2016. Neues und Wissenswertes aus dem Vereinsrechtsdschungel. Willkommen! Ein Service von

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Der Vereinsrechtsnewsletter 3/2016 Neues und Wissenswertes aus dem Vereinsrechtsdschungel Ein Service von www.vereinsrecht.at

Inhaltsverzeichnis: Willkommen!

Aus dem Steuerrecht: Steuerliche Auswirkung der Zusammenarbeit von gemeinnützigen Organisationen

Aus dem Vereinsrecht: Das alte Lied – die Vertretungsregelung im Verein Unzulässigkeit des Rechtswegs

Kurz gefragt – schnell geantwortet

Termine für Vereinspraktiker – Seminare bei ARS

Impressum

Willkommen! Der Herbst ist da, unwiderruflich, und da das mit dem Sommer kein Fernabsatzgeschäft war, können wir weder den Sommer zurückrufen noch den Herbst wegrufen und gegen den irgendwann sicher erscheinenden Winter gibt es schon gar kein Mittel. Sehr wohl aber gibt es Mittel gegen Lektüremangel, Langeweile, Lücken in der Kenntnis des Vereinsrechts und sonstige Defizite, die mit L beginnen (leider weder gegen Laktoseintoleranz noch Luxationen, daran arbeiten wir noch, aber vielleicht gegen lähmende Langeweile, Lustlosigkeit, Leistungsdruck, Liebeskummer, Leere, Lobbyismus und laesio enormis sowie sonstige lästige Leiden) – nämlich diesen, wie Sie sehen, sich in Hochform befindlichen Newsletter zum Vereinsrecht. Wir wünschen wohltuende Erbauung und Wissensvermehrung! Bei dieser Gelegenheit noch Werbung in eigener Sache für alle, die mit Urheberrecht zu tun haben: Das Handbuch Urheberrecht für die Praxis, ein gemeinsames Werk der Kanzleipartner Thomas Höhne und Georg Streit und ihrer Kooperationspartner Sascha Jung und Alexander Koukal, kommt am 14. Oktober in 2. Auflage heraus. Zu bestellen ist es beim Verlag Österreich. Das Buch bietet eine Darstellung des gesamten Urheberrechtsgesetzes mit den Änderungen der seit Oktober 2015 geltenden Urheberrechts-Novelle 2015. Die wesentlichen Inhalte jeder Regelung sind am Beginn jedes Abschnitts

zusammengefasst, wodurch der Leser einen raschen Überblick erhält und sich im Gesetzestext schneller zurecht findet. Im Anschluss folgt eine detaillierte Bearbeitung jedes einzelnen Paragrafen; praxisbezogene Beispiele und die wichtigste Judikatur ergänzen die Theorie.

Aus dem Steuerrecht Zusammenarbeit von gemeinnützigen Organisationen – ein Nachtrag

Im letzten Newsletter haben wir ausführlich über mögliche Kooperationsformen von gemeinnützigen Organisationen und deren steuerlichen Auswirkungen berichtet. Im Punkt 2. haben wir die Erbringung von Dienstleistungen als Erfüllungsgehilfe für eine andere gemeinnützige Organisation behandelt. Bisher gab es unterschiedliche Rechtsauffassungen zu folgender Frage: Bleibt die Gemeinnützigkeit bzw. Mildtätigkeit einer Organisation auch dann erhalten, wenn diese ausschließlich als Erfüllungsgehilfin für eine andere gemeinnützige Organisation tätig wird? Das Gemeinnützigkeitsgesetz und die Materialien dazu legen die Antwort „ja“ nahe, allerdings deuten die Einkommensteuerrichtlinien in die andere Richtung. Im Juli 2016 hat ein Mitarbeiter des BMF (Dr. Hammerl) diesbezüglich seine Rechtsansicht in einem Fachjournal geäußert. Seine Antwort lautet: Ja, die steuerlichen Begünstigungen bleiben unter bestimmten Voraussetzungen (siehe unten) erhalten! Da dieser Mitarbeiter regelmäßig mit Gemeinnützigkeitsfragen befasst war, ist davon auszugehen, dass es sich dabei auch um die Rechtsmeinung des Finanzministeriums handelt. Fraglich ist allerdings, ob diese Ansicht des BMF auch im Instanzenzug (Bundesfinanzgericht-BFG, VerwaltungsgerichtshofVwGH) „hält“. Worum geht es nun konkret? Dazu ein Beispiel: Ein mildtätiger Verein lagert seinen Betrieb (meist aus außersteuerlichen Gründen) in eine gemeinnützige GmbH aus, an der der Verein zu 100% beteiligt ist. Die GmbH arbeitet ausschließlich als Erfüllungsgehilfin für den Verein. Wird durch die Mildtätigkeit der GmbH im Auftrag des Vereins sowohl die Mildtätigkeit der GmbH selbst als auch des

