Dr. Olaf Kropp

Kleine Novelle NachwV

„Kleine Novelle“ NachwV Aktuelles aus dem Nachweisrecht

18. Juni 2013

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Kleine Novelle NachwV

Gliederung

I.

Grundlagen

II.

Neuerungen im KrWG

III. Geplante Änderungen IV. Fazit

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I. Grundlagen Entwicklung der NachwV 1978

1974

1990

1996

2007

Novelle AbfNachwV (nur noch 6-fach Begleitscheine) AbfNachwV (Bestandblätter und 6-fach Begleitscheine auf Anordnung)

AbfRestÜberwV NachwV (Nachweise für (einheitliche Vorab- und Nachweisführung für Verbleibskontrolle) bü Abfälle)

NachwV (Einführung des eANV)

● 1974: Abfallnachweis-Verordnung (AbfNachwV) ● 1990: Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung (AbfRestÜberwV) ● 1996: Nachweisverordnung (NachwV) ● 2007: Nachweisverordnung (NachwV) 18. Juni 2013

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I. Grundlagen eANV - Zeittafel

● 1. Februar 2007 ► Inkrafttreten der NachwV; Möglichkeit zur freiwilligen elektronischen Nachweis- und Registerführung. ● 9. November 2009 ► Freigabe der ZKS (mit wenigen Ausnahmen). ● 1. April 2010 ► Verpflichtung zur elektronischen Nachweis- und Registerführung (aber: Ausnahme für Signaturen bis Ende Januar 2011). ► Nutzung der neuen Formulare. ● 1. Februar 2011 ► uneingeschränkte Pflicht zur elektronischen Nachweis- und Registerführung (Ausnahme: Störung des Kommunikationssystems). 18. Juni 2013

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I. Grundlagen Weitere Regelwerke

● Ergänzend zur NachwV, u.a.: ► BMU, Schnittstellen für die elektronische Führung von Nachweisen, Version 1.04, bestehend aus - XML-Schema – rechtsverbindlich - Dokumentation „Definition der Schnittstelle für das elektronische Nachweisverfahren, Nachrichten für das ZKS-Servicemodul, Bescheid (AGS)“ – 27 Seiten - Dokumentation „Definition der Schnittstelle für die NachwV n.F.“ – 136 Seiten - Konkretisierende Hinweise zur Schnittstelle (Stand: 06.10.2011) – 73 Seiten ► LAGA, Mitteilung 27 „Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren“ (Stand: 30.09.2009) – 73 Seiten ► div. Informationsschriften (www.zks-abfall.de - Service/Publikationen) 18. Juni 2013

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Gliederung

I.

Grundlagen

II.

Neuerungen im KrWG

III. Geplante Änderungen IV. Fazit

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II. Neuerungen im KrWG Aufbau

Teil 1: Allgemeine Vorschriften (§§ 1-5) Teil 2: Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§§ 6-22) Abschnitte 1-4 Teil 3: Produktverantwortung (§§ 23-27) Teil 4: Planungsverantwortung (§§ 28-44) Abschnitte 1-3 Teil 5: Absatzförderung und Abfallberatung (§ 45-46) Teil 6: Überwachung (§§ 47-55) Teil 7: Entsorgungsfachbetriebe (§§ 56-57) Teil 8: Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall (§§ 58-61) Teil 9: Schlussbestimmungen (§§ 62-72) Anlagen 1-4 18. Juni 2013

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II. Neuerungen im KrWG Synopse Nachweis-/Registerführung

KrW-/AbfG

KrWG

Anmerkung

§ 42 Registerpflichten

§ 49 Registerpflichten

gilt auch für Händler u. Makler von gef. Abf.

§ 43 Nachweispflichten

§ 50 Nachweispflichten

nur redaktionelle Änderungen

§ 44 Anordnungen im Einzelfall

§ 51 Anordnungen im Einzelfall

nur redaktionelle Änderungen

§ 45 Anforderungen an Nachweise und Register

§ 52 Anforderungen an Nachweise und Register

redaktionelle Änderungen und Anpassungen an das EU-Recht

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II. Neuerungen im KrWG Verordnungsermächtigung

§ 52 Abs. 1 KrWG: „Die Bundesregierung wird ermächtigt, … durch Rechtsverordnung … die näheren Anforderungen … festzulegen … Darüber hinaus kann in der Rechtsverordnung … auch bestimmt werden, dass 1. … (fiktive behördliche Bestätigung), 2. auf Verlangen der zuständigen Behörde oder eines früheren Besitzers Belege über die Durchführung der Entsorgung der Behörde oder dem früheren Besitzer vorzulegen sind, 3. … (Kleinmengen), 4. … (Freistellungsmöglichkeit), 5. … (Registerführung), 6. … (Aufbewahrungsfrist), 7. bei der Beförderung von Abfällen geeignete Angaben zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.“ 18. Juni 2013

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Gliederung

I.

