13. Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen

13. Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen 1415 Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendrehabilitation e.V. Vereinigung für die Medizinische R...
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Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen

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Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendrehabilitation e.V. Vereinigung für die Medizinische Rehabilitation von Kindern, Jugendlichen und ­jungen Erwachsenen Nach einer Studie der Universität Bielefeld sind Kinder und Jugendliche die einzigen Bevölkerungsgruppen, deren Gesundheitszustand sich in den letzten zwanzig Jahren verschlechtert hat. Auch dies ist ein Grund für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen, sich freiwillig zu engagieren. Die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendrehabilitation e.V. ist ein Zusammenschluss von Kliniken, Ärzten und Fachleuten verschiedener Disziplinen, die in diesem Bereich tätig sind und die Kinder- und Jugendrehabilitation in der Bundesrepublik auf hohem Niveau weiterentwickeln möchten. Die Arbeitsgemeinschaft arbeitet über parteipolitische, weltanschauliche und religiöse Grenzen hinaus.

Vorrangig werden folgende gesundheitspolitische Ziele verfolgt: ■■

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Etablierung der weiterentwickelten stationären Kinder- und Jugendrehabilitation im Gesundheits­ system der Bundesrepublik Deutschland. Verstärkte Einbindung in die vorhandenen Strukturen; Vernetzung und Kooperation mit anderen ­Rehabilitationspartnern; Sozialpädiatrische Zentren, qualifizierten Fachpraxen und Fachambulanzen sowie den Leistungsträgern im kritischen Dialog Gemeinsame Sorge mit anderen Verbänden um ein auskömmliches Rehabudget in der Sozialversicherungssystemen

Inhaltlich liegt diesen Zielen eine Theorie der Rehabilitation zugrunde, wie sie von der Deutschen ­ esellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft für G Reha­bilitation und den Leistungsträgern erarbeitet wurde und wissenschaftlichen Erkenntnissen ständig angepasst wird. Stationäre Rehabilitation ist als Maßnahme für chronisch kranke Kinder und Jugendliche zu sehen, deren ambulante und/oder vorausgehende Krankenhausbehandlung in folgenden Punkten der Ergänzung bedarf: ■■ Bewältigungsstrategien, Copingverhalten ■■ Neuorientierung des Reha-Konzepts ■■ Verbesserung/Abmilderung einer medizinischen Problematik Die Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen unterscheidet sich hinsichtlich der strukturellen Rahmenbedingungen grundlegend von der im Erwachsenenbereich. Die Indikationen umfassen nicht nur den medizinischen Sektor. Die Entwicklung im Kontext von Familie und Umfeld birgt Chancen zur Teilhabe aber auch spezifische Probleme. Die betroffenen Kinder müssen sich auf die Bewältigung ihres Lebens einstellen und sich mit ihren Fähigkeiten ihrer gesundheitlichen Situation anpassen. Mögliche sekundäre Chronifizierungen, z. B. eine gesundheitsschädliche Berufswahl, müssen bereits im Vorfeld verhindert ­werden. Insofern wirken Rehabilitationsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche durchaus auch präventiv.

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Der Bewilligung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme durch die Rentenversicherungsträger bzw. Krankenkassen geht in jedem Fall eine ärztliche Untersuchung voraus. Alle Fachärzte können eine entsprechende Rehabilitationsmaßnahme beantragen. Vertragsärzte der gesetzlichen Krankenversicherungen müssen allerdings eine rehabilitationsspezifische Qualifikation nachweisen um Rehabilitationsmaßnahmen zu Lasten der Krankenversicherung einleiten zu können. Die Kosten für eine Rehabilitationsmaßnahme übernehmen die Krankenkassen und Rentenversicherungsträger zu 100 %. Zuzahlungen müssen Kinder und Jugendliche oder deren Erziehungsberechtigte nicht leisten.

Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen Zahlreiche Krankheiten stören die normale Entwicklung im Kindes- und Jugendalter. Sie müssen frühzeitig behandelt werden. Reicht eine ambulante Behandlung nicht aus oder ist sie nicht möglich, sind stationäre Maßnahmen notwendig. Sie dauern in der Regel vier bis sechs Wochen und können zu jeder Jahreszeit mit Erfolg durchgeführt werden. Rehabilitationskliniken bieten Schulüberbrückungsunterricht in den wichtigsten Fächern an.

Antragsverfahren und Kosten Wenn Ihr Arzt die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme bestätigt, der Antrag genehmigt ist, übernehmen Rentenversicherungen, Krankenkassen oder Beihilfeträger sämtliche Kosten. Die kleinen ­ ­Rehabilitanden oder ihre Eltern müssen nichts zuzahlen. Das gilt für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Kosten für eine aus ärztlicher Sicht notwendige Begleitperson können übernommen werden. Hier ist zurzeit die Regelaltersgrenze für Elternbegleitung das 8. Lebensjahr des kranken Kindes. Die zur Sicherung des Heilerfolges aufgenommenen Begleitpersonen haben keine Zuzahlung zur Rehabilitationsbehandlung zu leisten. Ganz einfach sind die ersten Schritte. Gemeinsam mit Ihrem Arzt reichen Sie einen Antrag auf stationäre Vorsorge oder Rehabilitation (§ 31 SGB VI, § 23 und § 40 SGB V) beim Kostenträger ein. ■■ Der Kostenträger wählt eine geeignete Rehabilitations- oder Vorsorgeklinik aus. Ihr Arzt kann eine Empfehlung aussprechen. ■■ Sie erhalten eine schriftliche Bewilligung durch den Kostenträger. Im Fall einer Ablehnung sollten Sie die Möglichkeit des Widerspruchs prüfen. ■■ Sie erhalten einen Termin durch die Reha-Klinik. Den Antrag können Sie sowohl bei Ihrem Rentenversicherungsträger als auch bei Ihrer Krankenkasse ­stellen, da es sich hier um gleichrangige Leistungen handelt.