Vereins begründet? Kommt es somit durch ein und dieselbe Tätigkeit zu einer Verdoppelung der steuerlichen Begünstigungen, einmal für den Verein und einmal für die GmbH? Die Antwort des BMF lautet „ja“, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind.  Der Verein muss einen bestimmenden Einfluss auf die Betriebsführung der GmbH haben (das ist bei einer 100%igen Beteiligung jedenfalls der Fall) und  die Tätigkeit als Erfüllungsgehilfin muss durch die Statuten der GmbH gedeckt sein, sie muss somit bei den ideellen Mitteln aufscheinen; beispielsweise durch die Formulierung: „Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe für andere begünstigte Organisationen“. Um auf „Nummer sicher“ zu gehen, sollte der Verein mit der Tochter-GmbH einen Vertrag abschließen, mit dem klargestellt wir, dass die GmbH als Erfüllungsgehilfin tätig ist. Es ist nämlich nicht sicher, ob auch dem BFG bzw. dem VwGH der „bestimmende Einfluss“ durch die Mehrheitsbeteiligung genügt. Eine weitere interessante Frage wurde „in einem Aufwaschen“ durch das BMF beantwortet: Wird im Rahmen der genannten Ausgliederung des Betriebs des Vereins in eine GmbH auch ein Grundstück mitübertragen, wie erfolgt die Besteuerung des Grundstücks, wenn die GmbH dieses in Zukunft verkauft? Hintergrund: Der Verkauf eines Grundstücks durch eine begünstigte Organisation ist dann steuerfrei, wenn das Grundstück einem „unentbehrlichen Hilfsbetrieb nachweislich zuzurechnen ist“. Andernfalls unterliegt der Verkauf der Immobilienertragsteuer („ImmoESt“). Ohne auf juristische Details bzw. Spitzfindigkeiten einzugehen, gleich zum Ergebnis: Der Verkauf eines Grundstücks durch eine GmbH, die als Erfüllungsgehilfin für einen Verein tätig ist und der vom Verein dieses Grundstück übertragen wurde, ist steuerpflichtig. Wäre in dieser Konstellation das Grundstück beim Verein geblieben und nur der übrige Betrieb ausgelagert worden, wäre die Veräußerung beim Verein steuerfrei. Aber Achtung: dabei handelt es sich (nur) um die Meinung des BMF. Ob das Bundesfinanzgericht bzw. der VwGH dies auch so sieht oder sich zu einer liberaleren Sichtweise durchringt (Steuerfreiheit in jedem Fall), steht in den Sternen.

