Arbeitspapier

Vorlage GR, Stand 20.02.2012

Orientierungsvorlage zuhanden Einwohnerrat vom 1. März 2012

Bericht betreffend Sanierung / Umbau / Neubau Alterswohnheim Thayngen Sehr geehrter Herr Einwohnerratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Der Gemeinderat unterbreitet Ihnen die Orientierungsvorlage betreffend Sanierung Alterswohnheim und mögliche Änderung der Rechtsform.

1. Ausgangslage Das Alterswohnheim wurde im Jahr 1975 fertig gestellt. 1991 wurden eine zusätzliche Pflegeabteilung sowie der Spitexstützpunkt angebaut. Mit der demografischen Entwicklung der Bevölkerung während den letzten 40 Jahren veränderten sich die Ansprüche an das Alterswohnheim grundlegend. Anfänglich lag das durchschnittliche Eintrittsalter ins Heim bei ca. 72 Jahren und die Anzahl Beschäftigter belief sich auf 10 – 15 Personen. Viele der Bewohner waren grösstenteils noch selbstständig und halfen bei den täglichen Verrichtungen im Heim mit. Heute liegt das durchschnittliche Eintrittsalter bei 84 Jahren. Das Durchschnittsalter bei den 90 Bewohnern liegt aktuell bei den Frauen bei 88 Jahren und bei den Männern bei 83 Jahren. Aufgrund des hohen Anteils der Bewohner (2/3) in einer Pflegestufe musste auch vermehrt Pflegepersonal eingestellt werden. Zurzeit arbeiten rund 110 Personen in der Pflege sowie im Hausdienst, der Verpflegung, der Aktivierung etc. Seit dem 1. Januar 2011 gehört die Spitex als integrierte Abteilung zum Gemeindebetrieb Alterswohnheim. Diese Zusammenführung von Spitex und Alterswohnheim beruht auf dem revidierten Altersbetreuungs- und Pflegegesetz. Parallel zur Zusammenführung von Alterswohnheim und Spitex wurde der Nachfolgeverein Netzwerk freiwillige Begleitung gegründet. Diesem Verein obliegt die Koordination der Freiwilligenarbeit zusammen mit der Informations- und Beratungsstelle der Gemeinde Thayngen. Im Bereich Alter ist er mit der Spitex und dem Alterswohnheim vernetzt. Die weitere Ausrichtung des Alterswohnheims beruht auf der gesetzlichen Grundlage des Altersund Pflegegesetzes von 2009 und der Verordnung vom 01.01.2012.

1.1. Heutige Situation Der bauliche Zustand beruht nach wie vor auf dem Stand von 1974, d.h. es fehlen die notwendigen Stationszimmer, Personalräume wie auch die angepassten Räumlichkeiten für Lingerie, Küche, Cafeteria, Andachtsraum, Raum für div. Anlässe etc. Viele Arbeitsabläufe sind dadurch nicht optimal bzw. effizient. Dazu kommt, dass viele Bewohnerräumlichkeiten zu klein und für die Pflege zu umständlich sind. Der Personalbestand setzt sich zusammen: (unterschiedliche Pensen bzw. unterschiedlicher Stundenlohn) Pflege: 56 Personen Hauswirtschaft: 13 Personen Verpflegung: 14 Personen Cafeteria: 7 Personen Spitex: 20 Personen

1.2. Ziel Das neue Heim soll: den heutigen und zukünftigen Gegebenheiten der Altersbetreuung Rechnung tragen der zukünftigen Erwartungshaltung der Bewohner gerecht werden (neue Generationen) eine Begegnungsmöglichkeit für das ganze Dorf schaffen den heutigen Anforderungen der Krankheitsbilder Rechnung tragen, wie z.B. Altersdemenz, teilstationäre Angebote, Übergangspflege nach Spitalaufenthalten, Ferien- und Entlastungsangebote etc. ein konkurrenzfähiges marktbeständiges Angebot und Kosten/Nutzenverhältnis sicherstellen die Sicherheitsauflagen wie z.B. im Bereich der Feuerpolizei, Erdbebensicherheit, energetische Anforderungen usw. erfüllen …..

