17.02.2012

Neues aus dem Haftpflichtrecht

Prof. Dr. Walter Fellmann

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Produkthaftpflicht

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17.02.2012

Urteil vom 29. Juni 2010 (4A_255/2010): Sachverhalt: Am 29. Januar 2005 wurde X. von einem herunterklappenden Oblichtfenster am Kopf getroffen, als sie es mittels des Handhebels kippen wollte. Das Amtsgericht kam zum Schluss, Ursache des Herunterklappens des Kippfensters sei ein mangelhaft eingehängter Verschluss des Oblichts (eine so genannte «Oblichtschere») gewesen. Diese sei im Zeitpunkt der Inverkehrbringung im April 2002 korrekt eingehängt gewesen. In der Folge sei die Oblichtschere ausgehängt worden. Dafür habe der Hersteller nicht einzustehen. 10. Personen-Schaden-Forum

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Urteil vom 29. Juni 2010 (4A_255/2010) Erwägungen: Das Bundesgericht ging in seinen Überlegungen von Art. 4 Abs. 1 PrHG aus. Danach ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist. Beim Begriff der Fehlerhaftigkeit handle es sich demnach um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Abzustellen sei auf die berechtigten Sicherheitserwartungen einer verständigen Person in der konkreten Situation. Der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden könne, umfasse nicht nur den bestimmungsgemässen Gebrauch des Produkts. 10. Personen-Schaden-Forum

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17.02.2012

Urteil vom 29. Juni 2010 (4A_255/2010) Der Hersteller habe auch einen vorhersehbaren und üblichen Fehlgebrauch, mit dem er vernünftigerweise rechnen müsse, in seine Risikoeinschätzungen einzubeziehen. Ausgeschlossen bleibe nur der Missbrauch des Produkts. Deaktivierung der Oblichtschere bei der Reinigung bzw. die fehlende Aktivierung nach Abschluss der Reinigung qualifiziere sich als nachträgliche Manipulation am Produkt, mit welcher der Hersteller nicht zu rechnen brauche.

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Urteil vom 29. Juni 2010 (4A_255/2010) «Diese Nachlässigkeit des Reinigungspersonals fällt (…) nicht in den Verantwortungsbereich des Herstellers. Ähnlich wie der Hersteller für die Folgen einer mangelhaften Wartung oder unsachgemässen Behandlung des Produkts nicht haftet (…), muss der Hersteller nicht dafür einstehen, wenn das Reinigungspersonal das Fenster in einem manipulierten Zustand (…) zurücklässt. Auch wenn eine solche menschliche Fehlleistung möglicherweise nicht von vornherein auszuschliessen ist, kann im Rahmen der Produktehaftpflicht nicht erwartet werden, dass der Hersteller auch dafür Sicherheitsmassnahmen einbaut.»

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Urteil vom 4. Oktober 2010 (4A_319/2010) Sachverhalt: Beim Leeren des Wassertanks eines Dampfbügeleisens nach dessen Gebrauch trat ein Dampfstoss aus, der bei der Benutzerin zu Verbrennungen ersten und zweiten Grades im Gesicht und am Hals führte. Die Dampfbügelstation war nach Gebrauch nicht ausgeschaltet worden war. Weil ein Umschalter aktiviert worden war, war die Kontrolllampe trotzdem erloschen.

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Urteil vom 4. Oktober 2010 (4A_319/2010)

Die Gebrauchsanweisung gab an, vor dem Entleeren müsse der Apparat vom Strom genommen werden; sie empfahl allerdings nicht besonders, das Gerät vor der Entleerung abkühlen zu lassen. Der Hersteller wies aber in der Gebrauchsanweisung darauf hin, der überschüssige Dampf lasse sich durch eine halbe Drehung des Deckels ablassen. Der Haftpflichtversicherer anerkannte die Haftung des Herstellers, hielt der Verletzten aber ein Selbstverschulden entgegen.

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Urteil vom 4. Oktober 2010 (4A_319/2010) Erwägungen: Das Bundesgericht kommt zum Schluss, das Ausschalten eines elektrischen Geräts bei dessen Nichtgebrauch gehöre zu den klassischen Vorsichtsmassnahmen, um Risiken wie Brände etc. zu verhindern. Daran ändere nichts, dass die entsprechende Empfehlung erst auf Seite 47 der Gebrauchsanweisung stehe. Ein solches Dokument werde vor dem ersten Gebrauch des Apparates im Detail studiert; es sei nicht nötig, so banale Empfehlungen hervorzuheben.