Neuregelung der Vereinsfeste sowie „kleiner“ Kantinen

Nein, wir sind keine Bananenrepublik, man kann sich der Ansicht unseres Ex-Bundespräsidenten getrost anschließen. Außerdem ist der Ausdruck „Bananenrepublik latent rassistisch und sollte daher auch aus diesem Grund nicht verwendet werden (auch wenn es bei uns mittlerweile winterharte Bananenzüchtungen zu kaufen gibt). Und was bei der Neuregelung der Vereinsfeste „gelaufen“ ist, kratzt sicher nicht an der Tatsache, dass Österreich ein Rechtsstaat ist. Aber es wirft doch ein schiefes Licht auf die Funktionsweise des Parlaments. Wird da doch glatt in das EU-Abgabenänderungsgesetz – ein Gesetz, das dazu dient, EU-Recht in nationales österreichisches Recht zu transferieren – im Ho-ruck-Verfahren die Neuregelung der Vereinsfeste „hineingepfuscht“ – auch ein Indiz dafür, dass die EU für Alles und Jedes herhalten muss, auch wenn viele Probleme zutiefst hausgemacht sind. (Aber wir reformieren ja auch die Geschworenengerichtsbarkeit in einem Budget-Begleitgesetz, also eh normal.) Also, was ist neu bei den Vereinsfesten? Die Unterscheidung in „kleine“ und „große“ Vereinsfeste bleibt aufrecht. Kleine gelten als entbehrliche Hilfsbetriebe und sind daher grundsätzlich nicht umsatzsteuerpflichtig (mit der Möglichkeit, in die USt hinein zu optieren). Außerdem sind sie – wie übrigens auch alle unentbehrlichen Hilfsbetriebe – von der Registrierkassenpflicht, der Belegerteilungspflicht und der Einzelaufzeichnungspflicht befreit. Es müssen daher für kleine Vereinsfeste keine Registrierkassen angeschafft und keine Belege erteilt werden. Außerdem kann der Gewinn mit der „Kassasturzmethode“ ermittelt werden. Große Vereinsfeste sind „schädlich“, können daher die Gemeinnützigkeit der gesamten Organisation gefährden und unterliegen der „normalen“ Umsatzsteuer- sowie der Körperschaftsteuerpflicht. Darüber hinaus müssen große Vereinsfeste mit einer Registrierkasse abgewickelt werden, wenn der Umsatz des Fests (genauer: aller Feste gemeinsam) EUR 15.000 und davon EUR 7.500 Barumsätze übersteigt. Die neue Definition der kleinen Vereinsfeste hat es aber in sich. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein: 

maximale Dauer: 72 Stunden pro Jahr, bezogen auf die reinen Ausschankzeiten



die Organisation der Feste muss zu mindestens 75% (bezogen auf die Arbeitszeit) von unentgeltlich tätigen Mitgliedern und deren nahen Verwandten getragen werden, wobei unzumutbare (zB Aufstellen eines Zeltes) bzw. behördlich vorgeschriebene Tätigkeiten

ausgelagert werden dürfen 

das Angebot von Verpflegung und Getränken muss einfach sein und von Mitgliedern und deren nahen Verwandten getragen werden (außer es wurde an Wirte, Caterer etc ausgelagert, siehe unten) Dadurch ergeben sich folgende Erleichterungen im Vergleich zu bisherigen Regelungen (es gab ja immer wieder Änderungen):



die Anzahl der Besucher ist irrelevant



Wirte, Caterer, Hendlbrater etc dürfen mitwirken, sofern sie nicht über den Verein, sondern direkt mit den Gästen abrechnen (dann zählen sie gar nicht zum Vereinsfest)



Erhebliche Ausdehnung der Dauer der Feste: nicht 48 Stunden wie bisher, sondern 72, außerdem zählen nur die reinen Ausschankzeiten und nicht wie bisher inklusive Auf- und Abbauzeiten des Zeltes



Es können auch berühmte bzw. bekannte Musikgruppen engagiert werden, sofern sie nicht mehr als EUR 1.000 pro Stunde erhalten. Bisher war erforderlich, dass die Gage „üblicherweise“ EUR 1.000 nicht übersteigt. Der Auftritt einer berühmten Musikgruppe, die üblicherweise mehr als EUR 1.000 pro Stunde verrechnet, beim Vereinsfest jedoch für den guten Zweck nichts verlangt, bewirkte somit in der Vergangenheit ein „großes“ Vereinsfest.



Die größte Änderung und angesichts des Widerstands der Gastronomie geradezu unglaublich: Sämtliche Kriterien gelten pro kleinster organisatorischer Einheit (Ortsgruppe, Sektion, etc). Dadurch kommt es zu einer Vervielfältigung der Möglichkeiten, kleine Vereinsfeste durchzuführen. Früher wurden sämtliche Vereinsfeste aller Ortsgruppen zusammengerechnet, dies gilt nun nicht mehr.

Auch Kantinen von Vereinen wurden entlastet. Für diese besteht keine Registrierkassenpflicht, keine Belegerteilungspflicht und keine Einzelaufzeichnungspflicht, wenn sie 

von gemeinnützigen Organsationen betrieben werden (es ist anzunehmen, das auch mildtätige und kirchliche Organisationen gemeint waren)



an maximal 52 Tagen pro Jahr geöffnet sind und



maximal Einnahmen von EUR 30.000 pro Jahr erwirtschaften. Nach dem Gesetzeswortlaut ändert sich jedoch nichts an der Einstufung als „schädlicher“ Betrieb. Ob vielleicht doch ein entbehrlicher Hilfsbetrieb gemeint war, werden zukünftige Updates zu den Vereinsrichtlinien klären.