2. Ist – Zustand / Analyse 2.1. Bau Die Kommission Erweiterungsbauten / Entwicklung Alterswohnheim hat sich mit folgenden Themen befasst: Arbeitsabläufe Sicherheit Energie Standort Rückbau / Neubau / Umbau ….. In 5 Sitzungen wurden zusammen mit dem Projektleiter Ernst Reich, diplomierter Architekt mit Spezialausbildung in Richtung Bauten für das Alter, folgende Bereiche analysiert:

Standortfrage Vorteile jetziger Standort (Beibehaltung jetziger Standort): Nahe beim Bahnhof, der Bank, der Post ideale Einkaufsmöglichkeiten Flache Umgebung (inkl. Blumenweg) Gute Bausubstanz bis zum 6. Stockwerk vorhanden Land im Eigentum der Gemeinde Guter Bauuntergrund Zentrale Wärmeversorgung gewährleistet Begegnungsmöglichkeit fürs ganze Dorf …

Nachteile jetziger Standort -

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Zentrale Lage könnte mit Renditebauten, wie Wohn- und Büroräume evtl. besser ausgenutzt werden Ein Neubau auf „grüner Wiese“ wäre einfacher zu bauen und zu organisieren (Ersatzbetten für Bauphase nicht notwendig) … Bau auf grüner Wiese hätte einen anderen Standort zur Folge (zur Zeit keine entsprechend verfügbare Parzelle) …..

Renovation Hauptgebäude / Neubau Erweiterung Nord (Vor- und Nachteile) - die Bausubstanz des sechsstöckigen Hauptgebäudes kann nochmals für eine „Baugeneration“ genutzt werden - aufgrund des Wegfalls von Küche und Wäscherei im Hauptgebäude können Eingang und Cafeteria neu gestaltet werden (Eingang Süd bodeneben) - Restrisiko bei Umbauten kann nicht bis ins Detail eingeschätzt werden.

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Rückbau / Gesamtneubau (Vor- und Nachteile) bei einem Neubau muss nicht auf bestehende Einteilungen Rücksicht genommen werden. bei einem Rückbau wird sehr viel „graue Energie“ vernichtet. es sind keine grossen Landreserven vorhanden. die Kosten für einen Neubau anstelle Sanierung sind etwa 20% höher. ….

Vergleichszahlen von verschiedenen anderen Heimen liegen vor (Beilage 1). Aufgrund dieser Analysen empfiehlt der Gemeinderat, basierend auf dem einstimmigen Beschluss der Baukommission: gestaffelte Bauphasen: 1. Umzug Pflegestation und 1. Stock, vorübergehend in den obersten Stock des Pflegezentrums Schaffhausen (zur Zeit leer stehend) 2. Abbruch Pflegestation 3. Neubau Bettentrakt Nord (42 Betten, Küche sowie Wäscherei Parterre) 4. Renovation Hauptgebäude Süd Die Baukommission setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: Bernath Ernst, Bernath Hansueli, Blaser Alfred, Brühlmann Eva, Brühlmann Madeleine, Christina Simone, Hakios Werner, Körth Markus, Margreth Lorenz A. Dr., Müller Bernhard, Reich Ernst, Sorg Theres, von Ow Oliver, Zuber Paul,

2.2. Finanzierung / Auswirkungen auf Gemeinderechnung Die „REDI AG, Treuhand“ hat im Auftrag des Gemeinderates eine Kostenanalyse sowie eine Planrechnung erstellt. Dabei wurden die nötigen Taxen für eine kostendeckende Führung des Alterswohnheims ermittelt. Die Basis liegt auf den gesetzlichen Grundlagen einer kostendeckenden Kalkulation der Taxen. Die Firma Redi AG hält in ihrem Bericht fest: - Das Alterswohnheim Thayngen entspricht nicht mehr den zeitgenössischen Vorgaben und bedarf einer Erneuerung. - Die Berechnungen basieren auf einer Baukostenschätzung von Fr. 25 Mio. - Analyse betr. Rechtsform (Bericht basiert auf Annahme einer Auslagerung des Alterswohnheims in eine Stiftung) - Er berücksichtigt die zurzeit geltenden Bestimmungen. Fazit des Berichtes: 1. Pensionstaxen: Auch nach dem Umbau liegen die Taxen im Durchschnitt des Kantons Schaffhausen; es ist kein massiver Anstieg zu erwarten, jedoch sind kostendeckende Taxen ein Muss. 2. Realisierung des Umbaus: Unter Einbezug von Abschreibungen, Zinsen sowie (moderaten) Kostensteigerungen sowie bei einer durchschnittlichen Auslastung der 90 Betten von 96% kann insgesamt eine kostendeckende Rechnung erreicht werden.

3.

