WOHNUNGSVERGABE RICHTLINIEN DER LANDESHAUPTSTADT BREGENZ

WOHNUNGSVERGABE–RICHTLINIEN DER LANDESHAUPTSTADT BREGENZ Richtlinien für die Bewerbung, Bedarfsermittlung und Vergabe von Miet- oder Mietkaufwohnungen...
Author: Monica Berger
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WOHNUNGSVERGABE–RICHTLINIEN DER LANDESHAUPTSTADT BREGENZ Richtlinien für die Bewerbung, Bedarfsermittlung und Vergabe von Miet- oder Mietkaufwohnungen.

I. ANWENDUNG 1. Wohnungsbedarfsermittlung, Bewerbungs- und Vergabekriterien: Die in diesen Richtlinien enthaltenen Kriterien bilden die Grundlage für die Ermittlung des Bedarfs an Miet- oder Mietkaufwohnungen gemeinnütziger Bauvereinigungen in Bregenz. Diese Kriterien und die Beurteilung des Wohnungsbedarfs nach dem System des III. Abschnittes dieser Richtlinien sind maßgebend für die Annahme von Wohnungsbewerbungen und deren Evidenzhaltung sowie für die Vergabe bzw. Zuweisung jener Wohnungen, für die die Landeshauptstadt Bregenz das Dispositionsrecht hat. 2. Verfahren: Diese Richtlinien regeln auch die Vorgangsweise bei der Wohnungsbewerbung und - vergabe; durch sie soll eine möglichst bedarfsgerechte und objektive Beurteilung gewährleistet sein. Eine Wohnungsbewerbung ist einem Neubauförderungsantrag gleichzuhalten.

II. Wohnungsbewerbung Für die Annahme einer Bewerbung um eine Miet- oder Mietkaufwohnung einer gemeinnützigen Bauvereinigung durch die Landeshauptstadt Bregenz sind auf Seiten des Wohnungswerbers folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1. Volljährigkeit: Diese Voraussetzung ist für allein stehende Wohnungssuchende (sowie Ehepaare und sonst. Familienverbände) mit mindestens einem Kind und Schwangere (Nachweis durch ärztliche Bestätigung , Mutter-Kind-Pass etc.) nicht erforderlich.

2. Wohnaufenthalt in Bregenz: a) Österreichische Staatsbürger oder Ausländer, die auf Grund des Rechtes der Europäischen Union Inländern gleichgestellt sind: Zum Zeitpunkt der Bewerbung mindestens 5 Jahre ununterbrochener, tatsächlicher Hauptwohnsitz (nach Meldegesetz, §1, Abs. 7) in Bregenz oder mindestens 15 Jahre Gesamtmeldezeit in Bregenz (ordentl. Wohnaufenthalt) bei höchstens 10-jähriger Ortsabwesenheit (ausgenommen davon Berufs- oder Schulausbildung).

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b) Bewerber ohne österreichische Staatsbürgerschaft: Zum Zeitpunkt der Bewerbung mindestens 15 Jahre ununterbrochener, tatsächlicher Hauptwohnsitz (nach Meldegesetz, §1, Abs. 7) in Bregenz oder mindestens 20 Jahre Gesamtmeldezeit in Bregenz bei höchstens 10-jähriger Ortsabwesenheit (ausgenommen davon Berufs- oder Schulausbildung).

Die Vergabe soll im Verhältnis der Ausländerhaushalte zur Gesamtzahl der Gemeindehaushalte erfolgen.