Aus dem Vereinsrecht Je absurder, desto langlebiger: Die Vertretungsregelung Irgendwann sollte sich doch herumgesprochen haben, möchte man meinen. Aber gegen die Beharrlichkeit, unsinnige Vertretungsregeln in die Statuten zu schreiben, und die nicht geringere Beharrlichkeit der Vereinsbehörden, diesen Unsinn dann auch noch in das Zentrale Vereinsregister hineinzuschreiben, verblasst die Hartköpfigkeit der Bewohner eines gewissen gallischen Dorfes. So findet man bei einem erst vor drei Jahren eingetragenen Verein im ZVR folgende Vertretungsregelung: „Die Aufgaben des Vorsitzenden sind: Vertretung des Vereins nach außen, sofern dies in der Geschäftsordnung keiner anderen Person vorbehalten wurde.“ Großartig. So viel Unbrauchbares in zwei Zeilen zusammenzuballen, ist schon eine Leistung. Warum das gleich mehrfach Unsinn ist? Erstens hat es in den Statuten, und nirgends wo anders, zu stehen, durch wen der Verein vertreten wird. Zweitens kann eine Geschäftsordnung eine Statutenregelung weder ergänzen noch abändern, sondern nur detaillieren. Drittens – und das ist der Hauptpunkt der Kritik – sieht das VereinsG, so wie bei den Kapitalgesellschaften, für die Vertreter des Vereins eine Formalvollmacht vor, die (mit Außenwirkung) nur dadurch eingeschränkt werden kann, dass man aus einer Einzelvertretungsbefugnis eine Gesamtvertretung (wo also nie einer allein vertreten kann) macht. Und sonst gar nicht, also weder durch bestimmte Betragsschwellen noch durch bestimmte Materien, und auch nicht durch Verweise auf irgendwelche anderen Dokumente. Derlei kann ausschließlich im Innenverhältnis wirken, und hat daher schon einmal in den Statuten wenig, im ZVR aber überhaupt nichts verloren. Dass die Vereinsbehörden aber Regelungen, die nur nach innen wirken können, ins ZVR eintragen, schafft bei allen Beteiligten große Unsicherheit: Einmal bei den Vereinen

selbst, die aufgrund einer gewissen suggestiven Wirkung des ZVR am Ende den Unsinn, den sie sich in die Statuten geschrieben haben, auch noch selbst glauben. Bei den Gerichten, die ja auch nicht alle im Vereinsrecht 100% firm sind, und letztlich bei Geschäftspartnern, die in die Irre darüber geführt werden, mit wem sie nun Verträge abschließen können und wie weit sie sich mit dem Innenleben des Vereins beschäftigen müssen. (Sie müssen nicht, sofern sie nicht mit dem seine nach außen unbeschränkte, im Innenverhältnis aber beschränkte Vollmacht missbrauchenden Vorstandsmitglied böswillig zusammenspielen.) Daher wieder einmal die Empfehlung an die Vereine: Überlegen Sie sich zuerst einmal, ob Sie Einzel- oder Gesamtvertretung wollen. Und dann überlegen Sie sich, ob Sie für bestimmte Materien oder ab bestimmten Beträgen doch wollen, dass der jeweils Vertretungsbefugte noch irgendwen anderen fragen soll – andere Vorstandmitglieder, den ganzen Vorstand, die Generalversammlung, ein Aufsichtsorgan oder wen auch immer. Und das schreiben Sie dann entweder in die Statuten hinein, aber unter der klaren Überschrift, dass dies eine ausschließlich interne Beschränkung ist, oder, noch eindeutiger, Sie schreiben das in eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Geschäftsordnung.