Rechtsform: Sowohl aus betriebswirtschaftlicher als auch aus führungs- und entscheidungsrelevanter Sicht liegen die Vorteile auf Seiten einer selbständigen Stiftung und diese Überlegungen werden unterstützt.

3. Rechtsform / Finanzierung/Taxen 3.1. IST-Zustand Rechtsform Das Alterswohnheim wird heute als „Gemeindeeigener Betrieb“ geführt. Für das Altersheim gelten die Vorschriften wie ihm Planungsbericht der Firma Redi AG, Frauenfeld, aufgeführt. Buchhaltung / Finanzierung Das Alterswohnheim führt eine eigene Rechnung gemäss Kontorahmen der CURAVIVA, der in praktisch allen Belangen der Rechnungsgrundlage für die Gemeinden abweicht (Kontorahmen wird vom Kanton vorgeschrieben). Dies erfordert eine „doppelte“ Buchhaltung, jedes Konto muss in die Gemeinderechnung eingebucht werden, was einen nicht zu unterschätzenden Zeitaufwand bedingt. Die Fakturierung erfolgt im Alterswohnheim, das Inkasso der Taxen übernimmt die Zentralverwaltung der Gemeinde Thayngen. Das nötige Kapital für Investitionen wird durch die Gemeinde aufgenommen; Abschreibungen und Kapitalverzinsung werden der Altersheimrechnung weiterbelastet. Das Fremdkapital erscheint in der Gemeinderechnung. Taxen Die Pflege- und Betreuungstaxen werden mittels folgenden Punkten ermittelt: Pflegestufen (zurzeit 12 Stufen), abhängig aufgrund des Pflegebedarfs in Minuten Pflegeanteil „Versicherer“ (Rückvergütung durch die Krankenkasse, abzüglich Selbstbehalt) Pflegeanteil „Bewohner“ (Anteil der Bewohner) Betreuung „Bewohner“ Beitrag Gemeinde (Pflegekostenanteil, erscheint in Gemeinderechnung) Die Taxe für die Hotellerie setzt sich wie folgt zusammen: Zimmerkategorie / Zimmergrösse Zimmer belegt durch Anzahl Personen Verpflegung Reinigung Wäsche Aus diesen zwei Komponenten (Pflege- und Betreuungstaxen und Taxen für die Hotellerie) setzten sich die Heimtaxen zusammen, wobei die Finanzierung der Pflegekosten durch die Krankenkassen, die Gemeinde und die Bewohner erfolgt (Altersbetreuungs- und Pflegegesetz). Ziel der neuen Pflegefinanzierung (Altersbetreuungs- und Pflegegesetz) ist es, dass die Heime für die Hotellerie die Vollkosten verrechnen und sich somit – unabhängig der Rechtsform – selber finanzieren. Dies ist mit den heute verrechneten Taxen der Fall. Das für die Investitionen benötigte Fremdkapital ist Teil der Fremdverschuldung der Gemeinde Thayngen. Die Gemeinde Thayngen übernimmt den gesetzlichen Anteil an der Pflegefinanzierung. → Für jede Rechtsform gilt: Es müssen kostendeckende Taxen verrechnet werden.