Grundlagen

II.

Neuerungen im KrWG

III. Geplante Änderungen IV. Fazit

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III. Geplante Änderungen Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung

● Geplant ist eine Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung. Inkrafttreten voraussichtlich Anfang 2014. ● Aktuell liegt erst ein entsprechender Referentenentwurf des BMU vor (Stand: 27.02.2013). ● Gliederung: Art. 1

Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)

Art. 2

Änderung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

Art. 3

Änderung der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzV)

Art. 4

Änderung der Nachweisverordnung (NachwV) – 19 Punkte

Art. 5

Änderung der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

Art. 6

Änderung der Bioabfallverordnung (BioAbfV)

Art. 7

Inkrafttreten / Außerkrafttreten der BefErlV

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III. Geplante Änderungen Begründung

● Begründung des Referentenentwurfs (A.III.): „… Artikel 4 [enthält] Änderungen der Nachweisverordnung. Es werden zunächst drei Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie zur Überwachung umgesetzt bzw. es wird die Umsetzung konkretisiert: Die Mitführung von Identifikationsdokumenten bei der Beförderung gefährlicher Abfälle (Artikel 19 Absatz 2 AbfRRL), die Führung von Registern durch Händler und Makler (Artikel 35 Absatz 1 AbfRRL) sowie die Vorlage von Belegen über die Entsorgung gefährlicher Abfälle auf Verlangen eines früheren Besitzers (Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 AbfRRL). Darüber hinaus werden auf der Grundlage der bisherigen Vollzugserfahrungen zum elektronischen Nachweisverfahren bestimmte Regelungen rechtsklarer und vollzugstauglicher gefasst. … Die übrigen Änderungen beschränken sich auf redaktionelle Klarstellungen zur Erleichterung der Anwendung und des Vollzugs der Nachweisverordnung.“ 18. Juni 2013

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III. Geplante Änderungen § 7 Abs. 2 Satz 1 NachwV

● § 7 Abs. 2 Satz 1 (betr. Privilegierung von Entsorgungsfachbetrieben) „1Die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 gilt nur, wenn der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde ein gültiges Überwachungszertifikat vorliegt, in dem die zertifizierten Tätigkeiten des Betriebes bezogen auf seine Standorte und Anlagen einschließlich der jeweiligen Abfallarten und dazugehörigen Abfallschlüssel bezeichnet sind. …“ ● Begründung: „Im Interesse der Transparenz und Effizienz des Nachweisverfahrens wird für das privilegierte Verfahren nunmehr vorgesehen, dass die betreffende Entsorgungsanlage nicht nur als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sein muss, sondern dass das entsprechende gültige Zertifikat der zuständigen Überwachungsbehörde tatsächlich auch vorliegen muss.“ 18. Juni 2013

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III. Geplante Änderungen § 10 Abs. 2 Satz 4 NachwV

● § 10 Abs. 2 Satz 4 (betr. Kurzfristige Lagerung/Umschlag) „… 3Bei einem Wechsel des Abfallbeförderers ist die Übergabe der Abfälle dem Übergebenden vom übernehmenden Abfallbeförderer mittels Übernahmeschein in entsprechender Anwendung des § 12 oder in anderer geeigneter Weise zu bescheinigen. 4Satz 3 gilt entsprechend für die Übergabe der Abfälle an den Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag.“ [im eANV gilt § 19 Abs. 4 Satz 1 !!!] ● Begründung: „Der angefügte Satz stellt klar, dass auch im Falle einer kurzfristigen Zwischenlagerung oder eines Umschlags die Übergabe der Abfälle zu bescheinigen ist. Mit der Änderung wird nunmehr auch im Verordnungstext eine ausdrückliche Verpflichtung, wie sie bereits im Begleitschein in der letzten Spalte („kurzfristige Lagerung/Umschlag“) angelegt ist, normiert.“ 18. Juni 2013

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III. Geplante Änderungen § 11 Abs. 1 Satz 1 NachwV

