Aktuelles aus dem HPR - Juni 2013 Klärung schulrechtlicher Fragen gemäß GSO Der HPR hat sich mit der Bitte um Klärung einiger schulrechtlicher Fragen, bezüglich derer immer wieder Unsicherheiten bestehen, an das KM gewandt. Wir möchten hiermit über die Fragen und Antworten des KM informieren. Niederschriften der Lehrerkonferenzen gemäß § 6 Abs. 3 GSO Frage HPR: Gemäß §6 Abs. 3 GSO ist von jeder Lehrerkonferenz eine Niederschrift anzufertigen. Wer ist für die Erstellung der Niederschrift zuständig? Muss diese genehmigt werden? Wie sieht es aus, wenn vom Kollegium über den ÖPR eine Änderung der Niederschrift beantragt worden ist? Antwort KM: Da § 6 Abs. 3 GSO nicht regelt, wer die Niederschrift erstellt, gilt § 4 Abs. 4 GSO, der die Zuständigkeit dem Schulleiter zuweist, der sie freilich delegieren kann. Eine Genehmigung der Niederschrift wird von der GSO nicht gefordert. Die Niederschrift hat allein den Zweck, das Verwaltungshandeln - auch nach längerer Zeit - nachvollziehbar zu machen. Wenn eine Niederschrift weitere Unterschriften trägt, kann dies unter Umständen als Erhöhung ihrer Glaubwürdigkeit gewertet werden. Hierauf wird es allenfalls in - hoffentlich seltenen Streitfällen ankommen, wenn etwa ein Gericht sie als Beweismittel bei ziehen möchte. Aber auch dann gilt die freie Beweiswürdigung. Dass eine Niederschrift zutreffend das wiedergibt, was besprochen wurde, wird vom Wortsinn her unterstellt und muss erwartet werden. Eine förmliche Änderung der Niederschrift sieht die GSO nicht vor. Bei Differenzen über die Richtigkeit genügt es für die Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns, eine entsprechende Gegendarstellung zu den Akten zu nehmen. Im Streitfall unterliegt sie dann der freien Beweiswürdigung der entscheidenden Stelle. Da ein Rechtsanspruch auf Richtigkeit der Niederschrift nicht gewährt wird, besteht insoweit keine isolierte Klagemöglichkeit. Einladung zur Sitzung des Disziplinarausschusses Frage HPR: Kann der Schulleiter gemäß §4 Abs. 4 GSO bei der Einladung zu einer Sitzung des Disziplinarausschusses ein gewähltes Mitglied übergehen und stattdessen ein Ersatzmitglied einladen? Antwort KM: Die Schulleiterin oder der Schulleiter beruft den Disziplinarausschuss ein (§§ 7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 3 Satz 1 GSO). Der Disziplinarausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist (§§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 3 Satz 1 GSO). Durchführung eines Kulturtages Frage HPR: Obliegt die Entscheidung über die Durchführung eines Kulturtages für alle Jahrgangsstufen an einer Schule nach GSO §5 Abs. 3 der Lehrerkonferenz oder nach GSO §4 Abs. 4 dem Schulleiter? Antwort KM: Aus der Bekanntmachung zum Kulturtag (Bekanntmachung über den Kulturtag bayerischer Schulen vom 15. Dezember 2010, KWMBl 2011 S. 21) geht hervor, dass über Pla-

