende des Krankengelds durch Höchstbezugsdauer (S. 42) Wird der Anspruch auf Krankengeld (78 Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 3 Jahren wegen derselben Erkrankung) ausgeschöpft und ist der Patient noch immer arbeitsunfähig, dann endet seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (Aussteuerung). Die Krankenkasse informiert das Mitglied rund 2 Monate vor der Aussteuerung über die Möglichkeit, seinen Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung zu erklären. Liegt innerhalb von 2 Wochen keine Austrittserklärung vor, wird der Versicherte automatisch am Tag nach der Aussteuerung als freiwilliges Mitglied weiterversichert (obligatorische Anschlussversicherung, § 188 Abs. 4 SGB V). Besteht Anspruch auf Familienversicherung, hat diese Vorrang vor der freiwilligen Versicherung.

Praxistipps!

• Wer nicht als freiwilliges Mitglied weiterversichert werden möchte, muss innerhalb der 2-Wochen-Frist seinen Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung erklären und einen anderweitigen Anspruch auf nahtlose Absicherung im Krankheitsfall nachweisen, z. B. eine private Krankenversicherung. • Wer nach der Aussteuerung Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit bezieht, kann seinen ursprünglichen Krankenversicherungsschutz erhalten. Die Beiträge zur Krankenversicherung zahlt die Agentur für Arbeit. 

Erwerbsminderungsrente (S. 46) Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht bis zur Altersgrenze der Regelaltersrente (ab Juni 2016: 65 Jahre und 5 Monate).

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Voraussetzungen (S. 48) Leistungsberechtigt sind Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, • die die Altersgrenze der Regelaltersrente erreicht haben (ab Juni 2016: 65 Jahre und 5 Monate) oder • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und wegen ihrer Krankheit dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Beispiel: einer alleinlebenden Frau bleiben abzüglich Miete und Heizkosten, weniger als 404,– e im Monat zur Verfügung. Ob die Kosten für Miete und Heizung angemessen sind, wird immer individuell vom Sozialamt geprüft.

Zuzahlungsbefreiung bei Erreichen der Belastungsgrenze Freibetrag (S. 55) Von diesem Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt wird ein Freibetrag abgezogen: • Für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten 5.229,– e (= 15 % der jährlichen Bezugsgröße). • Jeden weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartners 3.486,– e (= 10 % der jährlichen Bezugsgröße). • Für jedes Kind des verheirateten Versicherten sowie für jedes Kind eines eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartners 7.248,– e als Kinderfreibetrag, wenn es sich um ein Kind beider Ehegatten handelt, ansonsten 3.624,– e. • Für jedes weitere Kind eines alleinerziehenden Versicherten 7.248,– e.

Einnahmen zum Lebensunterhalt sind: (S. 55) Elterngeld: Basiselterngeld wird nur der Betrag der über 300,– e liegt angerechnet, beim ElterngeldPlus über 150,– e. Kindergeld und Kinderzuschlag (zählen als Einkommen des Kindes)

Berechnungsbeispiel (S. 59) Ehepaar mit 2 Kindern: Jährliche Bruttoeinnahmen aller Haushaltsangehörigen: 30.000,– € minus Freibetrag für Ehegatte (= erster Haushaltsangehöriger): 5.229,– € minus Freibetrag für 2 Kinder (2 x 7.248,– €): 14.496,– € ergibt Zwischensumme: 10.275,– € davon 2 % = Belastungsgrenze:

205,50 €

Wenn im konkreten Beispiel die Zuzahlungen die Belastungsgrenze von 205,50 e im Jahr übersteigen, übernimmt die Krankenkasse die darüber hinausgehenden Zuzahlungen.

Sonderregelung (S. 60) Sonderregelung für Sozialhilfeempfänger Berechnungsgrundlage für die Zuzahlungsgrenze bei Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe), von Arbeitslosengeld II und von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Regelsatz des Regelbedarfsstufe 1, das heißt: Ein Sozialhilfeempfänger zahlt im Jahr 96,96 e zu, ein chronisch Kranker 48,48 e. Sonderregelung für Sozialhilfebewohner im Heim Heimbewohner, die Sozialhilfe beziehen, müssen nicht Zuzahlungen leisten, bis sie die „1-%- bzw. 2-%-Grenze“ erreicht haben und damit eine Zuzahlungsbefreiung erhalten, sondern haben die Möglichkeit, dass der örtlich zuständige Sozialhilfeträger den Gesamtbetrag (96,96 e bzw. bei chronisch Kranken 48,48 e) an die Krankenkasse des Heimbewohners vorab überweist. Dieser als Darlehen gewährte Gesamtbetrag wird dann in monatlichen Ratenbeträgen mit dem Taschengeld des Heimbewohners verrechnet.