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Urteil vom 4. Oktober 2010 (4A_319/2010) Bemerkungen: Interessant wären Ausführungen zur Frage gewesen, ob die Gebrauchsanweisung den Anforderungen des Produktesicherheitsgesetzes (PrSG) entsprach, das auf den 1. Juli 2010 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz verlangt nämlich in Art. 3 Abs. 4 lit. d, dass die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung dem spezifischen Gefährdungspotenzial eines Produkts entspricht. Die beiden Urteile zeigen, dass in Zukunft mit einer «bodenständigen» Beurteilung der berechtigten Sicherheitserwartungen durch das Bundesgericht zu rechnen ist. 10. Personen-Schaden-Forum

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Urteil vom 4. Oktober 2010 (4A_319/2010) Das erste publizierte Urteil zum PrHG, BGE 133 III 81 ff., liess noch eine höchst konsumentenfreundliche Auslegung und Anwendung des PrHG erwarten. Das Bundesgericht forderte nicht nur eine europarechtskonforme Auslegung des Gesetzes, sondern setzte auch das Beweismass für den Nachweis eines Produktfehlers herab. Die hier besprochenen Urteile bringen uns auf den Boden der Realität zurück: Eine «Amerikanisierung» des schweizerischen Produkthaftungsrechts wird es wohl nicht geben.

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Arzt- und Spitalhaftung

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Urteil vom 21. April 2010 (4A_98/2010) Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin stürzte am 6. April 2001 auf einem Parkplatz und erlitt eine laterale Schenkelhalsfraktur. Sie wurde ins Spital K. eingewiesen, wo die Ärzte notfallmässig eine Gammanagel-Osteosynthese an der rechten Hüfte durchführten. In der Folge trat aufgrund einer Nervschädigung eine teilweise Lähmung auf und die Beschwerdeführerin hatte beim Gehen Beschwerden. Sie erhob Klage und warf dem Spital fehlende Aufklärung und Behandlungsfehler vor.

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Urteil vom 21. April 2010 (4A_98/2010) Das Gericht erachtete den effektiven Beweis, dass die Beschwerdeführerin ausreichend über die Art und die Risiken der Operation aufgeklärt worden sei, als gescheitert. Es ging jedoch von einer hypothetischen Einwilligung der Klägerin aus. Die Klägerin erhob beim Bundesgericht Beschwerde und machte u.a. willkürliche Beweiswürdigung geltend.

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Urteil vom 21. April 2010 (4A_98/2010) Erwägungen: Nach Auffassung des Bundesgerichts brachte die Beschwerdeführerin nichts vor, was die Beweiswürdigung der Vorinstanz im Zusammenhang mit der von ihr bejahten hypothetischen Zustimmung als offensichtlich unhaltbar erscheinen liess. Sie übersehe zudem, dass es dem Willkürverbot nicht widerspreche, wenn das Sachgericht einzelne Beweise oder Indizien anders gewichte als eine der Parteien oder Schlüsse ziehe, die in vertretbarer Weise auch anders hätten ausfallen können.

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Urteil vom 21. April 2010 (4A_98/2010) Bemerkungen: Eine hypothetische Einwilligung darf nicht einfach vermutet werden. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die dafür sprechen, dass der Patient bei gehöriger Aufklärung dem Eingriff zugestimmt hätte. Umstände, die für eine hypothetische Einwilligung sprechen, sind etwa die zeitliche und sachliche Dringlichkeit des Eingriffs, die vitale Indikation oder das Fehlen einer ernsthaft in Betracht kommenden, erfolgversprechenden Alternative.

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17.02.2012

Urteil vom 21. April 2010 (4A_98/2010) Beruft sich der Arzt auf eine hypothetische Zustimmung, hat er entsprechende Sachumstände zu behaupten. Bejahen die kantonalen Gericht eine hypothetische Einwilligung, ist es schwierig, dies vor Bundesgericht zu rügen, weil das hypothetische Verhalten Tatfrage ist.

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Urteil vom 21. April 2010 (4A_98/2010) Soll vor Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten (inkl. willkürliche Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gerügt werden, gelten strenge Anforderungen. Das Bundesgericht prüft dies nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht von Amtes wegen, sondern nur wenn der Beschwerdeführer eine entsprechende Rüge vorbringt und begründet. Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. 10. Personen-Schaden-Forum

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Urteil vom 21. April 2010 (4A_98/2010) Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Der Beschwerdeführer hat klar und substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen.