nung und Durchführung des Kulturtages das Schulforum entscheidet, unbeschadet der - häufig sicher zweckmäßigen - Vorberatung in der Lehrerkonferenz. Die terminliche Festlegung, Organisation und inhaltliche Gestaltung des Kulturtages liegen in der Gestaltungsverantwortung der Schulen (Bekanntmachung über den Kulturtag bayerischer Schulen vom 15. Dezember 2010, KWMBl 2011, S. 21). Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 58 Abs. 4 BayEUG über diese Veranstaltung, die die gesamte Schule betrifft (§ 5 Satz 1 Nr. 3 GSO). Pädagogischer Tag Frage HPR: Obliegt die Entscheidung über die Themen und den Termin eines pädagogischen Tages statt eines Wandertages (Modus 21 Maßnahme) nach Art. 58 Abs.4 BayEUG der Lehrerkonferenz oder nach § 4 Abs. 4 GSO dem Schulleiter? Antwort KM: Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 58 Abs. 4 BayEUG über das Thema eines Pädagogischen Tags, der die gesamte Schule betrifft (§ 5 Satz 1 Nr. 3 GSO). Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 58 Abs. 4 BayEUG auch über den Termin eines Pädagogischen Tags, der die gesamte Schule betrifft (§ 5 Satz 1 Nr. 3 GSO). Frage HPR: Hat bezüglich des pädagogischen Tages für Lehrkräfte weiterhin folgende Aussage aus dem KMS vom 20.11.2000 (III/7-P4100-6/114476) Gültigkeit? „… Das wird zum Anlass genommen darauf hinzuweisen, dass es den Kollegien zwar grundsätzlich frei steht, wie sie diesen Tag der schulinternen Fortbildung für sich gestalten wollen. Dazu gehört auch das Recht, den Termin des Pädagogischen Tages festzulegen. …“ ? Ist es somit richtig, dass für das Kollegium die Lehrerkonferenz die Entscheidungen über die Durchführung und die Ausgestaltung trifft? Antwort KM: Zur "Gültigkeit" des KMS vom 20.11.2000 Az. III/7-P4100-6/114476 ist anzumerken: Es ist nicht in den Zusammenstellungen der nach dem 1. Januar 2008 fortgeltenden bayerischen Verwaltungsvorschriften (http://www.bayernrecht.bybn.de/pdf/V-VV-Sunset-Positivliste128-02-08.pdf und http://www.bayernrecht.bybn.de/pdf/V-VV-Sunset-Positivliste2-28-02-08.pdf) enthalten. Dort müssten KMS aus dem Jahr 2000 aufgeführt sein, um verpflichtend weiter zu gelten. Dies hindert aber nicht, dass die inhaltlich dort getroffenen Aussagen noch richtig sind. Die in dem KMS getroffene Aussage lässt sich aus § 5 Satz 1 Nr. 3 GSO unverändert herleiten. Bei der Entscheidung über den richtigen Termin wird der Schulleiter im Übrigen gut beraten sein, alle Aspekte zu würdigen, die dafür in der Lehrerkonferenz vorgetragen werden. Der Schulleiter trägt umgekehrt aber die organisatorische Gesamtverantwortung (§ 4 Abs. 1 GSO). Die Lehrerkonferenz wird daher gut beraten sein, den Vorschlag des Schulleiters zu würdigen, wie diese Aspekte gebündelt werden können. (DB)

Dienstbefreiung für Wahlhelfer (§12 Abs. 5 LDO) Im September 2013 finden die Landtagswahl in Bayern und die Bundestagswahl statt. Auch Lehrkräfte werden dabei als ehrenamtliche Wahlhelfer im Einsatz sein. Können sie dafür Dienstbefreiung bekommen? Die Regelungen hierfür finden sich in § 12 Abs. 5 LDO und im entsprechenden Kommentar zur LDO: „(5) 1Anträgen auf Dienstbefreiung während der Unterrichtszeit darf nur in unabweisbaren Sonderfällen entsprochen werden. 2Voraussetzung ist grundsätzlich, dass kein Unterricht ausfällt. 3 Entsprechendes gilt bei der Tätigkeit als Wahlhelfer.“

Im Kommentar zur LDO von Hahn / Kamm steht dazu:“ „Satz 3 stellt nunmehr klar, dass die genannten Grundsätze auch für die Tätigkeit als Wahlhelfer gelten. Es kommt unter diesen Voraussetzungen für die Beanspruchung am Wahlsonntag ein Freizeitausgleich von einem Tag in Betracht, der zeitnah zum Dienst als Wahlhelfer (in der Regel am darauf folgenden Montag) gewährt werden soll.“ Ein genereller und grundsätzlicher Rechtsanspruch auf Freizeitausgleich für Lehrkräfte, die als Wahlhelfer eingesetzt werden, besteht nicht. Dies ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass es sich bei diesem Amt um ein Ehrenamt handelt, zu dessen Übernahme jeder Staatsbürger gesetzlich verpflichtet ist. Wenn aber die Lehrkraft z.B. bis spät nachts am Auszählen der Stimmen beteiligt ist, ist es durchaus denkbar und im Sinne der dienstlichen Fürsorge sinnvoll, dass der Schulleiter Dienstbefreiung für den unmittelbar auf den Wahltag bzw. auf den letzten „Auszähltag" folgenden Tag gewährt. Unter Umständen genügt ja beispielsweise schon eine Dienstbefreiung für die ersten drei Stunden. Voraussetzung ist, dass kein Unterricht (ersatzlos) ausfällt (vgl. § 12 Abs. 5 LDO). Vertretungsstunden, in denen eine andere Lehrkraft Unterricht erteilt, zählen nicht als ersatzlos ausgefallener Unterricht. (DB)