Wer darf die Mitgliederliste sehen? Bekanntlich hat eine Minderheit von 10 % der Mitglieder (wobei die Grundmenge alle Mitglieder sind, und nicht nur die in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten) einige Rechte, wie etwa, vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen. Woher aber weiß man, wie viele Mitglieder der Verein überhaupt hat, und wie kommt man deren Adressen, um sie zur Mitwirkung aufzufordern? Der Gesetzgeber schweigt sich hier aus, es ist aber nicht anzunehmen, dass er den Mitgliedern ein leeres Recht geben wollte. Ein Blick über die Grenze zeigt, dass in Deutschland dieselbe Frage gestellt wird – und sie wird in einer Weise beantwortet, die auch für unser Vereinsrecht Gültigkeit beanspruchen kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) geht davon aus, dass einem Vereinsmitglied kraft seines Mitgliedschaftsrechts „ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins zusteht, wenn und soweit es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen“. Das ist bei uns zwar nicht so (ein allgemeines Einsichtsrecht wurde für unser Ver-

einsrecht bis jetzt von niemandem behauptet), was die Mitgliederliste jedoch betrifft, stimmt das Ergebnis, zu dem der BGH kommt, aber auch für uns: Die deutsche Rechtsprechung billigt dem einzelnen Vereinsmitglied einen Anspruch auf Einsicht bzw. Herausgabe der Mitgliederliste jedenfalls dann zu, wenn es ein berechtigtes Interesse geltend machen kann. Sind die Daten elektronisch gespeichert, kann es davon einen Ausdruck oder die Übermittlung in elektronischer Form verlangen. Ein solches Interesse ist jedenfalls gegeben, wenn es darum geht, das nach der Satzung oder dem Gesetz erforderliche Stimmenquorum zu erreichen, um von dem in dieser Vorschrift geregelten Minderheitenrecht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, Gebrauch zu machen. Ähnlich das OLG München: Das Vereinsmitglied hat Anspruch auf Herausgabe von Namen und Anschriften der Vereinsmitglieder, sofern das Vereinsmitglied ein berechtigtes Interesse darlegen kann, und wenn kein überwiegendes Interesse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen. (BGH 21.6.2010, II ZR 219/09; OLG München 24.3.2016, 23 U 3886/15)

Das Leben ist kein Ponyhof Ein Spruch von geradezu seltener Schlichtheit, das stimmt schon. Und auch in der Variation, dass das Leben kein Kindergarten ist, nicht wesentlich geistvoller. Dass man aber sowohl auf Ponyhöfen wie auch in Kindergärten bzw. als deren Betreiber mit Förderungen sorgfältig umgehen sollte, dürfte mittlerweile jedem Zeitungsleser klar geworden sein. Aus gegebenem Anlass daher die wörtliche Wiedergabe des § 153b Strafgesetzbuch (Förderungsmissbrauch): (1) Wer eine ihm gewährte Förderung mißbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer die Tat als leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, der die Förderung gewährt wurde, oder zwar ohne Einverständnis mit demjenigen, dem die Förderung gewährt wurde, aber als dessen leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) begeht. (3) Wer die Tat in bezug auf einen 5 000 Euro überstei-

genden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. (4) Wer die Tat in bezug auf einen 300 000 Euro übersteigenden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. (5) Eine Förderung ist eine Zuwendung, die zur Verfolgung öffentlicher Interessen aus öffentlichen Haushalten gewährt wird und für die keine angemessene geldwerte Gegenleistung erbracht wird; ausgenommen sind Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter und Zuschüsse nach § 12 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948. Öffentliche Haushalte sind die Haushalte der Gebietskörperschaften, anderer Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Kirchen und Religionsgesellschaften, sowie der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und die Haushalte, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden. Das ist vielleicht nicht einfach, aber immerhin zum Nachdenken …

Der strafende Verband In einer brandaktuellen Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. September hat das deutsche Höchstgericht zur Zulässigkeit von Disziplinarstrafen innerhalb eines Verbandsverhältnisses Stellung genommen. Der Ausgangsfall wirkt komplexer als er ist: Der Kläger, ein in der deutschen Regionalliga tätiger Fußballverein, ist Mitglied im beklagten Regionalverband, dem Norddeutschen Fußballverband e.V. Der beklagte Verband ist Mitglied im Deutsch Fußballbund e.V. (DFB), der DFB wiederrum ist Mitglied der Fédération Internationale de Football Association (besser bekannt als FIFA). Im Rahmen einer Streitigkeit um die Höhe der Ausbildungsentschädigung, die der klagende Verein wegen der Verpflichtung eines Spieler an die früheren Ausbildungsvereine zahlen hätte müssen, sprach die Disziplinarkommission der FIFA den Zwangsabstieg der Kampfmannschaft des klagenden Vereins aus. Dieser Sanktion gingen gelindere Mitteln (Geldstrafen, Zahlungsaufschübe und Punkteabzüge) voraus, doch blieb der klagende Verein hartnäckig. Nachdem der Internationale Sportgerichtshof (Court of Arbitration for Sports, CAS) den Zwangsabstieg bestätigte, forderte die FIFA den DFB zur Umsetzung der Sanktion auf, dieser wiederum reichte die Forderung an den beklag-