3. Frühere Wohnung: a) Nicht vorgemerkt werden Bewerber, die eine von der Landeshauptstadt Bregenz früher angebotene, objektiv zumutbare Wohnung nicht angenommen oder eine Wohnung aus selbstverschuldeten Gründen verloren haben. Die Entscheidung, ob die angebotene Wohnung objektiv zumutbar war und ob die Wohnung durch Selbstverschulden verloren wurde, erfolgt durch den Ausschuss für Wohnungswesen. b) Bewerber, die eine vergabefähige Wohnung einer gemeinn. Bauvereinigung zugewiesen erhalten haben, können sich erst nach Ablauf von fünf Jahren wieder um die Zuweisung einer Tauschwohnung anmelden. Diesbezüglich wird auch auf das Mietrechtsgesetz, §13, hingewiesen. Für einen Wohnungstausch ist die Zustimmung des gemeinn. Bauträgers (Vermieters) erforderlich. Die Ausnahme ist, wenn sich andere objektive Voraussetzungen (z.B. Änderung der Personenanzahl) ergeben.

4. Vermögens- und Einkommensverhältnisse: a) Nicht vorgemerkt werden Bewerber, denen auf Grund ihres Vermögens an Geld, Wohnraum, Baugrund, sonstigen Sachwerten oder vermögenswerten Rechten die Wohnungsversorgung selbst zugemutet werden kann. Vermögen der Eltern, Ehegatten, Personen in Lebensgemeinschaften (gem Pkt. III., Abs. 4., lit. a) und sonstiger Haushaltsangehörigen ist mit zu berücksichtigen. b) Das Einkommen des Bewerbers (im Falle von Mitbewerbern auch deren Einkommen) darf sowohl zum Zeitpunkt der Bewerbung als auch zum Zeitpunkt der Wohnungszuweisung die in den jeweils geltenden Wohnbauförderungsrichtlinien des Landes Vorarlberg enthaltenen Grenzen nicht überschreiten. Das Einkommen (bzw. Familieneinkommen) ist vom Bewerber nachzuweisen.

3 III. BEURTEILUNG WOHNUNGSBEDARF

1. Allgemein a) Die Kriterien und die Punktebewertungen (gemäß 2.-5.) bilden in jedem Bewerbungsfall die Grundlage für die Wohnungsbedarfsbeurteilung. b) Bei der Beurteilung des Wohnungsbedarfs ist von der Wohnsituation des Bewerbers auszugehen. Durch die Mitberücksichtigung weiterer persönlicher Umstände auf Seiten des Bewerbers ergibt sich die für die Wohnungsvergabe maßgebende Reihung. c) Die Festsetzung des Punktewertes erfolgt durch das Wohnungsamt, das die Vergabevorschläge dem Ausschuss für Wohnungswesen zu unterbreiten hat. d) Dem Ausschuss für Wohnungswesen obliegt insbesondere die Kontrolle der Punktebewertung.

2. Wohnsituation: a) Dringender, begründeter Wohnbedarf, z.B.: aa) Wohnungslosigkeit: Bewerber ohne Wohnung, oder

50 Pkt.

bb) Wohnungsverlust 1. Bewerber, für die aus rechtlichen oder faktischen Gründen der Verlust ihrer Wohnung absehbar ist (Delogierung, Räumungsurteil, gerichtlicher Räumungsauftrag usw.).

50 Pkt.

2. Das Halten der Wohnung ist dem Mieter ohne sein Verschulden auf Grund des offensichtlichen Missverhältnisses zwischen Haushaltseinkommen und Wohnungskosten nicht zumutbar. Die Bewertung erfolgt durch den Ausschuss. oder cc) unbewohnbare Wohnung: Bewerber mit einer Wohnung, die auf Grund des behördlich festgestellten Bauzustandes nicht weiter bewohnbar ist. oder

50 Pkt.

dd) beengte Wohnverhältnisse durch Familienneugründungen: (z.B. Sohn od. Tochter mit Ehepartner oder Lebensgefährte, die mind. 18 Monate gemeinsam im elterlichen Haushalt leben) oder

50 Pkt.

ee) Geschiedene ohne Wohnmöglichkeit, die nachweisbar hohe Unterhaltszahlungen und Alimente leisten und zeitweise die Kinder betreuen: oder

50 Pkt.

4 ff)

Kinder, die nachweisbar ihre Eltern, Elternteile oder Familienmitglieder aus einer gemeinnützigen Mietwohnung zu sich in Krankenpflege, die vom Land anerkannt wird, nehmen und aus diesem Grunde eine größere Wohnung benötigen. Voraussetzung ist dann die Kündigung der bisherigen Wohnung: oder gg) Benützer von Notwohnungen der Landeshauptstadt Bregenz: Sofern der Bewerber die Voraussetzungen der Vergaberichtlinien erfüllt und der dringender Bedarf durch den Leiter der Dienststelle für Liegenschaften mittels Aktenvermerk bestätigt wird.