Über 400 Beförderungen im Juli 2013 Mit Schreiben vom 16.05.2013 wurde die Gruppe der Lehrer an Gymnasien im HPR von Kultusminister Dr. Spaenle auch im Namen von Staatssekretär Sibler darüber informiert, dass zum Juli 2013 ca. 230 Kolleginnen und Kollegen zu Oberstudienrätinnen bzw. Oberstudienräten und ca. 190 zu Studiendirektorinnen bzw. Studiendirektoren ernannt werden können. Aufgrund der Reduzierung der Wiederbesetzungssperre auf drei Monate stehen nun die durch Pensionierung im Frühjahr frei gewordenen Stellen zur Neubesetzung zur Verfügung. Etwa 70 der A14-Beförderungen entfallen dabei auf Lehrkräfte, die gegenwärtig in Elternzeit oder Beurlaubung sind. Sie werden zum nächstmöglichen Zeitpunkt bei Dienstantritt (etliche zum 01.08.2013) befördert. In beiden Besoldungsgruppen ergeben sich weiterhin deutliche Unterschreitungen der fiktiven Wartezeiten um mehr als zwei bzw. drei Jahre: Beförderung nach A 14

A 15

Anzahl der Personen 114 (w) 52 (m) 90 (w) 100 (m)

fiktives Datum bis einschließlich September 2015

Januar 2017

Staatsminister Dr. Ludwig Spaenle äußert sich abschließend zuversichtlich darüber, dass „gegen Ende des Kalenderjahres weitere Beförderungen in moderatem Umfang möglich sein werden“. Wir freuen uns und gratulieren den beförderten Kolleginnen und Kollegen herzlich! (MS)

Personalratsschulungen im Herbst 2013 Der bpv führt im Herbst 2013 drei Grundschulungen für neu gewählte Personalräte durch. Die erste Schulung wird vom 30.9. bis 02.10. in Hirschaid, die zweite vom 16.10. bis 18.10. in Dillin-

gen und die dritte vom 23.10. bis 25.10. in Straubing stattfinden. Interessierte melden sich bitte unter [email protected] oder unter 089 – 74 61 63 0. (MS)