Medizinische Rehabilitation Medizinische Rehabilitation (S.73) Bei Brustkrebs sind medizinische Reha-Leistungen sehr oft Teil des Behandlungskonzepts. Kostenträger ist in der Regel die Krankenversicherung oder Rentenversicherung.

Kostenträger Rentenversicherung (S. 74) Der Patient kann bei einer medizinischen Reha eine zugelassene und zertifizierte RehaEinrichtung selbst wählen. Sind die Kosten höher als bei den Vertragseinrichtungen der Krankenkasse, zahlt der Patient die Mehrkosten. Die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie oder die religiösen Bedürfnisse der Betroffenen sollten bei der Wahl berücksichtigt werden. Sind die Wünsche berechtigt müssen die Mehr­ kosten vom Patienten nicht getragen werden. Die letzte Entscheidung liegt jedoch bei der Krankenkasse.

Kostenträger Rentenversicherung (S. 74) Soll die Maßnahme in einer bestimmten Einrichtung stattfinden, muss dies in einem Anschreiben zum Antrag ausdrücklich vermerkt werden und möglichst auch begründet. Auch die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie oder die religiösen Bedürfnisse der Betroffenen sollten bei der Wahl eine Rolle spielen und berücksichtigt werden. Die Leistung wird in der Regel im Inland erbracht. Eine Kostenübernahme für eine Medizinische Reha im Ausland ist dann möglich, wenn aufgrund gesicherter medizinischer Erkenntnisse für die vorliegende Erkrankung ein besserer Reha-Erfolg dort zu erwarten ist.

Wer hilft weiter?

(S. 74)

Fragen rund um die Medizinische Rehabilitation beantwortet auch das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit zum Thema Krankenversicherung: Mo–Do von 8–18 Uhr, Fr von 8–12 Uhr, 030 3406066-01.

Praxistipps!

(S. 75)

Antragstellung bei der Krankenkasse Erkennt der behandelnde Arzt die Notwendigkeit einer Reha, so muss er das Formular 61 „Prüfung des zuständigen Rehabilitationsträgers“ der Krankenkasse ausfüllen und den dafür vorgesehenen Durchschlag an die Krankenkasse schicken. Das Formular 60 ist seit dem 01.04.2016 nicht mehr notwendig. Falls der Antrag bei einem anderen Kostenträger (z. B. Berufsgenossenschaft, Renten­ versicherungsträger) gestellt werden muss, wird der Antrag von der Krankenkasse weitergeleitet. Seit 1.4.2016 können alle Vertragsärzte der Krankenkassen eine Rehabilitation beantragen.

Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung (S. 76) Keine Zuzahlung an die Rentenversicherungsträger ist u. a. zu leisten: • bei einer ambulanten Reha-Leistung, • von Bezieherinnen von Übergangsgeld, • von Bezieherinnen von Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, • von Frauen, deren monatliches Netto-Einkommen unter 1.163,– e liegt. Die Zuzahlung richtet sich bei Antragstellung 2016 nach folgender Tabelle: Monatliches Nettoeinkommen

Zuzahlung

bis 1.163,– e

keine

ab 1.163,– e

9,50 e

ab 1.200,– e

10,– e

Onkologische Nachsorgeleistung (S. 77) Damit der Rentenversicherungsträger die Kosten übernimmt, muss eine der folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein: • Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren oder • 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung oder • innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung wird durchgehend (kein Kalendermonat Unterbrechung) eine versicherte oder selbstständige Beschäftigung bis zur Antragstellung ausgeübt oder nach einer solchen Beschäftigung liegt Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit bis zur Antragstellung vor oder • Bezug einer Rente der Rentenversicherung oder • nicht rentenversichert, aber Ehegatte oder Kind eines Versicherten und Rentners der Rentenversicherung

Stufenweise Wiedereingliederung (S. 81) Die Stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme der Medizinischen Reha­ bilitation. Findet sie im unmittelbaren Anschluss an eine medizinische Rehamaßnahme statt, d. h. wird sie innerhalb von 4 Wochen nach Entlassung aus einer Reha-Klinik angetreten, ist die Rentenversicherung Kostenträger. Trifft dies nicht zu, ist in den meisten Fällen die Krankenversicherung zuständig. In speziellen Fällen kann auch die Agentur für Arbeit oder die Unfallversicherung Kostenträger der Stufenweisen Wiedereingliederung sein.

Grad der Behinderung bei Brustkrebs (S. 86) Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“. Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS). Sie können beim Bundesjustizminiserum unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/ anlage.html kostenlos eingesehen werden.