ten Regionalverband weiter, der schließlich den Zwangsabstieg beschloss. Dagegen richtete sich die Klage. Die Krux an der Sache war, dass der Kläger nur Mitglied im Regionalverband, nicht jedoch im DFB oder in der FIFA ist und er sich auch sonst nicht den Statuten und Regularien dieser Verbände unterworfen hat. Der BGH stellte (wie bereits das Berufungsgericht) die Unwirksamkeit des bekämpften Beschlusses über den Zwangsabstieg mit folgender Begründung fest: Eine vereinsrechtliche Disziplinarstrafe darf verhängt werden, wenn sie in der Satzung des Vereins vorgesehen ist. Dabei muss die Regelung eindeutig sein, damit die Mitglieder des Vereins die ihnen eventuell drohenden Rechtsnachteile erkennen und entscheiden können, ob sie diese hinnehmen oder ihr Verhalten entsprechend einrichten wollen. Eine derartige Grundlage fehlt in der Satzung des beklagten Regionalverbands, soweit es um Disziplinarstrafen bei Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen geht. Ob sich aus den Satzungen der übergeordneten Verbände (DFB und FIFA) entsprechende Bestimmungen ergeben, ist ohne Belang. Maßgebend ist allein die Satzung des beklagten Regionalverbands, denn der Kläger ist nur Mitglied dieses Verbands, nicht auch des DFB oder gar der FIFA. Regeln eines übergeordneten Verbands – wie hier der FIFA – gelten grundsätzlich nur für dessen Mitglieder. Sie erstrecken sich nicht allein aufgrund der Mitgliedschaft eines nachgeordneten Verbands – hier des beklagten Regionalverbands – im übergeordneten Verband auf die einzelnen Mitglieder des nachgeordneten Vereins – hier den Kläger. Mit anderen Worten: Es gibt keinen automatischen Durchgriff von Sanktionsnormen im Verbandsverhältnis. Damit ist der Beschluss über den Zwangsabstieg allein an der Satzung des beklagten Regionalverbands zu messen (und nicht an der Satzung des DFB oder der FIFA). Die Satzung des Regionalverbands verweist im Hinblick auf Disziplinarmaßnahmen bei Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen auch nicht auf die Bestimmungen in den Regelwerken des DFB oder der FIFA. Damit hat der beklagte Regionalverband nicht (ähnlich einem Gerichtsvollzieher) nur die Entscheidung des DFB und der FIFA vollzogen, ohne sie selbst zu verantworten. Er hat vielmehr eine eigene vereinsrechtliche Disziplinarstrafe auf der Grundlage des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen ihm und dem Kläger verhängt. Dass damit die Anordnung der FIFA-Disziplinarkommission umgesetzt werden sollte, ist unerheblich. Der Kläger hat sich auch nicht auf andere Weise einer Sanktion in Form des Zwangsabstiegs wegen der Nichtzahlung der nach dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern angefallenen Ausbil-

dungsentschädigungen unterworfen. Allein entscheidend war hier die Frage, ob der Kläger bei Nichtzahlung mit einem Zwangsabstieg bestraft werden kann. Dafür hätte es einer ausreichend deutlichen Ermächtigung bedurft, die jedoch in der Satzung des Regionalverbands nicht vorhanden ist. Daher ist der Beschluss über die Verhängung des Zwangsabstiegs rechtsgrundlos erfolgt und somit unwirksam. Was heißt das für die Praxis? Vereine im Verbandsverhältnis müssen sehr genau darauf achten, ob es eine eigene Rechtsgrundlage für die Verhängung einer Sanktion über eigene Mitgliedsvereine gibt. In den Statuten des untergeordneten Verbands muss ausreichend klar geregelt werden, welche übergeordneten Regelungen (Statuten des übergeordneten Verbands, Strafordnungen und Disziplinarkataloge etc) auch für die eigenen Mitglieder gelten sollen. Fehlt ein solcher Verweis, können nur jene Sanktionen verhängt werden, die im direkten Mitgliedschaftsverhältnis geregelt sind. (BGH 20.9.2016, II ZR 25/15; OLG Bremen 30.12.2014, 2 U 67/14)