Freistellungen für die örtlichen Personalräte Im Amtsblatt Nr. 10/2011 S. 93 vom 31.5.2011 finden sich die Regelungen für die Freistellungen der örtlichen Personalräte (19.04.2011 2035-UK Richtlinien für die Freistellung von Mitgliedern örtlicher Personalräte an staatlichen Realschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen mit in der Regel weniger als 400 Beschäftigten). Für die Ermittlung der Beschäftigten und deren Zahl gilt Art. 4 BayPVG. „Beschäftigte im Sinn dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer (…)“. Da es immer hier immer wieder zu Nachfragen kommt, kann kurz zusammengefasst werden: Zu den Beschäftigten eines Gymnasiums zählen die Verwaltungsangestellten des Gymnasiums, die ohne Bezüge Beurlaubten, Kolleginnen und Kollegen in der Elternzeit, die Referendare im Zweigschuleinsatz und an der Seminarschule, wenn sie eigenverantwortlichen Unterricht geben, und alle Lehrkräfte mit Verträgen, egal ob befristet oder unbefristet, über- oder unterhälftig, haupt- oder nebenberuflich. Sie alle machen die Personalstärke, die für die Dienststelle kennzeichnend ist, aus. Eine Änderung des BayPVG, die noch im Juli vom Landtag verabschiedet werden soll, könnte hier Klarheit bringen. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung: „Beschäftigte, die aus arbeitsmarktpolitischen oder familiären Gründen ohne Dienstbezüge für längere Zeit beurlaubt sind, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit oder in der Elternzeit befinden, gehören danach zu den regelmäßig Beschäftigten, auch wenn sie nicht mehr wahlberechtigt sind. (…) Denn auch bei einer längeren Beurlaubung bleibt die rechtliche und organisatorische Dienststellenzugehörigkeit bestehen. Der Personalrat ist nach wie vor an deren Personalangelegenheiten zu beteiligen.“ Ausschlaggebend für die Ermittlung der Zahl der Freistellungen für die örtlichen Personalräte ist also die Personalstärke, die die Dienststelle in der Regel kennzeichnet. Weil sich die Zahl der Beschäftigten zum Schulhalbjahr sowohl nach oben als auch nach unten verändern kann, ist auch die Zahl der Stundenentlastungen für den örtlichen Personalrat anzupassen. Veränderungen während eines Schulhalbjahres sind nicht vorgesehen. Folgende Freistellungen, gemessen in Wochenstunden der Unterrichtspflichtzeit, sind dem örtlichen Personalrat für die Durchführung seiner Aufgaben nach BayPVG zuzuweisen:

bis 29 an der Schule Beschäftigte

1 Stunde

30 bis 59 Beschäftigte

2 Stunden

60 bis 99 Beschäftigte

3 Stunden

100 bis 149 Beschäftigte

4 Stunden

für jeweils 50 Beschäftigte mehr: eine zusätzliche Wochenstunde

Nach Auffassung des Hauptpersonalrates ist das für die verantwortungsvolle, wichtige Arbeit und die vielen Aufgaben, die die Personalräte auch im Zusammenhang mit einer zunehmenden Eigenverantwortung der Gymnasien in vielen Bereichen zu erfüllen haben, deutlich zu wenig.

Wir sind hier weiterhin mit dem KM in Verhandlungen, um endlich eine angemessene Erhöhung der Personalratsfreistellungen zu erreichen. Die Mitglieder des Personalrats sollten der Schulleitung und dem Stundenplanteam im Juli mitteilen, welche Mitglieder des örtlichen Personalrats im kommenden Schuljahr Freistellungen erhalten sollen, damit dies auch so eingeplant werden kann. (DB)

Feriendienst des örtlichen Personalrats und des Hauptpersonalrats Da auch während der Ferien beteiligungspflichtige Angelegenheiten anfallen, sollte den Schulsekretariaten bekanntgegeben werden, wann und wie Mitglieder des örtlichen Personalrats per Telefon, Fax oder Email erreichbar sind. Das unterstützt auch die Arbeit des Hauptpersonalrats, wenn Rückfragen notwendig sein sollten. Die Mitglieder des Hauptpersonalrats des Bayerischen Philologenverbandes sind für Sie in den Ferien abwechselnd erreichbar: dienstags und mittwochs, jeweils von 10.00 bis 12.00 Uhr unter der Rufnummer 089/55 25 00-0 (Zentrale) oder direkt unter Dagmar Bär - 21; [email protected] Rita Bovenz - 20; [email protected] Ina Hesse - 17; [email protected] Michael Schwägerl - 27; [email protected] Für persönliche Beratungsgespräche müssen unbedingt vorher Termine vereinbart werden. (RB)