Antragstellung Krankenversicherungen ■■

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Der Vertragsarzt teilt der Krankenkasse mit Hilfe des Vordrucks 60 „Einleitung von Leistungen zur ­Rehabilitation oder alternativen Angeboten“ die Notwendigkeit einer medizinischen Rehabilitation ebenso wie die Zusage des Versicherten, die Leistungen in Anspruch zu nehmen, mit. Nach Eingang dieser Mitteilung prüft die Krankenkasse die Zuständigkeit und etwaige Gründe, die ­gegen eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation sprechen. Die Krankenkasse unterstützt den ­Versicherten bei der Antragstellung und fordert den Vertragsarzt auf, die medizinische Indikation zu prüfen und bei deren Vorliegen eine Verordnung auszustellen. Mit Hilfe des Vordrucks 61 „Verordnung von medizinischer Rehabilitation“ und der Zustimmung des Versicherten verordnet der Vertragsarzt die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Dieser Vordruck wird dem Arzt von der Krankenkasse zur Verfügung gestellt. Diese Verordnung wird dem Vertragsarzt separat budgetiert. Der Haus- oder Facharzt muss ­verordnungsberechtigt sein.

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Antragstellung Rentenversicherungen ■■

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Eine Kinderrehabilitation müssen Sie selbst beantragen. Sie sollten in einem gemeinsamen Gespräch mit dem Hausarzt des Kindes die Notwendigkeit dafür absprechen, Anschließend sollten Sie von dem Hausarzt des Kindes einen ärztlichen Befundbericht Ihres ­Rentenversicherungsträgers ausfüllen lassen. Um den Bearbeitungsablauf Ihres Antrages zu vereinfachen und zu beschleunigen, sollten sämtliche Antragsunterlagen vom behandelnden Arzt des Kindes direkt an Ihren Rentenversicherungsträger ­gesandt werden. Mit Vollendung des 15. Lebensjahres kann das Kind selbst einen Antrag auf Rehabilitation stellen. Der Elternteil, aus dessen Versicherung die Leistung erbracht werden soll, beziehungsweise der ­gesetzliche Vertreter müssen jedoch zustimmen.

Folgende Erkrankungen werden von Rehabilitationskliniken für Kinder und Jugendliche behandelt: ■■ ■■ ■■ ■■ ■■ ■■ ■■ ■■ ■■ ■■ ■■ ■■ ■■

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Adipositas Asthma bronchiale Bewegungsstörungen Entwicklungsstörungen Ernährungsstörungen Enuresis Enkopresis Haltungsschwäche/Haltungsschäden Hauterkrankungen Neuropädiatrische Indikationen Neurodermitis Psychosomatische Erkrankungen Stoffwechselstörungen

Die folgenden Kliniken bieten Informationsmaterial zu Indikationen, ­Diagnostik und therapeutische Verfahren an: Evang. Fachklinik Sonnenhöhe Georg-Leißner-Str. 1-4 08645 Bad Elster Tel: 03 74 37-5 23 00 www.rehaklinik-sonnenhoehe.de

Kinder-Reha-Klinik „Am Nicolausholz“ Elly-Kutscher-Straße 16 06628 Bad Kösen Tel: 03 44 63-43-0 www.rehaklinik.de

Spessart-Klinik Bad Orb Würzburger Str. 7-11 63619 Bad Orb Tel: 0 60 52-87-0 www.spessartklinik.de

Ostseestrandklinik „Klaus Störtebeker“ Strandstraße 13 17459 Seebad Kölpinsee Tel: 03 83 75-57-0 www.ostseestrandklinik.de

Kinderfachklinik Bad Sassendorf Lütgenweg 2 59505 Bad Sassendorf Tel: 02 92 1-9 60 00 www.kinderfachklinik.de

Viktoriastift Bad Kreuznach Cecilienhöhe 3 55543 Bad Kreuznach Tel.: 0671/8355-0 www.viktoriastift.de

Sophienklinik Bad Sulza Sophienstraße 25 99518 Bad Sulza Tel: 03 64 61-9 70 www.sophien-klinik.de

Charlottenhall Mathilde-Wurm-Straße 7 36433 Bad Salzungen Tel.: 03695 6923-0 www.charlottenhall.com

Klinik Schönsicht Berchtesgaden Kälbersteinstr. 14 83461 Berchtesgaden Tel: 0 86 52-60 04-0 www.klinikschoensicht.de

Reha-Fachklinik EUBIOS Gornsdorfer Str. 4a 09380 Thalheim www.eubios.de

Weitere Fragen? Wenden Sie sich bitte an: Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendrehabilitation e.V. Constanze Stecklina (Sekretariat) c/o Sophienklinik Bad Sulza Sophienstr. 25 99518 Bad Sulza Telefon: 036461-970 Fax: 036461-97819 eMail: [email protected] Internet:www.arbeitsgemeinschaft-kinderrehabilitation.de

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Notizen

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