● § 11 Abs. 1 Satz 1 (betr. Begleitscheinführung) „1Die Begleitscheine sind nach Maßgabe der für die jeweilige Person bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen auszufüllen und zu unterschreiben und zwar 1. vom Abfallerzeuger: spätestens bei Übergabe, 2. vom Beförderer oder Einsammler sowie von jedem weiteren Beförderer: spätestens bei Übernahme, 3. vom Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag: spätestens bei Übernahme sowie 4. vom Abfallentsorger: spätestens bei Annahme der Abfälle zur ordnungsgemäßen Entsorgung. …“ ● Begründung: „Die Änderungen dienen der Klarstellung und Erleichterung des Vollzugs ...“ 18. Juni 2013

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III. Geplante Änderungen § 11 Abs. 2 Satz 3 und 4 NachwV

● § 11 Abs. 2 Satz 3 und 4 (betr. kurzfristige Lagerung/Umschlag) „… 2Die Ausfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbeförderer während des Beförderungsvorganges mitzuführen und … vorzulegen. 3Satz 2 gilt entsprechend für weitere an der Beförderung Beteiligte. 4Bei einer kurzfristigen Lagerung oder einem Umschlags sind die Ausfertigungen 2 bis 6 vom Abfallbeförderer dem Betreiber des Lageroder Umschlagplatzes und von diesem dem übernehmenden Beförderer jeweils bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen.“ ● Begründung: „Die Änderungen dienen der Klarstellung und Erleichterung des Vollzugs ...“ 18. Juni 2013

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III. Geplante Änderungen § 11 Abs. 6 NachwV

● § 11 Abs. 6 (betr. nachträgliche Änderungen des Begleitscheins) „Wird der Begleitschein geändert oder ergänzt, muss der geänderte oder ergänzte Begleitschein unverzüglich erneut den zuständigen Behörden sowie den übrigen am Begleitscheinverfahren Beteiligten übersandt werden.“ [über die ZKS-Abfall] ● Begründung: „Da das Begleitscheinverfahren mehrpolig ausgestaltet ist, stellt der … neue § 11 Absatz 6 klar, dass im Falle einer Änderung oder Ergänzung des Begleitscheins dieser erneut an die zuständigen Behörden sowie die übrigen Beteiligten zu übersenden ist.“ 18. Juni 2013

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III. Geplante Änderungen § 16a NachwV

● § 16a (betr. nachträgliche Belege) „(1) 1Soweit keine Nachweispflichten … bestehen, sind dem Erzeuger oder früheren Besitzer von gefährlichen Abfällen auf dessen Verlangen bei der Übergabe Belege über die Durchführung der Abfallbewirtschaftung von demjenigen vorzulegen, dem der Erzeuger oder Besitzer die gefährlichen Abfälle … übergibt. 2Der Erzeuger oder frühere Besitzer … kann die Belege auch noch innerhalb von drei Jahren nach der Übergabe der gefährlichen Abfälle verlangen.“ (2) Der Beleg nach Absatz 1 Satz 1 wird mit Hilfe des Formblatts „Begleitschein“ nach Anlage 1 in einfacher Ausfertigung vorgelegt. (4) Die Vorlagepflicht … kann auch durch die Vorlage von Praxisbelegen, wie Wiege- oder Lieferscheinen erfüllt werden, ... “ ● Begründung: „… § 16a dient der Umsetzung des Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 AbfRRL. …“ 18. Juni 2013

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III. Geplante Änderungen § 21 NachwV

● § 21 (betr. Übernahmeschein in Papierform) „1Abweichend von § 17 darf die Führung der Übernahmescheine nach den §§ 12 und 16 auch unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 erfolgen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Vorlage von Belegen nach § 16 a.“ ● Begründung: „… Durch den Änderungsbefehl … wird klargestellt, dass auch für die Führung von Übernahmescheinen über die Entsorgung von Kleinmengen nach § 16 die Wahl besteht zwischen dem elektronischen Verfahren und dem Formularverfahren. [Dabei] gilt die Wahlfreiheit nach Satz 1 aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch für die Vorlage von Belegen nach § 16a …“ 18. Juni 2013

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III. Geplante Änderungen § 16b NachwV