Was ist eigentlich anfechtbar? § 7 des Vereinsgesetzes spricht von der Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit von „Beschlüssen von Vereinsorganen“. Gewohnt, Gesetzestexte beim Wort zu nehmen, könnte man nun meinen, dass wirklich nur Beschlüsse anfechtbar wären – nicht aber andere Rechtsakte, wie etwa Wahlen – und eine Wahl ist ja nun wirklich etwas Anderes als ein Beschluss. Tatsächlich ist diese Norm so zu verstehen, dass nicht nur Beschlüsse im formellen Sinn nichtig bzw. anfechtbar sein können, sondern jeglicher Vereinsakt, unabhängig davon, ob dieser nun als Beschluss bezeichnet wird oder nicht. Das können Wahlen sein, die Aufnahme oder der Ausschluss eines Mitglieds oder was auch immer.

Repräsentieren oder vertreten? Wenn der Jurist von vertreten spricht, dann meint er natürlich die rechtsgeschäftliche Vertretung, genauer die Stellvertretung. Der Vertreter handelt im Namen des Vertretenen, dazu braucht er Vollmacht. Diese kann gesetzlich vorgesehen sein (Eltern für die Kinder), durch Gesellschaftsvertrag oder Statuten (ein Mitglied des Leitungsorgans für den Verein) oder rechtsgeschäftlich begründet (der Vertretene erteilt dem Vertreter Vollmacht, für ihn zu

handeln, etwa, einen Vertrag abzuschließen). In Vereinsstatuten muss klargestellt sein, wer den Verein vertritt, also berechtigt ist, für den Verein Willenserklärungen abzugeben. Manchmal spricht man auch davon, dass jemand einen anderen vertritt, ohne dabei aber zu meinen, dass dieser Vertreter beispielsweise auch Verträge abschließen darf. In solchen Fällen ist eher gemeint, dass dieser in der Öffentlichkeit für den Vertretenen auftritt, lediglich repräsentiert. Nicht selten gibt es bei Vereinen jemanden, der sozusagen das öffentlichkeitswirksame Gesicht des Vereins sein soll, ohne dabei aber befugt zu sein, Rechtsgeschäfte für diesen abschließen zu können. Wenn das gewünscht ist, muss das in den Statuten sehr klar formuliert werden und die rechtsgeschäftliche Vertretung vom bloßen Repräsentieren genau unterschieden werden.

Der Fall Pechstein und die internationale Sportgerichtsbarkeit Die bekannte Eisschnellläuferin Claudia Pechstein war wegen Dopings für zwei Jahre gesperrt worden. Sie ging dagegen vor dem CAS (Court of Arbitration for Sport) vor, einem in der Schweiz ansässigen Schiedsgericht. Diesem Schiedsgericht hatte sie sich unterworfen, sonst wäre sie nicht zur Weltmeisterschaft 2009 zugelassen worden. In dem Verfahren vor dem CAS unterlag sie, letztlich wurde auch ihre Revision zum schweizerischen Bundesgericht (das als letzte Instanz in diesem Schiedsverfahren vorgesehen ist) zurückgewiesen. In weiterer Folge klagte sie dagegen in München. Die Zuständigkeit des Münchner Gerichts war gegeben, weil sich ihre Klage (auch) gegen den deutschen Verband, der dort seinen Sitz hat, richtete. Sie wollte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dopingsperre und Schadenersatz erreichen, scheiterte aber letztlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Im Wesentlichen versuchte sie, eine inhaltliche Entscheidung (die den Dopingvorwurf bejahte) mit kartellrechtlichen Argumenten zu Fall zu bringen. Sie argumentierte, dass ein Missbrauch der Marktmacht des Verbands vorliege, wenn diese die Teilnahme von Sportlern an einem Wettkampf von der Unterzeichnung einer Schiedsvereinbarung abhängig mache; außerdem seien die Schiedsrichter aus einer geschlossenen Liste auszuwählen, die von einem Gremium aufgestellt wird, das mehrheitlich mit Vertretern des Internationalen Olympischen Komitees, der Nationalen Olympischen Komitees und der internationalen Sportverbände besetzt ist.

