Landeshauptstadt Stuttgart Jugendamt. Richtlinien

Landeshauptstadt Stuttgart Jugendamt Richtlinien für die Förderung von Investitionen bei Einrichtungen, die im Rahmen der Stadtranderholung für Kinder...
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Landeshauptstadt Stuttgart Jugendamt Richtlinien für die Förderung von Investitionen bei Einrichtungen, die im Rahmen der Stadtranderholung für Kinder genutzt werden (Waldheime) 1. Allgemeines Die Landeshauptstadt Stuttgart gewährt – vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel - an anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Investitionszuschüsse zum Neu- und Umbau, zur Renovierung, Sanierung sowie zur Neuausstattung von bedarfsgerechten Waldheimen. Zuschüsse für Neuausstattungen in bestehenden Einrichtungen werden erstmals nach einer Nutzungsdauer von 10 Jahren gewährt. 2. Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für Einrichtungen, die Angebote im Rahmen der Kinderstadtranderholung anbieten und hierfür städtische Betriebszuschüsse erhalten. Diese Richtlinie gilt auch für Einrichtungen, die anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe im Rahmen der Kinderstadtranderholung zur Verfügung gestellt werden. 3. Förderkriterien (Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2012) Gefördert werden 33 1/3 % der anrechenbaren Baukosten, höchstens jedoch: Bis zu 1.000 Verpflegungstage (VT) ab 1.001 bis 3.500 VT ab 3.501 VT

120 € 133 € 149 € pro VT 80 € 88 € 99 € pro VT 45 € 50 € 56 € pro VT

Anmerkung: Die durchgestrichenen Werte galten ab 2004, bzw. ab 2007. Eine dynamische Anpassung der €-Beträge auf der Grundlage der Steigerung des Baukostenindex Baden-Württemberg in 3-jährigem Turnus ist vorgesehen. Grundlage für die Berechnung des Zuschusses ist die aktuellste Zusammenstellung der Verpflegungstage durch die Arbeitsgemeinschaft Stadtranderholung zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Weicht diese gravierend von den Vorjahren ab, so wird der städtische Zuschuss anhand des Durchschnitts der Anzahl an Verpflegungstagen der vorausgegangen drei Jahre errechnet.

Verbindet sich mit der geplanten Sanierung bzw. dem Neubau eine erweiterte Nutzung für den Bereich der Waldheimferien (Erhöhung der Kinderzahl bzw. Verpflegungstage) so ist eine Nutzungskonzeption vorzulegen. In diesem Fall wird für die Berechnung des Zuschusses die Neukonzeption zugrunde gelegt. Die Umsetzung dieser Konzeption muss spätestens im 3. Jahr nach Beendigung der Baumaßnahme abgeschlossen sein. 4. Außenbereiche der Waldheime (Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2012) Maßnahmen im Außen(spiel)bereich der Waldheime werden ebenfalls mit 33 1/3 der anrechenbaren Kosten, max. 20.000 € 22.100 € 24.800 € pro Waldheim, bezuschusst. Wird diese Zuschussobergrenze erreicht, ist eine weitere Bezuschussung von Verbesserungsmaßnahmen im Außenbereich frühestens 5 Jahre nach der letzten Antragstellung möglich. Eine dynamische Anpassung der €-Beträge auf der Grundlage der Steigerung des Baukostenindex Baden-Württemberg in 3-jährigem Turnus ist vorgesehen. 5. Baukonto Werden Sanierungsmaßnahmen, Um-, oder Neubauten in Teilabschnitten durchgeführt, errechnet sich der städtische Höchstzuschuss anhand der Gesamtsumme der bereits durchgeführten bzw. geplanten Maßnahme(n). Das Baukonto umfasst sämtliche beantragten Zuschüsse für Maßnahmen an und in Gebäuden, Innenausstattung sowie den Außenspielbereich. 6. Priorisierung Sollten mehrere Waldheimträger einen größeren Finanzbedarf angemeldet haben, erfolgt eine Priorisierung der Maßnahmen nach folgenden Kriterien: -

Dringlichkeit zur Aufrechterhaltung des Waldheimbetriebs Bereits in der Vergangenheit gewährte Investitionszuschüsse (Stand des Baukontos) Vorhandene Co-Finanzierung Baureife Nutzung für das Gemeinwohl/soziale Zwecke außerhalb der Kinderstadtranderholung Datum des Antrags/Mittelanmeldung Soziale Kriterien entsprechend dem Sozialdatenatlas