● § 16b (betr. Transportdokumente bei nicht nachweispflichtigen Abfällen) „1Bei der Beförderung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle hat der Abfallbeförderer Belege oder Angaben entsprechend § 18 Absatz 2 Satz 1 mitzuführen und auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen. 2§ 11 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.“ ● Begründung: „… § 16b dient der Umsetzung von Artikel 19 Absatz 2 AbfRRL, wonach bei der Verbringung gefährlicher Abfälle ein Identifikationsdokument beizufügen ist, …“ http://www.handelsblatt.com/auto/nachrichten/verkeh rsrecht-was-der-neue-bussgeldkatalogbringt/3101542.html?slp=false&p=15&a=false#image

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III. Geplante Änderungen § 19 Abs. 3 NachwV

● § 19 Abs. 3 (betr. behördliche Übersendung von Nachweisen im eANV) „1Abweichend … übersendet die für den Abfallentsorger zuständige Behörde den bestätigten Entsorgungsnachweis … auch an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde. 2Abweichend … übersendet die für den Abfallentsorger zuständige Behörde die Nachweiserklärungen an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde. 3... 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Übersendung 1. des bestätigten Sammelentsorgungsnachweises … 2. der vollständigen Nachweiserklärungen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 … 3. der in Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen nach § 9 Absatz 4.“ ● Begründung: „Der … neu einzufügende Satz … [dient] der Anpassung an das aktuell praktizierte elektronische Nachweisverfahren. …“ 18. Juni 2013

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III. Geplante Änderungen § 19 Abs. 4 NachwV

● § 19 Abs. 4 (betr. Besonderheiten eANV) „1Die Übernahme der Abfälle ist [im Falle des Befördererwechsels oder bei kurzfristiger Lagerung/Umschlag] … mittels Begleitschein zu bescheinigen. 2Der Abfallentsorger hat … den Begleitschein gleichzeitig mit der Übersendung an die zuständige Behörde auch an den Abfallerzeuger und an alle Abfallbeförderer zu übersenden. 3Der Einsammler hat … die Nummern der Übernahmescheine in das dafür vorgesehene Feld des elektronischen Begleitscheins einzutragen.“ ● Begründung: „Der … neu einzufügende … § 19 Absatz 4 [dient] der Anpassung an das aktuell praktizierte elektronische Nachweisverfahren. …“ 18. Juni 2013

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III. Geplante Änderungen § 20 Abs. 2 NachwV

● § 20 Abs. 2 (betr. ZKS-Abfall) „(2) Die von den Ländern … betriebenen … Einrichtungen … dürfen … nur zum Zweck der Nachweis- und Registerführung genutzt werden, sofern die Länder nichts anderes bestimmen. (3) Sofern Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger die ordnungsgemäße Entsorgung nicht nachweispflichtiger Abfälle untereinander nachweisen … und dabei … die dazu bestimmten Einrichtungen der Länder … nutzen, sind § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 1 sowie die §§ 19, 20 und 28 entsprechend anzuwenden.“ ● Begründung: „… Der neue Absatz 3 ermöglicht die Nutzung des elektronischen Verfahrens auf freiwilliger Basis. … Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn alle Nutzer insoweit auch an die … Vorgaben zum elektronischen Verfahren gebunden werden. “ 18. Juni 2013

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III. Geplante Änderungen § 22 Abs. 4 NachwV

● § 22 Abs. 4 (betr. Störung des Kommunikationssystems) „Spätestens zehn Kalendertage nachdem die Störung des Kommunikationssystem behoben worden ist oder die sonstigen Hinderungsgründe weggefallen sind, haben die Nachweispflichtigen 1. die nach Absatz 1 mittels Formblättern oder Quittungsbelegen übermittelten Nachweisdaten nochmals im Verfahren nach den Abschnitten 1 bis 4 elektronisch zu übermitteln oder 2. für den Fall, dass bei Eintritt der Störung oder bei Feststellung der sonstigen Hinderungsgründe bereits mit der elektronischen Nachweisführung begonnen worden war, das Verfahren ordnungsgemäß fortzuführen.“ ● Begründung: „… Klargestellt wird …, dass bereits begonnene elektronische Verfahren nach Behebung der Störung oder Wegfall des Hinderungsgrundes fortgeführt werden können und nicht … neu begonnen werden müssen.“ 18. Juni 2013

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III. Geplante Änderungen § 24 NachwV