Der BGH dazu: Nein, kein Missbrauch der Marktmacht, der Zwang zur Schiedsgerichtsbarkeit ist gleichzeitig eine Absicherung der Verbandsautonomie, nur so können die Verbände nach einheitlichen Maßstäben ihre Regelwerke durchsetzen. Die Liste der Schiedsrichter wird von Sportverbänden erstellt, die bei der Bekämpfung des Doping ja grundsätzlich den Athleten nicht als von gegensätzlichen Interessen geleitete „Lager“ gegenüberstehen. Daher auch keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK). Das sprichwörtliche Gelbe vom Ei ist dieses Schiedsverfahren dennoch nicht, lässt der BGH durchblicken, wenn er von den „Schwächen bei der Bestellung unabhängiger Schiedsrichter“ spricht und die Statuten des CAS für ihn „eine noch hinnehmbare Ausgestaltung des Verfahrens bei der Bestellung der Schiedsrichter“ darstellen. (BGH 7.6.2016, KZR 6/15)

Was ist eigentlich ehrenamtlich? Meist ist damit ja „unentgeltlich“ gemeint – und wenn das so ist, dann sollte man das auch so eindeutig sagen, damit keine Missverständnisse entstehen. „Ehrenamtlich“ könnte ja auch bloß bedeuten, dass es sich hier um eine Nebenbeschäftigung und nicht den Brotberuf handelt. Was aber jedenfalls nicht ehrenamtlich und ganz offenbar auch nicht unentgeltlich ist, konnten wir jüngst den Medien entnehmen, nämlich 5,5 Millionen, um eine Sportveranstaltung ins Land zu bekommen. Ob die Summe in Ordnung geht, können wir nicht beurteilen. Von „Ehrenamtlichkeit“ hätte man aber besser doch nicht reden sollen …

Bücher, Bücher, Bücher … „Lesen ist ein großes Wunder“ sagte einst Marie Freifrau von Ebner-Eschenbach (1830 – 1916). Aber wenn Sie erst einmal die Bücher lesen, für die wir hier ganz ungeniert Werbung machen, werden Sie sich erst recht wundern – nicht nur darüber, was alles möglich ist, sondern in erster Linie wahrscheinlich darüber, worüber man ganze Bücher schreiben kann. Für die 5. Auflage unseres „Das Recht der Vereine“ haben wir schon im letzten Newsletter die Trommel gerührt, aber für den Fall, dass Sie dieser widerstehen konnten, nochmals der Hinweis: Zu erwerben beim Verlag Lexis Nexis!

Ebenfalls vor kurzem hat der Verein für Konsumenteninformation die 2. Auflage der praktischen Anleitung „Ihr Recht im Internet“ von Höhne/Koukal herausgebracht, hier zu erwerben! Und da drei Bücher in der Bibliothek definitiv zu wenig sind: Ab 14. Oktober gibt es die 2. Auflage von „Urheberrecht für die Praxis“ von Höhne/Jung/Koukal/Streit. Auch hier der Link dazu: Verlag Österreich

Und damit Sie nicht die Katze im Sack kaufen müssen, bieten wir ein Service der besonderen Art an: Sagen Sie uns, welches konkrete Thema aus diesen Büchern Sie besonders interessiert, und wir mailen Ihnen einen Auszug aus dem jeweiligen Buch zur Ansicht, kostenlos natürlich.

Termine für Vereinspraktiker Seminar bei ARS 24. November 2016: Höhne, Lummerstorfer u.a.: Der Verein - Aktuelle Rechts- & Steuerfragen - Das umfassende Vereinsseminar - unter Berücksichtigung der steuerlichen Änderungen 2015/2016 Details zu diesem Seminar finden Sie hier. Wenn Sie sich auf unsere Empfehlung berufen, gewährt ARS einen Rabatt. Bis zum nächsten Newsletter dann! Und wenn Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung. Thomas Höhne, Andreas Lummerstorfer Dr. Thomas Höhne Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG A-1070 Wien, Mariahilfer Straße 20 Telefon +43 1 521 75 – 31 E-Mail [email protected] Mag. Andreas Lummerstorfer LUMMERSTORFER Steuerberatung & Wirtschaftsprüfung GmbH A-1010 Wien, Kramergasse 1/10 Telefon +43 1 532 93 68 E-Mail [email protected]

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