3.2. Analyse Rechtsform Bei Beibehaltung der jetzigen Rechtsform „Gemeindeeigener Betrieb“ müssten die Investitionskosten vollumfänglich durch die Gemeinde übernommen werden. Dies hätte zur Folge, dass die Fremdverschuldung der Gemeinde Thayngen mittelfristig auf gegen 40 Mio. Franken anstiege; dies ergibt eine pro Kopfbelastung von ca. Fr. 8000.— (2011: Fremdverschuldung Fr. 17 Mio., pro Kopf Fr. 3400.--). Gemäss der finanzpolitischen Zielsetzung gilt eine längerfristige Fremdverschuldung von max. Fr. 25 Mio. als tragbar. Deshalb hat der Gemeinderat sich entschlossen, nach Möglichkeiten zu suchen, diese Belastung „tragbarer“ zu machen. Eine Arbeitsgruppe hat neben der Möglichkeit, für die Finanzierung eine Objektsteuer oder Steuerfusserhöhung vorzuschlagen, auch die Prüfung einer Änderung der Rechtsform und damit verbunden eine Auslagerung aus der Gemeinderechnung vorgenommen. Die Arbeitsgruppe Rechtsform / Finanzierung tagte in unterschiedlicher Zusammensetzung: Kernteam: Heidi Fuchs, Alfred Blaser, Bernhard Müller Teilweise zugezogene Mitglieder: Theres Sorg, Ursula Frischknecht, Nikolaus Bättig Externe Berater: Swissplan.ch Zürich, M. Honegger, Redi AG Frauenfeld, Frau E. Wattinger und Frau M. Eichholzer Geprüft wurden unter anderem die Rechtsformen: gemeindeeigene Lösung, d.h. Status quo Stiftung Öffentlich rechtliche Anstalt Fremdlösung (z.B. CS.....) Verein Genossenschaft Auf Antrag der Arbeitsgruppe hat sich der Gemeinderat entschieden, die Varianten Gemeindeeigene Lösung und die Stiftung näher zu prüfen. Nicht näher geprüft wurden aus folgenden Gründen die anderen Möglichkeiten: Öffentlich rechtliche Anstalt: bei einer Umstellung auf das neue Rechnungslegungsmodell HRM2, das in absehbarer Zeit im Kanton Schaffhausen eingeführt werden soll, müsste die öffentlich rechtliche Anstalt wiederum in die Gemeinderechnung einfliessen. Der Effekt einer Auslagerung bzw. einer Verminderung der Fremdverschuldung wäre daher nicht gegeben. Im Kanton Schaffhausen ist dies gemäss Aussagen des Kantons eine junge Rechtsform mit wenig praktischer Erfahrung Fremdlösung: Eine Einflussnahme durch die Gemeinde ginge hier gänzlich verloren. Verein: keine geeignete Trägerform Genossenschaft: Die gesetzlichen Regelungen sind weit weniger umfassend als bei einer AG. Eher schwerfälliges Gebilde (ein Genossenschafter = eine Stimme) Vergleich der Rechtsformen „gemeindeeigene Lösung“ / Stiftung → unter Berücksichtigung von kostendeckenden Taxen in beiden Varianten → beide Varianten müssen das Altersbetreuungs- und Pflegegesetz berücksichtigen

► Gemeindeeigene Lösung „Status quo“ Wesentliche Merkmale Organe Gemeinderat, Einwohnerrat, Heimleitung, Betriebskommission, GPK, Stimmvolk (im Rahmen ihrer Kompetenzen) Demokratische Mitwirkung - durch die oben genannten Organe - direkte Einflussnahme, unter Berücksichtigung der entsprechenden Reglemente und Gesetze - Einwohnerrat wählt Betriebskommission Finanzhaushalt - führen von „zwei Buchhaltungen“ Curaviva, gemeindeeigene Buchhaltung - Investitionen / Anlagen / Fremdkapital in Gemeindebuchhaltung enthalten Arbeitsrecht Anstellungsbedingungen gemäss Reglement der Gemeinde Haftung der Gemeinde Für sämtliche Verbindlichkeiten haftet die Gemeinde Vorteile - Mitbestimmung der Gemeinde und somit der Stimmbürger, sofern nicht durch die Gesetze geregelt - Einflussnahme der politischen Behörden Nachteile - Längere Entscheidungswege - Führen von „zwei Buchhaltungen“ - Investitionen belasten die Gemeinderechnung (hohe Fremdverschuldung) - Bei Überschüssen können keine Rückstellungen für spätere Investitionen getätigt werden ► Stiftung (Art. 80ff ZGB, Stiftungsurkunde, Genehmigung durch Aufsichtsstelle) Wesentliche Merkmale Gründung / Auflösung Begründung mit Stiftungsakt, Einwohnerrat → Stiftungsurkunde, Eintrag HR (vgl. Gemeindeverfassung) Organe Stiftungsrat, Geschäftsleitung, Revisionsstelle Demokratische Mitwirkung keine demokratischen Mitwirkungsrechte in der Stiftung, aber Änderung Stiftungsurkunde durch Legislativorgane der Trägergemeinde → Führung durch Stiftungsorgane → Entpolitisierung von Entscheiden → grösserer unternehmerischer Handlungsspielraum und kurze Entscheidungswege