Steuerfreibetrag: GdB 30: 310 e GdB 40: 430 e (§ 33b EstG)

Kündigungsschutz bei Gleichstellung (§ 68 Abs. 3 SGB IX)

Gleichstellung (§ 2 Abs. 3 SGB IX)

30/40

Pensio­nierung von Beamten mit 60 bzw. 62 (§ 52 BBG)

Beitragsermäßigung bei Automobilclubs, z. B. ADAC, DTC (Satzungen der Clubs)

Stundenermäßigung bei Lehrern: bundeslandabhängig

Wahlweise: Entfernungskostenpauschale: 0,30 e/km (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder Die tatsächlichen Aufwendungen für den Weg zur Arbeit (statt Entfernungspauschale) können geltend gemacht werden, wenn gleichzeitig Merkzeichen B anerkannt ist. (§ 9 Abs. 2 EStG)

Schwerbehinderten-­ Pflichtversicherung in der gesetzl. Kranken- und eigenschaft (§ 2 Abs. 2 SGB IX) Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten Steuerfreibetrag: (SGB V u. SGB VI) 570 e (§ 33b EStG) Kfz-Finanzierungs­hilfen Bevorzugte für Berufs­tätige (z. B. § 20 Einstellung, SchwbAV i.V.m. KfzHV) Beschäftigung (§§ 81, 122 SGB IX) Abzug eines Frei­­betrags bei der Einkommens­ Begleitende Hilfe ermittlung im Rahmen im Arbeitsleben der sozialen Wohnraumförderung bei (§ 102 SGB IX) Pflegebedürftigkeit Freistellung von nach § 14 SGB XI: Mehrarbeit 2.100 e (§ 124 SGB IX) (§ 24 Wohnraum­ Eine Arbeitswoche förderungsgesetz) Zusatzurlaub Freibetrag beim (§ 125 SGB IX) Wohngeld bei Pflege­bedürftigkeit i. S. d. Um bis zu 5 Jahre § 14 SGB XI: 1.200 e vorgezogene (§ 17 Wohngeldgesetz) Altersrente (§§ 37, 236a SGB VI) Ermäßigung bei Kurtaxen (Ortssatzungen) Vorgezogene

50

Abzugsbetrag für Privatfahrten, wenn gleichzeitig Merk­zeichen „G“ einge­tragen ist: bis zu 3.000 km x 0,30 e = 900 e (§ 33 EStG)

Wahlweise: Entfernungskosten­ pauschale: 0,30 e/km (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder Die tatsächlichen Aufwendungen für den Weg zur Arbeit (statt Entfernungs­pauschale) können geltend gemacht werden. (§ 9 Abs. 2 EStG)

Steuerfreibetrag: 890 e (§ 33b EStG)

70

Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit i. S. d. § 14 SGB XI: 1.500 e (§ 17 Wohngeld­gesetz)

Ermäßigter Rundfunkbeitrag von 5,99 e bei GdB allein wegen Sehbehinderung (§ 4 Rundfunkbeitragsstaats­vertrag)

Steuerfreibetrag 1.230 e (§ 33b EStG)

90

Ermäßigter Rundfunk­­ beitrag von 5,99 e, wenn keine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen möglich ist (§ 4 Rundfunk­ beitragsstaatsvertrag)

Abzugsbetrag für Privatfahrten: bis zu 3.000 km x 0,30 e = 900 e (§ 33 EStG)

Preisnachlass von verschiedenen Mobil­ funkbetreibern

Sozialtarif beim Telefon: Blindheit oder Gehör­losigkeit + jew. GdB 90: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten Abzug eines Frei­­betrags bis zu 8,72 e netto bei der Einkommens­ monatlich im ermittlung im Rahmen Rahmen des Sozialder sozialen Wohnraumtarifs, aber nur für förderung (wenn gleichzeitig Pflege­bedürftigkeit bestimmte Tarife, nach § 14 SGB XI besteht): nicht bei Flatrates 4.500 e (§ 24 Wohnraum­ förderungsgesetz)

Steuerfreibetrag 1.060 e (§ 33b EStG)

80

Steuerfreibetrag: 720 e (§ 33b EStG)

60

Abzug eines Frei­betrags bei der Einkommens­ermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung: 4.500 e (§ 24 Wohnraumförderungsgesetz)

Vorzeitige Verfügung über Bausparkassenbzw. Sparbeträge (WohnungsbauPrämiengesetz bzw. Vermögensbildungsgesetz)

Freibetrag beim Wohngeld: 1.500 e (§ 17 Wohngeld-­ gesetz)

Steuerfreibetrag 1.420 e (§ 33b EStG)

100

GdB-abhängige Nachteilsausgleiche

(S. 91-92)

Adressen (S. 116) Deutsche Krebshilfe e. V. Beratungsdienst Buschstraße 32, 53113 Bonn Telefon 0800 80708877, Mo–Fr von 8–17 Uhr [email protected] www.krebshilfe.de Deutsche Krebsgesellschaft e. V. Kuno-Fischer-Str. 8, 14057 Berlin Telefon 030 32293290 www.krebsgesellschaft.de INKA – Das Informationsnetz für Krebspatienten und ihre Angehörigen www.inkanet.de

Stand: 01.05.2016