7. Stellungnahme des Hochbauamts Liegt das beantragte Gesamtbauvolumen (s. auch Punkt 5) über 150.000 Euro, wird vor einer Entscheidung über die Zuschussgewährung - eine Stellungnahme des städtischen Hochbauamts zur Angemessenheit der voraussichtlichen Kosten eingeholt. 8. Investitionen in fremden Gebäuden

Zuschüsse zu Investitionen in fremden Gebäuden werden nur bewilligt, wenn das

Mietverhältnis von beiden Seiten wie folgt garantiert ist: Für Zuschüsse bis Für Zuschüsse bis Für Zuschüsse bis

10.000 20.000 40.000

Euro auf 3 Jahre Euro auf 5 Jahre Euro auf 10 Jahre

Für höhere Zuschüsse werden die Bedingungen im Einzelfall festgelegt. 9. Zweckbindung Die geförderte Maßnahme unterliegt einer Zweckbindung für Aufgaben der Jugendhilfe bei Zuschüssen bis Zuschüssen bis Zuschüssen bis Zuschüssen über

15.000 30.000 60.000 60.000

Euro Euro Euro Euro

5 Jahre 10 Jahre 15 Jahre 25 Jahre

Wird die geförderte Maßnahme nicht mehr für Aufgaben der Jugendhilfe verwendet, so entsteht der Stadt Stuttgart ein Rückforderungsanspruch. Die Höhe des Rückforderungsanspruchs errechnet sich aus der linearen Abschreibung des Zuschusses über die Restlaufzeit der Zweckbindungsfrist, anteilig für jeden Monat. Die Bindewirkung der Zweckbindungsfrist beginnt mit Eingang des Verwendungsnachweises beim Jugendamt. Der Rückzahlungsbetrag ist vom Zeitpunkt der Betriebseinstellung bis zum Rückzahlzeitpunkt, entsprechend den Effektivsätzen der Kommunalschuldverschreibungen, zu verzinsen. Bei Betriebseinstellungen vor Beendigung der Zweckbindungsfrist verzichtet das Jugendamt auf Rückzahlungsansprüche, wenn die Schließung zwischen dem Betriebsträger und dem Jugendamt einvernehmlich vereinbart wurde. 10. Anrechnungsfähige Kosten Anrechnungsfähige Bau- und Einrichtungskosten sind die für Waldheime angemessenen Kosten nach dem Normblatt DIN 276 (Kosten von Hochbauten: Kostengliederung, Ausgabe Juni 1993), mit folgenden Ausnahmen: Nr. 1.1

Wert des Grundstücks

Nr. 1.2

Grundstücksnebenkosten Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks entstehen: Vermessungsgebühren, Gerichtsgebühren, Notariatsgebühren, Maklerprovision, Grunderwerbssteuer, Wertermittlungen/ Untersuchungen, Genehmigungsgebühren, Bodenordnung, Grenzregulierungen, Grundstücksnebenkosten.

Nr. 1.3

Freimachen des Grundstücks Kosten, die entstehen, um die Rechte anderer, die mit dem Grundstück verbunden sind, oder die Lasten, die auf dem Grundstück ruhen,

abzulösen und damit die freie Verfügungsgewalt zu erhalten. Dazu gehören: Abfindungen und Entschädigungen für bestehende Nutzungsrechte, wie z.B. Miet- und Pachtverträge, Ablösen dinglicher Rechte, z.B. Wegerechte. Nr. 750

Kunst Leistungen für besondere künstlerische Gestaltung.

Nr. 760

Finanzierung Kosten für die Beschaffung der Dauerfinanzierungsmittel, die Bereitstellung des Fremdkapitals, die Beschaffung der Zwischenkredite und für Teilvalutierungen von Dauerfinanzierungsmitteln.