Leistungsprämien 2013 Nachdem letztmalig im Jahr 2010 Haushaltsmittel für Leistungsbezüge zur Verfügung standen, können in diesem Jahr erfreulicherweise wieder Leistungsprämien vergeben werden, um herausragende Leistungen der Beschäftigten anzuerkennen und die Motivation der Beschäftigten zu heben. Die Bayer. Leistungsprämien und –zulagenverordnung vom 15.12.1998 für Beamten regelt hierzu, dass die Leistungsprämie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung stehen soll, maximal in Höhe des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe gewährt werden darf, der der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung der Leistungsprämie angehört, und in ihrer Höhe entsprechend der Bewertung der Leistung festzulegen ist. Die zu vergebende Gesamtsumme fällt dabei in diesem Jahr etwas geringer aus als 2010: Vergleicht man die Doppelhaushalte 2013/14 und 2009/10, so wurde der Haushaltsansatz für 2013 leider um 27% gekürzt. Bereits in den Pfingstferien wurden alle Schulleitungen mit KMS Nr. VI.1-5 P5012.5-6b.57 067 über die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel und die Modalitäten der Vergabe (Leitfaden zum Vollzug der Art. 66 - 68 BayBesG; Anlage 3 des KMS) informiert. Das Ministerium weist darauf hin, dass Vergabeentscheidungen bis spätestens Anfang Oktober 2013 an die Dienststellen des Landesamtes für Finanzen gemeldet werden sollen, damit die Leistungsbezüge zuverlässig im Haushaltsjahr 2013 ausbezahlt werden können. Dabei sollen grundsätzlich und vorrangig Leistungsprämien vergeben werden, Leistungsstufen nur im Einzelfall nach Rücksprache mit dem Ministerium und bei Vorliegen besonderer Gründe. Nicht gewährleistet sei, ob im Haushaltsjahr 2013 nicht verwendete Mittel als Ausgabereste in das nachfolgende Haushaltsjahr übertragen werden könnten.

Der Hauptpersonalrat empfiehlt deshalb, die Vergabe zum Ende dieses Schuljahres und nicht erst zum Ende des Kalenderjahres vorzunehmen, damit die Prämien ihrem ursprünglich zugedachten Zweck zeitnah zugeführt werden können. Zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sei auf Art. 16 Abs. 2 BayGlG hingewiesen, die Beteiligung der Personalvertretungen ist in Art. 77 A BayPVG geregelt: „Die Gewährung von Leistungsbezügen bzw. Leistungsentgelt und die Ablehnung des leistungsbezogenen Stufenaufstiegs bzw. die leistungsbezogene Verkürzung oder Verlängerung des Stufenaufstiegs sind vor der Durchführung mit dem Personalrat zu erörtern. Hierfür ist er rechtzeitig und schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen über die betroffenen Beschäftigten sowie die Höhe und die Dauer der zu gewährenden Beträge zu unterrichten.“ Grundsätzlich ist zudem festzuhalten, dass Leistungsprämien und Leistungsstufen lediglich an verbeamtete Lehrkräfte und verbeamtetes Verwaltungspersonal vergeben werden dürfen, die auch an der Schule tätig sein müssen und nicht beurlaubt sein dürfen. Hinsichtlich von Leistungsprämien für angestellte Lehrkräfte und Schulsekretärinnen ist zu sagen, dass leistungsorientierte Bezahlelemente ab 2007 zunächst in § 18 TV-L enthalten waren. Leider wurde dieser Paragraph von den Tarifparteien im März 2009 mit Wirkung zum 01.01.2009 wieder aufgehoben. Somit gibt es für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis (z. B. im Supervertrag, mit Aushilfsverträgen) keine Möglichkeit, eine Leistungsprämie aus den der Schule zugewiesenen Mitteln zu erhalten. Da der Hauptpersonalrat kein Verhandlungspartner bei den Tarifgesprächen ist und für die Gestaltung des Tarifvertrags nicht zuständig ist, kann er diesbezüglich nicht tätig werden. (MS, RB)

An alle Kolleginnen und Kollegen Die Ferien sind in Sicht, alle haben sich diese redlich verdient! Der Hauptpersonalrat dankt allen Kolleginnen, Kollegen und besonders den örtlichen Personalräten für die gute Zusammenarbeit in Zeiten des Wandels. Unser besonderer Dank gilt den Kolleginnen und Kollegen, die im abgelaufenen Schuljahr das Abitur trotz persönlicher und schulischer Betroffenheit von der Flutwasserkatastrophe mit großem Einsatz zum Wohle der Abiturienten bewältigt haben. Mit den besten Wünschen für eine erholsame Ferienzeit und kollegialen Grüßen Ihre bpv-Hauptpersonalräte Dagmar Bär

Rita Bovenz

Ina Hesse

Michael Schwägerl (RB)