50 Pkt.

50 Pkt.

3. Sorgepflichten: a) Je haushaltsangehörigem sorgeberechtigtem Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und für Ungeborene (Nachweis mittels ärztlicher Bestätigung, Mutter-Kind-Pass etc.). Darüber hinaus längstens auf die Dauer der Gewährung des Familienbeihilfebetrages mit Nachweis (Bestätigung des Finanzamtes). Bei Vorlage eines Gerichtsbeschlusses bzw. Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft über ein Besuchsrecht der Kinder wird dies wie ein Sorgerecht bewertet. b) Je sonstige haushaltsangehörige, nicht berufstätige oder in Ausbildung stehende Person

10 Pkt.

4 Pkt.

4. Familien: a) Verheiratete bzw. Personen (auch gleichgeschlechtlich) in Lebensgemeinschaften mit nachweisbar mindestens 1-jähriger, gemeinsamer Haushaltszugehörigkeit: oder b) Schwangere sowie Alleinerzieher mit haushaltsangehörigem sorgeberechtigtem Kind: oder

20 Pkt.

20 Pkt.

c) Sonstige Partnerschaften mit haushaltsangehörigem sorgeberechtigtem Kind:

20 Pkt.

d) WohnungsbewerberInnen, die ein Gerichtsbeschluss (Scheidungsurteil) bzw. eine Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft über ein Besuchsrecht des Kindes, der Kinder, vorlegen:

10 Pkt.

5. Sonstige persönliche Voraussetzungen: Dauer der gültigen Vormerkzeit (je volles Jahr): a) Verheiratete und Alleinerziehende mit haushaltsangehörigem, sorgeberechtigtem Kind sowie Lebensgemeinschaften (gem. Pkt. 4, Abs. a) und sonstige Familienverbände mit haushaltsangehörigem, sorgeberechtigtem Kind:

10 Pkt.

5 b) Alleinstehende:

15 Pkt.

c) Verheiratete, Sonstige Partnerschaften, Lebensgemeinschaften (gem. Pkt. 4, Abs. a) und Familienverbände ohne Kind(er):

15 Pkt.

d) Wohnaufenthalt in Bregenz bis zum Bewerbungszeitpunkt: Je volles Jahre (maximal jedoch 50 Pkt.) e) Zusätzliche besondere Umstände (leicht, mittel, schwer): wie z.B. ärztl. Attest od. Bestätigung einer Gebietskörperschaft etc. mit Bezug auf die Wohnung bzw. Wohnsituation

2 Pkt.

10, 20 oder 30 Pkt.