● § 24 (betr. Register) „(1) Die Register bestehen aus einer … Darstellung der registerpflichtigen Entsorgungsvorgänge, wobei die entsprechenden Belege oder Angaben vollständig und in der jeweils aktuellen Version im Register enthalten sein müssen. (4) … 5Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können zur Registrierung nicht gefährlicher Abfälle Praxisbelege abweichend von den Sätzen 1 und 2 geordnet werden.“ [so a. Abs. 6, 7] ● Begründung: „Die Änderungen dienen der Klarstellung und Erleichterung des Vollzugs. … Die Zulassung einer abweichenden Ordnung von Praxisbelegen im Register – zum Beispiel nach Kunden – entspricht einem Bedürfnis der Praxis. Die … Zustimmung der … Behörde stellt sicher, dass auch in diesen Fällen die Effizienz und Transparenz der Registerführung gewahrt bleibt.“ 18. Juni 2013

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III. Geplante Änderungen § 25a Abs. 1 NachwV

● § 25a Abs. 1 (betr. Registerführung durch Händler) „(1) 1Die Händler von Abfällen registrieren die von ihnen erworbenen und veräußerten Abfälle entsprechend den Anforderungen des § 24 Absatz 4 Satz 1 bis 3 und Absatz 6 Satz 1 bis 3. 2Hierzu haben die Händler zu verzeichnen: 1. Namen und Anschrift von derjenigen Person, von der die Abfälle erworben wurden, und von derjenigen Person, an die die Abfälle veräußert wurden, sowie 2. das jeweilige Datum des Erwerbs und der Veräußerung … (4) Auf die Registerführung nach den Absätzen 1 und 2 findet § 25 Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung. ● Begründung: „Die neue Vorschrift dient der … Umsetzung des Artikel 35 Absatz 1 AbfRRL, … Eine elektronische Registerführung ist … ausgeschlossen“ 18. Juni 2013

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III. Geplante Änderungen § 25a Abs. 2 NachwV

● § 25a Abs. 2 (betr. Registerführung durch Makler) „(1) 1Die Makler von Abfällen registrieren in zeitlicher Reihenfolge jeden vermittelten Vertragsabschluss über die Bewirtschaftung von Abfällen und geben dabei das Datum des Vertragsabschlusses an. 2Spätestens zehn Kalendertage nach Abschluss verzeichnen sie zu jedem registrierten Vertrag: 1. die Vertragsparteien mit Namen und Anschrift, 2. die Art, den Umfang und die voraussichtliche Dauer der vermittelten Bewirtschaftungstätigkeit sowie 3. die Art und Beschaffenheit der Abfälle …. 3Die Richtigkeit … hat der Makler durch Unterschrift zu bestätigen. (4) Auf die Registerführung nach den Absätzen 1 und 2 findet § 25 Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung. ● Begründung: wie zu 25a Abs. 1 18. Juni 2013

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Kleine Novelle NachwV

Gliederung

I.

Grundlagen

II.

Neuerungen im KrWG

III. Geplante Änderungen IV. Fazit

18. Juni 2013

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Kleine Novelle NachwV

IV. Fazit

● Die „kleine Novelle“ der NachwV beschränkt sich auf die Umsetzung EUrechtlicher Vorgaben und einige notwendige „Reparaturen“ zum eANV. ● Die Vorschriften beziehen sich aber weiterhin auf das frühere Papierverfahren (z.B. 6-fach Durchschreibesatz bei den Begleitscheinen). Darauf ist die elektronische Form „aufgepropft“, was die Lesbarkeit erschwert. Zudem sind die Regelungen sehr komplex. „Was endlich die Gesetze selbst betrifft, so finde ich es sehr unschicklich, dass solche größtenteils in einer Sprache geschrieben sind, welche diejenigen nicht verstehen, denen sie doch zu ihrer Richtschnur dienen sollen.“ (Friedrich II., Kabinettsordre, die Verbesserung des Justizwesens betreffend, vom 14.04.1780). „Es ist aber sehr dicke, und Gesetze müssen kurz und nicht weitläufig sein.“ (Friederich II. zum Entwurf eines Allgemeinen Gesetzbuches für die Preußischen Staaten).

● Deshalb erscheint künftig eine große Novelle notwendig, mit der die NachwV systematisch und inhaltlich an das eANV angepasst wird. 18. Juni 2013

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Kleine Novelle NachwV

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung. Kontakt:

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Dr. Olaf Kropp SAM – Sonderabfall-ManagementGesellschaft Rheinland-Pfalz mbh Wilhelm-Theodor-Römheld-Str. 34 55130 Mainz Tel.: 06131 98298-0 Fax: 06131 98298-22 E-Mail: [email protected]

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