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Arbeit BESCHÄFTIGUNG VON KINDERN UND JUGENDLICHEN – Ein Überblick
BESCHÄFTIGUNG VON KINDERN UND JUGENDLICHEN
IMPRESSUM Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Sozialministerium) Abteilung: Zentral-Arbeitsinspektorat Adresse: Favoritenstraße 7 , 1040 Wien Leicht-Lesen Übersetzung (Verständlichkeitsstufe B1): Capito Titelbild: © WavebreakMediaMicro / Fotolia Verlags- und Herstellungsort: Wien Druck: Sozialministerium Stand: Juli 2016 ISBN: 978-3-85010-432-6 Alle Rechte vorbehalten: Jede Verwertung (auch auszugsweise) ist ohne schriftliche Zustimmung des Medieninhabers unzulässig. Dies gilt insbesondere für jede Art der Vervielfältigung, der Übersetzung, der Mikroverfilmung, der Wiedergabe in Fernsehen und Hörfunk sowie für die Verbreitung und Einspeicherung in elektronische Medien wie z.B. Internet oder CD-Rom. Kostenlos zu beziehen über das Broschürenservice des Sozialministeriums unter www.sozialministerium.at/broschuerenservice
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BESCHÄFTIGUNG VON KINDERN UND JUGENDLICHEN
KINDER Kinder, für die das Gesetz zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gilt, sind Minderjährige ■ bis zu ihrem 15. Geburtstag ■ oder bis sie ihre Schulpflicht beendet haben, auch wenn das nach dem 15. Geburtstag geschieht.
Kinderarbeit
Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten. Nur in bestimmten Fällen ist eine Beschäftigung von Kindern erlaubt. Das muss aber genehmigt werden.
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Eine Genehmigung gibt es zum Beispiel bei: ■ Theateraufführungen und Musikaufführungen ■ Fotoaufnahmen, Filmaufnahmen, Fernsehaufnahmen ■ Tonaufnahmen ■ Schulveranstaltungen Kinder dürfen in reinen Familienbetrieben einzelne leichte Arbeiten übernehmen. Sie müssen aber mindestens 13 Jahre alt sein. Nach dem Ende der Schulpflicht dürfen Kinder eine Lehre beginnen.
JUGENDLICHE Jugendliche sind junge Menschen ■ ab ihrem 15. Geburtstag, wenn sie bis dahin ihre Schulpflicht beendet haben. ■ bis zu ihrem 18. Geburtstag.
Arbeitszeit für Jugendliche
Die Arbeitszeit beträgt normalerweise ■ 8 Stunden am Tag ■ 40 Stunden in der Woche Die tägliche Arbeitszeit kann auf höchstens neun Stunden verlängert werden, wenn dadurch eine längere 4
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Wochenfreizeit erreicht wird. Zum Beispiel ein längeres Wochenende. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf aber nur 40 Stunden betragen. Manche Kollektivverträge erlauben eine Wochenarbeitszeit bis zu 45 Stunden. Auch in diesen Fällen muss aber eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden eingehalten werden. Überstunden sind nur in diesen Fällen erlaubt: ■ für Jugendliche über 16 Jahre ■ für notwendige Vorarbeiten und Abschlussarbeiten ■ höchstens eine halbe Stunde pro Tag und insgesamt höchstens 3 Stunden pro Woche Berufsschulzeit gilt als Arbeitszeit. 5
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Ruhepause
Jugendliche haben Anspruch auf eine halbe Stunde Ruhepause, wenn die Arbeitszeit länger als 4,5 Stunden dauert. Diese Pause muss spätestens nach 6 Stunden eingehalten werden. Tägliche Ruhezeit: Nach dem Ende der täglichen Arbeit ist eine Ruhezeit vorgeschrieben. Die Ruhezeit muss mindestens 12 Stunden ohne Unterbrechung dauern.