Einflussmöglichkeiten der Gemeinde Mitglied aus dem Gemeinderat im Stiftungsrat und evtl. Wahl des Präsidenten, Möglichkeit Wahl des Stiftungsrates durch Einwohnerrat; weitere Einflussmöglichkeiten durch Ausgestaltung in der Stiftungsurkunde - Änderung von Bestimmungen der Stiftungsurkunde → Aufsichtsbehörde Finanzhaushalt Nach den Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung bzw. Vorschriften Aktiengesellschaft massgebend bei kaufmännisch geführtem Gewerbe - als Stiftungsvermögen kann die Gemeinde Thayngen als Stifterin der Stiftung das Grundstück inkl. Gebäude AWHT widmen - Äufnung des Stiftungsvermögens durch Zuwendungen der öffentlichen Hand und Privater sowie aus Erträgnissen des Stiftungsvermögens - betriebswirtschaftliche Abschreibungen möglich - Gewinnorientierung möglich (zweckgebundene Weiterverwendung!, keine Ausschüttung) - Eigenkapitalbildung möglich - selbständige Fremdkapitalaufnahme zur Liquiditätssicherung und Finanzierung von Investitionen Arbeitsrecht Privatrechtlich Haftung der Gemeinde Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Stiftungsvermögen Anwendungsbereich gemischtwirtschaftliche Betriebe wie Alterswohnungen, gemeinnütziger Wohnungsbau, Alters- und Pflegeheime Vorteile - Rechtsform, die Gemeinden erlaubt, mit einer klaren und schlanken Regelung und einer offenen Zweckbestimmung in der Stiftungsurkunde auch in der interkommunalen Zusammenarbeit tätig zu sein - Unternehmerische Handlungsspielräume und kurze, rasche Entscheidungswege Eigenkapitalbildung möglich - Einflussmöglichkeiten der Gemeinde möglich durch entsprechende Ausgestaltung der Stiftungsurkunde - Eigenständige Finanzierung der Investitionen am Kapitalmarkt - Bildung von Rückstellungen möglich - Überschüsse können nur zweckbestimmt verwendet werden (Formulierung in Stiftungsurkunde) - Steuerbefreiung möglich (Artikel 56, g DGB können Stiftungen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, von der Steuerpflicht befreit werden) - Anstellungsverhältnisse, Einflussnahme der Gemeinde möglich durch entsprechende Ausgestaltung der Stiftungsurkunde

Nachteile - Stiftungsurkunde kann nur unter erschwerten Bedingungen geändert werden - Stiftungen sind bezüglich Organisation nur wenig gesetzlich reglementiert – können nach aussen undurchsichtig erscheinen - Kontrolle durch staatliche Stiftungsaufsicht - Grundsätzliche ist eine Stiftung steuerpflichtig, kann jedoch befreit werden (siehe oben)

Die Arbeitsgruppe sowie die externen Berater sind mehrheitlich der Auffassung, dass die Stiftung eine echte Alternative zur gemeindeeigenen Lösung bietet. Vorteile wären die Möglichkeit von Rückstellungen sowie die Minimierung der Fremdverschuldung der Gemeinde. Nicht zu unterschätzen sind in der heutigen Zeit die schnellen Entscheidungswege. Die Stiftungsurkunde könnte so ausgestaltet werden, dass die Gemeinde nach wie vor eine gewisse Einflussnahme hat, dass der erwirtschaftete Überschuss wiederum zweckbestimmt eingesetzt werden muss (ist ebenfalls Voraussetzung für eine Steuerbefreiung).

Finanzierung Gemeindeeigene Lösung – Status quo: Die Betriebskosten müssen gemäss Altersbetreuungs- und Pflegegesetz über die Taxen finanziert werden. In den Betriebskosten enthalten sind auch Kapitalzinsen sowie Abschreibungen für die Investitionen. Das Fremdkapital für die anstehenden Investitionen würde durch die Gemeinde bei einer oder mehreren Banken schrittweise je nach Baufortgang aufgenommen. Die daraus anfallenden Zinsen und Abschreibungen würden der Betriebsrechnung belastet. Die Fremdverschuldung der Gemeinde würde sich per Ende der Sanierung um ca. 25 Mio. Franken auf rund 40 Mio. Franken erhöhen (siehe auch Analyse Rechtsform). Es besteht die Möglichkeit, den Bankfonds mit einem grösseren Anteil zu belasten. Dadurch könnten die Investitionen rein buchhalterisch reduziert werden, dies hätte wiederum eine Reduzierung der Abschreibungen zur Folge. Es muss hier aber ganz klar festgehalten werden, dass das Geld aus dem Bankfonds nicht „flüssig“ ist sondern, dass mit dem Geld „gearbeitet“ wurde. D.h. es wurden Darlehen zurückbezahlt, um damit die Verschuldung und die Zinslast zu verkleinern. Sobald der Fonds beansprucht wird, muss die Gemeinde dieses Geld wieder aufnehmen. Die Gemeinderechnung hat so zu sagen eine Schuld beim Fonds. Fazit: die Verschuldung der Gemeinderechnung würde sich um die Bausumme vergrössern. Eine weitere Möglichkeit wäre die Erhebung einer Objektsteuer bzw. eine Erhöhung des Steuerfusses zu Gunsten der Sanierung. Damit könnten die Schulden rascher zurückbezahlt werden, die Zinsbelastung würde ebenfalls abnehmen. Stiftung Bei einer Auslagerung des Alterswohnheims in eine Stiftung müsste die Gemeinde keine so grosse Summe an Fremdkapital aufnehmen, die finanzpolitischen Zielsetzungen könnten eingehalten werden. Es gäbe zwei Möglichkeiten für eine Stiftung: -

