Sieg

            Satzung der DRV ­ RHS sar dogs Lahn / Sieg § 1 Name, Sitz 1) Die Staffel heißt "DRV Rettungshundestaffel search and rescue dogs Lahn/Sieg...
Author: Käthe Reuter
21 downloads 3 Views 165KB Size
            Satzung der DRV ­ RHS sar dogs Lahn / Sieg

§ 1 Name, Sitz 1) Die Staffel heißt "DRV Rettungshundestaffel search and rescue dogs Lahn/Sieg" (abgekürzt DRV­RHS sar dogs Lahn/Sieg ) sie ist dem Deutschen Rettungshunde­ verein e.V. (abgekürzt DRV) angegliedert und hat ihren Sitz in Ransbach­Baumbach. Der  DRV wird folgend auch als Hauptverein bezeichnet.

§ 2 Ziele und Aufgaben der Staffel 1) Die Staffel zählt sich zu den Hilfsorganisationen und verfolgt den Zweck der Rettung von Menschenleben aus Lebensgefahr mit speziell ausgebildeten Rettungshunden im nationalen wie internationalen Einsatz. 2) Aufgabe der Staffel ist die Ausbildung und Weiterbildung von Rettungshunden und Rettungshundeführer/innen, sowie die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft von Hund und Führer/innen. 3) Die Staffel ist politisch und konfessionell neutral. 4) Die Staffel bildet die Hundeführer auch im Bereich des Katastrophenschutzes aus. 5) Die Hauptaufgabe der Staffel ist es, für die Rettungshundearbeit geeignete Hunde zu Rettungshunden auszubilden, Hundeführer zu Rettungshundeführern auszubilden und beide durch laufendes Training permanent einsatzbereit zu halten. 6) Die Ausbildung wird in den Ausbildungsrichtlinien und Prüfungsordnung im einzelnen festgelegt. 7) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung von einsatzfähigen Hunde und Hundeführer an andere örtliche Hilfsorganisationen, Dienststellen, Ämtern und Katastrophenschutzbehörden. 8) Die Staffel fördert den Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern und bietet gegenseitige Beratungsmöglichkeiten. 9) Die Staffel hält regelmäßig Rettungshundeprüfungen vorgeschriebenen Richtlinien des Hauptvereins.

ab,

nach

den

dafür

10) Der Jugendarbeit in der Staffel wird großer Wert beigemessen. Die Begeisterung und Einsatzbereitschaft, zum Gemeinwohl tätig zu sein und anderen Menschen zu helfen, wird bei der Vereinsjugend besonders gefördert. 11) Abhaltung von überregionalen und organisationsübergreifenden Lehrgängen zur Förderung des Rettungshundewesens.

Seite 1 von 10

                Satzung der DRV ­RHS sar dogs Lahn / Sieg 

§ 3 Gemeinnützigkeit 1) Die Staffel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Staffel ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2) Mittel der Staffel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln der Staffel. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Staffelvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Staffel fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 3) Die von der Staffel bereitgestellten Ausrüstungsgegenstände sowie Bekleidung sind bei ihrem Ausscheiden unaufgefordert in ordnungsgemäßen und einsatzfähigen Zustand innerhalb von 14 Tagen an die Staffel zurückzugeben. 4) Für anfallende Aufgaben und Arbeiten, die das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigt, können Personen beschäftigt werden. Es dürfen dafür keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§ 4 Zugehörigkeit zu einem Hauptverein Die Stellung der DRV Rettungshundestaffel sar dogs Lahn / Sieg, zum Hauptverein (Deutscher Rettungshundeverein (DRV) e.V.) ergibt sich aus dessen aktueller Satzung.

§ 5. BEITRAG UND GESCHÄFTSJAHR 1)

Das Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Staffel ist das Kalenderjahr.

2)

Jahresbeitrag (1)

Der Mitgliedsbeitrag besteht aus zwei Anteilen: a) - Anteil „Hauptverein“ b) - Anteil "Rettungshunde-Staffel"

(2)

Die Beitragshöhe des Anteiles „Hauptverein“ wird vom Vorstand des Hauptvereines festgelegt.

(3)

Die Beitragshöhe des Anteiles "Rettungshunde-Staffel" wird vom StaffelVorstand mit der Genehmigung der Mitgliederversammlung festgelegt.

(4)

Ehepartner und außerordentliche Mitglieder zahlen Jahresbeitrag , Kinder aktiver Mitglieder sind beitragsfrei.