11. Nicht berücksichtigt werden bei Investitionsanträgen -

-

-

Die Kosten für Maßnahmen, die im Rahmen der Kinderstadtranderholung nicht erforderlich sind (z.B. Wohnungen, Garagen, Gaststätten). Folglich beinhalten die förderfähigen Gesamtkosten alle Nutzungsbereiche der Einrichtung, die im Rahmen der Kinderstadtranderholung genutzt werden. Falls die nicht förderfähigen Kosten nicht direkt zugeordnet werden können, werden diese durch Verteilerschlüssel (z.B. nach einem Nutzflächenschlüssel) bei der städtischen Förderung herausgerechnet. Die Kosten für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter, Unterhaltungsmaßnahmen, Instandhaltungs- und Schönheitsreparaturen im Gebäude (sämtliche Maler- und Gipserarbeiten innerhalb von Gebäuden, sowie die Reparatur von einzelnen nicht mehr nutzbaren Gegenständen und Anlagen), Reparaturen am Gebäude und Pflegemaßnahmen im Außenbereich, soweit sie nicht in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer förderfähigen Maßnahme stehen. Hauptmerkmal der nicht förderfähigen Kosten ist, dass sie durch die gewöhnliche Nutzung veranlasst werden und regelmäßig wiederkehren. Zuschussanträge, bei denen der Gesamtzuschuss unter 1000 € liegen würde.

12. Zuschussanträge Zuschussanträge sind vor Durchführung einer Investitionsmaßnahme zu stellen. Dem Antrag (Formblatt) sind die nach Lage des Einzelfalls erforderlichen Unterlagen beizufügen. Für Maßnahmen mit einem Gesamtvolumen über 150.000 Euro werden benötigt: Kostenermittlung nach DIN 276, Lageplan mit Bauzeichnungen, Baubeschreibung, Baugesuch (Stand Genehmigungsplanung). Für jede Maßnahme ist ein eigener Förderantrag zu stellen. Mehrere, gleichzeitig stattfindende Investitionsmaßnahmen gelten nur dann als eine Maßnahme, wenn zwischen ihnen ein sachlicher Zusammenhang besteht. Bei Maßnahmen mit einem Gesamtvolumen bis zu 5000 Euro kann der Förderantrag gleichzeitig mit der Abrechnung / dem Verwendungsnachweis und allen notwendigen Unterlagen eingereicht werden.

13. Gemeinderatsausschüsse, Anmeldung zum Haushaltsplan Liegt die voraussichtliche städtische Zuschusssumme über 26.000 Euro, entscheidet der Jugendhilfeausschuss des Gemeinderats über den Antrag. Liegt sie über 110.000 Euro, entscheidet der Sozialausschuss des Gemeinderats nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss.* Maßnahmen, für die ein städtischer Zuschuss von mehr als 20.000 Euro erwartet wird, sind zum städtischen Haushaltsplan bis spätestens 31. März des Jahres vor Inkrafttreten der Haushaltssatzung (bei Aufstellung eines Doppelhaushaltsplans vor Inkrafttreten der Haushaltssatzung für das erste Haushaltsjahr) anzumelden. 14. Bewilligungsvertrag, Abschlagszahlung, Endabrechnung Nach Prüfung des Antrags und Bewilligung der Zuschusssumme erhält der Antragsteller einen Bewilligungsvertrag. Bis zu 90 % des bewilligten Zuschussbetrags kann - entsprechend dem Baufortschritt und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel – auf Antrag als Abschlagszahlung ausgezahlt werden. Die Restzahlung erfolgt nach Vorlage der Endabrechnung und Berechnung des endgültigen Zuschussbetrags. Die Endabrechnung ist innerhalb der im Bewilligungsvertrag genannten Frist mit allen notwendigen Unterlagen und Belegen, einzureichen. Im übrigen gelten die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen. *Beschließt der Gemeinderat neue Obergrenzen, werden diese in die Förderrichtlinien aufgenommen.

15. Förderunschädlichkeit Wird mit einer Baumaßnahme vor Erteilung einer Förderzusage begonnen, ist dies förderunschädlich. Das Finanzierungsrisiko liegt beim Träger der Maßnahme. 16. Ausnahmeregelungen Sofern es die Besonderheit des Einzelfalls rechtfertigt, können Zuschläge zum Höchstzuschuss gewährt werden. Die Entscheidungskompetenz richtet sich nach der Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Stuttgart in der jeweils gültigen Fassung (s. auch Punkt 13) 17. Inkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt rückwirkend zum 1.1.2004 in Kraft.