IV. VERFAHREN

1. Erhebungsverfahren: a) Die Bewerbung erfolgt beim Wohnungsamt anhand des aufliegenden Wohnungsbewerbungsbogens, in dem vom Bewerber die aktuelle persönliche Situation wahrheitsgemäß einzutragen ist und der Wunsch nach einer bestimmten Wohnungskategorie bzw. nach einer Wohnung in einer bestimmten Wohnanlage geäußert werden kann. Die Angaben sind durch entsprechende Unterlagen (Einkommensnachweis, Mietvertrag etc.) zu belegen. b) Die Bewerbung in mehr als einer Gemeinde ist zulässig, aber dem Wohnungsamt mitzuteilen. c) Vorgemerkte Wohnungssuchende, die eine durch den Ausschuss für Wohnungswesen vergabefähige Wohnung (= Tauschwohnung) zur Verfügung stellen, können unter Berücksichtigung von Pkt. II. / 3. b) vorrangig behandelt werden. d) Die Bewerbung ist nach Ablauf jeden Vormerkjahres durch eine Äußerung des Wohnungswerbers gegenüber dem Wohnungsamt zu erneuern, was die Verlängerung der Vormerkung um jeweils ein Jahr zur Folge hat. Wichtige Änderungen, wie z.B. Anschrift, Familienstand, Anzahl der Haushaltsangehörigen usw., sind dem Wohnungsamt vom Wohnungsbewerber umgehend und unaufgefordert mitzuteilen. Wird die Bewerbung nicht erneuert bzw. Änderungen nicht bekannt gegeben, scheidet sie unverzüglich aus der Vormerkung aus. Vor der Vorlage eines Vergabeantrages an den Ausschuss für Wohnungswesen sind die Daten des Wohnungsbewerbers von amtswegen zu überprüfen. e) Der Wohnungsbewerber scheidet aus der Bewerbung aus, wenn im Zuge der Erhebungen wissentlich falsche oder irreführende Angaben festgestellt werden bzw. wenn er dadurch eine ihm nach diesen Richtlinien nicht zukommende Punkteanzahl erschlichen hat.

6 2. Vergabevorschlagsverfahren: a) Das Wohnungsamt ermittelt die Punktezahl und ordnet die Bewerbung der gewünschten bzw. in Frage kommenden Wohnungskategorie zu. b) Aufgrund der Punktereihung der Bewerber und auf Grund der Kategorie der zu vergebenden Wohnungen prüft das Wohnungsamt die tatsächliche Wohnungssituation der Erstgereihten. Nach Kontrolle legt das Wohnungsamt dem Ausschuss für Wohnungswesen einen Vergabevorschlag vor. Bei Vergabe nur einer Wohnung einer Wohnungskategorie werden vom Wohnungsamt die sechs Erstgereihten in Vorschlag gebracht. Bei Vergabe von mehreren Wohnungen gleicher Wohnungskategorie in einer Ausschusssitzung erhöht sich die Zahl der Erstgereihten um drei Wohnungswerber je zusätzlich zu vergebenden Wohnungen. Nach Beratung des Vergabevorschlages wird ein Vergabeantrag an den Bürgermeister gestellt. Bei allen Wohnungsbewerbern, die innerhalb von sechs Monaten wiederum im Vergabevorschlag des Wohnungsamtes aufscheinen, kann von einer nochmaligen Überprüfung ihrer Wohnungssituation abgesehen werden. c) Lehnt der Wohnungswerber die zugewiesene Wohnung grundlos oder ohne Angabe von Gründen ab, hat dies gemäß Pkt. II., Abs. 3., zur Folge, dass der Bewerber nicht mehr vorgemerkt wird. d) Die Vergabe von Neubauwohnungen (Erstbezug) kann außerhalb der Punktebewertung gemäß "Pkt. III. Beurteilung Wohnungsbedarf" erfolgen. e) In Einzelfällen kann von diesen Richtlinien abgegangen werden, wenn die Vergabe einer Wohnung im Interesse der Gemeinde oder aus anderen öffentlichen Interessen geboten erscheint. Bei gerichtlicher Räumung bzw. drohender Obdachlosigkeit und in besonderen Notfällen (Brand etc.) ist eine Direktvergabe möglich, sofern keine Sitzung des Ausschuss für Wohnungswesen abgewartet werden kann.

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Aus diesen Richtlinien erwächst niemandem ein Rechtsanspruch auf die Zuweisung einer Wohnung. Diese Richtlinien wurden vom Ausschuss für Wohnungswesen der Landeshauptstadt Bregenz in der Sitzung vom 18. Nov. 2002 befürwortet und treten mit 1. Jan. 2003 in Kraft. Die Wohnungsvergaberichtlinien mit Stand vom 21. November 2000 treten mit Wirkung vom 31. Dez. 2002 außer Kraft. Bregenz, am 18. Nov. 2002