Nachtarbeit
Jugendliche dürfen in der Nacht nicht beschäftigt werden. Als Nacht gilt der Zeitraum zwischen 20.00 Uhr und 6:00 Uhr früh. Für bestimmte Bereiche gibt es Ausnahmen. Zum Beispiel: ■ im Gastgewerbe ■ bei Musikaufführungen und Theateraufführungen ■ bei Filmaufnahmen ■ im Krankenpflegebereich ■ in Betrieben, die Backwaren erzeugen ■ in Betrieben, die in mehreren Schichten arbeiten
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Wochenfreizeit
Jugendliche müssen jede Woche an zwei zusammen hängenden Kalendertagen Freizeit haben. Einer dieser Tage muss ein Sonntag sein.
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Jugendliche müssen also folgende Wochenfreizeit bekommen: ■ entweder Samstag und Sonntag ■ oder Sonntag und Montag Die Ruhezeit muss für Jugendliche am Samstag spätestens um 13:00 Uhr beginnen. Bei notwendigen Abschlussarbeiten beginnt die Ruhezeit um 15:00 Uhr. Für bestimmte Bereiche gibt es Ausnahmen. 7
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Zum Beispiel: ■ im Gastgewerbe ■ im Einzelhandel ■ für sonstige Betriebe, wenn es im Interesse der Jugendlichen liegt oder wenn es aus organisatorischen Gründen nötig ist. ■ für Tätigkeiten, die im Kollektivvertrag anders geregelt sind.
Sonntagsarbeit
Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten. Für bestimmte Bereiche gibt es Ausnahmen. Zum Beispiel: ■ in Krankenpflegeanstalten ■ in Pflegeheimen ■ bei Musikaufführungen ■ bei Theatervorstellungen ■ auf Sportplätzen und Spielplätzen ■ im Gastgewerbe In diesen Ausnahmefällen dürfen Jugendliche an jedem zweiten Sonntag arbeiten. Im Gastgewerbe ist eine weitere Sonder-Regelung möglich: Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Jugendliche auch an aufeinanderfolgenden Sonntagen arbeiten. Das muss man aber vorher dem Arbeitsinspektorat melden. 8
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Urlaub
Jugendliche haben Anspruch auf Urlaub in den Sommermonaten. Jugendliche können verlangen, dass mindestens zwei Wochen ihres Urlaubs zwischen dem 15. Juni und dem 15. September liegen.
Verzeichnis
Jeder Betrieb muss ein Verzeichnis der beschäftigten Jugendlichen führen. In dem Verzeichnis müssen folgende Daten der Jugendlichen enthalten sein: ■ Familienname und Vorname ■ Wohnort 9
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Geburtsdatum Erster Arbeitstag im Betrieb Art der Beschäftigung Aufzeichnungen über alle geleisteten Arbeitsstunden und die Entlohnung dieser Stunden. ■ Urlaubs-Aufzeichnungen ■ Name und Wohnort der gesetzlichen Vertreter der Jugendlichen
Verbotene Betriebe
In manchen Betrieben ist die Beschäftigung von Jugendlichen verboten. Zum Beispiel: ■ In Sex-Shops und Sex-Kinos ■ in Striptease-Lokalen ■ bei Peepshows und in ähnlichen Lokalen ■ in Wettbüros
Verbotene Arbeiten
Jugendliche dürfen nur in eingeschränktem Ausmaß gefährliche oder belastende Arbeiten verrichten. Welche Arbeiten für Jugendliche verboten sind, hängt von folgenden Umständen ab: ■ vom Alter der Jugendlichen ■ vom Ausbildungsverhältnis ■ vom Ausbildungsfortschritt 10
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Die verbotenen Arbeiten sind in einer eigenen Verordnung aufgelistet.
Gesetzliche Grundlagen
■ Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 - KJBG, BGBI. Nr. 599 ■ Verordnung über Beschäftigungsverbote und – beschränkungen für Jugendliche - KJBG-VO, BGBI. II Nr. 436/1998 ■ Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 – BäckAG 1996, BGBI. Nr. 410
Beachten Sie bitte auch den einschlägigen Kollektivvertrag. Ihr zuständiges Arbeitsinspektorat berät Sie gerne: www.arbeitsinspektion.gv.at
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BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT, SOZIALES UND KONSUMENTENSCHUTZ Stubenring 1, 1010 Wien Tel.: +43 1 711 00-0 sozialministerium.at