Seite 2 von 10

den

halben

               Satzung der DRV ­ RHS sar dogs Lahn / Sieg

(5)

Ehrenmitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag.

3) Zahlungsweise der Jahresbeiträge (1)

Die Höhe des Jahresbeitrages wird allen Vereinsmitgliedern bekannt gegeben, und in der Geschäftsordnung niedergeschrieben. Der Beitrag ist spätestens bis 01. April eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.

(2)

Neue Mitglieder haben innerhalb von 30 Tagen nach Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Hauptverein den fälligen Jahresbeitrag zu entrichten.

(3)

Mitglieder, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, zahlen, soweit es der internationale Bank- und Geldverkehr zuläßt, in Euro.

(4)

Für alle Beiträge und sonstigen Forderungen des Vereines ist der Gerichtsstand und der Erfüllungsort der Sitz des Vereines.

§ 6 Mitgliedschaft 1) Die Mitgliedschaft besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern, sowie aus Ehrenmitgliedern. Mitglied kann jede natürliche, unbescholtene Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist sowie juristische Personen, Behörden, Verbände, Vereine oder andere Körperschaften. a) Ordentliche Mitglieder Ordentliche Mitglieder sind Staffelangehörige, die entweder aktive Hundeführer sind, oder sonstige aktiv am Staffelleben teilnehmende Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. b) Außerordentliche Mitglieder Außerordentliche Mitglieder sind Staffelangehörige, die entweder aktive Hundeführer sind oder sonstige aktiv am Staffelleben teilnehmende Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. c) Fördernde Mitglieder Fördernde Mitglieder sind Staffelangehörige, die der Staffel vor allen Dingen durch ihren Mitgliedsbeitrag unterstützen und passive Mitglieder. Sie haben keine vollen Mitgliedsrechte; sie sind nicht stimm-, aber antragsberechtigt. d) Ehrenmitglieder Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für die Staffel erworben haben, können durch Beschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Seite 3 von 10

               Satzung der DRV ­ RHS sar dogs Lahn / Sieg

2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich durch die Beitrittserklärung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Staffel mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. 3) Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf es keiner Begründung. 4) Die Mitgliedschaft wird durch den Aufnahmebeschluss des Hauptvereines wirksam. Mitglieder haben automatisch eine Doppelmitgliedschaft mit dem Hauptverein. 5) Mit dem Aufnahmeantrag wird gleichzeitig die Satzung der Staffel und des Hauptvereines      anerkannt. 6) Die Mitgliedschaft endet: a) durch den Austritt b) durch den Ausschluss c) durch Streichung 7) Mit dem Tage der Austrittserklärung, des Ausschlusses oder der Streichung erlöschen alle Mitgliedsrechte des Ausgeschiedenen. Dagegen bleiben etwaige bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft entstehenden Verpflichtungen, wie Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und die Herausgabe von Unterlagen und Belegen wie auch sonstiges Staffelvermögen weiterhin bestehen. 8) Der Austritt aus der Staffel kann jederzeit ohne Wahrung einer Frist erklärt werden. Einen Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge besteht nicht. 9) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. 10) Der Ausschluss erfolgt: a) Wenn trotz erfolgter einfacher Mahnung bei einer Fristsetzung von drei Wochen das Mitglied seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. b) Bei einem groben Verstoß gegen die Satzung, Ausführungsbestimmungen, Richtlinien, Verordnungen oder Anordnungen des Vereines oder seiner zuständigen Organe. c) Wenn durch das Verhalten des Mitgliedes das Ansehen und die Interessen der Staffel oder des Hauptvereines geschädigt werden. d) Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Staffellebens. e) Wegen unkameradschaftlichem Verhalten oder aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen. 11) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand der Staffel mit einfacher Mehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe bekannt zu geben. 12) Gegen den Ausschließungsbeschluss ist wegen der Bedeutung dieser Maßnahme für den Betroffenen innerhalb von vier Wochen nach Empfang der Verfügung der Einspruch beim Einspruchsgericht des Hauptvereines zulässig. 13) Bei Erhebung eines Einspruches ist als Unkostenbeitrag eine Gebühr von 50 Euro auf dessen Vereinskonto einzuzahlen. Seite 4 von 10