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Urteil vom 21. April 2010 (4A_98/2010) Geht es um die Beweiswürdigung, hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich ausser Acht gelassen hat.

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17.02.2012

Urteil vom 9. Juli 2010 (4A_48/2010) Sachverhalt: X. begab sich 7 Tage vor dem Entbindungstermin in die Klinik, weil sie den Eindruck hatte, es stimme etwas nicht. In der Folge gebar sie dort ihre Tochter. Das Hirn des Kindes ist infolge Sauerstoffmangels und Minderdurchblutung während der Geburt (hypoxischischämische Enzephalopathie) irreversibel geschädigt. Es bedarf daher sein Leben lang intensiver Pflege.

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Urteil vom 9. Juli 2010 (4A_48/2010) Erwägungen: Wird eine willkürliche Anwendung von kantonalem Recht gerügt, genüge es nicht, wenn der Beschwerdeführer einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich.

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17.02.2012

Urteil vom 9. Juli 2010 (4A_48/2010) Erhebt der Beschwerdeführer die Rüge falscher willkürlicher Anwendung von kantonalem Recht, hat er vielmehr die Rechtsnorm, die qualifiziert unrichtig bzw. nicht angewandt worden sein soll, zu bezeichnen und anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar sei oder mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch stehe oder eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe.

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Urteil vom 9. Juli 2010 (4A_48/2010) Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist.

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17.02.2012

Urteil vom 9. Juli 2010 (4A_48/2010)

Das Bundesgericht fasste seine Rechtsprechung zum Behandlungsfehler nochmals zusammen. Auch bei der Beurteilung des Kausalzusammenhangs arbeitet das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung lehrbuchmässig auf. Im zu beurteilenden Fall ging es nach Meinung des Bundesgerichts im eine Unterlassung. Im Fall einer Unterlassung bestimme sich der Kausalzusammenhang danach, ob der Schaden auch bei Vornahme der unterlassenen Handlung eingetreten wäre.

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Urteil vom 9. Juli 2010 (4A_48/2010) Es gehe um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen müsse. Während bei Handlungen die wertenden Gesichtspunkte erst bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen kämen, spielten diese Gesichtspunkte bei Unterlassungen in der Regel schon bei der Feststellung des hypothetischen Kausalverlaufs eine Rolle.

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17.02.2012

Urteil vom 9. Juli 2010 (4A_48/2010) Es sei daher bei Unterlassungen in der Regel nicht sinnvoll, den festgestellten oder angenommenen hypothetischen Geschehensablauf auch noch auf seine Adäquanz zu prüfen. Nach Meinung des Bundesgerichts rechtfertigte es sich, das Beweismass wegen der vom Spital zu vertretenden Unvollständigkeit der Dokumentation zu reduzieren. Damit habe die Vorinstanz keine Umkehr der Beweislast vorgenommen, sondern bloss eine weitergehende, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit reduzierende Beweiserleichterung.

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BGE 136 III 222 Sachverhalt: Y. erlitt bei der Kollision seines Autos mit einem Bus eine HWS-Distorsion. Das Kantonsgericht Genf sprach ihr Schadenersatz zu. Dabei berechnet es den vorübergehenden Erwerbsausfall auf der Basis des Nettolohns. Dagegen erhob Y. beim Bundesgericht Beschwerde.

Erwägungen: Das Bundesgericht räumte ein, den vorübergehenden Erwerbsausfall in einem Urteil vom 26. September 2007 auf der Basis des Bruttolohns berechnet zu haben. 10. Personen-Schaden-Forum

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BGE 136 III 222 Gestützt auf in der Doktrin erhobene Kritik und die Empfehlung Nr. 1/2001 von BSV, SUVA und SSV kam es dann aber zum Schluss, an dieser Rechtsprechung könne nicht festgehalten werden. Auch bei der Berechnung des Ersatzes für vorübergehenden Verdienstausfall sei vom Nettoeinkommen auszugehen.

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Urteil vom 25. Mai 2010 (4A_500/2009) Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin wurde durch ein Garagetor eingeklemmt. Sie erlitt schwere Gehirnschäden und befindet sich seither im Wachkoma (apallisches Syndrom).