Stiftung mit kleinerem Startkapital und dafür eine Bürgschaft durch die Gemeinde und Stiftung mit grösserem Startkapital ohne Bürgschaft durch die Gemeinde

Würde eine Stiftung mit Bürgschaft errichtet, so würde das heissen, dass die Gemeinde für das aufgenommene Kapital „gerade stehen muss“. Diese Bürgschaft müsste in der Gemeinderechnung aufgeführt werden und könnte die Rechnung dadurch belasten. Die Wirkung einer vollständigen Auslagerung wäre damit verfehlt. Stiftung mit grösserem Startkapital ohne Bürgschaft Bei der Gründung würde die Gemeinde in die Stiftung ein Startkapital einschiessen. Dies müsste so gross sein, dass der Betrieb problemlos aufrecht erhalten werden könnte. Die Stiftung müsste sich auf dem Kapitalmarkt Geld beschaffen. Gemäss Aussagen der Banken und Herrn M. Honegger, swissplan.ch, würden die Banken dieses Geld zu marktüblichen Konditionen zur Verfügung stellen.

Das Startkapital könnte sich wie folgt zusammensetzen: -

bestehendes und funktionierendes Alterswohnheim Thayngen inkl. Land mitsamt allen Aktiven und Passiven Parzelle „ex Haus Bezel“ Planung für Umbau (Planungskosten) Startkapital (Schätzung ca. 8 Mio. Franken)

Der Restbuchwert des Alterswohnheimes müsste in der Gemeinderechnung abgeschrieben werden. Diese Abschreibung könnte dem Bankfonds belastet werden (hier handelt es sich um eine buchhalterische Verrechnung). Das Startkapital in der oben erwähnten Grössenordnung müsste als Fremdkapital aufgenommen werden, könnte in der Buchhaltung aber durch Entnahme aus dem Bankfonds abgeschrieben werden. Das Startkapital müsste ebenfalls auf dem Geldmarkt beschafft werden und würde die Fremdverschuldung der Gemeinde Thayngen um diesen Betrag ansteigen lassen. Mit dieser Variante würden die Fremdverschuldung im Rahmen der finanzpolitischen Zielsetzung und die Kapitalverzinsung deutlich tiefer liegen. Eine Geldbeschaffung für weitere GemeindeInvestitionen (Badi, Bahnhof etc.) wäre mit einer tieferen Verschuldung besser möglich.

3.3. Zukunft Die Firma Redi AG wie auch swissplan.ch (Finanzplaner M. Honegger) halten in ihren Stellungnahmen fest, dass es wichtig ist, dass kostendeckende Taxen verrechnet werden. Nur dies erlaubt eine betriebswirtschaftliche Führung des Heimes. Die Firma Redi AG, Frauenfeld, hält in ihrem Bericht fest: „Sowohl aus betriebswirtschaftlicher als auch aus führungs- und entscheidungsrelevanter Sicht liegen die Vorteile auf Seiten einer selbständigen Stiftung. .... Grundvoraussetzung ist jedoch, dass die Stiftung mit genügend Eigenkapital ausgestattet wird um die Investitionen finanzieren und den Betrieb gewährleisten zu können.“ Für die Fremdverschuldung der Gemeinde wäre eine Überführung des Alterswohnheims in eine Stiftung ein gangbarer Weg. Ein nicht zu unterschätzender Vorteil wäre die Möglichkeit, dass mit allfälligen Überschüssen Rückstellungen gebildet werden dürfen (dies ist bei der Gemeindelösung erst dann wieder möglich, wenn das Heim abgeschrieben ist). Der Gemeinderat lässt in einer ersten Bearbeitungsphase dieser Vorlage eine Antragstellung offen.