                Satzung der DRV ­ RHS sar dogs Lahn / Sieg

14) Wird das in § 6 Abs. 12 vorgesehene Rechtsmittel nicht ergriffen, kann das Mitglied gegen den Ausschluss nicht mehr gerichtlich (über den ordentlichen Rechtsweg) vorgehen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1) Alle Mitglieder haben, soweit nichts anderes in der Satzung festgelegt ist, gleiche Rechte und gleiche Pflichten, aber keinerlei Ansprüche auf das Staffelvermögen. Letzteres gilt auch bezüglich der ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieder. 2) Ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und Ehrenmitglieder sind stimm- und antragsberechtigt. 3) Alle Mitglieder haben das Recht, allen für sie zuständigen Saffelorgane entsprechende Anträge zu unterbreiten und an allen Veranstaltungen der Staffel teilzunehmen. 4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben der Staffel nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen, das Staffeleigentum schonend und fürsorglich zu behandeln, der Zahlung des Jahresbeitrages und sonstigen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachzukommen. 5) Die Staffel gibt sich eine Staffelordnung, welche aus der Geschäftsordnung und den Einsatz- und Ausbildungsrichtlinien besteht.

§ 8 Organe der Staffel Die Organe der Staffel sind: a) Mitgliederversammlung b) Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung 1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. 2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a) Wahl und Abwahl des Vorstandes. b) Wahl des Ausbildungswartes Es dürfen nur Mitglieder zum Ausbildungswart gewählt werden, welche auch in der Ausbildung (mindestens als Anwärter) arbeiten. c) Wahl von Ausbilderanwärter und Anerkennung von Ausbildern d) Wahl von Vertretern der Delegiertenversammlung.

Staffel

(Delegierte)

Seite 5 von 10

und

Ersatzdelegierte

zur

               Satzung der DRV ­ RHS sar dogs Lahn / Sieg

e) Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Staffelkasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der StaffelMitgliederversammlung Bericht zu erstatten. f) Genehmigung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über 2000,­­ Euro. g) Entgegennahme des Jahres - und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung. h) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung der Staffel. 3) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher schriftlich oder per Aushang eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. 4) Bei Bedarf kann der 1. Vorsitzende Mitgliederversammlung einberufen.

jederzeit

eine

außerordentliche

5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen. 6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. 7) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 10 Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus dem a) 1. Vorsitzenden b) 2. Vorsitzenden c) Kassenwart d) 1. Ausbildungswart e) 2. Ausbildungswart f) Einsatzleiter g) Schriftführer h) Jugendwart

Seite 6 von 10

              Satzung der DRV ­ RHS sar dogs Lahn / Sieg

2) Der Vorstand gem. § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Diese vertreten der Staffel gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeder Vorsitzende Einzelvertretungsbefugnis hat. Im Innenverhältnis vertritt der zweite den ersten Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. 3) Im Innenverhältnis gilt: Zum Abschluß von Rechtsgeschäften bis zu einem Betrag von 500,­­ Euro ist der 1. Vorsitzende bevollmächtigt. Für den Abschluß von Rechtsgeschäften über 500,­­ Euro ist die Zustimmung durch einfache Mehrheit der Vorstandmitglieder erforderlich. 4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. 5) Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. 6) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung, vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende innerhalb von drei Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden. 7) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Staffel-Mitgliederversammlung zu bestellen. 8) Die Aufgaben des Vorstandes sind wie folgt zu definieren: a) Die Vorsitzenden leiten die Staffelarbeit. b) Zu ihren Aufgaben und Befugnissen gehören insbesondere: (1) Erlass von Verordnungen und Anweisungen zur Geschäftsführung und Ausbildung. (2) Erstellung der Ausbildungsprogramme und Ausbilderanweisung 9) Der Vorstand ernennt den stellvertretenden Einsatzleiter.

Seite 7 von 10

               Satzung der DRV ­ RHS sar dogs Lahn / Sieg

§ 11 Hausrecht des Vorstandes Der Vorstand hat kraft seines Hausrechtes die Befugnis, einem Mitglied das weitere Verweilen auf den Übungsplätzen, einer Versammlung oder Veranstaltung zu untersagen, das sich der Friedensstörung, der Beleidigung oder Verdächtigung an- oder abwesender Mitglieder sowie gehässiger, verächtlichmachender Kritik an Staffeleinrichtungen schuldig macht. Dem Gemaßregelten steht hiergegen innerhalb von 14 Tagen das schriftliche Einspruchsrecht beim Hauptvereinsvorstand bzw. dem Schiedsgericht des Hauptvereines zu.