Erwägungen: Das Bundesgericht bestätigte seine Rechtsprechung zum Pflegeschaden. Danach gewährt Art. 46 OR im Bereich des Pflegeschadens Anspruch auf die Kosten, die der Verletzte aufwenden muss, um die Folgen der Körperverletzung zu beheben oder wenigstens einzuschränken. 10. Personen-Schaden-Forum

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Urteil vom 25. Mai 2010 (4A_500/2009) Darunter Fallen auch die Kosten dauernder Betreuung und Pflege. Wird die Pflege von Familienangehörigen besorgt, muss sie gleichwohl entschädigt werden, da sich unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs derartige freiwillige Leistungen nicht zugunsten des Schädigers auswirken sollten, wenn der Leistende nicht diesen, sondern den Geschädigten begünstigen will. Der Schaden ist unter Zugrundelegung des erforderlichen Stundenaufwandes nach dem ortsüblichen Lohn einer Pflegekraft zu ermitteln.

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17.02.2012

Urteil vom 25. Mai 2010 (4A_500/2009) Massgebend sind die tatsächlichen Kosten, die eine Betreuung durch Dritte verursachen würde. Auszugehen ist also vom Bruttolohn zuzüglich Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherung. Kein Ersatz ist für die Mithilfe der Eltern anlässlich ihrer Besuche im Heim geschuldet. Zum geltend gemachten Besuchsschaden hielt das Bundesgericht fest, Besuche von Angehörigen beruhten grundsätzlich auf moralischer Verpflichtung; die dadurch verursachten Kosten seien daher nicht als Schaden zu qualifizieren.

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Urteil vom 25. Mai 2010 (4A_500/2009) Erweisen sich Besuche ausnahmsweise für erforderlich, ist der konkrete Aufwand der Angehörigen nach den Regeln des Auftrags oder der Geschäftsführung ohne Auftrag zu entschädigen. Ersatzfähig sind allein die besuchsbedingten Zusatzkosten, wie notwendige Reise- oder Transportkosten oder unvermeidbarer Lohnausfall. Die Besuchskosten sind nicht normativ, nach ihrem objektiven Wert zu berechnen. Besuche im Spital oder Pflegeheim haben ihren Grund in der persönlichen Beziehung und können nicht als Leistung Dritter bewertet werden; sie haben keinen Marktwert. 10. Personen-Schaden-Forum

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Urteil vom 25. Mai 2010 (4A_500/2009)

Eine Einschränkung machte das Bundesgericht hinsichtlich einer allfälligen Mehrbelastung der Mutter im Haushalt.

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Kausalzusammenhang

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Urteil vom 17. November 2009 (4A_494/2009) Sachverhalt: Die Klägerin erlitt ein Schleudertrauma. In der Folge wurde sie wegen zunehmender Schmerzen stationär behandelt.

Erwägungen: Nach Art. 8 ZGB hat der Geschädigte zu beweisen, dass der Schaden durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs verursacht worden ist. Soweit dieser Kausalzusammenhang nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachgewiesen werden kann, genügt, dass er als überwiegend wahrscheinlich erscheint. 10. Personen-Schaden-Forum

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Urteil vom 17. November 2009 (4A_494/2009)

Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn weitere Ursachen ebenso ernsthaft in Frage kommen oder sogar näher liegen. Die vom EVG erarbeiteten Grundsätze zur natürlichen Kausalität können auch für haftpflichtrechtliche Fälle herangezogen werden, anders als bei der Rechtsfrage der Adäquanz. Neu wird daher auch im Haftpflichtprozess die Kausalitätsbeurteilung bei länger andauernden Beschwerden ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle verschärft.

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17.02.2012

Urteil vom 17. November 2009 (4A_494/2009)

Für den Nachweis des Kausalzusammenhangs ist neben der möglichst genauen und verifizierbaren Dokumentation des Unfallvorgangs eine erste genügende ärztliche Abklärung und darüber hinaus eine eingehende medizinische inter- bzw. polydisziplinäre Abklärung durch Gutachter erforderlich, welche über zuverlässige Vorakten verfügen.

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Urteil vom 17. November 2009 (4A_494/2009) Verletzungen der Halswirbelsäule können klinisch untersucht, aber abgesehen von ossären Läsionen und dergleichen nicht bildgebend objektiviert werden. Den Angaben der geschädigten Person über bestehende Beschwerden kommt deshalb besondere Bedeutung zu, was auch ein Missbrauchspotenzial darstellt.

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