§ 12 Einsatz 1) Die Einsatzführungsleitung der DRV Rettungshundestaffel sar dogs Lahn / Sieg besteht aus einem ständigen Einsatzleiter und zu mindestens zwei ständig stellvertretenden Einsatzleitern. 2) Es können aber jederzeit auch andere geeignete Personen durch den Einsatzleiter zum Einsatzleiter auf Zeit bestimmt werden. 3) Den Anweisungen des Einsatzleiters bei Einsatzübungen und Einsätzen ist von jedem Staffelmitglied gleich welchen Amtes unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten. Sie kann in diesem Zusammenhang dem Vorstand der Rettungshundestaffel Anweisungen geben. 4) Die Einsatzleitung ist von den Ausbildern über die Einsatzbereitschaft von Hund, Führer und Material zu informieren. 5) Im Einsatz wird nach den Einsatzrichtlinien gehandelt.

§ 13 Finanzierung Die Staffel finanziert die Durchführung ihrer Aufgaben durch Beiträge, Umlagen, Spenden, öffentliche Zuschüsse und andere finanzielle Mittel, soweit sie nicht dem gemeinnützigen Zweck der Staffel widersprechen.

§ 14 Entschädigung 1) Die Form einer Entschädigung regelt das EStG § 10b Abs.3 Satz 1 ff2) Unberührt des EStG § 10b Abs. 3 Satz 1 ff kann eine Entschädigung für alle anspruchsberechtigten Mitglieder nur bis zu einem von der Mitgliederversammlung festgelegten Betrag von dem am Ende des Geschäftsjahres bestehenden Vermögens auf dem Staffelkonto gewährt werden. 3) Um einen berechtigten Anspruch auf Entschädigung geltend machen zu können, muss eine detaillierte Aufstellung unaufgefordert zum Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand vorgelegt werden, in der die Entfernung zum Einsatzort und das jeweilige Seite 8 von 10

                 Satzung der DRV ­ RHS sar dogs Lahn / Sieg

Datum ersichtlich ist. Der Anspruch ist spätestens bis Ende des 1. Quartals des darauffolgenden Jahres geltend zu machen. Ansonsten entfällt der Anspruch zu Gunsten des Vereins. 4) Übersteigen die berechtigten Ansprüche den von der Mitgliederversammlung festgelegten Teil des am Jahresende bestehenden Vermögens, wird eine prozentuale Aufteilung der zur Verfügung stehenden Summe anhand der eingegangenen Anträge durch den Vorstand errechnet und durch die Mitgliederversammlung genehmigt. 5) Alle Ausgaben, die der Verein tätigen muss, um die laufenden Geschäfte des Vereins zu ermöglichen, haben Priorität vor der Auszahlung von oben genannten Entschädigungen für anspruchsberechtigte Mitglieder. 6) Wer mit welchen Leistungen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung hat, wird in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 15 Haftung Die Staffel übernimmt keinerlei Haftung für sämtliche Tätigkeiten bzw. Unterlassungen seiner Mitglieder im Rahmen der Tätigkeit als Mitglied der DRV Rettungshundestaffel search and rescue dogs Lahn/Sieg und die den Mitgliedern hierdurch eventuell entstehenden Schäden, gleich welcher Art. Die Mitglieder haben dadurch selbst für eine ausreichende Absicherung gegen ihre in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden zu sorgen.

§ 16 Angliederungen von Rettungszügen   Die Staffel unterstützt Rettungshundezüge und gliedert sie in der Staffel ein wenn sie nach den  Richtlinen des Hauptvereines (DRV) arbeiten und dem Hauptverein angehören. Sich der  Satzung und der Staffelordnung der Staffel sowie den Richtlinien des DRV unterwerfen. Der  Vorstand der Staffel DRV ­ RHS sar dogs Lahn/Sieg entscheidet mit einfacher Mehrheit über eine  Angliederung des Zuges.

    § 17 Satzungsänderungen und Auflösung 1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Staffelzwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.        

Seite 9 von 10

                    Satzung der DRV ­RHS sar dogs Lahn / Sieg

3) Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Deutschen Rettungshundeverein (DRV) e.V., und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden. Ransbach­Baumbach, den 19.01.2011

                Jens Röhrig                                                 Petra Rödig     1.Vorsitzender                                             2.Vorsitzende

Seite 10 von 10